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VV VwVG NRW - kassenverwalter.de

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Verwaltungsvorschriftenzum Verwaltungsvollstreckungsgesetz(<strong>VV</strong> <strong>VwVG</strong> <strong>NRW</strong>)Gem. RdErl. d. Finanzministeriums - I C 1 - 0070 – 41.14 -u. d. Innenministeriums – 56/17 - 21.112 -v. 9.10.2004Auf Grund <strong>de</strong>s § 81 <strong>de</strong>s Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (<strong>VwVG</strong> <strong>NRW</strong>) in <strong>de</strong>r Fassung <strong>de</strong>r Bekanntmachung vom 19. Februar 2003 (GV.<strong>NRW</strong>. S. 156/SGV. <strong>NRW</strong>. 2010), wird <strong>de</strong>r Gemeinsame Run<strong>de</strong>rlass <strong>de</strong>s Finanzministeriums– C 1 –00700 –41.14 – und <strong>de</strong>s Innenministeriums – 56/17 - 21.112 - vom 11.3.1963 im ErstenAbschnitt (Vollstreckung von Geldfor<strong>de</strong>rungen) unter Aufhebung <strong>de</strong>r Anlage zu Nr. 37.2wie folgt neu gefasst:Erster Abschnitt:Vollstreckung von Geldfor<strong>de</strong>rungenErster Unterabschnitt:Allgemeine VorschriftenVerwaltungsvorschriftenzum Verwaltungsvollstreckungsgesetz(<strong>VV</strong> <strong>VwVG</strong> <strong>NRW</strong>)Inhaltsverzeichnis1Vollstreckbare Geldfor<strong>de</strong>rungen2Vollstreckungsbehör<strong>de</strong>n3Vollstreckung durch Behör<strong>de</strong>n <strong>de</strong>r Finanz- und Justizverwaltung4Vollstreckungsschuldner5.1Vermögensermittlung (§ 5)5.2Ei<strong>de</strong>sstattliche Versicherung (§ 5 a)6.1Voraussetzungen für die Vollstreckung (§ 6)6.2Einstellung und Beschränkung <strong>de</strong>r Vollstreckung (§ 6 a)7Einwendungen gegen <strong>de</strong>n Anspruch; Erstattungsanspruch8Wi<strong>de</strong>rspruch gegen die Pfändung9Zwangsverfahren gegen Personenvereinigungen


10Vollstreckungsschuldner nach bürgerlichem Recht11Vollziehungsbeamte12Auftrag und Ausweis <strong>de</strong>s Vollziehungsbeamten13Angabe <strong>de</strong>s Schuldgrun<strong>de</strong>s14Befugnisse <strong>de</strong>s Vollziehungsbeamten15Zuziehung von Zeugen16Nachtzeit, Feiertage17Nie<strong>de</strong>rschrift18Mitteilungen <strong>de</strong>s Vollziehungsbeamten19Mahnung20KostenZweiter Unterabschnitt:Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen1.Allgemeine Vorschriften21Pfändung22Pfändungspfandrecht23aufgehoben24Klage auf bevorzugte Befriedigung25Keine Gewährleistung26Beschränkung <strong>de</strong>r Zwangsvollstreckung2.Zwangsvollstreckung in Sachen27Pfändungs- und Vollstreckungsschutz28Verfahren bei <strong>de</strong>r Pfändung29Pfändung ungetrennter Früchte30Öffentliche Versteigerung, gepfän<strong>de</strong>tes Geld


31Versteigerungstermin32Versteigerungsverfahren33Gold- und Silbersachen34Wertpapiere35Früchte auf <strong>de</strong>m Halm36Namenspapiere37An<strong>de</strong>re Verwertung38Anschlusspfändung39Mehrfache Pfändung3.Zwangsvollstreckung in For<strong>de</strong>rungen und an<strong>de</strong>re Vermögensrechte40Pfändung einer Geldfor<strong>de</strong>rung41Pfändung einer Hypothekenfor<strong>de</strong>rung42Pfändung einer Wechselfor<strong>de</strong>rung43Pfändung fortlaufen<strong>de</strong>r Bezüge44Einziehung <strong>de</strong>r For<strong>de</strong>rung - Herausgabe <strong>de</strong>r Urkun<strong>de</strong>n45Erklärungspflicht <strong>de</strong>s Drittschuldners46An<strong>de</strong>re Arten <strong>de</strong>r Verwertung47Ansprüche auf Herausgabe o<strong>de</strong>r Leistung von Sachen48Pfändungsschutz49Mehrfache Pfändung50Vollstreckung in an<strong>de</strong>re VermögensrechteDritter Unterabschnitt:Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen51Verfahren52Zwangsvollstreckung gegen Rechtsnachfolger


Vierter Unterabschnitt:Sicherungsverfahren53Sicherung von Ansprüchen durch ArrestanordnungFünfter Unterabschnitt:Befriedigung durch Verwertung von Sicherheiten54Verwertung von SicherheitenErster Abschnitt:Vollstreckung von Geldfor<strong>de</strong>rungenErster Unterabschnitt:Allgemeine Vorschriften1Anwendungsbereich (zu § 1)Der Beitreibung im Verwaltungszwangsverfahren unterliegen Geldfor<strong>de</strong>rungen unter zweiVoraussetzungen:1.1Es muss sich um Geldfor<strong>de</strong>rungen <strong>de</strong>s Lan<strong>de</strong>s, einer Gemein<strong>de</strong>, eines Gemein<strong>de</strong>verban<strong>de</strong>so<strong>de</strong>r einer an<strong>de</strong>ren unter Lan<strong>de</strong>saufsicht stehen<strong>de</strong>n juristischen Person <strong>de</strong>s öffentlichen Rechts(auch Lan<strong>de</strong>sbetriebe und Son<strong>de</strong>rvermögen) han<strong>de</strong>ln. Zu <strong>de</strong>n Gemein<strong>de</strong>verbän<strong>de</strong>n gehörendie Kreise, <strong>de</strong>r Kommunalverband Ruhrgebiet, die Landschaftsverbän<strong>de</strong> und die Zweckverbän<strong>de</strong>,nicht jedoch <strong>de</strong>r Lan<strong>de</strong>sverband Lippe. Wegen <strong>de</strong>r Vollstreckungsrechte <strong>de</strong>r Kirchenund Religionsgemeinschaften vgl. Nr. 2.2.2.2.Durch § 1 Abs. 1 Satz 2 Verwaltungsvollstreckungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen(<strong>VwVG</strong> <strong>NRW</strong>) besteht die Möglichkeit, dass die so genannten „Beliehenen" das Verwaltungszwangsverfahrenanwen<strong>de</strong>n. Als „Beliehene“ kommen solche Stellen o<strong>de</strong>r Personen inBetracht, <strong>de</strong>nen das Recht verliehen ist, bestimmte öffentlich-rechtliche Zuständigkeitenwahrzunehmen und hierfür Gebühren o<strong>de</strong>r Auslagen zu erheben.1.2Die beizutreiben<strong>de</strong> For<strong>de</strong>rung muss öffentlich-rechtlicher Natur sein, o<strong>de</strong>r die Beitreibungprivatrechtlicher For<strong>de</strong>rungen ist durch Rechtsverordnung <strong>de</strong>s Innenministeriums im Einvernehmenmit <strong>de</strong>m Finanzministerium (auf <strong>de</strong>r Grundlage <strong>de</strong>r Ermächtigung in § 1 Abs. 2<strong>VwVG</strong> <strong>NRW</strong>) im Verwaltungszwangsverfahren für zulässig erklärt wor<strong>de</strong>n (siehe „Verordnungüber die Beitreibung privatrechtlicher Geldfor<strong>de</strong>rungen im Verwaltungsvollstreckungsverfahren“vom 10. März 2003 (SGV. <strong>NRW</strong>. 2010)).1.2.1Öffentlich-rechtliche Geldfor<strong>de</strong>rungen wer<strong>de</strong>n auf gesetzlicher Grundlage erhoben (formellesGesetz, Rechtsverordnung o<strong>de</strong>r Satzung) o<strong>de</strong>r entstehen unmittelbar ohne Leistungsgebotaufgrund gesetzlicher Verpflichtung. Geldfor<strong>de</strong>rungen aus subordinationsrechtlichen öffentlich-rechtlichenVerträgen (§ 54 Satz 2 VwVfG <strong>NRW</strong>) und gesetzlich zugelassene schriftlicheErklärungen unterliegen gemäß § 1 Abs. 6 <strong>VwVG</strong> <strong>NRW</strong> <strong>de</strong>r Vollstreckung nur, wenn sich <strong>de</strong>rVollstreckungsschuldner wegen <strong>de</strong>r For<strong>de</strong>rung <strong>de</strong>r Verwaltungsvollstreckung unterworfen hat


(siehe zum Vertrag § 61 Abs. 2 Satz 1 VwVfG <strong>NRW</strong>). Abweichend von <strong>de</strong>r Regelung in § 1Abs. 2 Verwaltungsvollstreckungsgesetz <strong>de</strong>s Bun<strong>de</strong>s (<strong>VwVG</strong>) nimmt das Lan<strong>de</strong>sgesetz unbestritteneöffentlich-rechtliche Geldfor<strong>de</strong>rungen nicht aus, für die ein an<strong>de</strong>rer Rechtsweg als<strong>de</strong>r Verwaltungsrechtsweg begrün<strong>de</strong>t ist; bun<strong>de</strong>srechtliche Regelungen, z.B. § 205 BEG, gehenjedoch vor.1.2.2Die für zulässig erklärte Vollstreckung privatrechtlicher For<strong>de</strong>rungen1.2.2.1Die Vollstreckung privatrechtlicher For<strong>de</strong>rungen nach § 1 Abs. 2 <strong>VwVG</strong> <strong>NRW</strong> ist ein <strong>de</strong>rzivilprozessualen Geltendmachung vorgeschaltetes Verwaltungsverfahren. Die privatrechtlicheRechtsnatur <strong>de</strong>r Geldfor<strong>de</strong>rung bleibt bestehen. Die Durchführung <strong>de</strong>s Verfahrens ist ausgeschlosseno<strong>de</strong>r en<strong>de</strong>t, sobald <strong>de</strong>r Vollstreckungsschuldner das Bestehen <strong>de</strong>r For<strong>de</strong>rung <strong>de</strong>mGrun<strong>de</strong> o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r Höhe nach bestreitet. Diesen Einwand kann <strong>de</strong>r Vollstreckungsschuldner biszum Abschluss <strong>de</strong>r Verwertung erheben. Nach Abschluss <strong>de</strong>r Verwertung ist <strong>de</strong>r Einwandausgeschlossen. Der Vollstreckungsschuldner kann dann nach § 7 Abs. 3 <strong>VwVG</strong> <strong>NRW</strong> vorgehen.Keine Anwendung fin<strong>de</strong>t dieses Verfahren nach Abschluss eines zivilrechtlichen Verfahrens.Auf <strong>de</strong>r Grundlage zivilrechtlicher Titel kann die Vollstreckung ausschließlich nach<strong>de</strong>r Zivilprozessordnung erfolgen.1.2.2.2Die Einwendungen <strong>de</strong>s Vollstreckungsschuldners gegen die For<strong>de</strong>rung hat dieser schriftlicho<strong>de</strong>r zur Nie<strong>de</strong>rschrift bei <strong>de</strong>r Vollstreckungsbehör<strong>de</strong> einzulegen. Der Vollstreckungsbehör<strong>de</strong>steht keine Befugnis zu, die Berechtigung von Einwendungen, die sich gegen die For<strong>de</strong>rungrichten, zu prüfen. Die pauschale Erklärung <strong>de</strong>s Vollstreckungsschuldners, mit <strong>de</strong>r Vollstreckungnicht einverstan<strong>de</strong>n zu sein, führt nicht zur Einstellung <strong>de</strong>s Verfahrens. Gleiches giltfür Einwän<strong>de</strong> gegen die Voraussetzungen <strong>de</strong>r Vollstreckung o<strong>de</strong>r das Vorbringen nachträglicherVollstreckungshin<strong>de</strong>rnisse, die sich nicht auf die For<strong>de</strong>rung beziehen, o<strong>de</strong>r Einwän<strong>de</strong>gegen die Art und Weise <strong>de</strong>r Vollstreckungsdurchführung. Derartige Einwän<strong>de</strong> sind als Wi<strong>de</strong>rspruchgegen die Vollstreckung auszulegen, <strong>de</strong>m gemäß § 8 AG VwGO <strong>NRW</strong> keine aufschieben<strong>de</strong>Wirkung zukommt. Über diesen Rechtsbehelf ist im Wi<strong>de</strong>rspruchsverfahren zuentschei<strong>de</strong>n.1.2.2.3Es besteht keine Verpflichtung zur Beitreibung privatrechtlicher For<strong>de</strong>rungen im Verwaltungsvollstreckungsverfahren.Zweckmäßig ist die Vollstreckung privatrechtlicher For<strong>de</strong>rungennur, wenn mit einem Bestreiten <strong>de</strong>r For<strong>de</strong>rung durch <strong>de</strong>n Vollstreckungsschuldner nichtgerechnet wer<strong>de</strong>n muss. Die Beurteilung <strong>de</strong>r Zweckmäßigkeit obliegt <strong>de</strong>m Gläubiger (anordnen<strong>de</strong>Stelle). Zweckmäßig ist das Verfahren wenn vor <strong>de</strong>r Erlangung eines zivilrechtlichenTitels vorrangige Pfandrechte gesichert wer<strong>de</strong>n sollen. Die Durchführung <strong>de</strong>s Verfahrenskann auch im Rahmen <strong>de</strong>r Amtshilfe verlangt wer<strong>de</strong>n, auch wenn die ersuchte Stelle ihre privatrechtlichenFor<strong>de</strong>rungen ausschließlich im Zivilprozessweg beitreibt. Bei Amtshilfeersuchenan Vollstreckungsstellen in an<strong>de</strong>ren Bun<strong>de</strong>slän<strong>de</strong>rn ist dies aber nur zulässig, sofern indiesen Län<strong>de</strong>rn entsprechen<strong>de</strong> Vorschriften zur Beitreibung privatrechtlicher For<strong>de</strong>rungenbestehen. Ein drohen<strong>de</strong>r Verjährungseintritt <strong>de</strong>r privatrechtlichen For<strong>de</strong>rung kann nur dadurchabgewen<strong>de</strong>t wer<strong>de</strong>n, dass gemäß § 212 Abs. 1 Nr. 2 BGB durch eine konkrete Vollstreckungsmaßnahme(insbeson<strong>de</strong>re Pfändung) <strong>de</strong>r Neubeginn <strong>de</strong>r Verjährungsfrist herbeigeführtwird. An<strong>de</strong>rnfalls ist ein Anerkenntnis <strong>de</strong>s Vollstreckungsschuldners nach § 212 Abs. 1 Nr. 1BGB, etwa durch die nachweisbare Vereinbarung von Abschlagszahlungen, herbeizuführeno<strong>de</strong>r eine Hemmung <strong>de</strong>r Verjährung durch die Zustellung eines Mahnbeschei<strong>de</strong>s o<strong>de</strong>r durchKlageerhebung vor <strong>de</strong>n Zivilgerichten zu bewirken (§ 204 Abs. 1 Nr. 1 und 3 BGB).


Verwertung <strong>de</strong>r öffentlich-rechtlich erworbenen Pfandrechte ausschließlich im Zivilprozessweg(Gerichtsvollzieher, Vollstreckungsgericht). Entsprechen<strong>de</strong> Verwertungsaufträge an <strong>de</strong>nGerichtsvollzieher und Anträge an das Vollstreckungsgericht sind unter Beifügung <strong>de</strong>r Unterlagenüber bereits durchgeführte Pfändungsmaßnahmen zu stellen.1.2.3Abweichen<strong>de</strong> Anwendungsbereiche für öffentlich-rechtliche Geldfor<strong>de</strong>rungenAlle Steuern und Steuervergütungen nach § 1 Abs. 1 Abgabenordnung (AO), die durch Bun<strong>de</strong>srechto<strong>de</strong>r Recht <strong>de</strong>r EU geregelt sind und durch Bun<strong>de</strong>s- o<strong>de</strong>r Lan<strong>de</strong>sfinanzbehör<strong>de</strong>nverwaltet wer<strong>de</strong>n, unterfallen einschließlich <strong>de</strong>r Vollstreckung ausschließlich <strong>de</strong>m Anwendungsbereich<strong>de</strong>r AO.Für die Realsteuern (Grund- und Gewerbesteuern), <strong>de</strong>ren Verwaltung in <strong>NRW</strong> <strong>de</strong>n Gemein<strong>de</strong>nübertragen ist, gilt nach § 12 <strong>de</strong>s Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG) grundsätzlich die AO. Für die Vollstreckung und das außergerichtlicheRechtsbehelfsverfahren fin<strong>de</strong>t das <strong>VwVG</strong> <strong>NRW</strong> Anwendung.Ausgenommen ist die Anwendbarkeit <strong>de</strong>s § 10 <strong>VwVG</strong> <strong>NRW</strong>. Die Inanspruchnahme durchHaftungs- und Duldungsbescheid ist nach <strong>de</strong>r AO <strong>de</strong>m Festsetzungs- und Feststellungsverfahrenzugeordnet. § 191 AO geht <strong>de</strong>shalb im Bereich <strong>de</strong>r Realsteuern (§ 3 Abs. 2 AO) <strong>de</strong>m § 10<strong>VwVG</strong> <strong>NRW</strong> vor.Nach § 12 Abs. 1 Nr. 4 b KAG gilt § 191 AO entsprechend, weshalb auch für kommunaleAbgaben nach <strong>de</strong>m KAG die Anwendbarkeit <strong>de</strong>s § 10 <strong>de</strong>s <strong>VwVG</strong> <strong>NRW</strong> ausschei<strong>de</strong>t.Für die Vollstreckung kommunaler Abgaben nach <strong>de</strong>m KAG gilt wegen <strong>de</strong>r nach § 12 Abs. 1Nr. 6 KAG nur singulären Verweisung auf einzelne Vorschriften <strong>de</strong>r AO im Übrigen das<strong>VwVG</strong> <strong>NRW</strong>. Beson<strong>de</strong>rheiten ergeben sich nach § 12 Abs. 1 Nr. 6 KAG für die Vollstreckungim Insolvenzverfahren (§ 251 Abs. 2 AO), wegen <strong>de</strong>r Verzichtbarkeit auf ein Leistungsgebotfür Säumniszuschläge und Zinsen nach § 254 Abs. 2 AO und für die Nie<strong>de</strong>rschlagungvon Ansprüchen (§ 261 AO).Sofern Bun<strong>de</strong>sgesetze das <strong>VwVG</strong> für Lan<strong>de</strong>sbehör<strong>de</strong>n für „sinngemäß“ o<strong>de</strong>r „entsprechend“anwendbar erklären, gilt ebenfalls das <strong>VwVG</strong> <strong>NRW</strong> (siehe § 136 FlurbG, § 200 Abs. 2 SGG).Im Bereich <strong>de</strong>s Sozialversicherungsrechts gilt gemäß § 66 Abs. 3 SGB X für die Vollstreckungzugunsten <strong>de</strong>r Lan<strong>de</strong>s- und Kommunalbehör<strong>de</strong>n aus Leistungsbeschei<strong>de</strong>n das <strong>VwVG</strong><strong>NRW</strong>; für <strong>de</strong>n Bereich <strong>de</strong>r Kriegsopferversorgung aber das <strong>VwVG</strong> <strong>de</strong>s Bun<strong>de</strong>s (§ 66 Abs.2SGB X). Sozialgerichtliche Titel wer<strong>de</strong>n nach <strong>de</strong>m <strong>VwVG</strong> <strong>de</strong>s Bun<strong>de</strong>s vollstreckt (§§ 200,201 SGG).Wegen <strong>de</strong>r Vollstreckung von Geldstrafen und an<strong>de</strong>rer Ansprüche nach <strong>de</strong>r Justizbeitreibungsverordnungvgl. § 1 JBeitrO.Für die Beitreibung von Bußgel<strong>de</strong>rn und von Verwarnungsgel<strong>de</strong>rn für Ordnungswidrigkeitennach Bun<strong>de</strong>s- und Lan<strong>de</strong>srecht gilt das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG). Für dieVollstreckung von Bußgel<strong>de</strong>ntscheidungen fin<strong>de</strong>t gemäß § 90 Abs. 1 OWiG das <strong>VwVG</strong><strong>NRW</strong> Anwendung. Aus <strong>de</strong>n §§ 89 und 95 OWiG ergeben sich beson<strong>de</strong>re Bestimmungen fürdie Vollstreckungsvoraussetzungen, die <strong>de</strong>m <strong>VwVG</strong> <strong>NRW</strong> vorgehen. Der Bußgeldbescheidist danach nur vollstreckbar, wenn er rechtskräftig gewor<strong>de</strong>n ist. Die Beitreibung kann vorAblauf von zwei Wochen nach <strong>de</strong>r Fälligkeit erfolgen, wenn aufgrund bestimmter Tatsachenerkennbar ist, dass sich <strong>de</strong>r Betroffene <strong>de</strong>r Zahlung entziehen will.Für die Erzwingungshaft bei Nichtzahlung ist das beson<strong>de</strong>re Verfahren nach § 96 OWiG einzuhalten(siehe auch Nr. 63.3).2Vollstreckungsbehör<strong>de</strong>n (zu § 2)2.1Das <strong>VwVG</strong> <strong>NRW</strong> geht davon aus, dass die Beitreibung von Geldfor<strong>de</strong>rungen stets Aufgabe


eigetrieben, die für die das Land vertreten<strong>de</strong> Behör<strong>de</strong> zuständig ist. Die Beitreibung vonFor<strong>de</strong>rungen <strong>de</strong>s Lan<strong>de</strong>s als Träger <strong>de</strong>r Sozialgerichte (z. B. Kostenfor<strong>de</strong>rungen) obliegt <strong>de</strong>rOberjustizkasse Hamm.Geldfor<strong>de</strong>rungen, die sich im Bereich <strong>de</strong>r Versorgungsverwaltung ergeben, wer<strong>de</strong>n nach § 66Abs. 2 SGB X i. V. m. § 4 Abs. 2 <strong>de</strong>r VO zur Regelung von Zuständigkeiten nach <strong>de</strong>m Sozialgesetzbuch(SGV. <strong>NRW</strong>. S. 820), für das Land von <strong>de</strong>rjenigen Gemein<strong>de</strong> beigetrieben, inwelcher <strong>de</strong>r Vollstreckungsschuldner <strong>de</strong>r beizutreiben<strong>de</strong>n For<strong>de</strong>rung seinen Wohnsitz o<strong>de</strong>rgewöhnlichen Aufenthalt hat.Geldfor<strong>de</strong>rungen <strong>de</strong>r <strong>de</strong>m Sozialrecht unterfallen<strong>de</strong>n „übrigen Behör<strong>de</strong>n“ im Sinne <strong>de</strong>s § 66Abs. 3 SGB X wer<strong>de</strong>n nach <strong>de</strong>m <strong>VwVG</strong> <strong>NRW</strong> beigetrieben. Die Zuständigkeit <strong>de</strong>r Kommunenfür die Beitreibung ergibt sich aus <strong>de</strong>n von <strong>de</strong>n Bezirksregierungen auf <strong>de</strong>r Grundlage <strong>de</strong>s§ 2 Abs. 2 Satz 2 <strong>VwVG</strong> <strong>NRW</strong> erlassenen Rechtsverordnungen zur Bestimmung von Vollstreckungsbehör<strong>de</strong>n(siehe Nr. 2.2.3).2.1.1.2Auch Geldfor<strong>de</strong>rungen <strong>de</strong>s Bun<strong>de</strong>s und bun<strong>de</strong>sunmittelbarer Körperschaften und Anstalten<strong>de</strong>s öffentlichen Rechts wer<strong>de</strong>n nach <strong>de</strong>m <strong>VwVG</strong> <strong>NRW</strong> von kommunalen Vollstreckungsbehör<strong>de</strong>nbeigetrieben, wenn Bun<strong>de</strong>sgesetze und darauf beruhen<strong>de</strong> Zuständigkeitsregelungendies vorsehen (z.B. § 350 b LAG für öffentlich-rechtliche Geldfor<strong>de</strong>rungen <strong>de</strong>s Ausgleichsfonds;§ 18 <strong>de</strong>s Gesetzes über die <strong>de</strong>utsche Siedlungs- und Lan<strong>de</strong>srentenbank vom 11. Juli1989 (BGBl. I S. 1421) i. V. m. mit § 1 <strong>de</strong>r Verordnung über die Bestimmung von Vollstreckungsbehör<strong>de</strong>nfür die Deutsche Siedlungs- und Lan<strong>de</strong>srentenbank, Bonn, v. 6. Juli 1971(SGV. <strong>NRW</strong>. 760) für Darlehensfor<strong>de</strong>rungen aus Bun<strong>de</strong>smitteln). Hierbei han<strong>de</strong>lt es sichteilweise um For<strong>de</strong>rungen, die nur im Innenverhältnis <strong>de</strong>m Bund zustehen, während nach außendas Land als Gläubiger auftritt.2.1.2Innerhalb <strong>de</strong>r kommunalen Verwaltungen ist für die Durchführung <strong>de</strong>s Verwaltungszwangsverfahrensdie jeweils für das Mahn- und Vollstreckungsverfahren bestimmte zentrale Stelleausschließlich zuständig (kommunale Vollstreckungsbehör<strong>de</strong>).2.1.2.1We<strong>de</strong>r die Vertretung <strong>de</strong>r Gemein<strong>de</strong> o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>s Gemein<strong>de</strong>verban<strong>de</strong>s noch <strong>de</strong>r Hauptverwaltungsbeamtehaben das Recht, diese Aufgabe im Allgemeinen o<strong>de</strong>r in Einzelfällen dieser Stellezu entziehen, sich selbst vorzubehalten o<strong>de</strong>r an<strong>de</strong>ren Dienststellen ihrer Körperschaft zuübertragen. Das innerdienstliche Weisungsrecht <strong>de</strong>s Hauptverwaltungsbeamten als Dienstvorgesetztergegenüber <strong>de</strong>m Leiter dieser Stelle wird dadurch nicht berührt (§ 5 Abs. 5GemKVO).2.1.2.2Es entspricht <strong>de</strong>r beson<strong>de</strong>ren Rechtsstellung <strong>de</strong>s Leiters <strong>de</strong>r kommunalen Vollstreckungsbehör<strong>de</strong>,dass er in <strong>de</strong>n Fällen, in <strong>de</strong>nen die Vollstreckungsbehör<strong>de</strong> selbst über einen Wi<strong>de</strong>rspruchgegen ihre Vollstreckungsmaßnahmen zu entschei<strong>de</strong>n hat (§ 73 Abs. 1 Nr. 3 VwGO),grundsätzlich auch selbständig entschei<strong>de</strong>t. Er soll jedoch vorher mit <strong>de</strong>m Vorgesetzten dieAngelegenheit besprechen, wenn <strong>de</strong>r Wi<strong>de</strong>rspruchsbescheid voraussichtlich einen Verwaltungsprozessauslösen wird. Das Recht <strong>de</strong>s Hauptverwaltungsbeamten, Weisungen für dieEntscheidung über Wi<strong>de</strong>rsprüche zu erteilen, bleibt unberührt.2.2Nach gelten<strong>de</strong>m Recht üben nur wenige Körperschaften und Anstalten <strong>de</strong>s öffentlichenRechts die Befugnisse <strong>de</strong>r Vollstreckungsbehör<strong>de</strong> selbst aus.


2.2.1Hierzu gehören:a) die Krankenkassen, wenn ihre geschäftsleiten<strong>de</strong>n Bediensteten nach Bestimmung <strong>de</strong>robersten Verwaltungsbehör<strong>de</strong> durch das zuständige Versicherungsamt als Vollstreckungsbehör<strong>de</strong>bestellt wor<strong>de</strong>n sind (§ 66 Abs. 3 S. 2 i. V. m. Abs. 1 S. 3 SGB X; siehe RdErl. d.MGSFF v. 27.6.2003, SMBl. <strong>NRW</strong>. 8220),b) <strong>de</strong>r Entsorgungsverband in Hattingen, <strong>de</strong>r Aggerverband, die Emschergenossenschaft, <strong>de</strong>rErftverband, <strong>de</strong>r Niersverband, <strong>de</strong>r Lippeverband, <strong>de</strong>r Ruhrverband und <strong>de</strong>r Wupperverband.Ihre Geschäftsführer o<strong>de</strong>r -vorstän<strong>de</strong> sind selbst Vollstreckungsbehör<strong>de</strong>n. Sie können sich zurDurchführung <strong>de</strong>r Vollstreckung <strong>de</strong>r Gemein<strong>de</strong>n o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r Gemein<strong>de</strong>verbän<strong>de</strong> bedienen (vgl.z.B. § 33 <strong>de</strong>s Gesetzes über die Gründung <strong>de</strong>s Abfallentsorgungs- und Altlastenverban<strong>de</strong>s<strong>NRW</strong>, § 28 Aggerverbandsgesetz).2.2.2Für an<strong>de</strong>re Körperschaften und Anstalten <strong>de</strong>s öffentlichen Rechts sind vielfach kommunaleVollstreckungsbehör<strong>de</strong>n kraft Gesetzes tätig.2.2.2.1So sind die Gemein<strong>de</strong>n gemäß § 3 IHKG Vollstreckungsbehör<strong>de</strong>n für die Industrie- und Han<strong>de</strong>lskammern,gemäß § 113 HwO für die Handwerkskammern. Eine entsprechen<strong>de</strong> Aufgabenzuweisungergibt sich häufig auch aus <strong>de</strong>r Formulierung, dass Beiträge, Gebühren usw.„wie Gemein<strong>de</strong>abgaben“ beizutreiben sind (z.B. §§ 73 u. 89 HwO für die Innungen undKreishandwerkerschaften).Zur Wahrnehmung <strong>de</strong>r Kassenaufgaben für das Land Nordrhein-Westfalen durch die Kassen<strong>de</strong>r Kreise und kreisfreien Städte siehe RdErl. <strong>de</strong>s Innenministeriums vom 21.10.2003 (SMBl.<strong>NRW</strong>. 632).2.2.2.2Vollstreckungsbehör<strong>de</strong>n für die Kirchen (Kirchengemein<strong>de</strong>n) und die Religionsgemeinschaften,welche die Rechte einer Körperschaft <strong>de</strong>s öffentlichen Rechts haben, sind, soweit es sichum die Beitreibung von Kirchensteuern einschl. Kirchgeld han<strong>de</strong>lt, grundsätzlich die Finanzämter(§§ 8 Abs. 1 und 15 Kirchensteuergesetz (KiStG) v. 22. April 1975 - SGV. <strong>NRW</strong>. 610-). Kommunale Vollstreckungsbehör<strong>de</strong>n sind nur zuständig für die Beitreibung <strong>de</strong>r „Kirchensteuervom Grundbesitz“, die als Zuschlag zu <strong>de</strong>n Grundsteuermessbeträgen erhoben wird.Dies gilt sowohl, wenn die Kirchensteuer vom Grundbesitz durch die Gemein<strong>de</strong>n (GV) verwaltetwird (§ 11 aaO), als auch dann, wenn sie von <strong>de</strong>n Kirchen selbst verwaltet wird, dieGemein<strong>de</strong>n (GV) aber die „Maßstabsteuern“ einziehen (§ 12 aaO). In bei<strong>de</strong>n Fällen haben dieGemein<strong>de</strong>n (GV) das <strong>VwVG</strong> <strong>NRW</strong> anzuwen<strong>de</strong>n. Das ergibt sich, unbescha<strong>de</strong>t <strong>de</strong>s Hinweisesauf die AO in § 8 KiStG, schon aus <strong>de</strong>r Gegenüberstellung <strong>de</strong>r „Vorschriften über das Verwaltungszwangsverfahren“und <strong>de</strong>r „Vorschriften <strong>de</strong>r Abgabenordnung“ in § 12 aaO.Sollen an<strong>de</strong>re öffentlich-rechtliche For<strong>de</strong>rungen <strong>de</strong>r Kirchen und Religionsgemeinschaften alsKirchensteuern, z.B. Friedhofsgebühren, beigetrieben wer<strong>de</strong>n, so ist nach Nr. 2.2.3 zu verfahren.2.2.2.3Rückständige Rundfunkgebühren, die <strong>de</strong>m West<strong>de</strong>utschen Rundfunk Köln zustehen, wer<strong>de</strong>nim Verwaltungszwangsverfahren von <strong>de</strong>r für <strong>de</strong>n Wohnsitz o<strong>de</strong>r Aufenthaltsort <strong>de</strong>s Vollstreckungsschuldnerszuständigen kommunalen Vollstreckungsbehör<strong>de</strong> beigetrieben.Der Kostenbetrag, <strong>de</strong>n <strong>de</strong>r WDR Köln an die in Anspruch genommene Vollstreckungsbehör<strong>de</strong>zu zahlen hat, ergibt sich aus § 1 <strong>de</strong>r VO über die Bestimmung von Vollstreckungsbehör<strong>de</strong>nfür die Beitreibung rückständiger Rundfunkgebühren v. 1. Dezember 1992 (SGV. <strong>NRW</strong>.2010).


2.2.2.4In <strong>de</strong>n vorstehen<strong>de</strong>n Fällen wird die kommunale Vollstreckungsbehör<strong>de</strong> stets in Erfüllungeigener, ihr gesetzlich zugewiesener Aufgaben tätig. Sie ist „die“ Vollstreckungsbehör<strong>de</strong> <strong>de</strong>rHandwerkskammer, <strong>de</strong>r Kirchengemein<strong>de</strong> usw. und leistet insoweit nicht etwa Amtshilfe.2.2.3Fehlen entsprechen<strong>de</strong> Vorschriften, so bestimmt die Bezirksregierung gemäß § 2 Abs. 2 Satz2 <strong>VwVG</strong> <strong>NRW</strong> eine Vollstreckungsbehör<strong>de</strong>, und zwar für <strong>de</strong>n Einzelfall - entsprechend <strong>de</strong>rgesetzlichen Regelung für vergleichbare Fälle in § 4 Abs. 2 OBG - im Verwaltungswege, alsallgemeine Zuständigkeitsregelung für die Dauer jedoch durch Verordnung.Zuständig ist die Bezirksregierung, in <strong>de</strong>ren Bezirk die Vollstreckungsmaßnahme durchgeführtwer<strong>de</strong>n soll o<strong>de</strong>r in <strong>de</strong>ren Bezirk <strong>de</strong>r Gläubiger seinen Sitz hat. Die von <strong>de</strong>r Bezirksregierungbestellte Vollstreckungsbehör<strong>de</strong> muss außerhalb ihres Bereichs ggf. die Amtshilfean<strong>de</strong>rer Vollstreckungsbehör<strong>de</strong>n in Anspruch nehmen.Durch inhaltlich aufeinan<strong>de</strong>r abgestimmte Verordnungen <strong>de</strong>r BezirksregierungenArnsbergv. 25. Juli 2003 (ABl. BezR Arnsberg S. 245/246),Detmoldv. 14. April 1989 (ABl. BezR. DT S. 120/121), zuletzt geän<strong>de</strong>rt durch Verordnung v. 20. Juni2002 (ABl. BezR. DT S. 177),Düsseldorfv. 22. Oktober 1959 (ABl. Reg. Ddf. S. 377), zuletzt geän<strong>de</strong>rt durch Verordnung v. 8. Juli2002 (ABl. Reg. Ddf. S. 265)Kölnv. 15. Januar 1993 (ABl. BezR Köln S. 25), zuletzt geän<strong>de</strong>rt durch Verordnung v. 22. Juli2002 (ABl. BezR Köln S. 251),Münsterv. 2. Januar 1985 (ABl. BezR MS 1985 S. 7), zuletzt geän<strong>de</strong>rt durch Verordnung v. 11. September2002 (ABl. BezR MS 2002 S. 290)sind für die meisten in Frage kommen<strong>de</strong>n Körperschaften und Anstalten <strong>de</strong>s öffentlichenRechts unter Lan<strong>de</strong>saufsicht die für <strong>de</strong>n Wohnsitz o<strong>de</strong>r Aufenthaltsort <strong>de</strong>s Vollstreckungsschuldnersinnerhalb <strong>de</strong>s Lan<strong>de</strong>s zuständigen Gemein<strong>de</strong>kassen zu Vollstreckungsbehör<strong>de</strong>nbestimmt wor<strong>de</strong>n. Die dort vorgenommene Bestimmung <strong>de</strong>r Vollstreckungsbehör<strong>de</strong>n umfasstauch die Anordnung nach § 66 Abs. 3 SGB X zur Vollstreckung sozialrechtlicher For<strong>de</strong>rungen.Dagegen ist die kommunale Vollstreckungsbehör<strong>de</strong> am Sitz <strong>de</strong>s Gläubigers zuständig,wenn gegen einen Vollstreckungsschuldner außerhalb <strong>de</strong>s Lan<strong>de</strong>s Nordrhein-Westfalen vollstrecktwer<strong>de</strong>n soll.2.2.4In <strong>de</strong>n vorgenannten Verordnungen haben die Bezirksregierungen <strong>de</strong>n vom Gläubiger an dieVollstreckungsbehör<strong>de</strong> abzuführen<strong>de</strong>n Kostenbetrag (Unkostenbeitrag) je Beitreibungsersuchenfestgesetzt (16,00 Euro, Stand 2003; Anhebung ist geplant in 2004). Die Verpflichtung<strong>de</strong>s Vollstreckungsgläubigers entsteht mit <strong>de</strong>r Inanspruchnahme <strong>de</strong>r Vollstreckungsbehör<strong>de</strong>und wird bei Zugang <strong>de</strong>s Vollstreckungsauftrages bei <strong>de</strong>r Vollstreckungsbehör<strong>de</strong> fällig, ohnedass es einer beson<strong>de</strong>ren Anfor<strong>de</strong>rung durch die Vollstreckungsbehör<strong>de</strong> bedarf. Daneben bestehtein Anspruch auf Auslagenersatz nach § 20 Abs. 2 <strong>VwVG</strong> <strong>NRW</strong>.


2.3Befugnisse <strong>de</strong>r Vollstreckungsbehör<strong>de</strong> in <strong>de</strong>r Anordnung, Leitung und Durchführung <strong>de</strong>sZwangsverfahrens2.3.1Nach § 2 Abs. 3 <strong>VwVG</strong> <strong>NRW</strong> stehen die vorgenannten verfahrensrechtlichen Befugnisse <strong>de</strong>sGläubigers grundsätzlich auch <strong>de</strong>r Vollstreckungsbehör<strong>de</strong> zu. Wann die Vollstreckungsbehör<strong>de</strong>von diesen Befugnissen selbst Gebrauch macht, wird im Innenverhältnis von <strong>de</strong>m Auftragabhängen, <strong>de</strong>n ihr <strong>de</strong>r Gläubiger erteilt hat und sich auch nach Zweckmäßigkeitsgesichtspunktenbestimmen. Bei einer routinemäßigen Vollstreckung sind beson<strong>de</strong>re Absprachen mit<strong>de</strong>m Gläubiger nicht erfor<strong>de</strong>rlich.Bei Maßnahmen, die von beson<strong>de</strong>rer Tragweite für <strong>de</strong>n Vollstreckungsschuldner und auch fürsein weiteres Verhältnis zum Gläubiger sind, sollte eine Anordnung <strong>de</strong>s Gläubigers eingeholtwer<strong>de</strong>n. Dritten gegenüber han<strong>de</strong>lt die Vollstreckungsbehör<strong>de</strong> gemäß § 2 Abs. 3 <strong>VwVG</strong><strong>NRW</strong> immer aus eigenem Recht; eine Vollmacht <strong>de</strong>s Gläubigers kann ein Dritter - auch einGericht - nicht verlangen.2.3.2Die Befugnis <strong>de</strong>r Vollstreckungsbehör<strong>de</strong> zur selbständigen Wahrnehmung <strong>de</strong>r „nach <strong>de</strong>n Vorschriftendieses Gesetzes“ <strong>de</strong>m Gläubiger zustehen<strong>de</strong>n verfahrensrechtlichen Befugnisse erstrecktsich grundsätzlich nicht auf die Wahrnehmung materieller Gläubigerrechte. Nach <strong>de</strong>n§§ 5 a Abs. 1 Satz 2 und 21 Abs. 2 <strong>VwVG</strong> <strong>NRW</strong> und über die Verweisung in § 27 Satz 1<strong>VwVG</strong> <strong>NRW</strong> auf die entsprechen<strong>de</strong> Anwendung <strong>de</strong>r §§ 806 b, 813 a ZPO steht <strong>de</strong>r Vollstreckungsbehör<strong>de</strong>bzw. <strong>de</strong>n Vollziehungsbeamten aber das Recht zur Vereinbarung von Teilzahlungenzu. Sofern die Vollstreckungsbehör<strong>de</strong> regelmäßig für <strong>de</strong>n Gläubiger vollstreckt unddieser keine abweichen<strong>de</strong> allgemeine o<strong>de</strong>r auf <strong>de</strong>n Einzelfall bezogene abweichen<strong>de</strong> Anordnungtrifft, kann seine erfor<strong>de</strong>rliche Zustimmung zu <strong>de</strong>rartigen Vereinbarungen in <strong>de</strong>n gesetzlichenRegelfällen vermutet wer<strong>de</strong>n.3Son<strong>de</strong>rbestimmungen für Finanz- und Justizverwaltung (zu § 3)3.1Das <strong>VwVG</strong> <strong>NRW</strong> ist dann nicht anzuwen<strong>de</strong>n, wenn eine Geldfor<strong>de</strong>rung i. S. d. § 1 <strong>VwVG</strong><strong>NRW</strong> von Vollstreckungsbehör<strong>de</strong>n <strong>de</strong>r Finanzverwaltung o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r Justizverwaltung beizutreibenist, sei es auf Grund eigenen Rechts o<strong>de</strong>r sei es im Wege <strong>de</strong>r Amtshilfe.3.2Die Finanzbehör<strong>de</strong>n richten sich nur nach <strong>de</strong>n Vorschriften <strong>de</strong>r AO und zwar auch dann,wenn sie als Vollstreckungsbehör<strong>de</strong> für an<strong>de</strong>re Gläubiger tätig wer<strong>de</strong>n (z.B. bei Einziehung<strong>de</strong>r Kirchensteuer (vgl. Nr. 2.2.2.2) o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r Umlagen für die Landwirtschaftskammer (vgl.Nr. 4.3.3.1 aE)).3.3Die Gerichtskassen als Vollstreckungsbehör<strong>de</strong>n richten sich nach <strong>de</strong>r JBeitrO. Für die Vollstreckungsbeamten<strong>de</strong>r Justizverwaltung (Gerichtsvollzieher und Vollziehungsbeamte <strong>de</strong>rJustiz) sind, wenn sie im Verwaltungszwangsverfahren für an<strong>de</strong>re als Justizbehör<strong>de</strong>n tätigwer<strong>de</strong>n, auch die Vorschriften <strong>de</strong>r Zivilprozessordnung maßgebend; jedoch ersetzt <strong>de</strong>r Auftrag<strong>de</strong>r Vollstreckungsbehör<strong>de</strong> <strong>de</strong>n sonst erfor<strong>de</strong>rlichen vollstreckbaren Titel.4Vollstreckungsschuldner (zu § 4)


Je<strong>de</strong> Vollstreckungsmaßnahme richtet sich gegen einen o<strong>de</strong>r mehrere jeweils genau zu bezeichnen<strong>de</strong>Vollstreckungsschuldner. Das <strong>VwVG</strong> <strong>NRW</strong> unterschei<strong>de</strong>ta) Selbstschuldner (Nr. 4.1),b) Haftungsschuldner (Nr. 4.2),c) Duldungsschuldner (Nr. 4.3).4.1Selbstschuldner (§ 4 Abs. 1 Buchstabe a <strong>VwVG</strong> <strong>NRW</strong>) haben eine Leistung kraft Gesetzeso<strong>de</strong>r auf Grund eines Vertrages aus eigenen Mitteln an <strong>de</strong>n Gläubiger zu bewirken. Außer<strong>de</strong>m ursprünglichen Vollstreckungsschuldner ist auch <strong>de</strong>r Gesamtrechtsnachfolger Selbstschuldner,z.B. bei Verschmelzung von Gesellschaften und bei Erbfolge (§ 45 AO). Die Möglichkeit,die „Haftung“ auf <strong>de</strong>n Nachlass zu beschränken (§§ 1975 ff. BGB), macht <strong>de</strong>n Erbennicht zum Haftungsschuldner. Denn Nachlassverbindlichkeiten sind Verbindlichkeiten <strong>de</strong>sErben selbst gewor<strong>de</strong>n.4.2Haftungsschuldner (§ 4 Abs. 1 Buchstabe b <strong>VwVG</strong> <strong>NRW</strong>) haben für die Leistung, die einan<strong>de</strong>rer schul<strong>de</strong>t, an seiner Stelle o<strong>de</strong>r neben ihm mit ihrem eigenen Vermögen, regelmäßiguneingeschränkt, kraft Gesetzes einzustehen.Ihre Haftung kann beruhen:4.2.1auf Vorschriften <strong>de</strong>s öffentlichen Rechts, insbeson<strong>de</strong>re auf Steuergesetzen (z.B. §§ 69 ff.AO), aber auch auf Sozialversicherungsgesetzen, Kostenordnungen und <strong>de</strong>rgleichen.Beispiele: Haftung <strong>de</strong>s Betriebsübernehmers nach § 75 AO für Steuerschul<strong>de</strong>n, Haftung <strong>de</strong>sGrundstückserwerbers nach § 11 Abs. 2 GrStG, Haftung <strong>de</strong>s gesetzlichen Vertreters gemäߧ§ 69, 34 AO,4.2.2auf Vorschriften <strong>de</strong>s bürgerlichen Rechts, wenn die Haftung kraft Gesetzes gegeben ist.Beispiele: Haftung <strong>de</strong>s Erbschaftskäufers (§ 2382 BGB) für die Nachlassverbindlichkeiten,Haftung <strong>de</strong>sjenigen, <strong>de</strong>r ein unter Leben<strong>de</strong>n erworbenes Han<strong>de</strong>lsgeschäft unter <strong>de</strong>r bisherigenFirma fortführt (§ 25 HGB), Haftung <strong>de</strong>r Gesellschafter für Schul<strong>de</strong>n einer offenen Han<strong>de</strong>lsgesellschaft(§ 128 HGB) und <strong>de</strong>s persönlich haften<strong>de</strong>n Gesellschafters in einer Kommanditgesellschaft(§ 161 HGB), gesamtschuldnerische Steuerhaftung <strong>de</strong>s Kommanditisten nach §171 HGB, Haftung <strong>de</strong>s überleben<strong>de</strong>n Ehegatten für Gesamtgutsverbindlichkeiten (§ 1489BGB). Die Be<strong>de</strong>utung dieser Fälle ist aber gering, da meistens zugleich auch öffentlichrechtlicheHaftung auf Grund von Abgabengesetzen gegeben ist (vgl. § 10 Abs. 3 <strong>VwVG</strong><strong>NRW</strong>). Die Einleitung <strong>de</strong>r Zwangsvollstreckung gegen Haftungsschuldner kraft Gesetzesnach bürgerlichem Recht setzt eine Entscheidung <strong>de</strong>r Vollstreckungsbehör<strong>de</strong> nach § 10<strong>VwVG</strong> <strong>NRW</strong> voraus (vgl. Nr. 4.3.2 und Nr. 10).Die Durchführung <strong>de</strong>s Zwangsverfahrens ist unzulässig gegen einen Dritten, <strong>de</strong>r sich durchVertrag zur Begleichung <strong>de</strong>r Verbindlichkeit eines Hauptschuldners verpflichtet hat, z.B. gegen<strong>de</strong>n Bürgen (vgl. Nr. 10.4).4.3Duldungsschuldner sind verpflichtet, die <strong>de</strong>m Hauptschuldner obliegen<strong>de</strong> Leistung regelmäßigaus frem<strong>de</strong>n Mitteln zu bewirken, die ihrer Verwaltung unterliegen (vgl. jedoch Nr.4.3.3), und notfalls die Vollstreckung in diese Vermögenswerte zu dul<strong>de</strong>n. Ihre Verpflichtungkann beruhen


4.3.1auf Vorschriften <strong>de</strong>s öffentlichen Rechts (§ 4 Abs. 2 und 3 <strong>VwVG</strong> <strong>NRW</strong>). In diesen Fällenwird <strong>de</strong>r Duldungsschuldner neben <strong>de</strong>m Selbstschuldner durch entsprechend abgewan<strong>de</strong>ltenLeistungsbescheid (Nr. 6.1.2.1) ausdrücklich in Anspruch zu nehmen sein;4.3.2auf Vorschriften <strong>de</strong>s bürgerlichen Rechts.Beispiele:Eltern (§§ 1626 und 1629 Abs. 2 BGB), Vormund (§ 1793 BGB), Testamentsvollstrecker (§2213 BGB), Nachlassverwalter (§§ 1984, 1985 BGB), Nießbraucher (§§ 1086, 1089 BGB)hinsichtlich <strong>de</strong>r Abgabenschul<strong>de</strong>n <strong>de</strong>sjenigen, <strong>de</strong>r <strong>de</strong>n Nießbrauch bestellt hat, § 11 <strong>de</strong>s Anfechtungsgesetzes(AnfG).Beson<strong>de</strong>rer Be<strong>de</strong>utung kommt aber <strong>de</strong>m bürgerlich-rechtlichen Anspruch aus § 11 AnfG zu,welcher einen Dritten verpflichtet, das durch eine anfechtbare Rechtshandlung Erlangte <strong>de</strong>mGläubiger zur Verfügung zu stellen.4.3.3Beson<strong>de</strong>re Fälle <strong>de</strong>r öffentlich-rechtlichen Duldungspflicht bil<strong>de</strong>n die öffentlichen Lasten alsdingliche Verwertungsrechte, die auf öffentlichem Recht beruhen (§ 4 Abs. 3 <strong>VwVG</strong> <strong>NRW</strong> i.V. m. § 77 Abs. 2 AO) und die Duldungspflicht <strong>de</strong>s Eigentümers, <strong>de</strong>r ein Grundstück erworbenhat, nach<strong>de</strong>m im Verwaltungszwangsverfahren eine Sicherungshypothek eingetragenwor<strong>de</strong>n ist (§ 52 <strong>VwVG</strong> <strong>NRW</strong>). In diesen Fällen muss <strong>de</strong>r Eigentümer auch wegen solcherrückständiger Leistungen, die er nicht persönlich zu bewirken hatte, die Vollstreckung in daseigene belastete Grundvermögen dul<strong>de</strong>n o<strong>de</strong>r ggf. durch freiwillige Leistung aus eigenen Mittelnabwen<strong>de</strong>n.4.3.3.1Als öffentliche Last wer<strong>de</strong>n in bun<strong>de</strong>s- o<strong>de</strong>r lan<strong>de</strong>srechtlichen Vorschriften nur solche Abgabenausdrücklich bezeichnet, die in einem inneren Zusammenhang mit <strong>de</strong>m Grundstück stehen,insbeson<strong>de</strong>re für Leistungen geschul<strong>de</strong>t wer<strong>de</strong>n, die seiner dauern<strong>de</strong>n Werterhaltungo<strong>de</strong>r Wertsteigerung dienen (vgl. die Aufzählung in Art. 1 und 2 <strong>de</strong>s Ausführungsgesetzeszum Reichsgesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung v. 23. September1899 (SGV. <strong>NRW</strong>. 321)).Beispiele für öffentliche Lasten: die Grundsteuer (§ 12 GrStG), die Erschließungsbeiträge (§134 Abs. 2 BauGB), Kanalanschlussbeiträge und Beiträge für straßenbauliche Maßnahmen (§8 KAG), Kehr- und Überprüfungsgebühren, Beiträge <strong>de</strong>r Wasser- und Bo<strong>de</strong>nverbän<strong>de</strong> (§ 29WVG).4.3.3.2Bestehen öffentliche Lasten in wie<strong>de</strong>rkehren<strong>de</strong>n Leistungen, so erstrecken sie sich wegen <strong>de</strong>sletzten fällig gewor<strong>de</strong>nen Teilbetrages, bei monatlicher Fälligkeit wegen <strong>de</strong>r letzten bei<strong>de</strong>nTeilbeträge, auch auf die Miet- und Pachtzinsfor<strong>de</strong>rungen (Gesetz über die Pfändung vonMiet- und Pachtzinsfor<strong>de</strong>rungen wegen Ansprüchen aus öffentlichen Grundstückslasten v. 9.März 1934 (RGBl. I S. 181)). Der Gläubiger kann durch ihre Pfändung die Unwirksamkeitvon Vorausverfügungen, die sein Recht beeinträchtigen könnten, herbeiführen und min<strong>de</strong>stenseine Teilbefriedigung auch erreichen, ohne in das Grundstück selbst vollstrecken zu müssen.4.4In allen Fällen hat die Vollstreckungsbehör<strong>de</strong> sorgfältig zu prüfen, wer im Einzelfall als Vollstreckungsschuldnerin Anspruch genommen wer<strong>de</strong>n kann und wer zur wirksamen Vollstreckungallein o<strong>de</strong>r neben <strong>de</strong>m Selbstschuldner in Anspruch genommen wer<strong>de</strong>n muss.


4.4.1Soweit es zur Vollstreckung in gewisse Vermögensmassen nach <strong>de</strong>n §§ 737 – 749 ZPO vollstreckbarerTitel gegen mehrere Beteiligte bedarf, müssen auch vor Einleitung <strong>de</strong>s Verwaltungszwangsverfahrensgegen je<strong>de</strong>n von ihnen Leistungsbeschei<strong>de</strong> vorliegen und die übrigenVoraussetzungen für die Vollstreckung (§ 6 <strong>VwVG</strong> <strong>NRW</strong>) gegeben sein o<strong>de</strong>r geschaffenwer<strong>de</strong>n, unbescha<strong>de</strong>t <strong>de</strong>r gesetzlichen Bedingungen nach § 10 <strong>VwVG</strong> <strong>NRW</strong>. Dies gilt nicht in<strong>de</strong>n durch § 9 <strong>VwVG</strong> <strong>NRW</strong> geregelten Fällen.4.4.2Bei Erlass <strong>de</strong>s Leistungsbeschei<strong>de</strong>s gegen Haftungs- und Duldungsschuldner ist darauf zuachten, dass auch <strong>de</strong>r o<strong>de</strong>r die Selbstschuldner darin angegeben wer<strong>de</strong>n.5Vermögensermittlung (zu § 5) und ei<strong>de</strong>sstattliche Versicherung (zu § 5 a)5.1Vermögensermittlung5.1.1Durch § 5 <strong>VwVG</strong> <strong>NRW</strong> erhält die Vollstreckungsbehör<strong>de</strong> die ausdrückliche Befugnis, zurVorbereitung <strong>de</strong>r Vollstreckung die Einkommens- und Vermögensverhältnisse <strong>de</strong>s Vollstreckungsschuldnerszu ermitteln. Die Ermittlung erfolgt nach <strong>de</strong>n Regeln <strong>de</strong>s VwVfG <strong>NRW</strong>(siehe §§ 24 ff VwVfG <strong>NRW</strong>). Die Entscheidung zur Ermittlung liegt im Ermessen <strong>de</strong>r Vollstreckungsbehör<strong>de</strong>.Der Hinweis auf § 30 AO stellt klar, dass eine Behör<strong>de</strong> die aufgrund eines steuerrechtlichenVerfahrens ermittelten Schuldnerdaten auch dann verwen<strong>de</strong>n darf, wenn sie neben steuerlichenauch nichtsteuerliche For<strong>de</strong>rungen zu vollstrecken hat (Ausnahmeregelung zu § 30 Abs.4 AO).5.1.2Auskunftsrechte gegenüber DrittenBei <strong>de</strong>r Ermittlung <strong>de</strong>r Einkommens- und Vermögensverhältnisse kommt <strong>de</strong>m Verweis auf §93 AO beson<strong>de</strong>re Be<strong>de</strong>utung zu. Dritte können dann zur Auskunftserteilung o<strong>de</strong>r zur Vorlagevon Urkun<strong>de</strong>n herangezogen wer<strong>de</strong>n, wenna) sich <strong>de</strong>r Vollstreckungsschuldner weigert, bei <strong>de</strong>r Ermittlung seiner wirtschaftlichen Verhältnissemitzuwirken (z.B. ein mit einer Vollstreckungsankündigung versen<strong>de</strong>tes Vermögensverzeichnisnicht ausfüllt),b) <strong>de</strong>r Vollstreckungsschuldner seiner Auskunfts- und Vorlagepflicht nur unzureichend nachkommto<strong>de</strong>rc) die Ermittlung beim Vollstreckungsschuldner keinen Erfolg verspricht (z.B. Vorliegen einesunvollständigen o<strong>de</strong>r unrichtigen Vermögensverzeichnisses).Die Vorlage von Urkun<strong>de</strong>n durch einen Dritten soll erst dann verlangt wer<strong>de</strong>n, wenn dieVollstreckungsbehör<strong>de</strong> Anhaltspunkte dafür hat, dass die erteilte Auskunft unvollständig o<strong>de</strong>runrichtig ist.Zur Auskunftserteilung kann je<strong>de</strong>r Dritte herangezogen wer<strong>de</strong>n, <strong>de</strong>r nach <strong>de</strong>n Erkenntnissen<strong>de</strong>r Vollstreckungsbehör<strong>de</strong> über die für die Vollstreckung benötigten Daten verfügt. Stehenmehrere Dritte zur Auswahl, die <strong>de</strong>r Vollstreckungsbehör<strong>de</strong> die erfor<strong>de</strong>rliche Auskunft erteilenkönnen, kann sie im Rahmen ihres Ermessens und unter Beachtung <strong>de</strong>s Verhältnismäßigkeitsgrundsatzesentschei<strong>de</strong>n, wen sie zur Auskunftserteilung heranzieht (vgl. BFH 7. Senat,Urteil vom 22.02.2000, Az: VII R 73/98 - Verfassungsmäßigkeit § 93 AO, Auswahl <strong>de</strong>s Auskunftspflichtigen).Die Ermittlungsbefugnis wird lediglich durch spezialgesetzliche Regelungen eingeschränkt(z. B. § 30 AO, § 68 SGB X, § 35 StVG). Datenschutzrechtliche Einschränkungen ergeben


sich nicht, da § 13 Abs. 2 Buchstabe i Datenschutzgesetz Nordrhein-Westfalen bereits grundsätzlichdie Möglichkeit eröffnet, zum Zwecke <strong>de</strong>r Vollstreckung Auskunftsersuchen an Drittezu richten. Die Beeinträchtigung wirtschaftlicher Interessen <strong>de</strong>s Auskunftspflichtigen istkein Grund, <strong>de</strong>r die Versagung <strong>de</strong>r Auskunft rechtfertigt.In <strong>de</strong>m Auskunftsersuchen ist genau anzugeben, welche Daten über <strong>de</strong>n Vollstreckungsschuldnerbenötigt wer<strong>de</strong>n. Es dürfen nur solche Daten erfragt wer<strong>de</strong>n, die für die Beitreibung<strong>de</strong>r For<strong>de</strong>rung erfor<strong>de</strong>rlich sind. Aus datenschutzrechtlichen Grün<strong>de</strong>n sollen in <strong>de</strong>m Auskunftsersuchenkeine Angaben zum Grund o<strong>de</strong>r zur Höhe <strong>de</strong>r For<strong>de</strong>rung erfolgen, es sei <strong>de</strong>nn,die Angaben sind zur Geltendmachung <strong>de</strong>s Auskunftsanspruches dringend erfor<strong>de</strong>rlich.Das Auskunftsersuchen ist ein Verwaltungsakt und kann mit Zwangsmitteln durchgesetztwer<strong>de</strong>n. Ein Wi<strong>de</strong>rspruch gegen das Auskunftsersuchen hat grundsätzlich keine aufschieben<strong>de</strong>Wirkung, wegen <strong>de</strong>s Eingriffs in die Rechtssphäre eines Dritten ist aber bei <strong>de</strong>r Einlegungeines Wi<strong>de</strong>rspruchs zu prüfen, ob vorübergehend von <strong>de</strong>r zwangsweisen Durchsetzung abgesehenwird.Die vom Auskunftspflichtigen in Rechnung gestellten Kosten sind Kosten <strong>de</strong>sZwangsvollstreckungsverfahrens und nach § 77 Abs. 1 <strong>VwVG</strong> <strong>NRW</strong> i. V. m. § 11 Nr. 9 KostO<strong>NRW</strong> vom Vollstreckungsschuldner zu tragen.Die Anwendung <strong>de</strong>s § 5 <strong>VwVG</strong> <strong>NRW</strong> ist auch dann zulässig, wenn eine im Geltungsbereich<strong>de</strong>s <strong>VwVG</strong> <strong>NRW</strong> ansässige Behör<strong>de</strong> um Amtshilfe ersucht wird. Von <strong>de</strong>r Ermittlungsbefugnissoll jedoch nur Gebrauch gemacht wer<strong>de</strong>n, wenn die ersuchen<strong>de</strong> Behör<strong>de</strong> dies ausdrücklichverlangt.5.2Ei<strong>de</strong>sstattliche Versicherung (zu § 5 a)5.2.1Neben <strong>de</strong>r Möglichkeit, die Wohnung und Behältnisse <strong>de</strong>s Vollstreckungsschuldners durcheinen Vollziehungsbeamten durchsuchen zu lassen (§ 14 <strong>VwVG</strong> <strong>NRW</strong>), hat <strong>de</strong>r Gläubiger imVerwaltungszwangsverfahren nur ein Mittel in <strong>de</strong>r Hand, um festzustellen, ob <strong>de</strong>r Vollstreckungsschuldnernoch pfändbare Vermögensgegenstän<strong>de</strong> besitzt, in die sich eine Zwangsvollstreckunglohnt: die Durchführung <strong>de</strong>s Verfahrens zur Abnahme einer ei<strong>de</strong>sstattlichen Versicherung(e. V.-Verfahren).§ 5 a Satz 1 <strong>VwVG</strong> <strong>NRW</strong> sieht hinsichtlich <strong>de</strong>r Zuständigkeit für die Abnahme <strong>de</strong>r e. V. eineOptionslösung vor. Damit wird die Vollsteckungsbehör<strong>de</strong> ermächtigt, das Verfahren zur Abnahme<strong>de</strong>r e. V. selbst durchzuführen o<strong>de</strong>r einen Gerichtsvollzieher zu beauftragen. Die Vollstreckungsbehör<strong>de</strong>ist nicht verpflichtet, vorrangig das Verfahren zur Abnahme <strong>de</strong>r e. V.selbst zu betreiben. Sie entschei<strong>de</strong>t auf <strong>de</strong>r Grundlage ihrer organisatorischen und personellenAusstattung, ob sie selbst e. V.-Verfahren durchführt. Auch wenn sie diese grundsätzlichselbst durchführt, ist sie berechtigt, im Einzelfall aus Zweckmäßigkeitsüberlegungen <strong>de</strong>n Gerichtsvollzieherzu beauftragen. Mit <strong>de</strong>r Möglichkeit, die Zuständigkeit für das e. V.-Verfahren auf die Vollstreckungsbehör<strong>de</strong> zu verlagern, wird die Verhandlungsposition gegenüber<strong>de</strong>m Vollstreckungsschuldner gestärkt.5.2.2Abnahme <strong>de</strong>r ei<strong>de</strong>sstattlichen Versicherung durch <strong>de</strong>n Gerichtsvollzieher5.2.2.1Nach § 5 a <strong>VwVG</strong> <strong>NRW</strong> wird für das Verfahren durch <strong>de</strong>n Gerichtsvollzieher auf die Vorschriften<strong>de</strong>r §§ 899 - 915 h ZPO verwiesen.Ist <strong>de</strong>r Vollstreckungsschuldner eine juristische Person o<strong>de</strong>r ein nicht rechtsfähiger Verein,bestimmt sich die örtliche Zuständigkeit nach <strong>de</strong>m Sitz, bei geschäftsunfähigen o<strong>de</strong>r beschränktgeschäftsfähigen Personen nach ihrem Wohnsitz.


