Vorläufige deutsche Standards zum begleiteten ... - IFP - Bayern

Vorläufige deutsche Standards zum begleiteten ... - IFP - Bayern Vorläufige deutsche Standards zum begleiteten ... - IFP - Bayern

12.07.2015 Aufrufe

V. Anhang2.11 Beaufsichtigter Umgang("überwachter" Umgang,beaufsichtigter Zugang des Kindes)Mit "beaufsichtigten Umgangskontakten" ist der Kontakt zwischeneinem nicht sorgeberechtigten Elternteil und einemoder mehreren Kindern in Anwesenheit einer dritten Persongemeint, welche zur Beobachtung und Gewährleistung vonSicherheit der involvierten Personen verantwortlich ist. "ÜberwachterUmgang" oder "beaufsichtigter Zugang des Kindes"sind weitere Begriffe mit gleicher Bedeutung.2.12 Umgangsbegleiter (Überwachungspersonfür den Zugang des Kindes,Beobachter)Mit "Umgangsbegleiter" (Überwachungsperson für den Zugangdes Kindes, Beobachter) ist die Person gemeint, welchefür die Beobachtung der Kontakte und Gewährleistung derSicherheit des Kindes (der Kinder) während des Besuchesund des Wechsels zwischen den Eltern verantwortlich ist.2.13 Therapeutische BegleitungMit "therapeutischer Begleitung" ist das Angebot von Überwachungder Kontakte zwischen Kind und Elternteil beigleichzeitiger therapeutischer Intervention und Unterweisungals Hilfe zur Verbesserung der Eltern-Kind-Interaktionengemeint. Diese Dienstleistung kann nur durch eine ausgebildeteoder lizensierte Fachkraft aus dem Gesundheitswesenentsprechend individueller Richtlinien oder der Rechtsprechungangeboten werden. Da diese Dienstleistung durch ausgebildetetherapeutische Fachleute angeboten wird, könnenBewertungen und Empfehlungen für weitere Eltern-Kind-Kontakteabgegeben werden.3. Struktur der Dienste3.1 AnbieterDie Dienstleistung begleiteter Umgangskontakte kann durcheinen qualifizierten (siehe Abschnitt 10 und 11) unabhängigenAnbieter, durch eine freie Einrichtung oder durch eine Unterabteilungoder das Programm einer größeren Einrichtung angebotenwerden. Ein unabhängiger Anbieter ist verantwortlichfür die Einhaltung dieser Richtlinien. In einer Einrichtung istdas leitende Gremium (oder im Falle einer Partnerschaft diePartner) für die Einhaltung der Richtlinien verantwortlich.3.2 BeraterausschussUnabhängig davon, ob die Dienstleistung begleiteter Umgangskontaktedurch einen unabhängigen Anbieter oder eineEinrichtung durchgeführt wird, sollte der Anbieter einen Beraterausschussgründen und ihm Bericht erstatten. Im Falleeiner Einrichtung kann dies die Leitung oder eine separateFachgruppe mit Kenntnis in Fragen begleiteter Umgangskontaktesein. Mit großer Wahrscheinlichkeit wird ein Anbieter derDienstleitung begleiteter Umgangskontakte durch die Anregungund Unterstützung einer solchen Gruppe profitieren.Darüber hinaus ist es wichtig, dass Anbieter auf ihre Rollekonzentriert und kritisch gegenüber der Qualität ihrer Dienstleistungbleiben.3.3 InteressenkonfliktDie Dienstleistung begleiteter Umgangskontakte kann durchEinrichtungen angeboten oder durchgeführt werden, welcheweitere Funktionen inne haben. Der Auftrag solcher Einrichtungensollte jedoch mit dem begleiteten Umgang kompatibel44sein. Wenn die Dienstleistung des begleiteten Umgangsdurch eine Einrichtung angeboten wird, deren primärer Auftragnicht der begleitete Umgang ist, sollte die Einrichtungdafür verantwortlich sein sicher zu stellen, dass das Personalentsprechend der Richtlinien ausgebildet und qualifiziert ist,und