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VV VwVG NRW - kassenverwalter.de

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Vermögensverzeichnis vorzulegen und die darin enthaltenen Angaben an Ei<strong>de</strong>s statt zu versichern,wenn die Voraussetzungen <strong>de</strong>s § 6 <strong>VwVG</strong> <strong>NRW</strong> und <strong>de</strong>s § 5 a <strong>VwVG</strong> <strong>NRW</strong> i. V. m. §284 Abs. 1 AO vorliegen. § 6 a <strong>VwVG</strong> <strong>NRW</strong> ist zu beachten.Die zuständige Vollstreckungsbehör<strong>de</strong> bestimmt sich nach § 5 a <strong>VwVG</strong> <strong>NRW</strong> i. V. m. § 284Abs. 5 AO.5.2.3.3Liegen die Voraussetzungen zur Abnahme <strong>de</strong>r e. V. vor, so hat die Vollstreckungsbehör<strong>de</strong>zunächst zu prüfen, ob Hin<strong>de</strong>rungsgrün<strong>de</strong> nach § 5 a <strong>VwVG</strong> <strong>NRW</strong> i. V. m. § 284 Abs. 4 AO(Schutzfrist) gegeben sind. Liegen keine Hin<strong>de</strong>rungsgrün<strong>de</strong> vor, kann <strong>de</strong>r Vollstreckungsschuldnerzur Abgabe <strong>de</strong>r e. V. gela<strong>de</strong>n wer<strong>de</strong>n. Das Vorliegen <strong>de</strong>r Voraussetzungen für dase. V.-Verfahren ist aktenkundig zu machen, da die Vollstreckungsbehör<strong>de</strong> dafür beweispflichtigist. Der Ladung ist das Vermögensverzeichnis beizufügen, das <strong>de</strong>r Vollstreckungsschuldnerrichtig und vollständig ausgefüllt zum Termin mitzubringen hat. Die Terminbestimmungkann mit <strong>de</strong>r Ladung verbun<strong>de</strong>n wer<strong>de</strong>n. Die Ladung ist ein Verwaltungsakt, <strong>de</strong>r mit einerRechtsbehelfsbelehrung versehen wer<strong>de</strong>n sollte (vgl. Nr. 5.2.3.9.3).Ist <strong>de</strong>r Vollstreckungsschuldner eine juristische Person, ist <strong>de</strong>r gesetzliche Vertreter zu la<strong>de</strong>n.Die Terminbestimmung kann auch mit einem geson<strong>de</strong>rten Schreiben erfolgen, das <strong>de</strong>m Vollstreckungsschuldnererst übersandt wer<strong>de</strong>n sollte, wenn die Ladung bestandskräftig ist.Mit <strong>de</strong>r Terminbestimmung sollte <strong>de</strong>r Vollstreckungsschuldner über die Folgen seines Nichterscheinenszu <strong>de</strong>m für die Abgabe <strong>de</strong>r e. V. anberaumten Termin hingewiesen wer<strong>de</strong>n.5.2.3.4Im Termin zur Abnahme <strong>de</strong>r e. V. ist das vom Vollstreckungsschuldner ausgefüllte Vermögensverzeichnisauf Richtigkeit und Vollständigkeit von <strong>de</strong>r Vollstreckungsbehör<strong>de</strong> zu prüfenund mit ihm zu erörtern. Soweit Ergänzungen erfor<strong>de</strong>rlich sind, sind diese in das Vermögensverzeichniseinzutragen.Während <strong>de</strong>s Termins ist gemäß § 27 Abs. 5 VwVfG <strong>NRW</strong> eine Nie<strong>de</strong>rschrift anzufertigen.Die Abnahme <strong>de</strong>r e. V. liegt im Ermessen <strong>de</strong>r Vollstreckungsbehör<strong>de</strong>. Sie kann z. B. davonabsehen, wenn nur noch eine geringfügige For<strong>de</strong>rung rückständig ist und die Abnahme <strong>de</strong>r e.V. mit <strong>de</strong>n durch die Eintragung in das Schuldnerverzeichnis verbun<strong>de</strong>nen Nachteilen in keinemangemessenen Verhältnis steht.Entschei<strong>de</strong>t sich die Vollstreckungsbehör<strong>de</strong>, das vorliegen<strong>de</strong> Vermögensverzeichnis an Ei<strong>de</strong>sstatt versichern zu lassen, so ist <strong>de</strong>r Vollstreckungsschuldner vorher über die rechtliche Be<strong>de</strong>utungzu belehren. Dazu gehören- die Eintragung in das Schuldnerverzeichnis <strong>de</strong>s Amtsgerichts,- die Dauer <strong>de</strong>r Eintragung,- das Erlöschen <strong>de</strong>r Eintragung vor Fristablauf bei vorzeitiger Tilgung <strong>de</strong>r rückständigen For<strong>de</strong>rung,- die strafrechtlichen Folgen <strong>de</strong>r e. V. (§§ 156, 163 Abs. 1 StGB).Die Belehrung über die strafrechtlichen Folgen hat beson<strong>de</strong>re Be<strong>de</strong>utung, wenn nach Ansicht<strong>de</strong>r Vollstreckungsbehör<strong>de</strong> das an Ei<strong>de</strong>s statt zu versichern<strong>de</strong> Vermögensverzeichnis offensichtlichunrichtig o<strong>de</strong>r unvollständig ist. Der Vollstreckungsschuldner ist auf diese offensichtlicheUnrichtigkeit o<strong>de</strong>r Unvollständigkeit beson<strong>de</strong>rs hinzuweisen.Die Ei<strong>de</strong>sformel, die vom Vollstreckungsschuldner mündlich zu sprechen ist, lautet:„Ich versichere an Ei<strong>de</strong>s Statt, dass ich die von mir im Vermögensverzeichnis verlangten Angabennach bestem Wissen und Gewissen richtig und vollständig gemacht habe.“Weigert sich <strong>de</strong>r Vollstreckungsschuldner, die Angaben im Vermögensverzeichnis an Ei<strong>de</strong>sstatt zu versichern, so ist er darüber zu belehren, dass die Vollstreckungsbehör<strong>de</strong> die Möglichkeithat, einen Haftbefehl zu beantragen.Während <strong>de</strong>s Termins ist gemäß § 27 Abs. 5 VwVfG <strong>NRW</strong> eine Nie<strong>de</strong>rschrift zu erstellen.

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