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Vorläufige deutsche Standards zum begleiteten ... - IFP - Bayern

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V. Anhang➔ Begleitung mit mittlerem Überwachungsgrad: In Abhängigkeitvon den Ergebnissen des Aufnahmeverfahrens kann dieseForm der Begleitung für Fälle geeignet sein, welche ein hohesKonfliktniveau, unzureichendes Elternverhalten, ein überschaubaresEntführungsrisiko und ein niedriges Risiko betreffendGewalt beinhalten sowie Fälle, die Eltern mit kontrollierbarenDrogen- oder psychologischen Problemen betreffen. Die Maßnahmekann innerhalb der Einrichtung oder (weniger häufig)außerhalb angeboten werden. Die Maßnahme kann Begleitungder Übergabesituation und des Kontaktes beinhalten. DieMaßnahme zielt auf Beistand bei der Gewährleistung vonSicherheit und Wohlergehen für das Kind und von Sicherheitfür den verletzlichen Elternteil gleichermaßen ab wie auf dieFörderung der Eltern-Kind-Kontakte während der Besuche. Inmanchen Fällen wird die selbstständige Handhabung des Kontaktsvon den Parteien als wünschenswertes und/oder mitteloderlangfristig ins Auge zu fassendes Ziel angesehen.➔ Begleitung mit hohem Überwachungsgrad: Wenn Kontakte inFällen durchgeführt werden sollen, bei denen ernsthaftereRisiken oder Schwierigkeiten als die o.g. bestehen und wenndie Einrichtung dafür ausgerüstet ist, sich mit schwierigerenFällen zu befassen, bietet sich vor Ort Begleitung mit hohemÜberwachungsgrad an. Das primäre Anliegen ist die Sicherheitund das Wohlergehen des Kindes und anderer bedeutsamerPersonen. In den meisten Fällen dieses Schwierigkeitsgradeswird die selbstständige Handhabung von Kontakten mitteloderlangfristig kein ins Auge zu fassendes Ziel sein. Diese Artvon Umgangsbegleitung ist ressourcenintensiv und erforderthohe Professionalität. Die Risiken und Bedürfnisse sind derartspeziell, dass Umgangsbegleitung auf diesem Niveau für vieleEinrichtungen kaum durchführbar sein wird. Bei solchen Fällenwerden die Eltern-Kind-Kontakte genau überwacht und es wirdhäufig betreffend Förderung der Eltern-Kind-Kontakte eingegriffen.Die Angemessenheit dieser Dienstleistung wird regelmäßigüberprüft. Bei der Erfassung von Risikofaktoren sollten dieAnbieter äußerst vorsichtig sein. Der Umfang der Beaufsichtigungund die Ziele der Umgangsbegleitung sind bei jedem Fallanders und müssen speziell auf jeden Fall zugeschnitten werden.Obwohl eine Einrichtung alle drei Stufen der Überwachungbei der Umgangsbegleitung anbieten kann, stellen Ressourcenund Fachkenntnis wichtige Determinanten dessen dar, wasmöglich und angemessen ist.1.7 Wann sollte begleiteter Umgang durchgeführt/angebotenwerden?Die Entscheidung, ob Eltern-Kind-Kontakte im Interesse desKindes oder anderweitig geeignet sind, muss von den Eltern,den Gerichten oder anderen Beteiligten, wie z.B. Instanzen,die mit dem Wohl des Kindes befasst sind, getroffen werden.Für keine Instanz (einschließlich den Gerichten) wird es möglichsein, einer Einrichtung anzuordnen, dass sie die Maßnahmedes <strong>begleiteten</strong> Umgangs generell oder in einem speziellenFall durchführen muss. Die Einrichtungen werden selbstentscheiden, welche Fälle sie aufnehmen werden. Dabei werdendie Einrichtungen kaum selbst bestimmen können, obKontakt im globalen Sinn im Interesse des Kindes oder eineranderen Person ist. Diese Entscheidung muss primär vonanderen getroffen werden. Die Rolle der Anbieter von <strong>begleiteten</strong>Umgangskontakten besteht darin zu bestimmen, ob sieeinen speziellen Fall übernehmen werden. Von zentraler Bedeutunghierfür ist abzuklären, welche Art von Umgangsbegleitungerforderlich ist und ob die Einrichtung diese anbieten32kann und will. Die Einrichtung kann es jederzeit ablehnen, dieMaßnahme in einem speziellen Fall fortzusetzen und sie solltedies tun, wenn aus Sicht des Anbieters das Kind durch denKontakt belastet wird oder andere Risikofaktoren nicht auszuschaltensind.1.8 KlientenDie möglichen Klienten für Maßnahmen des <strong>begleiteten</strong>Umgangs sind Kinder und➔ ihre Eltern und Geschwister➔ andere Personen, denen es von den Eltern oder demprimär betreuenden Elternteil, durch das Gericht oder eineWohlfahrtsinstanz gestattet wird, das Kind zu besuchenund➔ Mitglieder von Wohlfahrtseinrichtungen im Zusammenhangmit Kindern, die ihrer Betreuung unterstehen.1.9 PrinzipienUnabhängig von der Form der angebotenen Maßnahme solltenAnbieter von <strong>begleiteten</strong> Umgangskontakten:➔ unabhängig sein,➔ leicht erreichbar sein,➔ dazu beitragen, Sicherheit zu gewährleisten,➔ eine angenehme Umgebung anbieten,➔ das Wohlergehen des Kindes fördern,➔ Eltern-Kind-Interaktionen während des Kontakts fördern,➔ wenn notwendig dazu beitragen, Faktoren in der Eltern-Kind-Interaktion auszuschalten, welche sich negativ aufden Kontakt auswirken.D.h.:Unabhängigkeit:Der Anbieter sollte von den Parteien, dem Streit oder denSchwierigkeiten und von anderen Instanzen oder Einzelpersonen,welche in den Streit oder die Schwierigkeiten involviertsind, unabhängig sein. Anbieter von Kontakten sollten beijedem Fall unabhängig bestimmen, ob sie darauf vorbereitetund im Stande sind, ihn zu übernehmen.Erreichbarkeit:Einrichtungen sollten, was ihre Lage betrifft sowie in sprachlicher,kultureller und finanzieller Hinsicht so leicht erreichbarwie möglich sein. Sie sollten auch für Erwachsene und Kindermit einer Behinderung erreichbar sein. Die Unterschiedlichkeitder Bedürfnisse seitens der Klienten sollte erkannt werdenund ihnen sollte soweit wie möglich Rechnung getragen werden.Die von Eltern und Kind bevorzugte Sprache sollte soweitwie möglich respektiert werden und dies sollte bei derOrganisation der Begleitungsarrangements in Rechnung gestelltwerden.Sicherheit:Wenn Sicherheit das Problem ist, sollte die Einrichtung anstreben,soviel Beistand wie vernünftigerweise möglich ist,anzubieten, um die Sicherheit des Kindes und des verletzlichenElternteils zu allen wichtigen Zeitpunkten zu gewährleisten.Die Sicherheit aller Beteiligten, inklusive des Umgangsbegleiterssollte als Vorbedingung behandelt und nicht alsetwas angesehen werden, was gegenüber anderen Gesichtspunktenaufgerechnet, verhandelt oder gefährdet werden sollte.Die Einrichtung sollte Kindesmissbrauch und Straftatenden zuständigen Instanzen melden.

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