Vorläufige deutsche Standards zum begleiteten ... - IFP - Bayern

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12.07.2015 Aufrufe

V. Anhang3. Administrative Funktionen3.1 KontaktierbarkeitUm verfügbar zu sein und ihre Ziele zu erfüllen, müssen Kontakteinrichtungenfür Kinder zu allen wichtigen Zeiten kontaktierbarsein. Fragen der Zugänglichkeit im Hinblick auf spezielleAnforderungen, wie z.B. Sprachprobleme, sollten beachtetwerden. Wenn keine Umgangsbegleitungen durchgeführtwurden, sollte ausreichend Zeit verfügbar sein, überwieseneFälle aufzunehmen, Verbindungen betreffend zukünftigeKontakttermine und andere Fragen aufzunehmen.3.2 AbrechnungenJede öffentlich finanzierte Einrichtung unterliegt der Verpflichtung,korrekte Berichte, incl. regelmäßiger Kostenaufstellungen,anzufertigen.3.3 BerichteDetails der Klienten, Kontakte, Anliegen, Anmerkungen überSchwierigkeiten betreffend den Verlauf der Kontakte und alleKontakttermine eines Falles sollten dokumentiert werden.Wenn eine Wohlfahrtseinrichtung in einen Fall involviert ist,könnten von dieser Instanz zusätzliche Berichte angefordertwerden.Üblicherweise ist es günstig, den Bericht unter dem Namendes Kindes aufzubewahren. Berichte sollten sicher aufbewahrtwerden.3.4 StatistikenStatistiken sollten im Hinblick auf mögliche Anfragen, zu Evaluierungszweckenund im Hinblick auf Abrechnungen aufbewahrtwerden. Statistische Erhebungen sollten die Vertraulichkeitgegenüber dem Klienten nicht verletzen.3.5 EvaluierungEvaluierung sollte kontinuierlich durchgeführt werden undeher als Schlüsselfunktion denn als mögliche oder verzichtbareTätigkeit betrachtet werden. Evaluierung ist von zentralerBedeutung für die Qualitätssicherung. Evaluierung sollte dasUrteil der Konsumenten beinhalten.4. Vorgehensweise – Fragen betreffenddie Vorbereitung der Tätigkeit4.1 Ressourcen und FunktionenDie Ressourcen (einer Einrichtung) werden weitgehend die Artder Dienstleistungen bestimmen, welche angeboten werdenkönnen sowie die Anzahl von Klienten, denen Beistand geleistetwerden kann. Bei der Suche nach Ressourcen sollte dieEinrichtung bestrebt sein sicherzustellen, dass die unterschiedlichenBedürfnisse der Klienten in Rechnung gezogenwerden – und insbesondere die sprachlichen Anforderungender Klienten. Einrichtungen sollten dem Anreiz widerstehen,sich übermäßig auszudehnen und sollten stattdessen sicherstellen,dass ihr mögliches Angebot von hoher Qualität ist.Einrichtungen sollten die Art von Beistand zu identifizierenversuchen, welcher am dringendsten gebraucht wird, um mitverfügbaren Ressourcen auf die Bereiche mit dem umfassendstenBedarf abzuzielen.4.2 RäumlichkeitenWie bereits gesagt, bieten nicht alle KontakteinrichtungenUmgang vor Ort an. Wenn eine Maßnahme vor Ort durchgeführtwerden soll, sollten die Räumlichkeiten für die intendiertenZiele der Maßnahme geeignet sein, z.B. geeignet fürÜbergabesituationen und/oder für begleitende Kontakte. ImHinblick auf letzteres sollten die Räumlichkeiten für den Falltypusgeeignet sein, welche die Einrichtung aufnehmen will(z.B. betreffend Alter der Kinder), gemütlich und zugänglichfür Klienten mit unterschiedlichen Anforderungen (z.B. bei Behinderung)und geeignet für das Ausmaß notwendiger Kontaktüberwachungsein, welche angeboten wird etc. WennKindesübergaben durchgeführt werden sollen, sollten in derEinrichtung getrennte Eingänge und Wartebereiche für beideEltern verfügbar sein und auf abgestufte Ankunfts- und Abfahrtszeitengeachtet werden.4.3 HandlungsmanualAlle Einrichtungen sollten ein Handlungsmanual haben, welchesdetailliertere Richtlinien