5.2.2.2AntragVor <strong>de</strong>r Antragstellung hat die Vollstreckungsbehör<strong>de</strong> zu prüfen, ob <strong>de</strong>r Vollstreckungsschuldnerbereits die e. V. innerhalb <strong>de</strong>r letzten drei Jahre abgegeben hat und ggf. das Vermögensverzeichnisbeim zuständigen Amtsgericht anzufor<strong>de</strong>rn.5.2.2.2.1Antragsberechtigt sind <strong>de</strong>r Gläubiger und die Vollstreckungsbehör<strong>de</strong>. Die Vollstreckungsbehör<strong>de</strong>,die nach außen keiner Vollmacht <strong>de</strong>s Gläubigers bedarf, hat jedoch im Hinblick auf dieFolgen, welche die Abnahme einer e. V. für die wirtschaftliche Existenz und das allgemeineAnsehen <strong>de</strong>s Vollsteckungsschuldners haben kann, von ihrem Antragsrecht nur in Abstimmungmit <strong>de</strong>m Gläubiger Gebrauch zu machen. Es muss stets <strong>de</strong>r Gläubigerkörperschaft, beispielsweiseeiner Innung o<strong>de</strong>r einer Kammer, überlassen bleiben, ob sie ein Mitglied o<strong>de</strong>reinen beitragspflichtigen Angehörigen <strong>de</strong>s Berufsstan<strong>de</strong>s etwa wegen rückständiger Beiträgezur Abgabe einer ei<strong>de</strong>sstattlichen Versicherung zwingen lässt und damit Gefahr läuft, daskünftige Verhältnis zwischen Gläubiger und Vollsteckungsschuldner zu belasten.5.2.2.2.2In <strong>de</strong>m Antrag ist die vollstreckbare For<strong>de</strong>rung genau zu bezeichnen. Der nach § 900 Abs. 1ZPO <strong>de</strong>m Antrag beizufügen<strong>de</strong> Vollstreckungstitel wird durch die schriftliche Erklärung <strong>de</strong>rVollstreckungsbehör<strong>de</strong> über die Höhe und <strong>de</strong>n Grund <strong>de</strong>r For<strong>de</strong>rung ersetzt. „Sonstige Urkun<strong>de</strong>n“(§ 900 Abs. 1 ZPO), z. B. Protokolle über die fruchtlose Pfändung o<strong>de</strong>r Versteigerungsprotokolle,Nachweise über späteren Vermögenserwerb (§ 903 ZPO), sind ebenfallsvorzulegen, um <strong>de</strong>m Gerichtsvollzieher die Entscheidung über die Verpflichtung zur Durchführung<strong>de</strong>s e. V.-Verfahrens zu ermöglichen.5.2.2.2.3Der Antrag auf Durchführung <strong>de</strong>s e. V.-Verfahrens soll nur dann gestellt wer<strong>de</strong>n, wenn ausreichen<strong>de</strong>Grün<strong>de</strong> zu <strong>de</strong>r Annahme berechtigen, dass <strong>de</strong>r Vollstreckungsschuldner pfändbareVermögenswerte, insbeson<strong>de</strong>re For<strong>de</strong>rungen, absichtlich verheimlicht o<strong>de</strong>r dass er sich, obwohler über laufen<strong>de</strong> Einnahmen verfügt, seiner Zahlungspflicht entziehen will. HabenGläubiger o<strong>de</strong>r Vollstreckungsbehör<strong>de</strong> die Überzeugung gewonnen, dass <strong>de</strong>r Vollstreckungsschuldnerwe<strong>de</strong>r zahlen kann noch pfändbare Vermögenswerte besitzt und ist auch nicht anzunehmen,dass das pfändbare Vermögen durch Veräußerungen o<strong>de</strong>r Verfügungen verringertwor<strong>de</strong>n ist, so soll von <strong>de</strong>r Einleitung <strong>de</strong>s Verfahrens zur Abnahme einer e. V. abgesehen undnicht noch unnötigerweise das Ansehen <strong>de</strong>s Vollsteckungsschuldners geschädigt wer<strong>de</strong>n. DerAntrag kann jedoch gestellt wer<strong>de</strong>n, um einen wirksamen Druck auf einen zwar vermögenslosen,aber doch zahlungsfähigen Vollsteckungsschuldner auszuüben.Bei <strong>de</strong>r Nie<strong>de</strong>rschlagung sind § 59 Abs. 1 Nr. 2 LHO und die dazu ergangenen <strong>VV</strong> bzw. § 32Abs. 2 GemHVO zu beachten.5.2.3Abnahme <strong>de</strong>r ei<strong>de</strong>sstattlichen Versicherung durch die Vollstreckungsbehör<strong>de</strong>5.2.3.1Für die Durchführung <strong>de</strong>s e. V.- Verfahrens durch die Vollsteckungsbehör<strong>de</strong> verweist § 5 a<strong>VwVG</strong> <strong>NRW</strong> auf die Anwendung <strong>de</strong>s § 284 AO und ergänzend auf § 27 Abs. 4 und 5VwVfG <strong>NRW</strong>. Im Falle <strong>de</strong>r Verhaftung gilt § 6 a <strong>VwVG</strong> <strong>NRW</strong> entsprechend. Für die Kostenist § 7 b <strong>de</strong>r KostO <strong>NRW</strong> anzuwen<strong>de</strong>n.5.2.3.2Der Vollstreckungsschuldner kann nach § 5 a <strong>VwVG</strong> <strong>NRW</strong> i. V. m. § 284 AO zur lückenlosenOffenlegung seiner Vermögens- und Einkommensverhältnisse aufgefor<strong>de</strong>rt wer<strong>de</strong>n, ein


Vermögensverzeichnis vorzulegen und die darin enthaltenen Angaben an Ei<strong>de</strong>s statt zu versichern,wenn die Voraussetzungen <strong>de</strong>s § 6 <strong>VwVG</strong> <strong>NRW</strong> und <strong>de</strong>s § 5 a <strong>VwVG</strong> <strong>NRW</strong> i. V. m. §284 Abs. 1 AO vorliegen. § 6 a <strong>VwVG</strong> <strong>NRW</strong> ist zu beachten.Die zuständige Vollstreckungsbehör<strong>de</strong> bestimmt sich nach § 5 a <strong>VwVG</strong> <strong>NRW</strong> i. V. m. § 284Abs. 5 AO.5.2.3.3Liegen die Voraussetzungen zur Abnahme <strong>de</strong>r e. V. vor, so hat die Vollstreckungsbehör<strong>de</strong>zunächst zu prüfen, ob Hin<strong>de</strong>rungsgrün<strong>de</strong> nach § 5 a <strong>VwVG</strong> <strong>NRW</strong> i. V. m. § 284 Abs. 4 AO(Schutzfrist) gegeben sind. Liegen keine Hin<strong>de</strong>rungsgrün<strong>de</strong> vor, kann <strong>de</strong>r Vollstreckungsschuldnerzur Abgabe <strong>de</strong>r e. V. gela<strong>de</strong>n wer<strong>de</strong>n. Das Vorliegen <strong>de</strong>r Voraussetzungen für dase. V.-Verfahren ist aktenkundig zu machen, da die Vollstreckungsbehör<strong>de</strong> dafür beweispflichtigist. Der Ladung ist das Vermögensverzeichnis beizufügen, das <strong>de</strong>r Vollstreckungsschuldnerrichtig und vollständig ausgefüllt zum Termin mitzubringen hat. Die Terminbestimmungkann mit <strong>de</strong>r Ladung verbun<strong>de</strong>n wer<strong>de</strong>n. Die Ladung ist ein Verwaltungsakt, <strong>de</strong>r mit einerRechtsbehelfsbelehrung versehen wer<strong>de</strong>n sollte (vgl. Nr. 5.2.3.9.3).Ist <strong>de</strong>r Vollstreckungsschuldner eine juristische Person, ist <strong>de</strong>r gesetzliche Vertreter zu la<strong>de</strong>n.Die Terminbestimmung kann auch mit einem geson<strong>de</strong>rten Schreiben erfolgen, das <strong>de</strong>m Vollstreckungsschuldnererst übersandt wer<strong>de</strong>n sollte, wenn die Ladung bestandskräftig ist.Mit <strong>de</strong>r Terminbestimmung sollte <strong>de</strong>r Vollstreckungsschuldner über die Folgen seines Nichterscheinenszu <strong>de</strong>m für die Abgabe <strong>de</strong>r e. V. anberaumten Termin hingewiesen wer<strong>de</strong>n.5.2.3.4Im Termin zur Abnahme <strong>de</strong>r e. V. ist das vom Vollstreckungsschuldner ausgefüllte Vermögensverzeichnisauf Richtigkeit und Vollständigkeit von <strong>de</strong>r Vollstreckungsbehör<strong>de</strong> zu prüfenund mit ihm zu erörtern. Soweit Ergänzungen erfor<strong>de</strong>rlich sind, sind diese in das Vermögensverzeichniseinzutragen.Während <strong>de</strong>s Termins ist gemäß § 27 Abs. 5 VwVfG <strong>NRW</strong> eine Nie<strong>de</strong>rschrift anzufertigen.Die Abnahme <strong>de</strong>r e. V. liegt im Ermessen <strong>de</strong>r Vollstreckungsbehör<strong>de</strong>. Sie kann z. B. davonabsehen, wenn nur noch eine geringfügige For<strong>de</strong>rung rückständig ist und die Abnahme <strong>de</strong>r e.V. mit <strong>de</strong>n durch die Eintragung in das Schuldnerverzeichnis verbun<strong>de</strong>nen Nachteilen in keinemangemessenen Verhältnis steht.Entschei<strong>de</strong>t sich die Vollstreckungsbehör<strong>de</strong>, das vorliegen<strong>de</strong> Vermögensverzeichnis an Ei<strong>de</strong>sstatt versichern zu lassen, so ist <strong>de</strong>r Vollstreckungsschuldner vorher über die rechtliche Be<strong>de</strong>utungzu belehren. Dazu gehören- die Eintragung in das Schuldnerverzeichnis <strong>de</strong>s Amtsgerichts,- die Dauer <strong>de</strong>r Eintragung,- das Erlöschen <strong>de</strong>r Eintragung vor Fristablauf bei vorzeitiger Tilgung <strong>de</strong>r rückständigen For<strong>de</strong>rung,- die strafrechtlichen Folgen <strong>de</strong>r e. V. (§§ 156, 163 Abs. 1 StGB).Die Belehrung über die strafrechtlichen Folgen hat beson<strong>de</strong>re Be<strong>de</strong>utung, wenn nach Ansicht<strong>de</strong>r Vollstreckungsbehör<strong>de</strong> das an Ei<strong>de</strong>s statt zu versichern<strong>de</strong> Vermögensverzeichnis offensichtlichunrichtig o<strong>de</strong>r unvollständig ist. Der Vollstreckungsschuldner ist auf diese offensichtlicheUnrichtigkeit o<strong>de</strong>r Unvollständigkeit beson<strong>de</strong>rs hinzuweisen.Die Ei<strong>de</strong>sformel, die vom Vollstreckungsschuldner mündlich zu sprechen ist, lautet:„Ich versichere an Ei<strong>de</strong>s Statt, dass ich die von mir im Vermögensverzeichnis verlangten Angabennach bestem Wissen und Gewissen richtig und vollständig gemacht habe.“Weigert sich <strong>de</strong>r Vollstreckungsschuldner, die Angaben im Vermögensverzeichnis an Ei<strong>de</strong>sstatt zu versichern, so ist er darüber zu belehren, dass die Vollstreckungsbehör<strong>de</strong> die Möglichkeithat, einen Haftbefehl zu beantragen.Während <strong>de</strong>s Termins ist gemäß § 27 Abs. 5 VwVfG <strong>NRW</strong> eine Nie<strong>de</strong>rschrift zu erstellen.


Die Abnahme <strong>de</strong>r e. V. ist unzulässig, wenn <strong>de</strong>r Vollstreckungsschuldner gegen die Ladungzur Abgabe <strong>de</strong>r e. V. Wi<strong>de</strong>rspruch erhoben hat, über <strong>de</strong>n noch nicht unanfechtbar entschie<strong>de</strong>nist, es sei <strong>de</strong>nn, dass <strong>de</strong>r Wi<strong>de</strong>rspruch nicht begrün<strong>de</strong>t o<strong>de</strong>r bereits früher über diese Einwendungenunanfechtbar entschie<strong>de</strong>n wor<strong>de</strong>n ist.5.2.3.5Inhalt <strong>de</strong>s VermögensverzeichnissesIn <strong>de</strong>m Vermögensverzeichnis hat <strong>de</strong>r Vollstreckungsschuldner alle Vermögenswerte anzugeben,die möglicherweise <strong>de</strong>m Zugriff <strong>de</strong>r Vollstreckung unterliegen. Zu erklären ist das gesamteAktivvermögen <strong>de</strong>s Vollstreckungsschuldners, selbst wenn es bereits für an<strong>de</strong>re Gläubigerabgetreten o<strong>de</strong>r gepfän<strong>de</strong>t ist. Das sind außer <strong>de</strong>n einzelnen beweglichen und unbeweglichenGegenstän<strong>de</strong>n alle For<strong>de</strong>rungen – auch nicht fällige, bedingte und unsichere For<strong>de</strong>rungen– sowie sonstige Vermögensrechte i. S. d. § 50 <strong>VwVG</strong> <strong>NRW</strong>.Bei treuhän<strong>de</strong>rischer Übereignung an einen Dritten sind die Ansprüche aus <strong>de</strong>m Treuhandverhältnisauf Rückgewähr zu erklären. Gegenstän<strong>de</strong>, die <strong>de</strong>m Verpflichteten treuhän<strong>de</strong>rischübertragen sind, müssen ebenfalls als zu seinem Vermögen gehörend behan<strong>de</strong>lt wer<strong>de</strong>n.Neben <strong>de</strong>m beweglichen und unbeweglichen Vermögen sind auch die – im Hinblick auf dieAnfechtungsmöglichkeiten nach § 3 AnfG – in <strong>de</strong>n letzten zwei Jahren vorgenommenen entgeltlichenVeräußerungen <strong>de</strong>s Vollstreckungsschuldners an eine nahe stehen<strong>de</strong> Person (§ 138InsO) sowie die unentgeltlich vorgenommenen Leistungen in <strong>de</strong>n letzten vier Jahren vor <strong>de</strong>mersten zur Abgabe <strong>de</strong>r e. V. anberaumten Termin anzugeben (§ 5 a <strong>VwVG</strong> <strong>NRW</strong> i. V. m. §284 Abs. 2 AO).Gelegenheitsarbeiter sind verpflichtet, die Arbeitgeber <strong>de</strong>r letzten zwölf Monate und <strong>de</strong>ndurchschnittlich täglich erzielten Arbeitslohn anzugeben (Beschluss <strong>de</strong>s LG Frankenthal v.24.08.1984).Vermögenswerte, die kein Vermögensrecht darstellen, bloße Erwerbsmöglichkeiten (z. B.Kun<strong>de</strong>nkreis, Know-how) und Rechtsverhältnisse, aus <strong>de</strong>nen For<strong>de</strong>rungen noch nicht entstan<strong>de</strong>nsind (z. B. Makleraufträge), brauchen ebenso wenig erklärt zu wer<strong>de</strong>n wie wertloseSachen. Gleiches gilt für offensichtlich <strong>de</strong>r Pfändung nicht unterworfene Sachen i. S. d. § 811Nr. 1 und 2 ZPO, es sei <strong>de</strong>nn, dass eine Austauschpfändung in Betracht kommt.Die Beurteilung, ob eine Sache unpfändbar ist, obliegt nicht <strong>de</strong>m Vollstreckungsschuldner,son<strong>de</strong>rn <strong>de</strong>r Vollstreckungsbehör<strong>de</strong>.Aus <strong>de</strong>m Zweck <strong>de</strong>r e. V. folgt letztlich die Verpflichtung <strong>de</strong>s Vollstreckungsschuldners, <strong>de</strong>nOrt, wo sich die einzelnen Gegenstän<strong>de</strong> befin<strong>de</strong>n, näher zu bezeichnen.5.2.3.6Zur Abgabe <strong>de</strong>r e. V. verpflichtete PersonenZur Abgabe <strong>de</strong>r e. V. sind nach § 5 a <strong>VwVG</strong> <strong>NRW</strong> i. V. m. § 284 AO verpflichtet:- <strong>de</strong>r Vollstreckungsschuldner, folglich auch <strong>de</strong>r Haftungs- und Duldungsschuldner,- <strong>de</strong>r gesetzliche Vertreter einer juristischen Person, eines Geschäftsunfähigen o<strong>de</strong>r in <strong>de</strong>rGeschäftsfähigkeit Beschränkten,- Personen i. S. d. § 34 Abs. 2 und 3 AO im Rahmen <strong>de</strong>s ihnen zugewiesenen Aufgabenbereichs,- Personen i. S. d. § 35 AO im Rahmen ihrer Verfügungsbefugnis.Wer nicht selbst Vollstreckungsschuldner ist, son<strong>de</strong>rn eine Vermögensmasse verwaltet, hatdie e. V. mit Beschränkung auf diese Masse abzugeben.Zur Abgabe <strong>de</strong>r e. V. für eine gesetzlich vertretene natürliche o<strong>de</strong>r juristische Person ist verpflichtet,wer diese Person im Zeitpunkt <strong>de</strong>s Termins zur Abgabe <strong>de</strong>r e. V. vertritt. Erfolgt dieNie<strong>de</strong>rlegung <strong>de</strong>s Amtes o<strong>de</strong>r die Abberufung <strong>de</strong>s gesetzlichen Vertreters mit <strong>de</strong>m Ziel, sich


<strong>de</strong>r Verpflichtung zur Abgabe <strong>de</strong>r e. V. zu entziehen, bleibt <strong>de</strong>r bisherige gesetzliche Vertretergleichwohl zur Abgabe <strong>de</strong>r e. V. verpflichtet.5.2.3.7Zur Abnahme <strong>de</strong>r e. V. berechtigte PersonenKraft Gesetzes sind zur Abnahme <strong>de</strong>r e. V. nur <strong>de</strong>r Leiter <strong>de</strong>r Vollstreckungsbehör<strong>de</strong> sowie<strong>de</strong>ssen allgemeiner Vertreter befugt. Außer<strong>de</strong>m sind an<strong>de</strong>re Angehörige <strong>de</strong>s öffentlichenDienstes befugt, soweit sie die Befähigung zum Richteramt haben o<strong>de</strong>r die Voraussetzungen<strong>de</strong>s § 110 Satz 1 <strong>de</strong>s Deutschen Richtergesetzes erfüllen.An<strong>de</strong>re Angehörige <strong>de</strong>s öffentlichen Dienstes können durch <strong>de</strong>n Leiter <strong>de</strong>r Vollstreckungsbehör<strong>de</strong>o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>ssen allgemeinen Vertreter hierzu allgemein o<strong>de</strong>r im Einzelfall beauftragt wer<strong>de</strong>n.Es ist darauf zu achten, dass die ausgewählte Person (z. B. <strong>de</strong>r Vollziehungsbeamte) dieerfor<strong>de</strong>rlichen Kenntnisse über die Durchführung eines ordnungsgemäßen e. V.-Verfahrens(z. B. durch Fortbildung) besitzt.5.2.3.8Nach <strong>de</strong>r Abnahme <strong>de</strong>r e. V. ist das vollständige Vermögensverzeichnis nebst Anlagen zeitnah<strong>de</strong>m zuständigen Amtsgericht zur Eintragung in das Schuldnerverzeichnis zuzuleiten.Hierbei ist <strong>de</strong>r Zeitpunkt <strong>de</strong>r Abgabe <strong>de</strong>r e. V. anzugeben. Es ist unzulässig, die e. V. abzunehmenund das Vermögensverzeichnis nicht an das Amtsgericht weiterzuleiten.5.2.3.9Wi<strong>de</strong>rspruchGegen die Ladung zur Abgabe <strong>de</strong>r e. V. kann <strong>de</strong>r Vollstreckungsschuldner gemäß § 5 a<strong>VwVG</strong> <strong>NRW</strong> i. V. m. § 284 Abs. 6 Satz 2 AO Wi<strong>de</strong>rspruch einlegen. Hierfür gelten die Regelungen<strong>de</strong>r VWGO für das Wi<strong>de</strong>rspruchsverfahren. Der Wi<strong>de</strong>rspruch hat aufschieben<strong>de</strong>Wirkung. Die aufschieben<strong>de</strong> Wirkung entfällt, wenn <strong>de</strong>r Wi<strong>de</strong>rspruch ohne Begründung eingelegtwird o<strong>de</strong>r die Einwendungen bereits in einem früheren Verfahren unanfechtbar zurückgewiesenwor<strong>de</strong>n sind. Die Regelung <strong>de</strong>s § 284 Abs. 6 Satz 2 AO stellt insoweit einebeson<strong>de</strong>re Regelung i. S. d. § 80 Abs. 2 letzter Satz VwGO dar.Soweit <strong>de</strong>r Wi<strong>de</strong>rspruch keine aufschieben<strong>de</strong> Wirkung hat, ist <strong>de</strong>r Wi<strong>de</strong>rspruchsführer mit <strong>de</strong>rBestätigung über <strong>de</strong>n Eingang seines Wi<strong>de</strong>rspruchs darauf hinzuweisen, dass <strong>de</strong>r Wi<strong>de</strong>rspruchkeine aufschieben<strong>de</strong> Wirkung entfaltet und er weiterhin verpflichtet ist, zu <strong>de</strong>m für dieAbgabe <strong>de</strong>r e. V. anberaumten Termin zu erscheinen. Die Eingangsbestätigung sollte auf diemöglichen Folgen <strong>de</strong>s Nichterscheinens hinweisen.5.2.3.9.1Einwendungen,die <strong>de</strong>n zu vollstrecken<strong>de</strong>n Verwaltungsakt betreffen, sind unter Hinweis auf § 7 Abs. 1 und 2<strong>VwVG</strong> <strong>NRW</strong> zurückzuweisen. Hierzu zählt z. B. <strong>de</strong>r Einwand <strong>de</strong>s Vollstreckungsschuldners,die Höhe <strong>de</strong>r beizutreiben<strong>de</strong>n For<strong>de</strong>rung sei unzutreffend.Grün<strong>de</strong>, auf die ein Wi<strong>de</strong>rspruch gestützt wer<strong>de</strong>n kann, sind z. B.- die Vollstreckung hat zur vollständigen Befriedigung geführt,- es ist noch ausreichend verwertbares Vermögen vorhan<strong>de</strong>n,- <strong>de</strong>r Vollstreckungsschuldner ist nicht <strong>de</strong>r zur Abgabe <strong>de</strong>r e. V. Verpflichtete,- die Voraussetzungen <strong>de</strong>r Vollstreckbarkeit (§ 6 <strong>VwVG</strong> <strong>NRW</strong>) sind nicht gegeben,- über einen Antrag auf Vollstreckungsaufschub, Stundung, Erlass o<strong>de</strong>r Aussetzung <strong>de</strong>r Vollziehungist bisher nicht entschie<strong>de</strong>n.Soweit <strong>de</strong>r Vollstreckungsschuldner geltend macht, er sei aus gesundheitlichen Grün<strong>de</strong>n zurAbgabe <strong>de</strong>r e. V. nicht in <strong>de</strong>r Lage, sind die folgen<strong>de</strong>n Fallgestaltungen zu unterschei<strong>de</strong>n:


- Weist <strong>de</strong>r Vollstreckungsschuldner auf eine plötzlich aufgetretene Erkrankung hin, wen<strong>de</strong>ter sich in <strong>de</strong>r Regel nicht gegen die ihm auferlegte Verpflichtung zur Abgabe <strong>de</strong>r e. V., son<strong>de</strong>rnmöchte im Allgemeinen nur eine Verlegung <strong>de</strong>s Termins erreichen. In diesen Fällen bestehengegen eine kurzfristige, sich an <strong>de</strong>r voraussichtlichen Krankheitsdauer orientieren<strong>de</strong>nTerminverschiebung keine Be<strong>de</strong>nken, wenn <strong>de</strong>r Vollstreckungsschuldner seine Erkrankung z.B. durch Vorlage eines ärztlichen Attests glaubhaft macht.Ist <strong>de</strong>m Vollstreckungsschuldner infolge <strong>de</strong>r Erkrankung lediglich das Erscheinen bei <strong>de</strong>rVollstreckungsbehör<strong>de</strong> nicht möglich, kann die Vollstreckungsbehör<strong>de</strong> die e. V. auch in <strong>de</strong>rWohnung <strong>de</strong>s Vollstreckungsschuldners abnehmen. Weist <strong>de</strong>r Vollstreckungsschuldner einenentsprechen<strong>de</strong>n Vorschlag <strong>de</strong>r Vollstreckungsbehör<strong>de</strong> ohne stichhaltige Begründung zurück,gilt die Abgabe <strong>de</strong>r e. V. als verweigert, so dass das zuständige Amtsgericht um Anordnung<strong>de</strong>r Haft ersucht wer<strong>de</strong>n kann.- Hält sich <strong>de</strong>r Vollstreckungsschuldner infolge seines gesundheitlichen Zustan<strong>de</strong>s für unfähig,<strong>de</strong>r Offenbarungspflicht als solcher nachzukommen, ist sein Einwand als Wi<strong>de</strong>rspruch zuwerten. Bei <strong>de</strong>r Entscheidung hierüber ist zu beachten, dass eine Befreiung von seiner Verpflichtungnur dann zu rechtfertigen ist, wenn die Abgabe <strong>de</strong>r e. V. aufgrund schwerwiegen<strong>de</strong>rkörperlicher o<strong>de</strong>r seelischer Störungen <strong>de</strong>s Vollstreckungsschuldners eine drohen<strong>de</strong> Gefahrfür <strong>de</strong>ssen Leib o<strong>de</strong>r Leben darstellt. Die Verpflichtung zur Vorlage <strong>de</strong>s Vermögensverzeichnissesist davon grundsätzlich nicht betroffen.Für die behauptete gesundheitliche Beeinträchtigung ist <strong>de</strong>r Vollstreckungsschuldner beweispflichtig.Die ärztliche Bescheinigung muss konkrete und nachvollziehbare Grün<strong>de</strong> beinhalten.Die Vollstreckungsbehör<strong>de</strong> kann auch verlangen, dass die behaupteten Beeinträchtigungendurch ein amtsärztliches Zeugnis nachgewiesen wer<strong>de</strong>n.Im Übrigen muss die Vollstreckungsbehör<strong>de</strong> bei <strong>de</strong>r Beurteilung <strong>de</strong>r Frage, ob <strong>de</strong>r Vollstreckungsschuldnerzur Abgabe <strong>de</strong>r e. V. aus gesundheitlichen Grün<strong>de</strong>n tatsächlich nicht in <strong>de</strong>rLage ist, alle Umstän<strong>de</strong> <strong>de</strong>s Einzelfalles einfließen lassen (z. B. Ausübung einer gewerblichenTätigkeit, Tätigkeit als Geschäftsführer).5.2.3.9.2Einwendungen nach <strong>de</strong>r HaftanordnungSoweit <strong>de</strong>r Vollstreckungsschuldner erst bei <strong>de</strong>r Vollziehung <strong>de</strong>s Haftbefehls gegenüber <strong>de</strong>mGerichtsvollzieher (§ 5 a <strong>VwVG</strong> <strong>NRW</strong> i. V. m. § 284 Abs. 8 AO) geltend macht, aus Krankheits-o<strong>de</strong>r Altersgrün<strong>de</strong>n die e. V. nicht leisten zu können, obliegt es <strong>de</strong>m Gerichtsvollzieherzu prüfen, ob Haftunfähigkeit vorliegt.Geht <strong>de</strong>r Gerichtsvollzieher im Einzelfall nach Ansicht <strong>de</strong>r Vollstreckungsbehör<strong>de</strong> zu Unrechtvon <strong>de</strong>r Haftunfähigkeit <strong>de</strong>s Vollstreckungsschuldners aus, kann die Vollstreckungsbehör<strong>de</strong>gegen die Entscheidung nach § 766 ZPO Erinnerung einlegen. Dabei kann eine amtsärztlicheUntersuchung zur Prüfung <strong>de</strong>r Haftunfähigkeit <strong>de</strong>s Vollstreckungsschuldners angeregt wer<strong>de</strong>n.Die Kosten sind nach § 788 ZPO vom Vollstreckungsschuldner zu tragen.5.2.3.9.3Terminbestimmung nach <strong>de</strong>m Wi<strong>de</strong>rspruchDie e. V. kann gemäß § 5 a <strong>VwVG</strong> <strong>NRW</strong> i. V. m. § 284 Abs. 6 Satz 2 AO erst abgenommenwer<strong>de</strong>n, wenn die Entscheidung über <strong>de</strong>n Wi<strong>de</strong>rspruch <strong>de</strong>s Vollstreckungsschuldners unanfechtbargewor<strong>de</strong>n ist. Die Anordnung <strong>de</strong>r sofortigen Vollziehung nach § 80 Abs. 2 Nr. 4VwGO ist daher ausgeschlossen. Bis zum Eintritt <strong>de</strong>r Unanfechtbarkeit ist die Terminbestimmung,nicht aber die bereits an <strong>de</strong>n Vollstreckungsschuldner ergangene Ladung, aufzuheben.Die aufschieben<strong>de</strong> Wirkung eines fristgemäß eingelegte Wi<strong>de</strong>rspruchs ist nach <strong>de</strong>m Beschluss<strong>de</strong>s BFH vom 25.11.1997 (Az: VII B 188/97) nur davon abhängig, dass <strong>de</strong>r Wi<strong>de</strong>rspruch begrün<strong>de</strong>twor<strong>de</strong>n ist und die vorgebrachten Einwendungen nicht bereits in einem früheren Ver-


fahren unanfechtbar zurückgewiesen wor<strong>de</strong>n sind. Aufgrund <strong>de</strong>r ergangenen Rechtsprechungsollte daher die Ladung mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen wer<strong>de</strong>n. Enthält <strong>de</strong>r eingelegteWi<strong>de</strong>rspruch keine Begründung, kommt ihm keine aufschieben<strong>de</strong> Wirkung zu (§ 5 a<strong>VwVG</strong> <strong>NRW</strong> i. V. m. § 284 Abs. 6 Satz 2 AO).Macht <strong>de</strong>r Vollstreckungsschuldner im Rahmen eines Wi<strong>de</strong>rspruchs Einwendungen geltend,<strong>de</strong>ren Grün<strong>de</strong> erst nach <strong>de</strong>r Unanfechtbarkeit <strong>de</strong>r früheren Entscheidung entstan<strong>de</strong>n sind (z. B.zwischenzeitliche Abgabe <strong>de</strong>r e. V. gegenüber einem an<strong>de</strong>ren Gläubiger), so haben dieseEinwendungen aufschieben<strong>de</strong> Wirkung.5.2.3.9.4Wi<strong>de</strong>rspruch im AmtshilfeverfahrenWird die Vollstreckungsbehör<strong>de</strong> aufgrund eines Amtshilfeersuchens für eine an<strong>de</strong>re Vollstreckungsbehör<strong>de</strong>tätig, so ist bei <strong>de</strong>n Einwendungen <strong>de</strong>s Vollstreckungsschuldners zu unterschei<strong>de</strong>n,ob diese sich gegen die Terminbestimmung richten, o<strong>de</strong>r gegen die Anordnung zurAbgabe <strong>de</strong>r e. V. Den Einwendungen gegen die Terminbestimmung kann die ersuchte Behör<strong>de</strong>z. B. durch eine Verlegung <strong>de</strong>s Termins entsprechen. Richten sich die Einwendungen gegendie Anordnung zur Abgabe <strong>de</strong>r e. V., entschei<strong>de</strong>t die Vollstreckungsbehör<strong>de</strong>, die die Anordnungerlassen hat, über die Einwendungen.5.2.3.10Erzwingung zur Aufstellung <strong>de</strong>s Vermögensverzeichnisses und zur Abgabe <strong>de</strong>r e. V.Verlangt die Vollstreckungsbehör<strong>de</strong> als Maßnahme <strong>de</strong>s § 5 <strong>VwVG</strong> <strong>NRW</strong> nur die Vorlageeines Vermögensverzeichnisses, nicht aber zugleich die e. V., so kann sie die Vorlage <strong>de</strong>sVermögensverzeichnisses nach <strong>de</strong>n §§ 57 ff. <strong>VwVG</strong> <strong>NRW</strong> erzwingen.Betreibt die Vollstreckungsbehör<strong>de</strong> das Verfahren nach § 5 a <strong>VwVG</strong> <strong>NRW</strong> i. V. m. § 284 AOund ist <strong>de</strong>r Vollstreckungsschuldner ohne ausreichen<strong>de</strong> Entschuldigung <strong>de</strong>m anberaumtenTermin ferngeblieben o<strong>de</strong>r verweigert er ohne Grund die Vorlage <strong>de</strong>s Vermögensverzeichnisseso<strong>de</strong>r die Abgabe <strong>de</strong>r e. V., kann die Vollstreckungsbehör<strong>de</strong> das zuständige Amtsgerichtum Erlass eines Haftbefehls zur Erzwingung <strong>de</strong>r e. V. ersuchen (vgl. § 284 Abs. 8 AO).Gegen die Zurückweisung <strong>de</strong>s Ersuchens kann die Vollstreckungsbehör<strong>de</strong> die Beschwer<strong>de</strong>nach § 5 a <strong>VwVG</strong> <strong>NRW</strong> i. V. m. § 284 Abs. 9 AO i. V. m. <strong>de</strong>n §§ 567 bis 577 ZPO erheben;sie ist innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung <strong>de</strong>r gerichtlichen Entscheidung einzulegen.Der Vollstreckungsschuldner kann nach § 793 ZPO gegen die Haftanordnung sofortige Beschwer<strong>de</strong>einlegen, sobald er von <strong>de</strong>r Haftanordnung Kenntnis erlangt hat o<strong>de</strong>r davon hätteKenntnis erlangen müssen.Der Antrag <strong>de</strong>r Vollstreckungsbehör<strong>de</strong> an das Amtsgericht auf Erlass eines Haftbefehls zurErzwingung <strong>de</strong>r e. V. gemäß § 5 a <strong>VwVG</strong> <strong>NRW</strong> i. V. m. § 284 Abs. 8 Satz 1 AO ist in Bezugauf <strong>de</strong>n Vollstreckungsschuldner ein mit <strong>de</strong>m Wi<strong>de</strong>rspruch anfechtbarer Verwaltungsakt. Erist daher auch <strong>de</strong>m Vollstreckungsschuldner gemäß § 41 VwVfG <strong>NRW</strong> bekannt zu geben.Sobald <strong>de</strong>r Vollstreckungsbehör<strong>de</strong> <strong>de</strong>r beantragte Haftbefehl vorliegt, ist <strong>de</strong>ssen Vollstreckungunverzüglich bei <strong>de</strong>r Gerichtsvollzieherverteilungsstelle <strong>de</strong>s zuständigen Amtsgerichtszu beantragen. Eine Aufstellung über die Höhe und <strong>de</strong>n Grund <strong>de</strong>r rückständigen For<strong>de</strong>rungenist beizufügen, damit <strong>de</strong>r Vollstreckungsschuldner durch vollständige Tilgung <strong>de</strong>r For<strong>de</strong>rungendie Verhaftung abwen<strong>de</strong>n kann.Die e. V. kann nach <strong>de</strong>r erfolgten Verhaftung durch die Vollstreckungsbehör<strong>de</strong> abgenommenwer<strong>de</strong>n. Ist die Vollstreckungsbehör<strong>de</strong> nicht erreichbar o<strong>de</strong>r fin<strong>de</strong>t die Verhaftung nicht amSitz <strong>de</strong>r Vollstreckungsbehör<strong>de</strong> statt, führt <strong>de</strong>r Gerichtsvollzieher die Abnahme <strong>de</strong>r e. V.durch.5.2.3.11Nachbesserung eines im e. V.-Verfahren aufgestellten Vermögensverzeichnisses


Nach Abgabe <strong>de</strong>r e. V. kommt <strong>de</strong>r Vollstreckungsschuldner in <strong>de</strong>n Genuss einer dreijährigenSchutzfrist (§ 5 a <strong>VwVG</strong> <strong>NRW</strong> i. V. m. § 284 Abs. 4 AO), innerhalb <strong>de</strong>r er nur unter beson<strong>de</strong>renVoraussetzungen zur erneuten Abgabe <strong>de</strong>r e. V. gela<strong>de</strong>n wer<strong>de</strong>n kann. Von <strong>de</strong>r Ladungzur Abgabe einer erneuten e. V. ist die Nachbesserung eines unvollständigen Vermögensverzeichnisseszu unterschei<strong>de</strong>n. Zur Nachbesserung kann ein Schuldner aufgefor<strong>de</strong>rt wer<strong>de</strong>n,wenn das Vermögensverzeichnis formell fehlerhaft ist (z. B. Adresse <strong>de</strong>s Arbeitgebers fehlt,Einkommensbeträge sind ohne Zeitraum angegeben, Auslassungen in <strong>de</strong>n Antwortspalten).Das Nachbesserungsverfahren ist eine Fortführung <strong>de</strong>s alten e. V.-Verfahrens und von <strong>de</strong>rStelle durchzuführen, die das formell fehlerhafte e. V.-Verfahren durchgeführt hat.Materielle Unrichtigkeiten im Vermögensverzeichnis können lediglich strafrechtlich geahn<strong>de</strong>twer<strong>de</strong>n.5.2.3.12Abschriften <strong>de</strong>s Vermögensverzeichnisses für an<strong>de</strong>re GläubigerNach § 5 a <strong>VwVG</strong> <strong>NRW</strong> i. V. m. § 284 Abs. 7 Satz 1 AO hat die Vollstreckungsbehör<strong>de</strong> diepersönlichen Daten <strong>de</strong>s Vollstreckungsschuldners sowie <strong>de</strong>n Tag <strong>de</strong>r Abgabe <strong>de</strong>r e. V. <strong>de</strong>mAmtsgericht zur Aufnahme in das Schuldnerverzeichnis mitzuteilen und eine beglaubigte Abschrift<strong>de</strong>s vollständigen Vermögensverzeichnisses zu übersen<strong>de</strong>n. Die nach § 284 Abs. 7Satz 2 AO entsprechend anzuwen<strong>de</strong>n<strong>de</strong>n Vorschriften <strong>de</strong>r §§ 915 a ff. ZPO rechtfertigen esnicht, Dritten Abschriften <strong>de</strong>s Vermögensverzeichnisses zu übersen<strong>de</strong>n. Dies liegt ausschließlichin <strong>de</strong>r Zuständigkeit <strong>de</strong>s Vollstreckungsgerichts.5.2.4Strafanzeige wegen einer falschen Versicherung an Ei<strong>de</strong>s stattWer vor einer zur Abnahme einer Versicherung an Ei<strong>de</strong>s statt zuständigen Behör<strong>de</strong> eine solcheVersicherung vorsätzlich falsch abgibt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren o<strong>de</strong>rmit einer Geldstrafe bestraft (§ 156 StGB). Wird die Tat fahrlässig begangen, so tritt Freiheitsstrafebis zu einem Jahr o<strong>de</strong>r Geldstrafe ein (§ 163 StGB).Personen, die das sechzehnte Lebensjahr noch nicht vollen<strong>de</strong>t haben o<strong>de</strong>r die wegen mangeln<strong>de</strong>rVerstan<strong>de</strong>sreife o<strong>de</strong>r Verstan<strong>de</strong>sschwäche vom Wesen o<strong>de</strong>r von <strong>de</strong>r Be<strong>de</strong>utung einesEi<strong>de</strong>s keine genügen<strong>de</strong>n Vorstellungen haben, sind nicht ei<strong>de</strong>smündig und können folglichnicht Täter einer Straftat nach <strong>de</strong>n §§ 156, 163 StGB sein.Falsch ist die Versicherung, wenn das, was ausgesagt o<strong>de</strong>r bekun<strong>de</strong>t wird, mit <strong>de</strong>n tatsächlichenVerhältnissen objektiv nicht übereinstimmt. Die Strafbarkeit nach <strong>de</strong>n §§ 156, 163 StGBrichtet sich nach <strong>de</strong>n Grenzen <strong>de</strong>r Aussage- und Wahrheitspflicht <strong>de</strong>s § 5 a <strong>VwVG</strong> <strong>NRW</strong> i. V.m. § 284 AO. Weitergehen<strong>de</strong> Angaben sind im Falle <strong>de</strong>r Unrichtigkeit daher nicht tatbestandsgemäß.Wird festgestellt, dass eine zur Abgabe <strong>de</strong>r e. V. verpflichtete Person im Verfahren nach § 5 a<strong>VwVG</strong> <strong>NRW</strong> i. V. m. § 284 AO vor <strong>de</strong>r Vollstreckungsbehör<strong>de</strong> o<strong>de</strong>r vor <strong>de</strong>m zuständigenAmtsgericht tatbestandsmäßig i. S. d. §§ 156 o<strong>de</strong>r 163 StGB gehan<strong>de</strong>lt hat, kann eine Strafanzeigebei <strong>de</strong>r Strafverfolgungsbehör<strong>de</strong> erstattet wer<strong>de</strong>n. Datenschutzrechtliche Be<strong>de</strong>nken stehen<strong>de</strong>m nicht entgegen.6Voraussetzungen für die Vollstreckung (zu § 6) und Einstellung und Beschränkung <strong>de</strong>rVollstreckung (zu § 6 a)6.1Voraussetzungen für die Vollstreckung (zu § 6)6.1.1Die Vollstreckungsbehör<strong>de</strong> ist gehalten, vor <strong>de</strong>r Anordnung von Vollstreckungsmaßnahmen -dazu gehört auch die Einleitung <strong>de</strong>s e.V.-Verfahrens nach § 5 a <strong>VwVG</strong> <strong>NRW</strong> – die Feststel-


lung zu treffen, ob die in § 6 <strong>VwVG</strong> <strong>NRW</strong> genannten Voraussetzungen vorliegen. Eine <strong>de</strong>rartigePrüfung ist beson<strong>de</strong>rs dann sehr sorgfältig vorzunehmen, wenn die Vollstreckungsbehör<strong>de</strong>nicht gleichzeitig Gläubiger ist.Die Vollstreckung aus einem nicht mehr anfechtbaren Verwaltungsakt ist wegen Nichtigkeit<strong>de</strong>r ihm zugrun<strong>de</strong> gelegten materiellen Norm nur unzulässig, wenn diese Norm von einemVerfassungsgericht für nichtig erklärt wor<strong>de</strong>n ist (OVG Münster v. 9.12.1964, Az: III A3/64).Wird dagegen die Nichtigkeit einer Satzung durch ein Verwaltungsgericht festgestellt, nach<strong>de</strong>m<strong>de</strong>r Heranziehungsbescheid unanfechtbar gewor<strong>de</strong>n ist, so wird dadurch die Vollstreckungaus diesem Heranziehungsbescheid nicht unzulässig (OVG Münster vom 20.1.1965,Az: III A 604/64).6.1.2Der Leistungsbescheid ist, wenn und soweit er eine öffentlich-rechtliche Geldfor<strong>de</strong>rung zumGegenstand hat, Verwaltungsakt. Er wird mit <strong>de</strong>r Bekanntgabe an <strong>de</strong>n Vollstreckungsschuldnerwirksam und kann mit Wi<strong>de</strong>rspruch und anschließen<strong>de</strong>r Klage beim Verwaltungsgerichtangefochten wer<strong>de</strong>n. Bei <strong>de</strong>r Beitreibung zugelassener privatrechtlicher For<strong>de</strong>rungen tritt andie Stelle <strong>de</strong>s Leistungsbeschei<strong>de</strong>s die Zahlungsauffor<strong>de</strong>rung. Die Zahlungsauffor<strong>de</strong>rungmuss ebenso wie <strong>de</strong>r Leistungsbescheid inhaltlich hinreichend bestimmt sein (§ 37 VwVfG<strong>NRW</strong>) (siehe Nr. 6.1.2.1).6.1.2.1Der Leistungsbescheid muss die ausdrückliche Auffor<strong>de</strong>rung an <strong>de</strong>n Vollstreckungsschuldnerenthalten, die geschul<strong>de</strong>te, <strong>de</strong>r Höhe und <strong>de</strong>m Grun<strong>de</strong> nach genau zu bezeichnen<strong>de</strong> Leistungbei einer ebenfalls genau zu bezeichnen<strong>de</strong>n Zahlstelle zu bewirken. Gegenüber einem Duldungsschuldner(§ 4 Abs. 2 und § 10 <strong>VwVG</strong> <strong>NRW</strong>) muss er die Auffor<strong>de</strong>rung enthalten, zurVermeidung <strong>de</strong>r Zwangsvollstreckung in die näher bezeichnete Vermögensmasse die Begleichung<strong>de</strong>r Schuld zu veranlassen. Der Leistungsbescheid muss auch erkennen lassen, ob dieLeistung bereits fällig ist o<strong>de</strong>r wann sie fällig wird.6.1.2.2In <strong>de</strong>n folgen<strong>de</strong>n drei Fällen bedarf es keines ausdrücklichen Leistungsbescheids <strong>de</strong>s Gläubigers:a) Selbstberechnungserklärung (Nr. 6.1.2.2.1),b) Beitragsnachweisung (Nr. 6.1.2.2.2),c) Beitreibung von Nebenfor<strong>de</strong>rungen (Nr. 6.1.2.2.3).6.1.2.2.1Verschie<strong>de</strong>ne Abgaben wer<strong>de</strong>n zwar nach <strong>de</strong>ren Regelung in Gesetzen o<strong>de</strong>r Ortssatzungen zubestimmten Terminen fällig, sind aber ihrer Höhe nach vom Erklärungspflichtigen selbst einzuschätzen.In diesen Fällen steht die vom Pflichtigen an die Steuerbehör<strong>de</strong> abzugeben<strong>de</strong>Selbstberechnungserklärung (jetzt: Steueranmeldung gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 4 a und b KAG i.V. m. § 150 Abs. 1 Satz 3 und § 167 AO), mit welcher <strong>de</strong>r Pflichtige auch die Höhe seinerVerpflichtung anerkannt hat, <strong>de</strong>m Leistungsbescheid gleich (§ 6 Abs. 2 Buchstabe a <strong>VwVG</strong><strong>NRW</strong>). Die Annahme <strong>de</strong>r Selbstberechnungserklärung durch <strong>de</strong>n Gläubiger wird also wie einbelasten<strong>de</strong>r Verwaltungsakt behan<strong>de</strong>lt. Da sie als Erklärung <strong>de</strong>s Pflichtigen keine Rechtsbehelfsbelehrung<strong>de</strong>s Gläubigers enthalten kann, ist sie, falls <strong>de</strong>r Pflichtige nachträglich einenFehler feststellen sollte, noch innerhalb eines Jahres durch Wi<strong>de</strong>rspruch anfechtbar (§ 58 Abs.2 i. V. m. § 70 Abs. 2 VwGO).6.1.2.2.2In gleicher Weise wird <strong>de</strong>r Leistungsbescheid ersetzt durch die Beitragsnachweisung, die <strong>de</strong>rArbeitgeber nach <strong>de</strong>n Satzungen zahlreicher Krankenversicherungsträger gegenüber <strong>de</strong>r


Krankenkasse hinsichtlich <strong>de</strong>r Beiträge zur Sozialversicherung und zur Arbeitslosenversicherungabzugeben hat (§ 6 Abs. 2 Buchstabe b <strong>VwVG</strong> <strong>NRW</strong>). Eines Leistungsbeschei<strong>de</strong>s <strong>de</strong>rKrankenkasse bedarf es nur noch in <strong>de</strong>n Fällen, in <strong>de</strong>nen <strong>de</strong>r Grundlohn als Bemessungsgrundlagefür die Sozialversicherungsbeiträge nach Lohnstufen festgesetzt wird und in <strong>de</strong>nFällen <strong>de</strong>r Beitragsnachweisung, in <strong>de</strong>nen sich bei einer späteren Überprüfung <strong>de</strong>s Betriebesherausstellt, dass die Beitragsnachweisung unrichtig war und höhere Beiträge geschul<strong>de</strong>twer<strong>de</strong>n. Hinsichtlich <strong>de</strong>r Anfechtung <strong>de</strong>r Nachweisung durch <strong>de</strong>n Arbeitgeber gilt Nr.6.1.2.2.1 entsprechend.6.1.2.2.3Nebenfor<strong>de</strong>rungen (Säumniszuschläge, Kosten, u. U. Zinsen - vgl. Nr. 6.1.2.3) können ohnebeson<strong>de</strong>ren Leistungsbescheid beigetrieben wer<strong>de</strong>n, wenn im Leistungsbescheid über dieHauptfor<strong>de</strong>rung o<strong>de</strong>r in <strong>de</strong>r Mahnung wenigstens <strong>de</strong>m Grun<strong>de</strong> nach, bei Säumniszuschlägenund Zinsen üblicherweise unter Angabe eines Vomhun<strong>de</strong>rtsatzes, auf sie hingewiesen wor<strong>de</strong>nist. Der Vollstreckungsschuldner muss je<strong>de</strong>nfalls über seine Verpflichtung zur Erfüllung vonNebenfor<strong>de</strong>rungen <strong>de</strong>m Grun<strong>de</strong> und <strong>de</strong>m Umfang nach vor Beginn <strong>de</strong>r Vollstreckung unterrichtetwer<strong>de</strong>n. Das gilt sowohl, wenn sie zusammen mit <strong>de</strong>r Hauptfor<strong>de</strong>rung, als auch dann,wenn sie selbständig beigetrieben wer<strong>de</strong>n sollen, etwa weil <strong>de</strong>r Vollsteckungsschuldner inzwischendie Hauptfor<strong>de</strong>rung unter Ablehnung aller Nebenfor<strong>de</strong>rungen beglichen hat. In diesemFall wird ihre Beitreibung auch durch <strong>de</strong>n Verzicht auf Schonfrist und Mahnung erleichtert(§ 6 Abs. 4 <strong>VwVG</strong> <strong>NRW</strong>). Bedarf es in beson<strong>de</strong>ren Fällen, etwa wegen Unübersichtlichkeit<strong>de</strong>r Verpflichtungen, doch eines Leistungsbescheids über Nebenfor<strong>de</strong>rungen, so erlässtihn regelmäßig die Vollstreckungsbehör<strong>de</strong>.6.1.2.3Zinsen, insbeson<strong>de</strong>re Verzugszinsen und Stundungszinsen, dürfen für öffentlich-rechtlicheFor<strong>de</strong>rungen je<strong>de</strong>nfalls dann berechnet wer<strong>de</strong>n, wenn eine Rechtsvorschrift das ausdrücklichvorschreibt o<strong>de</strong>r zulässt (z. B. § 12 Abs. 1 Nr. 5 b und Abs. 3 KAG i. V. m. §§ 233 bis 239AO, § 135 BauGB, § 59 LHO, § 32 Abs. 1 GemHVO, § 59 Abs. 3 <strong>VwVG</strong> <strong>NRW</strong>). Freiwilligvereinbarte Stundungszinsen können im Verwaltungsverfahren beigetrieben wer<strong>de</strong>n, wenn essich um eine zulässige öffentlich-rechtliche Vereinbarung han<strong>de</strong>lt (§ 61 VwVfG <strong>NRW</strong>).6.1.3Durch die in § 6 Abs. 1 Nr. 3 <strong>VwVG</strong> <strong>NRW</strong> vorgeschriebene Einhaltung einer Schonfrist voneiner Woche wird nicht etwa <strong>de</strong>r - vielfach gesetzlich bestimmte - Fälligkeitstermin hinausgeschoben,son<strong>de</strong>rn lediglich <strong>de</strong>r Beginn <strong>de</strong>r Vollstreckung im Interesse <strong>de</strong>s Vollstreckungsschuldnersverzögert. Der Vollsteckungsschuldner, <strong>de</strong>r diese Schonfrist und die nach § 19<strong>VwVG</strong> <strong>NRW</strong> einzuhalten<strong>de</strong> Mahnfrist ausnutzt, muss regelmäßig die üblichen Verzugsfolgentragen. Nach § 12 Abs. 1 Nr. 5 b KAG i. V. m. § 240 Abs. 3 AO wird aber bei einer Säumnisbis zu fünf Tagen ein Säumniszuschlag grundsätzlich nicht erhoben (siehe auch § 18 Abs. 4GebG NW).6.1.3.1Nicht abschließend geklärt ist die Frage, ob eine vor Ablauf <strong>de</strong>r Schonfrist getroffene Vollstreckungsmaßnahmeunwirksam o<strong>de</strong>r zwar formell wirksam (so dass die Beseitigung <strong>de</strong>rPfandsiegelmarke strafbar wäre), aber materiell schwebend unwirksam ist und erst mit Ablauf<strong>de</strong>r Wochenfrist rechtswirksam wird. Einigkeit besteht aber darüber, dass die Heilung vonMängeln <strong>de</strong>r Zwangsvollstreckung je<strong>de</strong>nfalls für die Zukunft möglich ist, sofern das Fehlen<strong>de</strong>vor verwaltungsgerichtlicher Aufhebung <strong>de</strong>r Zwangsvollstreckungsmaßnahmen nachgeholtwer<strong>de</strong>n kann (OVG Münster, Beschluss v. 15.7.1964, Az: II B 380/64).6.1.3.2Die Schonfrist braucht nur eingehalten zu wer<strong>de</strong>n, soweit nichts an<strong>de</strong>res vorgeschrieben ist.


Etwas an<strong>de</strong>res ist z.B. vorgeschrieben in § 6 Abs. 4, § 43 Abs. 3 und § 53 <strong>VwVG</strong> <strong>NRW</strong>. Danachkann ohne Einhaltung <strong>de</strong>r Schonfrist und auch ohne Mahnunga) die Vollstreckung von Zwangsgel<strong>de</strong>rn und Kosten <strong>de</strong>r Ersatzvornahme betrieben wer<strong>de</strong>n.Das entspricht <strong>de</strong>m Wesen <strong>de</strong>r Zwangsmittel als Beugemittel zur fristgerechten Durchsetzungeines bestimmten Verhaltens <strong>de</strong>s Pflichtigen;b) selbständig die Vollstreckung wegen Nebenfor<strong>de</strong>rungen betrieben wer<strong>de</strong>n (vgl. Nr.6.1.2.2.3);c) im Sicherungsverfahren nach § 53 <strong>VwVG</strong> <strong>NRW</strong> <strong>de</strong>r Arrestantrag unter <strong>de</strong>n dort genanntenVoraussetzungen sofort, sogar schon ehe <strong>de</strong>r Anspruch zahlenmäßig feststeht, gestellt o<strong>de</strong>rselbst verfügt wer<strong>de</strong>n. In Vollziehung <strong>de</strong>s Arrestes kann auch vor Ablauf <strong>de</strong>r Wochenfristgepfän<strong>de</strong>t wer<strong>de</strong>n (vgl. Nr. 53.1.1).6.1.4Die Mahnung <strong>de</strong>s Vollstreckungsschuldners nach § 19 <strong>VwVG</strong> <strong>NRW</strong> braucht sich nicht mehran die Schonfrist anzuschließen, sie kann vielmehr bereits am 1. Tage <strong>de</strong>r Schonfrist ausgesprochenwer<strong>de</strong>n. Die Mahnfrist <strong>de</strong>ckt sich dann weitgehend mit <strong>de</strong>r Schonfrist. Im günstigstenFall kann also bereits am 8. o<strong>de</strong>r 9. Tage nach Fälligkeit <strong>de</strong>r Leistung mit <strong>de</strong>r Vollstreckungbegonnen wer<strong>de</strong>n.6.1.5Mit <strong>de</strong>r Zwangsvollstreckung kann unter Einhaltung <strong>de</strong>r Schonfrist und ggf. <strong>de</strong>r Mahnfristbereits begonnen wer<strong>de</strong>n, ehe <strong>de</strong>r Leistungsbescheid unanfechtbar gewor<strong>de</strong>n ist. Bei <strong>de</strong>r Anfor<strong>de</strong>rungvon öffentlichen Abgaben und Kosten haben Wi<strong>de</strong>rspruch und Klage keine aufschieben<strong>de</strong>Wirkung (§ 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Nur in an<strong>de</strong>ren Fällen bedarf es u. U. <strong>de</strong>rAnordnung <strong>de</strong>r sofortigen Vollziehung gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO durch diejenige Stelle,die <strong>de</strong>n Leistungsbescheid erlassen hat, um im Falle <strong>de</strong>s Wi<strong>de</strong>rspruchs die Vollstreckungfortsetzen zu können.6.1.6Im Falle <strong>de</strong>r nachträglichen Stundung durch <strong>de</strong>n Gläubiger bedarf es keines neuen Leistungsbeschei<strong>de</strong>s,um nach Ablauf <strong>de</strong>r Stundungsfrist ohne neue Mahnung und Schonfrist mit <strong>de</strong>rVollstreckung beginnen o<strong>de</strong>r fortfahren zu können.6.1.7Auch wenn die formalen Voraussetzungen <strong>de</strong>s § 6 <strong>VwVG</strong> <strong>NRW</strong> gegeben sind, sollte dieVollstreckungsbehör<strong>de</strong> erst prüfen, ob ein Vollstreckungsverfahren geboten ist, z.B. auch, umdie Verjährung zu unterbrechen, o<strong>de</strong>r ob einer <strong>de</strong>r nachstehend unter Nr. 6.1.7.1 Buchstabe aund b genannten Grün<strong>de</strong> es vertretbar erscheinen lässt, davon Abstand zu nehmen (vgl. jedochNr. 6.1.8). Diese Prüfung ist, soweit erfor<strong>de</strong>rlich, im Benehmen mit <strong>de</strong>m Gläubiger imVerlauf <strong>de</strong>s Zwangsverfahrens zu wie<strong>de</strong>rholen, sobald sich neue Gesichtspunkte ergeben.6.1.7.1Von Vollstreckungsmaßnahmen ist im Allgemeinen - im Falle <strong>de</strong>s Buchstaben a wenigstenskurzfristig - Abstand zu nehmen, wenna) auf Grund vom Vollstreckungsschuldner vorgelegter Unterlagen, z.B. über einen aussichtsreichenSchriftwechsel mit <strong>de</strong>m Gläubiger, mit Tilgung <strong>de</strong>r Schuld durch Zahlung, Aufrechnungo<strong>de</strong>r Erlass, in nächster Zeit zu rechnen ist;b) die Beitreibung aussichtslos erscheint wegen Zahlungsunfähigkeit <strong>de</strong>s Vollstreckungsschuldnerso<strong>de</strong>r wegen vorgehen<strong>de</strong>r Rechte an<strong>de</strong>rer Gläubiger an <strong>de</strong>n zu pfän<strong>de</strong>n<strong>de</strong>n Vermögenswerten.6.1.7.2Gegebenenfalls ist bei <strong>de</strong>r zuständigen Stelle die Stundung, die Nie<strong>de</strong>rschlagung o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r


