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VV VwVG NRW - kassenverwalter.de

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2.2.1Hierzu gehören:a) die Krankenkassen, wenn ihre geschäftsleiten<strong>de</strong>n Bediensteten nach Bestimmung <strong>de</strong>robersten Verwaltungsbehör<strong>de</strong> durch das zuständige Versicherungsamt als Vollstreckungsbehör<strong>de</strong>bestellt wor<strong>de</strong>n sind (§ 66 Abs. 3 S. 2 i. V. m. Abs. 1 S. 3 SGB X; siehe RdErl. d.MGSFF v. 27.6.2003, SMBl. <strong>NRW</strong>. 8220),b) <strong>de</strong>r Entsorgungsverband in Hattingen, <strong>de</strong>r Aggerverband, die Emschergenossenschaft, <strong>de</strong>rErftverband, <strong>de</strong>r Niersverband, <strong>de</strong>r Lippeverband, <strong>de</strong>r Ruhrverband und <strong>de</strong>r Wupperverband.Ihre Geschäftsführer o<strong>de</strong>r -vorstän<strong>de</strong> sind selbst Vollstreckungsbehör<strong>de</strong>n. Sie können sich zurDurchführung <strong>de</strong>r Vollstreckung <strong>de</strong>r Gemein<strong>de</strong>n o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r Gemein<strong>de</strong>verbän<strong>de</strong> bedienen (vgl.z.B. § 33 <strong>de</strong>s Gesetzes über die Gründung <strong>de</strong>s Abfallentsorgungs- und Altlastenverban<strong>de</strong>s<strong>NRW</strong>, § 28 Aggerverbandsgesetz).2.2.2Für an<strong>de</strong>re Körperschaften und Anstalten <strong>de</strong>s öffentlichen Rechts sind vielfach kommunaleVollstreckungsbehör<strong>de</strong>n kraft Gesetzes tätig.2.2.2.1So sind die Gemein<strong>de</strong>n gemäß § 3 IHKG Vollstreckungsbehör<strong>de</strong>n für die Industrie- und Han<strong>de</strong>lskammern,gemäß § 113 HwO für die Handwerkskammern. Eine entsprechen<strong>de</strong> Aufgabenzuweisungergibt sich häufig auch aus <strong>de</strong>r Formulierung, dass Beiträge, Gebühren usw.„wie Gemein<strong>de</strong>abgaben“ beizutreiben sind (z.B. §§ 73 u. 89 HwO für die Innungen undKreishandwerkerschaften).Zur Wahrnehmung <strong>de</strong>r Kassenaufgaben für das Land Nordrhein-Westfalen durch die Kassen<strong>de</strong>r Kreise und kreisfreien Städte siehe RdErl. <strong>de</strong>s Innenministeriums vom 21.10.2003 (SMBl.<strong>NRW</strong>. 632).2.2.2.2Vollstreckungsbehör<strong>de</strong>n für die Kirchen (Kirchengemein<strong>de</strong>n) und die Religionsgemeinschaften,welche die Rechte einer Körperschaft <strong>de</strong>s öffentlichen Rechts haben, sind, soweit es sichum die Beitreibung von Kirchensteuern einschl. Kirchgeld han<strong>de</strong>lt, grundsätzlich die Finanzämter(§§ 8 Abs. 1 und 15 Kirchensteuergesetz (KiStG) v. 22. April 1975 - SGV. <strong>NRW</strong>. 610-). Kommunale Vollstreckungsbehör<strong>de</strong>n sind nur zuständig für die Beitreibung <strong>de</strong>r „Kirchensteuervom Grundbesitz“, die als Zuschlag zu <strong>de</strong>n Grundsteuermessbeträgen erhoben wird.Dies gilt sowohl, wenn die Kirchensteuer vom Grundbesitz durch die Gemein<strong>de</strong>n (GV) verwaltetwird (§ 11 aaO), als auch dann, wenn sie von <strong>de</strong>n Kirchen selbst verwaltet wird, dieGemein<strong>de</strong>n (GV) aber die „Maßstabsteuern“ einziehen (§ 12 aaO). In bei<strong>de</strong>n Fällen haben dieGemein<strong>de</strong>n (GV) das <strong>VwVG</strong> <strong>NRW</strong> anzuwen<strong>de</strong>n. Das ergibt sich, unbescha<strong>de</strong>t <strong>de</strong>s Hinweisesauf die AO in § 8 KiStG, schon aus <strong>de</strong>r Gegenüberstellung <strong>de</strong>r „Vorschriften über das Verwaltungszwangsverfahren“und <strong>de</strong>r „Vorschriften <strong>de</strong>r Abgabenordnung“ in § 12 aaO.Sollen an<strong>de</strong>re öffentlich-rechtliche For<strong>de</strong>rungen <strong>de</strong>r Kirchen und Religionsgemeinschaften alsKirchensteuern, z.B. Friedhofsgebühren, beigetrieben wer<strong>de</strong>n, so ist nach Nr. 2.2.3 zu verfahren.2.2.2.3Rückständige Rundfunkgebühren, die <strong>de</strong>m West<strong>de</strong>utschen Rundfunk Köln zustehen, wer<strong>de</strong>nim Verwaltungszwangsverfahren von <strong>de</strong>r für <strong>de</strong>n Wohnsitz o<strong>de</strong>r Aufenthaltsort <strong>de</strong>s Vollstreckungsschuldnerszuständigen kommunalen Vollstreckungsbehör<strong>de</strong> beigetrieben.Der Kostenbetrag, <strong>de</strong>n <strong>de</strong>r WDR Köln an die in Anspruch genommene Vollstreckungsbehör<strong>de</strong>zu zahlen hat, ergibt sich aus § 1 <strong>de</strong>r VO über die Bestimmung von Vollstreckungsbehör<strong>de</strong>nfür die Beitreibung rückständiger Rundfunkgebühren v. 1. Dezember 1992 (SGV. <strong>NRW</strong>.2010).

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