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Vorläufige deutsche Standards zum begleiteten ... - IFP - Bayern

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Behörde oder einem Gericht gewünscht wird, ablehnen. Sie könnengleichfalls die Durchführung einer Maßnahme beenden, wennsie zu der Einschätzung gelangen, dass ihr Angebot missbräuchlichgenutzt wird.Verhältnis zu Gerichten und BehördenDer Besuchstreff für die Ausübung des Umgangsrechts ist eineneutrale Instanz, die technische und professionelle Garantien dafürbietet, dass die Eltern Beschlüsse der Gerichte oder Behördenwie vorgesehen umsetzen. Das gilt auch für Vereinbarungen, dieden Kontakt des Kindes mit weiteren Familienmitgliedern odereiner anderen Person, die ein Besuchsrecht zugesprochen bekommenhat, regeln. Diese Garantien sind insbesondere in derGeschäftsordnung bzw. Konzeption des Besuchstreffs niedergeschrieben.Die Besuchstreffs sind kein Ort, an dem Ermittlungen oder Begutachtungenstattfinden. Sie übernehmen keine Aufgaben, die in dieZuständigkeit der Gerichte und Behörden fallen. Der Rahmen fürdie Ausübung des Umgangsrechts ist definiert durch die Entscheidungvon Gericht oder Amt, oder durch Vereinbarungen wie obenzitiert, und stimmt überein mit der Geschäftsordnung bzw. Konzeptiondes Besuchstreffs.Die Annahme eines Falls setzt voraus, dass das überweisendeGericht oder das Amt von der Geschäftsordnung bzw. Konzeptionder Einrichtung Kenntnis genommen hat.Die Besuchstreffs können eine Kopie des Beschlusses erhalten,mit dem die Einrichtung als Ort, in dem das Besuchsrecht ausgeübtwerden soll, bestimmt wird.Die Besuchstreffs verzichten darauf, an Gerichte oder Behördenmündliche oder schriftliche Informationen weiterzugeben, die sichauf den Inhalt der Eltern-Kind-Kontakte beziehen.Die Besuchstreffs können den Eltern Bescheinigungen darüberausstellen, ob Termine der Kinder und Eltern wahrgenommenbzw. abgesagt wurden.Darüber hinaus können sie Gericht und Behörden zur KenntnisnahmeKopien von Schreiben übermitteln, die sie an die Parteienschicken:➔ betreffend Vorschläge zur Abänderung der Modalitäten, nachdenen die Umgangskontakte durchgeführt werden;➔ betreffend Abänderungen der Modalitäten, nach denen dieUmgangskontakte durchgeführt werden, wenn die Initiativedazu den Besuchstreff überlassen bleibt;➔ für den Fall, dass es während eines Umgangskontakts zueinem schwerwiegenden Vorfall gekommen ist.Diese Schreiben werden zuvor den betroffenen Eltern und gegebenenfallsihren Rechtsanwälten zugestellt.Die Schweigepflicht ist aufgehoben, wenn Gefahr für Klientenund/oder Begleitpersonen bzw. Beratungspersonen besteht oderbei einem Verstoß gegen die Geschäftsordnung, der die Ausübungdes Besuchsrechts oder die Funktionsweise der Einrichtungbehindert.Verhältnis zu den Instanzen,die an der Aufrechterhaltung der Eltern-Kind-Beziehungen interessiert sindDer Verband ermutigt seine Mitglieder, mit den Gerichten undBehörden, mit den Trägern, die an der Finanzierung der Besuchstreffbeteiligt sind, sowie mit allen Institutionen, die an derAufrechterhaltung der Eltern-Kind-Beziehungen Interesse haben,regelmäßigen Kontakt zu pflegen, damit die Rolle eines jeden, derin die Betreuung der Familie involviert ist, präzisiert werden kannund die Modalitäten einer effektiven Zusammenarbeit diskutiertwerden. Diese Kontakte können die Mitteilung allgemeiner Informationenzur Funktionsweise der Besuchstreffs beinhalten, ausgeschlossenist jedoch die Besprechung von Einzelfällen, die vonder Einrichtung übernommen wurden.Begleitpersonen bzw. Beratungspersonen eines Besuchstreffs, diean einer Fallbesprechung mit anderen Professionellen teilnehmen,müssen genauestens darauf achten, ihre Schweigepflicht bezüglichder Inhalte der Eltern-Kind-Beziehung zu wahren.Finanzielle Beteiligung der KlientenDas Recht, das eigene Kind zu sehen, darf auf keinen Fall an dieLeistung einer Bezahlung geknüpft sein. Einige Besuchstreffs bietenihre Dienste kostenfrei an, während andere der Ansicht sind,dass für ihre Dienstleistung ein Mitgliedsbeitrag oder eine Kostenbeteiligungerhoben werden kann oder muss. Auf keinen Fall abersollte die Unterlassung der Bezahlung ein Hindernis zur Durchführungdes Umgangs darstellen.Professionalität und Ausbildungder Begleitpersonen bzw. BeratungspersonenIn den Besuchstreffs arbeiten professionelle Teams, die nachMöglichkeit geschlechtsgemischt sowie interdisziplinär zusammengesetztsind.Bei der Arbeit in den Besuchstreffs handelt es sich um Begleitungvon Familienbeziehungen, so dass auf Seiten der Begleitpersonenbzw. Beratungspersonen entsprechende fachliche Kompetenzenerforderlich sind.Die Begleitpersonen bzw. Beratungspersonen in den Besuchstreffsverfügen über eine einschlägige Grundausbildung (aus denBereichen Psychologie, Sozialarbeit oder anderen) oder einegleichwertige Eignung, die sie über Berufserfahrung erlangthaben.Darüber hinaus haben die Begleitpersonen bzw. Beratungspersoneneine spezifische Ausbildung und/oder einschlägige praktischeZusatzausbildung erhalten.Die Anforderungen, die an die Ausbildung der Begleitpersonenbzw. Beratungspersonen gestellt werden, gelten für Professionelleund gegebenenfalls auch für Laienhelfer, die in den EinrichtungenMaßnahmen durchführen.Die Einstellung der Begleitpersonen bzw. Beratungspersonen liegtin der Verantwortung der Einrichtungen, sie wachen über ihreAusbildung sowie darüber, dass die Regeln von der Unvereinbarkeitbestimmter beruflicher Tätigkeiten, wie sie oben formuliertwurden, eingehalten werden.Die Einrichtungen entwickeln eine Zusammenarbeit im Team, diedie Qualität der Dienstleistung sichert und dazu beiträgt, dass dienötige professionelle Distanz zur Arbeit mit den Klienten gewährleistetist: Analyse und Reflexion der Vorgehensweisen oder Supervision.Wichtige Entscheidungen, die die Arbeit mit den Klientenbetreffen, sind soweit wie möglich gemeinsam im Team derBegleitpersonen bzw. Beratungspersonen zu erarbeiten.Die Praktikanten können in die Durchführung der Maßnahmen beiden Klienten einbezogen werden, in Abhängigkeit von ihrem Ausbildungsstandund ihren Kompetenzen. Sie unterliegen genausodem Gebot der Schweigepflicht wie die Begleitpersonen bzw.Beratungspersonen der Besuchstreffs. Wenn sie direkt in die Arbeitmit den Klienten einbezogen werden, müssen sie ausdrücklichals Praktikanten eingeführt werden.Praktische BestimmungenDer Besuchstreff ist der Ort, an dem sich das Kind mit seinemElternteil trifft. Andere Personen als die Begleitpersonen bzw.59

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