V. AnhangOhne Zustimmung der beteiligten Parteien sollte die EinrichtungBeobachtungen nicht gestatten. Eine solche Anfragekann die folgenden zusätzlichen Fragen aufwerfen,➔ ob die Beobachtung in irgendeiner Weise die Durchführungder Maßnahme behindern oder stören würde,➔ ob die Beobachtung Vertraulichkeit in anderen Fällen beeinträchtigenwürde, bei denen zur gleichen Zeit am gleichenOrt begleiteter Umgang durchgeführt wird,➔ ob sich die Beobachtung für das Kind beunruhigend oderin anderer Weise störend auf den Besuch auswirkenwürde,➔ ob die Beobachtung die Sicht der Parteien betreffend Ziel,Unabhängigkeit und Vertraulichkeit der Maßnahme beeinträchtigenkönnte.4.2.2 USA und Kanada"<strong>Standards</strong> und Leitlinien für die Praxis begleiteter Umgangskontakte"des SVN - Supervised Visitation Network, verabschiedetam 09. April 1996, herausgegeben im Mai 20001. Einführung1.1 Das Supervised Visitation NetworkDas Supervised Visitation Network (SVN), begründet im Mai1992, ist eine nicht profitorientierte Gesellschaft mit dem Ziel,dem Wohl der Öffentlichkeit auf folgende Weise zu dienen:➔ ein Netzwerk für Personen zu begründen, welche mit derDienstleistung beaufsichtigter Umgangskontakte befasstsind;➔ als Abklärungsstelle für Information im Zusammenhang mitder Dienstleistung beaufsichtigter Umgangskontakte zuagieren;➔ Richtlinien für die Praxis beaufsichtigter Umgangskontaktezu entwickeln und deren Umsetzung aufrecht zu erhalten;➔ bezüglich Finanzierungskriterien beraterisch tätig zu werden;➔ öffentliche Mittel für die Begründung der Dienstleistung beaufsichtigterUmgangskontakte einzufordern;➔ Ausbildung und andere Ressourcen zu fördern, welche dieQualität der Dienstleistung für Kinder und Familien steigernwerden;➔ die Entwicklung neuer Programme zu fördern, welchemehr Familien in mehr Bereichen dienen können.1.2 Ziel der RichtlinienDas SVN beschloss auf seiner jährlichen Konferenz in Chicago1994, der Formulierung von <strong>Standards</strong> Zeit und Mühe zuwidmen. Die Richtlinien zielen auf die Sicherstellung von Qualitätab. Primäre Absicht war, grundlegende Richtlinien fürSVN-Mitglieder zu begründen. Die Richtlinien können jedochauch als Ressource für die Entwicklung zukünftiger Programmewie auch als Grundlage für Akkreditierung, Zulassung undFinanzierung dienen.421.3 Entwicklung der RichtlinienDie Entwicklung des ursprünglichen Konzepts wurde durchdas Präsidium des Komitees für die SVN <strong>Standards</strong> undRichtlinien vollzogen: Glynne Gervais und Hedi Levenback,unter Assistenz von Rob Straus, früherer Präsident des SVN.Komiteemitglieder reichten Richtlinien ein, die in ihren Programmenangewandt wurden. Ihre Konzepte waren Grundlagefür Inhalt und vorläufige Gliederung der Richtlinien.Die "Draft <strong>Standards</strong> for Children’s Access Services" derAustralian and New Zealand Association of Children’s AccessServices (September 1994) wurden durchgesehen, und Elementedavon wurden in den Text integriert.Die aktuellen <strong>Standards</strong> und Richtlinien enthalten Feedbackvon den Netzwerkmitgliedern. Sie wurden dann vom <strong>Standards</strong>-und Richtlinienkomitee unter Vorsitz von NadineBlaschak-Brown erneut durchgesehen und revidiert. DieNetzwerkmitglieder stimmten im Mai 1996 bei der jährlichenKonferenz in Austin, Texas, erneut darüber ab.Die vorliegende Version wurde dahingehend revidiert, dassVeränderungen betreffend das SVN tangierende gesetzlicheRegelungen sowie andere Maßnahmen und Vorgehensweiseneinbezogen wurden, während die grundlegenden Richtliniennicht verändert wurden. Die aktuellen <strong>Standards</strong> und Richt-
linien berücksichtigen bereits Veränderungen, die wahrscheinlichim nächsten Jahr durchgeführt werden. SVN-Mitgliedersind eingeladen, dem Komitee ihre Vorschläge zu unterbreiten.1.4 Leitende Prinzipiena) Qualität und FlexibilitätDie Richtlinien zielen auf die Förderung einer guten Praxis ab,ohne die Entwicklung neuer Dienstleistungsmodelle zu behindern.Deshalb sind die Richtlinien offen für Innovationen, undes ist beabsichtigt, die Richtlinien dem entsprechend zu revidieren.b) Sicherheit und WohlergehenDie in den Richtlinien vertretene Position ist, dass die Sicherheitvon Kindern, Erwachsenen und Begleitpersonen eineVorbedingung für das Angebot der Dienstleistung darstellt.Wenn die Sicherheit gewährleistet ist, ist das Wohlergehendes Kindes vorrangiges Kriterium in allen Stadien des Umgangsprozessesund insbesondere im Hinblick auf die Entscheidung,in welcher Weise die Begleitung stattfinden soll.1.5 AnwendbarkeitDie Richtlinien gelten für Individuen und Organisationen, dieSVN-Mitglieder sind. Jedes SVN-Mitglied sollte diese Richtlinienbeim Angebot der Dienstleistung beaufsichtigter Umgangskontakteakzeptieren und befolgen.Die Richtlinien sollen auch Ratgeber für Anbieter der Dienstleistungbeaufsichtigter Umgangskontakte sein, die keineSVN-Mitglieder sind.Im Falle von Konflikten zwischen diesen Richtlinien und Vorgabendes Bundes, des Staates oder der Gemeinde kannsich ein Anbieter wegen Beratung und/oder die Entscheidungüber die Anwendbarkeit der Richtlinien an den Ausschussoder das dafür ernannte Komitee wenden.