Vorläufige deutsche Standards zum begleiteten ... - IFP - Bayern

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12.07.2015 Aufrufe

V. Anhang48➔ eine Haftpflichtversicherung für das Auto haben oder derAngestellte einer Person sein, die dies hat,➔ über Fahrzeuge verfügen, welche Sicherheitsgurtehaben und in gutem Zustand sind,➔ sollten nicht Kinder im Alter von weniger als 4 Jahrenoder unter 40 Pfund transportieren, ohne über angemessene,den lokalen Standards entsprechende Sicherheitsvorkehrungenzu verfügen.e) Sicherheitspersonal:Ausbildung in einem sicherheitsbezogenen Bereich (z.B.Leibwächter, Ermittlungsbeamter), bevorzugt mit Erfahrungin einer sozialen Einrichtung.10.5 Verantwortlichkeiten des PersonalsEinige Programme machen es erforderlich, dass eine Personbestimmte nominelle Verantwortlichkeiten übernimmt.a) Koordinator (oder Programmdirektor):Obwohl die Rolle des Koordinators (oder Direktors) sichbei verschiedenen Anbietern unterscheidet, besteht dieSchlüsselaufgabe in der Sicherstellung der generellenQualität des Programms für begleiteten Umgang. DerKoordinator/Direktor ist verantwortlich für die Werbung, dieSicherung der Finanzierung, die administrativen Aspektedes Programms, und er muss dafür Sorge tragen, dass dieEinrichtung in der Öffentlichkeit bekannt ist.b) Der Fall-Manager wird:➔ die Verbindung zwischen Klienten und Dienstleistungherstellen,➔ mit den Klienten Probleme lösen,➔ sich mit ihren Anliegen befassen,➔ den Verlauf der Fälle verfolgen und➔ wenn angeordnet, einen Bericht für das Gericht erstellen.c) Die Begleitperson wird:➔ Besuchskontakte entsprechend der gerichtlichenAnordnung oder anderer wichtiger Absprachen begleiten,➔ zu Beginn und Ende der Umgangskontakte Informationenin schriftlicher oder mündlicher Form zwischen denEltern übermitteln, welche für das Kindeswohl wichtigsind (z.B. betreffend Medikamente, Verköstigung etc.),➔ Bei Bedarf intervenieren, um die Sicherheit und dasWohl des Kindes zu gewährleisten,➔ Wenn notwendig den begleiteten Umgangskontaktabbrechen,➔ Der betreffenden Partei Feedback oder Verbesserungsvorschlägegeben und➔ entsprechend der Vorschriften des Anbieters die begleitetenUmgangskontakte dokumentieren.d) Freiwillige und angelernte Mitarbeiter:Freiwillige und angelernte Mitarbeiter können die gleichenFunktionen wie Begleitpersonen erfüllen, vorausgesetzt,dass jeder von ihnen der direkten Supervision durch einMitglied des Personals unterstellt ist, das für seine Arbeitverantwortlich ist und dass er eine geeignete Ausbildungerhalten hat.e) Sicherheitspersonal:Die zentrale Aufgabe des Sicherheitspersonals bestehtdarin, ein vernünftiges Ausmaß an Schutz für Kinder undErwachsene zu gewährleisten.10.6 BeraterEin Programm für begleitete Umgangskontakte oder einEinzelanbieter sollten über ein Beraterteam verfügen:a) eine in Psychologie ausgebildete Person, welche über dieLizenz verfügt, im klinischen Bereich inkl. klinischer Sozialarbeit,in klinischer Psychologie oder Psychiatrie tätig zusein;b) eine in Kinderpsychologie ausgebildete Person;c) eine in Fragen häuslicher Gewalt ausgebildete Person;d) eine in Fragen von Kindesmissbrauch (inkl. sexuellemMissbrauch und Misshandlung) ausgebildete Person;e) eine in Fragen von Drogenmissbrauch ausgebildetePerson;f) eine in Fragen des Pflegewesens ausgebildete Person undg) einen Rechtsanwalt mit Erfahrung in Familienrecht.Diese Spezialbereiche können von einer Person oder verschiedenenPersonen abgedeckt werden.Anbieter werden die genannten Dienstleistungen im Hinblickauf Weiterentwicklung des Programms, Beistand und Problemlösungbetreffend Grundsätze und Vorgehensweise desProgramms in Anspruch nehmen. Berater können auch zurUnterstützung des Personals und der Fortbildung von Freiwilligenherangezogen