Erlass herbeizuführen (vgl. § 16 Abs. 2 GemKVO). Die Bestimmungen <strong>de</strong>s § 59 LHO und<strong>de</strong>r dazu ergangenen <strong>VV</strong>, <strong>de</strong>s § 12 Abs. 1 Nr. 5 a KAG i. V. m §§ 222 und 227 AO sowie <strong>de</strong>s§ 32 GemHVO sind zu beachten. Wegen <strong>de</strong>r Vereinbarung von Teilzahlungen durch die Vollstreckungsbehör<strong>de</strong>o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>ren Vollziehungsbeamte siehe Nr. 2.3.2.6.1.8Sind die Voraussetzungen für eine erfolgversprechen<strong>de</strong> Beitreibung <strong>de</strong>r Geldfor<strong>de</strong>rung jedochgegeben, so ist die Vollstreckungsbehör<strong>de</strong> auch verpflichtet, das Zwangsverfahren ohne Verzögerungeinzuleiten und zweckmäßig durchzuführen. Sie ist im Allgemeinen ohne Genehmigung<strong>de</strong>s Gläubigers nicht berechtigt, gegenüber sachlich gebotenen VollstreckungsmaßnahmenAufschub zu gewähren, sofern dies nicht im Rahmen von Teilzahlungsvereinbarungennach § 806 b ZPO erfolgt (siehe Nr. 2.3.2) o<strong>de</strong>r die Voraussetzungen <strong>de</strong>s § 26 <strong>VwVG</strong><strong>NRW</strong> gegeben sind (vgl. Nr. 26.4).6.2Einstellung und Beschränkung <strong>de</strong>r Vollstreckung (zu § 6 a)6.2.1§ 6 a Abs. 1 <strong>VwVG</strong> <strong>NRW</strong> nennt die Tatbestän<strong>de</strong>, die zur Einstellung o<strong>de</strong>r Beschränkung <strong>de</strong>rVollstreckung führen. Um eine Einstellung <strong>de</strong>r Vollstreckung han<strong>de</strong>lt es sich, wenn <strong>de</strong>r gesamteAnspruch, <strong>de</strong>r in <strong>de</strong>m zu vollstrecken<strong>de</strong>n Leistungsbescheid festgelegt ist, nicht weitervollstreckt wird. Eine Beschränkung <strong>de</strong>r Vollstreckung liegt vor, wenn <strong>de</strong>r Anspruch zumTeil nicht mehr vollstreckt wird. In bei<strong>de</strong>n Fällen bleiben bereits getroffene Vollstreckungsmaßnahmengrundsätzlich bestehen, da die Einstellung o<strong>de</strong>r Beschränkung <strong>de</strong>r Vollstreckungnur für die Zukunft wirkt. Lediglich in <strong>de</strong>n Fällen <strong>de</strong>s § 6 a Abs. 2 Satz 1 <strong>VwVG</strong> <strong>NRW</strong> sindbereits getroffene Vollstreckungsmaßnahmen aufzuheben. Ist die For<strong>de</strong>rung nach § 6 a Abs. 1Buchstabe d <strong>VwVG</strong> <strong>NRW</strong> gestun<strong>de</strong>t wor<strong>de</strong>n, hat die Vollstreckungsbehör<strong>de</strong> lediglich dieVerwertung <strong>de</strong>s erworbenen Pfandrechtes auszusetzen. Das erworbene Pfandrecht bleibt alsSicherungsmaßnahme bis zur Tilgung <strong>de</strong>r vollständigen For<strong>de</strong>rung bestehen.6.2.2Die Vollstreckung ist einzustellen o<strong>de</strong>r zu beschränken, sobald die Vollziehbarkeit <strong>de</strong>s Leistungsbeschei<strong>de</strong>sgehemmt ist (§ 6 a Abs. 1 Buchstabe a <strong>VwVG</strong> <strong>NRW</strong>). Dies ist <strong>de</strong>r Fall, wenndie Vollziehung <strong>de</strong>s Verwaltungsaktes ausgesetzt o<strong>de</strong>r die Vollziehung durch Einlegung einesRechtsbehelfs gehemmt ist. Leistungsbeschei<strong>de</strong> sind, auch ohne dass bereits <strong>de</strong>ren Bestandskrafteingetreten ist o<strong>de</strong>r sie <strong>de</strong>m Gesetz nach o<strong>de</strong>r aufgrund behördlicher Anordnung sofortvollziehbar sind, nach Eintritt <strong>de</strong>r Fälligkeit und Ablauf <strong>de</strong>r Wochenfrist gemäß § 6 Abs.1 Nr.3 <strong>VwVG</strong> <strong>NRW</strong> vollstreckbar. Die Einlegung eines Wi<strong>de</strong>rspruchs kann in diesen Fällen bereitsdie Hemmung <strong>de</strong>r Vollstreckbarkeit herbeiführen. Bei bestandskräftigen o<strong>de</strong>r bei aufGrund gesetzlicher o<strong>de</strong>r auf Grund behördlicher Anordnung sofort vollziehbaren Leistungsbeschei<strong>de</strong>ntritt hingegen eine Hemmung <strong>de</strong>r Vollziehbarkeit nur bei behördlicher o<strong>de</strong>r gerichtlicherAnordnung <strong>de</strong>r aufschieben<strong>de</strong>n Wirkung gemäß § 80 Abs. 4 und 5 VwGO ein.6.2.3Anfor<strong>de</strong>rung von öffentlichen Abgaben i. S. v. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGOÖffentlich-rechtliche Geldfor<strong>de</strong>rungen, die <strong>de</strong>m Anwendungsbereich <strong>de</strong>s § 80 Abs. 2 Satz 1Nr. 1 VwGO unterfallen, können wegen <strong>de</strong>r dort angeordneten sofortigen Vollziehbarkeitauch dann noch beigetrieben wer<strong>de</strong>n, wenn gegen <strong>de</strong>n Leistungsbescheid Wi<strong>de</strong>rspruch eingelegtwur<strong>de</strong>.Der Anwendungsbereich, <strong>de</strong>r <strong>de</strong>m Begriff <strong>de</strong>r „öffentlichen Abgaben“ in § 80 Abs. 2 Nr. 1VwGO unterfällt, ist umstritten. Die historische Auslegung spricht nicht für eine Auslegung,nach <strong>de</strong>r nur Steuern, Gebühren und Beiträge erfasst sind. Vielmehr können auch Abgaben in<strong>de</strong>n Anwendungsbereich fallen (vgl. VGH Kassel, Beschluss v. 28.6.1983, Az: 5 TH 20/83).Der Anwendungsbereich <strong>de</strong>s § 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bezieht sich somit auf solche Geldleis-


tungen, die zur Deckung <strong>de</strong>s allgemeinen Finanzbedarfes <strong>de</strong>s Staates o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r sonstigen zurAufgabenerfüllung berechtigten Körperschaften bestimmt sind. Abgaben sind dann erfasst,wenn die Erzielung von Einnahmen zumin<strong>de</strong>st gesetzgeberischer Nebenzweck ist (vgl. VGHKassel aaO). Abgaben sind <strong>de</strong>mnach darauf zu überprüfen, ob <strong>de</strong>r Zweck ihrer Erhebung einerSteuer, einer Gebühr o<strong>de</strong>r einem Beitrag vergleichbar ist, auch wenn mit <strong>de</strong>r Abgabe imÜbrigen an<strong>de</strong>re Ziele, etwa eine Verhaltenslenkung verfolgt wer<strong>de</strong>n. Verfolgt eine Abgabehingegen primär an<strong>de</strong>re Zwecke und ist die allgemeine Finanzierung <strong>de</strong>r Aufgabenerfüllungnur ein Reflex <strong>de</strong>r Abgabenerhebung, liegt keine öffentliche Abgabe i. S. d. § 80 Abs. 2 Nr. 1VwGO vor.6.2.4Anordnung <strong>de</strong>r sofortigen Vollziehbarkeit für öffentlich-rechtliche Geldfor<strong>de</strong>rungen nach §80 Abs. 2 Nr. 4 VwGOWie sich aus <strong>de</strong>r Wertung <strong>de</strong>s § 80 Abs.1 Nr. 1 VwGO ergibt, reicht das allgemeine fiskalischeInteresse an <strong>de</strong>r Refinanzierung von staatlichen Vorleistungen alleine nicht aus, um füröffentlich-rechtliche For<strong>de</strong>rungen, die nicht <strong>de</strong>m Anwendungsbereich <strong>de</strong>s § 80 Abs. 2 Satz 1Nr. 1 VwGO unterfallen, ohne Hinzutreten beson<strong>de</strong>rer zusätzlicher Grün<strong>de</strong> eine Anordnung<strong>de</strong>r sofortigen Vollziehung zu rechtfertigen.Im Einzelfall kann aber bei Hinzutreten beson<strong>de</strong>rer Umstän<strong>de</strong>, insbeson<strong>de</strong>re zur Abwehr konkreterrechtsmissbräuchlicher Inanspruchnahme von Rechtsbehelfen, die nachträgliche Anordnung<strong>de</strong>r sofortigen Vollziehung in Betracht kommen.Wird gegen die Anfor<strong>de</strong>rung eines nicht unerheblichen Geldbetrages Wi<strong>de</strong>rspruch eingelegt,<strong>de</strong>r offensichtlich unbegrün<strong>de</strong>t ist, kann bei allgemein schlechter Haushaltslage <strong>de</strong>r erheben<strong>de</strong>nKörperschaft o<strong>de</strong>r bei beson<strong>de</strong>rs hohem Refinanzierungsaufwand für <strong>de</strong>n <strong>de</strong>r For<strong>de</strong>rungzugrun<strong>de</strong> liegen<strong>de</strong>n Aufgabenbereich eine nachträgliche Anordnung <strong>de</strong>r sofortigen Vollziehbarkeitnach § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO durch die verfügen<strong>de</strong> Behör<strong>de</strong> o<strong>de</strong>r durch die Wi<strong>de</strong>rspruchsbehör<strong>de</strong>ermessensgerecht sein.6.2.5Die Vollstreckung ist ferner einzuschränken o<strong>de</strong>r zu beschränken, wenn <strong>de</strong>r Verwaltungsakt,aus <strong>de</strong>m vollstreckt wird, aufgehoben wur<strong>de</strong> (§ 6 a Abs. 1 Buchstabe b <strong>VwVG</strong> <strong>NRW</strong>). DerVerwaltungsakt kann aufgehoben o<strong>de</strong>r geän<strong>de</strong>rt wer<strong>de</strong>n durch die erlassen<strong>de</strong> Behör<strong>de</strong> selbst,durch die Wi<strong>de</strong>rspruchsbehör<strong>de</strong> o<strong>de</strong>r durch ein Gericht. Ein Verwaltungsakt ist durch einenWi<strong>de</strong>rspruchsbescheid erst geän<strong>de</strong>rt, durch einen Abhilfebescheid geän<strong>de</strong>rt o<strong>de</strong>r aufgehobeno<strong>de</strong>r durch ein Gerichtsurteil geän<strong>de</strong>rt o<strong>de</strong>r aufgehoben, wenn die Entscheidung bestandskräftigo<strong>de</strong>r rechtskräftig gewor<strong>de</strong>n ist. Kann <strong>de</strong>r Vollstreckungsschuldner eine aufheben<strong>de</strong> o<strong>de</strong>rabän<strong>de</strong>rn<strong>de</strong> Entscheidung vorweisen, hat sich <strong>de</strong>r Vollziehungsbeamte bei <strong>de</strong>r Vollstreckungsbehör<strong>de</strong>zu versichern, ob diese Entscheidung unanfechtbar ist o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r Gläubiger beabsichtigt,einen noch möglichen Rechtsbehelf einzulegen.Bei noch schweben<strong>de</strong>n Rechtsbehelfsverfahren kann eine Aussetzung <strong>de</strong>r Vollziehung gegenSicherheitsleistung in Betracht kommen.6.2.6Dass die Vollstreckungsvoraussetzungen durch Erlöschen <strong>de</strong>r Zahlungspflicht ganz o<strong>de</strong>r teilweiseweggefallen seien (§ 6 a Buchstabe c <strong>VwVG</strong> <strong>NRW</strong>), kann <strong>de</strong>r Vollstreckungsschuldnernur durch Nachweis <strong>de</strong>r Zahlung an die für die Einziehung zuständige Stelle o<strong>de</strong>r durch <strong>de</strong>nNachweis, dass ihm die Schuld erlassen ist, geltend machen. Hat <strong>de</strong>r VollziehungsbeamteZweifel an <strong>de</strong>r Behauptung <strong>de</strong>s Vollstreckungsschuldners o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>n vorgelegten Nachweisen,soll er sich zunächst unverzüglich (telefonisch) mit <strong>de</strong>r Vollstreckungsbehör<strong>de</strong> in Verbindungsetzen, ehe er von <strong>de</strong>r Vollstreckung absieht. Der Vollziehungsbeamte hat <strong>de</strong>n Pfändungsauftragmit einem entsprechen<strong>de</strong>n Vermerk zu versehen und <strong>de</strong>r Vollstreckungsbehör<strong>de</strong> zurückzugeben.Begonnene Pfändungen sind nicht fortzusetzen, bei nachgewiesener Teilzahlungjedoch nur entsprechend zu beschränken, obwohl <strong>de</strong>r Pfändungsauftrag noch in voller Höhe


esteht. Bereits getroffene Vollstreckungsmaßnahmen darf <strong>de</strong>r Vollziehungsbeamte nur rückgängigmachen, wenn <strong>de</strong>r Vollstreckungsschuldner ihm eine entsprechen<strong>de</strong> Verfügung <strong>de</strong>rVollstreckungsbehör<strong>de</strong> vorweist; an<strong>de</strong>renfalls hat <strong>de</strong>r Vollziehungsbeamte die schriftlicheWeisung <strong>de</strong>r Vollstreckungsbehör<strong>de</strong> auf Grund seines Vermerks abzuwarten.6.2.7Eine nicht von <strong>de</strong>r Vollstreckungsbehör<strong>de</strong> ausgestellte Stundung (§ 6 a Buchstabe d <strong>VwVG</strong><strong>NRW</strong>) ist für <strong>de</strong>n Vollziehungsbeamten nur maßgebend, wenn sie einwandfrei von <strong>de</strong>r für dieEinziehung zuständigen Dienststelle <strong>de</strong>s Gläubigers schriftlich bestätigt ist. In Zweifelsfällenhat <strong>de</strong>r Beamte bei <strong>de</strong>r Vollstreckungsbehör<strong>de</strong> nachzufragen. Diese selbst ist zur Stundungregelmäßig (Zulassung von Ausnahmen nach § 16 Abs. 1 Satz 4 GemKVO durch <strong>de</strong>n Bürgermeistermöglich) nicht befugt, kann aber im Anwendungsbereich <strong>de</strong>s § 21 Abs. 2 Satz 2<strong>VwVG</strong> <strong>NRW</strong>, <strong>de</strong>s § 27 <strong>VwVG</strong> <strong>NRW</strong> i. V. m. § 813 a ZPO, <strong>de</strong>s § 5 a Abs. 1 Satz 2 <strong>VwVG</strong><strong>NRW</strong> i. V. m. § 806 b ZPO und im Rahmen <strong>de</strong>s Vollstreckungsschutzes nach § 27 <strong>VwVG</strong><strong>NRW</strong> Teilzahlungen vereinbaren (siehe auch Nr. 2.3.2 - vgl. auch § 16 Abs. 1 Satz 3GemKVO). Sie kann darüber hinaus in eigener Verantwortung die Vollstreckung zumin<strong>de</strong>stkurzfristig aussetzen, wenn etwa <strong>de</strong>r Vollstreckungsschuldner ihr glaubhaft gemacht hat, dassdie Voraussetzungen für Stundung, Nie<strong>de</strong>rschlagung o<strong>de</strong>r Erlass <strong>de</strong>r For<strong>de</strong>rung vorliegen un<strong>de</strong>ine entsprechen<strong>de</strong> Entscheidung <strong>de</strong>s Gläubigers in Kürze zu erwarten ist, o<strong>de</strong>r wenn sie vorweiteren Maßnahmen sich zunächst mit <strong>de</strong>m Gläubiger in Verbindung setzen will (vgl. z. B. §16 Abs. 2 GemKVO).6.2.8Zahlung an <strong>de</strong>n VollziehungsbeamtenDer Vollstreckungsschuldner kann je<strong>de</strong>rzeit, nicht erst beim Pfändungsversuch an Ort undStelle, <strong>de</strong>n beizutreiben<strong>de</strong>n Betrag an <strong>de</strong>n Vollziehungsbeamten zahlen. Dieser ist auch ohnebeson<strong>de</strong>re schriftliche Ermächtigung, die sich aber regelmäßig aus seinem Vollstreckungsauftragergibt, zur Annahme von Zahlungen <strong>de</strong>s Vollstreckungsschuldners bis zur Höhe <strong>de</strong>s beizutreiben<strong>de</strong>nBetrages - dazu gehören auch Säumniszuschläge, Zinsen und Kosten - verpflichtet.Diese Zahlung gilt als freiwillige Leistung, und zwar auch dann, wenn sie bewirkt wird,nach<strong>de</strong>m sich <strong>de</strong>r Vollziehungsbeamte in Ausführung <strong>de</strong>s Pfändungsauftrages an Ort undStelle begeben hat und die volle Pfändungsgebühr nach § 4 Abs. 2 KostO <strong>NRW</strong> bereits fälliggewor<strong>de</strong>n ist. Zahlt <strong>de</strong>r Vollstreckungsschuldner freiwillig einen Teilbetrag und sind mehrereFor<strong>de</strong>rungen rückständig, kann er i. S. d. Nr. 43 <strong>VV</strong> zu § 70 LHO bestimmen, welche For<strong>de</strong>rungdurch seine Zahlung getilgt wer<strong>de</strong>n soll. Das gleiche gilt bei Leistung an die Vollstreckungsbehör<strong>de</strong>o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>n Gläubiger vor <strong>de</strong>r Pfändung einer Sache o<strong>de</strong>r For<strong>de</strong>rung.6.2.8.1Eine zur Tilgung <strong>de</strong>r ganzen For<strong>de</strong>rung (einschließlich Nebenleistungen) nicht ausreichen<strong>de</strong>Zahlung nach <strong>de</strong>r Pfändung (§ 40 <strong>VwVG</strong> <strong>NRW</strong>) ist wie je<strong>de</strong>r beigetriebene Betrag zunächstauf etwaige Geldstrafen, Ordnungsstrafen, Geldbußen o<strong>de</strong>r Zwangsgel<strong>de</strong>r, sodann auf dieKosten (Gebühren und Auslagen) und auf die Verspätungszuschläge, Zinsen und Säumniszuschlägeund zuletzt auf die Hauptschuld zu verrechnen (Nr. 43 <strong>VV</strong> zu § 70 LHO; an<strong>de</strong>rs: § 12Abs. 1 Nr. 5 a KAG i. V. m § 225 AO).6.2.8.2Als Teilzahlung ist auch eine Zahlung zu behan<strong>de</strong>ln, welche die Kosten unge<strong>de</strong>ckt lässt. Essteht im Ermessen <strong>de</strong>r Vollstreckungsbehör<strong>de</strong>, ob und wieweit in einem solchen Falle undauch sonst, wenn nur ein geringer Restbetrag offen bleibt, die Vollstreckung weitergeführt,beschränkt o<strong>de</strong>r ausgesetzt wird.7Einwendungen gegen <strong>de</strong>n Anspruch; Erstattungsanspruch (zu § 7)


7.1Die Durchführung <strong>de</strong>s Zwangsverfahrens wird durch Einwendungen <strong>de</strong>s Vollstreckungsschuldnersgegen die Rechtmäßigkeit <strong>de</strong>s Leistungsbeschei<strong>de</strong>s nicht gehin<strong>de</strong>rt. Dies betrifftnach <strong>de</strong>r ausdrücklichen gesetzlichen Anordnung auch Einwendungen gegen <strong>de</strong>n Leistungsbescheid,die nach Eintritt <strong>de</strong>r Bestandskraft entstan<strong>de</strong>n sind. Die teilweise auf Grund <strong>de</strong>r früherenRechtslage vertretene Rechtsprechung <strong>de</strong>r Verwaltungsgerichte, die hier eine Anfechtungsklagefür möglich hielten, gilt in <strong>NRW</strong> seit <strong>de</strong>r Neufassung von § 7 <strong>VwVG</strong> <strong>NRW</strong> nichtmehr. Derartige Einwendungen kann <strong>de</strong>r Vollstreckungsschuldner nur außerhalb <strong>de</strong>s Zwangsverfahrensmit <strong>de</strong>n jeweils gebotenen Rechtsbehelfen gegen <strong>de</strong>n Leistungsbescheid erheben.Nach Eintritt <strong>de</strong>r Bestandskraft <strong>de</strong>s Leistungsbeschei<strong>de</strong>s entstan<strong>de</strong>ne Einwendungen könnennur über eine Abän<strong>de</strong>rung o<strong>de</strong>r Aufhebung dieses Beschei<strong>de</strong>s im Wie<strong>de</strong>raufnahmeverfahrennach §§ 48 o<strong>de</strong>r 51 VwVfG <strong>NRW</strong> geltend gemacht und anschließend im Erstattungsverfahrengemäß § 7 Abs. 3 und 4 <strong>VwVG</strong> <strong>NRW</strong> die Rückzahlung verlangt wer<strong>de</strong>n.7.2Nach § 7 Abs. 2 <strong>VwVG</strong> <strong>NRW</strong> besteht zugunsten <strong>de</strong>s Vollstreckungsschuldners bei Einwendungen,die nicht durch einen Rechtsbehelf auf Rücknahme <strong>de</strong>s Heranziehungsbeschei<strong>de</strong>so<strong>de</strong>r durch die Anfechtung <strong>de</strong>r Vollstreckungsmaßnahme geltend gemacht wer<strong>de</strong>n können, (z.B. <strong>de</strong>r Einwand <strong>de</strong>s nachträglichen Erlöschens <strong>de</strong>r For<strong>de</strong>rung, einer späteren Fälligkeit durchStundung), ein vollstreckungsrechtlicher Anspruch auf Aufhebung o<strong>de</strong>r Beschränkung <strong>de</strong>rBefugnis <strong>de</strong>s Gläubigers, aus <strong>de</strong>m bisher vollsteckbaren Leistungsbescheid bei <strong>de</strong>m Vollstreckungsschuldnereine zwangsweise Befriedigung seiner Ansprüche zu suchen. Der Vollstreckungsschuldnerist nicht darauf verwiesen, in diesen Fällen zunächst die Vollstreckung zudul<strong>de</strong>n, um erst anschließend bei einer rechtswidrigen Vollstreckung einen Erstattungsanspruchgeltend zu machen.Einwendungen gegen <strong>de</strong>n Bestand <strong>de</strong>r For<strong>de</strong>rung o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>ren Vollstreckbarkeit, die von <strong>de</strong>rVollstreckungsbehör<strong>de</strong> nicht zu beachten sind, sind bei <strong>de</strong>r Behör<strong>de</strong>, die <strong>de</strong>n Verwaltungsakterlassen hat, geltend zu machen.Diese prüft zunächst verfahrensbegleitend, ob sie, in Abwägung <strong>de</strong>r möglichen Erfolgsaussichten<strong>de</strong>r Einwendungen mit <strong>de</strong>m öffentlichen Interesse an <strong>de</strong>r Beitreibung <strong>de</strong>r For<strong>de</strong>rung,die Vollstreckung vorläufig aussetzt o<strong>de</strong>r beschränkt. Der Behör<strong>de</strong> steht hierbei ein Ermessensspielraumzu; ein eigenständiger Anspruch auf eine Entscheidung besteht nicht. Mit <strong>de</strong>rEntscheidung zur Einstellung o<strong>de</strong>r Beschränkung <strong>de</strong>r Vollstreckung können Entscheidungenzur Aufhebung bereits durchgeführter Vollstreckungsmaßnahmen getroffen wer<strong>de</strong>n.Berücksichtigung fin<strong>de</strong>n nur Einwendungen gegen die For<strong>de</strong>rung selbst, sofern diese nicht imVerfahren gegen <strong>de</strong>n Leistungsbescheid geltend gemacht wer<strong>de</strong>n konnten. Derartige Einwendungensind insbeson<strong>de</strong>re: streitige Erfüllung, streitiger Erlass o<strong>de</strong>r streitige Stundung, Verjährung,Aufrechnung, Haftungsbeschränkungen, Anfechtung und Rücktritt bei gemäß § 61Abs. 2 VwVfG <strong>NRW</strong> vollstreckbaren öffentlich-rechtlichen Verträgen o<strong>de</strong>r Vergleichsregelungen.Sofern es sich hingegen um Einwendungen im Sinne von § 6 a <strong>VwVG</strong> <strong>NRW</strong> han<strong>de</strong>lt, sinddiese von <strong>de</strong>r Vollstreckungsbehör<strong>de</strong> von Amts wegen als Zulässigkeitsvoraussetzungen <strong>de</strong>sVollsteckungsverfahrens zu beachten. Deren Nichtbeachtung macht die einzelne Vollstreckungsmaßnahmerechtswidrig und kann im Wege <strong>de</strong>r Anfechtung gegen diese geltend gemachtwer<strong>de</strong>n.Im Anwendungsbereich <strong>de</strong>s § 7 Abs. 2 <strong>VwVG</strong> <strong>NRW</strong> dürfte eine Feststellungsklage, die vomOVG Münster in Anbetracht einer bislang fehlen<strong>de</strong>n vollstreckungsrechtlichen Regelung fürzulässig gehalten wur<strong>de</strong>, zukünftig mangels Rechtsschutzbedürfnisses nicht mehr zulässigsein. Vielmehr ist nach <strong>de</strong>r Neuregelung zunächst eine Entscheidung <strong>de</strong>s Gläubigers herbeizuführenund im Falle <strong>de</strong>r Ablehnung <strong>de</strong>s Antrages auf Einstellung o<strong>de</strong>r Beschränkung <strong>de</strong>rVollstreckung Wi<strong>de</strong>rspruch einzulegen und bei <strong>de</strong>ssen Zurückweisung eine Verpflichtungs-


klage anzustrengen; einstweiliger gerichtlicher Rechtschutz kann über § 123 VwGO erreichtwer<strong>de</strong>n.7.3Über <strong>de</strong>n Anspruch auf Erstattung eines nach Meinung <strong>de</strong>s Pflichtigen zu Unrecht geleistetenBetrages entschei<strong>de</strong>t <strong>de</strong>r Gläubiger, zu <strong>de</strong>ssen Gunsten <strong>de</strong>r Betrag vorläufig geleistet o<strong>de</strong>rbeigetrieben wor<strong>de</strong>n ist. Der Anspruch auf Erstattung ist rechtzeitig geltend gemacht, wenn<strong>de</strong>r Antrag innerhalb <strong>de</strong>r in § 7 Abs. 4 <strong>VwVG</strong> <strong>NRW</strong> bestimmten Ausschlussfrist beim Gläubigero<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r Vollstreckungsbehör<strong>de</strong> gestellt wird. Der Bescheid <strong>de</strong>s Gläubigers, <strong>de</strong>r <strong>de</strong>nErstattungsanspruch ganz o<strong>de</strong>r teilweise ablehnt, kann mit <strong>de</strong>m Wi<strong>de</strong>rspruch angefochtenwer<strong>de</strong>n und unterliegt <strong>de</strong>r verwaltungsgerichtlichen Nachprüfung. Er sollte <strong>de</strong>shalb nicht nureine Rechtsbehelfsbelehrung enthalten, son<strong>de</strong>rn auch ausreichend begrün<strong>de</strong>t sein.7.4Mit <strong>de</strong>n ihm nach <strong>de</strong>n §§ 2014 und 2015 BGB zustehen<strong>de</strong>n Einre<strong>de</strong>n (Dreimonats- undAufgebotseinre<strong>de</strong>) kann <strong>de</strong>r Erbe - gegebenenfalls <strong>de</strong>r Testamentsvollstrecker, Nachlassverwaltero<strong>de</strong>r Nachlasspfleger - nur erreichen, dass die Vollstreckung in <strong>de</strong>n Nachlass für dieDauer <strong>de</strong>r dort bestimmten Fristen auf solche Maßnahmen beschränkt wird, die zur Vollziehungeines Arrestes zulässig sind (vgl. §§ 782, 783 ZPO). Abgesehen davon, dass dieseEinre<strong>de</strong>möglichkeiten schon nach <strong>de</strong>n Vorschriften <strong>de</strong>r §§ 2016 und 2017 i.V.m. § 1971 BGBerheblich eingeschränkt sind, berühren sie das Verwaltungszwangsverfahren in <strong>de</strong>n Nachlassauch insoweit nicht, als es sich um die Beitreibung von For<strong>de</strong>rungen han<strong>de</strong>lt, die nach Beginn<strong>de</strong>s <strong>de</strong>r Vollstreckungsmaßnahme vorausgegangenen Kalen<strong>de</strong>rjahres fällig gewor<strong>de</strong>n sind.Als Vollstreckungsmaßnahme gilt schon <strong>de</strong>r schriftliche Vollstreckungsauftrag an <strong>de</strong>n Vollziehungsbeamten(§ 12 <strong>VwVG</strong> <strong>NRW</strong>), ferner die Pfändungsverfügung nach § 40 <strong>VwVG</strong><strong>NRW</strong>, ein Vollstreckungsantrag an das Gericht o<strong>de</strong>r Grundbuchamt nach § 51 <strong>VwVG</strong> <strong>NRW</strong>,<strong>de</strong>r Arrestantrag (§ 53 <strong>VwVG</strong> <strong>NRW</strong>), und die Vollstreckungsanmeldung im Insolvenzverfahren.8Wi<strong>de</strong>rspruch gegen die Pfändung (zu § 8)8.1Auch <strong>de</strong>r Wi<strong>de</strong>rspruch <strong>de</strong>s Dritten und die Einwendungen einer durch gesetzliche o<strong>de</strong>r behördlicheVeräußerungsverbote geschützten Person (§ 772 ZPO), eines Nacherben (§ 773ZPO) o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>s Ehegatten eines Gewerbetreiben<strong>de</strong>n im Falle <strong>de</strong>r Vollstreckung in das Gesamtgut(§ 774 ZPO) können <strong>de</strong>n Fortgang <strong>de</strong>r Zwangsvollstreckung nicht ohne weiteres hin<strong>de</strong>rn.Zu <strong>de</strong>n „die Veräußerung hin<strong>de</strong>rn<strong>de</strong>n Rechten“ gehören alle materiellen Rechte, die<strong>de</strong>m Dritten die Befugnis geben, die Verwendung <strong>de</strong>s Gegenstan<strong>de</strong>s zur Befriedigung <strong>de</strong>sGläubigers zu verhin<strong>de</strong>rn. Nach <strong>de</strong>n Vorschriften <strong>de</strong>s bürgerlichen Rechts kommen hier inFrage: Eigentum, Erbbaurecht und an<strong>de</strong>re dingliche Rechte; schuldrechtlicheHerausgabeansprüche auf Grund Vermietung , Leihe, Hinterlegung usw., dagegen nicht „Verschaffungsansprüche“aus Kauf, Vermächtnis usw. auf Überlassung solcher Sachen, die nichtaus <strong>de</strong>m Vermögen <strong>de</strong>s Dritten stammen.8.2Als Dritter ist je<strong>de</strong>r zu behan<strong>de</strong>ln, <strong>de</strong>r nicht als Gläubiger o<strong>de</strong>r Vollstreckungsschuldner amZwangsverfahren unmittelbar beteiligt ist. Als Dritter gilt auch ein Duldungspflichtiger insoweit,als ihm persönlich gehören<strong>de</strong> Gegenstän<strong>de</strong> von <strong>de</strong>r zulässigen Zwangsvollstreckung indas seiner Verwaltung unterliegen<strong>de</strong> Vermögen betroffen sind.8.3Erhebt ein Dritter Wi<strong>de</strong>rspruch bei <strong>de</strong>r Vollstreckungsbehör<strong>de</strong>, so kann diese <strong>de</strong>n gepfän<strong>de</strong>ten


Gegenstand freigeben, wenn <strong>de</strong>r Dritte sein Recht ausreichend nachweist o<strong>de</strong>r wenn an<strong>de</strong>re,von dritten Personen nicht in Anspruch genommene Gegenstän<strong>de</strong> gepfän<strong>de</strong>t wer<strong>de</strong>n können,die hinreichend Sicherheit gewähren. In nicht zweifelsfreien Fällen sollte die Vollstreckungsbehör<strong>de</strong>vorsorglich eine Entscheidung <strong>de</strong>s Gläubigers herbeiführen, um einen offensichtlichfür sie und <strong>de</strong>n Gläubiger aussichtslosen Rechtsstreit zu vermei<strong>de</strong>n.8.4Lehnt <strong>de</strong>r Gläubiger die Freigabe ab, so kann <strong>de</strong>r Dritte, abgesehen von <strong>de</strong>r Möglichkeit einerDienstaufsichtsbeschwer<strong>de</strong>, nur Wi<strong>de</strong>rspruchsklage erheben.8.4.1Nach Erhebung <strong>de</strong>r Klage hat die Vollstreckungsbehör<strong>de</strong> sich nach <strong>de</strong>n auf Grund <strong>de</strong>r §§ 769und 770 ZPO ergehen<strong>de</strong>n Anordnungen <strong>de</strong>s Prozessgerichts und etwaigen Ersuchen <strong>de</strong>sGläubigers zu richten, im Übrigen aber das Zwangsverfahren fortzusetzen. Jedoch ist sie zurVermeidung von Scha<strong>de</strong>nsersatzansprüchen <strong>de</strong>m Dritten gegenüber verpflichtet, alle Maßnahmenzu unterlassen o<strong>de</strong>r hinauszuschieben, die seine Rechte endgültig beeinträchtigen.Darunter fällt insbeson<strong>de</strong>re die Verwertung <strong>de</strong>r gepfän<strong>de</strong>ten Gegenstän<strong>de</strong>.8.4.2Gegenstand <strong>de</strong>r Klage ist nicht das sachliche Recht <strong>de</strong>s Dritten, son<strong>de</strong>rn nur <strong>de</strong>r Ausspruch<strong>de</strong>r Unzulässigkeit o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r Einstellung <strong>de</strong>r Vollstreckung in <strong>de</strong>n streitigen Gegenstand. DieKlage ist grundsätzlich gegen <strong>de</strong>n Gläubiger, <strong>de</strong>r möglicherweise im Prozess durch die Vollstreckungsbehör<strong>de</strong>vertreten wird, nicht gegen <strong>de</strong>n Vollstreckungsschuldner und auch nichtgegen die Vollstreckungsbehör<strong>de</strong> zu richten. § 8 Abs. 3 Satz 2 <strong>VwVG</strong> <strong>NRW</strong> betrifft nur <strong>de</strong>nFall, dass <strong>de</strong>r Vollstreckungsschuldner vom Dritten gleichzeitig mit einer materiellrechtlichenKlage, z.B. aus § 985 BGB, auf Herausgabe in Anspruch genommen wird.8.4.3Die Wi<strong>de</strong>rspruchsklage ist nur zulässig, wenn die Pfändung schon begonnen hat, die Zwangsvollstreckungaber noch nicht been<strong>de</strong>t ist. Wird ihr stattgegeben, muss die unzulässige Vollstreckungsmaßnahmevon <strong>de</strong>r Vollstreckungsbehör<strong>de</strong> alsbald aufgehoben wer<strong>de</strong>n.9Zwangsverfahren gegen Personenvereinigungen (zu § 9)Das Zwangsverfahren gegen Personenvereinigungen ist in manchen Punkten abweichend von<strong>de</strong>r zivilprozessualen Vollstreckung geregelt.9.1In das Vermögen einer Personenvereinigung o<strong>de</strong>r eines „ähnlichen Gebil<strong>de</strong>s“ kann und mussselbständig vollstreckt wer<strong>de</strong>n, wenna) ein zweckgebun<strong>de</strong>nes, aus <strong>de</strong>m übrigen Vermögen <strong>de</strong>r Mitglie<strong>de</strong>r (Gesellschafter) herausgelöstesSon<strong>de</strong>rvermögen (Gesamthandvermögen) vorhan<strong>de</strong>n ist,b) die Personenvereinigung als solche leistungspflichtig ist.9.2Der Leistungsbescheid und die Vollstreckungsmaßnahme müssen unmittelbar gegen die Personenvereinigungals solche gerichtet wer<strong>de</strong>n. Ob und wieweit daneben auch Vertreter, Mitglie<strong>de</strong>r,Gesellschafter usw. als unmittelbar haften<strong>de</strong> Gesamtschuldner in Anspruch genommenwer<strong>de</strong>n können, bestimmt sich nach materiellem Recht.9.3Als solche leistungspflichtig sind zunächst alle juristischen Personen <strong>de</strong>s öffentlichen undprivaten Rechts, also rechtsfähige Personenvereinigungen, insbeson<strong>de</strong>re eingetragene Vereine


und Genossenschaften, Aktiengesellschaften, Gesellschaften m.b.H. usw., Versicherungsvereineauf Gegenseitigkeit und rechtsfähige Zweckvermögen, vor allem Stiftungen und Anstaltenin entsprechen<strong>de</strong>r Rechtsform.9.4Auch gegen nicht rechtsfähige Vereine, Gesellschaften o<strong>de</strong>r Gemeinschaften nach bürgerlichemRecht, offene Han<strong>de</strong>lsgesellschaften und Kommanditgesellschaften, ferner gegen durchSammlung entstan<strong>de</strong>ne Vermögen und ähnliche Gebil<strong>de</strong> kann unter <strong>de</strong>n oben (Nr. 9.1) angegebenenVoraussetzungen unmittelbar vollstreckt wer<strong>de</strong>n, wenn diese Vereinigungen undGebil<strong>de</strong> nach materiellem öffentlichem Recht die beizutreiben<strong>de</strong> Geldleistung selbständig,allein o<strong>de</strong>r neben ihren Mitglie<strong>de</strong>rn usw. schul<strong>de</strong>n. Das ist für je<strong>de</strong>n Fall <strong>de</strong>r Heranziehungbeson<strong>de</strong>rs zu prüfen und unter Umstän<strong>de</strong>n, z.B. nach <strong>de</strong>n verschie<strong>de</strong>nen Steuergesetzen, fürdieselbe Personenvereinigung von Fall zu Fall durchaus unterschiedlich zu beurteilen.10Vollstreckungsschuldner nach bürgerlichem Recht (zu § 10)10.1Bürgerlich-rechtliche Haftung kraft Gesetzes10.1.1Die Anwendbarkeit von § 10 <strong>VwVG</strong> <strong>NRW</strong> ist für Steuern und kommunale Abgaben nach<strong>de</strong>m KAG ausgeschlossen, hierfür ist nach § 191 AO vorzugehen (siehe Nr. 1.2.3). Es verbleibenöffentlich-rechtliche For<strong>de</strong>rungen (Gebührenfor<strong>de</strong>rungen nach <strong>de</strong>r AVerwGebO<strong>NRW</strong>, Kosten aus Ersatzvornahmen, Zwangs-, Buß- und Ordnungsgel<strong>de</strong>r etc. - z. B. Ablösefor<strong>de</strong>rungfür Stellplatzverpflichtung nach <strong>de</strong>r BauO <strong>NRW</strong>) und nach § 1 <strong>VwVG</strong> <strong>NRW</strong> beizutreiben<strong>de</strong>privatrechtliche For<strong>de</strong>rungen, für die nicht das KAG, die AO o<strong>de</strong>r ausdrücklichan<strong>de</strong>re Vorschriften gelten.Die OFD-Münster hat zum Haftungsrecht nach <strong>de</strong>r AO ein Haftungshandbuch entwickelt, dasneben Hilfestellungen zum Haftungsrecht <strong>de</strong>r AO auch Mustertexte und Berechnungsbeispieleenthält. Das Haftungshandbuch besteht aus diversen Word-Dateien, hat zurzeit eine Größevon ca. 3 MB (Stückelungswünsche bitte angeben) und kann ausschließlich per E-Mail angefor<strong>de</strong>rtwer<strong>de</strong>n bei: hannelore.pump@ofd-ms.fin-nrw.<strong>de</strong>10.1.2Das Verwaltungszwangsverfahren ist auch zulässig gegen Personen, die kraft Gesetzes, jedochausschließlich nach Vorschriften <strong>de</strong>s bürgerlichen Rechts (Nr. 4.2.2 und Nr. 4.3.2) fürdie Verbindlichkeit <strong>de</strong>s Hauptschuldners haften o<strong>de</strong>r die Vollstreckung in eigenes o<strong>de</strong>r ihrerVerwaltung unterliegen<strong>de</strong>s frem<strong>de</strong>s Vermögen dul<strong>de</strong>n müssen. Zwar ist die Zahlungspflicht,die hinsichtlich einer öffentlich-rechtlichen Schuld <strong>de</strong>s Hauptschuldners unter gewissen Voraussetzungenz.B. <strong>de</strong>n Erben, <strong>de</strong>n Erbschaftskäufer, <strong>de</strong>n Erwerber <strong>de</strong>s Nießbrauchs o<strong>de</strong>r dieEltern trifft, eine öffentlich-rechtliche, aber sie ist an das Bestehen eines bürgerlichrechtlichenHaftungsverhältnisses als entschei<strong>de</strong>n<strong>de</strong>s Tatbestandsmerkmal geknüpft.In manchen Fällen ist die gleichzeitige Vollstreckung gegen solche Personen Voraussetzungfür eine wirksame Vollstreckung gegen <strong>de</strong>n Hauptschuldner, allgemein o<strong>de</strong>r hinsichtlich bestimmterVermögensmassen (vgl. Nr. 4.4).10.1.3Gelangt die Vollstreckungsbehör<strong>de</strong> zu <strong>de</strong>r Überzeugung, dass die Vollstreckung gegen einenDritten zulässig (Nr. 10.1.1) und im vorliegen<strong>de</strong>n Fall auch geboten ist, so hat sie dasZwangsverfahren auf ihn auszu<strong>de</strong>hnen, ggf. unter Beschränkung auf eine bestimmte Vermögensmasse.


10.2VorverfahrenDie Inanspruchnahme <strong>de</strong>s Haftungs- o<strong>de</strong>r Duldungsschuldners kraft ausschließlich bürgerlichenRechts setzt die Durchführung <strong>de</strong>s in § 10 <strong>VwVG</strong> <strong>NRW</strong> geregelten beson<strong>de</strong>ren Vorverfahrensvoraus. Darin hat <strong>de</strong>r Betroffene einen beson<strong>de</strong>rs ausgestalteten Anspruch auf rechtlichesGehör. Die Verletzung dieses Anspruchs kann auf Grund <strong>de</strong>r Verweisung auf <strong>de</strong>n Zivilrechtswegnicht im Wi<strong>de</strong>rspruchsverfahren geheilt wer<strong>de</strong>n, da ein Wi<strong>de</strong>rspruchsverfahren nurbei einer Verweisung auf <strong>de</strong>n Verwaltungsrechtsweg in Betracht kommt.10.2.1Die Vollstreckungsbehör<strong>de</strong> hat <strong>de</strong>m Dritten die beabsichtigte Inanspruchnahme auf Haftungo<strong>de</strong>r Duldung unter genauer Bezeichnung <strong>de</strong>s Anspruchs gegen <strong>de</strong>n Hauptschuldner <strong>de</strong>mGrund und <strong>de</strong>r Höhe nach anzukündigen und ihn zur Stellungnahme innerhalb einer angemessenenFrist aufzufor<strong>de</strong>rn. Die wesentlichen Haftungs- o<strong>de</strong>r Duldungsgrün<strong>de</strong> sind mitzuteilen.Die Frist soll min<strong>de</strong>stens zwei Wochen betragen, wenn nicht Gefahr im Verzuge ist. Es han<strong>de</strong>ltsich um ein Anhörungsverfahren vor <strong>de</strong>m Erlass eines belasten<strong>de</strong>n Verwaltungsaktes, dasnach <strong>de</strong>n allgemeinen verwaltungsrechtlichen Verfahrensgrundsätzen durchzuführen ist. Derförmlichen Ankündigung bedarf es nicht, wenn <strong>de</strong>r Betroffene bereits ohne eine solche seineVerpflichtung anerkannt hat. Mit <strong>de</strong>m Anhörungsverfahren im Rahmen <strong>de</strong>r Ankündigungermittelt die Vollstreckungsbehör<strong>de</strong> <strong>de</strong>n entscheidungserheblichen Sachverhalt für das Haftungs-o<strong>de</strong>r Duldungsverfahren. Der potenzielle Haftungs- o<strong>de</strong>r Duldungsschuldner kann sichinnerhalb <strong>de</strong>r gesetzten Frist zu <strong>de</strong>n von <strong>de</strong>r Vollstreckungsbehör<strong>de</strong> vorgetragenen Tatbestän<strong>de</strong>näußern. Erhebt <strong>de</strong>r zur Erklärung aufgefor<strong>de</strong>rte Dritte Einwendungen gegen die Rechtmäßigkeit<strong>de</strong>s gegenüber <strong>de</strong>m Hauptschuldner verfügten Leistungsbeschei<strong>de</strong>s o<strong>de</strong>r bestreitet erseine Verpflichtung zur Haftung o<strong>de</strong>r Duldung o<strong>de</strong>r erhebt er an<strong>de</strong>re, in Absatz 2 näher bezeichneteEinwendungen, so entschei<strong>de</strong>t die Vollstreckungsbehör<strong>de</strong>. Die Einwendungen hatdie Vollstreckungsbehör<strong>de</strong> beim Erlass <strong>de</strong>s Duldungs- o<strong>de</strong>r Haftungsbeschei<strong>de</strong>s zu würdigen.Entwe<strong>de</strong>r erkennt sie die Einwendungen an und sieht insoweit von <strong>de</strong>r Inanspruchnahme <strong>de</strong>sDritten ab o<strong>de</strong>r sie weist die Einwendungen in ihrem Haftungs- o<strong>de</strong>r Duldungsbescheid zurück,<strong>de</strong>r unmittelbar <strong>de</strong>r Nachprüfung durch die or<strong>de</strong>ntliche Gerichtsbarkeit unterliegt (vgl.Nr. 10.3). Da die Entscheidung eine Ausschlussfrist in Lauf setzt, soll sie zugestellt wer<strong>de</strong>n.Mängel <strong>de</strong>r Anhörung o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r Begründung können nachträglich nur über § 48 VwVfG <strong>NRW</strong>korrigiert wer<strong>de</strong>n.Die Vollstreckungsbehör<strong>de</strong> sollte zur Vermeidung von Scha<strong>de</strong>nersatzansprüchen <strong>de</strong>s Gläubigersdiesen - o<strong>de</strong>r seine zur Vertretung in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten berufene Dienststelle- spätestens im Rahmen <strong>de</strong>s Wi<strong>de</strong>rspruchverfahrens über die beabsichtigte Entscheidunginformieren und ihm Gelegenheit zur Äußerung geben. Die Entscheidung <strong>de</strong>s Gläubigersist für die Vollstreckungsbehör<strong>de</strong> bin<strong>de</strong>nd. Die Vollstreckungsbehör<strong>de</strong> sollte zur Vermeidungvon Scha<strong>de</strong>nersatzansprüchen <strong>de</strong>s Gläubigers diesen in nicht ganz zweifelsfreienFällen auch dann verständigen, wenn sie die Einwendungen <strong>de</strong>s Dritten anerkennen und vonsich aus auf eine Inanspruchnahme als Haftungs- o<strong>de</strong>r Duldungsschuldner verzichten will.10.2.2Zwischen <strong>de</strong>r Inanspruchnahme eines Haftungsschuldners (Nr. 10.2.2.1) und <strong>de</strong>r Inanspruchnahmeeines Duldungsschuldners (Nr. 10.2.2.2) ist zu unterschei<strong>de</strong>n.10.2.2.1Erkennt <strong>de</strong>r auf Haftung in Anspruch genommene Dritte seine Verpflichtung an o<strong>de</strong>r äußerter sich innerhalb <strong>de</strong>r Erklärungsfrist nicht, dann erlässt die Vollstreckungsbehör<strong>de</strong> <strong>de</strong>n Haftungsbescheid.Der Bescheid muss hinsichtlich <strong>de</strong>r Höhe und <strong>de</strong>r Begründung <strong>de</strong>s Anspruchsmit <strong>de</strong>r Ankündigung übereinstimmen und im Übrigen <strong>de</strong>n Beson<strong>de</strong>rheiten <strong>de</strong>r Haftungspflichtangepasst sein.


10.2.2.2Ein Duldungsbescheid hat einen doppelten Inhalt:a) eine verbindliche Feststellung <strong>de</strong>r Rechtmäßigkeit <strong>de</strong>s Leistungsbeschei<strong>de</strong>s gegen <strong>de</strong>nVollstreckungsschuldner auch gegenüber <strong>de</strong>m auf Duldung in Anspruch genommenen Dritten,b) die Auffor<strong>de</strong>rung an <strong>de</strong>n Dritten, die Vollstreckung gegen <strong>de</strong>n Vollstreckungsschuldner inBezug auf bestimmte, sich in seinem Vermögen befindliche Sachen zu dul<strong>de</strong>n, Geld herauszugeben,Wertersatz zu leisten o<strong>de</strong>r auf die Ausübung von Rechten zu verzichten.10.3Klage vor <strong>de</strong>n or<strong>de</strong>ntlichen Gerichten10.3.1Gegenstand <strong>de</strong>s Verfahrens vor <strong>de</strong>m or<strong>de</strong>ntlichen Gericht ist die Nachprüfung <strong>de</strong>r vom Klägerbestrittenen bürgerlich-rechtlichen Haftungs- o<strong>de</strong>r Duldungspflicht. Eine Überprüfung <strong>de</strong>rRechtmäßigkeit <strong>de</strong>s Leistungsbeschei<strong>de</strong>s gegen <strong>de</strong>n Vollstreckungsschuldner kommt nur dannnicht in Betracht, wenn <strong>de</strong>r Dritte infolge seiner Beiladung ein verwaltungsgerichtliches Urteilgegen sich gelten lassen muss.10.3.2Die für die Erhebung <strong>de</strong>r Klage in § 10 Abs. 2 Satz 3 <strong>VwVG</strong> <strong>NRW</strong> vorgesehene Ausschlussfristvon einem Monat beginnt mit <strong>de</strong>r Zustellung <strong>de</strong>r Entscheidung an <strong>de</strong>n Betroffenen.Durch die Erhebung <strong>de</strong>r Klage wer<strong>de</strong>n Vollstreckungsmaßnahmen gegen <strong>de</strong>n Kläger, vorbehaltlich<strong>de</strong>r in § 6 <strong>VwVG</strong> <strong>NRW</strong> genannten Voraussetzungen, nicht gehin<strong>de</strong>rt. Doch wird dieVollstreckungsbehör<strong>de</strong> im Hinblick auf die <strong>de</strong>m Prozessgericht in § 10 Abs. 2 Satz 4 <strong>VwVG</strong><strong>NRW</strong> eingeräumten Befugnisse zur Einstellung <strong>de</strong>r Zwangsvollstreckung und zur Aufhebungeinzelner Vollstreckungsmaßnahmen pflichtgemäß zu prüfen haben, ob solche Maßnahmennach <strong>de</strong>r Klageerhebung sinnvoll sind.10.3.3Gibt das Gericht <strong>de</strong>r Klage statt, müssen Leistungsbescheid und etwaige Vollstreckungsmaßnahmenaufgehoben wer<strong>de</strong>n. Beigetriebene Geldbeträge sind zu erstatten.10.4Haftung kraft VertragesEin Dritter, <strong>de</strong>r sich durch Vertrag (Bürgschaft o<strong>de</strong>r Schuldübernahme) zur Erfüllung <strong>de</strong>rVerbindlichkeiten <strong>de</strong>s Hauptschuldners verpflichtet hat, kann auch dann nur im or<strong>de</strong>ntlichenRechtswege und nicht im Verwaltungszwangsverfahren in Anspruch genommen wer<strong>de</strong>n,wenn es sich um eine Steuerschuld o<strong>de</strong>r um eine an<strong>de</strong>re öffentlich-rechtliche Verbindlichkeithan<strong>de</strong>lt.10.5Duldungsbeschei<strong>de</strong> auf <strong>de</strong>r Grundlage <strong>de</strong>s AnfechtungsgesetzesDen Vollstreckungsbehör<strong>de</strong>n obliegt die Feststellung entgeltlicher Verfügungen <strong>de</strong>s Vollstreckungsschuldnersin einem zurückliegen<strong>de</strong>n Zeitraum von bis zu zwei Jahren mit einer <strong>de</strong>mVollstreckungsschuldner nahe stehen<strong>de</strong>n Person im Sinne von § 138 Insolvenzordnung (InsO),sowie die Feststellung aller unentgeltlicher Verfügungen <strong>de</strong>s Vollstreckungsschuldnersinnerhalb <strong>de</strong>r letzten vier Jahre, die zu einer vollstreckungsrechtlich relevanten Verringerung<strong>de</strong>s Schuldnervermögens geführt haben und möglicherweise nach <strong>de</strong>m AnfG anfechtbar sind.Bedienstete, welche die e. V. abnehmen, haben sich mit <strong>de</strong>n Anfechtungstatbestän<strong>de</strong>n <strong>de</strong>r §§3 bis 6 AnfG vertraut zu machen. Im e. V.-Verfahren sind <strong>de</strong>rartige Anfechtungstatbestän<strong>de</strong>(§§ 3und 4 AnfG) bei <strong>de</strong>r Aufstellung <strong>de</strong>s Vermögensverzeichnisses zu berücksichtigen. Beibegrün<strong>de</strong>tem Verdacht einer vorsätzlichen Gläubigerbenachteiligung können auch Verfügun-


gen innerhalb <strong>de</strong>r letzten 10 Jahre angefochten wer<strong>de</strong>n. Im Gegensatz zur AO sind für dieAnordnung einer Haftungs- o<strong>de</strong>r Duldungsverfügung nach § 10 <strong>VwVG</strong> <strong>NRW</strong> die Vollstreckungsbehör<strong>de</strong>nzuständig.Die Geltendmachung kann im Wege <strong>de</strong>s Duldungsbeschei<strong>de</strong>s nach § 10 <strong>VwVG</strong> <strong>NRW</strong> o<strong>de</strong>rdurch unmittelbare Duldungsklage beim zuständigen Zivilgericht nach § 13 AnfG erfolgen.Eine unmittelbare Klageerhebung kommt nur in Betracht, wenn <strong>de</strong>r Sachverhalt für eine erfolgreicheKlagedurchführung abschließend festgestellt ist. An<strong>de</strong>rnfalls ist das Vorgehendurch Duldungsbescheid vorzuziehen. Denn in <strong>de</strong>m vorangehen<strong>de</strong>n Anhörungsverfahrenkann <strong>de</strong>r in Anspruch genommene Dritte sich äußern. Zu<strong>de</strong>m stehen hier <strong>de</strong>r Vollstreckungsbehör<strong>de</strong>noch alle Ermittlungsrechte <strong>de</strong>s Vollstreckungsverfahrens, insbeson<strong>de</strong>re <strong>de</strong>s § 5<strong>VwVG</strong> <strong>NRW</strong>, zur Verfügung.Die Anordnung richtet sich im Regelfall auf die Duldung <strong>de</strong>r öffentlich-rechtlichen Vollstreckungin Bezug auf bestimmte Vermögensgegenstän<strong>de</strong>, die <strong>de</strong>r Vollstreckungsschuldnerdurch anfechtbare Verfügung aus seinem Vermögen abgegeben hat. Bei <strong>de</strong>r Verfügung überGeld richtet sich die Anordnung unmittelbar auf Zahlung, bei <strong>de</strong>r Abtretung von For<strong>de</strong>rungen,die vom Dritten bereits eingezogen wur<strong>de</strong>n, auf Wertersatz, sonst auch hier auf Duldung <strong>de</strong>rVollstreckung. Bei Belastungen von beweglichen Sachen und Grundstücken wird angeordnet,dass <strong>de</strong>r Dritte verpflichtet ist, von diesem Recht gegenüber <strong>de</strong>m Gläubiger keinen Gebrauchzu machen.11Vollziehungsbeamte (zu § 11)11.1Aufgabenbereich und RechtsstellungDie Vollstreckungsbehör<strong>de</strong> ist auf die ihr durch das <strong>VwVG</strong> <strong>NRW</strong> ausdrücklich zugewiesenenAufgaben in <strong>de</strong>r Anordnung, Leitung und Überwachung <strong>de</strong>s Verwaltungszwangsverfahrensbeschränkt. Sie muss die angeordneten Vollstreckungsmaßnahmen (z.B. Sachpfändung, Wegnahmevon Urkun<strong>de</strong>n, meist auch Versteigerung) nach § 11 Abs. 1 <strong>VwVG</strong> <strong>NRW</strong> durch Vollziehungsbeamteausführen lassen (vgl. Nr. 11.3.3). Bei <strong>de</strong>r Ausübung <strong>de</strong>r Befugnisse nach §14 <strong>VwVG</strong> <strong>NRW</strong> ist <strong>de</strong>r Vollziehungsbeamte Vollzugsdienstkraft i. S. d. § 68 Abs. 1 Nr. 1<strong>VwVG</strong> <strong>NRW</strong>.11.1.1Grundsätzlich vollzieht je<strong>de</strong> Vollstreckungsbehör<strong>de</strong> ihre Maßnahmen auch durch eigeneVollziehungsbeamte. Soweit <strong>de</strong>r Umfang <strong>de</strong>r anfallen<strong>de</strong>n Vollstreckungsaufgaben es rechtfertigt,sollen dies in aller Regel hauptamtliche, ausschließlich mit Vollziehungsaufgaben betrauteDienstkräfte sein.Bei geringerem Arbeitsanfall soll in erster Linie <strong>de</strong>r nicht voll ausgelastete Vollziehungsbeamteauf <strong>de</strong>r Grundlage einer Verwaltungsvereinbarung zugleich unmittelbar - also nicht etwaim Rahmen <strong>de</strong>r Amtshilfe - als Vollziehungsbeamter einer o<strong>de</strong>r mehrerer an<strong>de</strong>rer Vollstreckungsbehör<strong>de</strong>neingesetzt wer<strong>de</strong>n. Er han<strong>de</strong>lt jeweils nach <strong>de</strong>n Weisungen <strong>de</strong>r für <strong>de</strong>n einzelnenVollstreckungsfall zuständigen Behör<strong>de</strong>, bleibt jedoch Bediensteter seiner Anstellungsbehör<strong>de</strong>.Die an<strong>de</strong>ren an dieser Vereinbarung beteiligten Behör<strong>de</strong>n haben <strong>de</strong>r Anstellungsbehör<strong>de</strong>die anteiligen Personalkosten zu erstatten.11.1.2Kommt diese in je<strong>de</strong>m Falle vorzuziehen<strong>de</strong> Lösung nicht in Frage, dann lässt sich auch <strong>de</strong>rEinsatz hauptamtlicher Dienstkräfte vertreten, die neben ihrer Tätigkeit als Vollziehungsbeamtenoch an<strong>de</strong>re Aufgaben ihrer Behör<strong>de</strong> erledigen. Eine gleichzeitige Wahrnehmung vonAufgaben <strong>de</strong>r Vollstreckungsbehör<strong>de</strong> ist unzulässig (siehe Nr. 11.3.3). Auch auf Zeit, z. B. in


Vertretung erkrankter o<strong>de</strong>r beurlaubter Vollziehungsbeamten, können solche Dienstkräfte,wenn sie entsprechend vereidigt sind, als Vollziehungsbeamte eingesetzt wer<strong>de</strong>n.11.1.3Die Tätigkeit eines Vollziehungsbeamten erfor<strong>de</strong>rt nicht nur umfassen<strong>de</strong> Kenntnis <strong>de</strong>s Vollstreckungsrechts,son<strong>de</strong>rn in beson<strong>de</strong>rem Maße wirtschaftliches und menschliches Verständnis,Takt, Entschlusskraft und Durchsetzungsvermögen, Umsicht und solche charakterlichenEigenschaften, die eine unparteiische Amtsführung gewährleisten. Dieses ist bei <strong>de</strong>r Auswahl<strong>de</strong>r Kräfte zu beachten.11.1.4Der Vollziehungsbeamte han<strong>de</strong>lt in Ausübung öffentlicher Gewalt. Diese sollte grundsätzlichBerufsbeamten anvertraut wer<strong>de</strong>n. Jedoch ermöglicht es die Fassung <strong>de</strong>s § 11 <strong>VwVG</strong> <strong>NRW</strong>,auch Angestellte zu dieser Aufgabe heranzuziehen. Hiervon sollte aber, wenn die Personallage<strong>de</strong>r Behör<strong>de</strong>n eine an<strong>de</strong>re Lösung gestattet, nur in Ausnahmefällen Gebrauch gemachtwer<strong>de</strong>n. (Bestellung von Angestellten <strong>de</strong>r Krankenkassen nach § 66 Abs. 3 S. 2 i. V. m. Abs.1 S. 3 SGB X). Angestellte wer<strong>de</strong>n durch Bestellung zu Vollziehungsbeamten zwar nicht Beamteim staatsrechtlichen Sinne, sie stehen aber unter <strong>de</strong>m gleichen strafrechtlichen Schutzwie diese (§ 113 StGB) und unterliegen auch im Übrigen <strong>de</strong>nselben Strafbestimmungen wieBeamte (insbeson<strong>de</strong>re §§ 113 Abs. 3, 203 Abs. 2, 331 ff. StGB).11.2VereidigungDie Vereidigung <strong>de</strong>s Vollziehungsbeamten ist Voraussetzung für die Rechtsgültigkeit <strong>de</strong>r vonihm durchgeführten Maßnahmen. Sie ist durch seinen Dienstherrn nach <strong>de</strong>n gelten<strong>de</strong>n allgemeinenVorschriften zu veranlassen. Haben Beamte bereits anlässlich ihrer Anstellung einenallgemeinen Diensteid geleistet, so bedarf es einer nochmaligen Vereidigung nicht. Angestelltesind jedoch stets beson<strong>de</strong>rs zu vereidigen, auch wenn sie nur vorübergehend (vgl. Nr.11.1.2) zu Vollziehungsbeamten bestellt wer<strong>de</strong>n sollen. Als Ei<strong>de</strong>sformel genügt, soweit vomDienstherrn nichts an<strong>de</strong>res bestimmt wird:„Ich schwöre, dass ich die Pflichten eines Vollziehungsbeamten <strong>de</strong>r Gemein<strong>de</strong> ...... gewissenhafterfüllen wer<strong>de</strong>.“Wird ein Bediensteter für mehrere Vollstreckungsbehör<strong>de</strong>n unmittelbar, nicht nur in Ausführungeinzelner Amtshilfeersuchen, als Vollziehungsbeamter tätig (vgl. Nr. 11.1.1), so muss ervon je<strong>de</strong>r Behör<strong>de</strong> vereidigt wer<strong>de</strong>n, sofern er nicht bereits bei <strong>de</strong>r erstmaligen Vereidigungdurch seinen Dienstherrn unter entsprechen<strong>de</strong>r Ergänzung <strong>de</strong>r Ei<strong>de</strong>sformel zugleich auch aufseine Pflichten gegenüber <strong>de</strong>n sonst beteiligten Gemein<strong>de</strong>n (GV) vereidigt wer<strong>de</strong>n kann. Überdie Vereidigung ist eine durch <strong>de</strong>n Vollziehungsbeamten zu unterzeichnen<strong>de</strong> Nie<strong>de</strong>rschriftaufzunehmen und zu seinen Personalakten zu nehmen.11.3Verhältnis zur Vollstreckungsbehör<strong>de</strong>11.3.1Der Vollziehungsbeamte han<strong>de</strong>lt niemals kraft eigenen Rechts. Er wird nur im Namen <strong>de</strong>rVollstreckungsbehör<strong>de</strong> und nur im Rahmen <strong>de</strong>r ihm ausdrücklich erteilten Aufträge tätig. Erist nicht Organ, son<strong>de</strong>rn Gehilfe <strong>de</strong>r Vollstreckungsbehör<strong>de</strong>. Im Sinne <strong>de</strong>r Rechtsmittelvorschriftensind seine Amtshandlungen stets Maßnahmen <strong>de</strong>r Vollstreckungsbehör<strong>de</strong>. Für etwaigeAmtspflicht-Verletzungen haftet nach § 839 BGB i. V. m. Art. 34 GG die Anstellungsbehör<strong>de</strong>.11.3.2Die Unterstellung <strong>de</strong>s Vollziehungsbeamten unter die Vollstreckungsbehör<strong>de</strong>, d.h. seine Wei-


sungsgebun<strong>de</strong>nheit, ist eine rein fachliche. Persönlich und disziplinarisch untersteht er <strong>de</strong>rAnstellungsbehör<strong>de</strong>, die mit <strong>de</strong>r Vollstreckungsbehör<strong>de</strong> nicht i<strong>de</strong>ntisch sein muss.11.3.3Das Gesetz weist bestimmte Handlungen ausdrücklich <strong>de</strong>r Vollstreckungsbehör<strong>de</strong> als solcherzu. Dazu zählen zum Beispiel: <strong>de</strong>r Antrag auf richterliche Anordnung <strong>de</strong>r Wohnungsdurchsuchung(§ 14 Abs. 4 Satz 2), die Zulassungsverfügung betreffend die Austauschpfändung(§ 27<strong>VwVG</strong> <strong>NRW</strong> i.V.m. § 811 a ZPO), die Versteigerungsanordnung (vgl. § 30). Derartige Handlungenkann die Vollstreckungsbehör<strong>de</strong> nicht durch einen Vollziehungsbeamten ausführenlassen. Das Gesetz grenzt die Befugnisse <strong>de</strong>s Vollziehungsbeamten klar ab gegenüber <strong>de</strong>nentschei<strong>de</strong>n<strong>de</strong>n und anordnen<strong>de</strong>n Befugnissen <strong>de</strong>r Vollstreckungsbehör<strong>de</strong>.Zu <strong>de</strong>n Befugnissen <strong>de</strong>s Vollziehungsbeamten gehören insbeson<strong>de</strong>re:- Das Betreten und Durchsuchen <strong>de</strong>r Wohnung <strong>de</strong>s Vollstreckungsschuldners (§ 14 <strong>VwVG</strong><strong>NRW</strong>),- die Sachpfändung (§ 28 <strong>VwVG</strong> <strong>NRW</strong>),- die Versteigerung (§ 30 <strong>VwVG</strong> <strong>NRW</strong>),- die Wegnahme <strong>de</strong>s Hypothekenbriefes (§ 41 <strong>VwVG</strong> <strong>NRW</strong>) und- die Wegnahme von Wertpapieren (§ 42 <strong>VwVG</strong> <strong>NRW</strong>).Das Gesetz for<strong>de</strong>rt an<strong>de</strong>rerseits vielfach das Zusammenwirken bei<strong>de</strong>r. Darin liegt eine weitgehen<strong>de</strong>Gewähr für die Vermeidung rechtswidriger Akte. Es ist daher unzulässig, dass etwabei kleinen Gemein<strong>de</strong>n Aufgaben <strong>de</strong>r Vollstreckungsbehör<strong>de</strong> und Befugnisse <strong>de</strong>s Vollziehungsbeamtenvon <strong>de</strong>mselben Bediensteten wahrgenommen wer<strong>de</strong>n.11.4Vollstreckung durch GerichtsvollzieherDie Möglichkeit <strong>de</strong>r Inanspruchnahme von Gerichtsvollziehern durch das Land und an<strong>de</strong>reGläubiger (§ 11 Abs. 3 <strong>VwVG</strong> <strong>NRW</strong>) ist in <strong>de</strong>r Verwaltungsverordnung <strong>de</strong>s Justizministeriumsüber die Inanspruchnahme von Gerichtsvollziehern nach <strong>de</strong>m <strong>VwVG</strong> für das Land <strong>NRW</strong>v. 29.4.1996 (SMBl. <strong>NRW</strong>. 2010) geregelt.Die Gerichtsvollzieher sind bei Durchführung von <strong>de</strong>rartigen Vollstreckungsaufträgen imVerwaltungszwangsverfahren zwar an sachliche Weisungen <strong>de</strong>r auftraggeben<strong>de</strong>n Vollstreckungsbehör<strong>de</strong>gebun<strong>de</strong>n, wen<strong>de</strong>n aber die zivilprozessualen Vollstreckungsvorschriften an.Der schriftliche, mit Dienstsiegel versehene Auftrag <strong>de</strong>r Vollstreckungsbehör<strong>de</strong> tritt dabei andie Stelle <strong>de</strong>s sonst erfor<strong>de</strong>rlichen „vollstreckbaren Titels“.12Auftrag und Ausweis <strong>de</strong>s Vollziehungsbeamten (zu § 12)12.1Vollstreckungsauftrag12.1.1Der Vollstreckungsschuldner braucht eine Vollstreckungshandlung nur zu dul<strong>de</strong>n, wenn undsoweit sich <strong>de</strong>r Vollziehungsbeamte durch einen Vollstreckungsauftrag ausweist. Der Auftragist von <strong>de</strong>r Vollstreckungsbehör<strong>de</strong> unbescha<strong>de</strong>t ergänzen<strong>de</strong>r mündlicher Weisungen stetsschriftlich zu erteilen. Keines schriftlichen Auftrages bedarf es, wenn <strong>de</strong>r Vollziehungsbeamtenur Zustellungen bewirken o<strong>de</strong>r an<strong>de</strong>re Handlungen vornehmen will, die sich nicht als Vollstreckungsmaßnahmedarstellen.12.1.2Zur rechtmäßigen Ausübung seines Amtes (§ 113 StGB) wird <strong>de</strong>r Vollziehungsbeamte nurermächtigt durch einen Auftrag seiner Vollstreckungsbehör<strong>de</strong>. Bei Ausführung eines Voll-


streckungsersuchens ist <strong>de</strong>r Auftrag daher nicht von <strong>de</strong>r ersuchen<strong>de</strong>n, son<strong>de</strong>rn von <strong>de</strong>r ersuchtenBehör<strong>de</strong> zu erteilen.12.1.3Der Vollstreckungsauftrag soll enthalten:1. die Bezeichnung <strong>de</strong>s Vollstreckungsschuldners (Postanschrift), ggf. Angaben über Duldungsschuldner(keine Sammelaufträge gegen mehrere Vollstreckungsschuldner), bei juristischenPersonen muss auch <strong>de</strong>r gesetzliche Vertreter (z.B. Geschäftsführer) angegeben wer<strong>de</strong>n,2. die Angabe <strong>de</strong>r beizutreiben<strong>de</strong>n Haupt- und Nebenfor<strong>de</strong>rungen (§ 6 Abs. 4 Buchstabe b<strong>VwVG</strong> <strong>NRW</strong>),3. wenn nötig, die zu treffen<strong>de</strong>n Vollstreckungsmaßnahmen (z.B. Wegnahme bestimmter Urkun<strong>de</strong>n)und bei Zwangsvollstreckung gegen Duldungsschuldner auch die Bezeichnung <strong>de</strong>rVermögensmasse, in die vollstreckt wer<strong>de</strong>n soll,4. die Ermächtigung <strong>de</strong>s Vollziehungsbeamten, die geschul<strong>de</strong>ten Leistungen gegen Empfangsbescheinigunganzunehmen. Der Vollstreckungsauftrag muss die geschul<strong>de</strong>ten Leistungen<strong>de</strong>r Höhe und <strong>de</strong>m Grun<strong>de</strong> nach unter Angabe <strong>de</strong>s Gläubigers enthalten (vgl. § 13 <strong>VwVG</strong><strong>NRW</strong>),5. sofern zweckmäßig, die Auffor<strong>de</strong>rung, die wirtschaftlichen Verhältnisse <strong>de</strong>s Vollstreckungsschuldnersim wesentlichen Umfange zu ermitteln und aufzunehmen.Hinweis zu vorstehen<strong>de</strong>r Nr. 5:Es hat sich in <strong>de</strong>r Regel als zweckdienlich erwiesen, wenn <strong>de</strong>r Vollziehungsbeamte vor <strong>de</strong>rDurchführung <strong>de</strong>r eigentlichen Sachpfändung bzw. <strong>de</strong>r Erstellung <strong>de</strong>sUnpfändbarkeitsprotokolls die wesentlichen Einkommens- und Vermögensverhältnisse <strong>de</strong>sVollstreckungsschuldners ermittelt. Diese umfassen zumin<strong>de</strong>st <strong>de</strong>n Familienstand, die Wohnverhältnisse(Mietwohnung, eigenes Haus, Miet- o<strong>de</strong>r Untermieteinnahmen), die Einkommensverhältnisse(Arbeitseinkommen, Arbeitslosengeld/-hilfe, Rente, Kin<strong>de</strong>rgeld, Wohngeld,Sozialhilfe, Einkommen aus selbstständiger Tätigkeit), sonstiges Vermögen (Bausparvertrag,Kontenguthaben, eigenes Fahrzeug (Brief), Lebensversicherung, For<strong>de</strong>rungen aus Verkauf,Werklohn, Dienstvertrag o<strong>de</strong>r Einkommensteuererklärung), bereits abgegebene ei<strong>de</strong>sstattlicheVersicherungen (vor welchem AG, Zeitpunkt) und bestehen<strong>de</strong> Unterhaltsverpflichtungen.12.1.4Der Vollstreckungsauftrag soll <strong>de</strong>m Vollziehungsbeamten nicht vor Ablauf <strong>de</strong>r in § 6 Abs. 1Nr. 3 <strong>VwVG</strong> <strong>NRW</strong> vorgesehenen Wochenfrist ausgehändigt wer<strong>de</strong>n.12.1.5Der Vollstreckungsauftrag ist <strong>de</strong>m Vollstreckungsschuldner o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r in seinem Haushalt angetroffenenPersonen (§ 15 <strong>VwVG</strong> <strong>NRW</strong>) unaufgefor<strong>de</strong>rt vorzuzeigen.12.2DienstausweisDer Vollziehungsbeamte muss bei <strong>de</strong>r Ausübung seiner Tätigkeit auf Verlangen je<strong>de</strong>rzeit einenmit Lichtbild und Dienstsiegel versehenen Ausweis <strong>de</strong>r Vollstreckungsbehör<strong>de</strong> vorzeigen,<strong>de</strong>r ihn zur Vornahme von Vollstreckungshandlungen allgemein ermächtigt (Dienstausweisfür Vollziehungsbeamte). Ein an<strong>de</strong>rer „behördlicher Ausweis“, z.B. ein Personalausweiso<strong>de</strong>r ein allgemeiner Dienstausweis für Behör<strong>de</strong>nangehörige, genügt nicht.13Angabe <strong>de</strong>s Schuldgrun<strong>de</strong>s (zu § 13)


