Vorläufige deutsche Standards zum begleiteten ... - IFP - Bayern

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12.07.2015 Aufrufe

V. Anhang➔ die Regelung bezüglich Bezahlung der Gebühren, inkl.Aufteilung der Gebühren zwischen den überwiesenenPersonen;➔ spezielle Bedürfnisse des Kindes und➔ jegliche Information betreffend familiäre Gewalt.b) ein Anbieter kann eine Familie, welche mit unzureichendenInformationen überwiesen wurde, zur überweisendenInstanz zurückschicken, oder während der Aufnahmeprozedurversuchen, notwendige Informationen zu erhalten.Unzureichende Informationen betreffend Gebühren in Fällenfamiliärer Gewalt werden in Abschnitt 9.3 behandelt.12.2 Ablehnung von ÜberweisungenEin Anbieter sollte die von der Überweisungsinstanz erwünschtenDienstleistungen prüfen und entscheiden, ob erdiesen gerecht werden kann. Wenn eine ÜberweisungsinstanzDienstleistungen fordert, wie z.B. Begutachtung, welcheder Anbieter nicht gewährleisten kann, oder wenn esirgendwelche Sicherheitsrisiken gibt, welche der Anbieternicht angemessen handhaben kann, sollte er die Überweisungsinstanzbenachrichtigen und unter Vortrag der Gründedie Überweisung ablehnen.13. Aufnahme13.1 Persönliche InterviewsEin Anbieter sollte vor Beginn der begleiteten Umgangskontakteein persönliches Interview mit jedem der Eltern und denKindern durchführen. Diese Bedingung sollte nicht die Vertreterstaatlicher Einrichtungen oder Pflegeeltern einschließen.Bei den letztgenannten Personen können Informationenschriftlich oder über Telefon eingeholt werden. Der Besuchselternteilund die Kinder sollten dennoch persönlich befragtwerden. Bei Fällen betreffend Wiederherstellung der Kontaktekönnen die persönlichen Interviews und/oder Orientierungsgesprächezum Zeitpunkt des ersten Umgangskontakts stattfinden.13.2 Nichtanwesenheit der Kinderbei den InterviewsIm allgemeinen sollten Kinder nicht während der Aufnahmeinterviewsmit ihren Eltern anwesend sein.13.3 Getrennte ElterninterviewsEltern sollten getrennt oder zu unterschiedlichen Zeitpunktenbefragt werden, so dass sie nicht miteinander in Kontaktkommen.13.4 Erhebung bezüglich familiärer GewaltOb familiäre Gewalt als Problem in der Überweisung identifiziertwurde oder nicht, der Anbieter sollte in jedem Fall währendder Aufnahmeprozedur erfassen, ob eine Geschichtefamiliärer Gewalt, inkl. speziell Kindes- oder Partnermissbrauchvorliegt (vgl. Anhang B)13.5 Checkliste für mögliche Fragenbei der AufnahmeCheckliste für mögliche Informationen, die während derAufnahme erhoben werden sollen – Anhang B13.6 Checkliste für zu vermittelnde InformationCheckliste für Informationen, welche während der Aufnahmeangeboten werden sollen – Anhang C14. Bedingungen für die Teilnahme an einemProgramm für begleitete Umgangskontakte(Regeln)Die Regeln sollten in schriftlicher Form jedem Elternteil übergeben,mit ihm durchgesehen und erklärt werden. JederElternteil sollte seine Kenntnis und Zustimmung zu den Regelnbekunden, indem er sie in Anwesenheit des Teammitgliedsunterschreibt, welches die Aufnahmeprozedur durchführt.a) Die Bedingungen für die Teilnahme an einem Programm fürbegleitete Umgangskontakte sollten folgende Punkte implizieren,aber sich nicht darauf beschränken:(1) Die Parteien sollten zu den vereinbarten Zeiten für Beginnund Abschluss der Begegnungen pünktlich erscheinen.