sie sollte das Angebot von Dienstleistungen in Übereinstimmungmit den Richtlinien ermutigen.3.4 VersicherungAlle Anbieter der Dienstleistung begleiteter Umgangskontaktemüssen eine angemessene allgemeine und Haftpflichtversicherungfür das Personal und die Familien sicherstellen, welchedie Dienstleistung in Anspruch nehmen.4. Administrative Funktionen4.1 FinanzierungsberichteEin Anbieter sollte angemessene Finanzierungsberichte erstellen.Anbieter-Einrichtungen sollten allgemeingültige Abrechnungsprinzipienbefolgen.4.2 VerlaufsprotokolleEin Anbieter sollte Berichte, inkl. die Klienten betreffendeInformation, und ein Verlaufsprotokoll jedes Kontakts erstellen.4.3 StatistikenStatistiken sollten entsprechend den statistischen Erfordernissender jeweiligen Finanzierungsinstanz zur EvaluierungsundÜberwachungszwecken und zur Abgabe von Rechenschaftgegenüber dem Geldgeber erstellt werden. StatistischeAngaben dürfen die Vertraulichkeit des Klienten nicht beeinträchtigen.5. Vorgehensweise – Vorläufige Fragen,Struktur des Dienste5.1 Ressourcen und FunktionenDas Budget des Anbieters, die Kompetenz, die Ausbildungund Erfahrung des Personals bestimmen weitgehend dieForm des begleiteten Umgangs, welche angeboten werdenkann, und die Anzahl von Klienten, die aufgenommen werdenkönnen. Anbieter sollten den Umfang ihrer Dienstleistungennicht übermäßig ausdehnen, sondern sollten sicherstellen,dass ihr Angebot von hoher Qualität ist. Anbieter sollten dieForm von Hilfe identifizieren, welche am dringendsten gebrauchtwird, um mit verfügbaren Ressourcen auf denBereich des größten Bedarfs abzuzielen.5.2 DienstleistungenAnbieter sollten nur die Dienste bereitstellen, für die ihr Personalangemessen ausgebildet ist. Die Dienstleistungen einesProgramms für begleiteten Umgang können umfassen:➔ Begleitung vor Ort➔ Begleitung außerhalb der Einrichtung➔ Überwachung der Übergabe➔ Therapeutische Begleitung➔ Telefonische Überwachung➔ Transport von und zu Umgangskontakten➔ Protokollierung der Besuchsbeobachtungen➔ (Tatsachen)-Berichte➔ Überweisung zu anderen Diensten(siehe Abschnitt 10)5.3 BegutachtungenNach den vorliegenden Richtlinien sollten Anbieter keine Be-

gutachtungen durchführen oder Empfehlungen geben. Grunddafür ist, dass um die Objektivität des Besuchssettings zuerhalten, die Begleitung von Elter-Kind-Kontakten sowie dieEvaluierung dieser Kontakte von unterschiedlichen Personendurchgeführt werden sollte. Dies gilt insbesondere, wenn derbegleitete Umgang über einen längeren Zeitraum erfolgt.Wenn ein Anbieter Begutachtungen durchführt, sollte er Meinungsäußerungenüber ein Familienmitglied oder den Kontaktzwischen einem Kind und einem Erwachsenen nur treffen,wenn,➔ das überweisende Gericht oder die überweisende Einrichtungoder Person speziell gefordert hat, dass der Anbietereine Begutachtung durchführt;➔ der Anbieter speziell darin ausgebildet ist, eine Begutachtungder geforderten Art durchzuführen;➔ der Anbieter beide Eltern informiert, dass die Begutachtungdurchgeführt wird, und➔ der Anbieter eine Vorgehensweise praktiziert, welche generellals angemessen für eine Begutachtung akzeptiert wird.Dies sollte aber einen Anbieter nicht daran hindern, dieÜbernahme einer Familie abzulehnen oder die Dienstleistungfür eine Familie zu beenden, wenn Risikofaktorenerkannt werden, oder wenn sich zeigt, dass die Bedingungenfür die Dienstleistung, welche von der überweisendenInstanz gefordert werden, ungeeignet sind.