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135. § 3 VOL/A - Arten der Vergabe - Oeffentliche Auftraege

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Weyand, Praxiskommentar <strong>Vergabe</strong>recht, 2. Auflage 2007 – Letzte Än<strong>der</strong>ung: 21.03.20106286Die unter den Buchstaben a) bis d) aufgeführten Tatbestände sind grundsätzlich abschließend.<strong>135.</strong>9.2 Außergewöhnliche Fachkunde, Leistungsfähigkeit o<strong>der</strong>Zuverlässigkeit (<strong>§</strong> 3 Nr. 3 Buchstabe a))<strong>135.</strong>9.2.1 Grundsatz6287Vgl. dazu im Einzelnen die Kommentierung zu <strong>§</strong> 3 VOB/A RZ 3619, die auch für <strong>§</strong> 3<strong>VOL</strong>/A gilt.<strong>135.</strong>9.2.2 Beispiele aus <strong>der</strong> Rechtsprechung6288• Einsatz-, Leit- und Unterstützungssystem für die Polizei (2. VK Bund, B. v.31.5.2002 - Az.: VK 2 - 20/02)<strong>135.</strong>9.3 Unverhältnismäßiger Aufwand (<strong>§</strong> 3 Nr. 3 Buchstabe b))6289Vgl. dazu im Einzelnen die Kommentierung zu <strong>§</strong> 3 VOB/A RZ 3616, die auch für <strong>§</strong> 3<strong>VOL</strong>/A gilt.<strong>135.</strong>9.4 Fehlendes wirtschaftliches Ergebnis nach einer ÖffentlichenAusschreibung (<strong>§</strong> 3 Nr. 3 Buchstabe c))6290Vgl. dazu im Einzelnen die Kommentierung zu <strong>§</strong> 3 VOB/A RZ 3617, die auch für <strong>§</strong> 3<strong>VOL</strong>/A gilt.<strong>135.</strong>10 Zulässigkeit <strong>der</strong> Freihändigen <strong>Vergabe</strong> (<strong>§</strong> 3 Nr. 4)<strong>135.</strong>10.1 Erläuternde Hinweise <strong>der</strong> <strong>VOL</strong>/A6291Die unter den Buchstaben a) bis p) aufgeführten Tatbestände sind grundsätzlich abschließend.<strong>135.</strong>10.2 Durchführung nur von einem bestimmten Unternehmen (Nr.4 Buchstabe a))6292Vgl. dazu grundsätzlich die Kommentierung zu <strong>§</strong> 3 VOB/A RZ 3624, die auch für <strong>§</strong> 3<strong>VOL</strong>/A gilt.


Weyand, Praxiskommentar <strong>Vergabe</strong>recht, 2. Auflage 2007 – Letzte Än<strong>der</strong>ung: 21.03.20106293Linienverkehrsgenehmigungen nach dem Personenbeför<strong>der</strong>ungsgesetz (PersBefG)besitzen nicht die Qualität von Ausschließlichkeitsrechten. Zwar ist zutreffend, dass nach<strong>§</strong> 13 Abs. 2 PBefG ein Antrag auf Genehmigung zu versagen ist, wenn <strong>der</strong> Verkehr mit denvorhandenen Verkehrsmitteln befriedigend bedient werden kann o<strong>der</strong> <strong>der</strong> neue Verkehr keinewesentlichen Verbesserungen <strong>der</strong> Verkehrsbedienung vorsieht. Dies ist insbeson<strong>der</strong>e dann <strong>der</strong>Fall, wenn berücksichtigt werden muss, dass eine Verkehrsbedienung nur aufgrund von mitdem europäischen Beihilferecht nicht konformen Zuschüssen bzw. vertraglich vereinbartenZahlungen garantiert werden kann. Auch liegt es durchaus im Bereich des Möglichen, dassdie Genehmigungsbehörde von ihr erteilte Genehmigungen nach <strong>§</strong> 13 PBefG vor demHintergrund des Mahnschreibens <strong>der</strong> Europäischen Kommission an die Republik Österreichvom 13.10.2004 C (2004) 3808 nach <strong>§</strong> 48 Abs. 3 VwVfG zurücknimmt. Nach Auffassung <strong>der</strong>Kommission verstoßen Genehmigungen nach dem österreichischen Kraftliniengesetz, das mitdem PBefG weitgehend vergleichbar ist, gegen europäisches Gemeinschaftsrecht, wenn sienicht im Rahmen eines transparenten und offenen Verfahrens für potentielle Bieter vergebenwerden. Im Hinblick auf all diese Umstände kann beim Vorliegen von Genehmigungennach dem PBefG nicht von bestehenden Ausschließlichkeitsrechten ausgegangen werden(VK Baden-Württemberg, B. v. 14.03.2005 - Az.: 1 VK 5/05).<strong>135.</strong>10.3 Dringlichkeit (<strong>§</strong> 3 Nr. 4 Buchstabe f))<strong>135.</strong>10.3.1 Objektive Dringlichkeit6294Vgl. dazu im Einzelnen die Kommentierung zu <strong>§</strong> 3 VOB/A RZ 3627, die auch für <strong>§</strong> 3<strong>VOL</strong>/A gilt. Die Begriffe <strong>der</strong> Dringlichkeit in <strong>der</strong> VOB/A und <strong>der</strong> Eilbedürftigkeit in <strong>der</strong><strong>VOL</strong>/A decken sich von ihrem Inhalt her.<strong>135.</strong>10.3.2 Vergleich <strong>der</strong> Fristen6295Vgl. dazu im Einzelnen die Kommentierung zu <strong>§</strong> 3 VOB/A RZ 3665, die auch für <strong>§</strong> 3<strong>VOL</strong>/A gilt.<strong>135.</strong>10.3.3 Abrufbarkeit von För<strong>der</strong>mitteln6296Vgl. dazu im Einzelnen die Kommentierung zu <strong>§</strong> 3 VOB/A RZ 3632, die auch für <strong>§</strong> 3<strong>VOL</strong>/A gilt.<strong>135.</strong>10.3.4 Gesundheitspolitische Beschaffungen6297Nach Inkrafttreten <strong>der</strong> so genannten BSE-Verordnung am 6.12.2000 mit <strong>der</strong> Pflicht, BSE-Tests durchzuführen, was durch Än<strong>der</strong>ungsverordnung vom 25.1.2001 auf alle über 24Monate alten Rin<strong>der</strong> ausgedehnt wurde, entstand schlagartig ein Untersuchungsbedarf in einerGrößenordnung, die die Kapazitäten in <strong>der</strong> zuständigen Landesbehörde bei weitem überstieg.Gleichzeitig fehlten - zumal in räumlicher Nähe zu den Schlachtbetrieben - geeignete - undöffentlich-rechtlich zugelassene Privatlabors mit entsprechen<strong>der</strong> Kapazität und Ausstattung,um die erfor<strong>der</strong>lichen Tests verlässlich durchzuführen. Unter diesen Umständen ist dem


Weyand, Praxiskommentar <strong>Vergabe</strong>recht, 2. Auflage 2007 – Letzte Än<strong>der</strong>ung: 21.03.2010öffentlichen Auftraggeber darin zu folgen, dass die erfor<strong>der</strong>liche Zeit für eine öffentlicheAusschreibung o<strong>der</strong> einen öffentlichen Teilnahmewettbewerb für eine beschränkteAusschreibung im maßgeblichen Zeitraum nicht vorhanden gewesen wäre (Schleswig-Holsteinisches OLG, B. v. 4.5.2001 - Az.: 6 Verg 2/2001).<strong>135.</strong>10.3.5 Hochwasserbedingte Beschaffungen6298Vgl. dazu im Einzelnen die Kommentierung RZ 3633, 3361 und 3381, die auch für <strong>§</strong> 3<strong>VOL</strong>/A gilt.<strong>135.