im Hinblick auf die speziell angebotenenDienste beinhaltet. Das Manual sollte Formulare,Handlungsprotokolle, administrative Vorgehensweisen etc.beinhalten.4.4 SicherheitFür die meisten Einrichtungen sind folgende primären Sicherheitsarrangementszu berücksichtigen:➔ Der Aufnahme- und Revisionsprozess betreffend den Fall(d.h. Überprüfung und fallgerechter Zuschnitt derBeaufsichtigung➔ Die Begleitung selbst➔ Ausbildung des Personals➔ Richtlinien für Sicherheitsmaßnahmen➔ Grundriss der RäumlichkeitenManche Einrichtungen sehen es als vorteilhaft an, währenddes Angebots von begleiteten Umgangskontakten einenWächter auf dem Gelände zu haben. In diesem Fall solltegeeignetes Training angeboten werden. Das Personal solltesich seiner Rolle als Garant für Sicherheit und der Grenzendieser Rolle bewusst sein. Die Einrichtungen sollten übererprobte Richtlinien für kritische Vorfälle verfügen. Alle Sicherheitsmaßnahmensollten so unaufdringlich wie möglich sein.Die Sicherheit betreffende Anforderungen variieren zwischenden Fällen. Ressourcen und Sicherheitsbedürfnisse beeinflussenEntscheidungen bezüglich des Falltypus, der aufgenommenwerden kann.Einrichtungen sind juristisch nicht in der Lage, einen Besuchselternteilphysisch daran zu hindern, entgegen der zwischenden Parteien getroffenen Vereinbarung oder einer gerichtlichenAnordnung ein Kind aus der Kontakteinrichtung zu entfernen.Begleitpersonen sollten nicht dahingehend instruiertoder es sollte nicht von ihnen erwartet werden, eine Personphysisch an der Mitnahme eines Kindes zu hindern.Die Einrichtungen sollten eine schriftliche Vereinbarung mitder Polizei anfertigen. Diese sollte beinhalten, welchen Beistandund welche Reaktion die Einrichtung von der Polizeierwarten kann, inkl. der Priorität, welcher die Polizei Anfragenbetreffend Beistand einräumen wird.Bevor eine kriminelle Handlung begangen wurde (dies impliziertden Bruch einer Anordnung betreffend Verhinderunghäuslicher Gewalt) oder das Kind entgegen einer Anordnungbetreffend das Kindeswohl mitgenommen wird, wird die Polizeigenerell nicht die juristische Autorität haben, einen Besuchselternteildaran zu hindern, mit dem Kind wegzugehen.Die Polizei kann jedoch darauf vorbereitet werden nachzuforschen,ob ein Kind zu Unrecht aus einer Einrichtung entferntoder nach dem Kontakt nicht zurückgebracht wurde, wenn34

ein Verdacht betreffend die Sicherheit des Kindes vorliegt.Manche Einrichtungen finden es nützlich, einen Vertreter derPolizei in ihrem Management-Komitee zu haben.Wenn ein Kind während des begleiteten Umgangs zu Unrechtmitgenommen wird, sollte die Einrichtung den primär betreuendenElternteil unmittelbar informieren und wenn die EinrichtungBefürchtungen im Hinblick auf das kindliche Wohlergehenhat, sollte sie weitere Schritte in Erwägung ziehen unddie Polizei und/oder die zuständige Fürsorgebehörde informieren.4.5 Zahlenmäßige Relation zwischenBegleitpersonen und KindernDie zahlenmäßige Relation zwischen Begleitpersonen undKindern sollte fallspezifisch zugeschnitten werden und hängtvon folgenden Faktoren ab:➔ Die Art und der Umfang der in einem Fall vorliegendenRisikofaktoren.➔ Die Art der in jedem Fall erforderlichen Beaufsichtigung.➔ Die Anzahl und das Alter der Kinder, die während derKontaktmaßnahme gemeinsam begleitet werden sollen.➔ Die Anzahl der Personen, die das Kind besuchen.➔ Die Dauer und Örtlichkeit der Umgangsmaßnahme.