Etwas an<strong>de</strong>res ist z.B. vorgeschrieben in § 6 Abs. 4, § 43 Abs. 3 und § 53 <strong>VwVG</strong> <strong>NRW</strong>. Danachkann ohne Einhaltung <strong>de</strong>r Schonfrist und auch ohne Mahnunga) die Vollstreckung von Zwangsgel<strong>de</strong>rn und Kosten <strong>de</strong>r Ersatzvornahme betrieben wer<strong>de</strong>n.Das entspricht <strong>de</strong>m Wesen <strong>de</strong>r Zwangsmittel als Beugemittel zur fristgerechten Durchsetzungeines bestimmten Verhaltens <strong>de</strong>s Pflichtigen;b) selbständig die Vollstreckung wegen Nebenfor<strong>de</strong>rungen betrieben wer<strong>de</strong>n (vgl. Nr.6.1.2.2.3);c) im Sicherungsverfahren nach § 53 <strong>VwVG</strong> <strong>NRW</strong> <strong>de</strong>r Arrestantrag unter <strong>de</strong>n dort genanntenVoraussetzungen sofort, sogar schon ehe <strong>de</strong>r Anspruch zahlenmäßig feststeht, gestellt o<strong>de</strong>rselbst verfügt wer<strong>de</strong>n. In Vollziehung <strong>de</strong>s Arrestes kann auch vor Ablauf <strong>de</strong>r Wochenfristgepfän<strong>de</strong>t wer<strong>de</strong>n (vgl. Nr. 53.1.1).6.1.4Die Mahnung <strong>de</strong>s Vollstreckungsschuldners nach § 19 <strong>VwVG</strong> <strong>NRW</strong> braucht sich nicht mehran die Schonfrist anzuschließen, sie kann vielmehr bereits am 1. Tage <strong>de</strong>r Schonfrist ausgesprochenwer<strong>de</strong>n. Die Mahnfrist <strong>de</strong>ckt sich dann weitgehend mit <strong>de</strong>r Schonfrist. Im günstigstenFall kann also bereits am 8. o<strong>de</strong>r 9. Tage nach Fälligkeit <strong>de</strong>r Leistung mit <strong>de</strong>r Vollstreckungbegonnen wer<strong>de</strong>n.6.1.5Mit <strong>de</strong>r Zwangsvollstreckung kann unter Einhaltung <strong>de</strong>r Schonfrist und ggf. <strong>de</strong>r Mahnfristbereits begonnen wer<strong>de</strong>n, ehe <strong>de</strong>r Leistungsbescheid unanfechtbar gewor<strong>de</strong>n ist. Bei <strong>de</strong>r Anfor<strong>de</strong>rungvon öffentlichen Abgaben und Kosten haben Wi<strong>de</strong>rspruch und Klage keine aufschieben<strong>de</strong>Wirkung (§ 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Nur in an<strong>de</strong>ren Fällen bedarf es u. U. <strong>de</strong>rAnordnung <strong>de</strong>r sofortigen Vollziehung gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO durch diejenige Stelle,die <strong>de</strong>n Leistungsbescheid erlassen hat, um im Falle <strong>de</strong>s Wi<strong>de</strong>rspruchs die Vollstreckungfortsetzen zu können.6.1.6Im Falle <strong>de</strong>r nachträglichen Stundung durch <strong>de</strong>n Gläubiger bedarf es keines neuen Leistungsbeschei<strong>de</strong>s,um nach Ablauf <strong>de</strong>r Stundungsfrist ohne neue Mahnung und Schonfrist mit <strong>de</strong>rVollstreckung beginnen o<strong>de</strong>r fortfahren zu können.6.1.7Auch wenn die formalen Voraussetzungen <strong>de</strong>s § 6 <strong>VwVG</strong> <strong>NRW</strong> gegeben sind, sollte dieVollstreckungsbehör<strong>de</strong> erst prüfen, ob ein Vollstreckungsverfahren geboten ist, z.B. auch, umdie Verjährung zu unterbrechen, o<strong>de</strong>r ob einer <strong>de</strong>r nachstehend unter Nr. 6.1.7.1 Buchstabe aund b genannten Grün<strong>de</strong> es vertretbar erscheinen lässt, davon Abstand zu nehmen (vgl. jedochNr. 