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VV VwVG NRW - kassenverwalter.de

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5.2.2.2AntragVor <strong>de</strong>r Antragstellung hat die Vollstreckungsbehör<strong>de</strong> zu prüfen, ob <strong>de</strong>r Vollstreckungsschuldnerbereits die e. V. innerhalb <strong>de</strong>r letzten drei Jahre abgegeben hat und ggf. das Vermögensverzeichnisbeim zuständigen Amtsgericht anzufor<strong>de</strong>rn.5.2.2.2.1Antragsberechtigt sind <strong>de</strong>r Gläubiger und die Vollstreckungsbehör<strong>de</strong>. Die Vollstreckungsbehör<strong>de</strong>,die nach außen keiner Vollmacht <strong>de</strong>s Gläubigers bedarf, hat jedoch im Hinblick auf dieFolgen, welche die Abnahme einer e. V. für die wirtschaftliche Existenz und das allgemeineAnsehen <strong>de</strong>s Vollsteckungsschuldners haben kann, von ihrem Antragsrecht nur in Abstimmungmit <strong>de</strong>m Gläubiger Gebrauch zu machen. Es muss stets <strong>de</strong>r Gläubigerkörperschaft, beispielsweiseeiner Innung o<strong>de</strong>r einer Kammer, überlassen bleiben, ob sie ein Mitglied o<strong>de</strong>reinen beitragspflichtigen Angehörigen <strong>de</strong>s Berufsstan<strong>de</strong>s etwa wegen rückständiger Beiträgezur Abgabe einer ei<strong>de</strong>sstattlichen Versicherung zwingen lässt und damit Gefahr läuft, daskünftige Verhältnis zwischen Gläubiger und Vollsteckungsschuldner zu belasten.5.2.2.2.2In <strong>de</strong>m Antrag ist die vollstreckbare For<strong>de</strong>rung genau zu bezeichnen. Der nach § 900 Abs. 1ZPO <strong>de</strong>m Antrag beizufügen<strong>de</strong> Vollstreckungstitel wird durch die schriftliche Erklärung <strong>de</strong>rVollstreckungsbehör<strong>de</strong> über die Höhe und <strong>de</strong>n Grund <strong>de</strong>r For<strong>de</strong>rung ersetzt. „Sonstige Urkun<strong>de</strong>n“(§ 900 Abs. 1 ZPO), z. B. Protokolle über die fruchtlose Pfändung o<strong>de</strong>r Versteigerungsprotokolle,Nachweise über späteren Vermögenserwerb (§ 903 ZPO), sind ebenfallsvorzulegen, um <strong>de</strong>m Gerichtsvollzieher die Entscheidung über die Verpflichtung zur Durchführung<strong>de</strong>s e. V.-Verfahrens zu ermöglichen.5.2.2.2.3Der Antrag auf Durchführung <strong>de</strong>s e. V.-Verfahrens soll nur dann gestellt wer<strong>de</strong>n, wenn ausreichen<strong>de</strong>Grün<strong>de</strong> zu <strong>de</strong>r Annahme berechtigen, dass <strong>de</strong>r Vollstreckungsschuldner pfändbareVermögenswerte, insbeson<strong>de</strong>re For<strong>de</strong>rungen, absichtlich verheimlicht o<strong>de</strong>r dass er sich, obwohler über laufen<strong>de</strong> Einnahmen verfügt, seiner Zahlungspflicht entziehen will. HabenGläubiger o<strong>de</strong>r Vollstreckungsbehör<strong>de</strong> die Überzeugung gewonnen, dass <strong>de</strong>r Vollstreckungsschuldnerwe<strong>de</strong>r zahlen kann noch pfändbare Vermögenswerte besitzt und ist auch nicht anzunehmen,dass das pfändbare Vermögen durch Veräußerungen o<strong>de</strong>r Verfügungen verringertwor<strong>de</strong>n ist, so soll von <strong>de</strong>r Einleitung <strong>de</strong>s Verfahrens zur Abnahme einer e. V. abgesehen undnicht noch unnötigerweise das Ansehen <strong>de</strong>s Vollsteckungsschuldners geschädigt wer<strong>de</strong>n. DerAntrag kann jedoch gestellt wer<strong>de</strong>n, um einen wirksamen Druck auf einen zwar vermögenslosen,aber doch zahlungsfähigen Vollsteckungsschuldner auszuüben.Bei <strong>de</strong>r Nie<strong>de</strong>rschlagung sind § 59 Abs. 1 Nr. 2 LHO und die dazu ergangenen <strong>VV</strong> bzw. § 32Abs. 2 GemHVO zu beachten.5.2.3Abnahme <strong>de</strong>r ei<strong>de</strong>sstattlichen Versicherung durch die Vollstreckungsbehör<strong>de</strong>5.2.3.1Für die Durchführung <strong>de</strong>s e. V.- Verfahrens durch die Vollsteckungsbehör<strong>de</strong> verweist § 5 a<strong>VwVG</strong> <strong>NRW</strong> auf die Anwendung <strong>de</strong>s § 284 AO und ergänzend auf § 27 Abs. 4 und 5VwVfG <strong>NRW</strong>. Im Falle <strong>de</strong>r Verhaftung gilt § 6 a <strong>VwVG</strong> <strong>NRW</strong> entsprechend. Für die Kostenist § 7 b <strong>de</strong>r KostO <strong>NRW</strong> anzuwen<strong>de</strong>n.5.2.3.2Der Vollstreckungsschuldner kann nach § 5 a <strong>VwVG</strong> <strong>NRW</strong> i. V. m. § 284 AO zur lückenlosenOffenlegung seiner Vermögens- und Einkommensverhältnisse aufgefor<strong>de</strong>rt wer<strong>de</strong>n, ein

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