12.07.2015 Aufrufe

VV VwVG NRW - kassenverwalter.de

VV VwVG NRW - kassenverwalter.de

VV VwVG NRW - kassenverwalter.de

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN
  • Keine Tags gefunden...

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

7.1Die Durchführung <strong>de</strong>s Zwangsverfahrens wird durch Einwendungen <strong>de</strong>s Vollstreckungsschuldnersgegen die Rechtmäßigkeit <strong>de</strong>s Leistungsbeschei<strong>de</strong>s nicht gehin<strong>de</strong>rt. Dies betrifftnach <strong>de</strong>r ausdrücklichen gesetzlichen Anordnung auch Einwendungen gegen <strong>de</strong>n Leistungsbescheid,die nach Eintritt <strong>de</strong>r Bestandskraft entstan<strong>de</strong>n sind. Die teilweise auf Grund <strong>de</strong>r früherenRechtslage vertretene Rechtsprechung <strong>de</strong>r Verwaltungsgerichte, die hier eine Anfechtungsklagefür möglich hielten, gilt in <strong>NRW</strong> seit <strong>de</strong>r Neufassung von § 7 <strong>VwVG</strong> <strong>NRW</strong> nichtmehr. Derartige Einwendungen kann <strong>de</strong>r Vollstreckungsschuldner nur außerhalb <strong>de</strong>s Zwangsverfahrensmit <strong>de</strong>n jeweils gebotenen Rechtsbehelfen gegen <strong>de</strong>n Leistungsbescheid erheben.Nach Eintritt <strong>de</strong>r Bestandskraft <strong>de</strong>s Leistungsbeschei<strong>de</strong>s entstan<strong>de</strong>ne Einwendungen könnennur über eine Abän<strong>de</strong>rung o<strong>de</strong>r Aufhebung dieses Beschei<strong>de</strong>s im Wie<strong>de</strong>raufnahmeverfahrennach §§ 48 o<strong>de</strong>r 51 VwVfG <strong>NRW</strong> geltend gemacht und anschließend im Erstattungsverfahrengemäß § 7 Abs. 3 und 4 <strong>VwVG</strong> <strong>NRW</strong> die Rückzahlung verlangt wer<strong>de</strong>n.7.2Nach § 7 Abs. 2 <strong>VwVG</strong> <strong>NRW</strong> besteht zugunsten <strong>de</strong>s Vollstreckungsschuldners bei Einwendungen,die nicht durch einen Rechtsbehelf auf Rücknahme <strong>de</strong>s Heranziehungsbeschei<strong>de</strong>so<strong>de</strong>r durch die Anfechtung <strong>de</strong>r Vollstreckungsmaßnahme geltend gemacht wer<strong>de</strong>n können, (z.B. <strong>de</strong>r Einwand <strong>de</strong>s nachträglichen Erlöschens <strong>de</strong>r For<strong>de</strong>rung, einer späteren Fälligkeit durchStundung), ein vollstreckungsrechtlicher Anspruch auf Aufhebung o<strong>de</strong>r Beschränkung <strong>de</strong>rBefugnis <strong>de</strong>s Gläubigers, aus <strong>de</strong>m bisher vollsteckbaren Leistungsbescheid bei <strong>de</strong>m Vollstreckungsschuldnereine zwangsweise Befriedigung seiner Ansprüche zu suchen. Der Vollstreckungsschuldnerist nicht darauf verwiesen, in diesen Fällen zunächst die Vollstreckung zudul<strong>de</strong>n, um erst anschließend bei einer rechtswidrigen Vollstreckung einen Erstattungsanspruchgeltend zu machen.Einwendungen gegen <strong>de</strong>n Bestand <strong>de</strong>r For<strong>de</strong>rung o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>ren Vollstreckbarkeit, die von <strong>de</strong>rVollstreckungsbehör<strong>de</strong> nicht zu beachten sind, sind bei <strong>de</strong>r Behör<strong>de</strong>, die <strong>de</strong>n Verwaltungsakterlassen hat, geltend zu machen.Diese prüft zunächst verfahrensbegleitend, ob sie, in Abwägung <strong>de</strong>r möglichen Erfolgsaussichten<strong>de</strong>r Einwendungen mit <strong>de</strong>m öffentlichen Interesse an <strong>de</strong>r Beitreibung <strong>de</strong>r For<strong>de</strong>rung,die Vollstreckung vorläufig aussetzt o<strong>de</strong>r beschränkt. Der Behör<strong>de</strong> steht hierbei ein Ermessensspielraumzu; ein eigenständiger Anspruch auf eine Entscheidung besteht nicht. Mit <strong>de</strong>rEntscheidung zur Einstellung o<strong>de</strong>r Beschränkung <strong>de</strong>r Vollstreckung können Entscheidungenzur Aufhebung bereits durchgeführter Vollstreckungsmaßnahmen getroffen wer<strong>de</strong>n.Berücksichtigung fin<strong>de</strong>n nur Einwendungen gegen die For<strong>de</strong>rung selbst, sofern diese nicht imVerfahren gegen <strong>de</strong>n Leistungsbescheid geltend gemacht wer<strong>de</strong>n konnten. Derartige Einwendungensind insbeson<strong>de</strong>re: streitige Erfüllung, streitiger Erlass o<strong>de</strong>r streitige Stundung, Verjährung,Aufrechnung, Haftungsbeschränkungen, Anfechtung und Rücktritt bei gemäß § 61Abs. 2 VwVfG <strong>NRW</strong> vollstreckbaren öffentlich-rechtlichen Verträgen o<strong>de</strong>r Vergleichsregelungen.Sofern es sich hingegen um Einwendungen im Sinne von § 6 a <strong>VwVG</strong> <strong>NRW</strong> han<strong>de</strong>lt, sinddiese von <strong>de</strong>r Vollstreckungsbehör<strong>de</strong> von Amts wegen als Zulässigkeitsvoraussetzungen <strong>de</strong>sVollsteckungsverfahrens zu beachten. Deren Nichtbeachtung macht die einzelne Vollstreckungsmaßnahmerechtswidrig und kann im Wege <strong>de</strong>r Anfechtung gegen diese geltend gemachtwer<strong>de</strong>n.Im Anwendungsbereich <strong>de</strong>s § 7 Abs. 2 <strong>VwVG</strong> <strong>NRW</strong> dürfte eine Feststellungsklage, die vomOVG Münster in Anbetracht einer bislang fehlen<strong>de</strong>n vollstreckungsrechtlichen Regelung fürzulässig gehalten wur<strong>de</strong>, zukünftig mangels Rechtsschutzbedürfnisses nicht mehr zulässigsein. Vielmehr ist nach <strong>de</strong>r Neuregelung zunächst eine Entscheidung <strong>de</strong>s Gläubigers herbeizuführenund im Falle <strong>de</strong>r Ablehnung <strong>de</strong>s Antrages auf Einstellung o<strong>de</strong>r Beschränkung <strong>de</strong>rVollstreckung Wi<strong>de</strong>rspruch einzulegen und bei <strong>de</strong>ssen Zurückweisung eine Verpflichtungs-

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!