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VV VwVG NRW - kassenverwalter.de

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Krankenkasse hinsichtlich <strong>de</strong>r Beiträge zur Sozialversicherung und zur Arbeitslosenversicherungabzugeben hat (§ 6 Abs. 2 Buchstabe b <strong>VwVG</strong> <strong>NRW</strong>). Eines Leistungsbeschei<strong>de</strong>s <strong>de</strong>rKrankenkasse bedarf es nur noch in <strong>de</strong>n Fällen, in <strong>de</strong>nen <strong>de</strong>r Grundlohn als Bemessungsgrundlagefür die Sozialversicherungsbeiträge nach Lohnstufen festgesetzt wird und in <strong>de</strong>nFällen <strong>de</strong>r Beitragsnachweisung, in <strong>de</strong>nen sich bei einer späteren Überprüfung <strong>de</strong>s Betriebesherausstellt, dass die Beitragsnachweisung unrichtig war und höhere Beiträge geschul<strong>de</strong>twer<strong>de</strong>n. Hinsichtlich <strong>de</strong>r Anfechtung <strong>de</strong>r Nachweisung durch <strong>de</strong>n Arbeitgeber gilt Nr.6.1.2.2.1 entsprechend.6.1.2.2.3Nebenfor<strong>de</strong>rungen (Säumniszuschläge, Kosten, u. U. Zinsen - vgl. Nr. 6.1.2.3) können ohnebeson<strong>de</strong>ren Leistungsbescheid beigetrieben wer<strong>de</strong>n, wenn im Leistungsbescheid über dieHauptfor<strong>de</strong>rung o<strong>de</strong>r in <strong>de</strong>r Mahnung wenigstens <strong>de</strong>m Grun<strong>de</strong> nach, bei Säumniszuschlägenund Zinsen üblicherweise unter Angabe eines Vomhun<strong>de</strong>rtsatzes, auf sie hingewiesen wor<strong>de</strong>nist. Der Vollstreckungsschuldner muss je<strong>de</strong>nfalls über seine Verpflichtung zur Erfüllung vonNebenfor<strong>de</strong>rungen <strong>de</strong>m Grun<strong>de</strong> und <strong>de</strong>m Umfang nach vor Beginn <strong>de</strong>r Vollstreckung unterrichtetwer<strong>de</strong>n. Das gilt sowohl, wenn sie zusammen mit <strong>de</strong>r Hauptfor<strong>de</strong>rung, als auch dann,wenn sie selbständig beigetrieben wer<strong>de</strong>n sollen, etwa weil <strong>de</strong>r Vollsteckungsschuldner inzwischendie Hauptfor<strong>de</strong>rung unter Ablehnung aller Nebenfor<strong>de</strong>rungen beglichen hat. In diesemFall wird ihre Beitreibung auch durch <strong>de</strong>n Verzicht auf Schonfrist und Mahnung erleichtert(§ 6 Abs. 4 <strong>VwVG</strong> <strong>NRW</strong>). Bedarf es in beson<strong>de</strong>ren Fällen, etwa wegen Unübersichtlichkeit<strong>de</strong>r Verpflichtungen, doch eines Leistungsbescheids über Nebenfor<strong>de</strong>rungen, so erlässtihn regelmäßig die Vollstreckungsbehör<strong>de</strong>.6.1.2.3Zinsen, insbeson<strong>de</strong>re Verzugszinsen und Stundungszinsen, dürfen für öffentlich-rechtlicheFor<strong>de</strong>rungen je<strong>de</strong>nfalls dann berechnet wer<strong>de</strong>n, wenn eine Rechtsvorschrift das ausdrücklichvorschreibt o<strong>de</strong>r zulässt (z. B. § 12 Abs. 1 Nr. 5 b und Abs. 3 KAG i. V. m. §§ 233 bis 239AO, § 135 BauGB, § 59 LHO, § 32 Abs. 1 GemHVO, § 59 Abs. 3 <strong>VwVG</strong> <strong>NRW</strong>). Freiwilligvereinbarte Stundungszinsen können im Verwaltungsverfahren beigetrieben wer<strong>de</strong>n, wenn essich um eine zulässige öffentlich-rechtliche Vereinbarung han<strong>de</strong>lt (§ 61 VwVfG <strong>NRW</strong>).6.1.3Durch die in § 6 Abs. 1 Nr. 3 <strong>VwVG</strong> <strong>NRW</strong> vorgeschriebene Einhaltung einer Schonfrist voneiner Woche wird nicht etwa <strong>de</strong>r - vielfach gesetzlich bestimmte - Fälligkeitstermin hinausgeschoben,son<strong>de</strong>rn lediglich <strong>de</strong>r Beginn <strong>de</strong>r Vollstreckung im Interesse <strong>de</strong>s Vollstreckungsschuldnersverzögert. Der Vollsteckungsschuldner, <strong>de</strong>r diese Schonfrist und die nach § 19<strong>VwVG</strong> <strong>NRW</strong> einzuhalten<strong>de</strong> Mahnfrist ausnutzt, muss regelmäßig die üblichen Verzugsfolgentragen. Nach § 12 Abs. 1 Nr. 5 b KAG i. V. m. § 240 Abs. 3 AO wird aber bei einer Säumnisbis zu fünf Tagen ein Säumniszuschlag grundsätzlich nicht erhoben (siehe auch § 18 Abs. 4GebG NW).6.1.3.1Nicht abschließend geklärt ist die Frage, ob eine vor Ablauf <strong>de</strong>r Schonfrist getroffene Vollstreckungsmaßnahmeunwirksam o<strong>de</strong>r zwar formell wirksam (so dass die Beseitigung <strong>de</strong>rPfandsiegelmarke strafbar wäre), aber materiell schwebend unwirksam ist und erst mit Ablauf<strong>de</strong>r Wochenfrist rechtswirksam wird. Einigkeit besteht aber darüber, dass die Heilung vonMängeln <strong>de</strong>r Zwangsvollstreckung je<strong>de</strong>nfalls für die Zukunft möglich ist, sofern das Fehlen<strong>de</strong>vor verwaltungsgerichtlicher Aufhebung <strong>de</strong>r Zwangsvollstreckungsmaßnahmen nachgeholtwer<strong>de</strong>n kann (OVG Münster, Beschluss v. 15.7.1964, Az: II B 380/64).6.1.3.2Die Schonfrist braucht nur eingehalten zu wer<strong>de</strong>n, soweit nichts an<strong>de</strong>res vorgeschrieben ist.

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