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VV VwVG NRW - kassenverwalter.de

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tungen, die zur Deckung <strong>de</strong>s allgemeinen Finanzbedarfes <strong>de</strong>s Staates o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r sonstigen zurAufgabenerfüllung berechtigten Körperschaften bestimmt sind. Abgaben sind dann erfasst,wenn die Erzielung von Einnahmen zumin<strong>de</strong>st gesetzgeberischer Nebenzweck ist (vgl. VGHKassel aaO). Abgaben sind <strong>de</strong>mnach darauf zu überprüfen, ob <strong>de</strong>r Zweck ihrer Erhebung einerSteuer, einer Gebühr o<strong>de</strong>r einem Beitrag vergleichbar ist, auch wenn mit <strong>de</strong>r Abgabe imÜbrigen an<strong>de</strong>re Ziele, etwa eine Verhaltenslenkung verfolgt wer<strong>de</strong>n. Verfolgt eine Abgabehingegen primär an<strong>de</strong>re Zwecke und ist die allgemeine Finanzierung <strong>de</strong>r Aufgabenerfüllungnur ein Reflex <strong>de</strong>r Abgabenerhebung, liegt keine öffentliche Abgabe i. S. d. § 80 Abs. 2 Nr. 1VwGO vor.6.2.4Anordnung <strong>de</strong>r sofortigen Vollziehbarkeit für öffentlich-rechtliche Geldfor<strong>de</strong>rungen nach §80 Abs. 2 Nr. 4 VwGOWie sich aus <strong>de</strong>r Wertung <strong>de</strong>s § 80 Abs.1 Nr. 1 VwGO ergibt, reicht das allgemeine fiskalischeInteresse an <strong>de</strong>r Refinanzierung von staatlichen Vorleistungen alleine nicht aus, um füröffentlich-rechtliche For<strong>de</strong>rungen, die nicht <strong>de</strong>m Anwendungsbereich <strong>de</strong>s § 80 Abs. 2 Satz 1Nr. 1 VwGO unterfallen, ohne Hinzutreten beson<strong>de</strong>rer zusätzlicher Grün<strong>de</strong> eine Anordnung<strong>de</strong>r sofortigen Vollziehung zu rechtfertigen.Im Einzelfall kann aber bei Hinzutreten beson<strong>de</strong>rer Umstän<strong>de</strong>, insbeson<strong>de</strong>re zur Abwehr konkreterrechtsmissbräuchlicher Inanspruchnahme von Rechtsbehelfen, die nachträgliche Anordnung<strong>de</strong>r sofortigen Vollziehung in Betracht kommen.Wird gegen die Anfor<strong>de</strong>rung eines nicht unerheblichen Geldbetrages Wi<strong>de</strong>rspruch eingelegt,<strong>de</strong>r offensichtlich unbegrün<strong>de</strong>t ist, kann bei allgemein schlechter Haushaltslage <strong>de</strong>r erheben<strong>de</strong>nKörperschaft o<strong>de</strong>r bei beson<strong>de</strong>rs hohem Refinanzierungsaufwand für <strong>de</strong>n <strong>de</strong>r For<strong>de</strong>rungzugrun<strong>de</strong> liegen<strong>de</strong>n Aufgabenbereich eine nachträgliche Anordnung <strong>de</strong>r sofortigen Vollziehbarkeitnach § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO durch die verfügen<strong>de</strong> Behör<strong>de</strong> o<strong>de</strong>r durch die Wi<strong>de</strong>rspruchsbehör<strong>de</strong>ermessensgerecht sein.6.2.5Die Vollstreckung ist ferner einzuschränken o<strong>de</strong>r zu beschränken, wenn <strong>de</strong>r Verwaltungsakt,aus <strong>de</strong>m vollstreckt wird, aufgehoben wur<strong>de</strong> (§ 6 a Abs. 1 Buchstabe b <strong>VwVG</strong> <strong>NRW</strong>). DerVerwaltungsakt kann aufgehoben o<strong>de</strong>r geän<strong>de</strong>rt wer<strong>de</strong>n durch die erlassen<strong>de</strong> Behör<strong>de</strong> selbst,durch die Wi<strong>de</strong>rspruchsbehör<strong>de</strong> o<strong>de</strong>r durch ein Gericht. Ein Verwaltungsakt ist durch einenWi<strong>de</strong>rspruchsbescheid erst geän<strong>de</strong>rt, durch einen Abhilfebescheid geän<strong>de</strong>rt o<strong>de</strong>r aufgehobeno<strong>de</strong>r durch ein Gerichtsurteil geän<strong>de</strong>rt o<strong>de</strong>r aufgehoben, wenn die Entscheidung bestandskräftigo<strong>de</strong>r rechtskräftig gewor<strong>de</strong>n ist. Kann <strong>de</strong>r Vollstreckungsschuldner eine aufheben<strong>de</strong> o<strong>de</strong>rabän<strong>de</strong>rn<strong>de</strong> Entscheidung vorweisen, hat sich <strong>de</strong>r Vollziehungsbeamte bei <strong>de</strong>r Vollstreckungsbehör<strong>de</strong>zu versichern, ob diese Entscheidung unanfechtbar ist o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r Gläubiger beabsichtigt,einen noch möglichen Rechtsbehelf einzulegen.Bei noch schweben<strong>de</strong>n Rechtsbehelfsverfahren kann eine Aussetzung <strong>de</strong>r Vollziehung gegenSicherheitsleistung in Betracht kommen.6.2.6Dass die Vollstreckungsvoraussetzungen durch Erlöschen <strong>de</strong>r Zahlungspflicht ganz o<strong>de</strong>r teilweiseweggefallen seien (§ 6 a Buchstabe c <strong>VwVG</strong> <strong>NRW</strong>), kann <strong>de</strong>r Vollstreckungsschuldnernur durch Nachweis <strong>de</strong>r Zahlung an die für die Einziehung zuständige Stelle o<strong>de</strong>r durch <strong>de</strong>nNachweis, dass ihm die Schuld erlassen ist, geltend machen. Hat <strong>de</strong>r VollziehungsbeamteZweifel an <strong>de</strong>r Behauptung <strong>de</strong>s Vollstreckungsschuldners o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>n vorgelegten Nachweisen,soll er sich zunächst unverzüglich (telefonisch) mit <strong>de</strong>r Vollstreckungsbehör<strong>de</strong> in Verbindungsetzen, ehe er von <strong>de</strong>r Vollstreckung absieht. Der Vollziehungsbeamte hat <strong>de</strong>n Pfändungsauftragmit einem entsprechen<strong>de</strong>n Vermerk zu versehen und <strong>de</strong>r Vollstreckungsbehör<strong>de</strong> zurückzugeben.Begonnene Pfändungen sind nicht fortzusetzen, bei nachgewiesener Teilzahlungjedoch nur entsprechend zu beschränken, obwohl <strong>de</strong>r Pfändungsauftrag noch in voller Höhe

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