Damit <strong>de</strong>r Vollstreckungsschuldner erkennen kann, welche Ansprüche <strong>de</strong>r Zwangsvollstreckungzu Grun<strong>de</strong> liegen, muss im Vollstreckungsauftrag und in <strong>de</strong>r Pfändungsverfügung diezu vollstrecken<strong>de</strong> For<strong>de</strong>rung (Schuldgrund) genannt wer<strong>de</strong>n (vgl. auch Nr. 12.1.3 und Nr.40.2.2 Buchstabe a).14Befugnisse <strong>de</strong>r Vollziehungsbeamten (zu § 14)14.1Der Vollziehungsbeamte ist befugt, die Wohnung und die Behältnisse <strong>de</strong>s Vollstreckungsschuldnerszu durchsuchen, wenn dieser o<strong>de</strong>r in seiner Abwesenheit ein erwachsener Hausgenosse<strong>de</strong>r Durchsuchung nicht wi<strong>de</strong>rspricht; dies ist im Protokoll zu vermerken.Zur Wohnung gehören alle Räumlichkeiten, die <strong>de</strong>n häuslichen o<strong>de</strong>r beruflichen Zweckenihres Inhabers dienen, insbeson<strong>de</strong>re die eigentliche Wohnung, ferner Arbeits-, Betriebs- undan<strong>de</strong>re Geschäftsräume, dazugehörige Nebenräume sowie das angrenzen<strong>de</strong> befrie<strong>de</strong>te Besitztum(Hofraum, Hausgarten). Wi<strong>de</strong>rspricht eine <strong>de</strong>r in Satz 1 genannten Personen <strong>de</strong>r Durchsuchung<strong>de</strong>r Wohnung bedarf es - außer bei Gefahr im Verzug - gemäß Artikel 13 Abs. 2 GGeiner richterlichen Anordnung.Gestattet <strong>de</strong>r Angetroffene die Durchsuchung nicht, so ist er vom Vollziehungsbeamten nach<strong>de</strong>n Grün<strong>de</strong>n zu befragen, die er gegen eine Durchsuchung geltend machen will. Seine Erklärungensind ihrem wesentlichen Inhalt nach im Protokoll festzuhalten. Der Vollziehungsbeamtebelehrt <strong>de</strong>n Vollstreckungsschuldner zugleich, dass dieser aufgrund <strong>de</strong>r Durchsuchungsverweigerungzur Abgabe <strong>de</strong>r ei<strong>de</strong>sstattlichen Versicherung nach § 284 Abs. 1 Nr. 3 AO verpflichtetist, sobald ein entsprechen<strong>de</strong>r Auftrag vorliegt. Die Belehrung vermerkt er im Protokoll.14.1.1Durchsuchungsanordnungen können nicht im Voraus beantragt wer<strong>de</strong>n, son<strong>de</strong>rn erst dann,wenn <strong>de</strong>r Vollstreckungsschuldner seine Einwilligung zur Durchsuchung verweigert hat, dieDurchsuchung also gegen seinen Willen stattfin<strong>de</strong>n muss o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r Vollstreckungsschuldnerwie<strong>de</strong>rholt in seiner Wohnung trotz Ankündigung nicht angetroffen wird.14.1.2Zuständig für die Anordnung <strong>de</strong>r Durchsuchung ist das Amtsgericht, in <strong>de</strong>ssen Bezirk dieDurchsuchung stattfin<strong>de</strong>n soll (§ 14 Abs. 4 <strong>VwVG</strong> <strong>NRW</strong>). Das Stellen <strong>de</strong>s Antrages auf Erlasseiner richterlichen Durchsuchungsanordnung gehört zum Aufgabenbereich <strong>de</strong>r Vollstreckungsbehör<strong>de</strong>.Der Antrag soll auf die Anordnung <strong>de</strong>r Durchsuchung zum Zwecke <strong>de</strong>r Pfändungund zum Zwecke <strong>de</strong>r Abholung evtl. gepfän<strong>de</strong>ter Sachen gerichtet sein. Dem Antragsoll eine Erklärung darüber beigefügt wer<strong>de</strong>n, dass die beizutreiben<strong>de</strong> For<strong>de</strong>rung vollstreckbarist und dass die Durchsuchung geboten erscheint, z.B. weil die Möglichkeit besteht, dasssich in <strong>de</strong>n zu durchsuchen<strong>de</strong>n Räumen <strong>de</strong>r Vollstreckung unterliegen<strong>de</strong> Vermögensgegenstän<strong>de</strong>befin<strong>de</strong>n und die Durchsuchung zu einer Befriedigung <strong>de</strong>s Gläubigers zumin<strong>de</strong>st beiträgt.14.1.3Die richterliche Anordnung einer Durchsuchung entfaltet auch Wirkung gegenüber einemGewahrsamsinhaber <strong>de</strong>r Wohnung, <strong>de</strong>r seine Einwilligung in die Durchsuchung verweigerthat.Ist dieser mit <strong>de</strong>m Betreten <strong>de</strong>r Wohnung und ihrer Begehung durch <strong>de</strong>n Vollziehungsbeamtenzum Zwecke <strong>de</strong>r Vornahme von Vollstreckungsmaßnahmen einverstan<strong>de</strong>n, liegt keineDurchsuchung vor, für die eine richterliche Anordnung notwendig ist.


14.1.4Hat <strong>de</strong>r Vollziehungsbeamte mit Einwilligung <strong>de</strong>s Vollstreckungsschuldners die Wohnungbetreten, so hat <strong>de</strong>r Vollziehungsbeamte zunächst durch Befragen festzustellen, ob <strong>de</strong>r Vollstreckungsschuldnermit einer weiteren Durchsuchung <strong>de</strong>r Wohnung zum Zwecke <strong>de</strong>r Vornahmevon Vollstreckungsmaßnahmen einverstan<strong>de</strong>n ist.Die Einwilligung muss nicht ausdrücklich erklärt wer<strong>de</strong>n, son<strong>de</strong>rn kann auch durch das stillschweigen<strong>de</strong>Verhalten <strong>de</strong>s Vollstreckungsschuldners erfolgen. Die stillschweigen<strong>de</strong> Einwilligungliegt zum Beispiel dann vor, wenn <strong>de</strong>r Vollstreckungsschuldner als Inhaber <strong>de</strong>r Wohnungdie Räume <strong>de</strong>m Vollziehungsbeamten zur Durchsuchung zugänglich macht.Erteilt <strong>de</strong>r Vollstreckungsschuldner keine Einwilligung zur Durchsuchung <strong>de</strong>r Wohnung o<strong>de</strong>rwi<strong>de</strong>rruft er die erteilte Einwilligung, so ist die Vollstreckungshandlung abzubrechen. Auch<strong>de</strong>m Vollziehungsbeamten sichtbar gewor<strong>de</strong>ne, weitere zur Pfändung geeignete Gegenstän<strong>de</strong>dürfen in diesem Fall nicht (mehr) gepfän<strong>de</strong>t wer<strong>de</strong>n.14.1.5Keiner Einwilligung bedarf es bei „Gefahr für <strong>de</strong>n Erfolg <strong>de</strong>r Durchsuchung“.Der Begriff ist eng auszulegen. Die richterliche Anordnung einer Durchsuchung muss dieRegel, die nichtrichterliche die Ausnahme darstellen. Die Annahme einer Gefahr für <strong>de</strong>nDurchsuchungserfolg muss mit Tatsachen begrün<strong>de</strong>t wer<strong>de</strong>n, die auf <strong>de</strong>n Einzelfall bezogensind. Reine Spekulationen, hypothetische Erwägungen o<strong>de</strong>r lediglich auf Alltagserfahrunggestützte, vom Einzelfall unabhängige Vermutungen reichen nicht aus. Eine Gefahr ist in allerRegel dann anzunehmen, wenn aufgrund konkreter Anhaltspunkte damit zu rechnen ist, dasszur Pfändung geeignete Gegenstän<strong>de</strong> kurzfristig beiseite geschafft wer<strong>de</strong>n und die vorherigeEinholung einer richterlichen Durchsuchungsanordnung <strong>de</strong>m Vorschub leisten wür<strong>de</strong>. DerartigeAnhaltspunkte können sich aus Bemerkungen <strong>de</strong>s Vollstreckungsschuldners o<strong>de</strong>r zu seinerWohngemeinschaft gehören<strong>de</strong>n Personen, aus <strong>de</strong>r Beobachtung von Nachbarn o<strong>de</strong>r aus<strong>de</strong>r Feststellung bereits vom Vollstreckungsschuldner eingeleiteter Maßnahmen zur Entfernungvon Pfandgut (Umzug) ergeben. Ist die Annahme von Gefahr im Verzug aufgrund <strong>de</strong>rartigerIndizien gerechtfertigt, so ist die Vollstreckungsmaßnahme fortzusetzen. Einer richterlichenDurchsuchungsanordnung bedarf es dann nicht.14.1.6In § 14 Abs. 2 <strong>VwVG</strong> <strong>NRW</strong> wird die bei so genanntem Drittgewahrsam an <strong>de</strong>r Wohnungauftreten<strong>de</strong> Problematik durch eine grundsätzliche Duldungspflicht <strong>de</strong>r Mitbewohner geregelt,sofern <strong>de</strong>r Vollstreckungsschuldner in die Wohnungsdurchsuchung eingewilligt hat o<strong>de</strong>reine richterliche Durchsuchungsanordnung ergangen ist. Unbillige Härten gegenüber Mitbewohnern,wie z.B. Zwangsvollstreckung trotz schwerer, akuter Erkrankung eines Mitbewohners,können für <strong>de</strong>n Vollziehungsbeamten erst an Ort und Stelle erkennbar wer<strong>de</strong>n. UnbilligeHärten sind zu vermei<strong>de</strong>n (Abs. 2 Satz 2). Härten für Mitbewohner, die bei Erlass <strong>de</strong>r richterlichenDurchsuchungsanordnung gewürdigt und nicht als hin<strong>de</strong>rlich angesehen wur<strong>de</strong>n, könnenvom Vollziehungsbeamten o<strong>de</strong>r Gerichtsvollzieher jedoch nicht erneut berücksichtigtwer<strong>de</strong>n.14.2Umfang <strong>de</strong>r Befugnis§ 14 <strong>VwVG</strong> <strong>NRW</strong> gibt auf Grund richterlicher Durchsuchungsanordnung und bei Gefahr imVerzug das Recht, die Wohnung und Behältnisse <strong>de</strong>s Vollstreckungsschuldners zu durchsuchenund notfalls Türen und Behältnisse öffnen zu lassen (Nr. 14.3). Bestreitet <strong>de</strong>r Vollstreckungsschuldnero<strong>de</strong>r ein Familienangehöriger dieses Recht, o<strong>de</strong>r leistet jemand darüber hinausnoch in an<strong>de</strong>rer Weise Wi<strong>de</strong>rstand (Nr. 14.4), dann stellen sich die oben genannten Maßnahmenebenso wie je<strong>de</strong> Gewaltanwendung zur Brechung <strong>de</strong>s Wi<strong>de</strong>rstan<strong>de</strong>s rechtlich als tatsächlicheAusübung unmittelbaren Zwanges dar. § 14 <strong>VwVG</strong> <strong>NRW</strong> bil<strong>de</strong>t i. V. m. mit § 66


Abs. 1 Nr. 1, § 68 Abs. 1 Nr. 1 <strong>VwVG</strong> <strong>NRW</strong> hierfür die notwendige und ausreichen<strong>de</strong>Rechtsgrundlage. Hinzu kommt das in § 15 <strong>VwVG</strong> <strong>NRW</strong> geregelte „weitere Erfor<strong>de</strong>rnis“ <strong>de</strong>rZuziehung von Zeugen (vgl. Nr. 14.3.2 und Nr. 15.1). Der Vollziehungsbeamte darf von seinenZwangsbefugnissen erst Gebrauch machen, wenn er diese Maßnahmen <strong>de</strong>m Vollstreckungsschuldnero<strong>de</strong>r einer sonst anwesen<strong>de</strong>n „Ersatzperson“ (Nr. 15.1) angedroht hat. Dasergibt sich aus § 69 <strong>VwVG</strong> <strong>NRW</strong>.Der Vollziehungsbeamte darf im Übrigen nie weiter gehen, als „dies <strong>de</strong>r Zweck <strong>de</strong>r Vollstreckungfor<strong>de</strong>rt“. Er hat also nicht nur auf die Belange <strong>de</strong>s Gläubigers, son<strong>de</strong>rn auch auf diejenigen<strong>de</strong>s Vollstreckungsschuldners angemessen Rücksicht zu nehmen und insbeson<strong>de</strong>re § 58Abs. 2 und 3 <strong>VwVG</strong> <strong>NRW</strong> zu beachten.Überschreitet er insoweit seine Befugnisse, so han<strong>de</strong>lt er nicht mehr „in rechtmäßiger Ausübungseines Amtes“. Ein etwaiger Wi<strong>de</strong>rstand <strong>de</strong>s Vollstreckungsschuldners gegen sein unangemessenesVorgehen wäre dann nicht nach § 113 StGB strafbar.14.3Wohnung und Behältnisse14.3.1Der Begriff <strong>de</strong>r „Wohnung“ in Artikel 13 GG ist weit auszulegen (vgl. Nr. 14.1).Räume, die einem Untermieter überlassen sind, gehören dagegen regelmäßig nicht zur Wohnung<strong>de</strong>s Vollstreckungsschuldners (vgl. § 28 Abs. 4 <strong>VwVG</strong> <strong>NRW</strong>).14.3.2Behältnisse sind alle fest eingebauten Gelasse o<strong>de</strong>r losen Gegenstän<strong>de</strong>, die <strong>de</strong>r Aufbewahrungvon Sachen dienen (Schränke, Truhen, Kisten, Kasten, Schubla<strong>de</strong>n, Dosen, Fässer, Kannenusw.), aber auch Kleidungsstücke mit Taschen, die <strong>de</strong>r Vollstreckungsschuldner am Leibeträgt. Zur Durchsuchung <strong>de</strong>r Kleidung weiblicher Personen soll eine weibliche Hilfspersonzugezogen wer<strong>de</strong>n.14.3.3Verschlossene Türen und feste Behältnisse darf <strong>de</strong>r Vollziehungsbeamte nicht rücksichtslosaufbrechen. Er soll sie vielmehr ordnungsgemäß, etwa durch einen sachkundigen Handwerker,öffnen lassen, wenn er nicht Gefahr laufen will, eine Scha<strong>de</strong>nshaftung seiner Behör<strong>de</strong>gegenüber <strong>de</strong>m Vollsteckungsschuldner zu begrün<strong>de</strong>n.14.4Wi<strong>de</strong>rstand14.4.1Wi<strong>de</strong>rstand ist je<strong>de</strong>s Verhalten <strong>de</strong>s Vollstreckungsschuldners o<strong>de</strong>r eines anwesen<strong>de</strong>n Dritten,durch das die Vollstreckungshandlung verhin<strong>de</strong>rt o<strong>de</strong>r erschwert wird. Auch die ernstzunehmen<strong>de</strong>mündliche Bedrohung <strong>de</strong>s Vollziehungsbeamten kann bereits Wi<strong>de</strong>rstand sein.14.4.2Die Befugnis, Wi<strong>de</strong>rstand mit allen geeigneten Mitteln, mit Ausnahme <strong>de</strong>r Anwendung vonWaffen, gewaltsam zu brechen, steht <strong>de</strong>m Vollziehungsbeamten nicht nur gegenüber <strong>de</strong>mVollstreckungsschuldner, son<strong>de</strong>rn gegenüber je<strong>de</strong>m Beteiligten o<strong>de</strong>r Unbeteiligten zu, <strong>de</strong>rseine rechtmäßigen Vollstreckungshandlungen zu hin<strong>de</strong>rn versucht. Er darf aber auch dann,wenn er mit <strong>de</strong>m Wi<strong>de</strong>rstand allein fertig wer<strong>de</strong>n könnte, nur in Gegenwart <strong>de</strong>r in § 15<strong>VwVG</strong> <strong>NRW</strong> ausdrücklich vorgesehenen Zeugen Gewalt anwen<strong>de</strong>n. Er muss <strong>de</strong>shalb beiWi<strong>de</strong>rstand seine Vollstreckungshandlung unterbrechen, bis die Zeugen anwesend sind. Istetwa nach früheren Erfahrungen bei diesem Vollstreckungsschuldner schon mit Wi<strong>de</strong>rstandzu rechnen, so sollte <strong>de</strong>r Vollziehungsbeamte geeignete Zeugen, am besten einen Polizeibe-


amten, vorsorglich mitbringen. Zugezogene Zeugen machen sich auch bei Wi<strong>de</strong>rspruch <strong>de</strong>sWohnungsberechtigten keines Hausfrie<strong>de</strong>nsbruches schuldig.Der Vollziehungsbeamte soll in Gegenwart <strong>de</strong>r Zeugen ausdrücklich auch auf die strafrechtlichenFolgen weiteren Wi<strong>de</strong>rstan<strong>de</strong>s hinweisen, ehe er die angedrohte Gewalt anwen<strong>de</strong>t.14.5Vollzugshilfe <strong>de</strong>r Polizei14.5.1Der Vollziehungsbeamte kann auch zu seiner Unterstützung polizeiliche Hilfe erbitten. Ob erdiese unmittelbar erbittet o<strong>de</strong>r erst die auftraggeben<strong>de</strong> Vollstreckungsbehör<strong>de</strong> einschaltet,wird von <strong>de</strong>n Umstän<strong>de</strong>n <strong>de</strong>s Einzelfalles abhängen. Im Übrigen soll <strong>de</strong>r Unterschied imWortlaut zu § 287 AO (Polizeibeamte) und zu § 758 ZPO (polizeiliche Vollzugsorgane) nichtbesagen, dass sich <strong>de</strong>r Vollziehungsbeamte im Verwaltungszwangsverfahren nur an die Polizeibehör<strong>de</strong>als solche und nicht auch an <strong>de</strong>n nächsten erreichbaren Polizeibeamten wen<strong>de</strong>nkann.14.5.2We<strong>de</strong>r die Polizeibehör<strong>de</strong> noch <strong>de</strong>r ersuchte Polizeibeamte haben die Rechtmäßigkeit <strong>de</strong>rAmtshandlung, zu <strong>de</strong>r die polizeiliche Hilfe erbeten wird, nachzuprüfen. Die Polizei hat jedochdie Vordringlichkeit <strong>de</strong>r beantragten Hilfeleistung gegenüber an<strong>de</strong>ren ihr obliegen<strong>de</strong>nDienstgeschäften in eigener Verantwortung zu beurteilen.14.6Vollstreckung gegen Soldaten14.6.1Grundsätzlich wer<strong>de</strong>n sowohl die zivilprozessuale Zwangsvollstreckung als auch das Verwaltungszwangsverfahrengegen Soldaten nach <strong>de</strong>n allgemeinen Vorschriften durchgeführt. Dasgilt uneingeschränkt für Vollstreckungsmaßnahmen gegen Soldaten, die sich nicht im Dienstbefin<strong>de</strong>n, son<strong>de</strong>rn außerhalb militärischer Unterkünfte.Soll jedoch gegen einen Soldaten im Dienst o<strong>de</strong>r innerhalb einer Truppenunterkunft (Kaserne,Truppenübungsplatz, mil. Dienststelle, Schiff u. ä.) vollstreckt wer<strong>de</strong>n, muss <strong>de</strong>r Vollziehungsbeamtein geeigneter Weise auf die dienstlichen Belange <strong>de</strong>r Bun<strong>de</strong>swehr Rücksichtnehmen. Es sind daher die Grundsätze zu beachten, die <strong>de</strong>r Bun<strong>de</strong>sminister für Verteidigungin seinem Erlass über Zustellungen, Ladungen, Vorführungen und Zwangsvollstreckungen in<strong>de</strong>r Bun<strong>de</strong>swehr v. 23.7.1998 (VMBl. S. 246) getroffen hat, um von Seiten <strong>de</strong>r Bun<strong>de</strong>swehr<strong>de</strong>n Vollziehungsbeamten ihre Aufgaben zu erleichtern.15Zuziehung von Zeugen (zu § 15)15.1Eine Vollstreckung in Abwesenheit <strong>de</strong>s Vollstreckungsschuldners soll möglichst vermie<strong>de</strong>nwer<strong>de</strong>n. Zeugen sind daher außer im Falle <strong>de</strong>s Wi<strong>de</strong>rstan<strong>de</strong>s (vgl. Nr. 14.4.2) auch dann zuzuziehen,wenn eine Vollstreckungshandlung in Abwesenheit <strong>de</strong>s Vollstreckungsschuldnersund <strong>de</strong>r angegebenen Ersatzperson durchgeführt wer<strong>de</strong>n soll. Der Kreis dieser Personen istmöglichst weit zu fassen. Es gehören dazu alle mit <strong>de</strong>m Vollstreckungsschuldner in wirtschaftlicherLebensgemeinschaft stehen<strong>de</strong>n Personen. An<strong>de</strong>rerseits genügt nicht etwa schondie Anwesenheit eines Jugendlichen, <strong>de</strong>r die Tragweite <strong>de</strong>r beabsichtigten Vollstreckungshandlungnoch nicht erfassen kann, um die gesetzlich vorgeschriebene Heranziehung vonZeugen entbehrlich zu machen.


15.2Wegen einer etwaigen Entschädigung <strong>de</strong>r Zeugen ist entsprechend Nr. 27.2.4 zu verfahren.16Vollstreckung zur Nachtzeit und an Feiertagen (zu § 16)Da bereits eine Zustellung zur Nachtzeit sowie an Sonn- und Feiertagen nach Verwaltungszustellungsgesetz<strong>de</strong>r schriftlichen Erlaubnis <strong>de</strong>s Behör<strong>de</strong>nvorstan<strong>de</strong>s bedarf, soll erst recht <strong>de</strong>rVollziehungsbeamte eine Vollstreckungshandlung in dieser Zeit nur mit Erlaubnis <strong>de</strong>s Leiters<strong>de</strong>r Vollstreckungsbehör<strong>de</strong> vornehmen.Die Vollstreckung an Sonn- und Feiertagen wird, abgesehen von Fällen drohen<strong>de</strong>r Vermögensverschiebung,wohl nur in Frage kommen bei solchen Vollstreckungsschuldnern, die andiesen Tagen ihr Geschäft offen halten o<strong>de</strong>r sonst ihrer Arbeit nachgehen und <strong>de</strong>shalb überTageseinnahmen verfügen. Die Feiertage ergeben sich aus § 2 Feiertagsgesetz <strong>NRW</strong> (SGV.<strong>NRW</strong>. 113).17Nie<strong>de</strong>rschrift (zu § 17)17.1Je<strong>de</strong> Nie<strong>de</strong>rschrift, die <strong>de</strong>n Erfor<strong>de</strong>rnissen <strong>de</strong>s § 17 <strong>VwVG</strong> <strong>NRW</strong> entspricht, hat die Eigenschafteiner öffentlichen Urkun<strong>de</strong> i. S. d. § 348 StGB und <strong>de</strong>s § 415 ZPO.17.2Mehrere inhaltlich gleichartige Vollstreckungsaufträge, die sich gegen <strong>de</strong>nselben Vollstreckungsschuldnerrichten, können bei gleichzeitiger Ausführung ebenso wie mehrere zusammenhängen<strong>de</strong>Vollstreckungshandlungen in einer gemeinsamen Nie<strong>de</strong>rschrift erfasst wer<strong>de</strong>n.Im Übrigen ist über je<strong>de</strong> Vollstreckungshandlung eine beson<strong>de</strong>re Nie<strong>de</strong>rschrift anzufertigen.17.2.1Vollstreckungshandlungen sind insbeson<strong>de</strong>re:1. Die Annahme von Zahlungen und an<strong>de</strong>ren Leistungen (jedoch keine Nie<strong>de</strong>rschrift im Falle<strong>de</strong>r Nr. 17.2.2),2. die Durchsuchung von Räumen und Behältnissen (§ 14 <strong>VwVG</strong> <strong>NRW</strong>),3. die Pfändung (§§ 21, 28 ff. <strong>VwVG</strong> <strong>NRW</strong>) und Anschlusspfändung (§ 38 <strong>VwVG</strong> <strong>NRW</strong>),4. die - auch nachträgliche - Wegschaffung gepfän<strong>de</strong>ter Sachen aus <strong>de</strong>m Gewahrsam <strong>de</strong>sVollstreckungsschuldners, z.B. bei Gefahr <strong>de</strong>r Pfandverschleppung,5. die Wegnahme und die Entgegennahme herauszugeben<strong>de</strong>r Sachen, beson<strong>de</strong>rs Urkun<strong>de</strong>n,6. die Nie<strong>de</strong>rlegung einer Zahlungsauffor<strong>de</strong>rung bei Abwesenheit <strong>de</strong>s Vollstreckungsschuldners,7. die Versteigerung und die freihändige Veräußerung von Pfandsachen.Die Aufhebung <strong>de</strong>r Pfändung und die Rückgabe von Pfandstücken gegen Quittung kann auf<strong>de</strong>m Pfändungsprotokoll bescheinigt wer<strong>de</strong>n. Im Falle <strong>de</strong>r vorstehen<strong>de</strong>n Nr. 5 und bei Annahmevon Teilzahlungen ohne gleichzeitige Pfändung genügt ein Vermerk auf <strong>de</strong>m Vollstreckungsauftrag.17.2.2Zahlt <strong>de</strong>r Vollstreckungsschuldner auf bloße Auffor<strong>de</strong>rung <strong>de</strong>s Vollziehungsbeamten an diesenohne Vorbehalt o<strong>de</strong>r Bedingung <strong>de</strong>n geschul<strong>de</strong>ten Betrag, so genügt anstelle <strong>de</strong>r Nie<strong>de</strong>rschrifteine für die Vollstreckungsbehör<strong>de</strong> bestimmte Ausfertigung <strong>de</strong>r Quittung.17.3Die Nie<strong>de</strong>rschrift soll in unmittelbarem Anschluss an die Vollstreckungshandlung an Ort und


Stelle angefertigt wer<strong>de</strong>n. Ihr Inhalt richtet sich nach § 17 Abs. 2 <strong>VwVG</strong> <strong>NRW</strong>. Darüber hinaussind ggf. Anhaltspunkte für das Vorliegen von Gefahr im Verzuge in <strong>de</strong>r Nie<strong>de</strong>rschriftfestzuhalten. Im Übrigen bestimmt sich <strong>de</strong>r Inhalt <strong>de</strong>r Nie<strong>de</strong>rschrift im Einzelnen, insbeson<strong>de</strong>rezu § 17 Abs. 2 Nr. 2 <strong>VwVG</strong> <strong>NRW</strong>, nach <strong>de</strong>n Beson<strong>de</strong>rheiten <strong>de</strong>s Anlasses. Sie mussje<strong>de</strong>nfalls so vollständig sein, dass die Vollstreckungsbehör<strong>de</strong> stets in <strong>de</strong>r Lage ist, die ordnungsgemäßeDurchführung <strong>de</strong>s Vollstreckungsverfahrens zu beurteilen und notfalls gegenspätere Einwendungen zu beweisen. Die Nutzung einheitlicher Vordrucke für die verschie<strong>de</strong>nenZwecke bleibt <strong>de</strong>n Vollstreckungsbehör<strong>de</strong>n überlassen; in diesem Falle ist aber das sorgfältigeund vollständige Ausfüllen aller Vordruckteile beson<strong>de</strong>rs wichtig.18Mitteilungen <strong>de</strong>s Vollziehungsbeamten (zu § 18)18.1Zu <strong>de</strong>n mündlich zu erlassen<strong>de</strong>n Auffor<strong>de</strong>rungen gehören u. a. die Auffor<strong>de</strong>rungen zur freiwilligenLeistung und zur Öffnung <strong>de</strong>r Behältnisse (§ 14 Abs. 2 <strong>VwVG</strong> <strong>NRW</strong>).18.2Können diese Auffor<strong>de</strong>rungen und an<strong>de</strong>re Mitteilungen nicht mündlich ergehen, so hat <strong>de</strong>rVollziehungsbeamte das in <strong>de</strong>r Nie<strong>de</strong>rschrift zu vermerken und eine Abschrift formlos <strong>de</strong>mzu übersen<strong>de</strong>n, <strong>de</strong>m die Mitteilung mündlich hätte gemacht wer<strong>de</strong>n müssen. Der Zustellungbedarf es nicht.19Mahnung (zu § 19)19.1Wesen und Inhalt <strong>de</strong>r Mahnung19.1.1Mit <strong>de</strong>r Mahnung wird <strong>de</strong>r Vollstreckungsschuldner aufgefor<strong>de</strong>rt, einen bestimmten, durchLeistungsbescheid bereits angefor<strong>de</strong>rten fälligen Geldbetrag einschließlich <strong>de</strong>r Kosten <strong>de</strong>rMahnung bis zum Ablauf <strong>de</strong>r Mahnfrist (regelmäßig 1 Woche) zur Vermeidung <strong>de</strong>s Verwaltungszwangsverfahrensan die angegebene Kasse zu zahlen. Gemäß § 6 Abs. 3 <strong>VwVG</strong> <strong>NRW</strong>kann die Mahnung schon am ersten Tag <strong>de</strong>r Schonfrist ausgesprochen wer<strong>de</strong>n (vgl. Nr. 6.1.4).19.1.2Die Mahnung ist nicht Vollstreckungshandlung, auch nicht notwendige Voraussetzung <strong>de</strong>rVollstreckung im Sinne <strong>de</strong>s § 6 Abs. 1 <strong>VwVG</strong> <strong>NRW</strong>. Sie soll jedoch gemäß §§ 6 Abs. 3 und19 <strong>VwVG</strong> <strong>NRW</strong> <strong>de</strong>r Vollstreckung regelmäßig vorausgehen, wenn keine Hin<strong>de</strong>rungsgrün<strong>de</strong>(Nr. 19.1.3) entgegenstehen. Zu mahnen ist stets <strong>de</strong>rjenige, <strong>de</strong>r als Vollstreckungsschuldner inAnspruch genommen wer<strong>de</strong>n soll und von <strong>de</strong>m ein Tätigwer<strong>de</strong>n durch Leistung erwartet wer<strong>de</strong>nkann. Das kann außer <strong>de</strong>m Selbstschuldner ein Haftungsschuldner, <strong>de</strong>r nach § 4 Abs. 2<strong>VwVG</strong> <strong>NRW</strong> die Pflichten eines Vollstreckungsschuldners hat, o<strong>de</strong>r auch ein Duldungsschuldnersein, <strong>de</strong>r die Leistung selbst aus frem<strong>de</strong>n Mitteln zu bewirken hat.19.1.3Die Mahnung darf über die in § 6 Abs. 4 <strong>VwVG</strong> <strong>NRW</strong> vorgesehenen Fälle hinaus unterbleiben,a) wenn zu befürchten ist, dass <strong>de</strong>r Erfolg <strong>de</strong>r Zwangsvollstreckung durch die mit <strong>de</strong>r Mahnungverbun<strong>de</strong>ne Verzögerung o<strong>de</strong>r durch die damit beabsichtigte Warnung <strong>de</strong>s Vollstreckungsschuldnersin Frage gestellt wird,b) wenn die Mahnung infolge eines in <strong>de</strong>r Person <strong>de</strong>s Vollstreckungsschuldners liegen<strong>de</strong>nHin<strong>de</strong>rnisses nicht ausgeführt wer<strong>de</strong>n kann, z.B. weil <strong>de</strong>r Vollstreckungsschuldner verzogen


und seine neue Anschrift nicht bekannt ist,c) wenn die Mahnung infolge offenkundiger Mittellosigkeit <strong>de</strong>s Vollstreckungsschuldnerszwecklos erscheint,d) wenn die Kosten <strong>de</strong>r Mahnung außer Verhältnis zu <strong>de</strong>m geschul<strong>de</strong>ten Betrag stehen,e) wenn Geldbußen o<strong>de</strong>r Ordnungsstrafen beigetrieben wer<strong>de</strong>n sollen,f) im Falle <strong>de</strong>r Dauerpfändung gemäß § 43 Abs. 3 <strong>VwVG</strong> <strong>NRW</strong>,g) wenn gemäß § 19 Satz 3 <strong>VwVG</strong> <strong>NRW</strong> an die Zahlung erinnert wur<strong>de</strong>.19.2Zuständigkeit und Voraussetzungen für die Mahnung19.2.1Die Mahnung ist Sache <strong>de</strong>rjenigen Stelle, die für die Einziehung <strong>de</strong>s Betrages zuständig ist.19.2.2Die Vollstreckungsbehör<strong>de</strong> hat von sich aus zu mahnen, wenn sie vor Einleitung von Vollstreckungsmaßnahmenfeststellt, dass <strong>de</strong>r Vollstreckungsschuldner bisher von <strong>de</strong>r zuständigenStelle noch nicht gemahnt wor<strong>de</strong>n ist.19.3Formen <strong>de</strong>r MahnungDie Mahnung erfolgt in <strong>de</strong>r Regel schriftlich. Neben <strong>de</strong>n inhaltlichen Anfor<strong>de</strong>rungen (vgl. Nr.19.3.1) sind keine Formerfor<strong>de</strong>rnisse zu beachten. Eine Unterschrift ist nicht Voraussetzungfür die Rechtsgültigkeit – vgl. insoweit § 37 VwVfG <strong>NRW</strong>. Unter bestimmten Voraussetzungenkann die schriftliche Mahnung ersetzt wer<strong>de</strong>n durch die öffentliche Erinnerung an fälligeZahlungen (Nr. 19.3.3).19.3.1Die Mahnung soll die zu bewirken<strong>de</strong>n Geldleistungen bezeichnen und <strong>de</strong>m Empfänger für<strong>de</strong>n Fall <strong>de</strong>r Nichtzahlung binnen einer Woche die Beitreibung im Zwangsverfahren durch dieVollstreckungsbehör<strong>de</strong> androhen.19.3.2Die Mahnung wird in <strong>de</strong>r Regel ohne förmliche Zustellung als einfacher Brief an die Anschrift<strong>de</strong>s Vollstreckungsschuldners verschickt. Der Zeitpunkt <strong>de</strong>r Absendung ist bei <strong>de</strong>nVorgängen <strong>de</strong>r mahnen<strong>de</strong>n Stelle zu vermerken.19.3.3Das Innenministerium als oberste Aufsichtsbehör<strong>de</strong> lässt mit dieser Verwaltungsvorschrift zu,dass an die Zahlung aller von <strong>de</strong>n Gemein<strong>de</strong>n einzuziehen<strong>de</strong>n Abgaben (einschließlichNebenleistungen), die periodisch zu leisten sind, statt <strong>de</strong>r Mahnung allgemein öffentlich erinnertwird, wenn und soweit die Pflichtigen rechtzeitig durch einen persönlichen Leistungsbescheidunter Hinweis auf die Fälligkeitstermine und die fälligen Beträge zur Zahlung aufgefor<strong>de</strong>rtwor<strong>de</strong>n sind.Die öffentliche Erinnerung gilt nicht als Mahnung gegenüber Vollstreckungsschuldnern, dieaußerhalb <strong>de</strong>s Bezirks <strong>de</strong>r erinnern<strong>de</strong>n Behör<strong>de</strong> wohnen. Das gilt sowohl für Selbstschuldnerwie für Haftungs- und Duldungsschuldner.19.4Die Mahnung gilt als bewirkta) im Falle <strong>de</strong>r Nr. 19.3.2 am dritten Tage nach <strong>de</strong>m Tag <strong>de</strong>r Aufgabe zur Post. (vgl. § 41Abs. 2 VwVfG <strong>NRW</strong>) Es gilt § 31 Abs. 3 VwVfG <strong>NRW</strong>, § 193 BGB kommt für diese Fristberechnungnicht in Betracht,b) im Falle <strong>de</strong>r Nr. 19.3.3 mit Ablauf <strong>de</strong>s Tages, an <strong>de</strong>m die Erinnerung in <strong>de</strong>m für amtliche


Veröffentlichungen <strong>de</strong>s Gläubigers bzw. <strong>de</strong>r Vollstreckungsbehör<strong>de</strong> bestimmten Publikationsorgano<strong>de</strong>r in sonst ortsüblicher Weise bekannt gemacht wor<strong>de</strong>n ist.Dies gilt auch dann, wenn im Falle <strong>de</strong>s Buchstaben a <strong>de</strong>r Mahnbrief als unzustellbar zurückkommt.19.5Zahlungserinnerung vor FälligkeitDurch die Ergänzung <strong>de</strong>s § 19 <strong>VwVG</strong> <strong>NRW</strong> kann die Vollstreckungsbehör<strong>de</strong> entwe<strong>de</strong>r nachAblauf <strong>de</strong>r Zahlungsfrist eine Mahnung o<strong>de</strong>r schon vor Ablauf <strong>de</strong>r Zahlungsfrist eine Zahlungserinnerungversen<strong>de</strong>n. Versen<strong>de</strong>t die Vollstreckungsbehör<strong>de</strong> eine Zahlungserinnerung,so entfällt zwar die Mahngebühr, <strong>de</strong>r Vollstreckungsschuldner wird jedoch frühzeitig an dieZahlung erinnert.20Kosten (zu § 20)20.1Die Kosten, die <strong>de</strong>r Vollstreckungsbehör<strong>de</strong> zustehen und grundsätzlich vom Vollstreckungsschuldnerzu tragen sind, glie<strong>de</strong>rn sich in Gebühren für die Mahnung und für einzelne Vollstreckungshandlungensowie in Schreibgebühren und in erstattungspflichtige Auslagen. IhreHöhe und ihre Voraussetzungen ergeben sich aus <strong>de</strong>r KostO <strong>NRW</strong> (SGV. <strong>NRW</strong>. 2010).20.2Soweit nicht an<strong>de</strong>re Bestimmungen maßgebend sind, wer<strong>de</strong>n nach § 13 Abs. 2 KostO <strong>NRW</strong>aus <strong>de</strong>n vom Vollstreckungsschuldner beigetriebenen Beträgen vor <strong>de</strong>m Hauptanspruch zunächstdie in Ansatz gebrachten Gebühren und sodann die übrigen Kosten <strong>de</strong>r Zwangsvollstreckung(etwaige Geldstrafen, Ordnungsstrafen, Geldbußen o<strong>de</strong>r Zwangsgel<strong>de</strong>r, Verspätungszuschläge,Zinsen o<strong>de</strong>r Säumniszuschläge) entnommen. Im Falle <strong>de</strong>r Amtshilfe (§§ 4 bis8 VwVfG <strong>NRW</strong>) wer<strong>de</strong>n zunächst die Kosten <strong>de</strong>r ersuchten Behör<strong>de</strong> ge<strong>de</strong>ckt (§ 13 Abs. 4KostO <strong>NRW</strong>). Für die Reihenfolge <strong>de</strong>r Tilgung bei Abgaben nach <strong>de</strong>m KAG und <strong>de</strong>r in § 2Abs. 3 KAG erwähnten Abgaben gilt § 225 AO 1977 i. V. m. § 12 Abs. 1 Nr. 5 a KAG.20.3§ 20 Abs. 2 <strong>VwVG</strong> <strong>NRW</strong> zieht die rechtlichen Folgerungen aus <strong>de</strong>r bereits in Nr. 2.2.2.4 erörtertenTatsache, dass Vollstreckungsbehör<strong>de</strong>n, die nicht auf Ersuchen einer an<strong>de</strong>ren Vollstreckungsbehör<strong>de</strong>,son<strong>de</strong>rn kraft Rechtsvorschrift in Erfüllung eigener Aufgaben für „ihren“Gläubiger tätig wer<strong>de</strong>n, regelmäßig keine Amtshilfe leisten. Kammern, Innungen, landwirtschaftlicheSozialversicherungen, unter gewissen Voraussetzungen auch sonstige Sozialversicherungsträgerusw., müssen im Falle <strong>de</strong>r Uneinbringlichkeit <strong>de</strong>r Kosten, unbescha<strong>de</strong>t <strong>de</strong>sohnehin nach näherer Bestimmung <strong>de</strong>r Bezirksregierungen zu zahlen<strong>de</strong>n Unkostenbetrages(vgl. Nr. 2.2.3), an ihre Vollstreckungsbehör<strong>de</strong> nicht nur die baren Auslagen, son<strong>de</strong>rn auchdie fälligen Gebühren anstelle <strong>de</strong>s Vollstreckungsschuldners entrichten (vgl. dazu auch § 13Abs. 4 KostO <strong>NRW</strong>).20.4Kostenpflicht bei AmtshilfeDie Kostenregelung <strong>de</strong>s § 20 Abs. 2 <strong>VwVG</strong> <strong>NRW</strong> gilt nicht für das Verhältnis zwischen ersuchen<strong>de</strong>rund ersuchter Vollstreckungsbehör<strong>de</strong> im Falle <strong>de</strong>r Amtshilfe. Sie gilt ferner nicht in<strong>de</strong>n Fällen, in <strong>de</strong>nen ausnahmsweise eine Vollstreckungsbehör<strong>de</strong> auch für einen Gläubigerohne eigene Vollstreckungsstelle nicht in Erfüllung einer ihr durch Gesetz o<strong>de</strong>r Rechtsverordnungzugewiesenen Aufgabe, son<strong>de</strong>rn im Rahmen eines echten Amtshilfeersuchens tätigwird. Die Kostenregelung in Absatz 2 gilt, wie sich aus <strong>de</strong>m Sinnzusammenhang ergibt, je-


doch dann, wenn eine Vollstreckungsbehör<strong>de</strong> berechtigt wäre, einen Gerichtsvollzieher inAnspruch zu nehmen (Nr. 11.4), aus beson<strong>de</strong>ren Grün<strong>de</strong>n es aber vorzieht, sich <strong>de</strong>r Amtshilfeeiner an<strong>de</strong>ren Vollstreckungsbehör<strong>de</strong> zu bedienen.20.5Kostenpflicht bei län<strong>de</strong>rübergreifen<strong>de</strong>r Vollstreckungshilfe§ 20 Abs. 3 <strong>VwVG</strong> <strong>NRW</strong> sieht eine beson<strong>de</strong>re Kostenregelung im Falle <strong>de</strong>r Amtshilfe füreine Vollstreckungsbehör<strong>de</strong> mit Sitz in einem an<strong>de</strong>ren Bun<strong>de</strong>sland vor. Die Kostenpflichtentsteht, wenn in <strong>de</strong>m betreffen<strong>de</strong>n Bun<strong>de</strong>sland eine für nordrhein-westfälische Vollstreckungsbehör<strong>de</strong>nnachteilige Kostenregelung gilt (zum Beispiel in Bayern) und die Kosten imEinzelfall 25 Euro übersteigen. Die nordrhein-westfälische Regelung trägt <strong>de</strong>m Gebot <strong>de</strong>rGegenseitigkeit Rechnung. Die meisten Bun<strong>de</strong>slän<strong>de</strong>r verfahren jedoch nach § 8 VwVfG undfor<strong>de</strong>rn <strong>de</strong>mnach keine volle Kostenerstattung, so dass Absatz 3 keine Anwendung fin<strong>de</strong>t.Zweiter Unterabschnitt:Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen1.Allgemeine Vorschriften21Pfändung (zu § 21)21.1Die Vollstreckungsbehör<strong>de</strong> hat im Rahmen ihres Ermessens zu prüfen, ob und in welchemUmfange zur Befriedigung <strong>de</strong>s Gläubigers die Beschlagnahmung unbeweglichen Vermögens(§ 51 <strong>VwVG</strong> <strong>NRW</strong>) geboten o<strong>de</strong>r die Zwangsvollstreckung in bewegliches Vermögen, alsodie Pfändung von Sachen (§§ 27 – 39 <strong>VwVG</strong> <strong>NRW</strong>), For<strong>de</strong>rungen (§§ 40 – 49 <strong>VwVG</strong> <strong>NRW</strong>)und an<strong>de</strong>ren Vermögensrechten (§ 50 <strong>VwVG</strong> <strong>NRW</strong>) angemessen und erfolgversprechend ist.Zulässig ist es auch, wegen einer For<strong>de</strong>rung mehrere Pfändungsmaßnahmen zu ergreifen unddaneben noch die Zwangsvollstreckung in Liegenschaften zu betreiben, wenn die Höhe <strong>de</strong>rbeizutreiben<strong>de</strong>n For<strong>de</strong>rung das rechtfertigt.21.2Wenn die Vollstreckungsbehör<strong>de</strong> o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r Vollziehungsbeamte die Wahl zwischen mehrerenPfändungsmaßnahmen hat, ist regelmäßig diejenige Art <strong>de</strong>r Pfändung zu wählen, die voraussichtlicham sichersten und leichtesten zur Deckung <strong>de</strong>r beizutreiben<strong>de</strong>n For<strong>de</strong>rung führenwird (Geeignetheit <strong>de</strong>r Maßnahme). Sind mehrere Maßnahmen in gleicher Weise geeignet, istdiejenige auszuwählen, die für <strong>de</strong>n Vollstreckungsschuldner offensichtlich die geringere Belastungdarstellt. Auf etwaige Wünsche <strong>de</strong>s Vollstreckungsschuldners ist dabei Rücksicht zunehmen. Daraus ergeben sich folgen<strong>de</strong> Grundsätze:21.2.1In erster Linie sind bares Geld, Wertpapiere und Kostbarkeiten zu pfän<strong>de</strong>n. Die Pfändung vonVieh und von Früchten auf <strong>de</strong>m Halm kommt regelmäßig erst an letzter Stelle in Frage. § 29<strong>VwVG</strong> <strong>NRW</strong> ist zu beachten.21.2.2Nicht zu pfän<strong>de</strong>n sind solche Sachen,a) <strong>de</strong>ren Pfändbarkeit insbeson<strong>de</strong>re auf Grund von Einwendungen <strong>de</strong>s Vollstreckungsschuldnerszweifelhaft erscheint, o<strong>de</strong>rb) hinsichtlich <strong>de</strong>rer ein Dritter persönlich o<strong>de</strong>r nach Angabe <strong>de</strong>s Vollstreckungsschuldnersirgendwelche Ansprüche erhebt, die im Falle ihrer Begründung <strong>de</strong>r Verwendung <strong>de</strong>s Erlöseszugunsten <strong>de</strong>s Gläubigers entgegenstehen wür<strong>de</strong>n, o<strong>de</strong>r


c) die offensichtlich bereits von an<strong>de</strong>ren Vollziehungsbeamten o<strong>de</strong>r Gerichtsvollziehern gepfän<strong>de</strong>twor<strong>de</strong>n sind,wenn die Pfändung an<strong>de</strong>rer Sachen möglich ist und hinreichend Sicherung gewährt. Sind an<strong>de</strong>repfändbare Sachen o<strong>de</strong>r Vermögensrechte jedoch nicht vorhan<strong>de</strong>n, so kann <strong>de</strong>r Vollziehungsbeamtenach Ermessen die genannten Sachen <strong>de</strong>nnoch pfän<strong>de</strong>n, im Falle <strong>de</strong>s Buchstabenc durch Anschlusspfändung (§§ 38, 39 <strong>VwVG</strong> <strong>NRW</strong>). Die Vollstreckungsbehör<strong>de</strong> hatdann jedoch auf Grund <strong>de</strong>s über die näheren Umstän<strong>de</strong> in das Pfändungsprotokoll aufzunehmen<strong>de</strong>nVermerkes alsbald im Falle <strong>de</strong>s Buchstaben a über die Pfändbarkeit <strong>de</strong>r Sachen eineEntscheidung zu treffen und diese <strong>de</strong>m Vollstreckungsschuldner mitzuteilen, gegebenenfallsdie unzulässigen Vollstreckungsmaßnahmen aufzuheben. Im Falle <strong>de</strong>s Buchstaben b hat sieim Benehmen mit <strong>de</strong>m Gläubiger zu prüfen, ob die gepfän<strong>de</strong>ten Sachen freizugeben sind. Biszu dieser Entscheidung ist von weiteren Vollstreckungsmaßnahmen hinsichtlich <strong>de</strong>r gepfän<strong>de</strong>tenSachen abzusehen, sofern die angemel<strong>de</strong>ten Ansprüche glaubhaft erscheinen (vgl. Nr.8.3).21.2.3Unzulässig ist die Pfändung solcher Gegenstän<strong>de</strong>, die Zubehör eines Grundstücks sind und<strong>de</strong>m Grundstückseigentümer gehören, da sie nach § 865 ZPO i. V. m. § 1120 BGB <strong>de</strong>rZwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen unterliegen. Zum Zubehör gehören allebeweglichen Sachen, die, ohne Bestandteile <strong>de</strong>s Grundstücks zu sein, seinem wirtschaftlichenZweck zu dienen bestimmt, wenn auch nicht dafür notwendig sind und zu ihm noch in einementsprechen<strong>de</strong>n räumlichen Verhältnis stehen (§§ 97, 98 BGB; vgl. Nr. 27.1.2.1). An<strong>de</strong>re Gegenstän<strong>de</strong>,auf die sich nach <strong>de</strong>n §§ 1120 - 1122 BGB die auf <strong>de</strong>m Grundstück lasten<strong>de</strong>n Hypothekenerstrecken, können nur gepfän<strong>de</strong>t wer<strong>de</strong>n, solange sie nicht durch Zwangsvollstreckungin das Grundstück beschlagnahmt wor<strong>de</strong>n sind.Schließlich sind die Pfändungsverbote <strong>de</strong>r §§ 811 bis 813 b ZPO zu beachten (vgl. § 27<strong>VwVG</strong> <strong>NRW</strong>).21.3§ 21 Abs. 1 Satz 2 <strong>VwVG</strong> <strong>NRW</strong> enthält das Verbot <strong>de</strong>r Überpfändung (Nr. 21.3.1), Satz 3 dasVerbot <strong>de</strong>r zwecklosen Pfändung (Nr. 21.3.2). Die Verletzung dieser Ordnungsvorschriftenhat zwar nicht die Unwirksamkeit <strong>de</strong>r Pfändung zur Folge, kann u. U. aber als Amtspflichtverletzungeinen Scha<strong>de</strong>nsersatzanspruch gegen die Vollstreckungsbehör<strong>de</strong> aus § 839 BGBbegrün<strong>de</strong>n.21.3.1Zur Vermeidung <strong>de</strong>r Überpfändung hat <strong>de</strong>r Vollziehungsbeamte <strong>de</strong>n Betrag, <strong>de</strong>r bei <strong>de</strong>r Versteigerungeiner Sache voraussichtlich erzielt wer<strong>de</strong>n wird, zu schätzen (Schätzungswert).Wenn mehrere Personen als Gesamtschuldner für <strong>de</strong>n beizutreiben<strong>de</strong>n Anspruch haften, darfbei je<strong>de</strong>m Vollstreckungsschuldner für <strong>de</strong>n ganzen Anspruch gepfän<strong>de</strong>t wer<strong>de</strong>n, da je<strong>de</strong>r fürdie ganze Schuld haftet, soweit sie nicht von einem <strong>de</strong>r Mithaften<strong>de</strong>n beglichen wird. Ist nurein pfändbarer Gegenstand vorhan<strong>de</strong>n, <strong>de</strong>ssen Wert <strong>de</strong>n zu vollstrecken<strong>de</strong>n Anspruch erheblichübersteigt (z.B. ein Flügel, eine wertvolle Geige, ein Kunstgegenstand), so darf er <strong>de</strong>nnochgepfän<strong>de</strong>t wer<strong>de</strong>n.21.3.2Das Verbot <strong>de</strong>r zwecklosen Pfändung soll nicht nur <strong>de</strong>n Vollsteckungsschuldner vor Scha<strong>de</strong>n,son<strong>de</strong>rn auch <strong>de</strong>n Gläubiger vor unnötigen Kosten schützen (vgl. § 20 Abs. 2 <strong>VwVG</strong> <strong>NRW</strong>).Sachen, <strong>de</strong>ren Pfändung an sich zulässig ist, sind dann nicht zu pfän<strong>de</strong>n, wenn zu erwarten ist,dass ihre Versteigerung o<strong>de</strong>r ihr freihändiger Verkauf einen Überschuss über die Kosten <strong>de</strong>rZwangsvollstreckung nicht erbringen wird. Sachen, die zum gewöhnlichen Hausrat gehörenund im Haushalt <strong>de</strong>s Vollstreckungsschuldners gebraucht wer<strong>de</strong>n, sollen, auch wenn sie an


sich <strong>de</strong>r Pfändung unterliegen, dann nicht gepfän<strong>de</strong>t wer<strong>de</strong>n, wenn ihre Verwertung sich praktischals eine Verschleu<strong>de</strong>rung darstellen wür<strong>de</strong> (§ 27 <strong>VwVG</strong> <strong>NRW</strong> i. V. m. § 812 ZPO; Nr.27.1.1).Ergibt sich erst nach <strong>de</strong>r Pfändung, dass von <strong>de</strong>r Verwertung <strong>de</strong>r Pfandstücke ein Überschussüber die Kosten nicht zu erwarten ist, so soll die Verwertung unterbleiben.21.3.3Vereinbarung von Teilzahlungen durch <strong>de</strong>n Vollziehungsbeamten§ 21 Abs. 2 <strong>VwVG</strong> <strong>NRW</strong> zielt auf die gütliche und zügige Erledigung <strong>de</strong>s Verfahrens ab. Ernormiert keine neue Verpflichtung <strong>de</strong>s Vollziehungsbeamten, son<strong>de</strong>rn stellt eine Ermächtigungzu geeigneten Maßnahmen, insbeson<strong>de</strong>re zur Auffor<strong>de</strong>rung <strong>de</strong>s Vollstreckungsschuldnerszu freiwilliger Leistung mit Hinweis auf nachteilige Folgen <strong>de</strong>s zwangsweisen Han<strong>de</strong>lnsdar. Der Vollziehungsbeamte han<strong>de</strong>lt dabei nach eigenem Ermessen. Zügige Erledigung be<strong>de</strong>utet,dass die gebotenen Möglichkeiten im Rahmen <strong>de</strong>s Vollstreckungsversuchs ausgeschöpftwer<strong>de</strong>n sollen. Absatz 2 eröffnet <strong>de</strong>m Vollziehungsbeamten die Möglichkeit, Teilbeträgeeinzuziehen, falls er pfändbare Gegenstän<strong>de</strong> nicht vorfin<strong>de</strong>t und <strong>de</strong>r Vollstreckungsschuldnerglaubhaft versichert, die Schuld kurzfristig in Teilbeträgen zu tilgen. Insbeson<strong>de</strong>rein <strong>de</strong>n Fällen, in <strong>de</strong>nen die Vollstreckungsbehör<strong>de</strong> für an<strong>de</strong>re Körperschaften <strong>de</strong>s öffentlichenRechts vollstreckt, führt die Regelung <strong>de</strong>s § 21 Absatz 2 zu einer Verfahrensbeschleunigung.Es obliegt <strong>de</strong>r Ermessensentscheidung <strong>de</strong>s Vollziehungsbeamten, ob er Teilzahlungen vereinbart.Soweit <strong>de</strong>r Gläubiger in seinem Vollstreckungsauftrag nicht ausdrücklich die Vereinbarungvon Teilzahlungen durch <strong>de</strong>n Vollziehungsbeamten ausschließt, kann das Einverständnis<strong>de</strong>s Gläubigers vorausgesetzt wer<strong>de</strong>n (§ 21 Abs. 2 Satz 2 <strong>VwVG</strong> <strong>NRW</strong>).22Pfändungspfandrecht (zu § 22)22.1Das öffentlich-rechtliche Pfändungspfandrecht entsteht bei <strong>de</strong>r- Pfändung von Sachen mit <strong>de</strong>r Inbesitznahme (§ 28 <strong>VwVG</strong> <strong>NRW</strong>),- bei <strong>de</strong>r Pfändung von For<strong>de</strong>rungen mit <strong>de</strong>r Zustellung <strong>de</strong>r Pfändungsverfügung an <strong>de</strong>n Drittschuldner(§ 40 Satz 3 <strong>VwVG</strong> <strong>NRW</strong>),- bei <strong>de</strong>r Pfändung hypothekarisch gesicherter For<strong>de</strong>rungen mit <strong>de</strong>r Wegnahme <strong>de</strong>s Hypothekenbriefesbzw. mit <strong>de</strong>r Eintragung <strong>de</strong>r Pfändung im Grundbuch (§ 41 Abs. 1 <strong>VwVG</strong> <strong>NRW</strong>).Es gibt <strong>de</strong>m Gläubiger in gleicher Weise wie ein vertraglich bestelltes Pfandrecht (§§ 1204 ff.BGB) das Recht auf Befriedigung seiner Ansprüche aus <strong>de</strong>m Pfandgegenstand im Wege hoheitlicherVollstreckung.22.2Vorschriften <strong>de</strong>s bürgerlichen Rechts sind im Allgemeinen auf das Pfändungspfandrecht nichtanzuwen<strong>de</strong>n, da sie die Entstehung <strong>de</strong>s Pfandrechts durch Rechtsgeschäft voraussetzen (z. B.gutgläubiger Erwerb nach §§ 1207, 1208 BGB).22.3Der Rang <strong>de</strong>s Pfändungspfandrechts gegenüber an<strong>de</strong>ren Pfandrechten bestimmt sich nach<strong>de</strong>m Zeitpunkt seiner Entstehung. Wegen <strong>de</strong>r Wirkung einer vor Ablauf <strong>de</strong>r Schonfrist vorgenommenenPfändung vgl. Nr. 6.1.3.1. Durch späteren Vertrag kann ein vorgehen<strong>de</strong>s Pfandrechtbegrün<strong>de</strong>t wer<strong>de</strong>n, wenn es in gutem Glauben an das Nichtbestehen <strong>de</strong>s älteren Pfändungspfandrechtserworben wird (§ 1208 BGB, § 366 Abs. 2 HGB); <strong>de</strong>r gute Glauben ist jedochausgeschlossen, wenn die Pfändung erkennbar war.