</strong>10.3.6 Beschaffungen zur Bekämpfung <strong>der</strong> Finanzkrise6298/1Vgl. insoweit die Kommentierung zu <strong>§</strong> 3 VOB/A RZ 3633/1.<strong>135.</strong>10.3.7 Auftragsvergabe im Insolvenzfall6299Vgl. dazu im Einzelnen die Kommentierung zu <strong>§</strong> 3 VOB/A RZ 3634, die auch für <strong>§</strong> 3<strong>VOL</strong>/A gilt.<strong>135.</strong>10.3.8 Auftragsvergabe für eine Interimszeit6299/1Auch für den Fall, dass ein öffentlicher Auftraggeber Leistungen nur für eine Interimszeit –z.B. bis zum Abschluss eines Nachprüfungsvertrages o<strong>der</strong> bis zur Abwicklung einesgeregelten Ausschreibungs- und <strong>Vergabe</strong>verfahrens – vergeben will, ist darauf zu achten, obdie Voraussetzungen des <strong>§</strong> 3 Nr. 4 <strong>VOL</strong>/A im Einzelfall vorliegen (OLG Dresden, B. v.25.01.2008 - Az.: WVerg 010/07 – instruktiver Fall; OLG Düsseldorf, B. v. 25.09.2008 - Az.:VII-Verg 57/08; VK Arnsberg, B. v. 25.08.2008 - Az.: VK 14/08 – für den Bereich <strong>der</strong>Daseinsvorsorge).<strong>135.</strong>10.3.9 Erläuternde Hinweise <strong>der</strong> <strong>VOL</strong>/A6300Die Voraussetzungen für eine Inanspruchnahme dieses Tatbestandes sind enger als in <strong>§</strong> 3 Nr.3 Buchstabe d: Nur in Fällen beson<strong>der</strong>er Dringlichkeit kann auf die Freihändige <strong>Vergabe</strong>zurückgegriffen werden.<strong>135.</strong>10.4 Leistungen, die <strong>der</strong> Geheimhaltung unterworfen sind (Nr. 4Buchstabe g)6300/1Die betroffenen Leistungen müssen aufgrund von Rechts- o<strong>der</strong> Verwaltungsvorschriften<strong>der</strong> Geheimhaltung unterworfen sein. Die nur subjektive Einschätzung einesAuftraggebers, die ausgeschriebenen Leistungen würden sensible Personaldaten wie zumBeispiel die Angabe von Vergütungen <strong>der</strong> Mitarbeiter eines Krankenhauslabors enthalten,reicht dafür nicht aus, zumal wenn sie Gegenstand <strong>der</strong> Ausschreibungsunterlagen sind.


Weyand, Praxiskommentar <strong>Vergabe</strong>recht, 2. Auflage 2007 – Letzte Än<strong>der</strong>ung: 21.03.2010<strong>135.</strong>10.6.1 Rechtsprechung6304Eine vorteilhafte Gelegenheit liegt nur dann vor, wenn es sich um eine einmalige o<strong>der</strong> nursehr kurzfristig sich bietende Beschaffungsmöglichkeit handelt, die zudem nochVerkaufspreise unterhalb <strong>der</strong> üblichen Einkaufspreise für den Auftraggeber verspricht(OLG Düsseldorf, B. v. 8.5.2002 - Az.: Verg 5/02).<strong>135.</strong>10.6.2 Erläuternde Hinweise <strong>der</strong> <strong>VOL</strong>/A6305Der Begriff „vorteilhafte Gelegenheit“ ist eng auszulegen. Die Wahrnehmung einervorteilhaften Gelegenheit muss zu einer wirtschaftlicheren Beschaffung führen, als diese beiAnwendung <strong>der</strong> Öffentlichen o<strong>der</strong> Beschränkten Ausschreibung <strong>der</strong> Fall wäre.<strong>135.