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Vorläufige deutsche Standards zum begleiteten ... - IFP - Bayern

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V. Anhang8.2 Überlegungen im Hinblick auf Vertraulichkeit➔ Informationen betreffend die Fallakte und alle Informationenim Hinblick auf die Parteien oder das Kind, die währendder Durchführung der Maßnahme erfasst wurden, solltenals vertraulich betrachtet werden und sollten mit Ausnahmeder weiter unten angeführten Umstände vertraulich gehaltenwerden.➔ Die Fallakte und die darin enthaltenen Informationen gehörender Einrichtung und nicht den Parteien. Wenn dieEinrichtung dazu imstande, aber nicht dazu verpflichtet ist,Informationen freizugeben, sollte sie unabhängig darüberentscheiden, ob sie die Information freigibt.➔ Das Gesetz <strong>zum</strong> Datenschutz basiert auf dem Prinzip,dass Informationen im Hinblick auf eine Person nur gegenüberdieser Person freigegeben werden sollten. Die Einrichtungensollten sich individuell über die Auswirkung derjeweiligen Gesetzgebung im Hinblick auf ihre Maßnahmenberaten lassen.➔ Während die Einrichtung ausreichende und genaue Informationenzur Risikoerfassung und <strong>zum</strong> Zweck der Umgangsbegleitungbraucht, können die Parteien zögern,offen zu sein, wenn die Einrichtung die Informationen nichtvertraulich behandelt und wenn insbesondere die Informationenmöglicherweise in Gerichtsprozessen betreffend dasKind Verwendung finden.➔ Andererseits kann die Tatsache, dass Informationen überden Verlauf der Kontakte dem Gericht zugänglich sind,dazu beitragen, dass die Regeln der Einrichtung eingehaltenwerden, d.h. dass die Parteien oder die betreffendePartei sich bestmöglich verhalten. Die Parteien sind möglicherweiseweniger zur Kooperation bereit, wenn die Informationdem Gericht nicht verfügbar ist.➔ Informationen aus der Fallakte und den faktischenBeobachtungen der Begleitperson können von Bedeutungund hilfreich für das Gericht bei einer Entscheidung überdas Kindeswohl sein (z.B. bei Sorgerechts-, Umgangsprozessenoder Entscheidungen betreffend Vormundschaft).➔ Eine Kontakteinrichtung muss nicht anstreben, eine Personzu schützen, wenn sie Grund für die Annahme hat, dassdiese eine kriminelle Tat im Hinblick auf das Kind oder eineandere Person begangen hat. Darüber hinaus sollte eineEinrichtung eine Untersuchung weder durch Handeln oderNichthandeln behindern.➔ Einrichtungen sollten generell die Sichtweise vertreten,dass sie eine positive Verpflichtung betreffend Förderungdes Kindeswohls haben. In Übereinstimmung damit stehtdie Position, dass Kontakteinrichtungen über vermutetenKindesmissbrauch Bericht erstatten sollten, unabhängigdavon, ob sie verpflichtet sind, darüber das Gericht zuinformieren oder nicht.➔ Wenn eine verletzliche Person ihre Adresse und Details desKontakts auf der Grundlage mitteilt, dass sie gegenübereiner anderen Person oder generell aus Sicherheitsgründenvertraulich gehalten werden, sollte alles daran gesetzt werden,dies sicherzustellen.8.3 Grenzen der VertraulichkeitKontakteinrichtungen haben keine generelle Immunität betreffendVorladungen bei Gericht, d.h. eine Kontakteinrichtungmuss einer Vorladung Folge leisten. Dies bedeutet jedochnicht, dass die Information automatisch gegenüber dem Gerichtoder den Parteien aufgedeckt werden muss. Während40eine Kontakteinrichtung von den Parteien fordern kann, sichzu verpflichten, dass sie die Fallakte nicht anfordern odereinen Mitarbeiter betreffend Zeugenaussage nicht vor Gerichtvorladen lassen, ist dies juristisch nicht bindend. Eine Vorladungkann erfolgen, auch wenn die Verpflichtung unterzeichnetwurde. In jedem Fall kann die Vorladung auf Betreibeneiner anderen Person, z.B. eines Vertreters des Kindes, erfolgen.Empfohlene EinschränkungenIm folgenden werden Ausnahmen betr. Vertraulichkeit gegenüberdem Klienten empfohlen. In jedem Fall wird empfohlen,dass die Einrichtung, als Vorbedingung für die Inanspruchnahmeder Dienste, von jeder Partei fordert, eine unwiderruflicheGenehmigung zu unterzeichnen, dass die EinrichtungInformationen freigeben kann. Dies ist wichtig, um möglicheMissverständnisse oder Auswirkungen zu verhindern. In jedemFall sollten nur Informationen von direkter Bedeutungveröffentlicht werden, d.h.:➔ Bericht über den Verdacht des Kindesmissbrauchs: Ob dieEinrichtung dazu verpflichtet ist oder nicht, vermuteter Kindesmissbrauchsollte den zuständigen Behörden mitgeteiltwerden.➔ Bericht über kriminelle Handlungen, z.B. ein Vorfall, welcherwährend des Kontakts und in Anwesenheit der Begleitpersonauftritt, sollte der Polizei gemeldet werden.➔ Unterstützung polizeilicher Nachforschungen im Hinblickauf kriminelle Handlungen.➔ Übermittlung von Informationen an einen eigenen Vertreterdes Kindes.➔ Gemeinsame Anfrage der Parteien betr. Freigabe vonInformationen: Die Einrichtung sollte unabhängig darüberentscheiden, ob sie wichtige Informationen freigeben will.Wenn die Einrichtung Bedenken bezüglich des Kindeswohlsim Kontext der <strong>begleiteten</strong> Umgangskontakte hat, kann diesmit den Parteien, der betreffenden Partei und/oder dem Vertreterdes Kindes diskutiert werden.9. Vorgehensweise – BerichteEine Kontaktmaßnahme kann nicht durchgeführt oder angeordnetwerden, mit dem Ziel einen Bericht betr. den Kontaktzu erstellen, obwohl die Fallakte vom Gericht angefordertwerden kann und Mitarbeiter <strong>zum</strong> Zwecke der Zeugenaussagevor Gericht geladen werden können.Die meisten Einrichtungen sind der Ansicht, dass ihre primäreAufgabe die Durchführung von <strong>begleiteten</strong> Umgangskontaktenist. Die Erstellung von Berichten kann ressourcenintensivsein und die Einrichtung von ihrer primären Funktion ablenken.Andererseits können Berichte dahingehend bedeutsam sein,dass sie dem Gericht oder einer anderen Einrichtung wichtigeInformationen im Hinblick auf eine Entscheidung betreffenddas Kind oder eine andere Person erbringen. Wenn möglich,sollten Einrichtungen versuchen, kurze Faktenberichte, aberkeine evaluativen Berichte zu erstellen.9.1 Evaluative BerichteEin evaluativer Bericht enthält Meinungsäußerungen odermacht Vorschläge, z.B. betr. die Notwendigkeit einer Fortsetzungder <strong>begleiteten</strong> Kontakte, die angemessene Häufigkeitder Kontakte, ob Kontakt im Interesse des Kindes ist. EvaluativeBerichte beinhalten eine professionelle Einschätzungbetreffend die Ursachen von Verhalten, die Auswirkungen bestimmterVorfälle auf das Kind etc., oder sie geben vor, dieszu tun.

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