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VV VwVG NRW - kassenverwalter.de

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<strong>de</strong>r Verpflichtung zur Abgabe <strong>de</strong>r e. V. zu entziehen, bleibt <strong>de</strong>r bisherige gesetzliche Vertretergleichwohl zur Abgabe <strong>de</strong>r e. V. verpflichtet.5.2.3.7Zur Abnahme <strong>de</strong>r e. V. berechtigte PersonenKraft Gesetzes sind zur Abnahme <strong>de</strong>r e. V. nur <strong>de</strong>r Leiter <strong>de</strong>r Vollstreckungsbehör<strong>de</strong> sowie<strong>de</strong>ssen allgemeiner Vertreter befugt. Außer<strong>de</strong>m sind an<strong>de</strong>re Angehörige <strong>de</strong>s öffentlichenDienstes befugt, soweit sie die Befähigung zum Richteramt haben o<strong>de</strong>r die Voraussetzungen<strong>de</strong>s § 110 Satz 1 <strong>de</strong>s Deutschen Richtergesetzes erfüllen.An<strong>de</strong>re Angehörige <strong>de</strong>s öffentlichen Dienstes können durch <strong>de</strong>n Leiter <strong>de</strong>r Vollstreckungsbehör<strong>de</strong>o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>ssen allgemeinen Vertreter hierzu allgemein o<strong>de</strong>r im Einzelfall beauftragt wer<strong>de</strong>n.Es ist darauf zu achten, dass die ausgewählte Person (z. B. <strong>de</strong>r Vollziehungsbeamte) dieerfor<strong>de</strong>rlichen Kenntnisse über die Durchführung eines ordnungsgemäßen e. V.-Verfahrens(z. B. durch Fortbildung) besitzt.5.2.3.8Nach <strong>de</strong>r Abnahme <strong>de</strong>r e. V. ist das vollständige Vermögensverzeichnis nebst Anlagen zeitnah<strong>de</strong>m zuständigen Amtsgericht zur Eintragung in das Schuldnerverzeichnis zuzuleiten.Hierbei ist <strong>de</strong>r Zeitpunkt <strong>de</strong>r Abgabe <strong>de</strong>r e. V. anzugeben. Es ist unzulässig, die e. V. abzunehmenund das Vermögensverzeichnis nicht an das Amtsgericht weiterzuleiten.5.2.3.9Wi<strong>de</strong>rspruchGegen die Ladung zur Abgabe <strong>de</strong>r e. V. kann <strong>de</strong>r Vollstreckungsschuldner gemäß § 5 a<strong>VwVG</strong> <strong>NRW</strong> i. V. m. § 284 Abs. 6 Satz 2 AO Wi<strong>de</strong>rspruch einlegen. Hierfür gelten die Regelungen<strong>de</strong>r VWGO für das Wi<strong>de</strong>rspruchsverfahren. Der Wi<strong>de</strong>rspruch hat aufschieben<strong>de</strong>Wirkung. Die aufschieben<strong>de</strong> Wirkung entfällt, wenn <strong>de</strong>r Wi<strong>de</strong>rspruch ohne Begründung eingelegtwird o<strong>de</strong>r die Einwendungen bereits in einem früheren Verfahren unanfechtbar zurückgewiesenwor<strong>de</strong>n sind. Die Regelung <strong>de</strong>s § 284 Abs. 6 Satz 2 AO stellt insoweit einebeson<strong>de</strong>re Regelung i. S. d. § 80 Abs. 2 letzter Satz VwGO dar.Soweit <strong>de</strong>r Wi<strong>de</strong>rspruch keine aufschieben<strong>de</strong> Wirkung hat, ist <strong>de</strong>r Wi<strong>de</strong>rspruchsführer mit <strong>de</strong>rBestätigung über <strong>de</strong>n Eingang seines Wi<strong>de</strong>rspruchs darauf hinzuweisen, dass <strong>de</strong>r Wi<strong>de</strong>rspruchkeine aufschieben<strong>de</strong> Wirkung entfaltet und er weiterhin verpflichtet ist, zu <strong>de</strong>m für dieAbgabe <strong>de</strong>r e. V. anberaumten Termin zu erscheinen. Die Eingangsbestätigung sollte auf diemöglichen Folgen <strong>de</strong>s Nichterscheinens hinweisen.5.2.3.9.1Einwendungen,die <strong>de</strong>n zu vollstrecken<strong>de</strong>n Verwaltungsakt betreffen, sind unter Hinweis auf § 7 Abs. 1 und 2<strong>VwVG</strong> <strong>NRW</strong> zurückzuweisen. Hierzu zählt z. B. <strong>de</strong>r Einwand <strong>de</strong>s Vollstreckungsschuldners,die Höhe <strong>de</strong>r beizutreiben<strong>de</strong>n For<strong>de</strong>rung sei unzutreffend.Grün<strong>de</strong>, auf die ein Wi<strong>de</strong>rspruch gestützt wer<strong>de</strong>n kann, sind z. B.- die Vollstreckung hat zur vollständigen Befriedigung geführt,- es ist noch ausreichend verwertbares Vermögen vorhan<strong>de</strong>n,- <strong>de</strong>r Vollstreckungsschuldner ist nicht <strong>de</strong>r zur Abgabe <strong>de</strong>r e. V. Verpflichtete,- die Voraussetzungen <strong>de</strong>r Vollstreckbarkeit (§ 6 <strong>VwVG</strong> <strong>NRW</strong>) sind nicht gegeben,- über einen Antrag auf Vollstreckungsaufschub, Stundung, Erlass o<strong>de</strong>r Aussetzung <strong>de</strong>r Vollziehungist bisher nicht entschie<strong>de</strong>n.Soweit <strong>de</strong>r Vollstreckungsschuldner geltend macht, er sei aus gesundheitlichen Grün<strong>de</strong>n zurAbgabe <strong>de</strong>r e. V. nicht in <strong>de</strong>r Lage, sind die folgen<strong>de</strong>n Fallgestaltungen zu unterschei<strong>de</strong>n:

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