➔ Die Fachkenntnis der Begleitperson.In Fällen, die einen mittleren oder hohen Überwachungsgraderforderlich machen, wird eine 1:1-Relation nicht ausreichendsein, da die Begleitperson durch andere Anforderungen abgelenktsein könnte. In jedem Fall wird es generell wünschenswertsein, dass nicht weniger als zwei Begleitpersonen beider Übergabesituation oder dem begleiteten Umgang anwesendsind. Einrichtungen, welche Wächter beschäftigen, solltendiese nicht bei der Bestimmung des Zahlenverhältnisseszwischen Begleitperson und Kind berücksichtigen, da dieRolle eines Wächters sich von der einer Begleitperson unterscheidet.4.6 Verantwortlichkeit für das KindEinrichtungen sollten klare Vorgaben darüber haben, werwährend der beaufsichtigte Kontakte für das Kind verantwortlichist.Verantwortlichkeit für die Betreuung des Kindes und seineBedürfnisse verbleibt in Abhängigkeit von eventuellen gegenteiligenAnordnungen eher beim Elternteil als bei der Einrichtung.Mit Ausnahme des Vorliegens von Sicherheitsrisiken oderanderen Problemen sollte normalerweise die Person, welchedas Kind bringt, bis zur Ankunft des Besuchselternteils verantwortlichfür die Betreuung des Kindes bleiben. Vor derKontaktaufnahme sollte vereinbart werden, welcher ElternteilVerantwortlichkeit dafür trägt, dass für den Kontakt notwendigeDinge verfügbar sind, wie z.B. Nahrung, Medikamente,Bekleidung etc. Wenn die Einrichtung bei der Festlegung derartigerRegelungen beteiligt ist oder diese ihr bekannt sind,sollten sie im Fallbericht notiert werden.Wenn das Kind unter der Fürsorge der Begleitpersonen steht(z.B. wenn der primär betreuende Elternteil vor Ankunft desBesuchselternteils weggeht oder umgekehrt) ist die Einrichtungvorläufig für die Betreuung des Kindes verantwortlich.Während der Aufnahme sollte die Einrichtung sicherstellen,dass jede der Parteien der Bedingung zustimmt, dass sie dieAnweisungen der Kontakt-Begleitperson befolgen werden.Hierbei können die Gerichte in Zukunft Beistand leisten, indemsie eine Anordnung treffen, wonach festgesetzt wird,dass die Parteien während der Inanspruchnahme einer Maßnahmedes begleiteten Umgangs angemessene Anweisungender Kontakt-Begleitperson erfüllen sollen. (Die Gerichte könnenjedoch nicht anordnen, dass die Einrichtung einen Fallübernimmt).In Anwesenheit des Besuchselternteils ist dieser außer beiVorliegen einer gegenteiligen gerichtlichen Anordnung für dieBetreuung des Kindes während des Umgangskontakts verantwortlich.Die Einrichtung wird darauf achten, das Wohlergehendes Kindes zu fördern und dieses sicherzustellen. Dafürsind folgende Methoden geeignet:➔ Überwachung der Übergabesituation oder des Besuches,➔ Anleitung oder Anweisungen gegenüber dem Besuchselternteil,um ein Problem zu lösen, welches während desKontakts entstand oder➔ wenn dies nicht ausreicht oder in angemessener Weisegeschieht, den Besuch zu beenden.4.7 GebührenKontakteinrichtungen sollten den Menschen verfügbar sein,die sie brauchen. Wenn Kontakt im Interesse des Kindes istund eine Kontaktmaßnahme gebraucht wird, ist es im Interessedes Kindes, dass die Dienste finanziell erschwinglichsind.Gebühren können eine Barriere darstellen. Der Besuchselternteilkann das Gefühl haben, dass er dafür bezahlen muss,um sein Kind zu sehen oder ein verletzlicher Elternteil kannbeklagen, dass er bezahlen muss, damit seine Sicherheitgewährleistet ist.Gebühren können Belastungen oder Einschränkungen bezüglichdes Umfangs von Eltern-Kind-Kontakten verursachen. DieTatsache, dass Gebühren anfallen, kann einen Stolperstein fürdie Parteien darstellen, welche Einigung erzielt haben, dassdie Maßnahme in Anspruch genommen werden sollte.Einrichtungen sollten sich dieser Probleme bewusst sein undwenn Gebühren erhoben werden, sollte dies bei realistischerÜberprüfung der Mittel sensibel gehandhabt werden.4.8 Leitlinien und Informationenüber die MaßnahmeDie Einrichtungen sollten über schriftliche Leitlinien verfügen,welche zumindest folgende Punkte spezifizieren:➔ Die Kategorie der Fälle, die die Einrichtung nicht akzeptierenwird.