6.1.8). Diese Prüfung ist, soweit erfor<strong>de</strong>rlich, im Benehmen mit <strong>de</strong>m Gläubiger imVerlauf <strong>de</strong>s Zwangsverfahrens zu wie<strong>de</strong>rholen, sobald sich neue Gesichtspunkte ergeben.6.1.7.1Von Vollstreckungsmaßnahmen ist im Allgemeinen - im Falle <strong>de</strong>s Buchstaben a wenigstenskurzfristig - Abstand zu nehmen, wenna) auf Grund vom Vollstreckungsschuldner vorgelegter Unterlagen, z.B. über einen aussichtsreichenSchriftwechsel mit <strong>de</strong>m Gläubiger, mit Tilgung <strong>de</strong>r Schuld durch Zahlung, Aufrechnungo<strong>de</strong>r Erlass, in nächster Zeit zu rechnen ist;b) die Beitreibung aussichtslos erscheint wegen Zahlungsunfähigkeit <strong>de</strong>s Vollstreckungsschuldnerso<strong>de</strong>r wegen vorgehen<strong>de</strong>r Rechte an<strong>de</strong>rer Gläubiger an <strong>de</strong>n zu pfän<strong>de</strong>n<strong>de</strong>n Vermögenswerten.6.1.7.2Gegebenenfalls ist bei <strong>de</strong>r zuständigen Stelle die Stundung, die Nie<strong>de</strong>rschlagung o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r
Erlass herbeizuführen (vgl. § 16 Abs. 2 GemKVO). Die Bestimmungen <strong>de</strong>s § 59 LHO und<strong>de</strong>r dazu ergangenen <strong>VV</strong>, <strong>de</strong>s § 12 Abs. 1 Nr. 5 a KAG i. V. m §§ 222 und 227 AO sowie <strong>de</strong>s§ 32 GemHVO sind zu beachten. Wegen <strong>de</strong>r Vereinbarung von Teilzahlungen durch die Vollstreckungsbehör<strong>de</strong>o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>ren Vollziehungsbeamte siehe Nr. 2.3.2.6.1.8Sind die Voraussetzungen für eine erfolgversprechen<strong>de</strong> Beitreibung <strong>de</strong>r Geldfor<strong>de</strong>rung jedochgegeben, so ist die Vollstreckungsbehör<strong>de</strong> auch verpflichtet, das Zwangsverfahren ohne Verzögerungeinzuleiten und zweckmäßig durchzuführen. Sie ist im Allgemeinen ohne Genehmigung<strong>de</strong>s Gläubigers nicht berechtigt, gegenüber sachlich gebotenen VollstreckungsmaßnahmenAufschub zu gewähren, sofern dies nicht im Rahmen von Teilzahlungsvereinbarungennach § 806 b ZPO erfolgt (siehe Nr. 2.3.2) o<strong>de</strong>r die Voraussetzungen <strong>de</strong>s § 26 <strong>VwVG</strong><strong>NRW</strong> gegeben sind (vgl. Nr. 26.4).6.2Einstellung und Beschränkung <strong>de</strong>r Vollstreckung (zu § 6 a)6.2.1§ 6 a Abs. 1 <strong>VwVG</strong> <strong>NRW</strong> nennt die Tatbestän<strong>de</strong>, die zur Einstellung o<strong>de</strong>r Beschränkung <strong>de</strong>rVollstreckung führen. Um eine Einstellung <strong>de</strong>r Vollstreckung han<strong>de</strong>lt es sich, wenn <strong>de</strong>r gesamteAnspruch, <strong>de</strong>r in <strong>de</strong>m zu vollstrecken<strong>de</strong>n Leistungsbescheid festgelegt ist, nicht weitervollstreckt wird. Eine Beschränkung <strong>de</strong>r Vollstreckung liegt vor, wenn <strong>de</strong>r Anspruch zumTeil nicht mehr vollstreckt wird. In bei<strong>de</strong>n Fällen bleiben bereits getroffene Vollstreckungsmaßnahmengrundsätzlich