(Anmerkung d. Hrsg.: Bezüglich der obigen Aussagen gab eseine gewisse Verwirrung. Der zweite Paragraph sollte nicht alsNegation des ersten ausgelegt werden. Absicht ist, dass Beaufsichtigungund Begutachtung als getrennte Funktionenbehandelt werden. Wenn eine Einrichtung dabei aufgefordertwird, beide Funktionen zu übernehmen, dann sollte die Begutachtungvon einer im klinischen Bereich qualifiziertenFachkraft übernommen werden, welche die von einem neutralenund objektiven Beobachter erhobene Information inZusammenhang mit anderen geeigneten klinischen Messmethodenin Hinblick auf eine solche Begutachtung mit Empfehlungbenützt. Die während einer Umgangsbegleitung gewonneneInformation per se reicht nicht aus, um darauf Begutachtungund Empfehlungen zu begründen.)5.4 Kalkulation der FallzahlenBei der Kalkulation der Arbeitszeit für das Personal sollte Zeitin Rechnung gestellt werden, welche für die Fallaufnahme, dieBegleitung der Umgangskontakte, die Abfassung von Berichten,Zeugenaussagen, Fortbildung und Supervision benötigtwird.5.5 Räumlichkeitena) Für begleitete Umgangskontakte vor Ort sollte ein Gebäudevorgesehen werden, welches mit öffentlichem Verkehrsmittelnund auch für Behinderte zugänglich ist.b) Die Räumlichkeiten sollten für das Alter der Kinder und denUmfang der erforderlichen Beaufsichtigung geeignet sein.c) Die Wartebereiche sollten so lokalisiert sein, dass ein wartenderElternteil nicht von dem anderen Elternteil gesehenwerden kann, wenn dieser das Gebäude betritt. Zudemsollte ein wartender Elternteil nicht den Ablauf des Besuchskontaktshören oder sehen können.d) Die Räumlichkeiten müssen ungefährlich und sicher sein.5.6 Öffnungszeitena) Die Öffnungszeiten hängen von den Ressourcen des Anbieters,dem Altersbereich der Kinder und den Falltypenab, die aufgenommen werden.b) Die Öffnungszeiten der Einrichtung sollten den Interessender Öffentlichkeit entsprechen. Die Öffnungszeiten der Einrichtungsollten von daher, wenn möglich, Abendstundenund Wochenenden einschließen.c) Auch wenn die Dienstleistungen an Abenden und Wochenendenangeboten werden, sollte der Anbieter auch zu anderenZeiten telefonisch erreichbar sein.6. Sicherheit6.1 Allgemeine MaßnahmenEin Anbieter muss schriftliche Sicherheitsarrangements haben,welche Schutz für alle Programmteilnehmer gewährleisten.Sicherheitsmaßnahmen sollen gleichermaßen für Klienten,Personal und freiwillige Mitarbeiter angewandt werden.6.2 Ablehnung unsicherer FälleRessourcen und Sicherheitsbedürfnisse machen Entscheidungenüber die Art von Fällen notwendig, die ein Anbieterakzeptiert. Ein Anbieter sollte jeden Fall ablehnen, wenn ernicht die Sicherheit des Kindes (der Kinder) und Erwachsenenauf vernünftige Weise gewährleisten kann. Insbesonderewenn das Risiko elterlichen Missbrauchs oder Gewalt besteht,sollte ein Anbieter seine Dienste nicht zur Verfügungstellen, wenn eine Familie als zu unbeständig erscheint, wenndas Personal nicht ausreichend ausgebildet ist, um mit derSituation umzugehen, oder wenn die Räumlichkeiten nichtausreichend sicher sind. Die Anbieter sollten dem Gericht eindeutigeKriterien im Hinblick auf geeignete Fälle übermitteln.6.3 Vernünftige SicherheitDie Verantwortlichkeit eines Anbieters erstreckt sich auf dieGewährleistung vernünftiger Vorsichtsmaßnahmen und dieVerfügbarmachung der Sicherheitsmaßnahmen, welche inden