(2) Mit Ausnahme von unvorhersehbaren Notfällen, wiez.B. plötzliche Krankheit, sollen die beteiligten Elterndie Einrichtung so bald wie möglich und mindestens24 Stunden im voraus informieren, wenn ein Kontaktabgesagt wird (wiederholtes Auftreten plötzlicherKrankheitsfälle sollte durch ärztliches Attest bestätigtwerden).(3) Betreuender und Besuchselternteil vereinbaren, dasssie (und wenn zutreffend weitere Personen, denen esgestattet ist, an den begleiteten Umgangskontaktenteilzunehmen) physisch und visuell getrennt bleiben, sodass zwischen ihnen kein Kontakt stattfindet, es seidenn, es wurde eine spezielle Vereinbarung zwischenden Parteien und dem Anbieter getroffen, dass Kontaktestattfinden können.(4) Die Ankunft der beteiligten Eltern findet zu unterschiedlichenZeitpunkten statt.(5) Zu Ende der Besuchskontakte haben die beteiligtenEltern unterschiedliche Abfahrtszeiten, so dass sieKontakt miteinander vermeiden können.(6) Die Parteien müssen eine entsprechende Genehmigungeinholen, bevor sie eine zusätzliche Besuchspersonmitbringen können (siehe Abschnitt 16.4).(7) Kein Teilnehmer an den begleiteten Umgangskontaktenfolgt oder belästigt eine andere Partei vor oder nacheinem regulären Umgangskontakt.(8) Waffen oder gefährliche Gegenstände jeder Art dürfenzu keinem Zeitpunkt zu dem begleiteten Umgangskontaktmitgebracht werden. Den Teilnehmern am Umgangsprogrammwird mitgeteilt, dass das Sicherheitspersonaldas Recht hat, sie bezüglich Waffen zu durchsuchen.(9) Teilnehmer an Programmen für begleitete Umgangskontaktedürfen vor oder während der Kontaktterminekeine illegalen Drogen oder Alkohol zu sich nehmen.(10) Kein Klient darf während der Umgangskontakte undder Übergangszeiten vor und nach dem Besuch Gewaltandrohen oder verkünden, er werde die gerichtlicheAnordnung während eines Umgangskontakts nichteinhalten.(11) Kein Klient darf während des begleiteten Umgangskontaktesinkl. der Übergangszeiten vor und nach demBesuch eine gewaltsame Handlung begehen, oder einegerichtliche Anordnung brechen.(12) Unabhängig davon, ob der Umgangskontakt innerhalb50

oder außerhalb der Einrichtung stattfindet, darf keinbeteiligter Erwachsener ein Kind während der begleitetenUmgangskontakte physisch bestrafen oder diesandrohen.(13) Ein sorgeberechtigter Elternteil darf gegenüber demKind keine negativen Kommentare betreffend den nichtsorgeberechtigten Elternteil, seinen Partner oderFamilienmitglieder abgeben.(14) Ein nicht sorgeberechtigter Elternteil darf gegenübereinem Kind keine negativen Kommentare betreffendden sorgeberechtigten Elternteil, seinen Partner oderFamilienmitglieder abgeben.(15) Weder der sorgeberechtigte noch der nicht sorgeberechtigteElternteil dürfen vom Kind oder vom Personalfordern, Unterhaltszahlungen oder juristische Dokumentean den anderen Elternteil zu übergeben.(16) Ohne Einverständnis des Kindes und des anderenElternteils dürfen weder der sorgeberechtigte noch dernicht sorgeberechtigte Elternteil während des begleitetenUmgangs innerhalb oder außerhalb der Einrichtungfotografieren oder Audio- oder Videoaufzeichnungenmachen.