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Vorläufige deutsche Standards zum begleiteten ... - IFP - Bayern

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2.1 Auftrag des <strong>IFP</strong> im BMFSFJ-Forschungsprojekt"Begleiteter Umgang"Angesichts dieser Ausgangslage wurde das Staatsinstitut fürFrühpädagogik (<strong>IFP</strong>) in München zusammen mit dem Institut fürangewandte Familien-, Kindheits- und Jugendforschung (IFK) inPotsdam durch das Bundesministerium für Familie und Senioren,Frauen und Jugend (BMFSFJ) beauftragt, im Rahmen des Forschungsprojekts"Entwicklung von Interventionsansätzen imScheidungsgeschehen: Beaufsichtigter und begleiteter Umgangnach § 1684 Abs. 4 BGB" u.a. auch "Deutsche <strong>Standards</strong> für den<strong>begleiteten</strong> Umgang" zu entwickeln.2.2 Sinn und Zweck von <strong>Standards</strong>Für alle Stellen, die auf der Entscheidungs- und Vollzugsebenemit dem <strong>begleiteten</strong> Umgang befasst sind, sind <strong>Standards</strong> insbesondereaus folgenden Gründen wichtig und sinnvoll:(a) <strong>Standards</strong> tragen dem Bedürfnis nach Orientierung, Strukturierungund regelgeleiteter Durchführung des <strong>begleiteten</strong> UmgangsRechnung.(b) <strong>Standards</strong> verstehen sich in erster Linie als Richtlinien undweniger als Handlungsanleitungen im engeren Sinn für einequalitativ hochwertige Realisierung dieser Maßnahme. Sie belassenden beteiligten Stellen Gestaltungsspielraum im Rahmender gesetzlichen Vorgaben und fachlichen Anforderungen.(c) <strong>Standards</strong> ermöglichen eine einheitliche Definition der in derPraxis verwendeten Fachbegriffe.(d) <strong>Standards</strong> gestatten Orientierung und Systematik hinsichtlichder Aspekte, die bei der Entscheidung über und die Durchführungvon <strong>begleiteten</strong> Umgangskontakten zu berücksichtigensind.(e) <strong>Standards</strong> leisten Aufklärung darüber, was die Begleitung vonUmgangskontakten bieten und bewirken kann. Sie informierenauch über die Grenzen dieser Maßnahme.(f) <strong>Standards</strong> tragen dazu bei, die Rechte der einzelnen Familienmitgliederwährend der Entscheidungs- und Vollzugsphasedes <strong>begleiteten</strong> Umgangs zu gewährleisten.(g) <strong>Standards</strong> erleichtern die interdisziplinäre Zusammenarbeitder beteiligten Stellen, indem sie die möglichen Formen undInhalte der Kooperation im Einzelnen darlegen.(h) <strong>Standards</strong> bieten Orientierungshilfe für Träger der Jugendhilfe,die in ihr Leistungsangebot <strong>begleiteten</strong> Umgang mit aufnehmenwollen (Maßnahmeträger), sowohl was die Einschätzungder eigenen Ressourcen, als auch was die Präsentation dereigenen Arbeit in der Öffentlichkeit betrifft. Sie geben klareAnhaltspunkte, welche Ressourcen Maßnahmeträger bereitzu stellen haben, damit ihre Einrichtungen qualitativ guteHilfeleistungen anbieten und erbringen können.(i) <strong>Standards</strong> stellen eine Grundlage für die Abfassung vonLeistungs-, Entgelt- und Qualitätsentwicklungsvereinbarungeni.S.d. § 78b SGB VIII dar, falls nach Landesrecht solcheVereinbarungen für die Erbringung von Leistungen nach § 18SGB VIII vorgesehen sind.(j) <strong>Standards</strong> erleichtern im Einzelfall das Finden erforderlicherund geeigneter Interventionen in Abhängigkeit von den jeweiligenZielen des <strong>begleiteten</strong> Umgangs.(k) Eine an <strong>Standards</strong> orientierte Vorgehensweise verschiedenerMaßnahmeträger ermöglicht die Vergleichbarkeit und Qualitätsentwicklungder angebotenen Begleitung von Umgangskontakten.