vorliegenden Richtlinien dargelegt sind. Ein Anbieter kannjedoch nicht die Sicherheit aller Klienten absolut garantieren,und die involvierten Erwachsenen bleiben für ihre Handlungenverantwortlich.6.4 Sicherheitsmaßnahmenkönnen implizieren, müssen jedoch nicht beschränkt sein aufa) den Grundriss der Örtlichkeiten, welche es dem sorgeberechtigten,dem Besuchselternteil und anderen Erwachsenenermöglichen, physisch und visuell getrennt zu bleiben,b) die Abwicklung von Ankunft und Abfahrt der Klienten so zukonzipieren, dass Kontakt zwischen ihnen nicht vorkommt,es sei denn, die Parteien und der Anbieter stimmen demexplizit zu (siehe Anhang A),c) die Anwesenheit von Sicherheitspersonal und/oderd) den Gebrauch eines Metalldetektors, wenn dieser dem Anbieterverfügbar ist,e) Kontakt mit der örtlichen Polizeidienststelle:Der Anbieter sollte die örtliche Polizeidienststelle von derExistenz seiner Einrichtung informieren, um bei Bedarfschnelle Reaktion und Beistand zu erleichtern. Wenn möglichsollte der Anbieter ein schriftliches Protokoll mit derPolizei anfertigen, welches beinhaltet, welche Form vonBeistand und Reaktion der Anbieter von Seiten der Polizeierwarten kann, inkl. der Priorität, welche die Polizei Anfragenbezüglich Beistand seitens der Einrichtung währendder Dienstzeiten einräumen wird.45

V. Anhang2.11 Beaufsichtigter Umgang("überwachter" Umgang,beaufsichtigter Zugang des Kindes)Mit "beaufsichtigten Umgangskontakten" ist der Kontakt zwischeneinem nicht sorgeberechtigten Elternteil und einemoder mehreren Kindern in Anwesenheit einer dritten Persongemeint, welche zur Beobachtung und Gewährleistung vonSicherheit der involvierten Personen verantwortlich ist. "ÜberwachterUmgang" oder "beaufsichtigter Zugang des Kindes"sind weitere Begriffe mit gleicher Bedeutung.2.12 Umgangsbegleiter (Überwachungspersonfür den Zugang des Kindes,Beobachter)Mit "Umgangsbegleiter" (Überwachungsperson für den Zugangdes Kindes, Beobachter) ist die Person gemeint, welchefür die Beobachtung der Kontakte und Gewährleistung derSicherheit des Kindes (der Kinder) während des Besuchesund des Wechsels zwischen den Eltern verantwortlich ist.2.13 Therapeutische BegleitungMit "therapeutischer Begleitung" ist das Angebot von Überwachungder Kontakte zwischen Kind und Elternteil beigleichzeitiger therapeutischer Intervention und Unterweisungals Hilfe zur Verbesserung der Eltern-Kind-Interaktionengemeint. Diese Dienstleistung kann nur durch eine ausgebildeteoder lizensierte Fachkraft aus dem Gesundheitswesenentsprechend individueller Richtlinien oder der Rechtsprechungangeboten werden. Da diese Dienstleistung durch ausgebildetetherapeutische Fachleute angeboten wird, könnenBewertungen und Empfehlungen für weitere Eltern-Kind-Kontakteabgegeben werden.3. Struktur der Dienste3.1 AnbieterDie Dienstleistung begleiteter Umgangskontakte kann durcheinen qualifizierten (siehe Abschnitt 10 und 11) unabhängigenAnbieter, durch eine freie Einrichtung oder durch eine Unterabteilungoder das Programm einer größeren Einrichtung angebotenwerden. Ein unabhängiger Anbieter ist verantwortlichfür die Einhaltung dieser Richtlinien. In einer Einrichtung istdas leitende Gremium (oder im Falle einer Partnerschaft diePartner) für die Einhaltung der Richtlinien verantwortlich.3.2 BeraterausschussUnabhängig davon, ob die Dienstleistung begleiteter Umgangskontaktedurch einen unabhängigen Anbieter oder