➔ Die Regeln, die in der Einrichtung angewandt werden.➔ Die Rollen und Verantwortlichkeiten der Einrichtung undder Parteien.Die Leitlinien sollten öffentlich verfügbar sein und die Informationüber die Einrichtung sollte verbreitet werden. Informationensollten auch für Menschen mit nicht englisch-sprachigemHintergrund zugänglich sein sowie für Menschen mit eingeschränktenLesefertigkeiten.4.9 ÖffnungszeitenDie Öffnungszeiten für Begleitung der Übergabe und der Kontaktewerden von folgenden Faktoren abhängen: Ressourcender Einrichtung, Altersspanne der Kinder, Typus der Fälle, dieaufgenommen werden und Bedürfnisse der Klientengruppe –inkl. Anpassung an Bedürfnisse, die aus kulturellen und religiösenFaktoren entstehen.Viele Kindesübergaben werden vor und nach Wochenendkontaktendurchgeführt. Ein gebräuchlicher Zeitplan für Kin-35

ein Verdacht betreffend die Sicherheit des Kindes vorliegt.Manche Einrichtungen finden es nützlich, einen Vertreter derPolizei in ihrem Management-Komitee zu haben.Wenn ein Kind während des <strong>begleiteten</strong> Umgangs zu Unrechtmitgenommen wird, sollte die Einrichtung den primär betreuendenElternteil unmittelbar informieren und wenn die EinrichtungBefürchtungen im Hinblick auf das kindliche Wohlergehenhat, sollte sie weitere Schritte in Erwägung ziehen unddie Polizei und/oder die zuständige Fürsorgebehörde informieren.4.5 Zahlenmäßige Relation zwischenBegleitpersonen und KindernDie zahlenmäßige Relation zwischen Begleitpersonen undKindern sollte fallspezifisch zugeschnitten werden und hängtvon folgenden Faktoren ab:➔ Die Art und der Umfang der in einem Fall vorliegendenRisikofaktoren.➔ Die Art der in jedem Fall erforderlichen Beaufsichtigung.➔ Die Anzahl und das Alter der Kinder, die während derKontaktmaßnahme gemeinsam begleitet werden sollen.➔ Die Anzahl der Personen, die das Kind besuchen.➔ Die Dauer und Örtlichkeit der Umgangsmaßnahme.➔ Die Fachkenntnis der Begleitperson.In Fällen, die einen mittleren oder hohen Überwachungsgraderforderlich machen, wird eine 1:1-Relation nicht ausreichendsein, da die Begleitperson durch andere Anforderungen abgelenktsein könnte. In jedem Fall wird es generell wünschenswertsein, dass nicht weniger als zwei Begleitpersonen beider Übergabesituation oder dem <strong>begleiteten</strong> Umgang anwesendsind. Einrichtungen, welche Wächter beschäftigen, solltendiese nicht bei der Bestimmung des Zahlenverhältnisseszwischen Begleitperson und Kind berücksichtigen, da dieRolle eines Wächters sich von der einer Begleitperson unterscheidet.4.6 Verantwortlichkeit für das KindEinrichtungen sollten klare Vorgaben darüber haben, werwährend der beaufsichtigte Kontakte für das Kind verantwortlichist.Verantwortlichkeit für die Betreuung des Kindes und seineBedürfnisse verbleibt in Abhängigkeit von eventuellen gegenteiligenAnordnungen eher beim Elternteil als bei der Einrichtung.Mit Ausnahme des Vorliegens von Sicherheitsrisiken oderanderen Problemen sollte normalerweise die Person, welchedas Kind bringt, bis zur Ankunft des Besuchselternteils verantwortlichfür die Betreuung des Kindes bleiben. Vor derKontaktaufnahme sollte vereinbart werden, welcher ElternteilVerantwortlichkeit dafür trägt, dass für den Kontakt notwendigeDinge verfügbar sind, wie z.B. Nahrung, Medikamente,Bekleidung etc. Wenn