(Anmerkung d. Hrsg.: Es ist bekannt, dass seit der Entwicklungdieser Richtlinien ein Zuwachs weiterer Dienstleistungenerfolgte, die in Zusammenhang mit begleitetem Umgangangeboten werden, wie z.B. Elternfortbildung, Mediation etc.Viele dieser Angebote wurden vom Komitee in den Revisionenabgehandelt. Diese Richtlinien stellen weiterhin gutegrundlegende Regeln für die Durchführung begleiteter Umgangskontakteund Kindesübergaben zu Verfügung, unabhängigdavon, welche weiteren Dienste zusätzlich in Anspruchgenommen werden.)2. Terminologie2.1 Autorisierte Person"Autorisierte Person" ist eine Person, der es gestattet wird,zusätzlich <strong>zum</strong> Besuchselternteil während der beaufsichtigtenKontakte anwesend zu sein.2.2 KindMit "Kind" ist ein im Vergleich <strong>zum</strong> Geburtsalter der MehrheitMinderjähriger gemeint. An beaufsichtigten Umgangskontaktenkönnen mehr als ein Kind beteiligt sein.2.3 Sorgeberechtigter ElternteilMit "sorgeberechtigter Elternteil" kann ein biologischer Elternteil,ein Adoptivelternteil, ein Vormund oder eine staatlicheInstanz und ihre Vertreter gemeint sein, die zeitweise oderständig das juristische Sorgerecht für ein Kind inne haben.2.4 Überwachung der Übergabe(Begleitung des Transfers)Mit "begleiteter Übergabe" ist die Beaufsichtigung desWechsels eines Kindes vom sorgeberechtigten <strong>zum</strong> nicht sorgeberechtigtenElternteil zu Beginn des Kontakts zwischennicht sorgeberechtigtem Elternteil und Kind sowie <strong>zum</strong> Endedes Kontakts der Wechsel des Kindes vom nicht sorgeberechtigtenElternteil zurück <strong>zum</strong> sorgeberechtigten Elternteilgemeint. Die Beaufsichtigung kann auf diesen Wechsel beschränktsein, während der sonstige Kontakt des nicht sorgeberechtigtenElternteils mit dem Kind unbeaufsichtigt bleibt.Die Übergabe kann innerhalb oder außerhalb der Institutionbeaufsichtigt werden.2.5 Familiäre Gewalt,partnerschaftlicher MissbrauchMit "familiärer Gewalt" ist jede Form physischen, sexuellenoder anderen Missbrauchs gemeint, welche gegenüber einemMitglied der Familie oder des Haushalts durch ein anderesMitglied des Haushalts ausgeübt wird. Familiäre Gewalt impliziertden Missbrauch von Erwachsenen und Kindern."Partnerschaftlicher Missbrauch" ist jene spezielle Form vonfamiliärer Gewalt, welche Missbrauch von einem Erwachsenengegenüber einem anderen impliziert, zu dem er oder sieeine Beziehung unterhält.2.6 Anzulernende Mitarbeiter (Trainee)Mit "anzulernendem Mitarbeiter" (Trainee) ist eine Persongemeint, die in der Ausbildung zur Begleitperson für Umgangskontaktesteht, und die unter der Supervison einesTeammitglieds arbeitet, welches für ihre Arbeit verantwortlichist.2.7 Nicht sorgeberechtigter Elternteil(Besuchselternteil)"Nicht sorgeberechtigter" oder "Besuchselternteil" beziehtsich auf einen biologischen Elternteil oder anderen Erwachsenen,der dazu autorisiert ist, mit dem Kind Kontakt zu haben.2.8 Begleitung vor OrtBegleitung "vor Ort" bezieht sich auf die Beaufsichtigungeines nicht sorgeberechtigten Elternteils und des Kindes (derKinder) an einem Ort, der unter Kontrolle des Anbieters undder Begleitperson steht. Beaufsichtigung vor Ort kann unterschiedlicheIntensität der Überwachung beinhalten und reichtvon kontinuierlicher genauer Überwachung bis zu Zeitabschnitten,in denen der nicht sorgeberechtigte Elternteil unddas Kind zeitweise durch Video- oder Audiogeräte überwachtwerden und/oder außerhalb der Örtlichkeit begleitet werden.Überwachung vor Ort kann in einem Gruppen-Setting oderauf individueller Basis erfolgen.2.9 Begleitung außerhalb der EinrichtungBegleitung "außerhalb" der Einrichtung beinhaltet die Beaufsichtigungdes Kontakts zwischen einem nicht sorgeberechtigtenElternteil und dem Kind (den Kindern), welche außerhalbder Örtlichkeit durchgeführt wird, die unter Kontrolle desAnbieters und der Begleitperson steht. Begleitung außerhalbder Einrichtung kann im Gruppen-Setting oder auf individuellerBasis erfolgen.2.10 Anbieter"Anbieter" ist eine unabhängige Person oder Organisation,welche die Dienstleistung des beaufsichtigten Umgangskontaktsanbietet.43