(17) Schriftliche Beobachtungsaufzeichnungen während derbegleiteten Umgangskontakte werden aufbewahrt undin Abhängigkeit von der Praxis des Anbieters an dasGericht übermittelt.b) Details des Umgangsplans, zusätzliche spezielle Bedingungen.Entweder als Teil der Teilnahmebedingungen oder in einemgetrennten Dokument sollten für jede Familie folgende Informationenerfasst werden:➔ Die Häufigkeit, Dauer und Anzahl beaufsichtigter Umgangskontakte(wenn bekannt),➔ Spezielle Bedingungen im Hinblick auf den Besuch,➔ Sorge- und nicht sorgeberechtigter Elternteil sollten demAnbieter alle zu ihrem Schutz verfügten Anordnungen,inkl. aber nicht beschränkt auf Schutzanordnungen betreffendhäusliche Gewalt und Kindesmissbrauch, vorlegen.15. Anfängliche Eingewöhnung der Kinder15.1 Erklärung des Zwecks der Begleitungvon Umgangskontakten gegenüberdem Kind/den KindernDas Kind soll entsprechend seinem Alter und Entwicklungsstandüber den Zweck begleiteter Umgangskontakte undSicherheitsmaßnahmen informiert werden. Wenn die begleitetenUmgangskontakte oder die Beaufsichtigung der Übergabevor Ort durchgeführt werden, sollten die Kinder vor Beginndes ersten Umgangskontakts Gelegenheit haben, dieRäumlichkeiten zu besichtigen. Wenn die begleiteten Umgangskontakteoder die Beaufsichtigung der Übergabe inaußerhäuslichem Kontext stattfinden, sollte das Kind dieGelegenheit erhalten, die Begleitperson vor dem erstenKontakt zu treffen. Kinder sollten in der Umgebung orientiertsein, dem Personal vorgestellt werden, und es sollte ihnenversichert werden, dass das Personal während der Kontaktefür das Kind verfügbar ist. In altersangemessener Form solltendem Kind die Regelungen für den Besuchskontakt vermitteltwerden (z.B. Häufigkeit, Dauer und Vorgehensweise).15.2 Spezielle Vorbereitung in Fällenfamiliärer Gewalta) Wenn Missbrauch des Kindes oder eines Elternteils bestätigtwurde, sollte ein Mitarbeiter dem Kind in Anwesenheitdes sorgeberechtigten Elternteils die Sicherheitsaspekteder Maßnahme erklären.b) Wenn Anschuldigungen bezüglich Missbrauch vorliegen,die vom Besuchselternteil abgestritten wurden, und esnicht feststeht, ob Missbrauch vorgekommen ist, sollte derMitarbeiter die Sicherheitsaspekte der Einrichtung erläutern,ohne sich mit den Anschuldigungen zu befassen oderPosition zu beziehen.c) Wenn ein Missbrauch des Kindes bestätigt wurde oder diesesAngst vor dem Besuchselternteil hat, sollte die Begleitpersonmit dem Kind ein Zeichen vereinbaren, wann esden Besuch beenden will. Auf diese vorher abgesprocheneWeise kann das Kind seine negative Befindlichkeit mit vermindertemRisiko bezüglich Verärgerung eines als mächtigund/oder beängstigend wahrgenommenen Elternteils signalisieren.d) Wenn eine Anschuldigung bezüglich physischen oder sexuellenMissbrauchs eines Kindes vorliegt, sollten beide Elternund das Kind vor der ersten Besuchsbegegnung informiertwerden, dass physischer Kontakt nur seitens des Kindeseingeleitet werden darf.e) Wenn Missbrauch eines Kindes oder eines Elternteils bestätigtwurde, sollte in Anwesenheit des sorgeberechtigtenElternteils eine eindeutige Bestätigung gegenüber demKind getroffen werden, dass die Umgangskontakte wegender Tat des Besuchselternteils und zum Schutz des Kindesund/oder des sorgeberechtigten Elternteils beaufsichtigtwerden.f) Wenn eine Anschuldigung des sexuellen Missbrauchs vorliegtund noch nicht abgeklärt ist, sollten überwachte Umgangskontakte– wenn