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VV VwVG NRW - kassenverwalter.de

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Etwas an<strong>de</strong>res ist z.B. vorgeschrieben in § 6 Abs. 4, § 43 Abs. 3 und § 53 <strong>VwVG</strong> <strong>NRW</strong>. Danachkann ohne Einhaltung <strong>de</strong>r Schonfrist und auch ohne Mahnunga) die Vollstreckung von Zwangsgel<strong>de</strong>rn und Kosten <strong>de</strong>r Ersatzvornahme betrieben wer<strong>de</strong>n.Das entspricht <strong>de</strong>m Wesen <strong>de</strong>r Zwangsmittel als Beugemittel zur fristgerechten Durchsetzungeines bestimmten Verhaltens <strong>de</strong>s Pflichtigen;b) selbständig die Vollstreckung wegen Nebenfor<strong>de</strong>rungen betrieben wer<strong>de</strong>n (vgl. Nr.6.1.2.2.3);c) im Sicherungsverfahren nach § 53 <strong>VwVG</strong> <strong>NRW</strong> <strong>de</strong>r Arrestantrag unter <strong>de</strong>n dort genanntenVoraussetzungen sofort, sogar schon ehe <strong>de</strong>r Anspruch zahlenmäßig feststeht, gestellt o<strong>de</strong>rselbst verfügt wer<strong>de</strong>n. In Vollziehung <strong>de</strong>s Arrestes kann auch vor Ablauf <strong>de</strong>r Wochenfristgepfän<strong>de</strong>t wer<strong>de</strong>n (vgl. Nr. 53.1.1).6.1.4Die Mahnung <strong>de</strong>s Vollstreckungsschuldners nach § 19 <strong>VwVG</strong> <strong>NRW</strong> braucht sich nicht mehran die Schonfrist anzuschließen, sie kann vielmehr bereits am 1. Tage <strong>de</strong>r Schonfrist ausgesprochenwer<strong>de</strong>n. Die Mahnfrist <strong>de</strong>ckt sich dann weitgehend mit <strong>de</strong>r Schonfrist. Im günstigstenFall kann also bereits am 8. o<strong>de</strong>r 9. Tage nach Fälligkeit <strong>de</strong>r Leistung mit <strong>de</strong>r Vollstreckungbegonnen wer<strong>de</strong>n.6.1.5Mit <strong>de</strong>r Zwangsvollstreckung kann unter Einhaltung <strong>de</strong>r Schonfrist und ggf. <strong>de</strong>r Mahnfristbereits begonnen wer<strong>de</strong>n, ehe <strong>de</strong>r Leistungsbescheid unanfechtbar gewor<strong>de</strong>n ist. Bei <strong>de</strong>r Anfor<strong>de</strong>rungvon öffentlichen Abgaben und Kosten haben Wi<strong>de</strong>rspruch und Klage keine aufschieben<strong>de</strong>Wirkung (§ 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Nur in an<strong>de</strong>ren Fällen bedarf es u. U. <strong>de</strong>rAnordnung <strong>de</strong>r sofortigen Vollziehung gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO durch diejenige Stelle,die <strong>de</strong>n Leistungsbescheid erlassen hat, um im Falle <strong>de</strong>s Wi<strong>de</strong>rspruchs die Vollstreckungfortsetzen zu können.6.1.6Im Falle <strong>de</strong>r nachträglichen Stundung durch <strong>de</strong>n Gläubiger bedarf es keines neuen Leistungsbeschei<strong>de</strong>s,um nach Ablauf <strong>de</strong>r Stundungsfrist ohne neue Mahnung und Schonfrist mit <strong>de</strong>rVollstreckung beginnen o<strong>de</strong>r fortfahren zu können.6.1.7Auch wenn die formalen Voraussetzungen <strong>de</strong>s § 6 <strong>VwVG</strong> <strong>NRW</strong> gegeben sind, sollte dieVollstreckungsbehör<strong>de</strong> erst prüfen, ob ein Vollstreckungsverfahren geboten ist, z.B. auch, umdie Verjährung zu unterbrechen, o<strong>de</strong>r ob einer <strong>de</strong>r nachstehend unter Nr. 6.1.7.1 Buchstabe aund b genannten Grün<strong>de</strong> es vertretbar erscheinen lässt, davon Abstand zu nehmen (vgl. jedochNr. 6.1.8). Diese Prüfung ist, soweit erfor<strong>de</strong>rlich, im Benehmen mit <strong>de</strong>m Gläubiger imVerlauf <strong>de</strong>s Zwangsverfahrens zu wie<strong>de</strong>rholen, sobald sich neue Gesichtspunkte ergeben.6.1.7.1Von Vollstreckungsmaßnahmen ist im Allgemeinen - im Falle <strong>de</strong>s Buchstaben a wenigstenskurzfristig - Abstand zu nehmen, wenna) auf Grund vom Vollstreckungsschuldner vorgelegter Unterlagen, z.B. über einen aussichtsreichenSchriftwechsel mit <strong>de</strong>m Gläubiger, mit Tilgung <strong>de</strong>r Schuld durch Zahlung, Aufrechnungo<strong>de</strong>r Erlass, in nächster Zeit zu rechnen ist;b) die Beitreibung aussichtslos erscheint wegen Zahlungsunfähigkeit <strong>de</strong>s Vollstreckungsschuldnerso<strong>de</strong>r wegen vorgehen<strong>de</strong>r Rechte an<strong>de</strong>rer Gläubiger an <strong>de</strong>n zu pfän<strong>de</strong>n<strong>de</strong>n Vermögenswerten.6.1.7.2Gegebenenfalls ist bei <strong>de</strong>r zuständigen Stelle die Stundung, die Nie<strong>de</strong>rschlagung o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r

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