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Vorläufige deutsche Standards zum begleiteten ... - IFP - Bayern

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V. Anhang387.4 Aktivitäten während des KontaktsWährend des Kontakts durchgeführte Aktivitäten solltennicht im Widerspruch zu der Art und dem Umfang der ÜberkeinRecht ist und dass die Einrichtung eine Fortsetzungder <strong>begleiteten</strong> Umgangskontakte ablehnen kann.Bedingungen, unter denen die Kontakte angeboten werden(Regeln)➔ Akzeptanz der Übergabemodalitäten.➔ Pünktlichkeit im Hinblick auf Ankunft/Übernahme undAbfahrt/Rückgabe.➔ Der Besuchselternteil darf nicht unter dem Einfluss vonAlkohol oder Drogen in einem Ausmaß stehen, dass seineFähigkeit zur angemessenen Teilnahme an der Kontaktmaßnahmebehindert ist. Dies gilt für die Zeit vor, zu Beginnund während der Umgangskontakte.➔ Die betreffende Partei muss die Einrichtung sobald wiemöglich und <strong>zum</strong>indest 24 Std. im voraus informieren,wenn der Kontakt abgesagt wird.➔ Die Parteien zeigen höfliches Benehmen gegenüber demPersonal und wenn dies wichtig ist, gegenüber der anderenPartei.➔ Jede Partei wird alle dafür geeigneten Schritte unternehmen,um sicherzustellen, dass der Kontakt <strong>zum</strong> Wohle desKindes so reibungslos wie möglich abgewickelt wird.➔ Alle Anordnungen gegenüber den Parteien seitens derBegleitperson werden erfüllt.➔ Kein Elternteil gibt in Anwesenheit des anderen oder inAnwesenheit des Kindes abwertende Kommentare überdie andere Partei ab.➔ Wenn Nachstellungen durch den Partner ein Problem gewesensind oder immer noch darstellen, darf der betreffendeElternteil keine Versuche unternehmen, den anderen zuverfolgen.➔ Missbrauch oder Gewalt während der Übergabesituationoder der Kontaktmaßnahme werden nicht toleriert.6.6 Schriftliche VereinbarungenManche Kontakteinrichtungen haben es als nützlich empfunden,von den betroffenen Eltern zu fordern, dass sie einFormblatt unterzeichnen, in welchem in Kürze ihre Verpflichtungenim Hinblick auf begleitete Umgangskontakte dargelegtsind. Dies geschieht, um sicherzustellen, dass jede der Parteienguten Glaubens ist und dass die Regeln bekannt sind.Andere Einrichtungen sind der Ansicht, dass schriftliche Vereinbarungenzu formell und nicht praktikabel sind, wenn dieKlienten sehr belastet sind und emotional reagieren oderSprach- oder Leseschwierigkeiten haben. Wesentliches Anliegenist, dass die Regeln, die beide Parteien betreffen, erläutertund verstanden werden und dass jeder zustimmt, dieRegeln zu befolgen. Wenn keine schriftliche Vereinbarungengetroffen werden, sollte jeder Partei ein Formblatt überreichtwerden, in welchem die Regeln der Maßnahme zusammengefasstsind und welches die Telefonnummer der Einrichtungenthält.6.7 Anlegen einer AkteWichtige Informationen sollten während des Aufnahmeinterviewsfestgehalten werden und eine Akte sollte angelegt werden.Es kann für die Einrichtung nützlich sein, eine Checklisteder Informationen zu erstellen, welche während der Aufnahmeprozedurerfasst werden müssen. Wenn die Einrichtungvon den Parteien fordert, schriftlich zuzustimmen, dass sie dieRegeln und Befugnisse bezüglich Weitergabe von Informationenakzeptieren, sollte dies in der Akte festgehalten werden.Kontakte mit den Parteien, dem Kind und anderen, wie z.B.Rechtsanwälten, Beratern, Vertretern des Gerichts, Psychologenetc., sollten in der Akte festgehalten werden. Kontakteinrichtungensollten darüber unterrichtet sein, dass ihre Akte fürdie Vorladung bei Gericht angefordert werden kann. EinigeEinrichtungen erklären gegenüber den Parteien, dass sie dieAkte nicht an das Gericht weiterreichen werden. Währenddies als Absichtserklärung dienen kann, wird diese jedoch imspeziellen Fall nicht notwendigerweise wirksam sein.6.8 Anfängliche Eingewöhnung des KindesWenn möglich sollte das Kind vor Beginn der Maßnahme mitden Kontaktregelungen vertraut gemacht werden und wenndie Übergabe oder die Kontakte in einer Einrichtung stattfinden,sollte das Kind die Gelegenheit erhalten, die Einrichtungim voraus zu besuchen.7. Vorgehensweise –Durchführung der Umgangskontakte7.1 Einweisung des PersonalsDie Begleitpersonen sollten im Hinblick auf die wichtigen Vorfällevor jedem Kontakttermin voll eingewiesen werden unddies sollte Details über jede neuere Entwicklung im Hinblickauf jeden Fall beinhalten.7.2 Protokoll der KindesübergabeDie Ankunftszeit jeder der Parteien sollte festgehalten werden.Es sollte sichergestellt werden, dass die Parteien bei der Kindesübergabenicht miteinander in Kontakt kommen müssen.Dies beinhaltet, wenn nötig, auch den Versuch, sicherzustellen,dass eine Partei nicht verfolgt wird. Die Übergabesituationensollten so ruhig und angenehm wie möglich gehandhabtwerden, um Belastungen für das Kind gering zu halten undum die Sicherheit aller Beteiligten zu optimieren.Wenn die Kindesübergabe in den Räumlichkeiten der Einrichtungdurchgeführt wird und die Parteien sich nicht begegnensollen, sollten getrennte Eingänge und Wartebereicheverfügbar sein sowie abgestufte Ankunfts- und Abfahrtszeitenpraktiziert werden. Sofern getrennte Eingänge nicht verfügbarsind, kann dies Einfluss auf die Auswahl der Fälle haben, welchedie Einrichtung aufnehmen kann.Mit Ausnahme von Sicherheitsgründen oder anderen Problemensollte der primär betreuende Elternteil für die Betreuungdes Kindes verantwortlich bleiben, bis der Besuchselternteileintrifft und diese Verantwortung übernimmt. Wenn dies derFall ist, sollte die Begleitperson überprüfen, dass der Besuchselternteilangekommen und alles für den Besuch vorbereitetist. Die Begleitperson bringt das Kind dann <strong>zum</strong> wartendenBesuchselternteil.7.3 Alkohol und DrogenWenn es den Anschein hat, dass der Besuchselternteil zuBeginn des Kontakts unter dem Einfluss von Alkohol oderDrogen steht, so dass er wahrscheinlich nicht dazu imstandeist,➔ während des Kontakts für das Kind zu sorgen,➔ während des Kontakts eine angemessene Beziehung <strong>zum</strong>Kind herzustellen oder➔ berechtigte Anweisungen der Begleitperson zu befolgen,sollte der Kontakt nicht stattfinden.

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