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VV VwVG NRW - kassenverwalter.de

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- Weist <strong>de</strong>r Vollstreckungsschuldner auf eine plötzlich aufgetretene Erkrankung hin, wen<strong>de</strong>ter sich in <strong>de</strong>r Regel nicht gegen die ihm auferlegte Verpflichtung zur Abgabe <strong>de</strong>r e. V., son<strong>de</strong>rnmöchte im Allgemeinen nur eine Verlegung <strong>de</strong>s Termins erreichen. In diesen Fällen bestehengegen eine kurzfristige, sich an <strong>de</strong>r voraussichtlichen Krankheitsdauer orientieren<strong>de</strong>nTerminverschiebung keine Be<strong>de</strong>nken, wenn <strong>de</strong>r Vollstreckungsschuldner seine Erkrankung z.B. durch Vorlage eines ärztlichen Attests glaubhaft macht.Ist <strong>de</strong>m Vollstreckungsschuldner infolge <strong>de</strong>r Erkrankung lediglich das Erscheinen bei <strong>de</strong>rVollstreckungsbehör<strong>de</strong> nicht möglich, kann die Vollstreckungsbehör<strong>de</strong> die e. V. auch in <strong>de</strong>rWohnung <strong>de</strong>s Vollstreckungsschuldners abnehmen. Weist <strong>de</strong>r Vollstreckungsschuldner einenentsprechen<strong>de</strong>n Vorschlag <strong>de</strong>r Vollstreckungsbehör<strong>de</strong> ohne stichhaltige Begründung zurück,gilt die Abgabe <strong>de</strong>r e. V. als verweigert, so dass das zuständige Amtsgericht um Anordnung<strong>de</strong>r Haft ersucht wer<strong>de</strong>n kann.- Hält sich <strong>de</strong>r Vollstreckungsschuldner infolge seines gesundheitlichen Zustan<strong>de</strong>s für unfähig,<strong>de</strong>r Offenbarungspflicht als solcher nachzukommen, ist sein Einwand als Wi<strong>de</strong>rspruch zuwerten. Bei <strong>de</strong>r Entscheidung hierüber ist zu beachten, dass eine Befreiung von seiner Verpflichtungnur dann zu rechtfertigen ist, wenn die Abgabe <strong>de</strong>r e. V. aufgrund schwerwiegen<strong>de</strong>rkörperlicher o<strong>de</strong>r seelischer Störungen <strong>de</strong>s Vollstreckungsschuldners eine drohen<strong>de</strong> Gefahrfür <strong>de</strong>ssen Leib o<strong>de</strong>r Leben darstellt. Die Verpflichtung zur Vorlage <strong>de</strong>s Vermögensverzeichnissesist davon grundsätzlich nicht betroffen.Für die behauptete gesundheitliche Beeinträchtigung ist <strong>de</strong>r Vollstreckungsschuldner beweispflichtig.Die ärztliche Bescheinigung muss konkrete und nachvollziehbare Grün<strong>de</strong> beinhalten.Die Vollstreckungsbehör<strong>de</strong> kann auch verlangen, dass die behaupteten Beeinträchtigungendurch ein amtsärztliches Zeugnis nachgewiesen wer<strong>de</strong>n.Im Übrigen muss die Vollstreckungsbehör<strong>de</strong> bei <strong>de</strong>r Beurteilung <strong>de</strong>r Frage, ob <strong>de</strong>r Vollstreckungsschuldnerzur Abgabe <strong>de</strong>r e. V. aus gesundheitlichen Grün<strong>de</strong>n tatsächlich nicht in <strong>de</strong>rLage ist, alle Umstän<strong>de</strong> <strong>de</strong>s Einzelfalles einfließen lassen (z. B. Ausübung einer gewerblichenTätigkeit, Tätigkeit als Geschäftsführer).5.2.3.9.2Einwendungen nach <strong>de</strong>r HaftanordnungSoweit <strong>de</strong>r Vollstreckungsschuldner erst bei <strong>de</strong>r Vollziehung <strong>de</strong>s Haftbefehls gegenüber <strong>de</strong>mGerichtsvollzieher (§ 5 a <strong>VwVG</strong> <strong>NRW</strong> i. V. m. § 284 Abs. 8 AO) geltend macht, aus Krankheits-o<strong>de</strong>r Altersgrün<strong>de</strong>n die e. V. nicht leisten zu können, obliegt es <strong>de</strong>m Gerichtsvollzieherzu prüfen, ob Haftunfähigkeit vorliegt.Geht <strong>de</strong>r Gerichtsvollzieher im Einzelfall nach Ansicht <strong>de</strong>r Vollstreckungsbehör<strong>de</strong> zu Unrechtvon <strong>de</strong>r Haftunfähigkeit <strong>de</strong>s Vollstreckungsschuldners aus, kann die Vollstreckungsbehör<strong>de</strong>gegen die Entscheidung nach § 766 ZPO Erinnerung einlegen. Dabei kann eine amtsärztlicheUntersuchung zur Prüfung <strong>de</strong>r Haftunfähigkeit <strong>de</strong>s Vollstreckungsschuldners angeregt wer<strong>de</strong>n.Die Kosten sind nach § 788 ZPO vom Vollstreckungsschuldner zu tragen.5.2.3.9.3Terminbestimmung nach <strong>de</strong>m Wi<strong>de</strong>rspruchDie e. V. kann gemäß § 5 a <strong>VwVG</strong> <strong>NRW</strong> i. V. m. § 284 Abs. 6 Satz 2 AO erst abgenommenwer<strong>de</strong>n, wenn die Entscheidung über <strong>de</strong>n Wi<strong>de</strong>rspruch <strong>de</strong>s Vollstreckungsschuldners unanfechtbargewor<strong>de</strong>n ist. Die Anordnung <strong>de</strong>r sofortigen Vollziehung nach § 80 Abs. 2 Nr. 4VwGO ist daher ausgeschlossen. Bis zum Eintritt <strong>de</strong>r Unanfechtbarkeit ist die Terminbestimmung,nicht aber die bereits an <strong>de</strong>n Vollstreckungsschuldner ergangene Ladung, aufzuheben.Die aufschieben<strong>de</strong> Wirkung eines fristgemäß eingelegte Wi<strong>de</strong>rspruchs ist nach <strong>de</strong>m Beschluss<strong>de</strong>s BFH vom 25.11.1997 (Az: VII B 188/97) nur davon abhängig, dass <strong>de</strong>r Wi<strong>de</strong>rspruch begrün<strong>de</strong>twor<strong>de</strong>n ist und die vorgebrachten Einwendungen nicht bereits in einem früheren Ver-

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