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VV VwVG NRW - kassenverwalter.de

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4.3.1auf Vorschriften <strong>de</strong>s öffentlichen Rechts (§ 4 Abs. 2 und 3 <strong>VwVG</strong> <strong>NRW</strong>). In diesen Fällenwird <strong>de</strong>r Duldungsschuldner neben <strong>de</strong>m Selbstschuldner durch entsprechend abgewan<strong>de</strong>ltenLeistungsbescheid (Nr. 6.1.2.1) ausdrücklich in Anspruch zu nehmen sein;4.3.2auf Vorschriften <strong>de</strong>s bürgerlichen Rechts.Beispiele:Eltern (§§ 1626 und 1629 Abs. 2 BGB), Vormund (§ 1793 BGB), Testamentsvollstrecker (§2213 BGB), Nachlassverwalter (§§ 1984, 1985 BGB), Nießbraucher (§§ 1086, 1089 BGB)hinsichtlich <strong>de</strong>r Abgabenschul<strong>de</strong>n <strong>de</strong>sjenigen, <strong>de</strong>r <strong>de</strong>n Nießbrauch bestellt hat, § 11 <strong>de</strong>s Anfechtungsgesetzes(AnfG).Beson<strong>de</strong>rer Be<strong>de</strong>utung kommt aber <strong>de</strong>m bürgerlich-rechtlichen Anspruch aus § 11 AnfG zu,welcher einen Dritten verpflichtet, das durch eine anfechtbare Rechtshandlung Erlangte <strong>de</strong>mGläubiger zur Verfügung zu stellen.4.3.3Beson<strong>de</strong>re Fälle <strong>de</strong>r öffentlich-rechtlichen Duldungspflicht bil<strong>de</strong>n die öffentlichen Lasten alsdingliche Verwertungsrechte, die auf öffentlichem Recht beruhen (§ 4 Abs. 3 <strong>VwVG</strong> <strong>NRW</strong> i.V. m. § 77 Abs. 2 AO) und die Duldungspflicht <strong>de</strong>s Eigentümers, <strong>de</strong>r ein Grundstück erworbenhat, nach<strong>de</strong>m im Verwaltungszwangsverfahren eine Sicherungshypothek eingetragenwor<strong>de</strong>n ist (§ 52 <strong>VwVG</strong> <strong>NRW</strong>). In diesen Fällen muss <strong>de</strong>r Eigentümer auch wegen solcherrückständiger Leistungen, die er nicht persönlich zu bewirken hatte, die Vollstreckung in daseigene belastete Grundvermögen dul<strong>de</strong>n o<strong>de</strong>r ggf. durch freiwillige Leistung aus eigenen Mittelnabwen<strong>de</strong>n.4.3.3.1Als öffentliche Last wer<strong>de</strong>n in bun<strong>de</strong>s- o<strong>de</strong>r lan<strong>de</strong>srechtlichen Vorschriften nur solche Abgabenausdrücklich bezeichnet, die in einem inneren Zusammenhang mit <strong>de</strong>m Grundstück stehen,insbeson<strong>de</strong>re für Leistungen geschul<strong>de</strong>t wer<strong>de</strong>n, die seiner dauern<strong>de</strong>n Werterhaltungo<strong>de</strong>r Wertsteigerung dienen (vgl. die Aufzählung in Art. 1 und 2 <strong>de</strong>s Ausführungsgesetzeszum Reichsgesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung v. 23. September1899 (SGV. <strong>NRW</strong>. 321)).Beispiele für öffentliche Lasten: die Grundsteuer (§ 12 GrStG), die Erschließungsbeiträge (§134 Abs. 2 BauGB), Kanalanschlussbeiträge und Beiträge für straßenbauliche Maßnahmen (§8 KAG), Kehr- und Überprüfungsgebühren, Beiträge <strong>de</strong>r Wasser- und Bo<strong>de</strong>nverbän<strong>de</strong> (§ 29WVG).4.3.3.2Bestehen öffentliche Lasten in wie<strong>de</strong>rkehren<strong>de</strong>n Leistungen, so erstrecken sie sich wegen <strong>de</strong>sletzten fällig gewor<strong>de</strong>nen Teilbetrages, bei monatlicher Fälligkeit wegen <strong>de</strong>r letzten bei<strong>de</strong>nTeilbeträge, auch auf die Miet- und Pachtzinsfor<strong>de</strong>rungen (Gesetz über die Pfändung vonMiet- und Pachtzinsfor<strong>de</strong>rungen wegen Ansprüchen aus öffentlichen Grundstückslasten v. 9.März 1934 (RGBl. I S. 181)). Der Gläubiger kann durch ihre Pfändung die Unwirksamkeitvon Vorausverfügungen, die sein Recht beeinträchtigen könnten, herbeiführen und min<strong>de</strong>stenseine Teilbefriedigung auch erreichen, ohne in das Grundstück selbst vollstrecken zu müssen.4.4In allen Fällen hat die Vollstreckungsbehör<strong>de</strong> sorgfältig zu prüfen, wer im Einzelfall als Vollstreckungsschuldnerin Anspruch genommen wer<strong>de</strong>n kann und wer zur wirksamen Vollstreckungallein o<strong>de</strong>r neben <strong>de</strong>m Selbstschuldner in Anspruch genommen wer<strong>de</strong>n muss.

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