12.07.2015 Aufrufe

VV VwVG NRW - kassenverwalter.de

VV VwVG NRW - kassenverwalter.de

VV VwVG NRW - kassenverwalter.de

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN
  • Keine Tags gefunden...

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

4.4.1Soweit es zur Vollstreckung in gewisse Vermögensmassen nach <strong>de</strong>n §§ 737 – 749 ZPO vollstreckbarerTitel gegen mehrere Beteiligte bedarf, müssen auch vor Einleitung <strong>de</strong>s Verwaltungszwangsverfahrensgegen je<strong>de</strong>n von ihnen Leistungsbeschei<strong>de</strong> vorliegen und die übrigenVoraussetzungen für die Vollstreckung (§ 6 <strong>VwVG</strong> <strong>NRW</strong>) gegeben sein o<strong>de</strong>r geschaffenwer<strong>de</strong>n, unbescha<strong>de</strong>t <strong>de</strong>r gesetzlichen Bedingungen nach § 10 <strong>VwVG</strong> <strong>NRW</strong>. Dies gilt nicht in<strong>de</strong>n durch § 9 <strong>VwVG</strong> <strong>NRW</strong> geregelten Fällen.4.4.2Bei Erlass <strong>de</strong>s Leistungsbeschei<strong>de</strong>s gegen Haftungs- und Duldungsschuldner ist darauf zuachten, dass auch <strong>de</strong>r o<strong>de</strong>r die Selbstschuldner darin angegeben wer<strong>de</strong>n.5Vermögensermittlung (zu § 5) und ei<strong>de</strong>sstattliche Versicherung (zu § 5 a)5.1Vermögensermittlung5.1.1Durch § 5 <strong>VwVG</strong> <strong>NRW</strong> erhält die Vollstreckungsbehör<strong>de</strong> die ausdrückliche Befugnis, zurVorbereitung <strong>de</strong>r Vollstreckung die Einkommens- und Vermögensverhältnisse <strong>de</strong>s Vollstreckungsschuldnerszu ermitteln. Die Ermittlung erfolgt nach <strong>de</strong>n Regeln <strong>de</strong>s VwVfG <strong>NRW</strong>(siehe §§ 24 ff VwVfG <strong>NRW</strong>). Die Entscheidung zur Ermittlung liegt im Ermessen <strong>de</strong>r Vollstreckungsbehör<strong>de</strong>.Der Hinweis auf § 30 AO stellt klar, dass eine Behör<strong>de</strong> die aufgrund eines steuerrechtlichenVerfahrens ermittelten Schuldnerdaten auch dann verwen<strong>de</strong>n darf, wenn sie neben steuerlichenauch nichtsteuerliche For<strong>de</strong>rungen zu vollstrecken hat (Ausnahmeregelung zu § 30 Abs.4 AO).5.1.2Auskunftsrechte gegenüber DrittenBei <strong>de</strong>r Ermittlung <strong>de</strong>r Einkommens- und Vermögensverhältnisse kommt <strong>de</strong>m Verweis auf §93 AO beson<strong>de</strong>re Be<strong>de</strong>utung zu. Dritte können dann zur Auskunftserteilung o<strong>de</strong>r zur Vorlagevon Urkun<strong>de</strong>n herangezogen wer<strong>de</strong>n, wenna) sich <strong>de</strong>r Vollstreckungsschuldner weigert, bei <strong>de</strong>r Ermittlung seiner wirtschaftlichen Verhältnissemitzuwirken (z.B. ein mit einer Vollstreckungsankündigung versen<strong>de</strong>tes Vermögensverzeichnisnicht ausfüllt),b) <strong>de</strong>r Vollstreckungsschuldner seiner Auskunfts- und Vorlagepflicht nur unzureichend nachkommto<strong>de</strong>rc) die Ermittlung beim Vollstreckungsschuldner keinen Erfolg verspricht (z.B. Vorliegen einesunvollständigen o<strong>de</strong>r unrichtigen Vermögensverzeichnisses).Die Vorlage von Urkun<strong>de</strong>n durch einen Dritten soll erst dann verlangt wer<strong>de</strong>n, wenn dieVollstreckungsbehör<strong>de</strong> Anhaltspunkte dafür hat, dass die erteilte Auskunft unvollständig o<strong>de</strong>runrichtig ist.Zur Auskunftserteilung kann je<strong>de</strong>r Dritte herangezogen wer<strong>de</strong>n, <strong>de</strong>r nach <strong>de</strong>n Erkenntnissen<strong>de</strong>r Vollstreckungsbehör<strong>de</strong> über die für die Vollstreckung benötigten Daten verfügt. Stehenmehrere Dritte zur Auswahl, die <strong>de</strong>r Vollstreckungsbehör<strong>de</strong> die erfor<strong>de</strong>rliche Auskunft erteilenkönnen, kann sie im Rahmen ihres Ermessens und unter Beachtung <strong>de</strong>s Verhältnismäßigkeitsgrundsatzesentschei<strong>de</strong>n, wen sie zur Auskunftserteilung heranzieht (vgl. BFH 7. Senat,Urteil vom 22.02.2000, Az: VII R 73/98 - Verfassungsmäßigkeit § 93 AO, Auswahl <strong>de</strong>s Auskunftspflichtigen).Die Ermittlungsbefugnis wird lediglich durch spezialgesetzliche Regelungen eingeschränkt(z. B. § 30 AO, § 68 SGB X, § 35 StVG). Datenschutzrechtliche Einschränkungen ergeben

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!