die Einrichtung bei der Festlegung derartigerRegelungen beteiligt ist oder diese ihr bekannt sind,sollten sie im Fallbericht notiert werden.Wenn das Kind unter der Fürsorge der Begleitpersonen steht(z.B. wenn der primär betreuende Elternteil vor Ankunft desBesuchselternteils weggeht oder umgekehrt) ist die Einrichtungvorläufig für die Betreuung des Kindes verantwortlich.Während der Aufnahme sollte die Einrichtung sicherstellen,dass jede der Parteien der Bedingung zustimmt, dass sie dieAnweisungen der Kontakt-Begleitperson befolgen werden.Hierbei können die Gerichte in Zukunft Beistand leisten, indemsie eine Anordnung treffen, wonach festgesetzt wird,dass die Parteien während der Inanspruchnahme einer Maßnahmedes <strong>begleiteten</strong> Umgangs angemessene Anweisungender Kontakt-Begleitperson erfüllen sollen. (Die Gerichte könnenjedoch nicht anordnen, dass die Einrichtung einen Fallübernimmt).In Anwesenheit des Besuchselternteils ist dieser außer beiVorliegen einer gegenteiligen gerichtlichen Anordnung für dieBetreuung des Kindes während des Umgangskontakts verantwortlich.Die Einrichtung wird darauf achten, das Wohlergehendes Kindes zu fördern und dieses sicherzustellen. Dafürsind folgende Methoden geeignet:➔ Überwachung der Übergabesituation oder des Besuches,➔ Anleitung oder Anweisungen gegenüber dem Besuchselternteil,um ein Problem zu lösen, welches während desKontakts entstand oder➔ wenn dies nicht ausreicht oder in angemessener Weisegeschieht, den Besuch zu beenden.4.7 GebührenKontakteinrichtungen sollten den Menschen verfügbar sein,die sie brauchen. Wenn Kontakt im Interesse des Kindes istund eine Kontaktmaßnahme gebraucht wird, ist es im Interessedes Kindes, dass die Dienste finanziell erschwinglichsind.Gebühren können eine Barriere darstellen. Der Besuchselternteilkann das Gefühl haben, dass er dafür bezahlen muss,um sein Kind zu sehen oder ein verletzlicher Elternteil kannbeklagen, dass er bezahlen muss, damit seine Sicherheitgewährleistet ist.Gebühren können Belastungen oder Einschränkungen bezüglichdes Umfangs von Eltern-Kind-Kontakten verursachen. DieTatsache, dass Gebühren anfallen, kann einen Stolperstein fürdie Parteien darstellen, welche Einigung erzielt haben, dassdie Maßnahme in Anspruch genommen werden sollte.Einrichtungen sollten sich dieser Probleme bewusst sein undwenn Gebühren erhoben werden, sollte dies bei realistischerÜberprüfung der Mittel sensibel gehandhabt werden.4.8 Leitlinien und Informationenüber die MaßnahmeDie Einrichtungen sollten über schriftliche Leitlinien verfügen,welche <strong>zum</strong>indest folgende Punkte spezifizieren:➔ Die Kategorie der Fälle, die die Einrichtung nicht akzeptierenwird.➔ Die Regeln, die in der Einrichtung angewandt werden.➔ Die Rollen und Verantwortlichkeiten der Einrichtung undder Parteien.Die Leitlinien sollten öffentlich verfügbar sein und die Informationüber die Einrichtung sollte verbreitet werden. Informationensollten auch für Menschen mit nicht englisch-sprachigemHintergrund zugänglich sein sowie für Menschen mit eingeschränktenLesefertigkeiten.4.9 ÖffnungszeitenDie Öffnungszeiten für Begleitung der Übergabe und der Kontaktewerden von folgenden Faktoren abhängen: Ressourcender Einrichtung, Altersspanne der Kinder, Typus der Fälle, dieaufgenommen werden und Bedürfnisse der Klientengruppe –inkl. Anpassung an Bedürfnisse, die aus kulturellen und religiösenFaktoren entstehen.Viele Kindesübergaben werden vor und nach Wochenendkontaktendurchgeführt. Ein gebräuchlicher Zeitplan für Kin-35

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