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VV VwVG NRW - kassenverwalter.de

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Je<strong>de</strong> Vollstreckungsmaßnahme richtet sich gegen einen o<strong>de</strong>r mehrere jeweils genau zu bezeichnen<strong>de</strong>Vollstreckungsschuldner. Das <strong>VwVG</strong> <strong>NRW</strong> unterschei<strong>de</strong>ta) Selbstschuldner (Nr. 4.1),b) Haftungsschuldner (Nr. 4.2),c) Duldungsschuldner (Nr. 4.3).4.1Selbstschuldner (§ 4 Abs. 1 Buchstabe a <strong>VwVG</strong> <strong>NRW</strong>) haben eine Leistung kraft Gesetzeso<strong>de</strong>r auf Grund eines Vertrages aus eigenen Mitteln an <strong>de</strong>n Gläubiger zu bewirken. Außer<strong>de</strong>m ursprünglichen Vollstreckungsschuldner ist auch <strong>de</strong>r Gesamtrechtsnachfolger Selbstschuldner,z.B. bei Verschmelzung von Gesellschaften und bei Erbfolge (§ 45 AO). Die Möglichkeit,die „Haftung“ auf <strong>de</strong>n Nachlass zu beschränken (§§ 1975 ff. BGB), macht <strong>de</strong>n Erbennicht zum Haftungsschuldner. Denn Nachlassverbindlichkeiten sind Verbindlichkeiten <strong>de</strong>sErben selbst gewor<strong>de</strong>n.4.2Haftungsschuldner (§ 4 Abs. 1 Buchstabe b <strong>VwVG</strong> <strong>NRW</strong>) haben für die Leistung, die einan<strong>de</strong>rer schul<strong>de</strong>t, an seiner Stelle o<strong>de</strong>r neben ihm mit ihrem eigenen Vermögen, regelmäßiguneingeschränkt, kraft Gesetzes einzustehen.Ihre Haftung kann beruhen:4.2.1auf Vorschriften <strong>de</strong>s öffentlichen Rechts, insbeson<strong>de</strong>re auf Steuergesetzen (z.B. §§ 69 ff.AO), aber auch auf Sozialversicherungsgesetzen, Kostenordnungen und <strong>de</strong>rgleichen.Beispiele: Haftung <strong>de</strong>s Betriebsübernehmers nach § 75 AO für Steuerschul<strong>de</strong>n, Haftung <strong>de</strong>sGrundstückserwerbers nach § 11 Abs. 2 GrStG, Haftung <strong>de</strong>s gesetzlichen Vertreters gemäߧ§ 69, 34 AO,4.2.2auf Vorschriften <strong>de</strong>s bürgerlichen Rechts, wenn die Haftung kraft Gesetzes gegeben ist.Beispiele: Haftung <strong>de</strong>s Erbschaftskäufers (§ 2382 BGB) für die Nachlassverbindlichkeiten,Haftung <strong>de</strong>sjenigen, <strong>de</strong>r ein unter Leben<strong>de</strong>n erworbenes Han<strong>de</strong>lsgeschäft unter <strong>de</strong>r bisherigenFirma fortführt (§ 25 HGB), Haftung <strong>de</strong>r Gesellschafter für Schul<strong>de</strong>n einer offenen Han<strong>de</strong>lsgesellschaft(§ 128 HGB) und <strong>de</strong>s persönlich haften<strong>de</strong>n Gesellschafters in einer Kommanditgesellschaft(§ 161 HGB), gesamtschuldnerische Steuerhaftung <strong>de</strong>s Kommanditisten nach §171 HGB, Haftung <strong>de</strong>s überleben<strong>de</strong>n Ehegatten für Gesamtgutsverbindlichkeiten (§ 1489BGB). Die Be<strong>de</strong>utung dieser Fälle ist aber gering, da meistens zugleich auch öffentlichrechtlicheHaftung auf Grund von Abgabengesetzen gegeben ist (vgl. § 10 Abs. 3 <strong>VwVG</strong><strong>NRW</strong>). Die Einleitung <strong>de</strong>r Zwangsvollstreckung gegen Haftungsschuldner kraft Gesetzesnach bürgerlichem Recht setzt eine Entscheidung <strong>de</strong>r Vollstreckungsbehör<strong>de</strong> nach § 10<strong>VwVG</strong> <strong>NRW</strong> voraus (vgl. Nr. 4.3.2 und Nr. 10).Die Durchführung <strong>de</strong>s Zwangsverfahrens ist unzulässig gegen einen Dritten, <strong>de</strong>r sich durchVertrag zur Begleichung <strong>de</strong>r Verbindlichkeit eines Hauptschuldners verpflichtet hat, z.B. gegen<strong>de</strong>n Bürgen (vgl. Nr. 10.4).4.3Duldungsschuldner sind verpflichtet, die <strong>de</strong>m Hauptschuldner obliegen<strong>de</strong> Leistung regelmäßigaus frem<strong>de</strong>n Mitteln zu bewirken, die ihrer Verwaltung unterliegen (vgl. jedoch Nr.4.3.3), und notfalls die Vollstreckung in diese Vermögenswerte zu dul<strong>de</strong>n. Ihre Verpflichtungkann beruhen

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