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Vorläufige deutsche Standards zum begleiteten ... - IFP - Bayern

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I. EinführungGroßbritannienIm Mai 2000 wurde von der "National Association of ChildContact Centres" (NACCC) eine Vorlage für nationale <strong>Standards</strong> inGroßbritannien präsentiert.2.3.2 <strong>Standards</strong> einzelner <strong>deutsche</strong>rFachinstitutionenErste Versuche <strong>deutsche</strong>r Einrichtungen, die <strong>begleiteten</strong> Umganganbieten, ein nationales Netzwerk auch in Deutschland aufzubauen,lassen sich in der Veranstaltung von drei Bundesfachtagungen<strong>zum</strong> "Begleiteten Umgang" erkennen. Die ersten beiden Tagungensind bereits dokumentiert; die Dokumentation der dritten Tagungist in Vorbereitung. Darüber hinaus haben einzelne FachinstitutionenKonzeptionen und Empfehlungen <strong>zum</strong> <strong>begleiteten</strong> Umgangherausgegeben:Bundesverband des Deutschen KinderschutzbundesDieser hat 1999 eine verbindliche Rahmenkonzeption für die Orts-,Kreis- und Landesverbände vorgelegt, nachdem beschlossenwurde, das zunächst im Rahmen eines Modellprojekts erprobteAngebot "Betreuter Umgang" nun als Regelangebot in die Aufgabenpaletteder Einrichtungen des Deutschen Kinderschutzbundesaufzunehmen. Die Konzeption versteht sich als Hilfestellung beider Wahrnehmung dieser Aufgabe. Sie soll aber auch die fachlichen<strong>Standards</strong> in der Kinderschutzarbeit sichern helfen.Deutscher Verein für öffentliche und private FürsorgeDer Deutsche Verein verabschiedete am 21.06.1999 "Empfehlungenzur Umsetzung der Reform des Kindschaftsrechts in die Praxisder Kinder- und Jugendhilfe". Diese befassen sich u.a. ausführlichmit dem Umgangsrecht und in diesem Kontext auch mitdem "Begleiteten Umgang als familiengerichtliche Anordnung undals Jugendhilfeleistung".Land BerlinBerlin wird als erstes Land noch im Jahr 2001 eine "Qualitätsbeschreibung:Begleiteter Umgang gemäß § 18 Abs. 3 SGB VIII,§ 1684 Abs. 4, § 1685 BGB" vorlegen. Der Entwurf vom14.09.2000, den eine interdisziplinäre Arbeitsgruppe unter derFederführung des Landesjugendamts erstellt hat, befindet sichderzeit im Abstimmungsverfahren. Inhaltlich handelt es sich umeine Leistungsbeschreibung für Jugendämter und Träger der freienJugendhilfe, die aufzeigt, welche Qualitätsanforderungen beiKonzeption, Bewilligung und Erbringung dieser Leistung zubeachten sind.Sonstige Institutionen und EinrichtungenEinige Jugendämter, Maßnahmeträger und Beratungsstellenhaben Dienstanweisungen und Konzeptpapiere <strong>zum</strong> <strong>begleiteten</strong>Umgang erlassen bzw. veröffentlicht. Besonders hervorzuhebenist die "Kooperationsvereinbarung <strong>zum</strong> <strong>begleiteten</strong> Umgang" derLandeshauptstadt München vom 01.06.1999, die das Sozialreferat(Allgemeiner Sozialdienst) in Zusammenarbeit mit den Maßnahmeträgernund dem Familiengericht erstellt hat. Sie legt ihrenSchwerpunkt auf die Absprachen, die über die Formen der Zusammenarbeitzwischen Jugendamt/ASD, Beratungsstellen undFamiliengericht bei Maßnahmen des <strong>begleiteten</strong> Umgangs für dieEntscheidungs- und Vollzugsphase getroffen worden sind.3. Hinweise für die Nutzungder <strong>deutsche</strong>n <strong>Standards</strong>3.1 GeltungsbereichZum Geltungsbereich der <strong>deutsche</strong>n <strong>Standards</strong> ist an<strong>zum</strong>erken:(a) Die <strong>Standards</strong> sind in ihren Formulierungen zugeschnitten aufden Umgang zwischen Kindern und ihren Eltern. Sie findenentsprechende Anwendung auf den Umgang zwischenKindern und sonstigen, nach § 1685 BGB umgangsberechtigtenPersonen.(b) Die <strong>Standards</strong> gelten, soweit sie Empfehlungen für"Maßnahmeträger" enthalten, nur für Träger der öffentlichenund freien Jugendhilfe, nicht hingegen für Privatpersonen.Maßnahmen des <strong>begleiteten</strong> Umgangs werden in der Regelvon Trägern der Jugendhilfe und nur in Ausnahmefällen vonPrivatpersonen erbracht. Es gibt keine Stelle, die kontrolliert,ob diese <strong>Standards</strong> auch von Privatpersonen eingehaltenwerden.(c) Soweit die <strong>Standards</strong> von "Anordnung des Familiengerichts"sprechen, sind damit stets auch "Elternvereinbarungen vordem Familiengericht" mit umfasst.(d) Soweit die <strong>Standards</strong> nur von "Kindern" sprechen, gelten sieentsprechend auch für Jugendliche.3.2 Systematik und BegrifflichkeitDie <strong>deutsche</strong>n <strong>Standards</strong> <strong>zum</strong> <strong>begleiteten</strong> Umgang untergliedernsich in drei Teile. Beschrieben werden(a) im Teil II die Grundlagen des <strong>begleiteten</strong> Umgangs,(b) im Teil III die Aspekte und Prozesse, die die Entscheidung,<strong>begleiteten</strong> Umgang durchzuführen, betreffen (= <strong>Standards</strong>für Entscheidungsträger) und(c) im Teil IV die ethischen Leitlinien, Rahmenbedingungen undProzesse, die das Angebot und die Durchführung vonMaßnahmen des <strong>begleiteten</strong> Umgangs betreffen (= <strong>Standards</strong>für Maßnahmeträger).Die Abschnitte 2 bis 5 im Teil IV enthalten <strong>Standards</strong>, die denAblauf von Maßnahmen des <strong>begleiteten</strong> Umgangs betreffen. Diesesind so gefasst, dass sie Handlungsspielräume belassen, um derVielfalt der Bedürfnisse von Familien und damit von Angebotender Maßnahmeträger Rechnung tragen zu können. Sie legensomit nur Rahmenbedingungen fest, die spezifizierende inhaltlicheKonzepte der Maßnahmeträger nicht ersetzen können. KonkreteHandlungsanleitungen und eine Zusammenstellung von bewährtenVorgehensweisen und Interventionsstrategien werden Gegenstandeiner Handreichung sein, die das Staatsinstitut für Frühpädagogikim Rahmen des genannten Forschungsprojekts desWeiteren erstellen und veröffentlichen wird. Diese integriert dieneuesten Erkenntnisse aus der einschlägigen empirischen Forschungsowie aktuelle Tendenzen auch der internationalen Fachliteratur<strong>zum</strong> <strong>begleiteten</strong> Umgang.Die <strong>deutsche</strong>n <strong>Standards</strong> weisen bestimmte Fachbegriffe auf, dieimmer wiederkehren. Diese werden im Anhang in einem Glossarin alphabetischer Reihenfolge genannt und kurz erläutert (sieheTeil V, 1). Ebenfalls im Anhang befinden sich Muster für all jeneVereinbarungen, die im Rahmen der Durchführung der Maßnahmedes <strong>begleiteten</strong> Umgangs zu treffen sind.8

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