eineEinrichtung durchgeführt wird, sollte der Anbieter einen Beraterausschussgründen und ihm Bericht erstatten. Im Falleeiner Einrichtung kann dies die Leitung oder eine separateFachgruppe mit Kenntnis in Fragen begleiteter Umgangskontaktesein. Mit großer Wahrscheinlichkeit wird ein Anbieter derDienstleitung begleiteter Umgangskontakte durch die Anregungund Unterstützung einer solchen Gruppe profitieren.Darüber hinaus ist es wichtig, dass Anbieter auf ihre Rollekonzentriert und kritisch gegenüber der Qualität ihrer Dienstleistungbleiben.3.3 InteressenkonfliktDie Dienstleistung begleiteter Umgangskontakte kann durchEinrichtungen angeboten oder durchgeführt werden, welcheweitere Funktionen inne haben. Der Auftrag solcher Einrichtungensollte jedoch mit dem <strong>begleiteten</strong> Umgang kompatibel44sein. Wenn die Dienstleistung des <strong>begleiteten</strong> Umgangsdurch eine Einrichtung angeboten wird, deren primärer Auftragnicht der begleitete Umgang ist, sollte die Einrichtungdafür verantwortlich sein sicher zu stellen, dass das Personalentsprechend der Richtlinien ausgebildet und qualifiziert ist,und sie sollte das Angebot von Dienstleistungen in Übereinstimmungmit den Richtlinien ermutigen.3.4 VersicherungAlle Anbieter der Dienstleistung begleiteter Umgangskontaktemüssen eine angemessene allgemeine und Haftpflichtversicherungfür das Personal und die Familien sicherstellen, welchedie Dienstleistung in Anspruch nehmen.4. Administrative Funktionen4.1 FinanzierungsberichteEin Anbieter sollte angemessene Finanzierungsberichte erstellen.Anbieter-Einrichtungen sollten allgemeingültige Abrechnungsprinzipienbefolgen.4.2 VerlaufsprotokolleEin Anbieter sollte Berichte, inkl. die Klienten betreffendeInformation, und ein Verlaufsprotokoll jedes Kontakts erstellen.4.3 StatistikenStatistiken sollten entsprechend den statistischen Erfordernissender jeweiligen Finanzierungsinstanz zur EvaluierungsundÜberwachungszwecken und zur Abgabe von Rechenschaftgegenüber dem Geldgeber erstellt werden. StatistischeAngaben dürfen die Vertraulichkeit des Klienten nicht beeinträchtigen.5. Vorgehensweise – <strong>Vorläufige</strong> Fragen,Struktur des Dienste5.1 Ressourcen und FunktionenDas Budget des Anbieters, die Kompetenz, die Ausbildungund Erfahrung des Personals bestimmen weitgehend dieForm des <strong>begleiteten</strong> Umgangs, welche angeboten werdenkann, und die Anzahl von Klienten, die aufgenommen werdenkönnen. Anbieter sollten den Umfang ihrer Dienstleistungennicht übermäßig ausdehnen, sondern sollten sicherstellen,dass ihr Angebot von hoher Qualität ist. Anbieter sollten dieForm von Hilfe identifizieren, welche am dringendsten gebrauchtwird, um mit verfügbaren Ressourcen auf denBereich des größten Bedarfs abzuzielen.5.2 DienstleistungenAnbieter sollten nur die Dienste bereitstellen, für die ihr Personalangemessen ausgebildet ist. Die Dienstleistungen einesProgramms für <strong>begleiteten</strong> Umgang können umfassen:➔ Begleitung vor Ort➔ Begleitung außerhalb der Einrichtung➔ Überwachung der Übergabe➔ Therapeutische Begleitung➔ Telefonische Überwachung➔ Transport von und zu Umgangskontakten➔ Protokollierung der Besuchsbeobachtungen➔ (Tatsachen)-Berichte➔ Überweisung zu anderen Diensten(siehe Abschnitt 10)5.3 BegutachtungenNach den vorliegenden Richtlinien sollten Anbieter keine Be-

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