(l) <strong>Standards</strong> bedürfen einer regelmäßigen Fortschreibung, umOptimierungen und Innovationen berücksichtigen zu können.2.3 Orientierungspunkte für die Entwicklung<strong>deutsche</strong>r <strong>Standards</strong>Bei der Entwicklung <strong>deutsche</strong>r <strong>Standards</strong> orientierte sich dasStaatsinstitut für Frühpädagogik an(1) den im Rahmen des Modellprojekts gewonnenen Praxiserfahrungenund Ergebnissen aus den Befragungen der Familienrichterund ausgewählter Einrichtungen, die <strong>begleiteten</strong>Umgang durchführen,(2) den Fach- und Rechtsmeinungen, die die Mitglieder desProjektbeirats und der Fachkommission während des Entwicklungsprozesseseingebracht haben sowie(3) den nachfolgend genannten <strong>Standards</strong> <strong>zum</strong> <strong>begleiteten</strong> Umgang,die andere Länder im europäischen und internationalenRaum sowie andere <strong>deutsche</strong> Fachinstitutionen bereits entwickelthaben.2.3.1 <strong>Standards</strong> anderer Länder im europäischenund internationalen RaumLänder, die den <strong>begleiteten</strong> Umgang rechtlich verankert und/oderbereits <strong>Standards</strong> zu dessen Umsetzung entwickelt haben, sind:Australien und Neuseeland1994 wurde die "Australian and New Zealand Association ofChildren’s Contact Services" (ANZACCS) gegründet mit der Zielsetzung,<strong>Standards</strong> für die Arbeit von Einrichtungen zu erarbeiten,die beaufsichtigten und <strong>begleiteten</strong> Umgang in den beiden Ländernanbieten. Der vorgelegte Entwurf wurde 1995 verabschiedet,wobei der vorläufige Charakter der "Interim <strong>Standards</strong>"betont wurde. Sie regeln in detaillierter Form die Arbeitsweise inden Einrichtungen sowie die Zusammenarbeit mit den Gerichtenund anderen beteiligten Diensten.USA und KanadaIn den USA wurde 1992 das "Supervised Visitation Network"(SVN) gegründet. In seiner Jahreskonferenz im Jahr 1994 beschlossdas SVN, die Qualität des Angebots "Begleiteter Umgang"dadurch zu sichern, indem es <strong>Standards</strong> entwickelt undderen Umsetzung in den Einrichtungen begleitet. Die 1996 verabschiedetenamerikanischen <strong>Standards</strong> <strong>zum</strong> <strong>begleiteten</strong> Umgangorientieren sich im wesentlichen an den "Interim <strong>Standards</strong>" der"Australien and New Zealand Association of Children’s ContactServices" (ANZACCS), die überarbeitet und ergänzt wurden. Dieamerikanischen <strong>Standards</strong> wurden im Jahr 2000 fortgeschrieben,um die zwischenzeitlich eingetretenen fachlichen Entwicklungenzu berücksichtigen.FrankreichEtwa die Hälfte der in Frankreich vorhandenen Einrichtungen undDienste, die <strong>begleiteten</strong> Umgang anbieten, hat sich ebenfalls zueinem nationalen Netzwerk zusammengeschlossen und sich u.a.zur Aufgabe gemacht, <strong>Standards</strong> aufzustellen. Der vom französischenDachverband der "Association des lieux d’accueil pourl’exercice du droit de visite" vorlegte Entwurf vorläufiger Praxisregelnwurde 1998 verabschiedet ("Code de déontologie"). Diese<strong>Standards</strong> zielen hauptsächlich auf Qualitätssicherung für dieBenutzer der "lieux d´accueil" ab, legen aber, anders als die<strong>Standards</strong> der vorgenannten Länder, großen Wert auf eine verbindlicheDefinition der ethischen Leitlinien, die bei der Konzeptionund Durchführung der Maßnahme "Begleiteter Umgang" beachtetwerden sollten.7

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