möglich – nicht ohne Konsultationdes Gutachters eingeleitet werden, um sicher zu stellen,dass Kontakt zwischen dem Kind und dem Elternteil, gegenüberwelchem eine Anschuldigung des Missbrauchsvorliegt, nicht die Begutachtung stört oder das Kind traumatisiert.g) In Situationen, in denen bestätigtermaßen oder als Anschuldigungsexueller Missbrauch des Kindes vorliegt, istes dem Besuchselternteil nicht gestattet, das Kind auf dieToilette zu begleiten oder die Windel zu wechseln.16. Vorbereitung des Personalsauf die Umgangskontakte16.1 Einweisung des PersonalsEine Begleitperson sollte vor jedem Besuch vollständig überjede Familie informiert werden, welche sie begleiten soll, inkl.Details über neuere Entwicklungen des Falls.16.2 Alkohol und DrogenAlkohol und Drogen sind nicht erlaubt(siehe Abschnitt 14 / a) 9. Teilnahmebedingungen;19.1 / c) Beendigung der Dienstleistung).16.3 Aktivitäten während der begleitetenUmgangskontaktea) Jede während der Umgangskontakte vorgeschlagene oderin Erwägung gezogene Aktivität sollte in Übereinstimmungmit der Form der Beaufsichtigung stehen, welche im speziellenFall gefordert wird.51

V. Anhang➔ die Regelung bezüglich Bezahlung der Gebühren, inkl.Aufteilung der Gebühren zwischen den überwiesenenPersonen;➔ spezielle Bedürfnisse des Kindes und➔ jegliche Information betreffend familiäre Gewalt.b) ein Anbieter kann eine Familie, welche mit unzureichendenInformationen überwiesen wurde, zur überweisendenInstanz zurückschicken, oder während der Aufnahmeprozedurversuchen, notwendige Informationen zu erhalten.Unzureichende Informationen betreffend Gebühren in Fällenfamiliärer Gewalt werden in Abschnitt 9.3 behandelt.12.2 Ablehnung von ÜberweisungenEin Anbieter sollte die von der Überweisungsinstanz erwünschtenDienstleistungen prüfen und entscheiden, ob erdiesen gerecht werden kann. Wenn eine ÜberweisungsinstanzDienstleistungen fordert, wie z.B. Begutachtung, welcheder Anbieter nicht gewährleisten kann, oder wenn esirgendwelche Sicherheitsrisiken gibt, welche der Anbieternicht angemessen handhaben kann, sollte er die Überweisungsinstanzbenachrichtigen und unter Vortrag der Gründedie Überweisung ablehnen.13. Aufnahme13.1 Persönliche InterviewsEin Anbieter sollte vor Beginn der <strong>begleiteten</strong> Umgangskontakteein persönliches Interview mit jedem der Eltern und denKindern durchführen. Diese Bedingung sollte nicht die Vertreterstaatlicher Einrichtungen oder Pflegeeltern einschließen.Bei den letztgenannten Personen können Informationenschriftlich oder über Telefon eingeholt werden. Der Besuchselternteilund die Kinder sollten dennoch persönlich befragtwerden. Bei Fällen betreffend Wiederherstellung der Kontaktekönnen die persönlichen Interviews und/oder Orientierungsgespräche<strong>zum</strong> Zeitpunkt des ersten Umgangskontakts stattfinden.13.2 Nichtanwesenheit der Kinderbei den InterviewsIm allgemeinen sollten Kinder nicht während der Aufnahmeinterviewsmit ihren Eltern anwesend sein.13.3 Getrennte ElterninterviewsEltern sollten getrennt oder zu unterschiedlichen Zeitpunktenbefragt werden, so dass sie nicht miteinander in Kontaktkommen.13.4 Erhebung bezüglich familiärer GewaltOb familiäre Gewalt als Problem in der Überweisung identifiziertwurde oder nicht, der Anbieter sollte in jedem Fall