12.07.2015 Aufrufe

VV VwVG NRW - kassenverwalter.de

VV VwVG NRW - kassenverwalter.de

VV VwVG NRW - kassenverwalter.de

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN
  • Keine Tags gefunden...

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

Die Abnahme <strong>de</strong>r e. V. ist unzulässig, wenn <strong>de</strong>r Vollstreckungsschuldner gegen die Ladungzur Abgabe <strong>de</strong>r e. V. Wi<strong>de</strong>rspruch erhoben hat, über <strong>de</strong>n noch nicht unanfechtbar entschie<strong>de</strong>nist, es sei <strong>de</strong>nn, dass <strong>de</strong>r Wi<strong>de</strong>rspruch nicht begrün<strong>de</strong>t o<strong>de</strong>r bereits früher über diese Einwendungenunanfechtbar entschie<strong>de</strong>n wor<strong>de</strong>n ist.5.2.3.5Inhalt <strong>de</strong>s VermögensverzeichnissesIn <strong>de</strong>m Vermögensverzeichnis hat <strong>de</strong>r Vollstreckungsschuldner alle Vermögenswerte anzugeben,die möglicherweise <strong>de</strong>m Zugriff <strong>de</strong>r Vollstreckung unterliegen. Zu erklären ist das gesamteAktivvermögen <strong>de</strong>s Vollstreckungsschuldners, selbst wenn es bereits für an<strong>de</strong>re Gläubigerabgetreten o<strong>de</strong>r gepfän<strong>de</strong>t ist. Das sind außer <strong>de</strong>n einzelnen beweglichen und unbeweglichenGegenstän<strong>de</strong>n alle For<strong>de</strong>rungen – auch nicht fällige, bedingte und unsichere For<strong>de</strong>rungen– sowie sonstige Vermögensrechte i. S. d. § 50 <strong>VwVG</strong> <strong>NRW</strong>.Bei treuhän<strong>de</strong>rischer Übereignung an einen Dritten sind die Ansprüche aus <strong>de</strong>m Treuhandverhältnisauf Rückgewähr zu erklären. Gegenstän<strong>de</strong>, die <strong>de</strong>m Verpflichteten treuhän<strong>de</strong>rischübertragen sind, müssen ebenfalls als zu seinem Vermögen gehörend behan<strong>de</strong>lt wer<strong>de</strong>n.Neben <strong>de</strong>m beweglichen und unbeweglichen Vermögen sind auch die – im Hinblick auf dieAnfechtungsmöglichkeiten nach § 3 AnfG – in <strong>de</strong>n letzten zwei Jahren vorgenommenen entgeltlichenVeräußerungen <strong>de</strong>s Vollstreckungsschuldners an eine nahe stehen<strong>de</strong> Person (§ 138InsO) sowie die unentgeltlich vorgenommenen Leistungen in <strong>de</strong>n letzten vier Jahren vor <strong>de</strong>mersten zur Abgabe <strong>de</strong>r e. V. anberaumten Termin anzugeben (§ 5 a <strong>VwVG</strong> <strong>NRW</strong> i. V. m. §284 Abs. 2 AO).Gelegenheitsarbeiter sind verpflichtet, die Arbeitgeber <strong>de</strong>r letzten zwölf Monate und <strong>de</strong>ndurchschnittlich täglich erzielten Arbeitslohn anzugeben (Beschluss <strong>de</strong>s LG Frankenthal v.24.08.1984).Vermögenswerte, die kein Vermögensrecht darstellen, bloße Erwerbsmöglichkeiten (z. B.Kun<strong>de</strong>nkreis, Know-how) und Rechtsverhältnisse, aus <strong>de</strong>nen For<strong>de</strong>rungen noch nicht entstan<strong>de</strong>nsind (z. B. Makleraufträge), brauchen ebenso wenig erklärt zu wer<strong>de</strong>n wie wertloseSachen. Gleiches gilt für offensichtlich <strong>de</strong>r Pfändung nicht unterworfene Sachen i. S. d. § 811Nr. 1 und 2 ZPO, es sei <strong>de</strong>nn, dass eine Austauschpfändung in Betracht kommt.Die Beurteilung, ob eine Sache unpfändbar ist, obliegt nicht <strong>de</strong>m Vollstreckungsschuldner,son<strong>de</strong>rn <strong>de</strong>r Vollstreckungsbehör<strong>de</strong>.Aus <strong>de</strong>m Zweck <strong>de</strong>r e. V. folgt letztlich die Verpflichtung <strong>de</strong>s Vollstreckungsschuldners, <strong>de</strong>nOrt, wo sich die einzelnen Gegenstän<strong>de</strong> befin<strong>de</strong>n, näher zu bezeichnen.5.2.3.6Zur Abgabe <strong>de</strong>r e. V. verpflichtete PersonenZur Abgabe <strong>de</strong>r e. V. sind nach § 5 a <strong>VwVG</strong> <strong>NRW</strong> i. V. m. § 284 AO verpflichtet:- <strong>de</strong>r Vollstreckungsschuldner, folglich auch <strong>de</strong>r Haftungs- und Duldungsschuldner,- <strong>de</strong>r gesetzliche Vertreter einer juristischen Person, eines Geschäftsunfähigen o<strong>de</strong>r in <strong>de</strong>rGeschäftsfähigkeit Beschränkten,- Personen i. S. d. § 34 Abs. 2 und 3 AO im Rahmen <strong>de</strong>s ihnen zugewiesenen Aufgabenbereichs,- Personen i. S. d. § 35 AO im Rahmen ihrer Verfügungsbefugnis.Wer nicht selbst Vollstreckungsschuldner ist, son<strong>de</strong>rn eine Vermögensmasse verwaltet, hatdie e. V. mit Beschränkung auf diese Masse abzugeben.Zur Abgabe <strong>de</strong>r e. V. für eine gesetzlich vertretene natürliche o<strong>de</strong>r juristische Person ist verpflichtet,wer diese Person im Zeitpunkt <strong>de</strong>s Termins zur Abgabe <strong>de</strong>r e. V. vertritt. Erfolgt dieNie<strong>de</strong>rlegung <strong>de</strong>s Amtes o<strong>de</strong>r die Abberufung <strong>de</strong>s gesetzlichen Vertreters mit <strong>de</strong>m Ziel, sich

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!