werden.10.7 VerbindungenAnbieter sollten Verbindungen mit anderen Einrichtungen herstellen,wie z.B. Kinderpsychiatrie, Kinderschutzdienste, juristischeDienste, Einrichtungen für Drogenabhängige, Täter undOpfer von Gewalt, welche ergänzende Erfahrungen mit begleitetenUmgangskontakten haben.10.8 Therapeutische UmgangsbegleitungTherapeutische Umgangsbegleitung, welche die Funktionender Beobachtung von Kontakten zwischen Erwachsenen undKindern sowie des Angebotes von Schutz mit der Funktiontherapeutischer Interventionen verbindet, sollte nur von speziellqualifizierten Anbietern durchgeführt werden. Anbieter, dieinterne Programme für Personen anbieten, welche an einemzertifizierten Ausbildungsprogramm teilnehmen, das zu einemZertifikat im Bereich der klinischen Psychologie führt, undwelche der direkten Supervision einer zertifizierten Fachkraftunterstellt sind, sollten gleichfalls therapeutische Umgangsbegleitunganbieten können.11. Ausbildung11.1 Allgemeine Ausbildungsprinzipiena) Die Ausbildung eines Anbieters sollte den angebotenenDienstleistungen entsprechen. Wenn die Ausbildung einesAnbieters auf eine spezifische Population beschränkt ist,sollte der Anbieter nur für diese Population zuständig sein.b) Die Ausbildung sollte sicherstellen:➔ Kenntnis der ethischen Prinzipien, die bei der Begleitungvon Umgangskontakten beteiligt sind;➔ Sensibilität für kulturspezifische Besonderheiten;➔ Bewusstsein bezüglich der eigenen Werte;➔ Erfahrung mit den Gründen für begleitete Umgangskontakte;➔ Erfahrung mit Kontaktproblemen in Zusammenhang mitfamiliärer Gewalt, Partnermissbrauch, Kindesmissbrauchund Drogenmissbrauch;➔ Erfahrung mit Problemen in Zusammenhang mit psychiatrischen/psychologischenStörungen;

➔ Erfahrung mit wichtigen Maßnahmen der Justiz, derWohlfahrtsbehörden und der Regierung sowie der entsprechendenTerminologie;➔ Achtsamkeit bezüglich allgemeiner Fragen und Probleme,welche während der Umgangskontakte auftauchenkönnen, und Kenntnis von Techniken für den Umgangmit schwierigen Situationen;➔ Achtsamkeit bezüglich der Notwendigkeit, Rollenintegritätzu bewahren;➔ Fähigkeit, den Eltern bei Bedarf in Erziehung und Kinderbetreuungbeizustehen;➔ Praktische Kenntnisse betreffend die Entwicklung vonKindern;➔ Umgangsprobleme in Zusammenhang mit Trennung;➔ Vertrautheit mit der Dynamik von Trennung und Scheidungund deren Auswirkungen auf Kinder und ihreEltern;➔ Kenntnisse in den Grundsätzen und der Vorgehensweisedes Anbieters;➔ Erfahrung mit anderen wichtigen Diensten in derGemeinde.11.2 Ausbildung für Begleitpersonena) Grundlegende Prinzipien und Praxis betreffend begleiteteUmgangskontakte1. Eine Begleitperson sollte zumindest 10, besser zumindest15 Stunden Ausbildung, zumindest in den folgendenThemenbereichen erhalten:➔ Generelle ethische Prinzipien für beaufsichtigteUmgangskontakte, inkl. Vertraulichkeit, Vermeidungvon Doppelrollen mit den Klientensystemen sowieObjektivität, Fokussierung auf das Kindeswohl;➔ Grundsätze und Vorgehensweise des Programm fürbegleitete Umgangskontakte;➔ Familiäre Gewalt: Unterscheidung zwischen Formenund Dynamik von Partner- und Kindesmissbrauchinkl. sexuellen Kindesmissbrauchs;➔ Die emotionalen und ökonomischen Auswirkungenvon Scheidung;➔ Stadien der kindlichen Entwicklung;➔ Trennungsfragen in der Situation des begleitetenUmgangs;➔ Intervention zur Verhinderung physischer oder emotionalerSchädigung;➔ Beobachtung der Kind/Erwachsenen-Kontakte;➔ Aufzeichnung von Beobachtungen;➔ Reflektives Zuhören, Geben von Feedback;➔ Gewährleistung physischen Schutzes für Kinder undErwachsene;➔ Unterweisung bezüglich Drogenmissbrauchs unddessen Aufdeckung.2. Eine Begleitperson sollte zudem mindestens 3, vorzugsweise10 Ausbildungsstunden in zumindest 5 der folgendenThemenbereichen absolvieren, in