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VV VwVG NRW - kassenverwalter.de

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2.3Befugnisse <strong>de</strong>r Vollstreckungsbehör<strong>de</strong> in <strong>de</strong>r Anordnung, Leitung und Durchführung <strong>de</strong>sZwangsverfahrens2.3.1Nach § 2 Abs. 3 <strong>VwVG</strong> <strong>NRW</strong> stehen die vorgenannten verfahrensrechtlichen Befugnisse <strong>de</strong>sGläubigers grundsätzlich auch <strong>de</strong>r Vollstreckungsbehör<strong>de</strong> zu. Wann die Vollstreckungsbehör<strong>de</strong>von diesen Befugnissen selbst Gebrauch macht, wird im Innenverhältnis von <strong>de</strong>m Auftragabhängen, <strong>de</strong>n ihr <strong>de</strong>r Gläubiger erteilt hat und sich auch nach Zweckmäßigkeitsgesichtspunktenbestimmen. Bei einer routinemäßigen Vollstreckung sind beson<strong>de</strong>re Absprachen mit<strong>de</strong>m Gläubiger nicht erfor<strong>de</strong>rlich.Bei Maßnahmen, die von beson<strong>de</strong>rer Tragweite für <strong>de</strong>n Vollstreckungsschuldner und auch fürsein weiteres Verhältnis zum Gläubiger sind, sollte eine Anordnung <strong>de</strong>s Gläubigers eingeholtwer<strong>de</strong>n. Dritten gegenüber han<strong>de</strong>lt die Vollstreckungsbehör<strong>de</strong> gemäß § 2 Abs. 3 <strong>VwVG</strong><strong>NRW</strong> immer aus eigenem Recht; eine Vollmacht <strong>de</strong>s Gläubigers kann ein Dritter - auch einGericht - nicht verlangen.2.3.2Die Befugnis <strong>de</strong>r Vollstreckungsbehör<strong>de</strong> zur selbständigen Wahrnehmung <strong>de</strong>r „nach <strong>de</strong>n Vorschriftendieses Gesetzes“ <strong>de</strong>m Gläubiger zustehen<strong>de</strong>n verfahrensrechtlichen Befugnisse erstrecktsich grundsätzlich nicht auf die Wahrnehmung materieller Gläubigerrechte. Nach <strong>de</strong>n§§ 5 a Abs. 1 Satz 2 und 21 Abs. 2 <strong>VwVG</strong> <strong>NRW</strong> und über die Verweisung in § 27 Satz 1<strong>VwVG</strong> <strong>NRW</strong> auf die entsprechen<strong>de</strong> Anwendung <strong>de</strong>r §§ 806 b, 813 a ZPO steht <strong>de</strong>r Vollstreckungsbehör<strong>de</strong>bzw. <strong>de</strong>n Vollziehungsbeamten aber das Recht zur Vereinbarung von Teilzahlungenzu. Sofern die Vollstreckungsbehör<strong>de</strong> regelmäßig für <strong>de</strong>n Gläubiger vollstreckt unddieser keine abweichen<strong>de</strong> allgemeine o<strong>de</strong>r auf <strong>de</strong>n Einzelfall bezogene abweichen<strong>de</strong> Anordnungtrifft, kann seine erfor<strong>de</strong>rliche Zustimmung zu <strong>de</strong>rartigen Vereinbarungen in <strong>de</strong>n gesetzlichenRegelfällen vermutet wer<strong>de</strong>n.3Son<strong>de</strong>rbestimmungen für Finanz- und Justizverwaltung (zu § 3)3.1Das <strong>VwVG</strong> <strong>NRW</strong> ist dann nicht anzuwen<strong>de</strong>n, wenn eine Geldfor<strong>de</strong>rung i. S. d. § 1 <strong>VwVG</strong><strong>NRW</strong> von Vollstreckungsbehör<strong>de</strong>n <strong>de</strong>r Finanzverwaltung o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r Justizverwaltung beizutreibenist, sei es auf Grund eigenen Rechts o<strong>de</strong>r sei es im Wege <strong>de</strong>r Amtshilfe.3.2Die Finanzbehör<strong>de</strong>n richten sich nur nach <strong>de</strong>n Vorschriften <strong>de</strong>r AO und zwar auch dann,wenn sie als Vollstreckungsbehör<strong>de</strong> für an<strong>de</strong>re Gläubiger tätig wer<strong>de</strong>n (z.B. bei Einziehung<strong>de</strong>r Kirchensteuer (vgl. Nr. 2.2.2.2) o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r Umlagen für die Landwirtschaftskammer (vgl.Nr. 4.3.3.1 aE)).3.3Die Gerichtskassen als Vollstreckungsbehör<strong>de</strong>n richten sich nach <strong>de</strong>r JBeitrO. Für die Vollstreckungsbeamten<strong>de</strong>r Justizverwaltung (Gerichtsvollzieher und Vollziehungsbeamte <strong>de</strong>rJustiz) sind, wenn sie im Verwaltungszwangsverfahren für an<strong>de</strong>re als Justizbehör<strong>de</strong>n tätigwer<strong>de</strong>n, auch die Vorschriften <strong>de</strong>r Zivilprozessordnung maßgebend; jedoch ersetzt <strong>de</strong>r Auftrag<strong>de</strong>r Vollstreckungsbehör<strong>de</strong> <strong>de</strong>n sonst erfor<strong>de</strong>rlichen vollstreckbaren Titel.4Vollstreckungsschuldner (zu § 4)

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