22.4Da <strong>de</strong>r Pfändungsgläubiger <strong>de</strong>m Faustpfandgläubiger gleichgestellt wird, bestimmen sichseine Rechte im Insolvenzverfahren <strong>de</strong>s Vollstreckungsschuldners nach <strong>de</strong>n §§ 50, 51 InsO.22.5Das Pfändungspfandrecht erlischta) mit <strong>de</strong>r Ablieferung <strong>de</strong>r verwerteten Pfandsachen an <strong>de</strong>n Erwerber gegen Bezahlung, (§ 32<strong>VwVG</strong> <strong>NRW</strong> i. V. m. § 817 ZPO),b) bei For<strong>de</strong>rungen und an<strong>de</strong>ren Vermögensrechten mit <strong>de</strong>r Einziehung zugunsten <strong>de</strong>s Pfändungsgläubigers,c) mit <strong>de</strong>r Aufhebung <strong>de</strong>r Pfändung durch die Vollstreckungsbehör<strong>de</strong> (Entstrickung),d) durch die Entfernung <strong>de</strong>r Pfandzeichen mit Einwilligung <strong>de</strong>s Gläubigers,e) durch ausdrücklichen Verzicht <strong>de</strong>s Gläubigers auf sein Pfandrecht, auch wenn die Aufhebung<strong>de</strong>r Pfändung nach Buchstabe c nicht verfügt wird,f) durch Untergang <strong>de</strong>r Pfandsache,g) durch gutgläubigen Eigentumserwerb an <strong>de</strong>r Pfandsache.22.6Das Pfändungspfandrecht erlischt nichta) durch unfreiwilligen Besitzverlust,b) durch unberechtigtes Entfernen, durch Beschädigen o<strong>de</strong>r durch Abfallen <strong>de</strong>r Pfandzeichen.22.7Das Erlöschen <strong>de</strong>s durch Pfändung gesicherten Anspruchs bewirkt im Übrigen nicht selbsttätigdie Entstrickung <strong>de</strong>r Pfandsache. Dazu bedarf es vielmehr <strong>de</strong>r ausdrücklichen Aufhebung<strong>de</strong>r Pfändung (vgl. auch Nr. 22.5 Buchstabe c).23Abwendung <strong>de</strong>r Pfändung (ehemals § 23 - aufgehoben)§ 23 ist durch Gesetz vom 28. 12. 2002 (GV.<strong>NRW</strong>. 2003, S. 24) aufgehoben wor<strong>de</strong>n. ZumThema siehe jetzt Nr. 6.2 zu § 6 a <strong>VwVG</strong> <strong>NRW</strong>24Klage auf bevorzugte Befriedigung (zu § 24)24.1Verhältnis zwischen <strong>de</strong>n §§ 24 und § 8 <strong>VwVG</strong> <strong>NRW</strong>§ 8 <strong>VwVG</strong> <strong>NRW</strong> gibt <strong>de</strong>m Dritten - das kann auch <strong>de</strong>r mittelbare o<strong>de</strong>r unmittelbare Besitzersein - das Recht, mit <strong>de</strong>r Behauptung, <strong>de</strong>r Gegenstand <strong>de</strong>r Zwangsvollstreckung gehöre nichtzum Vermögen <strong>de</strong>s Vollstreckungsschuldners, im Wege <strong>de</strong>r Wi<strong>de</strong>rspruchsklage die Unzulässigkeit<strong>de</strong>r Zwangsvollstreckung geltend zu machen. Dies gilt sowohl für die Mobiliarvollstreckungwie für die Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen. Demgegenüberkann nach § 24 <strong>VwVG</strong> <strong>NRW</strong> ein Dritter, <strong>de</strong>r behauptet, an einer zu pfän<strong>de</strong>n<strong>de</strong>n o<strong>de</strong>r gepfän<strong>de</strong>tenbeweglichen Sache, die er nicht besitzt, ein Pfand- o<strong>de</strong>r Vorzugsrecht zu haben, zwardie Pfändung und Verwertung nicht verhin<strong>de</strong>rn, wohl aber nach Maßgabe seines vorgehen<strong>de</strong>nRanges bevorzugte Befriedigung aus <strong>de</strong>m Erlös verlangen. Dieses min<strong>de</strong>re Recht steht auch<strong>de</strong>m besitzen<strong>de</strong>n Pfandberechtigten zu, <strong>de</strong>r von seinem Recht nach § 8 <strong>VwVG</strong> <strong>NRW</strong> keinenGebrauch macht, und ist von <strong>de</strong>r Vollstreckungsbehör<strong>de</strong> entsprechend zu berücksichtigen.24.2Pfand- und VorzugsrechteFolgen<strong>de</strong> Rechte kommen unter <strong>de</strong>r Voraussetzung, dass sie <strong>de</strong>m Recht <strong>de</strong>s Pfändungsgläubigersim Range vorgehen (vgl. Nr. 22.3), in Frage:


24.2.1Gesetzliche Pfandrechte, z.B. das Pfandrecht <strong>de</strong>s Vermieters, <strong>de</strong>s Verpächters und Pächters,<strong>de</strong>s Unternehmers beim Werkvertrag, <strong>de</strong>s Gastwirtes (§§ 559, 585, 590, 647, 704 BGB), fernerdas Pfandrecht <strong>de</strong>s Kommissionärs, <strong>de</strong>s Spediteurs, <strong>de</strong>s Lagerhalters, <strong>de</strong>s Frachtführers(§§ 397, 441, 464, 475 b HGB) und das Früchtepfandrecht <strong>de</strong>s Lieferers von Düngemittelnund Saatgut (§ 2 Abs. 4 <strong>de</strong>s Gesetzes zur Sicherung <strong>de</strong>r Düngemittel- und Saatgutversorgung(DüngMSaatG) v. 19. Januar 1949).24.2.2Vertragspfandrechte, also das Faustpfandrecht gemäß § 1205 BGB, jedoch nur für <strong>de</strong>n Fall,dass <strong>de</strong>r Pfandgläubiger <strong>de</strong>n unmittelbaren Besitz verloren o<strong>de</strong>r aufgegeben hat, ohne dasszugleich das Pfandrecht erloschen ist (z. B. unfreiwilliger Verlust o<strong>de</strong>r bei Ausleihe an einenDritten o<strong>de</strong>r wenn <strong>de</strong>r Pfandgläubiger nur <strong>de</strong>n mittelbaren Besitz hat und die Pfandsache beimunmittelbaren Besitzer gepfän<strong>de</strong>t wird; §§ 1205 Abs. 2, 1206 BGB), ferner das besitzlosePfandrecht am Inventar eines landwirtschaftlichen Pachtgrundstückes nach § 1 PachtkredGund das Recht <strong>de</strong>r Realgläubiger an <strong>de</strong>n beweglichen Sachen, auf die sich die Hypothek erstreckt(§ 1120 BGB);24.2.3Pfändungspfandrechte, jedoch nur dann, wenn <strong>de</strong>r Besitz an <strong>de</strong>r Pfandsache gegen <strong>de</strong>n Willeno<strong>de</strong>r ohne Wissen <strong>de</strong>s Gläubigers, also ohne Verlust <strong>de</strong>s Pfandrechts, verlorengegangen ist(vgl. Nr. 22.6). Hat <strong>de</strong>r erste Pfändungsgläubiger aber noch <strong>de</strong>n Besitz an <strong>de</strong>r Pfandsache,kommt nur die Anschlusspfändung in Frage.24.3Geltendmachung <strong>de</strong>s Anspruchs24.3.1Solange <strong>de</strong>r pfandberechtigte Dritte keine Einwendungen gegen die Pfändung erhebt, ist dieVollstreckung so durchzuführen, als bestün<strong>de</strong> das Recht nicht. Dies gilt auch dann, wenn dieVollstreckungsbehör<strong>de</strong> o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r Vollziehungsbeamte Kenntnis vom angeblichen Besteheneines solchen Rechtes hat. Die Vollstreckungsbehör<strong>de</strong> hat jedoch darauf zu achten, dass dieBeteiligten keinen ungerechtfertigten Scha<strong>de</strong>n erlei<strong>de</strong>n.24.3.2Macht <strong>de</strong>r pfandberechtigte Dritte während <strong>de</strong>r Zwangsvollstreckung seine Rechte nach § 24Abs. 1 Satz 2 <strong>VwVG</strong> <strong>NRW</strong> geltend, so verfährt die Vollstreckungsbehör<strong>de</strong> sinngemäß nachNr. 8.3. Sie wird es im Interesse <strong>de</strong>s Gläubigers auf eine Klage <strong>de</strong>s Dritten nur ankommenlassen, wenn seine Einwendungen offensichtlich unberechtigt sind.24.3.3Klagt <strong>de</strong>r Dritte, ohne sich vorher mit <strong>de</strong>r Vollstreckungsbehör<strong>de</strong> ins Benehmen gesetzt zuhaben, muss er damit rechnen, zur Kostentragung verurteilt zu wer<strong>de</strong>n. Nach Beendigung <strong>de</strong>rZwangsvollstreckung kann <strong>de</strong>r Dritte mit seiner Klage nach § 24 <strong>VwVG</strong> <strong>NRW</strong> nicht mehrdurchdringen. Ihm bleibt allenfalls noch ein Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherunggegen <strong>de</strong>n Gläubiger, an <strong>de</strong>n <strong>de</strong>r Erlös aus <strong>de</strong>r Zwangsvollstreckung abgeführt wor<strong>de</strong>n ist.24.3.4An<strong>de</strong>rs als bei <strong>de</strong>r Wi<strong>de</strong>rspruchsklage nach § 8 <strong>VwVG</strong> <strong>NRW</strong> sind in diesem Verfahren gerichtlicheAnordnungen gemäß §§ 769 und 770 ZPO nicht vorgesehen. Auch auf Hinterlegung<strong>de</strong>s Erlöses (§ 805 Abs. 4 ZPO) hat <strong>de</strong>r Kläger keinen Anspruch. Da es jedoch zu <strong>de</strong>nAmtspflichten <strong>de</strong>s Gläubigers o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r ihn vertreten<strong>de</strong>n Vollstreckungsbehör<strong>de</strong> gehört, dafürzu sorgen, dass keinem <strong>de</strong>r Beteiligten ein unwie<strong>de</strong>rbringlicher Scha<strong>de</strong>n entsteht, soll - wenn


die Verwertung <strong>de</strong>r Pfandgegenstän<strong>de</strong> nicht ausgesetzt ist - über <strong>de</strong>n Erlös <strong>de</strong>r streitigenRechte nicht endgültig verfügt wer<strong>de</strong>n.24.3.5Ein Recht auf bevorzugte Befriedigung aus <strong>de</strong>m Erlös, d.h. aus <strong>de</strong>m nach Abzug <strong>de</strong>r Vollstreckungskostenverbleiben<strong>de</strong>n Reinerlös, hat <strong>de</strong>r Dritte auch dann, wenn seine For<strong>de</strong>rung nochnicht fällig ist. In diesem Falle kann er Befriedigung jedoch nur in <strong>de</strong>r Höhe verlangen, diesich in sinngemäßer Anwendung <strong>de</strong>r §§ 1133, 1217 BGB nach Abzug eines Zwischenzinsesergibt.25Keine Gewährleistung (zu § 25)25.1Erwerb im Zwangsverfahren ist sowohl <strong>de</strong>r Erwerb in öffentlicher Versteigerung (§§ 30 ff.<strong>VwVG</strong> <strong>NRW</strong>) als auch <strong>de</strong>r Erwerb aus freihändigem Verkauf o<strong>de</strong>r aus je<strong>de</strong>r an<strong>de</strong>ren Verwertung(§§ 33, 34, 37 <strong>VwVG</strong> <strong>NRW</strong>). Der Ausschluss <strong>de</strong>r Gewährleistungspflicht setzt aber voraus,dass für <strong>de</strong>n Erwerber erkennbar war, dass er eine gepfän<strong>de</strong>te Sache im Wege <strong>de</strong>rPfandverwertung erwirbt.25.2We<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r Gläubiger noch <strong>de</strong>r Vollstreckungsschuldner haften für Mängel im Recht (§ 435BGB) o<strong>de</strong>r für Mängel <strong>de</strong>r Sache (§§ 459 ff. BGB), und zwar auch dann nicht, wenn <strong>de</strong>mErwerber die Gewährleistung zugesichert wor<strong>de</strong>n sein sollte.Der Vollziehungsbeamte bleibt aber verpflichtet, gepfän<strong>de</strong>te Sachen vor <strong>de</strong>r Veräußerung aufVollständigkeit und einwandfreie Beschaffenheit zu prüfen (vgl. Nr. 31.2.4).Unberührt bleiben Scha<strong>de</strong>nsersatzansprüche <strong>de</strong>s Erwerbers gegen <strong>de</strong>n Gläubiger o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>nVollstreckungsschuldner wegen unerlaubter Handlung und gegen die Anstellungsbehör<strong>de</strong>wegen Amtspflichtverletzung <strong>de</strong>s Vollziehungsbeamten (Nr. 11.3.1).26Beschränkung <strong>de</strong>r Zwangsvollstreckung (zu § 26)26.1Abweichung von <strong>de</strong>r ZivilprozessordnungDas Gesetz übernimmt mit dieser Vorschrift nahezu wörtlich die Schutzvorschriften <strong>de</strong>s § 765a ZPO, jedoch mit <strong>de</strong>r bezeichnen<strong>de</strong>n Abweichung, dass es aus <strong>de</strong>r Kann-Vorschrift eineMuss-Vorschrift macht. Aus <strong>de</strong>r Ermächtigung für das Vollstreckungsgericht, seine Mitwirkungbei <strong>de</strong>r missbräuchlichen Ausnutzung gesetzlich zulässiger Vollstreckungsmöglichkeitenzu versagen, wird eine Verpflichtung <strong>de</strong>r Vollstreckungsbehör<strong>de</strong>, auf Vollstreckungsmaßnahmenzu verzichten, die mit <strong>de</strong>n guten Sitten nicht vereinbar sind.26.2Voraussetzungen für die Anwendung26.2.1Der Vollstreckungsschuldner hat einen gesetzlichen Anspruch auf Vollstreckungsschutz imRahmen <strong>de</strong>s § 26 <strong>VwVG</strong> <strong>NRW</strong> nur dann, wenn die Vollstreckungsmaßnahmen wegen ganzbeson<strong>de</strong>rer Umstän<strong>de</strong> eine Härte be<strong>de</strong>uten, die mit <strong>de</strong>n guten Sitten unvereinbar ist. Er musssich in <strong>de</strong>r Regel aber mit allen Härten abfin<strong>de</strong>n, die Vollstreckungsmaßnahmen unvermeidbarmit sich zu bringen pflegen.Ganz beson<strong>de</strong>re Umstän<strong>de</strong> in diesem Sinne können sich ergeben


26.2.1.1aus <strong>de</strong>r gewählten Art <strong>de</strong>r Vollstreckung, z.B. aus <strong>de</strong>r Betreibung <strong>de</strong>s Verfahrens zur Abnahmeeiner ei<strong>de</strong>sstattlichen Versicherung gegen einen seit jeher vermögenslosen Vollstreckungsschuldnerwegen eines geringfügigen Anspruchs o<strong>de</strong>r aus einer wirtschaftlich offensichtlichzwecklosen Pfändung, <strong>de</strong>ren geringer Nutzen für <strong>de</strong>n Gläubiger in keinem Verhältniszu <strong>de</strong>m Scha<strong>de</strong>n für <strong>de</strong>n Vollstreckungsschuldner steht;26.2.1.2aus <strong>de</strong>r Zeit <strong>de</strong>r Vollstreckungshandlung, z.B. aus <strong>de</strong>r sofortigen, einer Verschleu<strong>de</strong>runggleichkommen<strong>de</strong>n Verwertung an sich guter Aktien während eines offensichtlich nur vorübergehen<strong>de</strong>nTiefstan<strong>de</strong>s <strong>de</strong>r Börsenkurse o<strong>de</strong>r aus <strong>de</strong>r Pfändung in einem Trauerhause o<strong>de</strong>raus rücksichtsloser Inanspruchnahme aller an sich pfändbaren Einkommensteile eines schwererkrankten Vollstreckungsschuldners, <strong>de</strong>r gera<strong>de</strong> jetzt zu erhöhten Aufwendungen gezwungenist.26.2.2Die Härte muss <strong>de</strong>rart sein, dass sie mit <strong>de</strong>n guten Sitten unvereinbar ist, d.h. dass sie <strong>de</strong>mAnstandsgefühl aller „billig und gerecht Denken<strong>de</strong>n“ wi<strong>de</strong>rspricht. Das trifft zu bei allenVollstreckungen, die <strong>de</strong>n Vollstreckungsschuldner schädigen, ohne <strong>de</strong>m Gläubiger über dieDeckung <strong>de</strong>r Kosten hinaus einen nennenswerten Nutzen zu bringen, und insbeson<strong>de</strong>re beiallen Maßnahmen, die das Leben o<strong>de</strong>r die Gesundheit <strong>de</strong>s Vollstreckungsschuldners o<strong>de</strong>r seinerAngehörigen unmittelbar gefähr<strong>de</strong>n können.26.2.3Neben <strong>de</strong>n Interessen <strong>de</strong>s Vollstreckungsschuldners muss auch das Schutzbedürfnis <strong>de</strong>sGläubigers voll gewürdigt wer<strong>de</strong>n. Für die daraus sich ergeben<strong>de</strong> Interessenabwägung müssenaber im Verwaltungszwangsverfahren an<strong>de</strong>re Maßstäbe gelten als im zivilgerichtlichenVollstreckungsverfahren. Dort ist häufig <strong>de</strong>r Gläubiger nicht weniger Not lei<strong>de</strong>nd als <strong>de</strong>rVollstreckungsschuldner, und mit <strong>de</strong>r Nichtbeitreibung seiner Außenstän<strong>de</strong> können seinewirtschaftlichen Existenzvoraussetzungen ernstlich gefähr<strong>de</strong>t sein (vgl. auch Nr. 26.4).26.3Verfahren26.3.1Im Allgemeinen kann die Vollstreckungsbehör<strong>de</strong> bei Anordnung einer Vollstreckungsmaßnahmenoch nicht übersehen, ob und warum diese sich als unzumutbare Härte für <strong>de</strong>n Vollstreckungsschuldnero<strong>de</strong>r seine Familie auswirken könnte. Deshalb soll je<strong>de</strong>r begrün<strong>de</strong>teHinweis <strong>de</strong>s betroffenen Vollstreckungsschuldners und je<strong>de</strong> entsprechen<strong>de</strong> Feststellung <strong>de</strong>sVollziehungsbeamten ihr Gelegenheit zur Überprüfung ihrer Maßnahmen unter diesen Gesichtspunktengeben.26.3.2Zum selbständigen Aufschub einer Vollstreckungsmaßnahme ist <strong>de</strong>r Vollziehungsbeamtenach § 26 Abs. 2 <strong>VwVG</strong> <strong>NRW</strong> nur befugt, soweit er <strong>de</strong>n Auftrag hat, die Herausgabe vonSachen zu erwirken. Dabei kann es sich um die Herausgabe eines Hypothekenbriefes, Sparkassenbuches,Pfandscheines und an<strong>de</strong>rer Urkun<strong>de</strong>n, die über eine Geldfor<strong>de</strong>rung <strong>de</strong>s Gläubigersausgestellt o<strong>de</strong>r für ihren Nachweis wichtig sind (§§ 41 Abs. 1, 42, 44 Abs. 2 <strong>VwVG</strong><strong>NRW</strong>), um die Verwirklichung gepfän<strong>de</strong>ter Herausgabeansprüche (§ 47 <strong>VwVG</strong> <strong>NRW</strong>) o<strong>de</strong>rum die Herausgabe einer Sache bei Pfändung eines Nutzungsrechts (§ 50 Abs. 4 <strong>VwVG</strong><strong>NRW</strong>) han<strong>de</strong>ln. Der Vollziehungsbeamte muss jedoch eine endgültige Entscheidung <strong>de</strong>rVollstreckungsbehör<strong>de</strong> alsbald herbeiführen.


26.3.3Die Vollstreckungsbehör<strong>de</strong> kann ihre Entscheidung je<strong>de</strong>rzeit abän<strong>de</strong>rn, wenn die verän<strong>de</strong>rtenVerhältnisse, z.B. die Genesung <strong>de</strong>s zunächst schwer kranken Vollstreckungsschuldners, dieVerbesserung o<strong>de</strong>r Verschlechterung seiner wirtschaftlichen Verhältnisse, eine an<strong>de</strong>re Beurteilunggeboten erscheinen lassen.26.4Allgemeiner Grundsatz <strong>de</strong>s VollstreckungsschutzesDie Möglichkeiten <strong>de</strong>r Vollstreckungsbehör<strong>de</strong>, <strong>de</strong>n beson<strong>de</strong>ren Interessen <strong>de</strong>s Vollstreckungsschuldnersund <strong>de</strong>s Gläubigers je nach <strong>de</strong>n Umstän<strong>de</strong>n <strong>de</strong>s Einzelfalles im Rahmen <strong>de</strong>sErmessens Rechnung zu tragen, erschöpfen sich nicht in <strong>de</strong>r Mussvorschrift <strong>de</strong>s § 26 <strong>VwVG</strong><strong>NRW</strong>. Aus Grün<strong>de</strong>n <strong>de</strong>r Billigkeit und <strong>de</strong>r Zweckmäßigkeit (vgl. Nr. 21.3.1 und Nr. 21.3.2)kann die Vollstreckungsbehör<strong>de</strong> auch in an<strong>de</strong>ren Fällen durch Anweisung an <strong>de</strong>n Vollziehungsbeamten,durch Antrag an das Gericht o<strong>de</strong>r durch Ersuchen an die um Amtshilfe ersuchteBehör<strong>de</strong> die Einstellung o<strong>de</strong>r Beschränkung <strong>de</strong>r Zwangsvollstreckung o<strong>de</strong>r die Aufhebungeinzelner Vollstreckungsmaßnahmen veranlassen. Die im Vergleich zum Zivilprozess ganzan<strong>de</strong>re Stellung <strong>de</strong>s - je<strong>de</strong>nfalls nicht notlei<strong>de</strong>n<strong>de</strong>n - Gläubigers im Verwaltungszwangsverfahrenrechtfertigt durchaus die Beachtung <strong>de</strong>s allgemeinen Grundsatzes, dass Vollstreckungsmaßnahmenunterbleiben sollen, wenn dies im Interesse <strong>de</strong>s nicht böswilligen Vollstreckungsschuldnersdringend geboten ist und <strong>de</strong>m Gläubiger nach Lage <strong>de</strong>r Verhältnissezugemutet wer<strong>de</strong>n kann.Betrifft die Vollstreckungsmaßnahme ein Tier, so hat die Vollstreckungsbehör<strong>de</strong> bei ihrerEntscheidung auch die Verantwortung <strong>de</strong>s Menschen für das Tier zu beachten.2.Zwangsvollstreckung in Sachen27Pfändungs- und Vollstreckungsschutz (zu § 27)27.1Pfändungsverbote27.1.1§ 811 ZPO enthält <strong>de</strong>n Katalog <strong>de</strong>r unpfändbaren Sachen, die <strong>de</strong>m Vollstreckungsschuldnerzur Bestreitung <strong>de</strong>s notwendigen Lebensunterhalts für sich und seine Familie, zur Fortsetzungseiner beruflichen Tätigkeit o<strong>de</strong>r aus Grün<strong>de</strong>n <strong>de</strong>r Pietät unbedingt belassen wer<strong>de</strong>n müssen.Darüber hinaus soll <strong>de</strong>r Vollziehungsbeamte auch Gegenstän<strong>de</strong>, die zum gewöhnlichen, wennauch nicht gemäß § 811 Nr. 1 ZPO unentbehrlichen, Hausrat gehören, dann nicht pfän<strong>de</strong>n,wenn <strong>de</strong>r zu erwarten<strong>de</strong> Erlös, z.B. bei alten und abgenutzten Möbeln, in keinem Verhältniszu <strong>de</strong>m tatsächlichen Wert steht, <strong>de</strong>n diese Gegenstän<strong>de</strong> im Haushalt <strong>de</strong>s Vollstreckungsschuldnersnoch haben (§ 812 ZPO; vgl. auch Nr. 21.3.2).27.1.2Unzulässig ist auch die Pfändung von Zubehörstücken eines Grundstücks, solange sie im Eigentum<strong>de</strong>s Grundstückseigentümers stehen, also gemäß §§ 1120 - 1122 BGB für eine Hypothekhaften (§ 865 Abs. 1 und 2 Satz 1 ZPO i. V. m. § 51 Abs. 1 Satz 1 <strong>VwVG</strong> <strong>NRW</strong>).27.1.2.1Was Zubehör ist, bestimmt sich nach <strong>de</strong>n §§ 97 und 98 BGB (vgl. Nr. 21.2.3). Bei einem gewerblichgenutzten Gebäu<strong>de</strong> sind das insbeson<strong>de</strong>re die zu <strong>de</strong>m Betrieb bestimmten Maschinenund Geräte, bei einem landwirtschaftlichen Betrieb das für <strong>de</strong>n wirtschaftlichen Zweck<strong>de</strong>s Betriebes bestimmte Vieh und Gerät und <strong>de</strong>r vorhan<strong>de</strong>ne, im Betrieb gewonnene Dünger.


Vom Grundstück getrennte landwirtschaftliche Erzeugnisse sind nur insoweit Zubehör, als siezur Fortführung <strong>de</strong>r Wirtschaft nicht nur bestimmt, son<strong>de</strong>rn bis zur nächsten Ernte gleichero<strong>de</strong>r ähnlicher Erzeugnisse auch notwendig sind.27.1.2.2Zubehörstücke sind zunächst nur unpfändbar, wenn sie <strong>de</strong>m Eigentümer <strong>de</strong>s Grundstücksgehören, weil sie nur dann auch für eine Hypothek haften. Auf Zubehörstücke eines landwirtschaftlichenBetriebes, die nicht <strong>de</strong>m Eigentümer, son<strong>de</strong>rn etwa <strong>de</strong>m Pächter gehören, erstrecktsich die Hypothek nicht, sie sind also im Zwangsverfahren gegen <strong>de</strong>n Pächter grundsätzlichpfändbar. Unpfändbar sind sie nur insoweit, als sie für <strong>de</strong>n Wirtschaftsbetrieb erfor<strong>de</strong>rlich,also unentbehrlich sind (§ 811 Nr. 4 ZPO). Gerät und Vieh <strong>de</strong>s Pächters, das zumWirtschaftsbetrieb zwar bestimmt, aber nicht erfor<strong>de</strong>rlich ist, darf also gepfän<strong>de</strong>t wer<strong>de</strong>n,obwohl es zum Zubehör gehört. Bei Dünger ist zu beachten, dass sich <strong>de</strong>r Pfändungsschutzbeim Grundstückseigentümer auf <strong>de</strong>n vorhan<strong>de</strong>nen Dünger erstreckt, dagegen beim Pächterusw. auf <strong>de</strong>n nötigen Dünger beschränkt.27.1.2.3Vom Grundstück getrennte Erzeugnisse, die nicht für die Fortführung <strong>de</strong>s Betriebes bis zurneuen Ernte erfor<strong>de</strong>rlich sind (§ 98 Nr. 2 BGB), son<strong>de</strong>rn beispielsweise verkauft wer<strong>de</strong>n sollen,und sonstige Bestandteile <strong>de</strong>s Grundstücks haften ebenso wie das Zubehör für die Hypothek,solange sie <strong>de</strong>m Grundstückseigentümer gehören, und nicht vom Grundstück entferntwur<strong>de</strong>n (vgl. §§ 1120 - 1122 BGB). Sie dürfen aber nach § 865 Abs. 2 Satz 2 ZPO trotz<strong>de</strong>mgepfän<strong>de</strong>t wer<strong>de</strong>n, solange sie nicht im Wege einer Zwangsvollstreckung in das Grundstückbeschlagnahmt wor<strong>de</strong>n sind. Das gilt wie<strong>de</strong>rum nicht für landwirtschaftliche Erzeugnisse, diezwar nicht zur Fortführung <strong>de</strong>r Wirtschaft, wohl aber zur Sicherung <strong>de</strong>s Unterhalts für <strong>de</strong>nVollstreckungsschuldner, seine Familie und seine Arbeitnehmer erfor<strong>de</strong>rlich sind. Sie sindohne Rücksicht auf die Eigentumsverhältnisse unpfändbar kraft ausdrücklicher Bestimmungin § 811 Abs. 1Nr. 4 ZPO.27.2Zuziehung eines Sachverständigen27.2.1§ 813 ZPO sieht die Zuziehung eines Sachverständigen vora) zur Schätzung <strong>de</strong>s Wertes von Kostbarkeiten,b) bei <strong>de</strong>r Pfändung von Früchten auf <strong>de</strong>m Halm,c) bei <strong>de</strong>r Pfändung von Gegenstän<strong>de</strong>n <strong>de</strong>r in § 811 Nr. 4 ZPO bezeichneten Art bei Personen,die Landwirtschaft betreiben.Grundsätzlich kann bei <strong>de</strong>r Pfändung von Gegenstän<strong>de</strong>n, die unter § 811 ZPO fallen, einSachverständiger zur Feststellung <strong>de</strong>r Unentbehrlichkeit gehört wer<strong>de</strong>n.27.2.2In <strong>de</strong>n Fällen <strong>de</strong>r Buchstaben b und c ist ein landwirtschaftlicher Sachverständiger immer zuRate zu ziehen, wenn <strong>de</strong>r Wert <strong>de</strong>r Pfandgegenstän<strong>de</strong> voraussichtlich 500,00 Euro übersteigt.Auch bei einem geringeren Wert ist die Zuziehung eines Sachverständigen in <strong>de</strong>r Regel geboten(vgl. Nr. 28.5).27.2.3Ist die Zuziehung ohne Erfolg versucht wor<strong>de</strong>n, so kann auch ohne Beteiligung eines Sachverständigengepfän<strong>de</strong>t wer<strong>de</strong>n. Sie ist aber nach Möglichkeit vor <strong>de</strong>r Verwertung <strong>de</strong>r Pfandstückenachzuholen. Personen, die mit <strong>de</strong>m Vollstreckungsschuldner nahe verwandt o<strong>de</strong>r verschwägertsind, dürfen nicht als Sachverständige zugezogen wer<strong>de</strong>n.


27.2.4Die Vollstreckungsbehör<strong>de</strong> bestimmt die Höhe <strong>de</strong>r <strong>de</strong>m Sachverständigen nach Maßgabe <strong>de</strong>rKostO <strong>NRW</strong> im Rahmen <strong>de</strong>r Vollstreckungskosten zu gewähren<strong>de</strong>n Entschädigung, wenneine solche in <strong>de</strong>rartigen Fällen üblich ist und <strong>de</strong>r Sachverständige sie beantragt. Die Entschädigungsoll die Beträge nicht übersteigen, die in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten zzt. aufGrund <strong>de</strong>s Justizvergütungs- und Entschädigungsgesetzes –JVEG - gewährt wer<strong>de</strong>n können.27.3Austauschpfändung27.3.1Die Vorschriften <strong>de</strong>r §§ 811 a und 811 b ZPO eröffnen <strong>de</strong>r Vollstreckungsbehör<strong>de</strong> die Möglichkeit,unter <strong>de</strong>n an sich unpfändbaren Sachen, die <strong>de</strong>m persönlichen Gebrauch, <strong>de</strong>m Haushalto<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r Erwerbstätigkeit <strong>de</strong>s Vollstreckungsschuldners dienen (§ 811 Nr. 1, 5 und 6),einen beson<strong>de</strong>rs wertvollen Gegenstand <strong>de</strong>nnoch zur Befriedigung <strong>de</strong>s Gläubigers zu verwerten,und <strong>de</strong>m Vollstreckungsschuldner dafür ein einfacheres, aber für <strong>de</strong>nselben geschütztenZweck ausreichen<strong>de</strong>s Ersatzstück zu überlassen. So kann z. B. ein beson<strong>de</strong>rs teurer Fernseherohne weiteres gepfän<strong>de</strong>t wer<strong>de</strong>n, wenn <strong>de</strong>m Vollstreckungsschuldner dafür ein einfachesFernsehgerät überlassen wird.27.3.2Der Vollstreckungsbehör<strong>de</strong> wird es nur selten - allenfalls mit Hilfe <strong>de</strong>s Gläubigers - möglichsein, vor <strong>de</strong>r Wegnahme <strong>de</strong>r Sachen <strong>de</strong>m Vollstreckungsschuldner ein ausreichen<strong>de</strong>s Ersatzstückzur Verfügung zu stellen. In <strong>de</strong>r Regel wird sie ihm daher <strong>de</strong>n zur Beschaffung einessolchen Ersatzstückes erfor<strong>de</strong>rlichen Geldbetrag aus ihrer Kasse überlassen. Das ist ihr auchmin<strong>de</strong>stens in <strong>de</strong>n Fällen zuzumuten, in <strong>de</strong>nen sie die Pfändung für For<strong>de</strong>rungen <strong>de</strong>r eigenenBehör<strong>de</strong> durchführt. Nur ausnahmsweise soll sie von <strong>de</strong>r dritten, freilich bequemsten MöglichkeitGebrauch machen und <strong>de</strong>m Vollstreckungsschuldner <strong>de</strong>n zur Bezahlung <strong>de</strong>s Ersatzstückesnötigen Geldbetrag erst aus <strong>de</strong>m Vollstreckungserlös überlassen.27.3.3Der Vollziehungsbeamte darf in diesem Falle <strong>de</strong>n sonst unpfändbaren Gegenstand nur aufGrund einer schriftlichen Zulassungsverfügung <strong>de</strong>r Vollstreckungsbehör<strong>de</strong> pfän<strong>de</strong>n, die <strong>de</strong>mVollstreckungsschuldner durch Zustellung bekannt zu geben ist (Vermerk in <strong>de</strong>r Nie<strong>de</strong>rschrift)und von ihm durch Wi<strong>de</strong>rspruch und verwaltungsgerichtliche Klage angefochten wer<strong>de</strong>nkann. In <strong>de</strong>r Verfügung setzt die Vollstreckungsbehör<strong>de</strong> <strong>de</strong>n Wert <strong>de</strong>s vom Gläubigerangebotenen Ersatzstückes o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>n Betrag fest, <strong>de</strong>n <strong>de</strong>r Vollziehungsbeamte vor <strong>de</strong>r Wegnahme- nicht schon vor <strong>de</strong>r Pfändung - <strong>de</strong>s Pfandstückes <strong>de</strong>m Vollstreckungsschuldner zuübergeben hat, o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r <strong>de</strong>m Vollstreckungsschuldner aus <strong>de</strong>m Erlös zu zahlen ist. Die Vollstreckungsbehör<strong>de</strong>soll die Austauschpfändung nur zulassen, wenn <strong>de</strong>r voraussichtliche Erlösaus <strong>de</strong>r Verwertung <strong>de</strong>n Wert <strong>de</strong>s Ersatzstückes erheblich übersteigen wird und die Austauschpfändungauch sonst „nach Lage <strong>de</strong>r Verhältnisse angemessen ist“ (so ist z. B. aufErinnerungswerte Rücksicht zu nehmen, die mit <strong>de</strong>m wertvollen Gegenstand verknüpft seinkönnen).27.3.4Der Vollziehungsbeamte kann gemäß § 811 b ZPO, wenn er mit <strong>de</strong>r Zulassung <strong>de</strong>r Austauschpfändungdurch die Vollstreckungsbehör<strong>de</strong> einigermaßen sicher rechnen darf, einengeeigneten Gegenstand schon vor <strong>de</strong>r Zulassung pfän<strong>de</strong>n, hat ihn jedoch im Gewahrsam <strong>de</strong>sVollstreckungsschuldners zu belassen. Er hat die Vollstreckungsbehör<strong>de</strong> von <strong>de</strong>r von ihmfestgestellten Verwertungsmöglichkeit unverzüglich zu benachrichtigen. Lässt die Vollstreckungsbehör<strong>de</strong>daraufhin die Austauschpfändung nicht zu, ist die Pfändung wie<strong>de</strong>r aufzuhe-


en. Ob und wieweit die Entscheidung von einer Rücksprache mit <strong>de</strong>m Gläubiger, <strong>de</strong>r nichtzugleich Vollstreckungsbehör<strong>de</strong> ist, abhängig gemacht wird, bleibt dieser überlassen.27.3.5Der <strong>de</strong>m Vollstreckungsschuldner im Wege <strong>de</strong>r Austauschpfändung zur Verfügung gestellteGeldbetrag ist auch dann unpfändbar (§ 811 a Abs. 3 ZPO), wenn <strong>de</strong>r verbleiben<strong>de</strong> Erlös zurDeckung <strong>de</strong>r Gläubigeransprüche nicht ausreicht.27.4VorwegpfändungDer Vollziehungsbeamte darf nach § 811 d ZPO eine zurzeit noch unpfändbare Sache dannpfän<strong>de</strong>n, wenn zu erwarten ist, dass sie <strong>de</strong>mnächst pfändbar wird (z. B. ein zur Berufsausübungunentbehrlicher Gegenstand, wenn feststeht, dass <strong>de</strong>r Vollstreckungsschuldner in Kürzeseinen Beruf aufgibt). Erfüllt sich diese Erwartung nicht binnen eines Jahres, so ist diePfändung aufzuheben. Bis dahin ist die gepfän<strong>de</strong>te Sache im Gewahrsam <strong>de</strong>s Vollstreckungsschuldnerszu belassen.27.5Aufschub <strong>de</strong>r Verwertung§ 813 b ZPO gibt <strong>de</strong>r Vollstreckungsbehör<strong>de</strong> eine weitgehen<strong>de</strong> Befugnis, in <strong>de</strong>r Zeit zwischenPfändung und Verwertung <strong>de</strong>m Vollsteckungsschuldner angemessene Zahlungsfristen zurVermeidung <strong>de</strong>r Versteigerung <strong>de</strong>s Pfandgutes und zur freiwilligen Bereinigung seiner Schul<strong>de</strong>neinzuräumen. Wenn <strong>de</strong>r Vollstreckungsschuldner einen entsprechen<strong>de</strong>n Antrag nicht innerhalbeiner Frist von zwei Wochen nach <strong>de</strong>r Pfändung stellt, wird die Vollstreckungsbehör<strong>de</strong>nur ausnahmsweise die Voraussetzung für ein beson<strong>de</strong>res Entgegenkommen für gegebenerachten. Sie darf ihre Anordnungen wie<strong>de</strong>rholen, jedoch die Verwertung nicht länger alsinsgesamt ein Jahr hinausschieben (§ 813 b Abs. 4 ZPO). Sie kann ihre Anordnungen auf Antrago<strong>de</strong>r von Amts wegen je<strong>de</strong>rzeit aufheben o<strong>de</strong>r än<strong>de</strong>rn (§ 813 b Abs. 3 ZPO).28Verfahren bei <strong>de</strong>r Pfändung (zu § 28)28.1.1Der Vollziehungsbeamte kann grundsätzlich davon ausgehen, dass alle Sachen, die sich imGewahrsam <strong>de</strong>s Vollstreckungsschuldners befin<strong>de</strong>n, auch zu <strong>de</strong>ssen Vermögen gehören. Erhat nicht zu prüfen, ob behauptete Rechte Dritter zu Recht bestehen, son<strong>de</strong>rn die Betroffenenan die Vollstreckungsbehör<strong>de</strong> zu verweisen. Nur wenn es nach <strong>de</strong>n beson<strong>de</strong>ren Umstän<strong>de</strong>n<strong>de</strong>s Falles, etwa nach <strong>de</strong>n bestehen<strong>de</strong>n Geschäftsgebräuchen, außer Zweifel steht, dass solcheSachen nicht <strong>de</strong>m Vollstreckungsschuldner gehören (z.B. Leergut, das an <strong>de</strong>n Lieferantenzurückzugeben ist, frem<strong>de</strong> Möbel beim Spediteur, zu reparieren<strong>de</strong> Schuhe in <strong>de</strong>r Werkstatt<strong>de</strong>s Schusters, entliehene Bücher mit <strong>de</strong>m Eigentumsstempel einer Bücherei), hat <strong>de</strong>r Vollziehungsbeamtevon <strong>de</strong>r Pfändung abzusehen.28.1.2Im Gewahrsam <strong>de</strong>s Vollstreckungsschuldners befin<strong>de</strong>n sich diejenigen Sachen, die sich inseinen Wohn- und Geschäftsräumen befin<strong>de</strong>n, unabhängig davon, ob er Eigentümer, Mieter,Pächter, Verwahrer, Nießbraucher, Entleiher usw. dieser Gegenstän<strong>de</strong> ist.Der Gewahrsam <strong>de</strong>s Vollstreckungsschuldners erstreckt sich auch auf die Sachen seiner Familienangehörigen,die mit ihm die Wohnung teilen (wegen <strong>de</strong>r Ehegatten vgl. Nr. 28.1.3),dagegen nicht auf die Sachen seiner Hausangestellten, Gehilfen, Besucher usw., die diese beisich tragen o<strong>de</strong>r in <strong>de</strong>n ihnen zur Benutzung zugewiesenen Räumen untergebracht haben.Umgekehrt haben Familienangehörige, Hausangestellte, Gehilfen, Besucher usw. keinen Gewahrsaman <strong>de</strong>n Sachen <strong>de</strong>s Vollstreckungsschuldners, die sich in <strong>de</strong>n von ihnen benutzten


o<strong>de</strong>r mitbenutzten Räumen befin<strong>de</strong>n. Keinen Gewahrsam hat schließlich <strong>de</strong>r Vollstreckungsschuldneran Sachen, die ihm zwar gehören, aber sich nicht in seinen Wohn- und Geschäftsräumenbefin<strong>de</strong>n, weil er sie verliehen, vermietet, verpachtet, verpfän<strong>de</strong>t o<strong>de</strong>r sonst in Verwahrunggegeben hat (vgl. Nr. 28.1.4).28.1.3Bei <strong>de</strong>r Vollstreckung gegen einen von zwei nicht getrennt leben<strong>de</strong>n Ehegatten kann <strong>de</strong>rVollziehungsbeamte auch bewegliche Sachen pfän<strong>de</strong>n, die sich im Besitz bei<strong>de</strong>r Ehegatteno<strong>de</strong>r <strong>de</strong>s an<strong>de</strong>ren Ehegatten befin<strong>de</strong>n. Sie gelten nach <strong>de</strong>r in § 1362 BGB enthaltenen Eigentumsvermutungzu Gunsten <strong>de</strong>s Gläubigers als <strong>de</strong>m Vollstreckungsschuldner gehörig. Diesgilt nicht für die ausschließlich zum persönlichen Gebrauch <strong>de</strong>s an<strong>de</strong>ren Ehegatten bestimmtenSachen.28.1.4Sachen, die zum Vermögen <strong>de</strong>s Vollstreckungsschuldners gehören, sich aber im Gewahrsameines Dritten (z. B. eines Mieters, Untermieters, Entleihers, Verwahrers) befin<strong>de</strong>n, darf <strong>de</strong>rVollziehungsbeamte nur pfän<strong>de</strong>n, wenn <strong>de</strong>r Dritte zur Herausgabe bereit ist (§ 28 Abs. 4<strong>VwVG</strong> <strong>NRW</strong>). Das Gleiche gilt für Sachen im Mitgewahrsam <strong>de</strong>s Vollstreckungsschuldnersund eines Dritten, z. B. für Wertpapiere o<strong>de</strong>r Schmuckstücke in einem Bankschließfach unterMitverschluss <strong>de</strong>r Bank (an<strong>de</strong>rs, wenn nur <strong>de</strong>r Vollstreckungsschuldner einen Schlüssel unddamit Alleingewahrsam hat). Ist in diesem Fall die Bank nicht zur Herausgabe bereit, so mussdie Vollstreckungsbehör<strong>de</strong> erst <strong>de</strong>n Herausgabeanspruch <strong>de</strong>s Vollsteckungsschuldners gegendie Bank gemäß § 47 <strong>VwVG</strong> <strong>NRW</strong> pfän<strong>de</strong>n.28.2.1Der Vollziehungsbeamte muss durch die Pfändung <strong>de</strong>n Pfandgegenstand in Besitz nehmen,d.h. sich die tatsächliche Gewalt über ihn verschaffen (§ 854 BGB). Dies erfolgt, in<strong>de</strong>m era) Zahlungsmittel, Wertpapiere, Wertzeichen, Kostbarkeiten und ggf. auch an<strong>de</strong>re Gegenstän<strong>de</strong>an sich nimmt,b) Sachen, die er im Gewahrsam <strong>de</strong>s Vollstreckungsschuldners o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>s Dritten belässt, mit<strong>de</strong>m Pfandzeichen versieht.Die bloße Erklärung <strong>de</strong>s Vollziehungsbeamten, dass er die Sachen pfän<strong>de</strong>, genügt nicht (zumVorstehen<strong>de</strong>n siehe § 28 Abs. 2 <strong>VwVG</strong> <strong>NRW</strong>).28.2.2Bares Geld führt <strong>de</strong>r Vollziehungsbeamte an die Vollstreckungsbehör<strong>de</strong> ab. Ebenso übergibter ihr Wertpapiere und an<strong>de</strong>re Wertsachen, die sie entwe<strong>de</strong>r in einem Panzerschrank o<strong>de</strong>r ineiner Pfandkammer unterbringt o<strong>de</strong>r einem Beauftragten in Verwahrung gibt. Auf dieObhutpflicht, die sich aus <strong>de</strong>m öffentlich-rechtlichen Verwahrungsverhältnis zwischen Vollstreckungsschuldnerund Vollstreckungsbehör<strong>de</strong> in diesen Fällen ergibt, wird beson<strong>de</strong>rs hingewiesen.28.2.3An<strong>de</strong>re als die in Nr. 28.2.1 unter Buchstabe a genannten Gegenstän<strong>de</strong> sind unter Anbringungvon Pfandzeichen im Gewahrsam <strong>de</strong>s Vollstreckungsschuldners zu belassen, sofern nichthierdurch die Befriedigung <strong>de</strong>s Gläubigers gefähr<strong>de</strong>t wird. Im Pfändungsprotokoll ist ausdrücklichzu vermerken, dass <strong>de</strong>r Vollstreckungsschuldner sich zur sicheren Aufbewahrung<strong>de</strong>r Pfandsachen verpflichtet hat.28.3Pfandzeichen und Pfandanzeige


28.3.1Der Vollziehungsbeamte hat an je<strong>de</strong>r im Gewahrsam <strong>de</strong>s Vollstreckungsschuldners belassenenSache sein Pfandzeichen (Pfandsiegelmarke) an einer <strong>de</strong>utlich sichtbaren Stelle (nichtetwa auf <strong>de</strong>r Rückseite eines Möbelstückes) so anzubringen, dass die Pfändung für je<strong>de</strong>rmannohne nähere Nachforschung erkennbar ist.28.3.2Für Pfandzeichen ist das Lan<strong>de</strong>swappen nicht zu verwen<strong>de</strong>n. Pfandsiegelmarken sollen dieForm eines farbig umrahmten Rechteckes in <strong>de</strong>r Größe von etwa 3,5 x 5 cm haben und in <strong>de</strong>roberen Hälfte die Bezeichnung <strong>de</strong>r Vollstreckungsbehör<strong>de</strong> tragen. In <strong>de</strong>r Mitte befin<strong>de</strong>t sichein farbiges Oval mit <strong>de</strong>r weißen Inschrift Pfandsiegel. Unter <strong>de</strong>m Oval ist vorgedruckt: „I. A.<strong>de</strong>r Vollziehungsbeamte“; darunter sind handschriftlich <strong>de</strong>r Name und das Datum einzutragen.28.3.3Für eine Mehrzahl von Pfandstücken, insbeson<strong>de</strong>re eine Menge von Waren o<strong>de</strong>r an<strong>de</strong>ren vertretbarenSachen, die sich in einem Behältnis o<strong>de</strong>r einer Umhüllung befin<strong>de</strong>n o<strong>de</strong>r mit Zustimmung<strong>de</strong>s Vollstreckungsschuldners in einem abgeson<strong>de</strong>rten Raum untergebracht wer<strong>de</strong>n,genügt ein gemeinschaftliches Pfandsiegel nur dann, wenn es in <strong>de</strong>r Weise, z. B. über <strong>de</strong>mSchlüsselloch, angelegt wird, dass ohne seine Zerstörung kein Stück aus <strong>de</strong>m Behältnis, <strong>de</strong>rUmhüllung o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>m Raum entfernt wer<strong>de</strong>n kann. Die Schlüssel verschlossener, versiegelterBehältnisse o<strong>de</strong>r Räume hat <strong>de</strong>r Vollziehungsbeamte an sich zu nehmen.28.3.4Kann eine Pfandsiegelmarke an <strong>de</strong>m Gegenstand nicht angebracht wer<strong>de</strong>n (z. B. an Tiereno<strong>de</strong>r an einem Kartoffelvorrat) o<strong>de</strong>r reicht sie nicht aus, um die Pfändung in vollem Umfangerkennbar zu machen, so ist an <strong>de</strong>m Ort, an <strong>de</strong>m sich die Pfandsache befin<strong>de</strong>t, eine Pfandanzeigean <strong>de</strong>r Wand in an<strong>de</strong>rer Weise so <strong>de</strong>utlich anzubringen, dass je<strong>de</strong>rmann <strong>de</strong>n Umfang <strong>de</strong>rPfändung zweifelsfrei erkennen kann. Wird dabei von <strong>de</strong>n Vorräten <strong>de</strong>s Vollstreckungsschuldnersnur ein Teil gepfän<strong>de</strong>t, etwa unter Berücksichtigung <strong>de</strong>r gemäß § 27 <strong>VwVG</strong> <strong>NRW</strong>anzuwen<strong>de</strong>n<strong>de</strong>n Pfändungsschutzvorschriften, so sind die gepfän<strong>de</strong>ten Teile und die <strong>de</strong>mVollstreckungsschuldner belassenen Teile äußerlich erkennbar zu trennen.28.3.5Die Pfandanzeige soll etwa wie folgt gefasst wer<strong>de</strong>n:„PfandanzeigeIn <strong>de</strong>r Vollstreckungssache gegen ............................................................................. in ..................................................Hebe-Nr. ............... habe ich heute im Auftrage <strong>de</strong>r................................................................-kasse als Vollstreckungsbehör<strong>de</strong> die folgen<strong>de</strong>n hierbefindlichen Gegenstän<strong>de</strong> gepfän<strong>de</strong>t und in Besitz genommen:........................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................Wer diese Anzeige vorsätzlich ablöst o<strong>de</strong>r beschädigt o<strong>de</strong>r die gepfän<strong>de</strong>ten Gegenstän<strong>de</strong> beiseiteschafft o<strong>de</strong>r zerstört, wird nach § 136 <strong>de</strong>s Strafgesetzbuches bestraft.............................................................., <strong>de</strong>n......................20..................................................................................................................................................als Vollziehungsbeamter“


Wird eine <strong>de</strong>rartige Pfandanzeige im Freien angebracht, so darf statt <strong>de</strong>r sonst vorgeschriebenenTinte (Tintenstift, urkun<strong>de</strong>nechter Kugelschreiber) auch wetterfeste Farbe benutzt wer<strong>de</strong>n.28.3.6Sobald <strong>de</strong>r Vollziehungsbeamte erfährt, dass ein Pfandzeichen o<strong>de</strong>r eine Pfandanzeige beschädigto<strong>de</strong>r entfernt wur<strong>de</strong> o<strong>de</strong>r abgefallen ist, hat er ein neues Pfandzeichen anzubringen.Bei Verdacht <strong>de</strong>r vorsätzlichen Beseitigung eines Pfandzeichens (Siegelbruch - § 136 Abs. 2StGB) ist die Vollstreckungsbehör<strong>de</strong> unverzüglich zu verständigen.28.4An<strong>de</strong>rweitige Unterbringung und Erhaltung <strong>de</strong>r Pfandsachen28.4.1Weigert sich <strong>de</strong>r Vollstreckungsschuldner, die Pfandsache sicher aufzubewahren, o<strong>de</strong>r ist ausan<strong>de</strong>ren Grün<strong>de</strong>n mit einem Siegelbruch o<strong>de</strong>r einer sonstigen Gefährdung <strong>de</strong>r Gläubigerrechtezu rechnen o<strong>de</strong>r wird die Fortschaffung <strong>de</strong>r Sache vom Gewahrsamsinhaber verlangt, dannsoll <strong>de</strong>r Vollziehungsbeamte auch an<strong>de</strong>re als die in Nr. 28.2.1 unter Buchstabe a genanntenGegenstän<strong>de</strong> an sich nehmen.28.4.2Sachen, die <strong>de</strong>r Vollziehungsbeamte nicht <strong>de</strong>r Vollstreckungsbehör<strong>de</strong> übergeben kann, hat erin sicherer Weise, jedoch möglichst Kosten sparend unterzubringen o<strong>de</strong>r (z. B. gepfän<strong>de</strong>tesVieh o<strong>de</strong>r vom Bo<strong>de</strong>n noch nicht getrennte Früchte) einem zuverlässigen Verwahrer o<strong>de</strong>rHüter gegen Quittung anzuvertrauen. Eine mit diesen Personen getroffene Vereinbarung überdie Gewährung einer ortsüblichen Vergütung o<strong>de</strong>r über eine Nutzung <strong>de</strong>r Pfandsache ist indas Pfändungsprotokoll o<strong>de</strong>r einem Nachtrag dazu aufzunehmen und von <strong>de</strong>n Beteiligten zuunterzeichnen.28.4.3Der Vollziehungsbeamte hat dafür zu sorgen, dass die Pfandsachen in brauchbarem Zustan<strong>de</strong>rhalten und namentlich, wenn sie leicht <strong>de</strong>m Ver<strong>de</strong>rben ausgesetzt sind, in ihrem Wert nichtgemin<strong>de</strong>rt o<strong>de</strong>r aber beschleunigt verwertet wer<strong>de</strong>n (vgl. § 31 Abs. 1 <strong>VwVG</strong> <strong>NRW</strong>). Könnendie gepfän<strong>de</strong>ten Sachen genutzt wer<strong>de</strong>n, um einen Ertrag zu erzielen, so hat <strong>de</strong>r Vollziehungsbeamteo<strong>de</strong>r die Vollstreckungsbehör<strong>de</strong> die geeigneten Anordnungen zu treffen.28.5Landwirtschaftliche Sachverständige28.5.1Müssen in einem landwirtschaftlichen Betrieb, beim Eigentümer o<strong>de</strong>r beim Pächter, Gerät,Vieh, Dünger o<strong>de</strong>r landwirtschaftliche Erzeugnisse gepfän<strong>de</strong>t wer<strong>de</strong>n, so soll <strong>de</strong>r Vollziehungsbeamtenicht nur in <strong>de</strong>n im § 813 ZPO vorgesehenen Fällen einen landwirtschaftlichenSachverständigen zuziehen. Das Gleiche gilt, wenn vom Bo<strong>de</strong>n noch nicht getrennte Früchte,auch bei einem Nichtlandwirt, gepfän<strong>de</strong>t wer<strong>de</strong>n sollen.Ein Sachverständiger ist nicht hinzuzuziehen, wenn die dadurch voraussichtlich entstehen<strong>de</strong>nKosten im Missverhältnis zu <strong>de</strong>m Wert <strong>de</strong>r zu pfän<strong>de</strong>n<strong>de</strong>n Sachen stehen o<strong>de</strong>r wenn <strong>de</strong>r Vollziehungsbeamteauf Grund gleich gelagerter Vollstreckungsfälle die <strong>de</strong>m Sachverständigenvorzulegen<strong>de</strong>n Fragen bereits selbst beurteilen kann.28.5.2Der Vollziehungsbeamte veranlasst <strong>de</strong>n Sachverständigen, sich gutachtlich darüber zu äußern,a) ob die zu pfän<strong>de</strong>n<strong>de</strong>n Sachen zu <strong>de</strong>n gemäß § 811 Nr. 4 ZPO unpfändbaren Sachen gehöreno<strong>de</strong>r als Zubehör <strong>de</strong>r Pfändung nicht unterliegen (vgl. Nr. 27.1.2.1),


) wenn Früchte gepfän<strong>de</strong>t wer<strong>de</strong>n sollen, die vom Bo<strong>de</strong>n noch nicht getrennt sind (§ 29<strong>VwVG</strong> <strong>NRW</strong>), ob die gewöhnliche Zeit <strong>de</strong>r Reife binnen eines Monats zu erwarten ist und obdie Früchte ganz o<strong>de</strong>r teilweise zur Fortführung <strong>de</strong>r Landwirtschaft <strong>de</strong>s Vollstreckungsschuldnersbis zur nächsten Ernte gleicher o<strong>de</strong>r ähnlicher Früchte erfor<strong>de</strong>rlich sind,c) wie ggf. die zu pfän<strong>de</strong>n<strong>de</strong>n Erzeugnisse o<strong>de</strong>r Tiere am besten verwahrt und gepflegt wer<strong>de</strong>nkönnen,d) welchen Wert die Pfandsachen haben.In <strong>de</strong>r Regel wird die mündliche Äußerung <strong>de</strong>s Sachverständigen genügen. Eine beson<strong>de</strong>reVersicherung <strong>de</strong>r Richtigkeit kann <strong>de</strong>r Vollziehungsbeamte nicht verlangen. Er kann <strong>de</strong>n aufgefor<strong>de</strong>rtenSachverständigen auch nicht zwingen, zu erscheinen o<strong>de</strong>r sich zu äußern.28.5.3Das Gutachten <strong>de</strong>s Sachverständigen ist für <strong>de</strong>n Vollziehungsbeamten nicht bin<strong>de</strong>nd, er solljedoch nur aus beson<strong>de</strong>ren Grün<strong>de</strong>n davon abweichen und die Grün<strong>de</strong> in <strong>de</strong>r Nie<strong>de</strong>rschrifterwähnen.28.6Pfändungsprotokoll28.6.1Aus <strong>de</strong>r vom Vollziehungsbeamten gemäß § 17 <strong>VwVG</strong> <strong>NRW</strong> unmittelbar nach <strong>de</strong>r Pfändungan Ort und Stelle aufzunehmen<strong>de</strong>n Nie<strong>de</strong>rschrift (vgl. Nr. 17.3) müssen außer <strong>de</strong>n durch § 17<strong>VwVG</strong> <strong>NRW</strong> erfor<strong>de</strong>rten Angaben die Uhrzeit <strong>de</strong>r Pfändung selbst, alle Auffor<strong>de</strong>rungen undMitteilungen <strong>de</strong>s Vollziehungsbeamten, z.B. auch das Vorzeigen <strong>de</strong>s Vollstreckungsauftrages,und die auf die Vollstreckung bezogenen Erklärungen aller Beteiligten, mit <strong>de</strong>nen verhan<strong>de</strong>ltwor<strong>de</strong>n ist, ersichtlich sein. Die Vollstreckungsbehör<strong>de</strong>n wer<strong>de</strong>n hierfür <strong>de</strong>n Vollziehungsbeamtenzweckmäßigerweise Vordrucke zur Verfügung stellen, die auf die beson<strong>de</strong>ren örtlichenVerhältnisse zugeschnitten sind.28.6.2Das Pfändungsprotokoll soll ferner enthaltena) die beizutreiben<strong>de</strong>n Beträge einschließlich Säumniszuschlag, Zinsen und Kosten;b) die Bezeichnung je<strong>de</strong>r gepfän<strong>de</strong>ten Sache unter Angabe ihres Schätzwertes nach ihrer Artund Beschaffenheit und erfor<strong>de</strong>rlichenfalls nach Maß und Gewicht, und zwar so genau, dassje<strong>de</strong> Verwechslung mit an<strong>de</strong>ren Sachen ausgeschlossen ist;c) eine Angabe darüber, in welcher Weise die Pfändung kenntlich gemacht wur<strong>de</strong>; hat <strong>de</strong>rVollziehungsbeamte eine Pfandanzeige angebracht (Nr. 28.3.5), ist <strong>de</strong>ren Inhalt wörtlich wie<strong>de</strong>rzugebeno<strong>de</strong>r eine Durchschrift beizufügen. Wur<strong>de</strong>n Pfandstücke in einem beson<strong>de</strong>renBehältnis o<strong>de</strong>r einem beson<strong>de</strong>ren Raum verschlossen (Nr. 28.3.3), ist in <strong>de</strong>r Nie<strong>de</strong>rschriftausdrücklich zu vermerken, dass <strong>de</strong>r Verschluss <strong>de</strong>s Behältnisses o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>s Raumes durchPfandsiegel gesichert wur<strong>de</strong>;d) <strong>de</strong>n Grund für die etwaige Entfernung von Pfandstücken aus <strong>de</strong>m Gewahrsam <strong>de</strong>s Vollstreckungsschuldners,sofern es sich nicht um Geld, Wertsachen o<strong>de</strong>r sonstige Kostbarkeitenhan<strong>de</strong>lt;e) je<strong>de</strong> Vereinbarung, die mit einem vom Vollziehungsbeamten bestellten Hüter o<strong>de</strong>rVerwahrer für aus <strong>de</strong>m Gewahrsam <strong>de</strong>s Vollstreckungsschuldners entfernte Sachen getroffenwird (Nr. 28.4.2);f) bei <strong>de</strong>r Pfändung von Früchten auf <strong>de</strong>m Halm die Lage <strong>de</strong>s Grundstückes, seinen ungefährenFlächeninhalt und <strong>de</strong>n voraussichtlichen Eintritt <strong>de</strong>r Reife;g) bei Hinzuziehung eines Sachverständigen <strong>de</strong>n Inhalt seines Gutachtens, sofern es nichtschriftlich erstattet wur<strong>de</strong>, und die Grün<strong>de</strong>, die <strong>de</strong>n Vollziehungsbeamten etwa veranlasst haben,<strong>de</strong>m Gutachten nicht zu folgen;


h) nach Möglichkeit, vorbehaltlich endgültiger Entscheidung <strong>de</strong>r Vollstreckungsbehör<strong>de</strong>, Angabenüber Zeit und Ort <strong>de</strong>r Versteigerung; dabei sind die Bestimmungen <strong>de</strong>r §§ 31, 34, 35und 37 <strong>VwVG</strong> <strong>NRW</strong> zu beachten. Der Termin ist <strong>de</strong>m o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>n Vollstreckungsschuldnernund <strong>de</strong>n Personen, <strong>de</strong>nen Pfandstücke zur Aufbewahrung, Pflege o<strong>de</strong>r Beaufsichtigung anvertrautwur<strong>de</strong>n, mitzuteilen.28.6.3Wenn sich bei <strong>de</strong>r Ausführung <strong>de</strong>s Pfändungsauftrages ergibt,a) dass <strong>de</strong>r Vollstreckungsschuldner gänzlich unpfändbar ist o<strong>de</strong>rb) dass sich die Pfändbarkeit auf solche Sachen beschränkt, <strong>de</strong>ren Pfändung gemäß § 21 Abs.1 Satz 3 <strong>VwVG</strong> <strong>NRW</strong> zu unterbleiben hat, o<strong>de</strong>r hinsichtlich <strong>de</strong>ren die Voraussetzungen <strong>de</strong>s §812 ZPO vorliegen (Gegenstän<strong>de</strong> <strong>de</strong>s Hausrats; vgl. Nr. 21.3.2 und Nr. 27.1.1), so soll dieNie<strong>de</strong>rschrift erkennen lassen, dass alle zulässigen Mittel versucht wor<strong>de</strong>n sind, ein an<strong>de</strong>resErgebnis jedoch nicht zu erzielen war. Im Falle <strong>de</strong>s Buchstaben b sind die vorhan<strong>de</strong>nen, ansich pfändbaren Sachen mit <strong>de</strong>n geschätzten Werten anzugeben. Im Übrigen bedarf es aber<strong>de</strong>r Aufzählung vorgefun<strong>de</strong>ner unpfändbarer Sachen im Einzelnen nicht.Aus <strong>de</strong>r Nie<strong>de</strong>rschrift soll ferner hervorgehen, dass und mit welchem Ergebnis <strong>de</strong>r Vollstreckungsschuldnerbefragt wor<strong>de</strong>n ist, ob er weitere Sachen, pfändbare For<strong>de</strong>rungen o<strong>de</strong>r an<strong>de</strong>reVermögenswerte besitzt und ob und wann er bereits eine ei<strong>de</strong>sstattliche Versicherung abgegebenhat. Auch sonst soll <strong>de</strong>r Vollziehungsbeamte vermerken, was er über die persönlichenund wirtschaftlichen Verhältnisse <strong>de</strong>s Vollstreckungsschuldners ermittelt hat.28.6.4Der Vollziehungsbeamte übergibt das Protokoll nebst etwaigen Nachtragsverhandlungen unmittelbarnach <strong>de</strong>r Pfändung <strong>de</strong>r Vollstreckungsbehör<strong>de</strong>. Diese prüft <strong>de</strong>n Inhalt sorgfältig undveranlasst etwa notwendige Berichtigungen <strong>de</strong>s Verfahrens. Dem Vollstreckungsschuldnerteilt <strong>de</strong>r Vollziehungsbeamte die Pfändung regelmäßig mündlich mit (§ 28 Abs. 3 i. V. m. §18 <strong>VwVG</strong> <strong>NRW</strong>). Eine Abschrift <strong>de</strong>s Pfändungsprotokolls hat er ihm nur zu übergeben, wennbares Geld gepfän<strong>de</strong>t wor<strong>de</strong>n ist (Beweis <strong>de</strong>r Zahlung).Im Übrigen erteilt die Vollstreckungsbehör<strong>de</strong> eine Abschrift <strong>de</strong>s Pfändungsprotokolls, auchim Falle <strong>de</strong>r Anschlusspfändung,a) <strong>de</strong>m Vollstreckungsschuldner, wenn er eine Mitteilung über die Pfändung nicht erhaltenkonnte (§ 18 zweiter Halbsatz <strong>VwVG</strong> <strong>NRW</strong>) o<strong>de</strong>r wenn er es verlangt o<strong>de</strong>r wenn Sachen gepfän<strong>de</strong>twor<strong>de</strong>n sind, die sich nicht in seinem Gewahrsam befan<strong>de</strong>n,b) <strong>de</strong>m Gewahrsamsinhaber (§ 28 Abs. 4 <strong>VwVG</strong> <strong>NRW</strong>), wenn er es verlangt o<strong>de</strong>r wenn inseiner Abwesenheit gepfän<strong>de</strong>t wor<strong>de</strong>n ist.28.6.5Wird <strong>de</strong>r Vollstreckung Wi<strong>de</strong>rstand entgegengesetzt (Nr. 14.3), muss immer eine beson<strong>de</strong>reVerhandlung aufgenommen und <strong>de</strong>n zugezogenen Zeugen zur Unterschrift vorgelegt wer<strong>de</strong>n.Die Ausführungen unter Nr. 28.6.4 gelten entsprechend.29Pfändung ungetrennter Früchte (zu § 29)29.1„Früchte auf <strong>de</strong>m Halm“ i. S. d. §§ 29 und 35 <strong>VwVG</strong> <strong>NRW</strong> sind, abweichend von <strong>de</strong>m allgemeinenBegriff „Früchte“ in § 99 BGB, die periodisch zu ernten<strong>de</strong>n Erzeugnisse von Grundund Bo<strong>de</strong>n, also Getrei<strong>de</strong>, Hackfrüchte, Obst, Trauben auf <strong>de</strong>m Stock, nicht aber Holz, Kohlen,Torf. Den Gewahrsam an ihnen hat, wer berechtigt ist, sie abzuernten.