währendder Aufnahmeprozedur erfassen, ob eine Geschichtefamiliärer Gewalt, inkl. speziell Kindes- oder Partnermissbrauchvorliegt (vgl. Anhang B)13.5 Checkliste für mögliche Fragenbei der AufnahmeCheckliste für mögliche Informationen, die während derAufnahme erhoben werden sollen – Anhang B13.6 Checkliste für zu vermittelnde InformationCheckliste für Informationen, welche während der Aufnahmeangeboten werden sollen – Anhang C14. Bedingungen für die Teilnahme an einemProgramm für begleitete Umgangskontakte(Regeln)Die Regeln sollten in schriftlicher Form jedem Elternteil übergeben,mit ihm durchgesehen und erklärt werden. JederElternteil sollte seine Kenntnis und Zustimmung zu den Regelnbekunden, indem er sie in Anwesenheit des Teammitgliedsunterschreibt, welches die Aufnahmeprozedur durchführt.a) Die Bedingungen für die Teilnahme an einem Programm fürbegleitete Umgangskontakte sollten folgende Punkte implizieren,aber sich nicht darauf beschränken:(1) Die Parteien sollten zu den vereinbarten Zeiten für Beginnund Abschluss der Begegnungen pünktlich erscheinen.(2) Mit Ausnahme von unvorhersehbaren Notfällen, wiez.B. plötzliche Krankheit, sollen die beteiligten Elterndie Einrichtung so bald wie möglich und mindestens24 Stunden im voraus informieren, wenn ein Kontaktabgesagt wird (wiederholtes Auftreten plötzlicherKrankheitsfälle sollte durch ärztliches Attest bestätigtwerden).(3) Betreuender und Besuchselternteil vereinbaren, dasssie (und wenn zutreffend weitere Personen, denen esgestattet ist, an den <strong>begleiteten</strong> Umgangskontaktenteilzunehmen) physisch und visuell getrennt bleiben, sodass zwischen ihnen kein Kontakt stattfindet, es seidenn, es wurde eine spezielle Vereinbarung zwischenden Parteien und dem Anbieter getroffen, dass Kontaktestattfinden können.(4) Die Ankunft der beteiligten Eltern findet zu unterschiedlichenZeitpunkten statt.(5) Zu Ende der Besuchskontakte haben die beteiligtenEltern unterschiedliche Abfahrtszeiten, so dass sieKontakt miteinander vermeiden können.(6) Die Parteien müssen eine entsprechende Genehmigungeinholen, bevor sie eine zusätzliche Besuchspersonmitbringen können (siehe Abschnitt 16.4).(7) Kein Teilnehmer an den <strong>begleiteten</strong> Umgangskontaktenfolgt oder belästigt eine andere Partei vor oder nacheinem regulären Umgangskontakt.(8) Waffen oder gefährliche Gegenstände jeder Art dürfenzu keinem Zeitpunkt zu dem <strong>begleiteten</strong> Umgangskontaktmitgebracht werden. Den Teilnehmern am Umgangsprogrammwird mitgeteilt, dass das Sicherheitspersonaldas Recht hat, sie bezüglich Waffen zu durchsuchen.(9) Teilnehmer an Programmen für begleitete Umgangskontaktedürfen vor oder während der Kontaktterminekeine illegalen Drogen oder Alkohol zu sich nehmen.(10) Kein Klient darf während der Umgangskontakte undder Übergangszeiten vor und nach dem Besuch Gewaltandrohen oder verkünden, er werde die gerichtlicheAnordnung während eines Umgangskontakts nichteinhalten.(11) Kein Klient darf während des <strong>begleiteten</strong> Umgangskontaktesinkl. der Übergangszeiten vor und nach demBesuch eine gewaltsame Handlung begehen, oder einegerichtliche Anordnung brechen.(12) Unabhängig davon, ob der Umgangskontakt innerhalb50

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