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VV VwVG NRW - kassenverwalter.de

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klage anzustrengen; einstweiliger gerichtlicher Rechtschutz kann über § 123 VwGO erreichtwer<strong>de</strong>n.7.3Über <strong>de</strong>n Anspruch auf Erstattung eines nach Meinung <strong>de</strong>s Pflichtigen zu Unrecht geleistetenBetrages entschei<strong>de</strong>t <strong>de</strong>r Gläubiger, zu <strong>de</strong>ssen Gunsten <strong>de</strong>r Betrag vorläufig geleistet o<strong>de</strong>rbeigetrieben wor<strong>de</strong>n ist. Der Anspruch auf Erstattung ist rechtzeitig geltend gemacht, wenn<strong>de</strong>r Antrag innerhalb <strong>de</strong>r in § 7 Abs. 4 <strong>VwVG</strong> <strong>NRW</strong> bestimmten Ausschlussfrist beim Gläubigero<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r Vollstreckungsbehör<strong>de</strong> gestellt wird. Der Bescheid <strong>de</strong>s Gläubigers, <strong>de</strong>r <strong>de</strong>nErstattungsanspruch ganz o<strong>de</strong>r teilweise ablehnt, kann mit <strong>de</strong>m Wi<strong>de</strong>rspruch angefochtenwer<strong>de</strong>n und unterliegt <strong>de</strong>r verwaltungsgerichtlichen Nachprüfung. Er sollte <strong>de</strong>shalb nicht nureine Rechtsbehelfsbelehrung enthalten, son<strong>de</strong>rn auch ausreichend begrün<strong>de</strong>t sein.7.4Mit <strong>de</strong>n ihm nach <strong>de</strong>n §§ 2014 und 2015 BGB zustehen<strong>de</strong>n Einre<strong>de</strong>n (Dreimonats- undAufgebotseinre<strong>de</strong>) kann <strong>de</strong>r Erbe - gegebenenfalls <strong>de</strong>r Testamentsvollstrecker, Nachlassverwaltero<strong>de</strong>r Nachlasspfleger - nur erreichen, dass die Vollstreckung in <strong>de</strong>n Nachlass für dieDauer <strong>de</strong>r dort bestimmten Fristen auf solche Maßnahmen beschränkt wird, die zur Vollziehungeines Arrestes zulässig sind (vgl. §§ 782, 783 ZPO). Abgesehen davon, dass dieseEinre<strong>de</strong>möglichkeiten schon nach <strong>de</strong>n Vorschriften <strong>de</strong>r §§ 2016 und 2017 i.V.m. § 1971 BGBerheblich eingeschränkt sind, berühren sie das Verwaltungszwangsverfahren in <strong>de</strong>n Nachlassauch insoweit nicht, als es sich um die Beitreibung von For<strong>de</strong>rungen han<strong>de</strong>lt, die nach Beginn<strong>de</strong>s <strong>de</strong>r Vollstreckungsmaßnahme vorausgegangenen Kalen<strong>de</strong>rjahres fällig gewor<strong>de</strong>n sind.Als Vollstreckungsmaßnahme gilt schon <strong>de</strong>r schriftliche Vollstreckungsauftrag an <strong>de</strong>n Vollziehungsbeamten(§ 12 <strong>VwVG</strong> <strong>NRW</strong>), ferner die Pfändungsverfügung nach § 40 <strong>VwVG</strong><strong>NRW</strong>, ein Vollstreckungsantrag an das Gericht o<strong>de</strong>r Grundbuchamt nach § 51 <strong>VwVG</strong> <strong>NRW</strong>,<strong>de</strong>r Arrestantrag (§ 53 <strong>VwVG</strong> <strong>NRW</strong>), und die Vollstreckungsanmeldung im Insolvenzverfahren.8Wi<strong>de</strong>rspruch gegen die Pfändung (zu § 8)8.1Auch <strong>de</strong>r Wi<strong>de</strong>rspruch <strong>de</strong>s Dritten und die Einwendungen einer durch gesetzliche o<strong>de</strong>r behördlicheVeräußerungsverbote geschützten Person (§ 772 ZPO), eines Nacherben (§ 773ZPO) o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>s Ehegatten eines Gewerbetreiben<strong>de</strong>n im Falle <strong>de</strong>r Vollstreckung in das Gesamtgut(§ 774 ZPO) können <strong>de</strong>n Fortgang <strong>de</strong>r Zwangsvollstreckung nicht ohne weiteres hin<strong>de</strong>rn.Zu <strong>de</strong>n „die Veräußerung hin<strong>de</strong>rn<strong>de</strong>n Rechten“ gehören alle materiellen Rechte, die<strong>de</strong>m Dritten die Befugnis geben, die Verwendung <strong>de</strong>s Gegenstan<strong>de</strong>s zur Befriedigung <strong>de</strong>sGläubigers zu verhin<strong>de</strong>rn. Nach <strong>de</strong>n Vorschriften <strong>de</strong>s bürgerlichen Rechts kommen hier inFrage: Eigentum, Erbbaurecht und an<strong>de</strong>re dingliche Rechte; schuldrechtlicheHerausgabeansprüche auf Grund Vermietung , Leihe, Hinterlegung usw., dagegen nicht „Verschaffungsansprüche“aus Kauf, Vermächtnis usw. auf Überlassung solcher Sachen, die nichtaus <strong>de</strong>m Vermögen <strong>de</strong>s Dritten stammen.8.2Als Dritter ist je<strong>de</strong>r zu behan<strong>de</strong>ln, <strong>de</strong>r nicht als Gläubiger o<strong>de</strong>r Vollstreckungsschuldner amZwangsverfahren unmittelbar beteiligt ist. Als Dritter gilt auch ein Duldungspflichtiger insoweit,als ihm persönlich gehören<strong>de</strong> Gegenstän<strong>de</strong> von <strong>de</strong>r zulässigen Zwangsvollstreckung indas seiner Verwaltung unterliegen<strong>de</strong> Vermögen betroffen sind.8.3Erhebt ein Dritter Wi<strong>de</strong>rspruch bei <strong>de</strong>r Vollstreckungsbehör<strong>de</strong>, so kann diese <strong>de</strong>n gepfän<strong>de</strong>ten

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