29.2Der Vollziehungsbeamte pfän<strong>de</strong>t Früchte auf <strong>de</strong>m Halm regelmäßig nach Zuziehung eineslandwirtschaftlichen Sachverständigen (vgl. Nr. 28.5), in<strong>de</strong>m er auf <strong>de</strong>m Grundstück eineTafel mit Pfandanzeige (Nr. 28.3.5) aufstellt. Soweit erfor<strong>de</strong>rlich und im Hinblick auf dieKosten vertretbar, bestellt er einen Hüter. Das Pfändungspfandrecht setzt sich an <strong>de</strong>n geerntetenFrüchten fort.29.3Ein Pfändungspfandrecht an <strong>de</strong>n Früchten kann wirksam nur begrün<strong>de</strong>t wer<strong>de</strong>n, wenn folgen<strong>de</strong>Voraussetzungen vorliegen:29.3.1Das Grundstück darf nicht gemäß § 51 <strong>VwVG</strong> <strong>NRW</strong> beschlagnahmt sein. Dies gilt nicht,wenn die Pfändung in einem Vollstreckungsverfahren gegen <strong>de</strong>n Pächter vorgenommen wird.Eine spätere Beschlagnahme <strong>de</strong>s Grundstücks lässt das vorher begrün<strong>de</strong>te Pfändungspfandrechtunberührt. Der Pfandgläubiger muss aber sein Pfandrecht zur Sicherung <strong>de</strong>s Vorrangsnach § 37 Nr. 4 ZVG beim Vollstreckungsgericht anmel<strong>de</strong>n.29.3.2Die Früchte dürfen höchstens einen Monat vor <strong>de</strong>r gewöhnlichen - nicht <strong>de</strong>r tatsächlichen -Reife stehen.29.3.3Die Früchte dürfen nicht zur Fortführung <strong>de</strong>r Landwirtschaft <strong>de</strong>s Vollstreckungsschuldnerserfor<strong>de</strong>rlich sein und dürfen nach <strong>de</strong>r Trennung vom Bo<strong>de</strong>n nicht Zubehör <strong>de</strong>s Grundstückswer<strong>de</strong>n (Nr. 27.1.2.1 Satz 3).29.4Nicht nur <strong>de</strong>r Realgläubiger kann gemäß § 29 Abs. 2 <strong>VwVG</strong> <strong>NRW</strong> <strong>de</strong>r Pfändung wi<strong>de</strong>rsprechen.Zu beachten sind auch die gesetzlichen Pfandrechte <strong>de</strong>s Vermieters (§§ 562 ff. BGB),<strong>de</strong>s Verpächters (§§ 592 BGB), <strong>de</strong>s Lieferers von Düngemitteln und Saatgut (vgl. Nr. 24.2.1)und, im Hinblick auf die Verwertbarkeit <strong>de</strong>r Früchte nach <strong>de</strong>r Ernte, das u. U. im Range vorgehen<strong>de</strong>Pfandrecht am Inventar nach <strong>de</strong>m PachtkredG (vgl. Nr. 24.2.2). Alle diese nicht immererkennbaren und vorauszusehen<strong>de</strong>n Möglichkeiten, <strong>de</strong>r Pfändung im Rahmen <strong>de</strong>r §§ 8o<strong>de</strong>r 24 <strong>VwVG</strong> <strong>NRW</strong> zu wi<strong>de</strong>rsprechen, lassen es sinnvoll erscheinen, einen Auftrag zurPfändung vom Bo<strong>de</strong>n noch nicht getrennter Früchte nur in zwingen<strong>de</strong>n Fällen zu geben, in<strong>de</strong>nen überdies die rechtlichen Verhältnisse völlig geklärt sind.30Öffentliche Versteigerung, gepfän<strong>de</strong>tes Geld (zu § 30)30.1Gepfän<strong>de</strong>tes Geld30.1.1Da Geld unmittelbar zur Befriedigung <strong>de</strong>s Gläubigers dienen kann, hat es <strong>de</strong>r Vollziehungsbeamtealsbald an die Vollstreckungsbehör<strong>de</strong> abzuliefern. Die Vollstreckungsbehör<strong>de</strong> leitetnach Abzug ihrer Kosten <strong>de</strong>n zustehen<strong>de</strong>n Betrag unverzüglich an <strong>de</strong>n Gläubiger weiter. Einetwaiger Überschuss ist <strong>de</strong>m Vollstreckungsschuldner o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>m sonst Berechtigten auszuzahlen.30.1.2Als „Geld“ sind nur die umlaufen<strong>de</strong>n Euromünzen und Eurobanknoten zu behan<strong>de</strong>ln, ebensogültige Wertzeichen, z.B. Briefmarken, Gebührenmarken in größeren Mengen. Ausländische


Zahlungsmittel sind dagegen nach § 34 <strong>VwVG</strong> <strong>NRW</strong>, ausländisches Hartgeld u. U. nach § 33<strong>VwVG</strong> <strong>NRW</strong> zu behan<strong>de</strong>ln.30.1.3Geld wird mit <strong>de</strong>r Pfändung Eigentum <strong>de</strong>s Trägers <strong>de</strong>r Vollstreckungsbehör<strong>de</strong>. Macht einDritter ein die Verwertung hin<strong>de</strong>rn<strong>de</strong>s Recht geltend, so ist er darauf hinzuweisen, dass ihmallenfalls ein Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung zusteht.30.2Versteigerungsauftrag30.2.1Der Vollziehungsbeamte ist auf Grund seines Pfändungsauftrages nicht schon zur Verwertung<strong>de</strong>r Pfandstücke berechtigt. Er darf sie nur auf Grund eines beson<strong>de</strong>ren schriftlichen Verwertungsauftrages<strong>de</strong>r Vollstreckungsbehör<strong>de</strong> öffentlich versteigern o<strong>de</strong>r freihändig veräußern.Die Entscheidung über die Art und Weise <strong>de</strong>r Verwertung ist Sache <strong>de</strong>r Vollstreckungsbehör<strong>de</strong>(vgl. insbes. § 30 und § 37 <strong>VwVG</strong> <strong>NRW</strong>).30.2.2Die Vollstreckungsbehör<strong>de</strong> erteilt <strong>de</strong>n Versteigerungsauftrag (o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>n Auftrag zur freihändigenVeräußerung <strong>de</strong>r Pfandsachen) regelmäßig durch eine Verfügung, die unter das Pfändungsprotokollgesetzt wird. Diese Verfügung muss Zeit und Ort <strong>de</strong>r Versteigerung sowie diePerson <strong>de</strong>s mit <strong>de</strong>r Versteigerung beauftragten Beamten angeben und etwaige beson<strong>de</strong>re Versteigerungsbedingungenenthalten. Sie muss ferner, wenn später eine Anschlusspfändungvorgenommen wor<strong>de</strong>n ist, bestimmen, dass die Versteigerung (<strong>de</strong>r freihändige Verkauf) wegensämtlicher im Einzelnen aufzuführen<strong>de</strong>r Ansprüche durchzuführen ist, <strong>de</strong>rentwegen dieSachen gepfän<strong>de</strong>t wor<strong>de</strong>n sind.30.2.3Maßgebend für die Bestimmung von Zeit und Ort <strong>de</strong>r Versteigerung soll die Rücksicht auf dievorteilhafteste Verwertung <strong>de</strong>r gepfän<strong>de</strong>ten Sachen und die Ersparnis von Transportkostensein. Die Sachen sollen da ausgeboten wer<strong>de</strong>n, wo sie voraussichtlich am ehesten Interessentenfin<strong>de</strong>n. Kraftfahrzeuge, Maschinen, wertvolle Möbel usw. wer<strong>de</strong>n meistens nur in größerenStädten zu annehmbaren Bedingungen abzusetzen sein.30.2.4Ein einmal festgesetzter Versteigerungstermin darf vom Vollziehungsbeamten nur unter <strong>de</strong>nVoraussetzungen <strong>de</strong>s § 6 a <strong>VwVG</strong> <strong>NRW</strong> aufgehoben wer<strong>de</strong>n.30.3Abschätzung durch Sachverständige30.3.1§ 813 ZPO i. V. m. § 27 <strong>VwVG</strong> <strong>NRW</strong> sieht für bestimmte Fälle die Einschaltung eines landwirtschaftlichenSachverständigen vor. § 30 Satz 2 <strong>VwVG</strong> <strong>NRW</strong> macht es <strong>de</strong>m Vollziehungsbeamtenzur Pflicht, Kostbarkeiten durch einen Sachverständigen abschätzen zu lassen.Kostbarkeiten sind nicht nur Gold- und Silbersachen, wertvolle Schmuckstücke und Rohmaterialien(z. B. Perlen, E<strong>de</strong>lsteine, Platin) son<strong>de</strong>rn auch Kunstwerke, wertvolle Bücher, echteTeppiche, alte Münzen, u. U. eine Briefmarkensammlung u. dgl. Im Zweifel entschei<strong>de</strong>t dieVerkehrsauffassung.30.3.2Darüber hinaus empfiehlt sich die Zuziehung eines Sachverständigen auch dann, wenn es sichum an<strong>de</strong>re wertvolle, wenn auch nicht als Kostbarkeiten anzusehen<strong>de</strong> Sachen han<strong>de</strong>lt, z.B.


um schwer zu bewerten<strong>de</strong> Maschinen, Kraftfahrzeuge usw. Auch die Vollstreckungsbehör<strong>de</strong>kann in solchen Fällen einen Sachverständigen einschalten, wenn <strong>de</strong>r vom Vollziehungsbeamtenermittelte Schätzwert ihr zweifelhaft erscheint.30.3.3In allen nicht zwingend vorgeschriebenen Fällen soll jedoch ein Sachverständiger nur zugezogenwer<strong>de</strong>n, wenn <strong>de</strong>r voraussichtliche Wert <strong>de</strong>s Gegenstan<strong>de</strong>s und die Höhe <strong>de</strong>s beizutreiben<strong>de</strong>nBetrages die zusätzliche Belastung <strong>de</strong>s Vollstreckungsschuldners mit <strong>de</strong>n dadurchentstehen<strong>de</strong>n Kosten rechtfertigen.30.3.4Um die Benennung von Sachverständigen ist im Bedarfsfalle die für <strong>de</strong>n Ort <strong>de</strong>r Vollstreckungzuständige Landwirtschaftskammer, Handwerkskammer o<strong>de</strong>r Industrie- und Han<strong>de</strong>lskammerzu bitten.31Versteigerungstermin (zu § 31)31.1Zeit und Ort <strong>de</strong>r VersteigerungVor Ablauf einer Woche seit <strong>de</strong>m Tage <strong>de</strong>r Pfändung darf die Versteigerung nur unter <strong>de</strong>n in§ 31 Abs. 1 <strong>VwVG</strong> <strong>NRW</strong> angegebenen Voraussetzungen anberaumt wer<strong>de</strong>n. Nach Ablaufdieser Frist kann die Vollstreckungsbehör<strong>de</strong> unbescha<strong>de</strong>t <strong>de</strong>s Grundsatzes, dass gepfän<strong>de</strong>teSachen möglichst rasch verwertet wer<strong>de</strong>n sollen, die Verwertung weiter hinausschieben,wenn aus saisonbedingten o<strong>de</strong>r an<strong>de</strong>ren Grün<strong>de</strong>n zu einem späteren Zeitpunkt mit einem höherenErlös zu rechnen ist. Hinsichtlich <strong>de</strong>s Ortes <strong>de</strong>r Versteigerung hat die Vollstreckungsbehör<strong>de</strong>freie Hand.Die Vollstreckungsbehör<strong>de</strong> muss allerdings damit rechnen, dass <strong>de</strong>r Vollstreckungsschuldnergegen <strong>de</strong>n Verwaltungsakt <strong>de</strong>r Pfändung noch binnen eines Monats Wi<strong>de</strong>rspruch einlegt (§ 70VwGO). Es ist jedoch Sache <strong>de</strong>s Vollstreckungsschuldners, rechtzeitig die aufschieben<strong>de</strong>Wirkung <strong>de</strong>s Rechtsbehelfs herbeizuführen.31.2Vorbereitung <strong>de</strong>s Termins31.2.1Die Vollstreckungsbehör<strong>de</strong> o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r in ihrem Auftrag mit <strong>de</strong>r Versteigerung betraute Beamtehat bei <strong>de</strong>r in § 31Abs. 2 <strong>VwVG</strong> <strong>NRW</strong> vorgeschriebenen öffentlichen Bekanntmachung diegelten<strong>de</strong>n Bestimmungen zu beachten. Die öffentliche Bekanntmachung ist zu<strong>de</strong>m in angemessenerFrist und in einer Form zu bewirken, die sich nach Umfang und Be<strong>de</strong>utung <strong>de</strong>r Versteigerungrichtet. Sofern alternativ mehrere Bekanntmachungsformen zur Verfügung stehen,sollte die Auswahl auch unter Beachtung <strong>de</strong>r Zielsetzung <strong>de</strong>r öffentlichen Versteigerung erfolgen.Etwaigen zusätzlichen Anträgen <strong>de</strong>s Vollstreckungsschuldners o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>s Gläubigers istzu entsprechen, wenn er die jeweiligen Kosten trägt. Der Name <strong>de</strong>s Vollsteckungsschuldnersdarf in <strong>de</strong>r Bekanntmachung nicht genannt wer<strong>de</strong>n.31.2.2Vom Versteigerungstermin sind die Beteiligten (Vollstreckungsschuldner, Gläubiger - Anschlusspfändung- Pfandgläubiger (§ 24 <strong>VwVG</strong> <strong>NRW</strong>) und ggf. <strong>de</strong>r Eigentümer einer Pfandsache)ausdrücklich zu benachrichtigen. Diese Verpflichtung entfällt, wenn die Betreffen<strong>de</strong>nüber <strong>de</strong>n Termin bereits durch Übermittlung <strong>de</strong>s Pfändungsprotokolls unterrichtet wur<strong>de</strong>n(vgl. Nr. 28.6.2, 28.6.4, 30.2.2). Ferner wird sich vielfach, etwa bei Versteigerung von Warenlagern,Schmucksachen, Spezialmaschinen usw., die ausdrückliche Benachrichtigung <strong>de</strong>r


interessierten Fachverbän<strong>de</strong> <strong>de</strong>s betreffen<strong>de</strong>n Gewerbes o<strong>de</strong>r eine Bekanntmachung in <strong>de</strong>rFachpresse empfehlen, um interessierte Käufer zur Teilnahme an <strong>de</strong>r Versteigerung zu veranlassen.31.2.3Der Vollziehungsbeamte hat die zu versteigern<strong>de</strong>n Sachen rechtzeitig am Ort <strong>de</strong>r Versteigerungbereitzustellen, also für ihren Transport und ihre ordnungsgemäße Behandlung und Sicherungzu sorgen. Eine rechtzeitige Mitteilung an <strong>de</strong>n Vollstreckungsschuldner über die bevorstehen<strong>de</strong>Abholung <strong>de</strong>r gepfän<strong>de</strong>ten Sachen kann diesen u. U. veranlassen, in letzter Stun<strong>de</strong>noch die Versteigerung durch Zahlung abzuwen<strong>de</strong>n.31.2.4Der Vollziehungsbeamte prüft anhand <strong>de</strong>s Pfändungsprotokolls und sonstiger Unterlagensorgfältig, ob die bereitgestellten Sachen vollständig und unversehrt, ferner ob gepfän<strong>de</strong>teNahrungs- und Genussmittel und an<strong>de</strong>re ver<strong>de</strong>rbliche Verbrauchsgegenstän<strong>de</strong> noch unverdorbensind. Im letzteren Falle kann die Zuziehung eines Sachverständigen zweckmäßig sein.Fehlen einzelne Pfandstücke o<strong>de</strong>r ergibt sich, dass sie beschädigt o<strong>de</strong>r verdorben sind, sonimmt <strong>de</strong>r Vollziehungsbeamte hierüber einen Vermerk auf, <strong>de</strong>r <strong>de</strong>m Versteigerungsauftragbeizufügen ist. Außer<strong>de</strong>m verständigt er <strong>de</strong>n Vollstreckungsschuldner (mündliche Mitteilungim Versteigerungstermin kann genügen) sowie wegen <strong>de</strong>s Verdachtes von Siegelbruch undan<strong>de</strong>rer strafbarer Handlungen auch die Vollstreckungsbehör<strong>de</strong>.32Versteigerungsverfahren (zu § 32)32.1Wenn <strong>de</strong>r Vollstreckungsschuldner im Versteigerungstermin die Begleichung <strong>de</strong>r beizutreiben<strong>de</strong>nSumme einschließlich <strong>de</strong>r Kosten durch Quittung <strong>de</strong>s Gläubigers o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r Vollstreckungsbehör<strong>de</strong>nachweist (Vorlage <strong>de</strong>s Quittungsabschnitts einer Zahlkarte usw. genügt indiesem Stadium <strong>de</strong>s Verfahrens regelmäßig nicht) o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>n vollen Betrag an <strong>de</strong>n mit <strong>de</strong>r Versteigerungbeauftragen Beamten zahlt, so hat dieser <strong>de</strong>n Termin aufzuheben und die Freigabe<strong>de</strong>r gepfän<strong>de</strong>ten Sachen durch die Vollstreckungsbehör<strong>de</strong> zu veranlassen. Wird eine Fristbewilligung<strong>de</strong>r Vollstreckungsbehör<strong>de</strong> nachgewiesen, so ist <strong>de</strong>r Termin gleichfalls aufzuheben,jedoch unter Aufrechterhaltung <strong>de</strong>r Pfändung.32.2Verlauf <strong>de</strong>r Versteigerung32.2.1Der Vollziehungsbeamte hat dafür zu sorgen, dass die Versteigerung entsprechend ihrem Wesenals staatlicher Hoheitsakt in angemessenen Formen verläuft.32.2.2Nach Eröffnung <strong>de</strong>s Termins hat <strong>de</strong>r Vollziehungsbeamte zunächst die gesetzlichen Versteigerungsbedingungenund die von <strong>de</strong>r Vollstreckungsbehör<strong>de</strong> o<strong>de</strong>r ihm selbst noch fürzweckmäßig gehaltenen zusätzlichen Versteigerungsbedingungen (z.B. Regelung <strong>de</strong>r Rückgabevon leeren Behältern) bekannt zu geben. Er hat insbeson<strong>de</strong>re darauf hinzuweisen, dass<strong>de</strong>r Erwerber keine Gewährleistungsansprüche hat (§ 25 <strong>VwVG</strong> <strong>NRW</strong>). Die gesetzlichenVersteigerungsbedingungen ergeben sich im Übrigen aus <strong>de</strong>n §§ 32 - 36 <strong>VwVG</strong> <strong>NRW</strong> undaus <strong>de</strong>n in § 32 <strong>VwVG</strong> <strong>NRW</strong> für anwendbar erklärten Vorschriften. Da in § 32 <strong>VwVG</strong> <strong>NRW</strong><strong>de</strong>r § 817 a ZPO ausdrücklich ausgenommen ist, fin<strong>de</strong>n die sonst üblichen Bestimmungenüber das Min<strong>de</strong>stgebot keine Anwendung. Wegen Gold- und Silbersachen siehe § 33 <strong>VwVG</strong><strong>NRW</strong>.


32.2.3Die Pfandstücke sollen nach Möglichkeit einzeln, zusammengehören<strong>de</strong> Stücke, z.B. eine vollständigeZimmereinrichtung o<strong>de</strong>r eine mehrbändige Ausgabe literarischer Werke, jedoch geschlossenausgeboten wer<strong>de</strong>n, sofern nicht bei Ausbietung in Einzelstücken ein höherer Erlöszu erwarten ist. Bei Einzelausgebot von Sachen, die sich zum Gesamtausgebot eignen, kann<strong>de</strong>r Zuschlag davon abhängig gemacht wer<strong>de</strong>n, dass bei einem Gesamtausgebot kein höhererErlös erzielt wird.Wünsche <strong>de</strong>s Vollstreckungsschuldners hinsichtlich <strong>de</strong>r Reihenfolge <strong>de</strong>s Ausgebots sindmöglichst zu berücksichtigen.32.2.4Bei je<strong>de</strong>m Ausbieten ist die im Pfändungsprotokoll enthaltene Angabe <strong>de</strong>s Schätzwertes sowieggf. das Ergebnis einer Sachverständigenschätzung bekannt zu geben, bei Gold- und Silberwarenaußer<strong>de</strong>m <strong>de</strong>r reine Metallwert.32.2.5Bei <strong>de</strong>m Zuschlag hat <strong>de</strong>r Vollziehungsbeamte unparteiisch zu verfahren. Insbeson<strong>de</strong>re darfer <strong>de</strong>n Zuschlag nicht zu Gunsten eines Bieters übereilen. Von <strong>de</strong>m Grundsatz, dass eine zugeschlageneSache nur Zug um Zug gegen Barzahlung <strong>de</strong>m Erwerber auszuhändigen ist (§817 Abs. 2 ZPO), darf <strong>de</strong>r Vollziehungsbeamte nur kraft ausdrücklicher Anordnung <strong>de</strong>r Vollstreckungsbehör<strong>de</strong>abweichen. Die Bezahlung mit Scheck ist nicht als Barzahlung zu behan<strong>de</strong>ln.32.2.6Sobald <strong>de</strong>r Erlös <strong>de</strong>r Versteigerung unter Hinzurechnung etwa geleisteter Teilzahlungen diebeizutreiben<strong>de</strong> Gesamtsumme <strong>de</strong>ckt, ist die weitere Versteigerung unter Freigabe <strong>de</strong>r übrigenPfandstücke einzustellen (§ 818 ZPO). Reicht <strong>de</strong>r Erlös dagegen nicht aus, ist <strong>de</strong>m VollstreckungsschuldnerGelegenheit zu geben, bisher noch nicht gepfän<strong>de</strong>te Sachen von angemessenemWert für die Versteigerung noch zur Verfügung zu stellen, um eine spätere Fortsetzung<strong>de</strong>s Zwangsverfahrens und die dadurch neu entstehen<strong>de</strong>n Kosten abzuwen<strong>de</strong>n.32.3Beteiligung am Bieten32.3.1Gläubiger, Vollstreckungsschuldner und Eigentümer <strong>de</strong>r Pfandsachen dürfen sich am Bietenbeteiligen. Das Gebot <strong>de</strong>r bei<strong>de</strong>n letzteren darf aber zurückgewiesen wer<strong>de</strong>n, wenn nichtgleichzeitig <strong>de</strong>r gebotene Betrag in bar hinterlegt wird. Erhält <strong>de</strong>r Vollstreckungsschuldner<strong>de</strong>n Zuschlag, so darf <strong>de</strong>r Vollziehungsbeamte <strong>de</strong>n versteigerten Gegenstand sofort wie<strong>de</strong>rpfän<strong>de</strong>n, wenn durch <strong>de</strong>n Zuschlag volle Befriedigung noch nicht erreicht ist.32.3.2We<strong>de</strong>r <strong>de</strong>m Vollziehungsbeamten, <strong>de</strong>r die Pfändung durchgeführt hat o<strong>de</strong>r die Versteigerungleitet, noch seinen Gehilfen und seinen Angehörigen ist es gestattet, mit zu bieten o<strong>de</strong>r an<strong>de</strong>refür sich bieten zu lassen (vgl. § 450 BGB). Ein Verstoß gegen dieses Verbot stellt eine Amtspflichtverletzungdar und macht <strong>de</strong>n Erwerb ungültig. Um je<strong>de</strong>n Anschein zu vermei<strong>de</strong>n, sollenalle Dienstkräfte <strong>de</strong>r Vollstreckungsbehör<strong>de</strong>, die dienstlich mit <strong>de</strong>m laufen<strong>de</strong>n Zwangsverfahrenzu tun hatten o<strong>de</strong>r haben, sich je<strong>de</strong>r Beteiligung an <strong>de</strong>r Versteigerung enthalten.32.4Versteigerung bestimmter Waren32.4.1Bei <strong>de</strong>r Übergabe eines versteigerten Kraftfahrzeuges ist <strong>de</strong>m Erwerber auch <strong>de</strong>r Fahrzeug-


ief auszuhändigen o<strong>de</strong>r, wenn <strong>de</strong>r Vollziehungsbeamte diesen noch nicht an sich genommenhat, eine entsprechen<strong>de</strong> Bescheinigung auszustellen.32.4.2Zollpflichtige o<strong>de</strong>r verbrauchssteuerpflichtige Erzeugnisse o<strong>de</strong>r Waren, für die <strong>de</strong>r Zoll o<strong>de</strong>rdie Verbrauchssteuer noch nicht entrichtet sind, soll <strong>de</strong>r Vollziehungsbeamte <strong>de</strong>m Erstehererst aushändigen, nach<strong>de</strong>m er sich davon überzeugt hat, dass die Zoll- o<strong>de</strong>r Steuerverpflichtungenerfüllt sind o<strong>de</strong>r ihre Erfüllung ausreichend gewährleistet ist (vgl. Nr. 37.2).33Gold- und Silbersachen (zu § 33)33.1Der Gold- und Silberwert ist regelmäßig durch <strong>de</strong>n nach § 30 Satz 2 <strong>VwVG</strong> <strong>NRW</strong> zu hören<strong>de</strong>nSachverständigen festzustellen. Seine Zuziehung erübrigt sich jedoch bei Gold- und Silbersachen,die keinen Kunstwert, son<strong>de</strong>rn ausschließlich einen Metallwert haben, <strong>de</strong>r nach<strong>de</strong>m Gewicht auch vom Vollziehungsbeamten ermittelt wer<strong>de</strong>n kann. Platin und Platinmetallesind entsprechend zu behan<strong>de</strong>ln.33.2Die Anordnung <strong>de</strong>s freihändigen Verkaufs ist Sache <strong>de</strong>r Vollstreckungsbehör<strong>de</strong>.34Wertpapiere (zu § 34)34.1Wertpapiere sind Urkun<strong>de</strong>n, in <strong>de</strong>nen ein Recht so verbrieft ist, dass es sich nur aus ihnenergibt und ihr Besitz zur Ausübung <strong>de</strong>s Rechtes notwendig ist. Dazu gehörena) Inhaber- und Namenspapiere, z. B. Aktien, Pfandbriefe, Schuldverschreibungen undGrund- und Rentenschul<strong>de</strong>n, die auf <strong>de</strong>n Inhaber lauten, Zinsscheine, Gewinnanteilscheine,ausländische Banknoten;b) Or<strong>de</strong>rpapiere, z. B. Wechsel, kaufmännische Anweisungen, Konnossemente, Lagerscheine,La<strong>de</strong>scheine.34.2§ 34 <strong>VwVG</strong> <strong>NRW</strong> gilt nichta) für Wechsel und an<strong>de</strong>re indossable Papiere, durch <strong>de</strong>ren Wegnahme gemäß § 42 <strong>VwVG</strong><strong>NRW</strong> nicht das Papier als solches, son<strong>de</strong>rn die aus <strong>de</strong>m Papier sich ergeben<strong>de</strong> For<strong>de</strong>rung gepfän<strong>de</strong>twor<strong>de</strong>n ist;b) für Legitimationspapiere, d. h. Urkun<strong>de</strong>n, die nicht Träger eines Rechts sind, auch wennein solches in ihnen verbrieft ist, bei <strong>de</strong>nen also das Recht am Papier <strong>de</strong>m Recht aus <strong>de</strong>m Papierfolgt; dazu gehören die meisten Sparkassenbücher (vgl. aber Nr. 40.4.2, 40.4.3), Pfandscheine,Versicherungsscheine, Hypothekenbriefe, Grund- und Rentenschuldbriefe, die nichtauf <strong>de</strong>n Inhaber lauten, ferner reine Beweisurkun<strong>de</strong>n wie Schuldscheine, GmbH-Anteilscheine u. a.;c) für Bankkonten und Schecks sowie für Wertzeichen, die hinsichtlich <strong>de</strong>r Pfändung undVerwertung wie Bargeld zu behan<strong>de</strong>ln sind (vgl. Nr. 30.1.2).34.3Wertpapiere, die an einer Börse amtlich notiert wer<strong>de</strong>n, sollen grundsätzlich nur durch einKreditinstitut o<strong>de</strong>r einen zugelassenen Makler verkauft wer<strong>de</strong>n. Die in § 31 <strong>VwVG</strong> <strong>NRW</strong>vorgesehene Wochenfrist gilt hier zwar nicht, doch empfiehlt es sich, <strong>de</strong>n Zeitpunkt <strong>de</strong>s Verkaufsvon <strong>de</strong>r Wahrscheinlichkeit einer möglichst günstigen Verwertung abhängig zu machenund insoweit auch die Vorschläge <strong>de</strong>s Vollstreckungsschuldners zu berücksichtigen.


Beim Verkauf o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r Versteigerung von Namenspapieren ist § 36 <strong>VwVG</strong> <strong>NRW</strong> zu beachten.35Früchte auf <strong>de</strong>m Halm (zu § 35)35.1Regelmäßig sollen Früchte, die gemäß § 29 <strong>VwVG</strong> <strong>NRW</strong> „auf <strong>de</strong>m Halm“ gepfän<strong>de</strong>t wur<strong>de</strong>n,erst nach <strong>de</strong>r wirklichen Reife, aber noch vor <strong>de</strong>r Ernte versteigert wer<strong>de</strong>n, so dass die ErnteSache <strong>de</strong>s Erstehers sein wird. Aus beson<strong>de</strong>ren Grün<strong>de</strong>n, vor allem aus Gesichtspunkten <strong>de</strong>rbestmöglichen Verwertung, kann aber die Vollstreckungsbehör<strong>de</strong> anordnen, dass die Früchtenoch vor <strong>de</strong>r Versteigerung abzuernten sind. In diesem Falle hat <strong>de</strong>r Vollziehungsbeamte dieAberntung durch <strong>de</strong>n Vollstreckungsschuldner o<strong>de</strong>r eine Hilfsperson zu veranlassen und diesedabei so weit zu beaufsichtigen, als erfor<strong>de</strong>rlich ist, um <strong>de</strong>n Ertrag <strong>de</strong>r Ernte mit Sicherheitfestzustellen. Er hat auch dafür zu sorgen, dass die geernteten Früchte bis zur Versteigerungsicher untergebracht und verwahrt wer<strong>de</strong>n.35.2Sind die Früchte erst unmittelbar vor <strong>de</strong>r Reife gepfän<strong>de</strong>t wor<strong>de</strong>n (vgl. Nr. 29.3.2), ist dieWochenfrist nach § 31 <strong>VwVG</strong> <strong>NRW</strong> zu beachten.36Namenspapiere (zu § 36)36.1Die Vollstreckungsbehör<strong>de</strong> ist verpflichtet, <strong>de</strong>m Käufer o<strong>de</strong>r Ersteher eines gepfän<strong>de</strong>tenWertpapiers auch das Eigentum am Papier und damit das Recht aus <strong>de</strong>m Papier zu verschaffen.Der Käufer o<strong>de</strong>r Ersteher hat daher einen Rechtsanspruch darauf, dass die Vollstreckungsbehör<strong>de</strong>von <strong>de</strong>r in § 36 <strong>VwVG</strong> <strong>NRW</strong> enthaltenen Ermächtigung Gebrauch macht,soweit es sich um Namenspapiere han<strong>de</strong>lt, weil er sonst mit <strong>de</strong>m ihm übergebenen Papiernichts anfangen kann.36.2Die Vollstreckungsbehör<strong>de</strong>, die ein auf <strong>de</strong>n Namen lauten<strong>de</strong>s Wertpapier veräußert o<strong>de</strong>r versteigerthat, muss es <strong>de</strong>m Erwerber nicht nur übergeben, son<strong>de</strong>rn es auch auf seinen Namenumschreiben lassen. Das geschieht entwe<strong>de</strong>r durch Indossament o<strong>de</strong>r durch die übliche Abtretungserklärung.Diese ist auf die Rückseite <strong>de</strong>s Papiers o<strong>de</strong>r eine damit zu verbin<strong>de</strong>n<strong>de</strong> Anlagezu setzen und hätte etwa folgen<strong>de</strong>rmaßen zu lauten:Auf Grund Zuschlags im Versteigerungstermin vom ......................, abgetreten an Herrn..........................in ......................................................................................................................................................., <strong>de</strong>n ................................ 20........(Vollstreckungsbehör<strong>de</strong>)I. A............................................................................................................Bei Namensaktien ist gemäß §§ 67, 68 AktG die Umschreibung im Aktienbuch auf <strong>de</strong>n Erwerberzu veranlassen.36.3Han<strong>de</strong>lt es sich um ein ursprüngliches Inhaberpapier, das erst später auf <strong>de</strong>n Namen <strong>de</strong>s Vollstreckungsschuldnersumgeschrieben ist (z.B. § 24 AktG, § 806 BGB), so hat die Vollstreckungsbehör<strong>de</strong>,bevor sie das Papier verkauft o<strong>de</strong>r versteigern lässt, bei <strong>de</strong>r zuständigen Stel-


le, z.B. bei <strong>de</strong>m Vorstand einer Aktiengesellschaft, die Rückverwandlung in ein Inhaberpapierzu erwirken, in<strong>de</strong>m sie die hierzu erfor<strong>de</strong>rlichen Erklärungen <strong>de</strong>s Vollstreckungsschuldnersan seiner Stelle abgibt.Streng zu beachten ist, dass Or<strong>de</strong>rpapiere <strong>de</strong>r in § 42 <strong>VwVG</strong> <strong>NRW</strong> genannten Art nicht durchVersteigerung verwertet wer<strong>de</strong>n dürfen. Hier ist vielmehr die durch Wegnahme <strong>de</strong>s Papiersgepfän<strong>de</strong>te verbriefte For<strong>de</strong>rung unmittelbar vom Gläubiger einzuziehen (vgl. Nr. 42.2).37An<strong>de</strong>re Verwertung (zu § 37)37.1Die §§ 30 – 36 <strong>VwVG</strong> <strong>NRW</strong> wer<strong>de</strong>n von <strong>de</strong>m Grundsatz beherrscht, dass Pfandsachen nichtvor Ablauf einer Woche seit <strong>de</strong>r Pfändung, dann aber unverzüglich, regelmäßig durch <strong>de</strong>nzuständigen Vollziehungsbeamten öffentlich zu versteigern sind (Ausnahmen in <strong>de</strong>n §§ 33o<strong>de</strong>r 34 <strong>VwVG</strong> <strong>NRW</strong>). § 37 <strong>VwVG</strong> <strong>NRW</strong> gibt <strong>de</strong>r Vollstreckungsbehör<strong>de</strong> die Ermächtigung,nach ihrem eigenen Ermessen - ein Antrag ist nicht Voraussetzung - von diesem Grundsatzabzuweichen und anzuordnen, dass die Pfandsachena) aus freier Hand zu verkaufen sind (mit und ohne Ausschreibung),b) durch einen Auktionator, einen Börsenmakler o<strong>de</strong>r eine sonst fachlich beson<strong>de</strong>rs geeignetePerson veräußert wer<strong>de</strong>n,c) durch einen an<strong>de</strong>ren Beamten o<strong>de</strong>r eine dritte Person o<strong>de</strong>r auch gemeinsam durch <strong>de</strong>nVollziehungsbeamten und einen Dritten (z. B. einen Kunsthändler) zu versteigern sind; imletzteren Falle sind die Obliegenheiten bei<strong>de</strong>r im Versteigerungsauftrag genau abzugrenzen,d) erst zu einem späteren Zeitpunkt als üblich o<strong>de</strong>r in einer an<strong>de</strong>ren Gemein<strong>de</strong> als <strong>de</strong>r, in <strong>de</strong>rsie gepfän<strong>de</strong>t wur<strong>de</strong>n, veräußert o<strong>de</strong>r versteigert wer<strong>de</strong>n sollen,e) über das Internet versteigert wer<strong>de</strong>n.Maßgebend für diese Entscheidung dürfen nur beson<strong>de</strong>re Zweckmäßigkeitsgrün<strong>de</strong> sein, vorallem die Erwägung, dass durch die abweichen<strong>de</strong> Regelung eine günstigere Verwertung <strong>de</strong>rPfandsachen erzielt wer<strong>de</strong>n kann, was nicht nur <strong>de</strong>m Gläubiger, son<strong>de</strong>rn auch <strong>de</strong>m Vollstreckungsschuldnerzugute kommt. Dies ist auch dann anzunehmen, wenn bei einer Versteigerungnicht mehr als <strong>de</strong>r han<strong>de</strong>lsübliche Marktpreis zu erzielen wäre, durch <strong>de</strong>n freihändigenVerkauf aber wenigstens Kosten erspart wer<strong>de</strong>n können.37.2Bei Pfandsachen, die Zollgut darstellen o<strong>de</strong>r zu bestimmten Warengruppen gehören (z. B.Branntwein, Tabakblätter, Tabak-Halberzeugnisse, Zigarettenpapier, Süßstoff, gewisse Arzneimittel,Zucker, Salz, Kaffee, Tee), hat die Vollstreckungsbehör<strong>de</strong> die Bestimmungen in §§90 und 91 <strong>de</strong>r Gerichtsvollzieherordnung sinngemäß zu beachten. Teilweise ist hier eine Benachrichtigung<strong>de</strong>s zuständigen Zollamtes, <strong>de</strong>r Branntweinmonopolverwaltung o<strong>de</strong>r an<strong>de</strong>rerDienststellen vorgesehen. Bestimmte Erzeugnisse dürfen nur einem begrenzten Personenkreisangeboten, also nicht öffentlich versteigert wer<strong>de</strong>n. An<strong>de</strong>re Waren dürfen nur mit Genehmigung<strong>de</strong>r zuständigen Dienststellen, z.B. <strong>de</strong>r Branntweinmonopolverwaltung, und zu <strong>de</strong>n vonihr festgesetzten Bedingungen verwertet wer<strong>de</strong>n. Die Vollziehungsbeamten sind über dieseSon<strong>de</strong>rbestimmungen genau zu belehren.37.3Versteigerung von Pfand- und Sicherungsgut im Internet§ 37 <strong>VwVG</strong> <strong>NRW</strong> eröffnet auch die Möglichkeit, die Versteigerung über das Internet vorzunehmen(z. B. www.zoll-auktion.<strong>de</strong>). Auch dies stellt eine beson<strong>de</strong>re Form <strong>de</strong>r Verwertung i.S. d. § 37 <strong>VwVG</strong> <strong>NRW</strong> dar. Die Versteigerung im Internet muss gemäß § 31 Abs. 2 <strong>VwVG</strong><strong>NRW</strong> öffentlich bekannt gemacht wer<strong>de</strong>n. Ein ständiger Aushang im Dienstgebäu<strong>de</strong>, mit <strong>de</strong>nwichtigsten Informationen zur Versteigerung im Internet, reicht hierzu aus. Die Versteigerung


im Internet ist jedoch nur zulässig, wenn sie je<strong>de</strong>rzeit eingestellt wer<strong>de</strong>n kann (§ 6 a <strong>VwVG</strong><strong>NRW</strong>).Das angebotene Pfandgut muss <strong>de</strong>tailliert beschrieben wer<strong>de</strong>n, auf etwaige Mängel o<strong>de</strong>r Gebrauchsspurenist hinzuweisen. Mit <strong>de</strong>m Angebotstext soll auch ein Foto <strong>de</strong>r Pfandsache undggf. ein erstelltes Wertgutachten veröffentlicht wer<strong>de</strong>n. Da eine Besichtigung <strong>de</strong>s Pfandgutes(vergleichbar einer Versteigerung vor Ort) regelmäßig nicht in Betracht kommt, ist <strong>de</strong>r Beschreibungund <strong>de</strong>m Foto <strong>de</strong>r Pfandsache beson<strong>de</strong>re Be<strong>de</strong>utung beizumessen. Grundsätzlichsollte interessierten Bietern jedoch die Möglichkeit <strong>de</strong>r Inaugenscheinnahme <strong>de</strong>s Pfandgutesam Aufbewahrungsort angeboten wer<strong>de</strong>n. Folgen<strong>de</strong> Angaben sind <strong>de</strong>s Weiteren im Angebotstexterfor<strong>de</strong>rlich:- Min<strong>de</strong>stgebot,- Versandart und -kosten, sofern das Pfandgut für <strong>de</strong>n Versand geeignet ist,- Abholort,- Ansprechpartner mit Telefonnummer, E-Mailadresse und Sprechzeiten und- ggf. Abholzeitraum von vier Wochen nach Beendigung <strong>de</strong>r Versteigerung, falls dasPfandgut nicht für <strong>de</strong>n Versand geeignet ist o<strong>de</strong>r die persönliche Abholung grundsätzlichmöglich sein soll.Im Übrigen ist ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass es sich um die Versteigerung vonPfandgut han<strong>de</strong>lt und die Versteigerung je<strong>de</strong>rzeit nach § 6 a <strong>VwVG</strong> <strong>NRW</strong> eingestellt wer<strong>de</strong>nkann.Der Versand o<strong>de</strong>r die Abholung <strong>de</strong>r ersteigerten Sache ist nur nach vorheriger Zahlung <strong>de</strong>sGebotspreises und ggf. <strong>de</strong>r Versandkosten zulässig. Holt <strong>de</strong>r Bieter die ersteigerte Sache persönlichab, so hat er sich durch Vorlage seiner Personalpapiere auszuweisen und die Benachrichtigung(E-Mail) über das Höchstgebot vorzulegen. Den Empfang <strong>de</strong>s ersteigerten Pfandgutshat er in <strong>de</strong>r Nie<strong>de</strong>rschrift zu bestätigen.Die Auslagen für die Versteigerung im Internet sind Kosten <strong>de</strong>r Vollstreckung und vom Vollstreckungsschuldnerzu tragen.Wird das ersteigerte Pfandgut nicht innerhalb von vier Wochen nach Beendigung <strong>de</strong>r Versteigerungabgeholt, kann eine erneute Versteigerung o<strong>de</strong>r an<strong>de</strong>re Art <strong>de</strong>r Verwertung erfolgen.38Anschlusspfändung (zu § 38)38.1VoraussetzungenSachen, die bereits für an<strong>de</strong>re Gläubiger gepfän<strong>de</strong>t sind, sei es durch <strong>de</strong>n Vollziehungsbeamtenselbst o<strong>de</strong>r durch einen an<strong>de</strong>ren Vollziehungsbeamten o<strong>de</strong>r einen Gerichtsvollzieher, soll<strong>de</strong>r Vollziehungsbeamte nur dann pfän<strong>de</strong>n, wenna) an<strong>de</strong>re zur Befriedigung <strong>de</strong>r beizutreiben<strong>de</strong>n For<strong>de</strong>rungen ausreichen<strong>de</strong> pfändbare Sachennicht vorgefun<strong>de</strong>n wer<strong>de</strong>n. In diesem Fall ist die Anschlusspfändung geboten ohne Rücksichtdarauf, ob nach Befriedigung <strong>de</strong>r vorgehen<strong>de</strong>n Gläubiger aus <strong>de</strong>r ersten Pfändung noch einÜberschuss zu erwarten ist;b) die Vollstreckungsbehör<strong>de</strong> die Anschlusspfändung ausdrücklich angeordnet hat;c) <strong>de</strong>r Vollziehungsbeamte aus beson<strong>de</strong>ren Grün<strong>de</strong>n die Anschlusspfändung für aussichtsreicherhält als die Pfändung an<strong>de</strong>rer noch nicht gepfän<strong>de</strong>ter Sachen im Gewahrsam <strong>de</strong>s Vollstreckungsschuldners.38.2Formen <strong>de</strong>r Anschlusspfändung


38.2.1Der Vollziehungsbeamte kann die Anschlusspfändung in <strong>de</strong>r Weise wirksam vornehmen, dasser die in § 38 Abs. 1 Satz 1 <strong>VwVG</strong> <strong>NRW</strong> vorgesehene Erklärung in die Nie<strong>de</strong>rschrift aufnimmt.In diesem Falle braucht er die Pfandsache we<strong>de</strong>r in Besitz zu nehmen noch ein Pfandzeichenan ihr anzubringen. Er braucht dazu nicht einmal die Wohnung <strong>de</strong>sGewahrsamsinhabers aufzusuchen. Da die vereinfachte Form <strong>de</strong>r Anschlusspfändung aber zuihrer Wirksamkeit eine formell noch gültige Erstpfändung voraussetzt, ist sie nur in <strong>de</strong>n Fällenunbe<strong>de</strong>nklich, in <strong>de</strong>nen <strong>de</strong>r Vollziehungsbeamte selbst die Erstpfändung vorgenommenhat.38.2.2Der Vollziehungsbeamte kann die Anschlusspfändung aber auch in <strong>de</strong>n Formen einer Erstpfändungvollziehen (Nr. 28.3). Dies empfiehlt sich in allen Fällen, in <strong>de</strong>nen irgendwelcheZweifel hinsichtlich <strong>de</strong>r Gültigkeit <strong>de</strong>r Erstpfändung bestehen. Insbeson<strong>de</strong>re ist trotz <strong>de</strong>s Vorhan<strong>de</strong>nseinsvon Pfandsiegelmarken o<strong>de</strong>r einer Pfandanzeige u. U. damit zu rechnen, dass diePfandsachen vom erstpfän<strong>de</strong>n<strong>de</strong>n Gläubiger bereits freigegeben sind, <strong>de</strong>r Vollstreckungsschuldneraber die Pfandsiegel zur Täuschung an<strong>de</strong>rer Gläubiger absichtlich nicht entfernthat.38.3Mitteilungspflicht38.3.1Die Anschlusspfändung ist <strong>de</strong>m Vollstreckungsschuldner vom Vollziehungsbeamten mündlich,fernmündlich o<strong>de</strong>r schriftlich mitzuteilen. Wegen Erteilung einer Abschrift <strong>de</strong>s Protokollsan <strong>de</strong>n Vollstreckungsschuldner (vgl. Nr. 28.6.4).38.3.2Die Vollstreckungsbehör<strong>de</strong> hat in je<strong>de</strong>m Falle eine Abschrift <strong>de</strong>s Protokolls über die Anschlusspfändung<strong>de</strong>n an <strong>de</strong>n vorhergehen<strong>de</strong>n Pfändungen beteiligten Vollstreckungsbehör<strong>de</strong>nund Gerichtsvollziehern förmlich zuzustellen (siehe Lan<strong>de</strong>szustellungsgesetz <strong>NRW</strong>), undzwar auch dann, wenn die Anschlusspfändung in <strong>de</strong>r Form einer Erstpfändung durchgeführtwor<strong>de</strong>n ist. Die unverzügliche Benachrichtigung <strong>de</strong>r genannten Stellen ist in je<strong>de</strong>m Falle <strong>de</strong>shalbbeson<strong>de</strong>rs wichtig, weil an<strong>de</strong>rs <strong>de</strong>r neue Gläubiger und seine Vollstreckungsbehör<strong>de</strong>nicht erwarten können, über die Anberaumung von Versteigerungsterminen und an<strong>de</strong>re Vollstreckungsmaßnahmenauf Grund <strong>de</strong>r vorhergehen<strong>de</strong>n Pfändungen unterrichtet und an <strong>de</strong>rBefriedigung aus <strong>de</strong>m Erlös beteiligt zu wer<strong>de</strong>n.38.3.3Die Mitteilung an <strong>de</strong>n Vollstreckungsschuldner (Nr. 38.3.1) und die Zustellungen (Nr. 38.3.2)sind zwar keine Voraussetzungen für die Rechtswirksamkeit <strong>de</strong>r Anschlusspfändung. Wer<strong>de</strong>nsie aber unterlassen, so machen sich die Vollstreckungsbehör<strong>de</strong> und <strong>de</strong>r Vollziehungsbeamteunter Umstän<strong>de</strong>n gegenüber <strong>de</strong>m Gläubiger scha<strong>de</strong>nersatzpflichtig.38.4Erstreckt sich die Anschlusspfändung auf Pfandsachen im Gewahrsam eines Dritten, so ist zurAnschlusspfändung nach heute herrschen<strong>de</strong>r Meinung seine Zustimmung erfor<strong>de</strong>rlich.38.5Durch die Anschlusspfändung wird für <strong>de</strong>n Gläubiger ein selbständiges Pfändungspfandrechtbegrün<strong>de</strong>t. Er und seine Vollstreckungsbehör<strong>de</strong> können nach Maßgabe <strong>de</strong>s § 39 Abs. 2<strong>VwVG</strong> <strong>NRW</strong> alles tun, um die kraft <strong>de</strong>r Erstpfändung zuständige Vollstreckungsbehör<strong>de</strong> zum


Han<strong>de</strong>ln zu veranlassen, selbst wenn diese zunächst die Vollstreckung nicht weiter betreibenwill, etwa weil <strong>de</strong>r Gläubiger <strong>de</strong>r Erstpfändung Stundung bewilligt hat.39Mehrfache Pfändung (zu § 39)39.1Die Versteigerung einer mehrfach gepfän<strong>de</strong>ten Sache kann nur diejenige Vollstreckungsbehör<strong>de</strong>o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>rjenige Gerichtsvollzieher anordnen, welche die Erstpfändung veranlasst haben.Bei <strong>de</strong>r Bewertung <strong>de</strong>r Pfandsachen sind die Interessen aller beteiligten Gläubiger nach Maßgabeihres Rangverhältnisses o<strong>de</strong>r abweichen<strong>de</strong>r Vereinbarungen zu wahren. Die für die Erstpfändungzuständige Vollstreckungsbehör<strong>de</strong> (<strong>de</strong>r zuständige Gerichtsvollzieher) hat sich dahernicht einseitig nur nach <strong>de</strong>n Wünschen o<strong>de</strong>r Weisungen <strong>de</strong>s Erstgläubigers zu richten,son<strong>de</strong>rn die Anträge und Anregungen aller Gläubiger bei <strong>de</strong>r Entscheidung über die Versteigerungo<strong>de</strong>r sonstige Verwertung <strong>de</strong>r Pfandsache angemessen zu berücksichtigen (Absatz 2).Gegenüber etwa beteiligten privaten Pfandgläubigern hat die Vollstreckungsbehör<strong>de</strong> dieselbenPflichten wie <strong>de</strong>r Gerichtsvollzieher.39.2Der Versteigerungsauftrag o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r Auftrag zum freihändigen Verkauf, <strong>de</strong>n die zuständigeVollstreckungsbehör<strong>de</strong> ihrem Vollziehungsbeamten erteilt, muss die ausdrückliche Anordnungenthalten, dass die Pfandsache zur Befriedigung aller, im Einzelnen genau aufzuführen<strong>de</strong>nAnsprüche, <strong>de</strong>retwegen sie mehrfach gepfän<strong>de</strong>t wor<strong>de</strong>n ist, verwertet wer<strong>de</strong>n soll. Umnichts zu versäumen, hat sich daher die versteigern<strong>de</strong> Stelle nicht mit <strong>de</strong>n gemäß § 38 Abs. 2<strong>VwVG</strong> <strong>NRW</strong> ihr zugegangenen Mitteilungen über Anschlusspfändungen zu begnügen, son<strong>de</strong>rnsich, falls nötig, von allen Beteiligten ergänzen<strong>de</strong> Unterlagen übermitteln zu lassen.39.3Der Erlös ist auch dann gemäß § 39 Abs. 3 <strong>VwVG</strong> <strong>NRW</strong> zu verteilen, wenn er zur Deckungaller Ansprüche nicht ausreicht. Hinterlegung <strong>de</strong>s Erlöses und gerichtliches Verteilungsverfahrenhat die zuständige Vollstreckungsbehör<strong>de</strong> immer dann zu veranlassen, wenn sich diebeteiligten Gläubiger, Vollstreckungsbehör<strong>de</strong>n und Gerichtsvollzieher über die Reihenfolge<strong>de</strong>r Befriedigung streiten.Das gerichtliche Verteilungsverfahren kommt jedoch nicht in Frage, wenn mehrfache Pfändungenzwar für mehrere Gläubiger o<strong>de</strong>r durch verschie<strong>de</strong>ne Vollziehungsbeamte, jedoch imAuftrage <strong>de</strong>rselben Vollstreckungsbehör<strong>de</strong> vorgenommen wor<strong>de</strong>n sind. In solchen Fällen bestimmtdie Vollstreckungsbehör<strong>de</strong> <strong>de</strong>n für die Versteigerung zuständigen Vollziehungsbeamtenund entschei<strong>de</strong>t selbst über die Verteilung <strong>de</strong>s Erlöses. Den Beteiligten bleibt die Möglichkeit<strong>de</strong>r Dienstaufsichtsbeschwer<strong>de</strong> o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r formellen Rechtsbehelfe.3.Zwangsvollstreckung in For<strong>de</strong>rungen und an<strong>de</strong>re Vermögensrechte40Pfändung einer Geldfor<strong>de</strong>rung (zu § 40)40.1Voraussetzungen und Zuständigkeiten40.1.1Die Vollstreckungsbehör<strong>de</strong> soll eine For<strong>de</strong>rung im Allgemeinen erst dann pfän<strong>de</strong>n, wenn siedie begrün<strong>de</strong>te Annahme hat, dassa) die For<strong>de</strong>rung zu Recht besteht und


) ihrer Verwertung Pfändungsbeschränkungen und Vollstreckungsschutzbestimmungen nichtentgegenstehen (§ 48 <strong>VwVG</strong> <strong>NRW</strong>).Die vorherige Anhörung <strong>de</strong>s Vollstreckungsschuldners ist zwar nicht, wie in § 834 ZPO, ausdrücklichausgeschlossen. Sie wird aber in <strong>de</strong>r Regel nicht in Betracht kommen, da <strong>de</strong>r Vollstreckungsschuldnersonst durch rasche Einziehung o<strong>de</strong>r Abtretung <strong>de</strong>r For<strong>de</strong>rung die Pfändungvereiteln könnte.40.1.2§ 40 Abs. 3 <strong>VwVG</strong> <strong>NRW</strong> stellt klar, dass die Vollstreckungsbehör<strong>de</strong> die Rechtsmacht hat,durch eigene Verfügung Geldfor<strong>de</strong>rungen im gesamten Territorium <strong>de</strong>s Lan<strong>de</strong>s <strong>NRW</strong> zupfän<strong>de</strong>n. Sie kann daher auch dann eine Pfändungsverfügung erlassen, wenn <strong>de</strong>r Schuldnerund/o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r Drittschuldner sich außerhalb ihres „territorialen Zuständigkeitsbereichs“ aufhält.Sie muss sich dazu nicht <strong>de</strong>r Amtshilfe einer „örtlich zuständigen“ nordrheinwestfälischenVollstreckungsbehör<strong>de</strong> bedienen. Sie kann <strong>de</strong>m Drittschuldner die Pfändungsverfügungauch außerhalb ihres Bezirks im Wege <strong>de</strong>r Postzustellung wirksam selbst zustellen.Eine an<strong>de</strong>re Vollstreckungsbehör<strong>de</strong> braucht nur eingeschaltet zu wer<strong>de</strong>n, wenn zum Beispielaus beson<strong>de</strong>ren Grün<strong>de</strong>n Wert auf die persönliche Zustellung gegen Empfangsbekenntnisgelegt wird.40.1.3Län<strong>de</strong>rübergreifen<strong>de</strong> For<strong>de</strong>rungspfändung (§ 40 Abs. 4)Das nordrhein-westfälische Verwaltungsvollstreckungsgesetz hat Rechtswirkungen grundsätzlichnur innerhalb <strong>de</strong>s Territoriums <strong>de</strong>s Lan<strong>de</strong>s <strong>NRW</strong>. Entsprechen<strong>de</strong>s gilt für die jeweiligenVerwaltungsvollstreckungsgesetze <strong>de</strong>r an<strong>de</strong>ren Län<strong>de</strong>r. Es besteht aber ein Bedürfnisnach län<strong>de</strong>rübergreifen<strong>de</strong>r For<strong>de</strong>rungspfändung. Um dies zu ermöglichen, haben die Län<strong>de</strong>rvereinbart, jeweils eine <strong>de</strong>m § 40 Abs. 4 <strong>VwVG</strong> <strong>NRW</strong> entsprechen<strong>de</strong> Regelung zu schaffen.§ 40 Abs. 4 a) <strong>VwVG</strong> <strong>NRW</strong> bewirkt, dass auch die außerhalb <strong>de</strong>s Lan<strong>de</strong>s <strong>NRW</strong> erlassenePfändungsverfügung in <strong>NRW</strong> wirksam ist und hier auch wirksam zugestellt wer<strong>de</strong>n kann.Daher muss je<strong>de</strong>r Vollstreckungsschuldner o<strong>de</strong>r Drittschuldner im Lan<strong>de</strong> Nordrhein-Westfalen auch die Zustellung einer Pfändungsverfügung durch eine Vollstreckungsbehör<strong>de</strong>eines an<strong>de</strong>ren Bun<strong>de</strong>slan<strong>de</strong>s unmittelbar gegen sich gelten lassen.§ 40 Abs. 4 b) <strong>VwVG</strong> <strong>NRW</strong> bezieht sich auf <strong>de</strong>n umgekehrten Fall. Diese Bestimmung bewirkt,dass nordrhein-westfälische Vollstreckungsbehör<strong>de</strong>n län<strong>de</strong>rübergreifen<strong>de</strong> For<strong>de</strong>rungspfändungenselbst erlassen und ihre Zustellung im Wege <strong>de</strong>r Postzustellung bewirken können,wenn in <strong>de</strong>m Land, in <strong>de</strong>m zugestellt wer<strong>de</strong>n soll, eine <strong>de</strong>m § 40 Abs. 4 entsprechen<strong>de</strong> Regelungbesteht (wie zzt. schon in Hessen, Rheinland-Pfalz, Saarland, Sachsen-Anhalt, Thüringen).Solange das Recht an<strong>de</strong>rer Bun<strong>de</strong>slän<strong>de</strong>r dies nicht zulässt, ist nach <strong>de</strong>n Vorschriftenüber die Amtshilfe (§§ 4 bis 8 VwVfG <strong>NRW</strong>) zu verfahren.40.2Die Pfändungsverfügung40.2.1Die Pfändungsverfügung ergeht schriftlich. Es han<strong>de</strong>lt sich hier um ein gesetzliches Schriftformerfor<strong>de</strong>rnis.Der Gesetzgeber verfolgt damit das Ziel, dass die Verfügung <strong>de</strong>n Betroffeneninhaltlich ein<strong>de</strong>utig und in beweisgeeigneter Form vorliegt.Das neue Zustellungsrecht unterschei<strong>de</strong>t nicht mehr zwischen Urschrift, Ausfertigung o<strong>de</strong>rbeglaubigter Abschrift bzw. Durchschrift. Daher haben <strong>de</strong>rartige Differenzierungen im Rahmen<strong>de</strong>s § 40 <strong>VwVG</strong> <strong>NRW</strong> keine Be<strong>de</strong>utung mehr. Auch eine Unterschrift ist nicht Voraussetzungfür die Wirksamkeit einer Pfändungsverfügung. Vergleiche hierzu § 37 VwVfG<strong>NRW</strong>.


