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Vorläufige deutsche Standards zum begleiteten ... - IFP - Bayern

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<strong>Vorläufige</strong> <strong>deutsche</strong> <strong>Standards</strong> – GliederungI. Einführung1. Recht des Kindes auf Umgangmit beiden Eltern . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .61.1 Veränderungen beim Umgangsrechtim Rahmen der Kindschaftsrechtsreform . . . . . . . . . .61.2 Gesetzliche Verankerung des <strong>begleiteten</strong> Umgangs . . .61.2.1 Anordnung des <strong>begleiteten</strong> Umgangsdurch das Familiengericht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .61.2.2 Begleiteter Umgang als Leistungsangebotder Jugendhilfe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .62. Notwendigkeit <strong>deutsche</strong>r <strong>Standards</strong> . . . . . . . .62.1 Auftrag des <strong>IFP</strong> im BMFSFJ-Forschungsprojekt"Begleiteter Umgang" . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .72.2 Sinn und Zweck von <strong>Standards</strong> . . . . . . . . . . . . . . . . .72.3 Orientierungspunkte für die Entwicklung<strong>deutsche</strong>r <strong>Standards</strong> . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .72.3.1 <strong>Standards</strong> anderer Länder im europäischenund internationalen Raum . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .72.3.2 <strong>Standards</strong> einzelner <strong>deutsche</strong>r Fachinstitutionen . . . .83. Hinweise für die Nutzungder <strong>deutsche</strong>n <strong>Standards</strong> . . . . . . . . . . . . . . . .83.1 Geltungsbereich . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .83.2 Systematik und Begrifflichkeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . .8II.Grundlagen des<strong>begleiteten</strong> Umgangs1. Definition . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .92. Zielsetzungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .92.1 Kind-Ebene . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .9III.<strong>Standards</strong> fürEntscheidungsträger1. Indikationen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .111.1 Indikationen, bei denen i.d.R.eine Elternberatung ausreicht . . . . . . . . . . . . . . . . . .111.2 Indikationen, die i.d.R. <strong>begleiteten</strong> Umgang(in einer bestimmten Form) erfordern . . . . . . . . . . . .111.3 Indikationen, die <strong>begleiteten</strong> Umgangausschließen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .122. Entscheidungsebenen . . . . . . . . . . . . . . . . . .122.1 Entscheidung im außergerichtlichen Verfahren . . . . . .122.2 Entscheidung im gerichtlichen Verfahren . . . . . . . . .122.2.1 Einvernehmliches Zusammenwirkenvon Familiengericht und Jugendamt . . . . . . . . . . . . .122.2.2 Beachtung der Rechte des Kindes:Anhörung – Bestellung eines Verfahrenspflegers . . . .132.2.3 Vorrang der einvernehmlichen Elternvereinbarungvor der richterlichen Anordnung . . . . . . . . . . . . . . . .133. Inhalte der Entscheidung . . . . . . . . . . . . . . .133.1 Bestimmung des "mitwirkungsbereiten Dritten"und des Kostenträgers . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .143.2 Regelungen für die Durchführungdes <strong>begleiteten</strong> Umgangs . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .143.3 Entscheidung über erforderlicheflankierende Maßnahmen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .144. Fallkoordination durch das Jugendamtunter Beteiligung des Kindes, der Elternund des ausgewählten Dritten . . . . . . . . . . .145. Übermittlung der für die Durchführungder Maßnahme erforderlichen Unterlagenan den Maßnahmeträger . . . . . . . . . . . . . . . .152.2 Eltern-Ebene . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .92.3 Eltern-Kind-Ebene . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .93. Formen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .9IV.<strong>Standards</strong> für Maßnahmeträgerder Jugendhilfe3.1 Unterstützter Umgang . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .93.2 Begleiteter Umgang i.e.S. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .103.3 Beaufsichtigter Umgang . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .104. Zusammenwirken der EntscheidungsundMaßnahmeträger unter Beachtungdes Datenschutzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .101. Ethische Leitlinien . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .161.1 Eigenständigkeit und Unabhängigkeit im Verhältniszu Familiengericht und Jugendamt . . . . . . . . . . . . . .161.2 Schutzverantwortung im Verhältnis <strong>zum</strong> Kind . . . . . .161.3 Neutralität im Verhältnis zu den Eltern . . . . . . . . . . . .161.4 Besonderer Vertrauensschutz im Umgangmit Familiendaten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .161.5 Sicherung und Steuerung der Maßnahmequalität . . .172. Aufnahmeverfahren . . . . . . . . . . . . . . . . . . .172.1 Kontaktaufnahme mit den Eltern und vorbereitendeBeratung der Maßnahme . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .174

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