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VV VwVG NRW - kassenverwalter.de

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Nach Abgabe <strong>de</strong>r e. V. kommt <strong>de</strong>r Vollstreckungsschuldner in <strong>de</strong>n Genuss einer dreijährigenSchutzfrist (§ 5 a <strong>VwVG</strong> <strong>NRW</strong> i. V. m. § 284 Abs. 4 AO), innerhalb <strong>de</strong>r er nur unter beson<strong>de</strong>renVoraussetzungen zur erneuten Abgabe <strong>de</strong>r e. V. gela<strong>de</strong>n wer<strong>de</strong>n kann. Von <strong>de</strong>r Ladungzur Abgabe einer erneuten e. V. ist die Nachbesserung eines unvollständigen Vermögensverzeichnisseszu unterschei<strong>de</strong>n. Zur Nachbesserung kann ein Schuldner aufgefor<strong>de</strong>rt wer<strong>de</strong>n,wenn das Vermögensverzeichnis formell fehlerhaft ist (z. B. Adresse <strong>de</strong>s Arbeitgebers fehlt,Einkommensbeträge sind ohne Zeitraum angegeben, Auslassungen in <strong>de</strong>n Antwortspalten).Das Nachbesserungsverfahren ist eine Fortführung <strong>de</strong>s alten e. V.-Verfahrens und von <strong>de</strong>rStelle durchzuführen, die das formell fehlerhafte e. V.-Verfahren durchgeführt hat.Materielle Unrichtigkeiten im Vermögensverzeichnis können lediglich strafrechtlich geahn<strong>de</strong>twer<strong>de</strong>n.5.2.3.12Abschriften <strong>de</strong>s Vermögensverzeichnisses für an<strong>de</strong>re GläubigerNach § 5 a <strong>VwVG</strong> <strong>NRW</strong> i. V. m. § 284 Abs. 7 Satz 1 AO hat die Vollstreckungsbehör<strong>de</strong> diepersönlichen Daten <strong>de</strong>s Vollstreckungsschuldners sowie <strong>de</strong>n Tag <strong>de</strong>r Abgabe <strong>de</strong>r e. V. <strong>de</strong>mAmtsgericht zur Aufnahme in das Schuldnerverzeichnis mitzuteilen und eine beglaubigte Abschrift<strong>de</strong>s vollständigen Vermögensverzeichnisses zu übersen<strong>de</strong>n. Die nach § 284 Abs. 7Satz 2 AO entsprechend anzuwen<strong>de</strong>n<strong>de</strong>n Vorschriften <strong>de</strong>r §§ 915 a ff. ZPO rechtfertigen esnicht, Dritten Abschriften <strong>de</strong>s Vermögensverzeichnisses zu übersen<strong>de</strong>n. Dies liegt ausschließlichin <strong>de</strong>r Zuständigkeit <strong>de</strong>s Vollstreckungsgerichts.5.2.4Strafanzeige wegen einer falschen Versicherung an Ei<strong>de</strong>s stattWer vor einer zur Abnahme einer Versicherung an Ei<strong>de</strong>s statt zuständigen Behör<strong>de</strong> eine solcheVersicherung vorsätzlich falsch abgibt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren o<strong>de</strong>rmit einer Geldstrafe bestraft (§ 156 StGB). Wird die Tat fahrlässig begangen, so tritt Freiheitsstrafebis zu einem Jahr o<strong>de</strong>r Geldstrafe ein (§ 163 StGB).Personen, die das sechzehnte Lebensjahr noch nicht vollen<strong>de</strong>t haben o<strong>de</strong>r die wegen mangeln<strong>de</strong>rVerstan<strong>de</strong>sreife o<strong>de</strong>r Verstan<strong>de</strong>sschwäche vom Wesen o<strong>de</strong>r von <strong>de</strong>r Be<strong>de</strong>utung einesEi<strong>de</strong>s keine genügen<strong>de</strong>n Vorstellungen haben, sind nicht ei<strong>de</strong>smündig und können folglichnicht Täter einer Straftat nach <strong>de</strong>n §§ 156, 163 StGB sein.Falsch ist die Versicherung, wenn das, was ausgesagt o<strong>de</strong>r bekun<strong>de</strong>t wird, mit <strong>de</strong>n tatsächlichenVerhältnissen objektiv nicht übereinstimmt. Die Strafbarkeit nach <strong>de</strong>n §§ 156, 163 StGBrichtet sich nach <strong>de</strong>n Grenzen <strong>de</strong>r Aussage- und Wahrheitspflicht <strong>de</strong>s § 5 a <strong>VwVG</strong> <strong>NRW</strong> i. V.m. § 284 AO. Weitergehen<strong>de</strong> Angaben sind im Falle <strong>de</strong>r Unrichtigkeit daher nicht tatbestandsgemäß.Wird festgestellt, dass eine zur Abgabe <strong>de</strong>r e. V. verpflichtete Person im Verfahren nach § 5 a<strong>VwVG</strong> <strong>NRW</strong> i. V. m. § 284 AO vor <strong>de</strong>r Vollstreckungsbehör<strong>de</strong> o<strong>de</strong>r vor <strong>de</strong>m zuständigenAmtsgericht tatbestandsmäßig i. S. d. §§ 156 o<strong>de</strong>r 163 StGB gehan<strong>de</strong>lt hat, kann eine Strafanzeigebei <strong>de</strong>r Strafverfolgungsbehör<strong>de</strong> erstattet wer<strong>de</strong>n. Datenschutzrechtliche Be<strong>de</strong>nken stehen<strong>de</strong>m nicht entgegen.6Voraussetzungen für die Vollstreckung (zu § 6) und Einstellung und Beschränkung <strong>de</strong>rVollstreckung (zu § 6 a)6.1Voraussetzungen für die Vollstreckung (zu § 6)6.1.1Die Vollstreckungsbehör<strong>de</strong> ist gehalten, vor <strong>de</strong>r Anordnung von Vollstreckungsmaßnahmen -dazu gehört auch die Einleitung <strong>de</strong>s e.V.-Verfahrens nach § 5 a <strong>VwVG</strong> <strong>NRW</strong> – die Feststel-

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