40.2.2Die Pfändungsverfügung muss enthalten:a) die Bezeichnung <strong>de</strong>s Gläubigers und <strong>de</strong>r For<strong>de</strong>rung, <strong>de</strong>retwegen die Zwangsvollstreckungbetrieben wird, nach Art, Höhe und Zeitraum (beachte Nr. 40.2.3 Buchstabe j). Das Steuergeheimniskann durch Mitteilung dieser For<strong>de</strong>rung an <strong>de</strong>n Drittschuldner nicht verletzt wer<strong>de</strong>n,da die Mitteilung insoweit nicht „unbefugt" ist (§ 30 AO i. V. m. § 12 Abs. 1 Nr. 1 c KAG),b) <strong>de</strong>n Betrag <strong>de</strong>r beizutreiben<strong>de</strong>n Kosten,c) die Bezeichnung <strong>de</strong>r zu pfän<strong>de</strong>n<strong>de</strong>n For<strong>de</strong>rung unter genauer Angabe <strong>de</strong>s zugrun<strong>de</strong> liegen<strong>de</strong>nRechtsverhältnisses (z.B. Gehaltsansprüche aus <strong>de</strong>m „Dienst-/Arbeitsverhältnis..."; nicht„For<strong>de</strong>rung aus Kaufvertrag", son<strong>de</strong>rn: „Ansprüche aus <strong>de</strong>m Kaufvertrag vom ... über einenSchrank" o<strong>de</strong>r „For<strong>de</strong>rung aus <strong>de</strong>m Verkauf eines Kraftwagens (Marke)"; nicht „For<strong>de</strong>rungaus Vermietung", son<strong>de</strong>rn „For<strong>de</strong>rung aus <strong>de</strong>r Vermietung eines Zimmers - einer ... Zi.-Wohnung im Hause...") mit <strong>de</strong>m Ausspruch, dass diese For<strong>de</strong>rung wegen <strong>de</strong>r zu 1. und zu 2.angegebenen Beträge gepfän<strong>de</strong>t wird,d) das an <strong>de</strong>n Drittschuldner zu richten<strong>de</strong> Verbot, an <strong>de</strong>n Vollstreckdungsschuldner zu zahlen,e) das an <strong>de</strong>n Vollstreckungsschuldner zu richten<strong>de</strong> Gebot, sich je<strong>de</strong>r Verfügung über dieFor<strong>de</strong>rung, insbeson<strong>de</strong>re ihrer Einziehung, zu enthalten,f) die Erklärung, dass <strong>de</strong>r Gläubiger die gepfän<strong>de</strong>te For<strong>de</strong>rung zur Befriedigung seiner Ansprücheeinziehen kann; diese Erklärung kann auch nachgeholt wer<strong>de</strong>n (vgl. Nr. 40.2.7).40.2.3Die Pfändungsverfügung soll ferner enthalten:g) die Auffor<strong>de</strong>rung an <strong>de</strong>n Drittschuldner, binnen zwei Wochen die in § 45 Abs. 1 <strong>VwVG</strong><strong>NRW</strong> vorgesehene Erklärung abzugeben (§ 45 Abs. 2 <strong>VwVG</strong> <strong>NRW</strong>);h) die Auffor<strong>de</strong>rung an <strong>de</strong>n Drittschuldner, die von ihm geschul<strong>de</strong>te Geldsumme bis zur Höhe<strong>de</strong>r beizutreiben<strong>de</strong>n Beträge bei Eintritt <strong>de</strong>r Fälligkeit unmittelbar an die Vollstreckungsbehör<strong>de</strong>(genaue Bezeichnung <strong>de</strong>r Vollstreckungsbehör<strong>de</strong> und vollständige Kontoverbindungangeben) o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>n Gläubiger zu bezahlen (beachte jedoch Nr. 40.2.4);i) die Auffor<strong>de</strong>rung, das erfor<strong>de</strong>rlichenfalls angegebene Buchungszeichen o<strong>de</strong>r ein entsprechen<strong>de</strong>sMerkmal, unter <strong>de</strong>m die beizutreiben<strong>de</strong> For<strong>de</strong>rung in <strong>de</strong>n Büchern <strong>de</strong>s Gläubigersoffen steht, bei <strong>de</strong>r Zahlung anzugeben.j) Die an <strong>de</strong>n Drittschuldner zuzustellen<strong>de</strong> Pfändungsverfügung soll weiterhin <strong>de</strong>n beizutreiben<strong>de</strong>nGeldbetrag in einer Summe ohne Angabe <strong>de</strong>s Schuldgrun<strong>de</strong>s bezeichnen (§ 40 Abs. 1Satz 5 <strong>VwVG</strong> <strong>NRW</strong>). Diese Sollvorschrift erlaubt, in atypischen Fällen von <strong>de</strong>r Verwirklichung<strong>de</strong>r gesetzlichen Rechtsfolge abzusehen. So ist es <strong>de</strong>r Vollstreckungsbehör<strong>de</strong> erlaubt,die Vorrechte bestimmter Ansprüche <strong>de</strong>s Gläubigers, z. B. bei einer öffentlichen Grundstückslastnach <strong>de</strong>m Gesetz über die Pfändung von Miet- und Pachtzinsfor<strong>de</strong>rungen wegenAnsprüchen aus öffentlichen Grundstückslasten (MietPfG) auch in <strong>de</strong>r <strong>de</strong>m Drittschuldnerzuzustellen<strong>de</strong>n Pfändungsverfügung spezifiziert anzugeben.40.2.4Die vorstehend unter Buchstabe h vorgesehene Zahlungsauffor<strong>de</strong>rung ist nicht in die Pfändungsverfügungaufzunehmen, wenn <strong>de</strong>r Drittschuldner nur gegen Aushändigung o<strong>de</strong>r Vorlageeiner über die For<strong>de</strong>rung ausgestellten Urkun<strong>de</strong>, z.B. eines Sparkassenbuches, zur Zahlungverpflichtet ist. In diesem Falle hat sich vielmehr <strong>de</strong>r Gläubiger o<strong>de</strong>r in seinem Auftrage dieVollstreckungsbehör<strong>de</strong> erst in <strong>de</strong>n Besitz <strong>de</strong>r Urkun<strong>de</strong> zu bringen, um dann auf Grund <strong>de</strong>rEinziehungsermächtigung (Nr. 40.2.2 Buchstabe f) unter Vorlage <strong>de</strong>r Urkun<strong>de</strong> die Zahlung zuverlangen (vgl. Nr. 40.4.2 und Nr. 40.4.3). Die Auffor<strong>de</strong>rung zur Herausgabe <strong>de</strong>r Urkun<strong>de</strong>kann in die Verfügung aufgenommen wer<strong>de</strong>n.40.2.5Die Wirksamkeit <strong>de</strong>r Pfändung hängt nur von <strong>de</strong>r förmlichen Zustellung <strong>de</strong>r Verfügung an<strong>de</strong>n Drittschuldner ab. Sind mehrere Drittschuldner vorhan<strong>de</strong>n, so ist die Verfügung an je<strong>de</strong>n


einzeln zuzustellen. Zu beachten ist in diesem Falle, dass die Pfändung, wenn mehrere Drittschuldnergemeinschaftlich zur gesamten Hand zur Leistung verpflichtet sind (z. B. Miterben,Gesellschafter nach § 707 BGB), erst mit <strong>de</strong>r Zustellung an <strong>de</strong>n letzten wirksam wird. Habendagegen mehrere Drittschuldner die For<strong>de</strong>rung als Gesamtschuldner zu erfüllen, so wird diePfändung je<strong>de</strong>m einzelnen gegenüber mit <strong>de</strong>r Zustellung an ihn wirksam.Die Zustellung an <strong>de</strong>n Drittschuldner soll nicht durch Einschreiben geschehen, da sonst dieGefahr besteht, dass <strong>de</strong>r Drittschuldner innerhalb <strong>de</strong>r Dreitagefrist nach Lan<strong>de</strong>szustellungsgesetzdurch sofortige Zahlung an <strong>de</strong>n Vollstreckungsschuldner die Pfändung vereitelt.40.2.6Die Zustellung o<strong>de</strong>r an<strong>de</strong>rweitige Bekanntgabe an <strong>de</strong>n Vollstreckungsschuldner ist zwar nichtVoraussetzung für das Wirksamwer<strong>de</strong>n <strong>de</strong>r Pfändung. Sie ist aber unerlässlich, weil die Pfändungsverfügungauch das an <strong>de</strong>n Vollstreckungsschuldner gerichtete Gebot, sich je<strong>de</strong>r Verfügungüber die For<strong>de</strong>rung zu enthalten, enthält. Dieser Verwaltungsakt muss ihm bekannt gegebenwer<strong>de</strong>n. Die Bekanntgabe wird nicht ersetzt durch die in § 40 Abs. 1 letzter Satz<strong>VwVG</strong> <strong>NRW</strong> vorgeschriebene Mitteilung über die Zustellung an <strong>de</strong>n Drittschuldner, sie kannaber mit ihr verbun<strong>de</strong>n wer<strong>de</strong>n.Auf keinen Fall sollte die Pfändungsverfügung <strong>de</strong>m Vollstreckungsschuldner vor <strong>de</strong>m Drittschuldnerbekannt gegeben wer<strong>de</strong>n. Der Vollstreckungsschuldner kann sonst durch Abtretung,<strong>de</strong>r Drittschuldner durch - noch zulässige - Zahlung an <strong>de</strong>n Vollstreckungsschuldner <strong>de</strong>nErfolg <strong>de</strong>r Pfändung vereiteln.40.2.7Die in Nr. 40.2.2 unter Buchstabe f erwähnte Erklärung„<strong>de</strong>r vorstehend bezeichnete Gläubiger kann die For<strong>de</strong>rung, soweit sie gepfän<strong>de</strong>t ist, bis zumangegebenen Gesamtbetrag zuzüglich monatlich ...... v. H. weitere Säumniszuschläge einziehen“berücksichtigt in ihrem Wortlaut <strong>de</strong>n Umstand, dass im Verwaltungszwangsverfahren dieVollstreckungsbehör<strong>de</strong> meistens ein Organ o<strong>de</strong>r eine Dienststelle <strong>de</strong>s Gläubigers ist und alssolche nicht sich selbst eine For<strong>de</strong>rung überweisen kann. Die Erklärung hat aber dieselbeWirkung wie die sonst übliche „Überweisung zur Einziehung“ (vgl. § 44 Abs. 1 <strong>VwVG</strong><strong>NRW</strong>).40.3Wirkungen <strong>de</strong>r Pfändungsverfügung40.3.1Der Vollstreckungsgläubiger ist auf Grund <strong>de</strong>s Ausspruches, dass er die For<strong>de</strong>rung auch einziehenkann (§ 40 Abs. 1 Satz 2 <strong>VwVG</strong> <strong>NRW</strong>) befugt, die Gläubigerrechte <strong>de</strong>s Vollstreckungsschuldnersgegen <strong>de</strong>n Drittschuldner im eigenen Namen und für eigene Rechnung geltendzu machen. Er hat aber keine größeren Rechte, als sie <strong>de</strong>m Vollstreckungsschuldner zustehen.Insbeson<strong>de</strong>re kann er die For<strong>de</strong>rung nicht im Verwaltungszwangsverfahren beitreiben.Er muss sie vielmehr notfalls vor <strong>de</strong>mselben Gericht einklagen, vor <strong>de</strong>m auch <strong>de</strong>r Vollstreckungsschuldnerklagen müsste - u. U. also auch vor <strong>de</strong>m Arbeitsgericht - und dabei nach §841 ZPO <strong>de</strong>m Vollstreckungsschuldner <strong>de</strong>n Streit verkün<strong>de</strong>n. Im Übrigen darf er, um dieLeistung <strong>de</strong>s Drittschuldners herbeizuführen, die For<strong>de</strong>rung kündigen, gegen eigene Verbindlichkeitenaufrechnen, vereinbarte Gegenleistungen bewirken, die Eröffnung <strong>de</strong>s Insolvenzverfahrensbeantragen, bei zivilrechtlichen For<strong>de</strong>rungen etwa vorhan<strong>de</strong>ne Vollstreckungstitelauf sich umschreiben lassen, einen hinterlegten Betrag erheben, die Leistung in Empfangnehmen und darüber quittieren.Der Vollstreckungsgläubiger ist nicht befugt zu Maßnahmen, welche die Gläubigerrechte <strong>de</strong>sVollstreckungsschuldners beeinträchtigen, ohne <strong>de</strong>r Tilgung <strong>de</strong>r beizutreiben<strong>de</strong>n For<strong>de</strong>rungzu dienen. Er darf also we<strong>de</strong>r Stundung noch sonstige Zahlungserleichterungen ohne Einwil-


ligung <strong>de</strong>s Vollstreckungsschuldners gewähren noch Vergleiche abschließen noch durch Abtretungo<strong>de</strong>r Erlass über die For<strong>de</strong>rung verfügen, es sei <strong>de</strong>nn, dass er die For<strong>de</strong>rung auf seineFor<strong>de</strong>rung gegen <strong>de</strong>n Vollstreckungsschuldner anrechnen lässt.Der Vollstreckungsgläubiger o<strong>de</strong>r die von ihm mit <strong>de</strong>r Einziehung beauftragte Vollstreckungsbehör<strong>de</strong>ist verpflichtet, die gepfän<strong>de</strong>te For<strong>de</strong>rung ohne Verzögerung beizutreiben undzu diesem Zweck sich einen vollstreckbaren Titel zu verschaffen. Er haftet <strong>de</strong>m Vollstreckungsschuldnerfür je<strong>de</strong>n aus einer Verzögerung sich etwa ergeben<strong>de</strong>n Ausfall.40.3.2Der Vollstreckungsschuldner ist verpflichtet, seine Gläubigerrechte nicht zum Nachteil <strong>de</strong>sVollstreckungsgläubigers auszuüben. Trotz <strong>de</strong>m weitergehen<strong>de</strong>n Wortlaut <strong>de</strong>s Gesetzes (Satz1: „je<strong>de</strong>r Verfügung“) ist er berechtigt, Maßnahmen zu treffen, die <strong>de</strong>r Erhaltung <strong>de</strong>r For<strong>de</strong>rungund damit seinen und <strong>de</strong>s Gläubigers Interessen in gleicher Weise dienen. Er kann alsovom Gläubiger und <strong>de</strong>r Vollstreckungsbehör<strong>de</strong> nicht gehin<strong>de</strong>rt wer<strong>de</strong>n, eine gepfän<strong>de</strong>te nochnicht fällige For<strong>de</strong>rung zu kündigen, <strong>de</strong>n Arrest gegen <strong>de</strong>n Drittschuldner zu beantragen unddie For<strong>de</strong>rung im Insolvenz- o<strong>de</strong>r Zwangsversteigerungsverfahren anzumel<strong>de</strong>n.40.3.3Der Drittschuldner kann, sobald die Pfändung und das Recht <strong>de</strong>s Gläubigers zur Einziehungihm durch Zustellung bekannt gegeben wor<strong>de</strong>n sind, mit befreien<strong>de</strong>r Wirkung nur noch an<strong>de</strong>n Gläubiger leisten. Eine Zahlung an <strong>de</strong>n Vollstreckungsschuldner ist ausnahmsweise jedochdann wirksam, wenn <strong>de</strong>r Drittschuldner nachweisbar von <strong>de</strong>m Zahlungsverbot keineKenntnis hatte, z.B. bei Ersatzzustellung (§§ 407, 1275 BGB). Die Vollstreckungsbehör<strong>de</strong> hat<strong>de</strong>shalb beson<strong>de</strong>ren Wert darauf zu legen, dass die Pfändungsverfügung <strong>de</strong>m Drittschuldnerpersönlich zugestellt wird. Der Drittschuldner kann gegenüber <strong>de</strong>r For<strong>de</strong>rung mit eigenenFor<strong>de</strong>rungen gegen <strong>de</strong>n Gläubiger aufrechnen, sich jedoch nicht mehr durch Hinterlegungbefreien, es sei <strong>de</strong>nn, dass mehrfache Pfändung vorliegt (§ 49 <strong>VwVG</strong> <strong>NRW</strong>).40.4Pfändung in beson<strong>de</strong>ren Fällen40.4.1Auch For<strong>de</strong>rungen <strong>de</strong>s Vollstreckungsschuldners gegen <strong>de</strong>n Gläubiger selbst können durchdiesen gepfän<strong>de</strong>t wer<strong>de</strong>n. Das empfiehlt sich beson<strong>de</strong>rs dann, wenn Aufrechnung im Einzelfall(noch) nicht möglich o<strong>de</strong>r unzweckmäßig ist und an<strong>de</strong>rs die For<strong>de</strong>rung nicht <strong>de</strong>m Zugriffan<strong>de</strong>rer Gläubiger entzogen wer<strong>de</strong>n kann. (Beispiel: Die vollstrecken<strong>de</strong> Gemein<strong>de</strong> hat Räumeim Hause <strong>de</strong>s Vollstreckungsschuldners gemietet und könnte gegenüber seinen Mietzinsansprüchennicht mehr aufrechnen, wenn an<strong>de</strong>re Gläubiger die For<strong>de</strong>rung auf künftig fälligwer<strong>de</strong>n<strong>de</strong> Miete pfän<strong>de</strong>n.)40.4.2Nach § 40 Abs. 2 <strong>VwVG</strong> <strong>NRW</strong> i. V. m. § 835 Abs. 3 Satz 2 ZPO darf ein Geldinstitut auseinem gepfän<strong>de</strong>ten Guthaben eines Vollstreckungsschuldners, <strong>de</strong>r eine natürliche Person ist,erst zwei Wochen nach <strong>de</strong>r Zustellung <strong>de</strong>s Überweisungsbeschlusses an <strong>de</strong>n Gläubiger leisteno<strong>de</strong>r <strong>de</strong>n Betrag hinterlegen. Damit ist <strong>de</strong>m Vollstreckungsschuldner Gelegenheit gegeben,einen Antrag auf Pfändungsschutz im Sinne <strong>de</strong>s § 850 k ZPO zu stellen.40.4.3§ 54 SGB I lässt sowohl die Pfändung von einmaligen als auch von laufen<strong>de</strong>n Sozialleistungenzu. Ansprüche auf einmalige Sozialleistungen können jedoch nur gepfän<strong>de</strong>t wer<strong>de</strong>n,wenn eine Abwägung aller Umstän<strong>de</strong> <strong>de</strong>s Falles ergibt, dass die Pfändung <strong>de</strong>r Billigkeit entspricht(§ 54 Abs. 2 SGB I). Unpfändbar sind nach § 54 Abs. 3 SGB I Ansprüche aufa) Erziehungsgeld und vergleichbare Leistungen <strong>de</strong>r Län<strong>de</strong>r,


) Mutterschaftsgeld nach § 13 Abs.1 <strong>de</strong>s Mutterschutzgesetzes bis zur Höhe <strong>de</strong>s Erziehungsgel<strong>de</strong>s,soweit das Mutterschaftsgeld nicht aus einer Teilzeitbeschäftigung herrührt o<strong>de</strong>r anstellevon Arbeitslosenhilfe gewährt wird,c) Geldleistungen, die einen durch einen Körper- o<strong>de</strong>r Gesundheitsscha<strong>de</strong>n bedingten Mehraufwandausgleichen sollen.Ein Anspruch auf Geldleistungen für Kin<strong>de</strong>r kann nur wegen gesetzlicher Unterhaltsansprücheeines Kin<strong>de</strong>s, das bei <strong>de</strong>r Festsetzung <strong>de</strong>r Geldleistungen berücksichtigt wird, gepfän<strong>de</strong>twer<strong>de</strong>n.Angesichts dieser Vorschrift muss <strong>de</strong>r Gläubiger <strong>de</strong>r Vollstreckungsbehör<strong>de</strong> darlegen, dassdie Voraussetzungen für die Beitreibung erfüllt sind (vgl. Nr. 48.2.2 Buchstabe c).41Pfändung einer Hypothekenfor<strong>de</strong>rung (zu § 41)41.1Eine hypothekarisch gesicherte For<strong>de</strong>rung kann nicht ohne die Hypothek, die Hypothek nichtohne die For<strong>de</strong>rung gepfän<strong>de</strong>t wer<strong>de</strong>n. Die Pfändung wird <strong>de</strong>shalb - abweichend von <strong>de</strong>r Regel<strong>de</strong>s § 40 <strong>VwVG</strong> <strong>NRW</strong> - erst wirksam mit <strong>de</strong>r Aushändigung <strong>de</strong>s Hypothekenbriefes, beiBuchhypotheken mit <strong>de</strong>r Eintragung im Grundbuch (vgl. jedoch Nr. 41.5.1).41.2Pfändungsverfügung41.2.1Die Pfändungsverfügung soll in diesen Fällen regelmäßig auch <strong>de</strong>m Vollstreckungsschuldnerzugestellt wer<strong>de</strong>n. Sie muss außer <strong>de</strong>n in Nr. 40.2.3 genannten Erfor<strong>de</strong>rnissen noch Angabenüber die Art <strong>de</strong>r Hypothek (Brief- o<strong>de</strong>r Buchhypothek) und die Bezeichnung <strong>de</strong>s belastetenGrundstücks unter Angabe <strong>de</strong>s Grundbuchblattes enthalten.41.2.2Han<strong>de</strong>lt es sich um eine Briefhypothek, wer<strong>de</strong>n in die Pfändungsverfügung zweckmäßigerweisenoch aufgenommen:a) die Auffor<strong>de</strong>rung an <strong>de</strong>n Vollstreckungsschuldner, <strong>de</strong>n Hypothekenbrief an die Vollstreckungsbehör<strong>de</strong>herauszugeben o<strong>de</strong>r über seinen Verbleib Auskunft zu geben,b) die Ermächtigung an <strong>de</strong>n mit <strong>de</strong>r Zustellung an <strong>de</strong>n Vollstreckungsschuldner betrautenVollziehungsbeamten, <strong>de</strong>n Hypothekenbrief in Empfang zu nehmen,c) <strong>de</strong>r Auftrag an <strong>de</strong>n Vollziehungsbeamten, <strong>de</strong>m Vollstreckungsschuldner im Weigerungsfalle<strong>de</strong>n Hypothekenbrief wegzunehmen (§ 44 Abs. 2 Satz 5 <strong>VwVG</strong> <strong>NRW</strong>).41.2.3Die Herausgabe <strong>de</strong>s Hypothekenbriefes an die Vollstreckungsbehör<strong>de</strong> kann auch durch Androhungund Festsetzung eines angemessenen Zwangsgel<strong>de</strong>s o<strong>de</strong>r durch unmittelbaren Zwangerzwungen wer<strong>de</strong>n (§ 41 Abs. 1 Satz 2, § 44 Abs. 2 Satz 5, § 68 Abs. 1 Nr. 1 <strong>VwVG</strong> <strong>NRW</strong>).41.3Pfändung einer Buchhypothek41.3.1Soll eine For<strong>de</strong>rung gepfän<strong>de</strong>t wer<strong>de</strong>n, für die eine Buchhypothek besteht (§§ 1116 Abs. 2,1185 BGB), so leitet die Vollstreckungsbehör<strong>de</strong>, sobald sie die Pfändungsverfügung <strong>de</strong>mDrittschuldner zugestellt hat, <strong>de</strong>m Amtsgericht (Grundbuchamt) einen Antrag auf Eintragung<strong>de</strong>r Pfändung in das Grundbuch zu (§ 29 GBO). Den Formerfor<strong>de</strong>rnissen <strong>de</strong>r §§ 29 ff. GBOist Rechnung zu tragen.


41.3.2Ist <strong>de</strong>r Vollstreckungsschuldner im Grundbuch nicht als Hypothekengläubiger eingetragen, somuss die Vollstreckungsbehör<strong>de</strong> zunächst die Berichtigung <strong>de</strong>s Grundbuchs bewirken, in<strong>de</strong>msie sich gemäß § 792 ZPO an Stelle <strong>de</strong>s Vollstreckungsschuldners die zum Nachweis <strong>de</strong>r Unrichtigkeiterfor<strong>de</strong>rlichen öffentlichen Urkun<strong>de</strong>n, z.B. einen Erbschein, beschafft und <strong>de</strong>mGrundbuchamt vorlegt o<strong>de</strong>r auf solche etwa bei <strong>de</strong>n Gerichtsakten befindlichen Urkun<strong>de</strong>nBezug nimmt. Ist <strong>de</strong>r Nachweis durch öffentliche Urkun<strong>de</strong>n nicht zu führen, so kann die Vollstreckungsbehör<strong>de</strong><strong>de</strong>n Anspruch <strong>de</strong>s Vollstreckungsschuldners gegen <strong>de</strong>n im GrundbuchEingetragenen auf Zustimmung zur Grundbuchberichtigung pfän<strong>de</strong>n (§ 50 Abs. 1 <strong>VwVG</strong><strong>NRW</strong>) und aussprechen, dass <strong>de</strong>r Gläubiger diesen Anspruch durchsetzen kann. Der Anspruchmuss notfalls im Klageweg durchgesetzt und die Berichtigung dann unter Vorlage <strong>de</strong>serstrittenen Urteils (öffentliche Urkun<strong>de</strong>) beim Grundbuchamt veranlasst wer<strong>de</strong>n. Der Tag, an<strong>de</strong>m <strong>de</strong>r Antrag beim Grundbuchamt eingeht, ist maßgebend für <strong>de</strong>n Rang <strong>de</strong>r Pfändung (§ 17GBO).41.3.3Dem Vollstreckungsschuldner bleibt es nach <strong>de</strong>r Tilgung seiner Schuld überlassen, die Berichtigung<strong>de</strong>s Grundbuchs, in <strong>de</strong>m die Pfändung <strong>de</strong>r For<strong>de</strong>rung eingetragen war, zu veranlassen.Auf Verlangen hat ihm die Vollstreckungsbehör<strong>de</strong> eine löschungsfähige Quittung (§ 29GBO) zu erteilen. Es ist nicht Sache <strong>de</strong>r Vollstreckungsbehör<strong>de</strong>, die Hypothek löschen zulassen.41.4Pfändung einer Briefhypothek41.4.1Bei Pfändung einer For<strong>de</strong>rung, für die eine Briefhypothek (§ 1116 Abs. 1 BGB) bestellt ist,entsteht das Pfändungspfandrecht erst in <strong>de</strong>m Zeitpunkt, in <strong>de</strong>m die Vollstreckungsbehör<strong>de</strong><strong>de</strong>n unmittelbaren Besitz an <strong>de</strong>m Brief erlangt, sei es dadurch, dass <strong>de</strong>r Vollstreckungsschuldnerihr <strong>de</strong>n Brief freiwillig übergibt, o<strong>de</strong>r dadurch, dass <strong>de</strong>r Vollziehungsbeamte ihnwegnimmt. Die Eintragung <strong>de</strong>r Pfändung im Grundbuch ist nicht nötig, aber zulässig.41.4.2Der Vollstreckungsschuldner ist zur sofortigen Herausgabe <strong>de</strong>s Briefes verpflichtet (§ 44 Abs.2 Satz 5 <strong>VwVG</strong> <strong>NRW</strong>). Hat ein Dritter <strong>de</strong>n Brief in Gewahrsam (z.B. ein Kreditinstitut), kanndie Vollstreckungsbehör<strong>de</strong> <strong>de</strong>n Herausgabeanspruch <strong>de</strong>s Vollstreckungsschuldners gegen ihngemäß § 44 Abs. 4 i. V. m. § 2 Abs. 3 <strong>VwVG</strong> <strong>NRW</strong> unmittelbar geltend machen. Auch einHerausgabeanspruch <strong>de</strong>s Vollstreckungsschuldners gegen das Grundbuchamt, z.B. im Falle<strong>de</strong>s § 1117 Abs. 2 BGB, ist nach diesen Vorschriften zu behan<strong>de</strong>ln.41.4.3Ist <strong>de</strong>r Hypothekenbrief verloren gegangen o<strong>de</strong>r vernichtet, so muss die Vollstreckungsbehör<strong>de</strong>zunächst <strong>de</strong>n Anspruch auf Kraftloserklärung <strong>de</strong>s alten (§ 1162 BGB) und Ausstellungeines neuen Briefes nach Vorschrift <strong>de</strong>s § 50 <strong>VwVG</strong> <strong>NRW</strong> pfän<strong>de</strong>n und durchsetzen. Erstdann kann sie auch die Hypothekenfor<strong>de</strong>rung pfän<strong>de</strong>n. Die Eintragung im Grundbuch (vgl.Nr. 41.4.1 Satz 2) kann die Inbesitznahme <strong>de</strong>s Briefes nicht ersetzen. Über <strong>de</strong>n Verbleib <strong>de</strong>sBriefes kann vom Vollstreckungsschuldner die Abgabe einer ei<strong>de</strong>sstattlichen Versicherungverlangt wer<strong>de</strong>n (§ 44 Abs. 3 <strong>VwVG</strong> <strong>NRW</strong>).41.5Wirksamwer<strong>de</strong>n gegenüber Drittschuldnern


41.5.1Die Zustellung <strong>de</strong>s Pfändungsbeschlusses mit <strong>de</strong>m Zahlungsverbot beschränkt <strong>de</strong>n Drittschuldnerzunächst in <strong>de</strong>r Weise, dass er nur noch an <strong>de</strong>n Vollstreckungsgläubiger zahleno<strong>de</strong>r hinterlegen darf. Das Pfandrecht selbst entsteht erst mit <strong>de</strong>r Briefübergabe bzw. Eintragungin das Grundbuch, dann aber <strong>de</strong>m Drittschuldner gegenüber rückwirkend zum Zeitpunkt<strong>de</strong>r Zustellung (§ 41Abs. 2 <strong>VwVG</strong> <strong>NRW</strong>).41.5.2Drittschuldner ist sowohl <strong>de</strong>r Vollstreckungsschuldner <strong>de</strong>r gepfän<strong>de</strong>ten persönlichen For<strong>de</strong>rungals auch <strong>de</strong>r Eigentümer <strong>de</strong>s belasteten Grundstücks, wenn er mit <strong>de</strong>m Vollstreckungsschuldnernicht personengleich ist. Bei<strong>de</strong>n muss daher zugestellt wer<strong>de</strong>n. Auch sonst entstehtbei einer Mehrheit von Drittschuldnern das Pfandrecht gemäß § 41 Abs. 2 <strong>VwVG</strong> <strong>NRW</strong>rückwirkend nur im Verhältnis zu <strong>de</strong>njenigen, <strong>de</strong>nen <strong>de</strong>r Pfändungsbeschluss zugestellt wor<strong>de</strong>nist.41.6Ausnahmevorschriften nach Absatz 341.6.1Nicht nach <strong>de</strong>n Vorschriften <strong>de</strong>s § 41 <strong>VwVG</strong> <strong>NRW</strong>, son<strong>de</strong>rn wie allgemeine For<strong>de</strong>rungengemäß § 40 <strong>VwVG</strong> <strong>NRW</strong> sind zu pfän<strong>de</strong>n:a) Ansprüche auf rückständige Zinsen und rückständige an<strong>de</strong>re Nebenleistungen einer hypothekarischgesicherten Hauptfor<strong>de</strong>rung (§ 1159 Abs. 1 BGB),b) Ansprüche auf Erstattung von Kosten <strong>de</strong>r Kündigung und <strong>de</strong>r die Befriedigung aus <strong>de</strong>mGrundstück bezwecken<strong>de</strong>n Rechtsverfolgung (§§ 1118, 1159 Abs. 1 Satz 2 BGB).Diese Ansprüche können sowohl mit <strong>de</strong>r Hauptfor<strong>de</strong>rung als auch selbständig gepfän<strong>de</strong>t wer<strong>de</strong>n.Der Übergabe <strong>de</strong>s Hypothekenbriefes bedarf es insoweit nicht. Die Zustellung <strong>de</strong>r Pfändungsverfügungan <strong>de</strong>n Drittschuldner ist auch dann notwendig und ausreichend, wenngleichzeitig die Hauptfor<strong>de</strong>rung gemäß § 41 <strong>VwVG</strong> <strong>NRW</strong> durch Wegnahme <strong>de</strong>s Briefes gepfän<strong>de</strong>twird. Noch nicht fällige Zinsen sind dagegen nach § 41 <strong>VwVG</strong> <strong>NRW</strong> zu pfän<strong>de</strong>n.41.6.2For<strong>de</strong>rungen aus einer Schuldverschreibung auf <strong>de</strong>n Inhaber, aus einem Wechsel o<strong>de</strong>r auseinem an<strong>de</strong>ren indossablen Papier, die gemäß § 1187 BGB durch eine Sicherungshypothekbrieflos gesichert sind, wer<strong>de</strong>n nicht durch Eintragung im Grundbuch, son<strong>de</strong>rn nach § 42<strong>VwVG</strong> <strong>NRW</strong> nur durch Wegnahme <strong>de</strong>r Papiere gepfän<strong>de</strong>t. Einer Pfändungsverfügung bedarfes nicht.42Pfändung einer Wechselfor<strong>de</strong>rung (zu § 42)42.1Der Vollziehungsbeamte soll Wechsel und an<strong>de</strong>re indossable Wertpapiere, bei <strong>de</strong>nen die Zahlungsfähigkeit<strong>de</strong>s Verpflichteten und damit die Verwertbarkeit <strong>de</strong>s Papiers meist nicht ohneweiteres zu beurteilen ist, nur auf Grund eines ausdrücklichen Auftrages <strong>de</strong>r Vollstreckungsbehör<strong>de</strong>und nicht im Rahmen seines allgemeinen Auftrages zur Pfändung beweglicher Sachenwegnehmen. Mit <strong>de</strong>r Wegnahme ist die Pfändung <strong>de</strong>r in <strong>de</strong>m Papier verbrieften For<strong>de</strong>rungvollzogen; eine Pfändungsverfügung im Sinne <strong>de</strong>s § 40 Abs. 1 Satz 1 <strong>VwVG</strong> <strong>NRW</strong> wäreunzulässig. Der Vollziehungsbeamte muss sich überzeugen, dass <strong>de</strong>r Vollstreckungsschuldner<strong>de</strong>r legitimierte Inhaber <strong>de</strong>s Papiers ist.42.2Die Vollstreckungsbehör<strong>de</strong> muss, wenn nicht ausnahmsweise eine an<strong>de</strong>re Form <strong>de</strong>r Verwer-


tung als die Einziehung in Frage kommt, nach <strong>de</strong>r Wegnahme <strong>de</strong>s Papiers durch eine zuzustellen<strong>de</strong>Verfügung nach § 40 Abs. 1 Satz 2 <strong>VwVG</strong> <strong>NRW</strong> aussprechen, dass <strong>de</strong>r Gläubigerdie For<strong>de</strong>rung einziehen kann. Zum Zwecke <strong>de</strong>r Einziehung muss dann <strong>de</strong>r Gläubiger <strong>de</strong>mDrittschuldner das Papier zusammen mit <strong>de</strong>r Einziehungsverfügung vorlegen (Nr. 44.1.3).Bei Wechseln ist auf rechtzeitige Vorlage und gegebenenfalls Protesterhebung zu achten, umScha<strong>de</strong>nsersatzfor<strong>de</strong>rungen <strong>de</strong>s Vollstreckungsschuldners zu vermei<strong>de</strong>n. Der Wechselprotestmuss von einem Gerichtsvollzieher o<strong>de</strong>r von einem Notar aufgenommen wer<strong>de</strong>n (Art. 79WG). Der Vollziehungsbeamte ist dazu nicht befugt.43Pfändung fortlaufen<strong>de</strong>r Bezüge (zu § 43)43.1Der Begriff „Gehalts- und ähnliche For<strong>de</strong>rungen“ <strong>de</strong>ckt sich zunächst mit <strong>de</strong>m Begriff „Arbeitseinkommen“in § 850 ZPO. Darunter fallen aber auch Bezüge aus Reallasten, Leibrenten(§ 759 BGB), Provisionsfor<strong>de</strong>rungen auf Grund eines dauern<strong>de</strong>n Anstellungsverhältnisses,Honoraransprüche <strong>de</strong>r Ärzte (Zahnärzte) gegen die Kassen(zahn)ärztliche Vereinigung, ihreBezüge auf Grund eines ständigen Vertragsverhältnisses mit einer Krankenkasse, etwa alsVertrauensarzt (nicht dagegen For<strong>de</strong>rungen, die sie durch ihre Tätigkeit von Fall zu Fall erwerben),und <strong>de</strong>r Anspruch <strong>de</strong>s Kellners gegen <strong>de</strong>n Gastwirt auf Herausgabe o<strong>de</strong>r Überlassung<strong>de</strong>s Bedienungsgel<strong>de</strong>s (nicht dagegen das darüber hinaus eingenommene persönlicheTrinkgeld).43.2Die Pfändung einer <strong>de</strong>rartigen For<strong>de</strong>rung auf fortlaufen<strong>de</strong> Bezüge, die als Entgelt für geleisteteDienste gewährt wer<strong>de</strong>n, ergreift grundsätzlich auch die künftig fällig wer<strong>de</strong>n<strong>de</strong>n Ratenund neu entstehen<strong>de</strong>n Ansprüche aus <strong>de</strong>mselben Rechtsverhältnis. Die Vollstreckungsbehör<strong>de</strong>muss, wenn sie diese Wirkung ausschließen will, die Pfändung in ihrer Verfügung gemäß §40 <strong>VwVG</strong> <strong>NRW</strong> ausdrücklich auf einen o<strong>de</strong>r mehrere Teilbeträge beschränken.43.3Zu beachten sind die erheblichen Pfändungsbeschränkungen, <strong>de</strong>nen <strong>de</strong>rartige For<strong>de</strong>rungenregelmäßig unterworfen sind. Für bestimmte For<strong>de</strong>rungen ist aber eine Absenkung <strong>de</strong>r Pfändungsgrenzenmöglich (siehe § 48 <strong>VwVG</strong> <strong>NRW</strong>).43.4Dauerpfändung (Vorauspfändung)Der durch Gesetz vom 18. Dezember 2002 eingefügte § 43 Abs. 3 <strong>VwVG</strong> <strong>NRW</strong> schafft dieMöglichkeit <strong>de</strong>r Dauerpfändung. Die Möglichkeit <strong>de</strong>r Dauerpfändung - auch Vorauspfändunggenannt - begrün<strong>de</strong>t eine Ausnahme von § 6 Abs. 1 Nr. 2 <strong>VwVG</strong> <strong>NRW</strong>, wonach Voraussetzungfür die Vollstreckung die Fälligkeit <strong>de</strong>r Leistung ist.Die Dauerpfändung nach Absatz 3 setzt voraus, dass bei Erlass <strong>de</strong>s Pfändungsbeschlussesmin<strong>de</strong>stens eine Rate fällig und noch nicht beglichen ist; <strong>de</strong>nn dies stellt ein Indiz für künftigenZahlungsverzug dar. Außer<strong>de</strong>m muss wegen min<strong>de</strong>stens einer rückständigen Rate gleichzeitiggepfän<strong>de</strong>t wer<strong>de</strong>n.Zugriffsgegenstand muss das Arbeitseinkommen <strong>de</strong>s Vollstreckungsschuldners sein. PfändbareSozialversicherungs- und Versorgungsrenten stehen <strong>de</strong>m gleich. Nicht erfasst wer<strong>de</strong>n von<strong>de</strong>r Dauerpfändung an<strong>de</strong>re Einkünfte <strong>de</strong>s Vollstreckungsschuldners wie solche aus Vermietungo<strong>de</strong>r Leibrente.Die Wirkung <strong>de</strong>r Dauerpfändung besteht darin, dass die Leistungspflicht <strong>de</strong>s Vollstreckungsschuldnerszwar erst mit <strong>de</strong>r Fälligkeit <strong>de</strong>s Teilbetrages entsteht, die Pfändung aber bereits imVoraus für die künftig fällig wer<strong>de</strong>n<strong>de</strong>n Teilbeträge erfolgen kann. Es müssen nicht wegenje<strong>de</strong>m fälligen Teilbetrag erneut die Vollstreckungsvoraussetzungen vorliegen, um die Pfän-


dung betreiben zu können. Gemäß Absatz 3 Satz 2 wird die Pfändung <strong>de</strong>r weiteren fälligenLeistungen jeweils am Tage nach <strong>de</strong>r Fälligkeit <strong>de</strong>r Leistung kraft Gesetzes wirksam.43.5Erstreckung <strong>de</strong>r Pfändung auf neues ArbeitseinkommenDurch <strong>de</strong>n zugleich mit § 43 Abs. 3 eingefügten § 43 Abs. 4 <strong>VwVG</strong> <strong>NRW</strong> erstreckt sich diePfändung von Dienst- o<strong>de</strong>r Arbeitseinkommen auch auf Bezüge aus einem nach Beendigung<strong>de</strong>s Arbeits- o<strong>de</strong>r Dienstverhältnisses zwischen Vollstreckungsschuldner und Drittschuldnerinnerhalb von neun Monaten neu begrün<strong>de</strong>ten Arbeitsverhältnis. Dies entspricht § 833 Abs. 2ZPO.Unerheblich ist, aus welchem Grund das Arbeitsverhältnis unterbrochen wor<strong>de</strong>n ist. Die Regelunggilt somit nicht nur für saisonbedingte Unterbrechungen (vorübergehen<strong>de</strong> Entlassungwie im Baugewerbe, in Gaststätten-, Frem<strong>de</strong>nverkehrs- und Ferienbetrieben, Einzelhan<strong>de</strong>l),son<strong>de</strong>rn auch für Unterbrechungen aus an<strong>de</strong>ren Grün<strong>de</strong>n wie Arbeitsmangel, zur Verbüßungeiner Freiheitsstrafe o<strong>de</strong>r Unterbrechungen mit <strong>de</strong>m Ziel, die Pfändung zu lösen.44Einziehung <strong>de</strong>r For<strong>de</strong>rung - Herausgabe <strong>de</strong>r Urkun<strong>de</strong>n (zu § 44)44.1Einziehung <strong>de</strong>r For<strong>de</strong>rung44.1.1Wenn die in § 40 Abs. 1 Satz 2 <strong>VwVG</strong> <strong>NRW</strong> vorgesehene Erklärung, dass <strong>de</strong>r Gläubiger dieFor<strong>de</strong>rung einziehen kann, nicht schon in die Pfändungsverfügung aufgenommen wird (vgl.Nr. 40.2.2 Ziff. 6, Nr. 40.2.7), kann sie auch geson<strong>de</strong>rt ausgesprochen wer<strong>de</strong>n. Sie muss jedochauch in diesem Falle <strong>de</strong>m Drittschuldner zugestellt wer<strong>de</strong>n.44.1.2Bei Pfändung einer Briefhypothek ersetzen Pfändung und Erklärung <strong>de</strong>r Einziehungsbefugnisdie in § 1154 BGB vorgesehene Abtretungserklärung. Sie berechtigen zur Einziehung <strong>de</strong>rFor<strong>de</strong>rung jedoch erst dann, wenn die Pfändung durch Aushändigung o<strong>de</strong>r Wegnahme <strong>de</strong>sHypothekenbriefes wirksam gewor<strong>de</strong>n ist.44.1.3Bei Wechseln und an<strong>de</strong>ren indossablen Papieren (§ 42 <strong>VwVG</strong> <strong>NRW</strong>) ersetzt die Erklärung<strong>de</strong>r Einziehungsbefugnis nicht das Indossament <strong>de</strong>s Vollstreckungsschuldners gemäß Art. 11WG, son<strong>de</strong>rn nur ein so genanntes Vollmachtsindossament i. S. d. Art. 18 WG. Der Gläubigerkann das Papier nicht weiter indossieren. Er muss vielmehr die For<strong>de</strong>rung einziehen und dasPapier zu diesem Zweck <strong>de</strong>m Drittschuldner zusammen mit <strong>de</strong>r Einziehungsverfügung vorlegen;diese kann auf das Papier gesetzt wer<strong>de</strong>n. Auf rechtzeitige Vorlage <strong>de</strong>r Wechsel und ggf.Protesterhebung ist zu achten (vgl. Nr. 42.2 Abs. 2).44.1.4Die Rechte und Pflichten <strong>de</strong>s Gläubigers auf Grund <strong>de</strong>r Erklärung über die Einziehungsbefugnisergeben sich im Übrigen aus <strong>de</strong>n Ausführungen unter Nr. 40.3.1.44.2Hilfspflichten <strong>de</strong>s Vollstreckungsschuldners44.2.1Nach § 44 Abs. 2 <strong>VwVG</strong> <strong>NRW</strong> ist <strong>de</strong>r Vollstreckungsschuldner verpflichtet, die zur Geltendmachung<strong>de</strong>r gepfän<strong>de</strong>ten For<strong>de</strong>rung nötige Auskunft zu erteilen und die über die For<strong>de</strong>rungvorhan<strong>de</strong>nen Urkun<strong>de</strong>n an die Vollstreckungsbehör<strong>de</strong> herauszugeben. Hierzu gehören


nicht nur die über eine For<strong>de</strong>rung ausgestellten Schuldscheine, die ohnehin im Eigentum <strong>de</strong>sVollstreckungsschuldners stehen (§ 952 Abs. 1 Satz1 BGB) und an <strong>de</strong>nen mit wirksamerPfändung <strong>de</strong>r Geldfor<strong>de</strong>rung zugleich ein Pfandrecht entstan<strong>de</strong>n ist (§ 952 Abs. 2 Satz 1BGB),Beispiele:- GmbH-Anteilsscheine,- Schuldscheine,- Sparkassenbücher,- Grundpfandrechtsbriefe,- Versicherungsscheine,son<strong>de</strong>rn auch alle an<strong>de</strong>ren Urkun<strong>de</strong>n, die die Vollstreckungsbehör<strong>de</strong> benötigt, um die For<strong>de</strong>runggegen <strong>de</strong>n Drittschuldner geltend zu machen.Beispiele:- Notarielle Urkun<strong>de</strong>n,- Pfandscheine,- Schriftwechsel etc.Unumgänglich ist es, <strong>de</strong>n Vollstreckungsschuldner zur Herausgabe <strong>de</strong>r erfor<strong>de</strong>rlichen Urkun<strong>de</strong>naufzufor<strong>de</strong>rn. Diese Auffor<strong>de</strong>rung ergeht entwe<strong>de</strong>r bereits im Rahmen <strong>de</strong>r Übersendung<strong>de</strong>r Pfändungs- und Einziehungsverfügung o<strong>de</strong>r – hiervon getrennt – in einem eigenen Anschreiben.Die Vollstreckungsbehör<strong>de</strong> kann die Herausgabe nach § 60 <strong>VwVG</strong> <strong>NRW</strong> durchZwangsgeld und schließlich nach § 61 <strong>VwVG</strong> <strong>NRW</strong> durch Ersatzzwangshaft erzwingen o<strong>de</strong>rdie Urkun<strong>de</strong>n durch <strong>de</strong>n Vollziehungsbeamten o<strong>de</strong>r Gerichtsvollzieher wegnehmen lassen.Regelmäßig ist <strong>de</strong>m Vollziehungsbeamten o<strong>de</strong>r Gerichtsvollzieher ein Wegnahmeauftrag zuerteilen, weil dies die sicherste und einfachste Handhabe ist, in <strong>de</strong>n Besitz <strong>de</strong>r Urkun<strong>de</strong>n zugelangen.Wer<strong>de</strong>n die zur Geltendmachung <strong>de</strong>r For<strong>de</strong>rung erfor<strong>de</strong>rlichen Urkun<strong>de</strong>n bei <strong>de</strong>m Vollstreckungsschuldnernicht vorgefun<strong>de</strong>n, ist das Verfahren zur Abgabe <strong>de</strong>r ei<strong>de</strong>sstattlichen Versicherungnach § 5 a <strong>VwVG</strong> <strong>NRW</strong> zu betreiben.Nimmt die Vollstreckungsbehör<strong>de</strong> die ei<strong>de</strong>sstattliche Versicherung ab, regelt Absatz 2 ferner,dass die Vollstreckungsbehör<strong>de</strong> die ei<strong>de</strong>sstattliche Versicherung nach Lage <strong>de</strong>r Sache entsprechen<strong>de</strong>rgänzen kann. Damit ist gemeint, dass die Vollstreckungsbehör<strong>de</strong> <strong>de</strong>n Inhalt <strong>de</strong>rei<strong>de</strong>sstattlichen Versicherung einer geän<strong>de</strong>rten Sachlage anpassen kann.44.2.2Behauptet <strong>de</strong>r Vollstreckungsschuldner, ein Dritter sei im Besitz <strong>de</strong>r Urkun<strong>de</strong>n, sollte <strong>de</strong>rHerausgabeanspruch zunächst gepfän<strong>de</strong>t wer<strong>de</strong>n. Ist <strong>de</strong>r Dritte nicht zur Herausgabe bereit,kann die Vollstreckungsbehör<strong>de</strong> die Herausgabeklage vor <strong>de</strong>m or<strong>de</strong>ntlichen Gericht erheben(§ 44 Abs. 4 <strong>VwVG</strong> <strong>NRW</strong>).45Erklärungspflicht <strong>de</strong>s Drittschuldners (zu § 45)45.1Allgemeines zur DrittschuldnererklärungDer Drittschuldner hat auf Verlangen <strong>de</strong>r Vollstreckungsbehör<strong>de</strong> die Drittschuldnererklärungbinnen zwei Wochen (§ 45 Abs. 1 <strong>VwVG</strong> <strong>NRW</strong>) ab Zustellung <strong>de</strong>r Auffor<strong>de</strong>rung zur Abgabe<strong>de</strong>r Drittschuldnererklärung abzugeben. Der Drittschuldner kann, je nach<strong>de</strong>m, ob die Auffor<strong>de</strong>rungzur Abgabe <strong>de</strong>r Erklärung (§ 45 Abs. 2 Satz 1 <strong>VwVG</strong> <strong>NRW</strong>) ihm mit <strong>de</strong>r Pfändungsverfügungzugegangen o<strong>de</strong>r geson<strong>de</strong>rt zugestellt wor<strong>de</strong>n ist, seine Erklärung abgebena) mündlich zu Protokoll gegenüber <strong>de</strong>m Vollziehungsbeamten, wenn dieser ihm die Auffor<strong>de</strong>rungpersönlich zustellt,


) schriftlich o<strong>de</strong>r mündlich zu Protokoll gegenüber <strong>de</strong>r Vollstreckungsbehör<strong>de</strong>,c) gegenüber <strong>de</strong>m Vollstreckungsgläubiger unmittelbar.45.1.1Erkennt <strong>de</strong>r Drittschuldner die For<strong>de</strong>rung nicht an, so muss er keinen Grund dafür angeben.Zu Auskünften hierüber ist <strong>de</strong>r Vollstreckungsschuldner verpflichtet.Ist die For<strong>de</strong>rung bereits für an<strong>de</strong>re Personen gepfän<strong>de</strong>t, so muss <strong>de</strong>r Drittschuldner die an<strong>de</strong>renPersonen benennen und ihre Ansprüche nach Grund und Höhe angeben.Mit diesen Auskünften verstößt <strong>de</strong>r Drittschuldner nicht gegen Verschwiegenheitspflichten i.S. d. § 203 StGB. Die Auskunftspflicht geht auch <strong>de</strong>m Bankgeheimnis vor.45.1.2Erklärungen <strong>de</strong>s Drittschuldners auf die Frage, ob und inwieweit er die For<strong>de</strong>rung <strong>de</strong>s Vollstreckungsschuldnersgegen ihn als begrün<strong>de</strong>t anerkennt und bereit sei zu zahlen, sind we<strong>de</strong>rAnerkenntnis i. S. v. § 787 BGB noch <strong>de</strong>klaratorisches Schuldanerkenntnis. Es sind Wissenserklärungen,die <strong>de</strong>r Drittschuldner ohne Rechtsnachteil auch berichtigen kann.45.2Wird die Drittschuldnererklärung nicht fristgerecht abgegeben, so kann neben <strong>de</strong>r bislangüblichen Drittschuldnerklage nun die Abgabe <strong>de</strong>r Drittschuldnererklärung durch ein Zwangsgel<strong>de</strong>rzwungen wer<strong>de</strong>n (vgl. auch § 316 Abs. 2 Satz 3 AO).Bereits die Androhung eines Zwangsgel<strong>de</strong>s gegenüber <strong>de</strong>m Drittschuldner ist ein tauglichesDruckmittel, um diesen zu bewegen, die notwendigen Angaben im Sinne <strong>de</strong>s § 45 <strong>VwVG</strong><strong>NRW</strong> zu machen. Wenn dieses Druckmittel Erfolg hat, entfallen für die Vollstreckungsbehör<strong>de</strong>die Drittschuldnerklage und die damit verbun<strong>de</strong>ne schwierige Aufgabe, beweiskräftigeUnterlagen zu sammeln. Auf diese Weise kann das Vollstreckungsverfahren beschleunigt un<strong>de</strong>ffektiver gestaltet wer<strong>de</strong>n.Das Zwangsgeldverfahren kommt nicht nur bei <strong>de</strong>r Nichtabgabe <strong>de</strong>r Drittschuldnererklärungin Betracht. Es kann auch zur Anwendung kommen, wenn <strong>de</strong>r Drittschuldner unter Fristsetzungaufgefor<strong>de</strong>rt wird, die unvollständige Drittschuldnererklärung zu ergänzen und er dieserAuffor<strong>de</strong>rung nicht fristgerecht nachkommt.45.3Einwendungen <strong>de</strong>s DrittschuldnersErkennt <strong>de</strong>r Drittschuldner die For<strong>de</strong>rung nicht an, weil die For<strong>de</strong>rung <strong>de</strong>s Vollstreckungsschuldnersan <strong>de</strong>n Gläubiger gezahlt, ausgesetzt, gestun<strong>de</strong>t o<strong>de</strong>r aus sonstigen Grün<strong>de</strong>n nichtvollstreckbar sei, so ist er darauf hinzuweisen, dass sich seine Auskunftspflicht lediglich aufdie For<strong>de</strong>rung <strong>de</strong>s Vollstreckungsschuldners gegen ihn beziehe und er mit Einwendungengegen <strong>de</strong>n Bestand und die Höhe <strong>de</strong>r öffentlich-rechtlichen For<strong>de</strong>rung nicht gehört wer<strong>de</strong>nkönne. Der Drittschuldner kann also nur geltend machen, <strong>de</strong>r Anspruch <strong>de</strong>s Vollstreckungsschuldnersgegen ihn sei nicht entstan<strong>de</strong>n, bereits durch Erfüllung erloschen o. ä. o<strong>de</strong>r steheauf Grund einer Abtretung einem Dritten zu.Unberührt bleibt das Recht <strong>de</strong>s Drittschuldners, Einwendungen im Wege <strong>de</strong>s Einspruchs zuverfolgen, soweit er selbst von <strong>de</strong>r Pfändung betroffen ist. Er kann auch einwen<strong>de</strong>n, <strong>de</strong>r Anspruch<strong>de</strong>s Vollstreckungsschuldners gegen ihn sei unpfändbar o<strong>de</strong>r nach §§ 850 a, 850 c, 850e ZPO nur eingeschränkt pfändbar.Wird in <strong>de</strong>r Drittschuldnererklärung eines Kreditinstituts eingewandt, es bestehe kein pfändbaresGuthaben, die Pfändung wer<strong>de</strong> aber für <strong>de</strong>n nächsten Rechnungsabschluss vorgemerkto<strong>de</strong>r es seien eigene Ansprüche wegen eines vertraglich bestehen<strong>de</strong>n Pfandrechts vorrangigzu berücksichtigen, so sollte geprüft wer<strong>de</strong>n, ob diese Erklärung auf einer zutreffen<strong>de</strong>nRechtsauffassung beruht. Zur Prüfung kann die Vollstreckungsbehör<strong>de</strong> nach § 5 a <strong>VwVG</strong><strong>NRW</strong> i. V. m. § 93 AO vom Vollstreckungsschuldner – bei Erfolglosigkeit vom Drittschuldner– die Kopie <strong>de</strong>s Kontoauszuges vom Tage <strong>de</strong>s Zugangs <strong>de</strong>r Pfändungsverfügung sowie


die die Geschäftsbeziehung betreffen<strong>de</strong>n Unterlagen (Kreditverträge, Vereinbarungen überdie Gestellung von Sicherheiten) anfor<strong>de</strong>rn. Dass § 45 <strong>VwVG</strong> <strong>NRW</strong> vom Drittschuldner nurdie Erklärung verlangt, nicht aber <strong>de</strong>n Nachweis, steht <strong>de</strong>m nicht entgegen.Behauptet das Kreditinstitut vorrangig bestehen<strong>de</strong> Ansprüche, so hat es sie auf Verlangen <strong>de</strong>rVollstreckungsbehör<strong>de</strong> näher darzulegen. Macht es Kreditrückzahlungsansprüche geltend, soist dies zu beanstan<strong>de</strong>n, wenn sie bei Zugang <strong>de</strong>r Pfändungsverfügung nicht fällig waren. Fälligkeitsetzt in <strong>de</strong>r Regel voraus, dass <strong>de</strong>r Kredit gekündigt ist (§ 609 BGB). Verweigert dasKreditinstitut unter Hinweis auf das Bankgeheimnis seine Mitwirkung, kann die Mitwirkungnach § 5 a <strong>VwVG</strong> <strong>NRW</strong> i. V. m. § 93 AO i. V. m. §§ 55 ff. <strong>VwVG</strong> <strong>NRW</strong> erzwungen wer<strong>de</strong>n.45.4Haftung <strong>de</strong>s DrittschuldnersErklärt sich <strong>de</strong>r Drittschuldner nicht i. S. d. § 45 Abs. 1 <strong>VwVG</strong> <strong>NRW</strong>, so kann dies nicht alsstillschweigen<strong>de</strong> Erklärung über <strong>de</strong>n Bestand <strong>de</strong>r For<strong>de</strong>rung ge<strong>de</strong>utet wer<strong>de</strong>n.- Der Drittschuldner haftet <strong>de</strong>r Vollstreckungsbehör<strong>de</strong> bei unrichtiger, verspäteter o<strong>de</strong>r unvollständigerDrittschuldnererklärung gemäß § 45 Abs. 2 <strong>VwVG</strong> <strong>NRW</strong> auch ohne Verschul<strong>de</strong>nauf Scha<strong>de</strong>nersatz.- Der Drittschuldner haftet nur, wenn die Unrichtigkeit, Verspätung o<strong>de</strong>r Unvollständigkeit<strong>de</strong>r Erklärung <strong>de</strong>r Grund für einen Scha<strong>de</strong>n ist. Der Scha<strong>de</strong>n besteht zunächst in <strong>de</strong>n Kosteneines unnütz geführten Prozesses gegen <strong>de</strong>n Drittschuldner. Er kann sich zu<strong>de</strong>m daraus ergeben,dass die Vollstreckungsbehör<strong>de</strong> von einer tatsächlich aussichtsreichen weiteren Verfolgungseiner durch die Pfändungsverfügung erlangten Ansprüche und Rechte abgesehen hat,nur weil es sie – durch das Verhalten <strong>de</strong>s Drittschuldners irregeführt – für aussichtslos hielt.Letztlich kann <strong>de</strong>r Scha<strong>de</strong>n darauf beruhen, dass sie im Hinblick auf die For<strong>de</strong>rungspfändungvon an<strong>de</strong>ren Erfolg versprechen<strong>de</strong>n Vollstreckungsmaßnahmen wegen § 21 Abs. 1 Satz 2<strong>VwVG</strong> <strong>NRW</strong> abgesehen hat.45.5Durch § 45 Abs. 3 <strong>VwVG</strong> <strong>NRW</strong> wird für alle Fälle <strong>de</strong>r For<strong>de</strong>rungspfändung klargestellt, dass<strong>de</strong>r Gläubigera) <strong>de</strong>m Vollstreckungsschuldner <strong>de</strong>n Streit verkün<strong>de</strong>n muss, wenn er die For<strong>de</strong>rung gegen <strong>de</strong>nDrittschuldner einklagt, es sei <strong>de</strong>nn, dass eine Zustellung im Ausland o<strong>de</strong>r eine öffentlicheZustellung notwendig wäre (§ 841 ZPO);b) <strong>de</strong>m Vollstreckungsschuldner für <strong>de</strong>n entstehen<strong>de</strong>n Scha<strong>de</strong>n haftet, wenn er mit <strong>de</strong>r Beitreibungeiner ihm zur Einziehung überwiesenen For<strong>de</strong>rung schuldhaft zögert (§ 842 ZPO);c) auf die durch Pfändung und Einziehungsbefugnis erworbenen Rechte unbescha<strong>de</strong>t seinesAnspruches gegenüber <strong>de</strong>m Vollstreckungsschuldner durch eine diesem und <strong>de</strong>m Drittschuldnerzuzustellen<strong>de</strong> Erklärung verzichten kann (§ 843 ZPO).45.6Kostenerstattung für die Abgabe <strong>de</strong>r DrittschuldnererklärungDie mit <strong>de</strong>r Erstellung und Abgabe einer Drittschuldnererklärung entstehen<strong>de</strong>n Kosten (z.B.Rechtsanwaltskosten) sind nicht erstattungsfähig (Urteil BVerwG v. 8.12.1993 – 8 C 43/91).Der Drittschuldner kann die Erstattung <strong>de</strong>r Kosten durch die Vollstreckungsbehör<strong>de</strong> nichtverlangen.46An<strong>de</strong>re Arten <strong>de</strong>r Verwertung (zu § 46)46.1Die Anordnung steht im freien Ermessen <strong>de</strong>r Vollstreckungsbehör<strong>de</strong>. Die Beteiligten habenkeinen Anspruch darauf, können aber zweckdienliche Anregungen geben.


