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VV VwVG NRW - kassenverwalter.de

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lung zu treffen, ob die in § 6 <strong>VwVG</strong> <strong>NRW</strong> genannten Voraussetzungen vorliegen. Eine <strong>de</strong>rartigePrüfung ist beson<strong>de</strong>rs dann sehr sorgfältig vorzunehmen, wenn die Vollstreckungsbehör<strong>de</strong>nicht gleichzeitig Gläubiger ist.Die Vollstreckung aus einem nicht mehr anfechtbaren Verwaltungsakt ist wegen Nichtigkeit<strong>de</strong>r ihm zugrun<strong>de</strong> gelegten materiellen Norm nur unzulässig, wenn diese Norm von einemVerfassungsgericht für nichtig erklärt wor<strong>de</strong>n ist (OVG Münster v. 9.12.1964, Az: III A3/64).Wird dagegen die Nichtigkeit einer Satzung durch ein Verwaltungsgericht festgestellt, nach<strong>de</strong>m<strong>de</strong>r Heranziehungsbescheid unanfechtbar gewor<strong>de</strong>n ist, so wird dadurch die Vollstreckungaus diesem Heranziehungsbescheid nicht unzulässig (OVG Münster vom 20.1.1965,Az: III A 604/64).6.1.2Der Leistungsbescheid ist, wenn und soweit er eine öffentlich-rechtliche Geldfor<strong>de</strong>rung zumGegenstand hat, Verwaltungsakt. Er wird mit <strong>de</strong>r Bekanntgabe an <strong>de</strong>n Vollstreckungsschuldnerwirksam und kann mit Wi<strong>de</strong>rspruch und anschließen<strong>de</strong>r Klage beim Verwaltungsgerichtangefochten wer<strong>de</strong>n. Bei <strong>de</strong>r Beitreibung zugelassener privatrechtlicher For<strong>de</strong>rungen tritt andie Stelle <strong>de</strong>s Leistungsbeschei<strong>de</strong>s die Zahlungsauffor<strong>de</strong>rung. Die Zahlungsauffor<strong>de</strong>rungmuss ebenso wie <strong>de</strong>r Leistungsbescheid inhaltlich hinreichend bestimmt sein (§ 37 VwVfG<strong>NRW</strong>) (siehe Nr. 6.1.2.1).6.1.2.1Der Leistungsbescheid muss die ausdrückliche Auffor<strong>de</strong>rung an <strong>de</strong>n Vollstreckungsschuldnerenthalten, die geschul<strong>de</strong>te, <strong>de</strong>r Höhe und <strong>de</strong>m Grun<strong>de</strong> nach genau zu bezeichnen<strong>de</strong> Leistungbei einer ebenfalls genau zu bezeichnen<strong>de</strong>n Zahlstelle zu bewirken. Gegenüber einem Duldungsschuldner(§ 4 Abs. 2 und § 10 <strong>VwVG</strong> <strong>NRW</strong>) muss er die Auffor<strong>de</strong>rung enthalten, zurVermeidung <strong>de</strong>r Zwangsvollstreckung in die näher bezeichnete Vermögensmasse die Begleichung<strong>de</strong>r Schuld zu veranlassen. Der Leistungsbescheid muss auch erkennen lassen, ob dieLeistung bereits fällig ist o<strong>de</strong>r wann sie fällig wird.6.1.2.2In <strong>de</strong>n folgen<strong>de</strong>n drei Fällen bedarf es keines ausdrücklichen Leistungsbescheids <strong>de</strong>s Gläubigers:a) Selbstberechnungserklärung (Nr. 6.1.2.2.1),b) Beitragsnachweisung (Nr. 6.1.2.2.2),c) Beitreibung von Nebenfor<strong>de</strong>rungen (Nr. 6.1.2.2.3).6.1.2.2.1Verschie<strong>de</strong>ne Abgaben wer<strong>de</strong>n zwar nach <strong>de</strong>ren Regelung in Gesetzen o<strong>de</strong>r Ortssatzungen zubestimmten Terminen fällig, sind aber ihrer Höhe nach vom Erklärungspflichtigen selbst einzuschätzen.In diesen Fällen steht die vom Pflichtigen an die Steuerbehör<strong>de</strong> abzugeben<strong>de</strong>Selbstberechnungserklärung (jetzt: Steueranmeldung gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 4 a und b KAG i.V. m. § 150 Abs. 1 Satz 3 und § 167 AO), mit welcher <strong>de</strong>r Pflichtige auch die Höhe seinerVerpflichtung anerkannt hat, <strong>de</strong>m Leistungsbescheid gleich (§ 6 Abs. 2 Buchstabe a <strong>VwVG</strong><strong>NRW</strong>). Die Annahme <strong>de</strong>r Selbstberechnungserklärung durch <strong>de</strong>n Gläubiger wird also wie einbelasten<strong>de</strong>r Verwaltungsakt behan<strong>de</strong>lt. Da sie als Erklärung <strong>de</strong>s Pflichtigen keine Rechtsbehelfsbelehrung<strong>de</strong>s Gläubigers enthalten kann, ist sie, falls <strong>de</strong>r Pflichtige nachträglich einenFehler feststellen sollte, noch innerhalb eines Jahres durch Wi<strong>de</strong>rspruch anfechtbar (§ 58 Abs.2 i. V. m. § 70 Abs. 2 VwGO).6.1.2.2.2In gleicher Weise wird <strong>de</strong>r Leistungsbescheid ersetzt durch die Beitragsnachweisung, die <strong>de</strong>rArbeitgeber nach <strong>de</strong>n Satzungen zahlreicher Krankenversicherungsträger gegenüber <strong>de</strong>r

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