Abhängigkeit vonder Empfehlung des jeweiligen Anbieters:➔ Vorbereitung von Kindern und Erwachsenen auf dieKontakte;➔ Aufrechterhaltung von Grenzen;➔ Juristischer Kontext, Gerichtsverfahren und wichtigeortsübliche Einrichtungen und Maßnahmen in derRechtsprechung;➔ Zeugenaussage vor Gericht;➔ Strukturierung der Besuche;➔ Berichte an überweisende Instanzen;➔ Selbstbehauptungstraining und➔ Kenntnisse in psychiatrischen/psychologischenBehinderungen.b) Ausbildung für unabhängige Anbieter und Fallmanager:unabhängige Anbieter und Fallmanager in einem Programmfür begleitete Umgangskontakte sollten ein Minimum von10 zusätzlichen Ausbildungsstunden in zumindest folgendenThemenbereichen absolvieren:➔ Übernahme von Fällen und Aufnahmeprozedur;➔ Erstellen eines Umgangskontraktes;➔ Festsetzung der Gebühren;➔ Erklärung der Bedingungen (Regeln) für die Teilnahmeam Programm für begleitete Umgangskontakte gegenüberden Klienten;➔ Kontakte zu Gerichten, Polizei, Rechtsanwälten, überweisendenInstanzen und Therapeuten;➔ Abschluss der Maßnahme des begleiteten Umgangs;➔ Überweisung von Familien an andere Anbieter;➔ Supervision und Ausbildung von Personal, inkl. freiwilligenund angelernten Mitarbeitern und➔ Inanspruchnahme von Beratern und Kontakte zu anderenEinrichtungen.Wichtig: Unabhängige Anbieter sollten klinische Supervisionhaben.11.3 Ausbildung für bereits tätige AnbieterFür Anbieter, welche bereits im Bereich begleiteter Umgangskontaktetätig sind, die nicht die Gelegenheit zur o.g. Ausbildunghatten, sollte diese in wichtigen Bereichen nachgeholtwerden.11.4 Training durch FernunterrichtWenn vor Ort keine Ausbildung bezüglich begleiteter Umgangskontakteverfügbar ist, kann eine Einzelperson, welcheein Anbieter werden oder mit einem neuen Programm beginnenmöchte, in Fernunterricht unter Verwendung von Materialien,welche mit diesen Richtlinien übereinstimmen, ausgebildetwerden.11.5 Zwischenzeitlicher Gebrauchder AusbildungsrichtlinienBevor Ausbildungsstandards durch Billigung einer Endfassungdieser Richtlinien für die Praxis begleiteter Umgangskontaktevorliegen, wird nachdrücklich empfohlen, dass dieVorschläge dieses Abschnitts seitens bereits tätiger Programmanbieterals Ausbildungsgrundlagen benützt werden.12. Überweisungen12.1 Anforderung von Informationenbetreffend Überweisungena) Ein Anbieter sollte alle wichtigen Informationen betreffenddie überwiesenen Personen erhalten, inkl. speziell➔ die Gründe für die Beaufsichtigung von Umgangskontakten;➔ die Form der erwünschten Dienstleistung, (z. B. 1:1 Beaufsichtigung,Kontrolle der Übergabesituation, Beaufsichtigungim außerhäuslichen Kontext);➔ die erwünschte Kontakthäufigkeit;49

➔ Erfahrung mit wichtigen Maßnahmen der Justiz, derWohlfahrtsbehörden und der Regierung sowie der entsprechendenTerminologie;➔ Achtsamkeit bezüglich allgemeiner Fragen und Probleme,welche während der Umgangskontakte auftauchenkönnen, und Kenntnis von Techniken für den Umgangmit schwierigen Situationen;➔ Achtsamkeit bezüglich der Notwendigkeit, Rollenintegritätzu bewahren;➔ Fähigkeit, den Eltern bei Bedarf in Erziehung und Kinderbetreuungbeizustehen;➔ Praktische Kenntnisse betreffend die Entwicklung vonKindern;➔ Umgangsprobleme in Zusammenhang mit Trennung;➔ Vertrautheit mit der Dynamik von Trennung und Scheidungund deren Auswirkungen auf Kinder und ihreEltern;➔ Kenntnisse in den Grundsätzen und der Vorgehensweisedes Anbieters;➔ Erfahrung mit anderen wichtigen Diensten in derGemeinde.11.2 Ausbildung für Begleitpersonena) Grundlegende Prinzipien und Praxis betreffend begleiteteUmgangskontakte1. Eine Begleitperson sollte <strong>zum</strong>indest 10, besser <strong>zum</strong>indest15 Stunden Ausbildung, <strong>zum</strong>indest in den folgendenThemenbereichen erhalten:➔ Generelle ethische