46.2Als an<strong>de</strong>rweitige Verwertung von For<strong>de</strong>rungen - anstelle <strong>de</strong>r üblichen Einziehung - kommtnamentlich <strong>de</strong>r freihändige Verkauf, bei Wechseln auch Diskontierung, kaum einmal die Versteigerungin Frage. Für <strong>de</strong>n freihändigen Verkauf von Hypothekenfor<strong>de</strong>rungen gelten die §§873, 1154 BGB mit <strong>de</strong>r Maßgabe, dass die schriftliche Abtretungserklärung <strong>de</strong>s Vollstreckungsschuldnersdurch die Anordnung <strong>de</strong>r Vollstreckungsbehör<strong>de</strong> ersetzt wird (§ 46 Satz 2<strong>VwVG</strong> <strong>NRW</strong>). Dadurch wird <strong>de</strong>r gutgläubige Erwerb nach §§ 892, 1138 BGB möglich.47Ansprüche auf Herausgabe o<strong>de</strong>r Leistung von Sachen (zu § 47)47.1Soll ein dinglicher o<strong>de</strong>r persönlicher Anspruch <strong>de</strong>s Vollstreckungsschuldners auf Herausgabebestimmter - auch unbeweglicher - o<strong>de</strong>r auf Leistung vertretbarer Sachen gepfän<strong>de</strong>t wer<strong>de</strong>n,so hat die Vollstreckungsbehör<strong>de</strong> in <strong>de</strong>r Pfändungsverfügung anzuordnen, das <strong>de</strong>r Drittschuldnernach Eintritt <strong>de</strong>r Fälligkeita) bewegliche Sachen an <strong>de</strong>n beauftragten Vollziehungsbeamten,b) unbewegliche Sachen an einen vom Amtsgericht zu bestellen<strong>de</strong>n Treuhän<strong>de</strong>rherauszugeben (aufzulassen) hat.Gleichzeitig hat die Vollstreckungsbehör<strong>de</strong>- im Falle <strong>de</strong>s Buchstaben a <strong>de</strong>n Vollziehungsbeamten mit <strong>de</strong>r Empfangnahme <strong>de</strong>r Sache zubeauftragen;- im Falle <strong>de</strong>s Buchstaben b bei <strong>de</strong>m Amtsgericht, in <strong>de</strong>ssen Bezirk das Grundstück gelegenist, unter Beifügung einer Ausfertigung <strong>de</strong>r vorbereiteten Pfändungsverfügung die Bestellungeines Treuhän<strong>de</strong>rs zu beantragen. Hierfür kann sie geeignete Personen selbst vorschlagen.Den Beschluss, durch <strong>de</strong>n das Amtsgericht <strong>de</strong>n Treuhän<strong>de</strong>r bestellt, lässt die Vollstreckungsbehör<strong>de</strong><strong>de</strong>m Drittschuldner und <strong>de</strong>m Vollstreckungsschuldner zustellen, zweckmäßigerweisegemeinsam mit <strong>de</strong>r Pfändungsverfügung.47.2Der Vollziehungsbeamte ist nicht befugt, im Weigerungsfalle <strong>de</strong>m Drittschuldner die Sachewegzunehmen. Er hat die Weigerung <strong>de</strong>s Drittschuldners lediglich zu beurkun<strong>de</strong>n und <strong>de</strong>rVollstreckungsbehör<strong>de</strong> anzuzeigen. Den Herausgabeanspruch muss <strong>de</strong>r Gläubiger dann außerhalb<strong>de</strong>s Verwaltungszwangsverfahrens durchsetzen.47.3Mit <strong>de</strong>r Herausgabe <strong>de</strong>r Sache an <strong>de</strong>n Vollziehungsbeamten erwirbt <strong>de</strong>r Gläubiger kraft Gesetzesohne weitere Pfändung an Stelle <strong>de</strong>s bisherigen Pfandrechts am Herausgabeanspruchein Pfandrecht an <strong>de</strong>r Sache selbst, das ihn zur Verwertung berechtigt (§ 47 Abs. 2 Satz 2).47.4Verweigert im Falle <strong>de</strong>s § 47 Abs. 3 Satz 2 <strong>VwVG</strong> <strong>NRW</strong> <strong>de</strong>r Drittschuldner die Auflassung,muss die Vollstreckungsbehör<strong>de</strong> aus <strong>de</strong>m Recht <strong>de</strong>s Vollstreckungsschuldners <strong>de</strong>ssen Anspruchauf Auflassung an <strong>de</strong>n Treuhän<strong>de</strong>r als seinen Vertreter gerichtlich geltend machen.48Pfändungsschutz (zu § 48)48.1Pfändungsschutz für Dienst- und ArbeitseinkommenDie Vollstreckungsbehör<strong>de</strong> hat vor <strong>de</strong>r Pfändung laufen<strong>de</strong>r Einkünfte (§ 43 <strong>VwVG</strong> <strong>NRW</strong>),vor allem <strong>de</strong>r Gehälter und Ruhegehälter <strong>de</strong>r Beamten, <strong>de</strong>r Angestelltenbezüge und <strong>de</strong>r Lohn-


ezüge <strong>de</strong>r Arbeiter, <strong>de</strong>r Krankengeldzuschüsse <strong>de</strong>s Arbeitgebers, <strong>de</strong>r Renten und <strong>de</strong>r sonstigenVergütungen im Zusammenhang mit einem Dienst- o<strong>de</strong>r Arbeitsverhältnis stets zu prüfen,ob und wieweit diese Bezüge gemäß §§ 850 bis 850 k ZPO überhaupt gepfän<strong>de</strong>t wer<strong>de</strong>ndürfen.48.2Beschränkung in beson<strong>de</strong>ren FällenWährend § 850 i Abs. 4 ZPO die Bestimmungen <strong>de</strong>r Versicherungs-, Versorgungs- und sonstigengesetzlichen Vorschriften über die Pfändung von Ansprüchen bestimmter Art ausdrücklichunberührt lässt, verbietet § 851 ZPO grundsätzlich die Pfändung nicht übertragbarer For<strong>de</strong>rungen.48.2.1Demgemäß sind u. a. ganz o<strong>de</strong>r teilweise unpfändbar:a) die unübertragbaren Ansprüche <strong>de</strong>r Gesellschafter aus <strong>de</strong>m Gesellschaftsverhältnis gegeneinan<strong>de</strong>rnach § 717 BGB,b) <strong>de</strong>r Anspruch aus <strong>de</strong>r Versicherung gemäß § 15 <strong>de</strong>s Gesetzes über <strong>de</strong>n Versicherungsvertrag,c) die Entgeltansprüche <strong>de</strong>r Heimarbeiter gemäß § 27 HAG i. V. m. § 851 i Abs. 3 ZPO,d) Sozialleistungsansprüche nach <strong>de</strong>n §§ 53 bis 55 SGB I (vgl. auch Nr. 40.4.4),e) Kapitalabfindung nach § 78 BVG,f) Ausgleichsleistungen, d.h. Hauptentschädigung, Kriegsscha<strong>de</strong>nrente und Hausratsentschädigung,nach §§ 244, 262, 294 Abs. 4 LAG,g) folgen<strong>de</strong> Wie<strong>de</strong>rgutmachungsansprüche nach <strong>de</strong>m BEG:aa) vor und nach Festsetzung o<strong>de</strong>r rechtskräftiger gerichtlicher Entscheidung <strong>de</strong>r Anspruchauf laufen<strong>de</strong> Rente (§§ 26 Abs. 1, 39 Abs. 1, 41, 140 Abs. 2, 151, 158, 159, 161, 163 Abs. 2BEG), <strong>de</strong>r Anspruch <strong>de</strong>r Witwe o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>s Witwers auf Abfindung (§ 26 Abs. 1 BEG), die Ansprücheauf Darlehen und Ausbildungsbeihilfe (§ 140 Abs. 5 i. V. m. §§ 69 ff., 90, 117 und116, 119 BEG), <strong>de</strong>r Anspruch auf Heilverfahren (§ 30 BEG), <strong>de</strong>r Anspruch auf Umschulungsbeihilfe(§ 40 BEG),bb) vor Festsetzung o<strong>de</strong>r rechtskräftiger gerichtlicher Entscheidung <strong>de</strong>r Anspruch auf Entschädigungfür Scha<strong>de</strong>n an Freiheit (§§ 46 Abs. 1, 50, 152, 162 BEG), <strong>de</strong>r Anspruch auf Ersatzfür die fehlen<strong>de</strong> Ausbildung (§§ 118 Abs. 1, 140 Abs. 4 BEG), <strong>de</strong>r Anspruch auf rückständigeRentenbeträge und Kapitalentschädigung <strong>de</strong>s Hinterbliebenen eines Staatenloseno<strong>de</strong>r eines politischen Flüchtlings (§ 163 Abs. 2 BEG), <strong>de</strong>r Anspruch auf Soforthilfe (§ 141Abs. 3 BEG),h) Ansprüche auf Sozialhilfe nach <strong>de</strong>m Bun<strong>de</strong>ssozialhilfegesetz - § 4 Abs. 1 BSHG.48.2.2Bei <strong>de</strong>r Pfändung von Miet- und Pachtzinsfor<strong>de</strong>rungen hat die Vollstreckungsbehör<strong>de</strong> außer<strong>de</strong>n §§ 1123 Abs. 2 Satz 2 und 1124 BGB beson<strong>de</strong>rs die Schutzvorschrift <strong>de</strong>s § 851 b ZPOund die Bestimmungen <strong>de</strong>s MietPfG - eingeschränkt durch § 115 LAG - zu berücksichtigen.Welche Ansprüche im Falle <strong>de</strong>r Zwangsvollstreckung in das Grundstück <strong>de</strong>m Anspruch <strong>de</strong>sGläubigers vorgehen wür<strong>de</strong>n (§ 851 b Abs.1 ZPO aE), hängt davon ab, in welcher Rangklassegemäß § 10 ZVG die Gläubigerfor<strong>de</strong>rung zu berücksichtigen sein wür<strong>de</strong>.48.3Absenkung <strong>de</strong>r Pfändungsgrenzen§ 48 Abs. 1 Satz 3 sieht vor, dass die Vollstreckungsbehör<strong>de</strong> bei <strong>de</strong>r Vollstreckung wegeneines Zwangsgel<strong>de</strong>s, Bußgel<strong>de</strong>s, Ordnungsgel<strong>de</strong>s o<strong>de</strong>r wegen einer Nutzungsentschädigungwegen Obdachlosigkeit über eine Absenkung <strong>de</strong>s nach § 850 c ZPO unpfändbaren Betrages(Pfändungsgrenze) entschei<strong>de</strong>t. Die Entscheidung, ob in <strong>de</strong>n vorgenannten Fällen abgesenkt


wird und welcher Betrag <strong>de</strong>m Vollstreckungsschuldner zur Sicherung <strong>de</strong>s notwendigen Lebensunterhaltesund <strong>de</strong>r Unterhaltspflichten verbleiben muss, liegt ausschließlich in <strong>de</strong>r Zuständigkeit<strong>de</strong>r Vollstreckungsbehör<strong>de</strong> (vgl. Urteil BFH VII R 113/94 zur Zuständigkeit <strong>de</strong>rVollstreckungsbehör<strong>de</strong>). Die Nebenfor<strong>de</strong>rungen teilen das Schicksal <strong>de</strong>r Hauptfor<strong>de</strong>rung undsind bei <strong>de</strong>r Absenkung <strong>de</strong>r Pfändungsfreigrenzen entsprechend zu berücksichtigen. Die Absenkung<strong>de</strong>r Pfändungsfreigrenze erfolgt mit <strong>de</strong>r Pfändungsverfügung o<strong>de</strong>r, falls zunächsteine Pfändungsverfügung ohne Absenkung <strong>de</strong>r Pfändungsfreigrenze ergangen ist, durch Abän<strong>de</strong>rung<strong>de</strong>r Pfändungsverfügung. In je<strong>de</strong>m Fall ist die Absenkung <strong>de</strong>r Pfändungsfreigrenzen<strong>de</strong>m Vollstreckungsschuldner bekannt zu geben. Von einer vorherigen Anhörung nach § 28Abs. 2 Nr. 5 VwVfG <strong>NRW</strong> kann abgesehen wer<strong>de</strong>n.Dem Vollstreckungsschuldner ist soviel zu belassen, wie er für seinen notwendigen Unterhaltund zur Erfüllung seiner laufen<strong>de</strong>n gesetzlichen Unterhaltsverpflichtungen bedarf.Eine Zugrun<strong>de</strong>legung <strong>de</strong>r Sozialhilfesätze ist zulässig. Bei <strong>de</strong>r Berechnung ist darauf zu achten,dass durch die Absenkung <strong>de</strong>r Pfändungsfreigrenzen kein Anspruch auf Sozialhilfeleistungenentsteht.Für <strong>de</strong>n Mietbedarf wird auf die Sätze <strong>de</strong>s Wohngeldgesetzes o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>s ortsüblichen Mietspiegelsabgestellt. Dabei kann zunächst eine durchschnittliche ortsübliche Miete für eine angemesseneWohnung berücksichtigt wer<strong>de</strong>n. Stets sind daneben die Beson<strong>de</strong>rheiten <strong>de</strong>s Einzelfalleszu beachten, die auch zur Berücksichtigung weiterer Aufwendungen, etwa außergewöhnlicherKrankheitskosten, führen können. Entsprechen<strong>de</strong> Einwendungen <strong>de</strong>s Vollstreckungsschuldnerssind insbeson<strong>de</strong>re dann zu berücksichtigen, wenn zuvor auf eine Anhörungverzichtet wur<strong>de</strong>.Als Vollstreckungsmaßnahme ist die Entscheidung über die Absenkung nach <strong>de</strong>ren Bekanntgabean <strong>de</strong>n Vollstreckungsschuldner sofort vollziehbar. Einem Wi<strong>de</strong>rspruch <strong>de</strong>s Vollstreckungsschuldnerskommt keine aufschieben<strong>de</strong> Wirkung zu. Derartige Pfändungen könnenauch mit <strong>de</strong>r Dauerpfändung nach § 43 Abs. 1 <strong>VwVG</strong> <strong>NRW</strong> verbun<strong>de</strong>n wer<strong>de</strong>n.49Mehrfache Pfändung (zu § 49)Die entsprechend anzuwen<strong>de</strong>n<strong>de</strong>n Bestimmungen <strong>de</strong>r ZPO sehen grundsätzlich vor, dass <strong>de</strong>rDrittschuldner im Falle mehrfacher Pfändung einer gegen ihn gerichteten For<strong>de</strong>rung berechtigtund auf Verlangen eines beteiligten Gläubigers verpflichtet ist, mit befreien<strong>de</strong>r Wirkunga) einen geschul<strong>de</strong>ten Geldbetrag bei einem bestimmten Amtsgericht zu hinterlegen,b) eine herauszugeben<strong>de</strong> bewegliche Sache einem ermächtigten Vollziehungsbeamten auszuhändigen,c) eine herauszugeben<strong>de</strong> unbewegliche Sache einem Treuhän<strong>de</strong>r (Sequester) zu übergeben.Die Kosten <strong>de</strong>r Hinterlegung und die Entschädigung <strong>de</strong>s Treuhän<strong>de</strong>rs (Sequesters) gehören zu<strong>de</strong>n Vollstreckungskosten.50Vollstreckung in an<strong>de</strong>re Vermögensrechte (zu § 50)50.1Rechte, die we<strong>de</strong>r als grundstücksgleiche Rechte nach § 51 <strong>VwVG</strong> <strong>NRW</strong>, noch als Geldfor<strong>de</strong>rungennach <strong>de</strong>n §§ 40 - 46 <strong>VwVG</strong> <strong>NRW</strong> o<strong>de</strong>r als Sachfor<strong>de</strong>rungen nach § 47 <strong>VwVG</strong><strong>NRW</strong> gepfän<strong>de</strong>t und verwertet wer<strong>de</strong>n können, sind nach § 50 <strong>VwVG</strong> <strong>NRW</strong> zu pfän<strong>de</strong>n.50.2Pfändbare Rechte im Sinne <strong>de</strong>s § 50 sind u. a.:a) Anteilsrechte, z.B. Gesellschafts- und Gewinnanteile an einer Gesellschaft <strong>de</strong>s bürgerlichenRechts (§§ 718, 725 BGB), einer offenen Han<strong>de</strong>lsgesellschaft, einer Kommanditgesellschaft


und einer stillen Gesellschaft (§ 105 Abs. 2 i. V. m. §§ 135, 161 Abs. 2, 339 HGB), Anteileam Vermögen eines nicht rechtsfähigen Vereins (§ 54 BGB), Geschäftsanteile bei einer Erwerbs-und Wirtschaftsgenossenschaft (§ 66 GenG), Geschäftsanteile an einer Gesellschaftmit beschränkter Haftung, auch wenn die Veräußerung nur mit Genehmigung <strong>de</strong>r Gesellschaftzulässig ist (§ 15 Abs. 5 GmbHG), ferner <strong>de</strong>r Anteil <strong>de</strong>s Miterben am Nachlass insgesamt (§2033 BGB, § 859 Abs. 2 ZPO). Drittschuldner ist jeweils die Gesellschaft, Genossenschaftusw. selbst, o<strong>de</strong>r es sind die übrigen Gesellschafter (vgl. § 730 BGB);b) gewerbliche Urheberrechte, z.B. Patente und Gebrauchsmuster.Dagegen kann in künstlerische Urheberrechte nur mit Einwilligung <strong>de</strong>s Urhebers vollstrecktwer<strong>de</strong>n;c) das Nacherbenrecht (§§ 2100 ff. BGB) vor Eintritt <strong>de</strong>r Nacherbfolge als Recht auf <strong>de</strong>nNachlass als Ganzes o<strong>de</strong>r, bei einer Mehrheit von Nacherben, auf <strong>de</strong>n Anteil. Zustellung an<strong>de</strong>n Nacherben als Vollstreckungsschuldner genügt (§ 50 Abs. 2 <strong>VwVG</strong> <strong>NRW</strong>);d) <strong>de</strong>r Nießbrauch (§ 1059 BGB) und an<strong>de</strong>re Nutzungsrechte gemäß § 50 Abs. 3 und 4<strong>VwVG</strong> <strong>NRW</strong>;e) Eigentümergrundschul<strong>de</strong>n. Hier fehlt ein Drittschuldner, es genügt das Gebot an <strong>de</strong>n Vollstreckungsschuldner,sich je<strong>de</strong>r Verfügung über die Grundschuld zu enthalten;f) Reallasten, Grund- und Rentenschul<strong>de</strong>n, die nach § 50 Abs. 6 <strong>VwVG</strong> <strong>NRW</strong> wie Hypothekenzu pfän<strong>de</strong>n sind;g) Rechte auf Leistungen aus Werkverträgen.50.3Die Vollstreckungsbehör<strong>de</strong> hat in diesen Fällen <strong>de</strong>n Wortlaut <strong>de</strong>r Pfändungsverfügung <strong>de</strong>rjeweiligen Rechts- und Sachlage anzupassen, insbeson<strong>de</strong>re wenn es an einem Drittschuldnerfehlt. In Zweifelsfällen empfiehlt sich die Zustellung an je<strong>de</strong>n, <strong>de</strong>r als Drittschuldner in Betrachtkommen könnte. Neben <strong>de</strong>m Ausspruch <strong>de</strong>r Einziehungsbefugnis kann auch die Anordnungeiner Verpachtung o<strong>de</strong>r Verwaltung o<strong>de</strong>r sonstigen Nutzung <strong>de</strong>s Rechts o<strong>de</strong>r seineVeräußerung in Frage kommen. Die Vollstreckungsbehör<strong>de</strong> hat die beson<strong>de</strong>ren Pfändungsbeschränkungen<strong>de</strong>r §§ 858 bis 860 und 863 ZPO zu beachten.Dritter Unterabschnitt:Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen51Verfahren (zu § 51)51.1Unbewegliches VermögenDer Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen unterliegen nicht nur Grundstückemit ihren wesentlichen Bestandteilen, son<strong>de</strong>rn auch grundstücksgleiche Rechte, z.B. das Erbbaurecht,Erbpachtrecht, Bergwerkseigentum, Wohnungseigentum, Realgewerbeberechtigungenund an<strong>de</strong>re Miteigentumsanteile nach Bruchteilen, registrierte Schiffe, unter gewissenVoraussetzungen auch die Gegenstän<strong>de</strong>, auf die sich die Hypothek erstreckt (§§ 1147, 1192,1199 BGB, § 865 ZPO).51.2Anträge <strong>de</strong>r Vollstreckungsbehör<strong>de</strong>51.2.1Die Vollstreckungsbehör<strong>de</strong> prüft, ggf. nach Rücksprache mit <strong>de</strong>m Gläubiger, ob Veranlassungbesteht, die beizutreiben<strong>de</strong> For<strong>de</strong>rung durch Eintragung einer Zwangshypothek zu sichern,o<strong>de</strong>r ob, nach<strong>de</strong>m feststeht, dass die einzuziehen<strong>de</strong> Geldfor<strong>de</strong>rung durch Pfändungnicht beizutreiben ist, Zwangsversteigerung o<strong>de</strong>r Zwangsverwaltung beantragt wer<strong>de</strong>n soll.


Maßgebend wird die Erwägung sein, welche dieser Maßnahmen unter angemessener Schonung<strong>de</strong>s Vollstreckungsschuldners am raschesten zur Befriedigung führen wird. Vor allem istdarauf abzustellen, ob die Zwangsverwaltung und die Zwangsversteigerung, wirtschaftlichgesehen, Erfolg versprechen. Dies hängt u. a. davon ab, welchen Rang die beizutreiben<strong>de</strong>For<strong>de</strong>rung innehat (Rangklassen <strong>de</strong>s ZVG), welcher Wert <strong>de</strong>m Grundstück zukommt, welcheNutzung noch möglich ist und in welchem baulichen Zustand sich das Pfandobjekt befin<strong>de</strong>t.Maßnahmen, die lediglich zu einem Verlust <strong>de</strong>s Eigentums eines Vollstreckungsschuldners anseinem Grundbesitz o<strong>de</strong>r zu hohen Zwangsverwaltungskosten führen, ohne dass die For<strong>de</strong>rungen<strong>de</strong>r öffentlichen Hand beglichen wer<strong>de</strong>n, sind zu vermei<strong>de</strong>n. Denn die Zwangsvollstreckungwür<strong>de</strong> in diesen Fällen wie eine unzulässige Strafmaßnahme wirken. Wirtschaftlicherist es, <strong>de</strong>rartige Verluste <strong>de</strong>s Vollstreckungsschuldners nicht herbeizuführen, son<strong>de</strong>rn ihnin die Lage zu versetzen, seine Verpflichtungen zu einem späteren Zeitpunkt zu erfüllen.Betreibt schon ein an<strong>de</strong>rer Gläubiger die Zwangsversteigerung o<strong>de</strong>r Zwangsverwaltung <strong>de</strong>sGrundstückes, so hat die Vollstreckungsbehör<strong>de</strong> zu prüfen, ob die Anmeldung <strong>de</strong>r For<strong>de</strong>rung,insbeson<strong>de</strong>re bei öffentlichen Lasten, geboten (vgl. §§ 37 Nr. 4, 110 ZVG) o<strong>de</strong>r ob <strong>de</strong>r Beitrittzum Verfahren zu beantragen ist (§§ 27, 146 ZVG).51.2.2Die notwendigen Anträge beim Vollstreckungsgericht o<strong>de</strong>r beim Grundbuchamt stellt nicht<strong>de</strong>r Gläubiger selbst, son<strong>de</strong>rn die für ihn zuständige Vollstreckungsbehör<strong>de</strong>. Es ist nicht nötig,wohl aber manchmal zweckmäßig, die entsprechen<strong>de</strong> Behör<strong>de</strong> am Sitz <strong>de</strong>s Amtsgerichts o<strong>de</strong>rGrundbuchamts darum zu ersuchen.51.2.3Hinsichtlich <strong>de</strong>r Vollstreckbarkeit <strong>de</strong>r For<strong>de</strong>rung genügt die Versicherung <strong>de</strong>r Vollstreckungsbehör<strong>de</strong>.Die Zulässigkeit <strong>de</strong>r Vollstreckung nach § 51 Abs. 2 und 3 <strong>VwVG</strong> <strong>NRW</strong> istnachprüfbar und <strong>de</strong>m Gericht o<strong>de</strong>r Grundbuchamt <strong>de</strong>shalb nachzuweisen (vgl. auch Nr.51.3.3).51.3Zwangshypothek51.3.1Der Antrag auf Eintragung einer Sicherungshypothek muss je<strong>de</strong>s einzelne zu belasten<strong>de</strong>Grundstück übereinstimmend mit <strong>de</strong>m Grundbuch bezeichnen (§ 28 Satz 1 GBO) und <strong>de</strong>n zuvollstrecken<strong>de</strong>n Anspruch nach Rechtsgrund und Höhe genau angeben. Zur vollständigenAngabe <strong>de</strong>s Rechtsgrun<strong>de</strong>s gehört bei laufen<strong>de</strong>n Abgaben auch die Angabe <strong>de</strong>r Zeit, für welchedie Abgabe gefor<strong>de</strong>rt wird, so dass ein etwaiges Vorrecht nach § 10 Abs. 1 Nr. 3 ZVGaus <strong>de</strong>m Antrag ohne weiteres ersichtlich ist. Wegen <strong>de</strong>r Abgrenzung <strong>de</strong>r laufen<strong>de</strong>n von <strong>de</strong>nrückständigen Beträgen wie<strong>de</strong>rkehren<strong>de</strong>r Leistungen siehe § 13 ZVG.51.3.2Wird bei Zwangsvollstreckung gegen einen Erben, einen Nachlasspfleger, Nachlassverwaltero<strong>de</strong>r Testamentsvollstrecker die Eintragung einer Sicherungshypothek auf ein Grundstückbeantragt, das im Grundbuch auf <strong>de</strong>n Namen <strong>de</strong>s Erblassers eingetragen ist, so ist die Erbfolgeund ggf. die Bestellung zum Nachlasspfleger (Nachlassverwalter) o<strong>de</strong>r die Befugnis <strong>de</strong>sTestamentsvollstreckers, über das Grundstück zu verfügen, durch öffentliche Urkun<strong>de</strong>n nachzuweisen(§§ 29 Abs. 1, 35 GBO). Auf Urkun<strong>de</strong>n, die bereits bei <strong>de</strong>n Akten <strong>de</strong>s Amtsgerichts(Grundbuchamts) sind, kann im Vollstreckungsantrag Bezug genommen wer<strong>de</strong>n. Im Übrigenhat die Vollstreckungsbehör<strong>de</strong> die Urkun<strong>de</strong>n zu beschaffen und mit <strong>de</strong>m Antrag vorzulegen.Wie weit die Belastung eines auf <strong>de</strong>n Namen <strong>de</strong>s Erblassers eingetragenen Grundstückesmöglich ist, ohne dass noch gegen diesen zu Lebzeiten ein Leistungsbescheid ergangen ist,und wie weit es in Fällen, in <strong>de</strong>nen ein an<strong>de</strong>rer als <strong>de</strong>r Vollstreckungsschuldner o<strong>de</strong>r sein Erb-


lasser als Eigentümer eingetragen ist, zunächst einer Grundbuchberichtigung, evtl. einerPfändung <strong>de</strong>s Berichtigungsanspruchs bedarf, richtet sich nach <strong>de</strong>r Natur <strong>de</strong>s zu sichern<strong>de</strong>nAnspruchs und nach <strong>de</strong>n Vorschriften <strong>de</strong>s § 894 BGB und <strong>de</strong>r §§ 14, 22 Abs. 2, 29 Abs. 1 S.2, 40 GBO (beachte auch § 147 Abs. 1 ZVG).51.3.3Der Antrag auf Eintragung einer Sicherungshypothek setzt nicht, wie die bei<strong>de</strong>n an<strong>de</strong>ren Anträgenach § 50 Abs. 2 <strong>VwVG</strong> <strong>NRW</strong>, voraus, dass die Geldfor<strong>de</strong>rung durch Pfändung nichtbeizutreiben ist. Er ist aber nur zulässig, wenn die For<strong>de</strong>rung ohne Zinsen <strong>de</strong>n Min<strong>de</strong>stbetragvon 750,00 Euro übersteigt (§ 866 Absatz 3 ZPO).51.3.4Eine aufschiebend bedingte Sicherungshypothek kann nach § 51 Abs. 1 Satz 3 <strong>VwVG</strong> <strong>NRW</strong>für eine For<strong>de</strong>rung eingetragen wer<strong>de</strong>n, die als öffentliche Last auf <strong>de</strong>m Grundstück ruht (Nr.4.3.3.1) und noch zur dritten Rangklasse i. S. d. § 10 ZVG gehört. Es muss sich also um rückständigeBeträge aus <strong>de</strong>n letzten vier bzw. bei wie<strong>de</strong>rkehren<strong>de</strong>n Leistungen aus <strong>de</strong>n letztenzwei Jahren han<strong>de</strong>ln. In diesen Fällen hat die Vollstreckungsbehör<strong>de</strong> beim Grundbuchamt zubeantragen, dass die Sicherungshypothek mit folgen<strong>de</strong>m Zusatz in das Grundbuch eingetragenwird:„Die Hypothek ist dadurch aufschiebend bedingt, dass das <strong>de</strong>r For<strong>de</strong>rung nach § 10 Abs. 1Nr. 3 <strong>de</strong>s ZVG zustehen<strong>de</strong> Vorrecht wegfällt.“Die Hypothek entsteht dann in <strong>de</strong>m Maße, in <strong>de</strong>m die einzelnen zu sichern<strong>de</strong>n Beträge längerals vier bzw. zwei Jahre rückständig wer<strong>de</strong>n, also jeweils mit Wegfall <strong>de</strong>s Vorrechts aus <strong>de</strong>rdritten Rangklasse. Sie wird durch Tilgung in je<strong>de</strong>m Zeitpunkt zur Eigentümergrundschuld.51.4Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung51.4.1Dem Antrag auf Zwangsversteigerung eines Grundstückes o<strong>de</strong>r auf Zwangsverwaltung (§§ 16Abs. 1, 146 Abs. 1 ZVG) ist die nach § 17 ZVG erfor<strong>de</strong>rliche Bescheinigung <strong>de</strong>s Grundbuchamtesbeizufügen, dass <strong>de</strong>r Vollstreckungsschuldner als Eigentümer eingetragen ist. Es genügtjedoch eine Bezugnahme auf das Grundbuch, wenn das Vollstreckungsgericht zugleichGrundbuchamt ist.51.4.2Ist <strong>de</strong>r Vollstreckungsschuldner Erbe <strong>de</strong>s eingetragenen Eigentümers, so ist die Erbfolge, sofernsie nicht bei <strong>de</strong>m Vollstreckungsgericht offenkundig ist, durch Urkun<strong>de</strong>n glaubhaft zumachen (§§ 17 Abs. 3, 146 Abs. 1 ZVG). Öffentlicher Urkun<strong>de</strong>n bedarf es in diesem Fallenicht; es genügt z.B. ein Privattestament. Im Übrigen gelten die Bestimmungen in Nr. 51.3.2entsprechend.51.4.3Die Subsidiarität von Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung nach <strong>de</strong>m neuen § 51Abs. 2 <strong>VwVG</strong> <strong>NRW</strong> ist nunmehr als Sollbestimmung gefasst. Damit kann Fällen Rechnunggetragen wer<strong>de</strong>n, in <strong>de</strong>nen die Vollstreckung in das bewegliche Vermögen <strong>de</strong>n Vollstreckungsschuldnerhärter trifft als die Zwangsversteigerung. Der Antrag auf Zwangsversteigerungo<strong>de</strong>r Zwangsverwaltung kann ohne vorherigen Versuch <strong>de</strong>r Vollstreckung in das beweglicheVermögen erfolgen, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass dieser Versucherfolglos verlaufen o<strong>de</strong>r zu einer unbilligen Härte führen wird. Es kommt nicht darauf an,dass die Vollstreckung in das bewegliche Vermögen durchgeführt wur<strong>de</strong>. Die Vollstreckungsbehör<strong>de</strong>entschei<strong>de</strong>t über die Vorgehensweise im Rahmen ihres Ermessens.Auch wenn diese Vorschrift <strong>de</strong>r Vollstreckungsbehör<strong>de</strong> einen größeren Entscheidungsspiel-


aum bei <strong>de</strong>r Frage gewährt, ob alle Möglichkeiten <strong>de</strong>r Mobiliarvollstreckung ausgeschöpftsind o<strong>de</strong>r bereits eine Zwangsversteigerung o<strong>de</strong>r -verwaltung beantragt wer<strong>de</strong>n kann, hat dieVollstreckungsbehör<strong>de</strong> auch weiterhin <strong>de</strong>n Grundsatz <strong>de</strong>r Verhältnismäßigkeit zu beachten.51.5Son<strong>de</strong>rrechte für Kreditverbän<strong>de</strong>Durch § 51 Abs. 4 <strong>VwVG</strong> <strong>NRW</strong> wird sichergestellt, dass die West<strong>de</strong>utsche Lan<strong>de</strong>sbank (Girozentrale)für gewisse For<strong>de</strong>rungen auch ohne vollstreckbaren Titel die Zwangsversteigerung<strong>de</strong>r von ihr beliehenen Grundstücke betreiben o<strong>de</strong>r dieselben in eigene Zwangsverwaltungennehmen kann. Dieses Recht beruht auf <strong>de</strong>m Gesetz betreffend die Zwangsvollstreckung ausFor<strong>de</strong>rungen landwirtschaftlicher Kreditanstalten vom 3. August 1897 (SGV. <strong>NRW</strong>. 760) i.V. m. <strong>de</strong>r Satzung dieses Kreditinstituts; es wird durch die Schutzbestimmung in Absatz 3(Nr. 51.5) nicht berührt.Der Vorbehalt gilt auch zugunsten an<strong>de</strong>rer Kreditinstitute, <strong>de</strong>nen gleiche Rechte auf Grund<strong>de</strong>s genannten Gesetzes von 1897 in Zukunft verliehen wer<strong>de</strong>n.52Zwangsvollstreckung gegen Rechtsnachfolger (zu § 52)In Fällen, in <strong>de</strong>nen eine Sicherungshypothek im Zwangsverfahren gemäß § 51 <strong>VwVG</strong> <strong>NRW</strong>(vgl. Nr. 51.3) eingetragen und das Grundstück dann veräußert wor<strong>de</strong>n ist, kann <strong>de</strong>r Gläubigerdie Zwangsvollstreckung in das Grundstück unmittelbar gegen <strong>de</strong>n Rechtsnachfolger betreiben;dieser muss jedoch vorher in entsprechen<strong>de</strong>r Anwendung <strong>de</strong>s § 10 <strong>VwVG</strong> <strong>NRW</strong> gehörtwer<strong>de</strong>n.Vierter Unterabschnitt:Sicherungsverfahren53Arrestverfahren (zu § 53)53.1ZuständigkeitNach § 53 Abs. 1 und 2 <strong>VwVG</strong> <strong>NRW</strong> kann sowohl das zuständige Amtsgericht als auch dieVollstreckungsbehör<strong>de</strong> <strong>de</strong>n Arrest anordnen. Die Entscheidung über die Zuständigkeit trifftdie Vollstreckungsbehör<strong>de</strong>.53.2ArrestschuldnerArrestschuldner kann je<strong>de</strong>r künftige Vollstreckungsschuldner i. S. d. § 4 <strong>VwVG</strong> <strong>NRW</strong> sein,also außer <strong>de</strong>m Vollstreckungsschuldner auch die Personen, die für die For<strong>de</strong>rung haften o<strong>de</strong>rverpflichtet sind, die Vollstreckung zu dul<strong>de</strong>n. Unerheblich ist dabei, ob <strong>de</strong>r Vollstreckungsschuldnerseinen Wohnsitz innerhalb o<strong>de</strong>r außerhalb <strong>de</strong>r Bun<strong>de</strong>srepublik hat und ob es sichum eine natürliche o<strong>de</strong>r juristische Person han<strong>de</strong>lt.Falls die Vollstreckungsbehör<strong>de</strong> bei <strong>de</strong>r Inanspruchnahme von Gesamtschuldnern ihr Auswahlermessenzutreffend ausübt, ist ein Arrest gegen einen <strong>de</strong>r Gesamtschuldner auch dannmöglich, wenn daneben Schuldner vorhan<strong>de</strong>n sind, bei <strong>de</strong>nen eine Gefährdung <strong>de</strong>s Anspruchsnicht vorliegt. Ergehen Arrestanordnungen gegen Gesamtschuldner, so ist jeweils auf das Arrestverfahrengegen <strong>de</strong>n an<strong>de</strong>ren Schuldner und auf die dort bezeichnete Arrestsumme hinzuweisen.Dabei ist auch anzugeben, dass Zahlungen und Hinterlegungen <strong>de</strong>s an<strong>de</strong>ren Arrestschuldnersim vorliegen<strong>de</strong>n Verfahren berücksichtigt wer<strong>de</strong>n.53.3Voraussetzungen <strong>de</strong>s Arrestes


Die Anordnung <strong>de</strong>s Arrestes ist zulässig, wenn ein Arrestanspruch (Nr. 53.3.1) und ein Arrestgrund(Nr. 53.3.2) vorliegen. Die Anordnung o<strong>de</strong>r Beantragung <strong>de</strong>s Arrestes liegt im Ermessen<strong>de</strong>r Vollstreckungsbehör<strong>de</strong>. Nach Eintritt <strong>de</strong>r Vollstreckbarkeitsvoraussetzungen istdie Anordnung <strong>de</strong>s Arrestes unzulässig, <strong>de</strong>nn <strong>de</strong>r Arrest gilt <strong>de</strong>r Sicherung <strong>de</strong>r künftigenVollstreckung eines Anspruchs, <strong>de</strong>r zwar schon entstan<strong>de</strong>n sein muss, aber wegen Fehlensunerlässlicher Voraussetzungen (§ 6 <strong>VwVG</strong> <strong>NRW</strong>) noch nicht vollstreckt wer<strong>de</strong>n kann.Falls ein Duldungsbescheid o<strong>de</strong>r ein Haftungsbescheid gegen einen Anfechtungsschuldnerergangen und eine im Bescheid gesetzte Frist noch nicht abgelaufen o<strong>de</strong>r wenn die Vollstreckunggemäß § 10 AnfG noch nicht zulässig ist (vorläufiger Leistungsbescheid), kann gegen<strong>de</strong>n Anfechtungsschuldner ein Arrest angeordnet o<strong>de</strong>r beantragt wer<strong>de</strong>n.53.3.1ArrestanspruchDer Anspruch muss im Zwangsverfahren beitreibbar sein (§ 53 Abs. 1 Satz 1 <strong>VwVG</strong> <strong>NRW</strong>).Hierzu gehören neben Hauptfor<strong>de</strong>rungen und Nebenfor<strong>de</strong>rungen (vgl. auch § 324 i. V. m. § 3AO) auch Ansprüche aus einem Haftungsbescheid.In <strong>de</strong>r Arrestanordnung o<strong>de</strong>r im Antrag auf Erlass einer Arrestanordnung hat die Vollstreckungsbehör<strong>de</strong>glaubhaft darzulegen, dass ein Anspruch i. S. d. § 53 Abs. 1 Satz 1 <strong>VwVG</strong><strong>NRW</strong> gegen <strong>de</strong>n Schuldner zustehen wird. Für <strong>de</strong>n Erlass einer Arrestanordnung genügt bezüglich<strong>de</strong>r zu sichern<strong>de</strong>n For<strong>de</strong>rung eine hinreichen<strong>de</strong> Wahrscheinlichkeit ihrer Entstehung.Der Anspruch braucht zahlenmäßig noch nicht festzustehen (§ 53 Abs. 1 Satz 2 <strong>VwVG</strong><strong>NRW</strong>). Unzulässig ist, einen Arrest zur Sicherung eines künftig möglicherweise einmal entstehen<strong>de</strong>nAnspruchs anzuordnen o<strong>de</strong>r zu beantragen.Der Arrest kann <strong>de</strong>mnach hinsichtlich solcher Ansprüche angeordnet wer<strong>de</strong>n, bei <strong>de</strong>nen <strong>de</strong>r<strong>de</strong>n Anspruch auslösen<strong>de</strong> Tatbestand bereits erfüllt ist, für das Entstehen <strong>de</strong>s Anspruchs allerdingsnoch <strong>de</strong>r Ablauf eines Zeitraums abzuwarten ist. Hierzu zählen:- Leistungen die noch nicht fällig sind o<strong>de</strong>r- Leistungen bei <strong>de</strong>nen die Schonfrist noch läuft o<strong>de</strong>r- Ansprüche, die zahlenmäßig noch nicht feststehen, son<strong>de</strong>rn nur geschätzt wer<strong>de</strong>n können.53.3.2ArrestgrundEin Arrestgrund besteht, wenn bei ruhiger und vernünftiger (objektiver) Abwägung aller Umstän<strong>de</strong>nach <strong>de</strong>m Gesamtbild <strong>de</strong>r Verhältnisse zu befürchten ist, dass ohne sofortige Sicherung<strong>de</strong>s Anspruchs <strong>de</strong>ssen Vollstreckung vereitelt o<strong>de</strong>r wesentlich erschwert wird (§ 53 Abs. 1Satz 1 <strong>VwVG</strong> <strong>NRW</strong>). Eine auf die Vereitelung o<strong>de</strong>r Erschwerung gerichtete Absicht <strong>de</strong>s Arrestschuldnersist nicht erfor<strong>de</strong>rlich, es kommt nur auf <strong>de</strong>n objektiven Sachverhalt an. Ausreichendund genügend für die Annahme eines Arrestgrun<strong>de</strong>s ist <strong>de</strong>mnach – wie beim Arrestanspruch– eine gewisse Wahrscheinlichkeit, dass <strong>de</strong>r Arrestschuldner die Vollstreckung vereitelno<strong>de</strong>r erschweren wird.Als Arrestgrün<strong>de</strong> können in Betracht kommen, und zwar je nach Lage <strong>de</strong>s Einzelfalles fürsich allein o<strong>de</strong>r mit an<strong>de</strong>ren zusammen:- Verbringung <strong>de</strong>s wesentlichen Vermögens ins Ausland,- Verschieben von Vermögen auf frem<strong>de</strong> Dritte,- Verschleu<strong>de</strong>rung von Vermögenswerten o<strong>de</strong>r Übertragung auf nahe Angehörige (beachte:Möglichkeiten nach <strong>de</strong>m Anfechtungsgesetz),- beabsichtigte Belastung <strong>de</strong>s einzigen noch zur Verfügung stehen<strong>de</strong>n Wertgegenstan<strong>de</strong>s (z.B. Grundstück) bis zur Belastungsgrenze,- ein späteres Leistungsgebot müsste im Ausland vollstreckt wer<strong>de</strong>n.Folgen<strong>de</strong> Umstän<strong>de</strong> bil<strong>de</strong>n nach <strong>de</strong>r Rechtsprechung für sich allein keinen Arrestgrund:- Ausländische Staatsangehörigkeit


- Konkurrenz an<strong>de</strong>rer Gläubiger- Wahrung <strong>de</strong>s besseren Ranges eines Pfändungsanspruchs.53.3.3ArrestgegenstandArrestgegenstand kann das bewegliche o<strong>de</strong>r unbewegliche Vermögen <strong>de</strong>s Arrestschuldnerssein. Regelmäßig ist <strong>de</strong>r Arrest in das gesamte Vermögen <strong>de</strong>s Arrestschuldners anzuordnen,ohne dass einzelne Gegenstän<strong>de</strong> bezeichnet wer<strong>de</strong>n.53.3.4Arrestanordnung; Antrag auf ArrestanordnungWird die Arrestanordnung von <strong>de</strong>r Vollstreckungsbehör<strong>de</strong> erlassen, so gilt Folgen<strong>de</strong>s:Die Arrestanordnung ist ein schriftlich zu erlassen<strong>de</strong>r Verwaltungsakt, <strong>de</strong>r berichtigt o<strong>de</strong>rzurückgenommen wer<strong>de</strong>n kann. Die Anordnung ist nach § 53 Abs. 5 <strong>VwVG</strong> <strong>NRW</strong> aufzuheben,sobald nach ihrem Erlass Umstän<strong>de</strong> bekannt wer<strong>de</strong>n, die sie nicht mehr gerechtfertigterscheinen lassen (Nr. 53.6). Dies ist beispielsweise immer <strong>de</strong>r Fall, wenn <strong>de</strong>r Arrestanspruchentfällt o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r Arrestgrund nicht mehr besteht. Obwohl die Vollstreckung nach erfolgreichemVollzug <strong>de</strong>r Arrestanordnung o<strong>de</strong>r nach Leistung <strong>de</strong>r Hinterlegungssumme nicht mehrgefähr<strong>de</strong>t ist, darf die Arrestanordnung nicht aufgehoben wer<strong>de</strong>n, da sonst die Rechtsgrundlageentfallen wür<strong>de</strong> und die Vollstreckungsbehör<strong>de</strong> verpflichtet wäre, die vollzogene Maßnahmeaufzuheben o<strong>de</strong>r die Hinterlegungssumme zurückzuzahlen. Hat die Vollstreckungsbehör<strong>de</strong>die Arrestanordnung nicht innerhalb <strong>de</strong>r in § 53 Abs. 4 <strong>VwVG</strong> <strong>NRW</strong> bezeichneten Fristvollzogen, ist <strong>de</strong>m Arrestschuldner mitzuteilen, dass die Arrestanordnung nicht mehr vollzogenwird.Für <strong>de</strong>n Antrag beim Amtsgericht ist Folgen<strong>de</strong>s zu beachten:Sofern <strong>de</strong>r Arrest durch das Amtsgericht angeordnet wer<strong>de</strong>n soll, hat <strong>de</strong>r Gläubiger (die Vollstreckungsbehör<strong>de</strong>)im Antrag an das Amtsgericht ausreichend glaubhaft zu machen (§ 920Abs. 2 ZPO), dass ein Anspruch entstan<strong>de</strong>n ist, <strong>de</strong>r im Zwangsverfahren beitreibbar ist unddass in <strong>de</strong>r Person <strong>de</strong>s Arrestschuldners ein ausreichen<strong>de</strong>r Arrestgrund vorliegt. Hierfür sindTatsachen anzugeben; die allgemeine Behauptung, dass eine Vereitelung o<strong>de</strong>r Erschwerung<strong>de</strong>r Vollstreckung zu befürchten sei, genügt nicht.53.3.4.1Inhalt <strong>de</strong>r Arrestanordnung durch die Vollstreckungsbehör<strong>de</strong>Die Arrestanordnung muss enthalten:- Familienname, Vorname und Anschrift <strong>de</strong>s Arrestschuldners,- die Tatsachen, aus <strong>de</strong>nen sich das Bestehen und die Höhe <strong>de</strong>s Arrestanspruchs ergeben (Angabe<strong>de</strong>s Sachverhalts, eventuelle Berechnungen). Umfasst eine Arrestanordnung mehrereAnsprüche, sind die Beträge einzeln anzugeben,- die Tatsachen aus <strong>de</strong>nen sich <strong>de</strong>r Arrestgrund ergibt,- <strong>de</strong>n Ausspruch, dass zur Sicherung <strong>de</strong>s Anspruchs <strong>de</strong>r Arrest in das Vermögen <strong>de</strong>sArrestsschuldners angeordnet wird. Die Arrestanordnung muss einen bestimmten Geldbetrag(Arrestsumme) bezeichnen, bis zu <strong>de</strong>ssen Höhe <strong>de</strong>r Arrest vollzogen wer<strong>de</strong>n kann. Ein Leistungsgebotdarf in <strong>de</strong>r Arrestanordnung nicht aufgenommen wer<strong>de</strong>n,- die Höhe <strong>de</strong>s Geldbetrages, bei <strong>de</strong>ssen Hinterlegung die Vollziehung <strong>de</strong>s Arrestes gehemmtund <strong>de</strong>r vollzogene Arrest aufzuheben ist (Hinterlegungssumme). Die Hinterlegungssummeist (ebenso wie die Arrestsumme) so zu bemessen, dass Hauptanspruch und Nebenleistungenge<strong>de</strong>ckt sind,- eine Rechtsbehelfsbelehrung.53.3.4.2Bekanntgabe <strong>de</strong>r Arrestanordnung


Die Arrestanordnung ist <strong>de</strong>m Arrestschuldner zuzustellen (§ 53 Abs. 3 <strong>VwVG</strong> <strong>NRW</strong>). DieZustellung vor Vollziehung <strong>de</strong>s Arrestes kommt grundsätzlich nicht in Betracht, weil dann<strong>de</strong>m Arrestschuldner die Möglichkeit eröffnet wird, die Vollziehung zu vereiteln. In <strong>de</strong>r Regelist die Arrestanordnung bei Beginn <strong>de</strong>r Vollziehung durch <strong>de</strong>n Vollziehungsbeamten o<strong>de</strong>rGerichtsvollzieher gegen Empfangsbekenntnis zuzustellen. Der mögliche Einwand <strong>de</strong>s Arrestschuldners,es sei ihm kein rechtliches Gehör gewährt wor<strong>de</strong>n, ist unbegrün<strong>de</strong>t. RechtlichesGehör ist erst im Rechtsbehelfsverfahren einzuräumen, weil an<strong>de</strong>rnfalls <strong>de</strong>r Vollstreckungserfolggefähr<strong>de</strong>t ist.53.3.5RechtsbehelfeGegen die Anordnung <strong>de</strong>s Arrestes kann <strong>de</strong>r Arrestschuldner Wi<strong>de</strong>rspruch nach <strong>de</strong>n §§ 68 ff.VwGO einlegen, wenn die Arrestanordnung durch die Vollstreckungsbehör<strong>de</strong> ergangen ist.Ist die Arrestanordnung durch das Amtsgericht ergangen, so ist <strong>de</strong>r Wi<strong>de</strong>rspruch nach § 924ZPO zulässig.Der Wi<strong>de</strong>rspruch hat keine aufschieben<strong>de</strong> Wirkung, kann jedoch vom Arrestschuldner mit<strong>de</strong>m Antrag auf Aussetzung <strong>de</strong>r Vollziehung verbun<strong>de</strong>n wer<strong>de</strong>n. Im Wi<strong>de</strong>rspruchsverfahrenkönnen nachträglich weitere Arrestgrün<strong>de</strong> berücksichtigt wer<strong>de</strong>n, falls sie bei Erlass <strong>de</strong>r Arrestanordnungbereits bestan<strong>de</strong>n haben. Die Arrestanordnung kann bei Min<strong>de</strong>rung o<strong>de</strong>r Wegfall<strong>de</strong>r angeführten Ansprüche nicht durch an<strong>de</strong>re, ursprünglich nicht angegebene Arrestfor<strong>de</strong>rungenersetzt wer<strong>de</strong>n (vgl. Urteil BFH v. 10.03.1983).53.4Vollziehung <strong>de</strong>s ArrestesAuf die Vollziehung <strong>de</strong>s Arrestes fin<strong>de</strong>n die Vorschriften über die Vollstreckung in das beweglicheund/o<strong>de</strong>r unbewegliche Vermögen mit Ausnahme <strong>de</strong>r Vorschriften über die Verwertungentsprechen<strong>de</strong> Anwendung. Dies schließt auch die Vorschriften über <strong>de</strong>n Vollstreckungsschutzein.53.4.1ZuständigkeitDie Vollziehung <strong>de</strong>r Arrestanordnung obliegt <strong>de</strong>r Vollstreckungsbehör<strong>de</strong>.53.4.2VollziehungsfristDie Vollziehungsfrist beträgt einen Monat und beginnt mit <strong>de</strong>m Tag, an <strong>de</strong>m die Anordnung<strong>de</strong>m Arrestschuldner zugestellt wor<strong>de</strong>n ist. Eine Vollziehung nach Ablauf dieser Frist ist unzulässig.Zur Wahrung <strong>de</strong>r Monatsfrist ist es ausreichend, dass die Vollstreckung innerhalb <strong>de</strong>r Monatsfristbegonnen hat. Bei Vollstreckungshandlungen <strong>de</strong>s Vollziehungsbeamten o<strong>de</strong>r Gerichtsvollziehersbeginnt die Vollstreckung z. B. mit <strong>de</strong>r Öffnung verschlossener Türen o<strong>de</strong>r<strong>de</strong>r Durchsuchung <strong>de</strong>r Wohn- und Geschäftsräume. Bei <strong>de</strong>r Pfändung von For<strong>de</strong>rungen undan<strong>de</strong>rer Vermögensrechte beginnt die Vollstreckung mit <strong>de</strong>r Anordnung <strong>de</strong>r Pfändung(Zeichnung <strong>de</strong>r Pfändungsverfügung), nicht erst mit <strong>de</strong>r Zustellung an <strong>de</strong>n Drittschuldner.Soll <strong>de</strong>r Arrest in ein Grundstück o<strong>de</strong>r in ein grundstücksgleiches Recht vollzogen wer<strong>de</strong>n,genügt <strong>de</strong>r Eingang <strong>de</strong>s Eintragungsantrages beim Grundbuchamt (§ 932 Abs. 3 ZPO), während<strong>de</strong>r Vollzug <strong>de</strong>r Eintragung auch noch nach Ablauf <strong>de</strong>r Monatsfrist möglich ist.Hat die Vollstreckungsbehör<strong>de</strong> eine fehlerhafte (nicht nichtige) Pfändung innerhalb <strong>de</strong>r Monatsfristausgebracht, so kann die Pfändung wegen <strong>de</strong>s wirksam erworbenen Pfandrechts auchnoch nach Ablauf <strong>de</strong>r Monatsfrist geheilt wer<strong>de</strong>n.53.4.3Durchführung <strong>de</strong>r Vollziehung


Das Arrestverfahren dient ausschließlich <strong>de</strong>r Sicherung <strong>de</strong>s Anspruchs. Aus diesem Grundkann die Vollstreckungsbehör<strong>de</strong> alle Pfändungsmaßnahmen ergreifen, ohne zugleich zur Befriedigungdurch Verwertung <strong>de</strong>s gepfän<strong>de</strong>ten Gegenstan<strong>de</strong>s berechtigt zu sein. Vollstreckungsmaßnahmen,die <strong>de</strong>n Gläubiger unmittelbar befriedigen, sind nur bei Gefahr einer erheblichenWertmin<strong>de</strong>rung (z. B. leicht ver<strong>de</strong>rbliche Ware) o<strong>de</strong>r bei erheblichen Aufbewahrungskostenzulässig (§ 930 Abs. 3 ZPO).Gepfän<strong>de</strong>te Wechsel und Schecks sind, sofern Verfall droht, zu verwerten. Die ausgezahltenBeträge sind gleichfalls zu hinterlegen.Bei For<strong>de</strong>rungspfändungen kann nur eine Pfändungsverfügung, keine Pfändungs- und Einziehungsverfügung,ergehen. Je<strong>de</strong>r Hinweis auf die Einziehung <strong>de</strong>r gepfän<strong>de</strong>ten For<strong>de</strong>rung hatzu unterbleiben.Die Vollziehung <strong>de</strong>r Arrestanordnung in das unbewegliche Vermögen erfolgt durch Eintragungeiner Arresthypothek (§ 932 Abs. 3 ZPO). Diese gewährt nur eine vorläufige Sicherungund wahrt <strong>de</strong>n Rang. Die Arresthypothek ist eine Höchstbetragshypothek im Sinne <strong>de</strong>s § 1190BGB, wobei bei <strong>de</strong>r Eintragung <strong>de</strong>r endgültige Betrag <strong>de</strong>r For<strong>de</strong>rung mit Nebenansprüchen ineiner Summer anzugeben ist. Die Hinterlegungssumme entspricht <strong>de</strong>m Höchstbetrag, für <strong>de</strong>ndas Grundstück haftet (§§ 932, 923 ZPO). Auch bei <strong>de</strong>r Arresthypothek ist die Betragsgrenzenach § 866 Abs. 3 ZPO (750,00 Euro) zu beachten. Im Antrag auf Eintragung einer Arresthypothekist zum Ausdruck zu bringen, dass es sich um eine solche han<strong>de</strong>lt. Der Tag <strong>de</strong>r Zustellung<strong>de</strong>r Arrestanordnung ist <strong>de</strong>m Grundbuchamt mitzuteilen. Der Antrag darf nicht <strong>de</strong>n Zusatzenthalten, die For<strong>de</strong>rung sei vollstreckbar.Die Ladung zum Termin zur Abgabe <strong>de</strong>r ei<strong>de</strong>sstattlichen Versicherung nach <strong>de</strong>n §§ 5 a o<strong>de</strong>r44 <strong>VwVG</strong> <strong>NRW</strong> gilt nicht als Beginn <strong>de</strong>r Vollstreckung. Insoweit kann die Vollstreckungsbehör<strong>de</strong>in die ihr durch das Vermögensverzeichnis bekannt gewor<strong>de</strong>nen Vermögenswertenicht mehr vollstrecken, wenn <strong>de</strong>r Arrestschuldner zwar vor Ablauf <strong>de</strong>r Monatsfrist gela<strong>de</strong>nwur<strong>de</strong>, die ei<strong>de</strong>sstattliche Versicherung aber erst nach Ablauf <strong>de</strong>r Monatsfrist abgegeben hat.Die Ladung zum Termin wäre daher rechtsmissbräuchlich. Etwas an<strong>de</strong>res gilt nur dann, wennalsbald nach <strong>de</strong>m Erlass <strong>de</strong>r Arrestanordnung mit <strong>de</strong>r Bekanntgabe <strong>de</strong>s Leistungsbeschei<strong>de</strong>sgerechnet wer<strong>de</strong>n darf, weil nur dann durch die Auswertung <strong>de</strong>s Vermögensverzeichnisseszeitnah auf bisher nicht bekannte Vermögenswerte zugegriffen wer<strong>de</strong>n kann. Das Recht <strong>de</strong>rVollstreckungsbehör<strong>de</strong>, die ei<strong>de</strong>sstattliche Versicherung nach § 44 <strong>VwVG</strong> <strong>NRW</strong> zu verlangenbleibt unberührt, sofern die Vollstreckungsmaßnahme, die die Urkun<strong>de</strong>n betrifft, vor Ablauf<strong>de</strong>r Monatsfrist begonnen hat.53.4.4Abwen<strong>de</strong>n <strong>de</strong>r ArrestvollziehungDie Einzahlung <strong>de</strong>r Hinterlegungssumme bei <strong>de</strong>r Vollstreckungsbehör<strong>de</strong> berührt nicht dieWirksamkeit <strong>de</strong>r Arrestanordnung, son<strong>de</strong>rn führt zur Abwendung <strong>de</strong>r Vollziehung o<strong>de</strong>r zurAufhebung bereits durchgeführter Vollstreckungsmaßnahmen. Gleiches gilt, wenn mit <strong>de</strong>mEinverständnis <strong>de</strong>r Vollstreckungsbehör<strong>de</strong> in an<strong>de</strong>rer Weise als durch Hinterlegung von GeldSicherheit für <strong>de</strong>n Betrag <strong>de</strong>r Hinterlegungssumme geleistet wird (z. B. durch Bankbürgschaft).53.4.5Rechtsbehelfe gegen VollstreckungsmaßnahmenGegen die im Rahmen <strong>de</strong>r Arrestvollziehung durchgeführten Vollstreckungsmaßnahmen ist<strong>de</strong>r Wi<strong>de</strong>rspruch zulässig.53.5Überleitung <strong>de</strong>s Arrestverfahrens in das VollstreckungsverfahrenDie Überleitung <strong>de</strong>s Arrestverfahrens in das Vollstreckungsverfahren erfolgt, sobald die <strong>de</strong>mArrestanspruch zugrun<strong>de</strong> liegen<strong>de</strong> Geldfor<strong>de</strong>rung vollstreckbar gewor<strong>de</strong>n ist. Einer Aufhe-


ung <strong>de</strong>r Arrestanordnung und einer erneuten Pfändung bedarf es nicht. Erfor<strong>de</strong>rlich ist jedochein die Verwertung anordnen<strong>de</strong>r Verwaltungsakt <strong>de</strong>r Vollstreckungsbehör<strong>de</strong>, <strong>de</strong>r <strong>de</strong>mVollstreckungsschuldner bekannt zu geben ist. Mit <strong>de</strong>r Verwertung darf erst eine Woche nach<strong>de</strong>r Bekanntgabe <strong>de</strong>r Verwertungsabsicht begonnen wer<strong>de</strong>n (§ 54 <strong>VwVG</strong> <strong>NRW</strong>).Die Verwertung erfolgt wie bei Pfändungspfandrechten, die im Vollstreckungsverfahren erlangtwor<strong>de</strong>n sind. Bei For<strong>de</strong>rungspfändungen tritt die Einziehung <strong>de</strong>r gepfän<strong>de</strong>ten For<strong>de</strong>rungan die Stelle <strong>de</strong>s Verwaltungsaktes über die Anordnung <strong>de</strong>r Verwertung. Die Einziehungsverfügungist <strong>de</strong>m Drittschuldner zuzustellen, die Zustellung ist <strong>de</strong>m Vollstreckungsschuldnermitzuteilen.Zur Umschreibung <strong>de</strong>r Arresthypothek in eine gewöhnliche Sicherungshypothek ist an dasGrundbuchamt ein entsprechen<strong>de</strong>s Ersuchen zu richten. Vor <strong>de</strong>r Umschreibung muss ein dieVerwertung anordnen<strong>de</strong>r, <strong>de</strong>m Vollstreckungsschuldner bekannt zu geben<strong>de</strong>r Verwaltungsakt<strong>de</strong>r Vollstreckungsbehör<strong>de</strong> ergehen. Der Aufhebung <strong>de</strong>r Arrestanordnung bedarf es nicht. In<strong>de</strong>m Ersuchen an das Grundbuchamt ist darauf hinzuweisen, dass die For<strong>de</strong>rungen vollstreckbarsind.Nach <strong>de</strong>r Überleitung <strong>de</strong>s Arrestverfahrens in das Vollstreckungsverfahren ist ein zulässigerWi<strong>de</strong>rspruch gegen die Arrestanordnung mangels Rechtsschutzbedürfnis erledigt.53.6Aufhebung <strong>de</strong>s ArrestesDie Arrestanordnung ist nach § 53 Abs. 5 <strong>VwVG</strong> <strong>NRW</strong> aufzuheben, wenn nach ihrem ErlassUmstän<strong>de</strong> bekannt wer<strong>de</strong>n, die sie nicht mehr gerechtfertigt erscheinen lassen. Eine Aufhebungsetzt einen Antrag <strong>de</strong>s Arrestschuldners nicht voraus.Umstän<strong>de</strong> i. S. d. § 53 Abs. 5 <strong>VwVG</strong> <strong>NRW</strong> können sich gleichermaßen auf <strong>de</strong>n Arrestanspruchund <strong>de</strong>n Arrestgrund beziehen. Die Vollziehung <strong>de</strong>s Arrestes o<strong>de</strong>r die Gestellung <strong>de</strong>rHinterlegungssumme führt hingegen nicht zur Aufhebung <strong>de</strong>r Arrestanordnung, da sonst dieRechtsgrundlage für die Vollziehung o<strong>de</strong>r Hinterlegung entfallen wür<strong>de</strong> und die Vollstreckungsbehör<strong>de</strong>verpflichtet wäre, bereits ergriffene Vollstreckungsmaßnahmen zurückzunehmeno<strong>de</strong>r <strong>de</strong>n hinterlegten Betrag zurückzuzahlen.Die Stelle, die die Arrestanordnung erlassen hat, ist auch zuständig für ihre Aufhebung.Fünfter UnterabschnittBefriedigung durch Verwertung von Sicherheiten54Verwertung von Sicherheiten (zu § 54)54.1Im Arrestverfahren erlangte Sicherheiten, auf Grund einer gesetzlichen Verpflichtung bestellteSicherheiten o<strong>de</strong>r Sicherheiten, die <strong>de</strong>r Vollstreckungsschuldner freiwillig geleistet hat,wer<strong>de</strong>n nach § 54 <strong>VwVG</strong> <strong>NRW</strong> verwertet.54.2Als Sicherheitsleistung kommen insbeson<strong>de</strong>re in Frage (vgl. § 241 AO):a) Hinterlegung von Geld, Wertpapieren und Kostbarkeiten,b) Verpfändung von Sparguthaben bei Kreditinstituten und Schuldbuchfor<strong>de</strong>rungen,c) Verpfändung von hypothekarisch gesicherten Ansprüchen, von Grund- und Rentenschul<strong>de</strong>n,d) Bestellung von Hypotheken, Grund- o<strong>de</strong>r Rentenschul<strong>de</strong>n an inländischen Grundstücken,e) Bürgschaften, Garantieversprechen.54.3Bei Fälligkeit <strong>de</strong>r zugrun<strong>de</strong> liegen<strong>de</strong>n Ansprüche können Sicherheiten unmittelbar verwertet


wer<strong>de</strong>n. Die Vollstreckungsbehör<strong>de</strong> hat hierzu <strong>de</strong>m Vollstreckungsschuldner die Verwertungsabsichtbekannt zu geben (auch dann, wenn sie z. B. hinterlegtes Geld bei <strong>de</strong>r Hinterlegungsstelleanfor<strong>de</strong>rn will). Frühestens nach Ablauf einer Woche seit <strong>de</strong>r Bekanntgabe (Zustellungwird wegen <strong>de</strong>r Fristbestimmung zweckmäßig sein) darf mit <strong>de</strong>r Verwertung nach<strong>de</strong>n Vorschriften <strong>de</strong>r §§ 30 ff. und 40 ff. <strong>VwVG</strong> <strong>NRW</strong> sowie ggf. <strong>de</strong>r §§ 51 und 52 <strong>VwVG</strong><strong>NRW</strong> begonnen wer<strong>de</strong>n.- MBl. <strong>NRW</strong>. 2004 S. 890

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