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VV VwVG NRW - kassenverwalter.de

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2.2.2.4In <strong>de</strong>n vorstehen<strong>de</strong>n Fällen wird die kommunale Vollstreckungsbehör<strong>de</strong> stets in Erfüllungeigener, ihr gesetzlich zugewiesener Aufgaben tätig. Sie ist „die“ Vollstreckungsbehör<strong>de</strong> <strong>de</strong>rHandwerkskammer, <strong>de</strong>r Kirchengemein<strong>de</strong> usw. und leistet insoweit nicht etwa Amtshilfe.2.2.3Fehlen entsprechen<strong>de</strong> Vorschriften, so bestimmt die Bezirksregierung gemäß § 2 Abs. 2 Satz2 <strong>VwVG</strong> <strong>NRW</strong> eine Vollstreckungsbehör<strong>de</strong>, und zwar für <strong>de</strong>n Einzelfall - entsprechend <strong>de</strong>rgesetzlichen Regelung für vergleichbare Fälle in § 4 Abs. 2 OBG - im Verwaltungswege, alsallgemeine Zuständigkeitsregelung für die Dauer jedoch durch Verordnung.Zuständig ist die Bezirksregierung, in <strong>de</strong>ren Bezirk die Vollstreckungsmaßnahme durchgeführtwer<strong>de</strong>n soll o<strong>de</strong>r in <strong>de</strong>ren Bezirk <strong>de</strong>r Gläubiger seinen Sitz hat. Die von <strong>de</strong>r Bezirksregierungbestellte Vollstreckungsbehör<strong>de</strong> muss außerhalb ihres Bereichs ggf. die Amtshilfean<strong>de</strong>rer Vollstreckungsbehör<strong>de</strong>n in Anspruch nehmen.Durch inhaltlich aufeinan<strong>de</strong>r abgestimmte Verordnungen <strong>de</strong>r BezirksregierungenArnsbergv. 25. Juli 2003 (ABl. BezR Arnsberg S. 245/246),Detmoldv. 14. April 1989 (ABl. BezR. DT S. 120/121), zuletzt geän<strong>de</strong>rt durch Verordnung v. 20. Juni2002 (ABl. BezR. DT S. 177),Düsseldorfv. 22. Oktober 1959 (ABl. Reg. Ddf. S. 377), zuletzt geän<strong>de</strong>rt durch Verordnung v. 8. Juli2002 (ABl. Reg. Ddf. S. 265)Kölnv. 15. Januar 1993 (ABl. BezR Köln S. 25), zuletzt geän<strong>de</strong>rt durch Verordnung v. 22. Juli2002 (ABl. BezR Köln S. 251),Münsterv. 2. Januar 1985 (ABl. BezR MS 1985 S. 7), zuletzt geän<strong>de</strong>rt durch Verordnung v. 11. September2002 (ABl. BezR MS 2002 S. 290)sind für die meisten in Frage kommen<strong>de</strong>n Körperschaften und Anstalten <strong>de</strong>s öffentlichenRechts unter Lan<strong>de</strong>saufsicht die für <strong>de</strong>n Wohnsitz o<strong>de</strong>r Aufenthaltsort <strong>de</strong>s Vollstreckungsschuldnersinnerhalb <strong>de</strong>s Lan<strong>de</strong>s zuständigen Gemein<strong>de</strong>kassen zu Vollstreckungsbehör<strong>de</strong>nbestimmt wor<strong>de</strong>n. Die dort vorgenommene Bestimmung <strong>de</strong>r Vollstreckungsbehör<strong>de</strong>n umfasstauch die Anordnung nach § 66 Abs. 3 SGB X zur Vollstreckung sozialrechtlicher For<strong>de</strong>rungen.Dagegen ist die kommunale Vollstreckungsbehör<strong>de</strong> am Sitz <strong>de</strong>s Gläubigers zuständig,wenn gegen einen Vollstreckungsschuldner außerhalb <strong>de</strong>s Lan<strong>de</strong>s Nordrhein-Westfalen vollstrecktwer<strong>de</strong>n soll.2.2.4In <strong>de</strong>n vorgenannten Verordnungen haben die Bezirksregierungen <strong>de</strong>n vom Gläubiger an dieVollstreckungsbehör<strong>de</strong> abzuführen<strong>de</strong>n Kostenbetrag (Unkostenbeitrag) je Beitreibungsersuchenfestgesetzt (16,00 Euro, Stand 2003; Anhebung ist geplant in 2004). Die Verpflichtung<strong>de</strong>s Vollstreckungsgläubigers entsteht mit <strong>de</strong>r Inanspruchnahme <strong>de</strong>r Vollstreckungsbehör<strong>de</strong>und wird bei Zugang <strong>de</strong>s Vollstreckungsauftrages bei <strong>de</strong>r Vollstreckungsbehör<strong>de</strong> fällig, ohnedass es einer beson<strong>de</strong>ren Anfor<strong>de</strong>rung durch die Vollstreckungsbehör<strong>de</strong> bedarf. Daneben bestehtein Anspruch auf Auslagenersatz nach § 20 Abs. 2 <strong>VwVG</strong> <strong>NRW</strong>.

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