Prinzipien für beaufsichtigteUmgangskontakte, inkl. Vertraulichkeit, Vermeidungvon Doppelrollen mit den Klientensystemen sowieObjektivität, Fokussierung auf das Kindeswohl;➔ Grundsätze und Vorgehensweise des Programm fürbegleitete Umgangskontakte;➔ Familiäre Gewalt: Unterscheidung zwischen Formenund Dynamik von Partner- und Kindesmissbrauchinkl. sexuellen Kindesmissbrauchs;➔ Die emotionalen und ökonomischen Auswirkungenvon Scheidung;➔ Stadien der kindlichen Entwicklung;➔ Trennungsfragen in der Situation des <strong>begleiteten</strong>Umgangs;➔ Intervention zur Verhinderung physischer oder emotionalerSchädigung;➔ Beobachtung der Kind/Erwachsenen-Kontakte;➔ Aufzeichnung von Beobachtungen;➔ Reflektives Zuhören, Geben von Feedback;➔ Gewährleistung physischen Schutzes für Kinder undErwachsene;➔ Unterweisung bezüglich Drogenmissbrauchs unddessen Aufdeckung.2. Eine Begleitperson sollte zudem mindestens 3, vorzugsweise10 Ausbildungsstunden in <strong>zum</strong>indest 5 der folgendenThemenbereichen absolvieren, in Abhängigkeit vonder Empfehlung des jeweiligen Anbieters:➔ Vorbereitung von Kindern und Erwachsenen auf dieKontakte;➔ Aufrechterhaltung von Grenzen;➔ Juristischer Kontext, Gerichtsverfahren und wichtigeortsübliche Einrichtungen und Maßnahmen in derRechtsprechung;➔ Zeugenaussage vor Gericht;➔ Strukturierung der Besuche;➔ Berichte an überweisende Instanzen;➔ Selbstbehauptungstraining und➔ Kenntnisse in psychiatrischen/psychologischenBehinderungen.b) Ausbildung für unabhängige Anbieter und Fallmanager:unabhängige Anbieter und Fallmanager in einem Programmfür begleitete Umgangskontakte sollten ein Minimum von10 zusätzlichen Ausbildungsstunden in <strong>zum</strong>indest folgendenThemenbereichen absolvieren:➔ Übernahme von Fällen und Aufnahmeprozedur;➔ Erstellen eines Umgangskontraktes;➔ Festsetzung der Gebühren;➔ Erklärung der Bedingungen (Regeln) für die Teilnahmeam Programm für begleitete Umgangskontakte gegenüberden Klienten;➔ Kontakte zu Gerichten, Polizei, Rechtsanwälten, überweisendenInstanzen und Therapeuten;➔ Abschluss der Maßnahme des <strong>begleiteten</strong> Umgangs;➔ Überweisung von Familien an andere Anbieter;➔ Supervision und Ausbildung von Personal, inkl. freiwilligenund angelernten Mitarbeitern und➔ Inanspruchnahme von Beratern und Kontakte zu anderenEinrichtungen.Wichtig: Unabhängige Anbieter sollten klinische Supervisionhaben.11.3 Ausbildung für bereits tätige AnbieterFür Anbieter, welche bereits im Bereich begleiteter Umgangskontaktetätig sind, die nicht die Gelegenheit zur o.g. Ausbildunghatten, sollte diese in wichtigen Bereichen nachgeholtwerden.11.4 Training durch FernunterrichtWenn vor Ort keine Ausbildung bezüglich begleiteter Umgangskontakteverfügbar ist, kann eine Einzelperson, welcheein Anbieter werden oder mit einem neuen Programm beginnenmöchte, in Fernunterricht unter Verwendung von Materialien,welche mit diesen Richtlinien übereinstimmen, ausgebildetwerden.11.5 Zwischenzeitlicher Gebrauchder AusbildungsrichtlinienBevor Ausbildungsstandards durch Billigung einer Endfassungdieser Richtlinien für die Praxis begleiteter Umgangskontaktevorliegen, wird nachdrücklich empfohlen, dass dieVorschläge dieses Abschnitts seitens bereits tätiger Programmanbieterals Ausbildungsgrundlagen benützt werden.12. Überweisungen12.1 Anforderung von Informationenbetreffend Überweisungena) Ein Anbieter sollte alle wichtigen Informationen betreffenddie überwiesenen Personen erhalten, inkl. speziell➔ die Gründe für die Beaufsichtigung von Umgangskontakten;➔ die Form der erwünschten Dienstleistung, (z. B. 1:1 Beaufsichtigung,Kontrolle der Übergabesituation, Beaufsichtigungim außerhäuslichen Kontext);➔ die erwünschte Kontakthäufigkeit;49

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