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VV VwVG NRW - kassenverwalter.de

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sich nicht, da § 13 Abs. 2 Buchstabe i Datenschutzgesetz Nordrhein-Westfalen bereits grundsätzlichdie Möglichkeit eröffnet, zum Zwecke <strong>de</strong>r Vollstreckung Auskunftsersuchen an Drittezu richten. Die Beeinträchtigung wirtschaftlicher Interessen <strong>de</strong>s Auskunftspflichtigen istkein Grund, <strong>de</strong>r die Versagung <strong>de</strong>r Auskunft rechtfertigt.In <strong>de</strong>m Auskunftsersuchen ist genau anzugeben, welche Daten über <strong>de</strong>n Vollstreckungsschuldnerbenötigt wer<strong>de</strong>n. Es dürfen nur solche Daten erfragt wer<strong>de</strong>n, die für die Beitreibung<strong>de</strong>r For<strong>de</strong>rung erfor<strong>de</strong>rlich sind. Aus datenschutzrechtlichen Grün<strong>de</strong>n sollen in <strong>de</strong>m Auskunftsersuchenkeine Angaben zum Grund o<strong>de</strong>r zur Höhe <strong>de</strong>r For<strong>de</strong>rung erfolgen, es sei <strong>de</strong>nn,die Angaben sind zur Geltendmachung <strong>de</strong>s Auskunftsanspruches dringend erfor<strong>de</strong>rlich.Das Auskunftsersuchen ist ein Verwaltungsakt und kann mit Zwangsmitteln durchgesetztwer<strong>de</strong>n. Ein Wi<strong>de</strong>rspruch gegen das Auskunftsersuchen hat grundsätzlich keine aufschieben<strong>de</strong>Wirkung, wegen <strong>de</strong>s Eingriffs in die Rechtssphäre eines Dritten ist aber bei <strong>de</strong>r Einlegungeines Wi<strong>de</strong>rspruchs zu prüfen, ob vorübergehend von <strong>de</strong>r zwangsweisen Durchsetzung abgesehenwird.Die vom Auskunftspflichtigen in Rechnung gestellten Kosten sind Kosten <strong>de</strong>sZwangsvollstreckungsverfahrens und nach § 77 Abs. 1 <strong>VwVG</strong> <strong>NRW</strong> i. V. m. § 11 Nr. 9 KostO<strong>NRW</strong> vom Vollstreckungsschuldner zu tragen.Die Anwendung <strong>de</strong>s § 5 <strong>VwVG</strong> <strong>NRW</strong> ist auch dann zulässig, wenn eine im Geltungsbereich<strong>de</strong>s <strong>VwVG</strong> <strong>NRW</strong> ansässige Behör<strong>de</strong> um Amtshilfe ersucht wird. Von <strong>de</strong>r Ermittlungsbefugnissoll jedoch nur Gebrauch gemacht wer<strong>de</strong>n, wenn die ersuchen<strong>de</strong> Behör<strong>de</strong> dies ausdrücklichverlangt.5.2Ei<strong>de</strong>sstattliche Versicherung (zu § 5 a)5.2.1Neben <strong>de</strong>r Möglichkeit, die Wohnung und Behältnisse <strong>de</strong>s Vollstreckungsschuldners durcheinen Vollziehungsbeamten durchsuchen zu lassen (§ 14 <strong>VwVG</strong> <strong>NRW</strong>), hat <strong>de</strong>r Gläubiger imVerwaltungszwangsverfahren nur ein Mittel in <strong>de</strong>r Hand, um festzustellen, ob <strong>de</strong>r Vollstreckungsschuldnernoch pfändbare Vermögensgegenstän<strong>de</strong> besitzt, in die sich eine Zwangsvollstreckunglohnt: die Durchführung <strong>de</strong>s Verfahrens zur Abnahme einer ei<strong>de</strong>sstattlichen Versicherung(e. V.-Verfahren).§ 5 a Satz 1 <strong>VwVG</strong> <strong>NRW</strong> sieht hinsichtlich <strong>de</strong>r Zuständigkeit für die Abnahme <strong>de</strong>r e. V. eineOptionslösung vor. Damit wird die Vollsteckungsbehör<strong>de</strong> ermächtigt, das Verfahren zur Abnahme<strong>de</strong>r e. V. selbst durchzuführen o<strong>de</strong>r einen Gerichtsvollzieher zu beauftragen. Die Vollstreckungsbehör<strong>de</strong>ist nicht verpflichtet, vorrangig das Verfahren zur Abnahme <strong>de</strong>r e. V.selbst zu betreiben. Sie entschei<strong>de</strong>t auf <strong>de</strong>r Grundlage ihrer organisatorischen und personellenAusstattung, ob sie selbst e. V.-Verfahren durchführt. Auch wenn sie diese grundsätzlichselbst durchführt, ist sie berechtigt, im Einzelfall aus Zweckmäßigkeitsüberlegungen <strong>de</strong>n Gerichtsvollzieherzu beauftragen. Mit <strong>de</strong>r Möglichkeit, die Zuständigkeit für das e. V.-Verfahren auf die Vollstreckungsbehör<strong>de</strong> zu verlagern, wird die Verhandlungsposition gegenüber<strong>de</strong>m Vollstreckungsschuldner gestärkt.5.2.2Abnahme <strong>de</strong>r ei<strong>de</strong>sstattlichen Versicherung durch <strong>de</strong>n Gerichtsvollzieher5.2.2.1Nach § 5 a <strong>VwVG</strong> <strong>NRW</strong> wird für das Verfahren durch <strong>de</strong>n Gerichtsvollzieher auf die Vorschriften<strong>de</strong>r §§ 899 - 915 h ZPO verwiesen.Ist <strong>de</strong>r Vollstreckungsschuldner eine juristische Person o<strong>de</strong>r ein nicht rechtsfähiger Verein,bestimmt sich die örtliche Zuständigkeit nach <strong>de</strong>m Sitz, bei geschäftsunfähigen o<strong>de</strong>r beschränktgeschäftsfähigen Personen nach ihrem Wohnsitz.

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