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Vorläufige deutsche Standards zum begleiteten ... - IFP - Bayern

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legt werden. In Abhängigkeit von seiner Dienstleistung kannder Anbieter zwischen folgenden Alternativen wählen:1. Der Missbraucher muss alle Gebühren bezahlen;2. Die Eltern werden entsprechend ihrer Zahlungsfähigkeitbelastet, unabhängig davon, wer den Missbrauch beging.b) Wenn strittige Anschuldigungen betreffend Missbrauch vorliegen,und es weder eine Anordnung bezüglich der Übernahmeder Gebühren noch eine Abklärung des Missbrauchsvorwurfsgibt, kann der Anbieter in Abhängigkeitvon seiner Dienstleistung zwischen folgenden Alternativenwählen, sofern sie für seine Dienstleistung von Bedeutungsind:1. Der beschuldigte Missbraucher wird aufgefordert, diegesamte Gebühr zu bezahlen.2. Zurückweisung des Falles, bis eine Abklärung über diefamiliäre Gewalt durchgeführt wurde, und/oder bis einBeschluss des Gerichtes oder der überweisendenInstanz vorliegt, welcher die Übernahme der Gebührenregelt.3. Die Familie wird <strong>zum</strong> Gericht oder der überweisendenInstanz zurückgeschickt, um die Anschuldigung desMissbrauchs abzuklären oder eine Anordnung bezüglichder Gebührenübernahme einzuholen. Während das Verfahrenin der Schwebe ist, wird mit dem Umgang dennochbegonnen, wobei jede Partei eine Gebühr entrichtet,welche bis zur Entscheidungsfindung unter Vorbehalterhoben wird. Der beschuldigte Missbraucher sollte unterVorbehalt die gesamte Gebühr entrichten; der missbrauchteElternteil (oder im Fall von Kindesmissbrauchder nicht missbrauchende Elternteil) sollte den Anteil derGebühr entrichten, welcher ihm auferlegt würde, wenndie Gebühren entsprechend der jeweiligen Zahlungsfähigkeitaufgeteilt würden.4. Die Parteien werden (wie in Punkt 3) <strong>zum</strong> Gericht zurückgeschickt,die Entscheidung über die Übernahmeder Gebühren wird jedoch den Eltern überlassen. Wennder missbrauchende (oder nicht missbrauchende) Elternteilsich weigert zu zahlen, hat der beschuldigte Missbraucherdie Wahl, auf einen Gerichtsentscheid zu wartenoder die volle Gebühr zu entrichten und mit den <strong>begleiteten</strong>Umgangskontakten sofort zu beginnen.(Anmerkung d. Hrsg.: Dieser Bereich bedarf aktuell der Revision.Es besteht berechtigte Besorgnis, dass bei einer Entscheidungbetreffend Kostenübernahme entsprechend dero.g. Kriterien wir eine Richterrolle übernehmen und unsereNeutralität gefährden. Viele sind der Ansicht, dass bei fehlendergerichtlicher Anordnung die Gebühren hälftig aufgeteiltwerden sollten, wobei bei Verfügbarkeit einer abgestuftenGebührenskala jeder Klient entsprechend seiner finanziellenMöglichkeiten bezahlt.)10. Personal10.1 Generelle GrundsätzeDie Art der Fälle, die eine Einrichtung übernehmen will, wirddie Funktionen bestimmen, welche vom Personal ausgeübtwerden sollen und in der Konsequenz die Kompetenz undAusbildung, die für das Personal erforderlich sind. Anbieterkönnen Freiwillige einsetzen, wenn sie dafür Sorge tragen,dass diese wichtige Qualifikationen und Ausbildungsrichtlinienerfüllen.10.2 Generelle Qualifikation des PersonalsAlle Mitglieder des Personals, freiwillige wie angelernte Mitarbeiter,welche begleitete Umgangskontakte durchführen,a) sollten mindestens 18 Jahre alt sein;b) sollten erfolgreich eine gründliche Untersuchung ihres persönlichenHintergrundes, inkl. Vorlage ihres Führungszeugnises,absolviert haben undc) sollten die gesundheitlichen Anforderungen betreffend dendirekten Kontakt mit Kindern im Alter von weniger als 6Jahren erfüllen.10.3 Kriterien für die Auswahl des PersonalsDie folgenden Eigenschaften und Erfahrungen sind wünschenswertfür das Personal, ob freiwillige oder angelernteMitarbeiter, welche begleitete Umgangskontakte durchführen:➔ Erfahrungen in einer Betreuerrolle betreffend Kinder;➔ Fähigkeit und Bereitschaft, mit allen kulturellen, ethnischenund sozioökonomischen Gruppen und mit unterschiedlichenLebensstilen Kontakt aufzunehmen;➔ Kenntnis entwicklungsbezogener Bedürfnisse und Problemevon Kindern;➔ Unterstützende und positive Einstellung;➔ Reife, Diplomatie, gesunder Menschenverstand und Freiheitvon Vorurteilen;➔ Fähigkeit, Autorität und Rücksichtsnahme <strong>zum</strong> Ausdruckzu bringen;➔ Fähigkeit, eine unabhängige Rolle einzunehmen und Grenzenzu setzen;➔ Fähigkeit, Eltern, wenn notwendig, mit elterlichen Kompetenzenbeizustehen;➔ Beobachtungskompetenz;➔ Gute Kommunikations- und Schreibkompetenzen;➔ Fähigkeit, einsichtig und reflektiv bezüglich persönlicherFragen zu sein, welche bei <strong>begleiteten</strong> Umgangskontaktenwichtig sind;➔ Kenntnis der Dynamik von Trennung und Scheidung, inkl.der Auswirkungen auf Kind und Eltern; sowie➔ Grundsätzliche Kenntnis bezüglich der Gesetze zuTrennung, Scheidung und Kindeswohl.10.4 Spezifische Qualifikationen des Personalsa) Koordinator (Programmdirektor):Ausbildung und Erfahrung in wichtigen themenspezifischenBereichen, die einem Zertifikat äquivalent sind.b) Fall-Manager:Ausbildung und Erfahrung in <strong>begleiteten</strong> Umgangskontaktenoder ähnlichen Dienstleistungen und Kenntnis der emotionalenund praktischen Auswirkungen von Trennung,Scheidung und Missbrauch.c) Umgangsbegleiter:Grundlegende Erfahrung in der Arbeit mit Kindern underwiesene Kompetenz im Schreiben.d) Fahrer:Alle Personen, die einen Klienten im Rahmen eines Programmsfür begleitete Umgangskontakte transportieren,sollen➔ mindestens 18 Jahre alt sein,➔ einen gültigen Führerschein auch im Hinblick auf das benützteFahrzeug besitzen,➔ einer Überprüfung ihrer Akte als Autofahrer zustimmenund keine Eintragungen wegen diesbezüglichen Fehlverhaltenshaben,47

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