bestehen, da die Einstellung o<strong>de</strong>r Beschränkung <strong>de</strong>r Vollstreckungnur für die Zukunft wirkt. Lediglich in <strong>de</strong>n Fällen <strong>de</strong>s § 6 a Abs. 2 Satz 1 <strong>VwVG</strong> <strong>NRW</strong> sindbereits getroffene Vollstreckungsmaßnahmen aufzuheben. Ist die For<strong>de</strong>rung nach § 6 a Abs. 1Buchstabe d <strong>VwVG</strong> <strong>NRW</strong> gestun<strong>de</strong>t wor<strong>de</strong>n, hat die Vollstreckungsbehör<strong>de</strong> lediglich dieVerwertung <strong>de</strong>s erworbenen Pfandrechtes auszusetzen. Das erworbene Pfandrecht bleibt alsSicherungsmaßnahme bis zur Tilgung <strong>de</strong>r vollständigen For<strong>de</strong>rung bestehen.6.2.2Die Vollstreckung ist einzustellen o<strong>de</strong>r zu beschränken, sobald die Vollziehbarkeit <strong>de</strong>s Leistungsbeschei<strong>de</strong>sgehemmt ist (§ 6 a Abs. 1 Buchstabe a <strong>VwVG</strong> <strong>NRW</strong>). Dies ist <strong>de</strong>r Fall, wenndie Vollziehung <strong>de</strong>s Verwaltungsaktes ausgesetzt o<strong>de</strong>r die Vollziehung durch Einlegung einesRechtsbehelfs gehemmt ist. Leistungsbeschei<strong>de</strong> sind, auch ohne dass bereits <strong>de</strong>ren Bestandskrafteingetreten ist o<strong>de</strong>r sie <strong>de</strong>m Gesetz nach o<strong>de</strong>r aufgrund behördlicher Anordnung sofortvollziehbar sind, nach Eintritt <strong>de</strong>r Fälligkeit und Ablauf <strong>de</strong>r Wochenfrist gemäß § 6 Abs.1 Nr.3 <strong>VwVG</strong> <strong>NRW</strong> vollstreckbar. Die Einlegung eines Wi<strong>de</strong>rspruchs kann in diesen Fällen bereitsdie Hemmung <strong>de</strong>r Vollstreckbarkeit herbeiführen. Bei bestandskräftigen o<strong>de</strong>r bei aufGrund gesetzlicher o<strong>de</strong>r auf Grund behördlicher Anordnung sofort vollziehbaren Leistungsbeschei<strong>de</strong>ntritt hingegen eine Hemmung <strong>de</strong>r Vollziehbarkeit nur bei behördlicher o<strong>de</strong>r gerichtlicherAnordnung <strong>de</strong>r aufschieben<strong>de</strong>n Wirkung gemäß § 80 Abs. 4 und 5 VwGO ein.6.2.3Anfor<strong>de</strong>rung von öffentlichen Abgaben i. S. v. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGOÖffentlich-rechtliche Geldfor<strong>de</strong>rungen, die <strong>de</strong>m Anwendungsbereich <strong>de</strong>s § 80 Abs. 2 Satz 1Nr. 1 VwGO unterfallen, können wegen <strong>de</strong>r dort angeordneten sofortigen Vollziehbarkeitauch dann noch beigetrieben wer<strong>de</strong>n, wenn gegen <strong>de</strong>n Leistungsbescheid Wi<strong>de</strong>rspruch eingelegtwur<strong>de</strong>.Der Anwendungsbereich, <strong>de</strong>r <strong>de</strong>m Begriff <strong>de</strong>r „öffentlichen Abgaben“ in § 80 Abs. 2 Nr. 1VwGO unterfällt, ist umstritten. Die historische Auslegung spricht nicht für eine Auslegung,nach <strong>de</strong>r nur Steuern, Gebühren und Beiträge erfasst sind. Vielmehr können auch Abgaben in<strong>de</strong>n Anwendungsbereich fallen (vgl. VGH Kassel, Beschluss v. 28.6.1983, Az: 5 TH 20/83).Der Anwendungsbereich <strong>de</strong>s § 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bezieht sich somit auf solche Geldleis-