</strong>10.7 Kein voraussichtlich wirtschaftliches Ergebnis (<strong>§</strong> 3 Nr. 4Buchstabe n))6306Der <strong>Vergabe</strong>stelle ist <strong>der</strong> Zugang zu dem "nachrangigen" Verfahren <strong>der</strong> Freihändigen<strong>Vergabe</strong> nur dann ohne weiteres eröffnet, wenn ihr nicht das Scheitern desvorangegangenen - und an sich vorrangigen - Verfahrens zuzurechnen ist, weil die von ihrzu verantwortenden Ausschreibungsbedingungen die Erfüllung des ausgeschriebenenAuftrags bis an die Grenze <strong>der</strong> Unmöglichkeit erschwerten und deshalb keine o<strong>der</strong> keinewirtschaftlichen Angebote eingegangen sind (OLG Dresden, B. v. 16.10.2001 - Az.: WVerg0007/01).<strong>135.</strong>10.8 <strong>Vergabe</strong> von Leistungen an Justizvollzugsanstalten,Einrichtungen <strong>der</strong> Jugendhilfe, Aus- und Fortbildungsstätten o<strong>der</strong>ähnliche Einrichtungen (<strong>§</strong> 3 Nr. 4 Buchstabe o))<strong>135.</strong>10.8.1 Allgemeines6307Vgl. dazu im Einzelnen die Kommentierung zu <strong>§</strong> 97 GWB RZ 153.<strong>135.</strong>10.8.2 Voraussetzungen63086309Nach dem Wortlaut <strong>der</strong> Vorschrift genügt es, dass die <strong>Vergabe</strong> von Leistungen anJustizvollzugsanstalten, Einrichtungen <strong>der</strong> Jugendhilfe, Aus- und Fortbildungsstätten o<strong>der</strong>ähnliche Einrichtungen durch die <strong>Vergabe</strong>stelle beabsichtigt ist. Es müssen vomAuftraggeber keine weiteren beson<strong>der</strong>en Umstände dargelegt und bewiesen sein, die diefreihändige <strong>Vergabe</strong> an öffentliche Einrichtungen rechtfertigen.<strong>§</strong> 3 Nr. 2 <strong>VOL</strong>/A legt keine zusätzlichen tatbestandlichen Voraussetzungen für einezulässige freihändige <strong>Vergabe</strong> fest. Eine solche Beschränkung des Anwendungsbereichs des<strong>§</strong> 3 Nr. 4 lit. o <strong>VOL</strong>/A wi<strong>der</strong>spricht dem Wortlaut <strong>der</strong> Vorschrift und findet we<strong>der</strong> eineGrundlage in <strong>der</strong> Gesetzessystematik noch im Sinn und Zweck <strong>der</strong> Regelung.


Weyand, Praxiskommentar <strong>Vergabe</strong>recht, 2. Auflage 2007 – Letzte Än<strong>der</strong>ung: 21.03.20106310631163126313<strong>§</strong> 3 Nr. 2 <strong>VOL</strong>/A i3st <strong>§</strong> 3 Nr. 4 <strong>VOL</strong>/A als generelle Regelung vorangestellt. Die Fälle, indenen die Natur des Rechtsgeschäfts o<strong>der</strong> beson<strong>der</strong>e Umstände eine freihändige <strong>Vergabe</strong>rechtfertigen, werden in <strong>der</strong> Folge durch die Ausnahmetatbestände des <strong>§</strong> 3 Nr. 4 <strong>VOL</strong>/Aabschließend aufgezählt und gleichzeitig in ihren Voraussetzungen konkretisiert. Das gilt füralle Ausnahmetatbestände, auch für den Tatbestand des <strong>§</strong> 3 Nr. 4 lit. o <strong>VOL</strong>/A. Der beson<strong>der</strong>eUmstand, <strong>der</strong> die freihändige <strong>Vergabe</strong> in diesem Fall rechtfertigt, ist <strong>der</strong> Ausschluss <strong>der</strong>öffentlichen Einrichtungen von <strong>der</strong> wettbewerblichen <strong>Vergabe</strong> durch <strong>§</strong> 7 Nr. 6 <strong>VOL</strong>/A.We<strong>der</strong> <strong>der</strong> Wortlaut noch <strong>der</strong> Zweck des <strong>§</strong> 3 Nr. 4 Buchst. o) <strong>VOL</strong>/A (insbeson<strong>der</strong>e inVerbindung mit <strong>§</strong> 3 Nr. 2 <strong>VOL</strong>/A) geben etwas für die For<strong>der</strong>ung her, Freihändige <strong>Vergabe</strong>nan Einrichtungen im Sinne von <strong>§</strong> 7 Nr. 6 <strong>VOL</strong>/A nur zuzulassen, sofern dies zur Erfüllung<strong>der</strong> vom Träger <strong>der</strong> Einrichtung wahrgenommenen sozialpolitischen Aufgabenerfor<strong>der</strong>lich sei, z.B. in solchen Fällen, in denen die zu beschaffende Dienstleistung einerAusbildung und/o<strong>der</strong> Beschäftigung <strong>der</strong> <strong>der</strong> Einrichtungen selbst angehörenden Personengelte. Eine <strong>der</strong>art einschränkende Auslegung ist we<strong>der</strong> aufgrund des Wortlauts <strong>der</strong>Vorschrift geboten noch durch ihren Zweck nahe gelegt. <strong>§</strong> 3 Nr. 4 Buchst. o) <strong>VOL</strong>/A trägt- im Sinn eines Son<strong>der</strong>falls <strong>der</strong> Zulässigkeit Freihändiger <strong>Vergabe</strong> – allein dem UmstandRechnung, dass <strong>der</strong> Auftrag an eine <strong>der</strong> genannten Einrichtungen ergehen soll, die von einer<strong>Vergabe</strong> im Wettbewerb ausgeschlossen sind. Weitergehende Einschränkungen sind damitnicht verbunden, zumal dadurch <strong>der</strong> Anwendungsbereich <strong>der</strong> Norm allzu sehr beschnittenwürde (OLG Düsseldorf, B. v. 27.10.2004 - Az.: VII - Verg 52/04).Dem Auftraggeber steht ein Ermessensspielraum zu hinsichtlich <strong>der</strong> Entscheidungzwischen <strong>der</strong> freihändigen <strong>Vergabe</strong> an die in <strong>§</strong> 3 Nr. 4 lit. o <strong>VOL</strong>/A genanntenEinrichtungen einerseits o<strong>der</strong> <strong>der</strong> öffentlichen Ausschreibung unter Beteiligungerwerbswirtschaftlicher Bieter an<strong>der</strong>erseits. Denn außer dass <strong>der</strong> Kreis <strong>der</strong> beteiligtenBieter auf die dort genannten Unternehmen beschränkt sein muss, stellt <strong>§</strong> 3 Nr. 4 lit. o <strong>VOL</strong>/Anur noch auf das subjektive Element <strong>der</strong> Absicht <strong>der</strong> <strong>Vergabe</strong>stelle ab und setzt damit denErmessensspielraum des Auftraggebers voraus (1. VK Bund, B. v. 20.07.2004 - Az.: VK 1 -75/04; B. v. 20.07.2004 - Az.: VK 1 - 78/04).Die Ermessensbetätigung <strong>der</strong> <strong>Vergabe</strong>stelle ist von den <strong>Vergabe</strong>nachprüfungsinstanzen nachallgemeinen Grundsätzen nur darauf überprüfbar, ob sie auf einem zutreffend ermitteltenSachverhalt beruht und ob die rechtlichen Grenzen zulässiger Ermessensausübungeingehalten worden sind, insbeson<strong>der</strong>e unsachgemäße und/o<strong>der</strong> diskriminierendeGesichtspunkte darin keinen Eingang gefunden haben (OLG Düsseldorf, B. v. 27.10.2004 -Az.: VII - Verg 52/04).

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