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VV VwVG NRW - kassenverwalter.de

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esteht. Bereits getroffene Vollstreckungsmaßnahmen darf <strong>de</strong>r Vollziehungsbeamte nur rückgängigmachen, wenn <strong>de</strong>r Vollstreckungsschuldner ihm eine entsprechen<strong>de</strong> Verfügung <strong>de</strong>rVollstreckungsbehör<strong>de</strong> vorweist; an<strong>de</strong>renfalls hat <strong>de</strong>r Vollziehungsbeamte die schriftlicheWeisung <strong>de</strong>r Vollstreckungsbehör<strong>de</strong> auf Grund seines Vermerks abzuwarten.6.2.7Eine nicht von <strong>de</strong>r Vollstreckungsbehör<strong>de</strong> ausgestellte Stundung (§ 6 a Buchstabe d <strong>VwVG</strong><strong>NRW</strong>) ist für <strong>de</strong>n Vollziehungsbeamten nur maßgebend, wenn sie einwandfrei von <strong>de</strong>r für dieEinziehung zuständigen Dienststelle <strong>de</strong>s Gläubigers schriftlich bestätigt ist. In Zweifelsfällenhat <strong>de</strong>r Beamte bei <strong>de</strong>r Vollstreckungsbehör<strong>de</strong> nachzufragen. Diese selbst ist zur Stundungregelmäßig (Zulassung von Ausnahmen nach § 16 Abs. 1 Satz 4 GemKVO durch <strong>de</strong>n Bürgermeistermöglich) nicht befugt, kann aber im Anwendungsbereich <strong>de</strong>s § 21 Abs. 2 Satz 2<strong>VwVG</strong> <strong>NRW</strong>, <strong>de</strong>s § 27 <strong>VwVG</strong> <strong>NRW</strong> i. V. m. § 813 a ZPO, <strong>de</strong>s § 5 a Abs. 1 Satz 2 <strong>VwVG</strong><strong>NRW</strong> i. V. m. § 806 b ZPO und im Rahmen <strong>de</strong>s Vollstreckungsschutzes nach § 27 <strong>VwVG</strong><strong>NRW</strong> Teilzahlungen vereinbaren (siehe auch Nr. 2.3.2 - vgl. auch § 16 Abs. 1 Satz 3GemKVO). Sie kann darüber hinaus in eigener Verantwortung die Vollstreckung zumin<strong>de</strong>stkurzfristig aussetzen, wenn etwa <strong>de</strong>r Vollstreckungsschuldner ihr glaubhaft gemacht hat, dassdie Voraussetzungen für Stundung, Nie<strong>de</strong>rschlagung o<strong>de</strong>r Erlass <strong>de</strong>r For<strong>de</strong>rung vorliegen un<strong>de</strong>ine entsprechen<strong>de</strong> Entscheidung <strong>de</strong>s Gläubigers in Kürze zu erwarten ist, o<strong>de</strong>r wenn sie vorweiteren Maßnahmen sich zunächst mit <strong>de</strong>m Gläubiger in Verbindung setzen will (vgl. z. B. §16 Abs. 2 GemKVO).6.2.8Zahlung an <strong>de</strong>n VollziehungsbeamtenDer Vollstreckungsschuldner kann je<strong>de</strong>rzeit, nicht erst beim Pfändungsversuch an Ort undStelle, <strong>de</strong>n beizutreiben<strong>de</strong>n Betrag an <strong>de</strong>n Vollziehungsbeamten zahlen. Dieser ist auch ohnebeson<strong>de</strong>re schriftliche Ermächtigung, die sich aber regelmäßig aus seinem Vollstreckungsauftragergibt, zur Annahme von Zahlungen <strong>de</strong>s Vollstreckungsschuldners bis zur Höhe <strong>de</strong>s beizutreiben<strong>de</strong>nBetrages - dazu gehören auch Säumniszuschläge, Zinsen und Kosten - verpflichtet.Diese Zahlung gilt als freiwillige Leistung, und zwar auch dann, wenn sie bewirkt wird,nach<strong>de</strong>m sich <strong>de</strong>r Vollziehungsbeamte in Ausführung <strong>de</strong>s Pfändungsauftrages an Ort undStelle begeben hat und die volle Pfändungsgebühr nach § 4 Abs. 2 KostO <strong>NRW</strong> bereits fälliggewor<strong>de</strong>n ist. Zahlt <strong>de</strong>r Vollstreckungsschuldner freiwillig einen Teilbetrag und sind mehrereFor<strong>de</strong>rungen rückständig, kann er i. S. d. Nr. 43 <strong>VV</strong> zu § 70 LHO bestimmen, welche For<strong>de</strong>rungdurch seine Zahlung getilgt wer<strong>de</strong>n soll. Das gleiche gilt bei Leistung an die Vollstreckungsbehör<strong>de</strong>o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>n Gläubiger vor <strong>de</strong>r Pfändung einer Sache o<strong>de</strong>r For<strong>de</strong>rung.6.2.8.1Eine zur Tilgung <strong>de</strong>r ganzen For<strong>de</strong>rung (einschließlich Nebenleistungen) nicht ausreichen<strong>de</strong>Zahlung nach <strong>de</strong>r Pfändung (§ 40 <strong>VwVG</strong> <strong>NRW</strong>) ist wie je<strong>de</strong>r beigetriebene Betrag zunächstauf etwaige Geldstrafen, Ordnungsstrafen, Geldbußen o<strong>de</strong>r Zwangsgel<strong>de</strong>r, sodann auf dieKosten (Gebühren und Auslagen) und auf die Verspätungszuschläge, Zinsen und Säumniszuschlägeund zuletzt auf die Hauptschuld zu verrechnen (Nr. 43 <strong>VV</strong> zu § 70 LHO; an<strong>de</strong>rs: § 12Abs. 1 Nr. 5 a KAG i. V. m § 225 AO).6.2.8.2Als Teilzahlung ist auch eine Zahlung zu behan<strong>de</strong>ln, welche die Kosten unge<strong>de</strong>ckt lässt. Essteht im Ermessen <strong>de</strong>r Vollstreckungsbehör<strong>de</strong>, ob und wieweit in einem solchen Falle undauch sonst, wenn nur ein geringer Restbetrag offen bleibt, die Vollstreckung weitergeführt,beschränkt o<strong>de</strong>r ausgesetzt wird.7Einwendungen gegen <strong>de</strong>n Anspruch; Erstattungsanspruch (zu § 7)

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