12.07.2015 Aufrufe

Vorläufige deutsche Standards zum begleiteten ... - IFP - Bayern

Vorläufige deutsche Standards zum begleiteten ... - IFP - Bayern

Vorläufige deutsche Standards zum begleiteten ... - IFP - Bayern

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

V. Anhang6.5 Zusätzliche administrativeSicherheitsmaßnahmena) Regelmäßige Überprüfung und Evaluierung der Sicherheitsarrangements,Maßnahmen und Vorgehensweisen,b) Information des Personals und kontinuierliche Fortbildung,c) Aufnahmeinterviews und fortlaufende Fallberichte.6.6 Klinische Untersuchungund KlientenbeziehungDie spezifischen Sicherheitsmaßnahmen und -ausrüstungsollten kein Ersatz für eine sorgfältige klinische Untersuchungdes Sicherheitsrisikos in jeder Familie oder für die Aufrechterhaltungeiner Beziehung mit den Klienten sein, welche dasRisiko reduziert. Anbieter müssen Maßnahmen zur Erfassungvon Risiken regelmäßig durchführen.6.7 Sicherheit für EinzelanbieterSelbstständige Anbieter der Dienstleistung begleiteter Umgangskontaktesollten entweder die in Abschnitt 6.1-6.6 beschriebenenSicherheitsmaßnahmen durchführen oder dieÜberweisung von Fällen nicht akzeptieren, bei denen einhohes Risiko von Gewalt besteht, insbesondere von Situationen,in denen ein hohes Risiko von Entführung seitenseines Elternteils oder von Gewalt zwischen den Eltern vorliegt.6.8 Sicherheit bei Umgangsbegleitungaußerhalb der EinrichtungDa Metalldetektoren, Sicherheitspersonal und der Schutzeiner sicheren Einrichtung bei Umgangsbegleitung außerhalbder Einrichtung nicht verfügbar sind, müssen die Anbietersehr sorgsam bezüglich der bei dieser Dienstleistung impliziertenRisiken sein.6.9 Identität von freiwilligen Mitarbeiternund HilfspersonenEin Anbieter kann entscheiden, den Klienten nicht den vollenNamen von freiwilligen Mitarbeiten und Hilfspersonen mitzuteilen,welche die Umgangskontakte begleiten. Dem Klientenwerden die Mitarbeiter mit ihrem Vornamen vorgestellt. DieseSicherheitsmaßnahme sollte den Anbieter nicht davon abhalten,einer gerichtlichen Anordnung bezüglich der Benennungeines Mitarbeiters oder dessen Ladung als Zeuge im Gerichtsprozessnachzukommen.6.10 Maßnahmen für den NotfallEin Programm sollte über schriftliche Richtlinien für den Umgangmit Notfällen verfügen, welche folgende Situationeneinschließen, aber nicht darauf beschränkt sind,a) kritische Vorfälle wie gewalttätiges oder gefährlichesVerhalten seitens eines Erwachsenen oder Kindes,b) Evakuierungsmaßnahmen im Falle von Feuer oder anderenNotfällen,c) medizinische Notfälle.7. Relation zwischen Anzahl der Begleitpersonenund der Anzahl der KinderUmgangsbegleitung kann bei einem Besuchelternteil und seinem(seinen) Kind(ern) erfolgen oder bei verschiedenen Familiengleichzeitig in einem Gruppen-Setting. Die Relation zwischender Anzahl der Begleitpersonen und der Anzahl derKinder hängt ab von➔ der Form der in jedem Fall benötigten Begleitung;➔ der Anzahl von Kindern und/oder zu begleitenden Familien;➔ der Dauer und dem Ort des Besuchs;➔ der Professionalität und der Erfahrung der BegleitpersonDie Relation zwischen Anzahl der Begleitpersonen und Anzahlder Kinder sollte fallspezifisch bestimmt werden. In Fällen,welche die intensive Begleitung von mehr als einem Kinderfordern, kann es angemessen sein, mehr als eine Begleitpersonin Erwägung zu ziehen.8. Verantwortlichkeit für das Kind8.1 Elterliche Verantwortlichkeita) Die Verantwortlichkeit für die Betreuung des Kindes undseiner Anliegen verbleibt mit Ausnahme von gegenteiligenAnordnungen des Gerichts bei den Eltern.b) Vor Beginn des <strong>begleiteten</strong> Umgangskontakts sollte eineVereinbarung getroffen werden, welcher Elternteil Verantwortungdafür trägt, dass wesentliche Dinge in Hinblick aufden Besuch verfügbar sind (z.B. Nahrung, Medikamente,Kleider, etc.).Wenn der Anbieter beim Abschluss solcher Arrangementsinvolviert ist oder von ihnen erfährt, sollten sie in der Klientenaktefestgehalten werden.8.2 Verantwortlichkeit des AnbietersDer Anbieter ist zeitweise für die Betreuung des Kindes verantwortlich,wenn dieses vom sorgeberechtigten Elternteilübernommen und möglicherweise an einem anderen Ort anden Besuchselternteil übergeben wird, wenn der Besuchselternteilden Besuch beendet und weggeht, bevor der sorgeberechtigteElternteil angekommen ist, um das Kind abzuholen,oder wenn der sorgeberechtigte Elternteil das Kind abgibtund vor der Ankunft des Besuchselternteils weggeht.9. Gebühren9.1 Generelle GrundsätzeBegleitete Umgangskontakte sollten allen Personen verfügbarsein, die sie brauchen. Innerhalb der Grenzen verfügbarerFinanzierung sollte der Anbieter die Dienstleitung allen Familienverfügbar machen, unabhängig davon, ob sie diese bezahlenkönnen. Wenn die Kosten der Dienstleistung nichtanderweitig abgedeckt sind, kann der Anbieter Gebühren einfordern.9.2 Übernahme der GebührenWenn Gebühren erhoben werden, sollte der Anbieter, entsprechendihrer Zahlungsfähigkeita) jeder Familie abgestufte Gebühren für die Dienstleistungauferlegen, es sei denn der Anbieter fordert geringfügigeGebühren.b) die Gebühren gleichmäßig auf die Benutzer der Dienstleistungumlegen, es sei denn dies wurde anderweitig vereinbartoder von der überweisenden Instanz oder dem Gerichtangeordnet.c) über Grundsätze und Maßnahmen betreffend die Konsequenzenfür Klienten verfügen, die die Zahlung verweigern.9.3 Gebühren in Fällen von familiärer Gewalta) Wenn festgestellt wurde, dass Missbrauch des Partnersoder des Kindes vorgekommen ist, die Familie jedoch ohneeine Anordnung überwiesen wurde, welche festlegt, werGebühren bezahlen soll, sollte der Anbieter schriftlicheRichtlinien vorlegen, welche über die Erhebung der GebührenAuskunft geben. Diese sollten sofort nach derÜberweisung des Falls Eltern und Rechtsanwälten vorge-46

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!