Vorläufige deutsche Standards zum begleiteten ... - IFP - Bayern

Vorläufige deutsche Standards zum begleiteten ... - IFP - Bayern Vorläufige deutsche Standards zum begleiteten ... - IFP - Bayern

12.07.2015 Aufrufe

V. Anhang1. Glossar mit Fachbegriffen■Beaufsichtigter UmgangDieser soll begleitete Eltern-Kind-Kontakte in Situationen ermöglichen,in denen eine direkte Gefährdung des Kindes seitens desumgangsberechtigten Elternteils nicht ausgeschlossen werdenkann. Die Begleitperson ist während der Eltern-Kind-Kontakteständig anwesend und beobachtet direkt oder indirekt über Videooder Einwegscheibe deren Interaktionen. Der Schutz des Kindeshat absolute Priorität. Interventionen zum Schutz des Kindes erfolgenprimär auf der Eltern-Kind-Ebene während der Umgangskontakte.Eine flankierende Beratung der Familienmitglieder ist hierstets erforderlich, um Strategien zu entwickeln, die ein kindeswohlgefährdendesVerhalten nicht mehr aufkommen lassen.■Begleiteter UmgangDies ist eine rechtlich kodifizierte und zeitlich befristete Maßnahmeder Jugendhilfe. Sie zielt ab auf Anbahnung, Wiederherstellung,Praktizierung, Unterstützung und Förderung der Beziehung einesKindes zu jenem Elternteil, mit dem es nicht zusammen lebt. DerMaßnahmeträger stellt die Rahmenbedingungen für die Durchführungder Maßnahme begleiteter Umgang bereit. Die Begleitpersonmoderiert die begleiteten Umgangskontakte im Hinblickauf die Ziele der Maßnahme. Die Umgangsbegleitung wird in denmeisten Fällen von einer Beratung der Eltern und des Kindes flankiert.■Begleiteter Umgang i.e.S.Dieser soll begleitete Eltern-Kind-Kontakte in Situationen ermöglichen,in denen bedingt durch Konflikte auf der Eltern-Ebene eineindirekte Gefährdung des Kindes seitens des umgangsberechtigtenElternteils nicht ausgeschlossen werden kann. Erforderlich istin der Regel eine flankierende Beratung aller Familienmitglieder mitdem Ziel, die familiäre Beziehungssituation für das Kind zu verbessern.■BegleitpersonDiese ist jene Kraft des Maßnahmeträgers, die die Umgangskontaktebegleitet.■BeratungspersonDiese ist jene Kraft des Maßnahmeträgers, die die flankierendeBeratung der Eltern und des Kindes leistet.■Betreuender ElternteilDies ist der Elternteil, bei dem das Kind lebt, und der in der Regeldas volle Sorgerecht innehat.■EntscheidungsträgerDies sind jene Stellen, die entscheiden, ob im Einzelfall eineMaßnahme des begleiteten Umgangs durchgeführt wird. Entscheidungsträgersind– in außergerichtlichen Verfahren das Jugendamt oder Erziehungsberatungsstellen,die in der Regel entscheidungsbefugtsind,– in gerichtlichen Verfahren zudem das Familiengericht.■Kostenträgerder öffentlichen Jugendhilfe, vertreten durch das Jugendamt,erbracht; auch das Land ist in der Regel an den Kosten beteiligt,soweit die Maßnahme in einer Erziehungs- oder Familienberatungsstelleerbracht wird.Soweit die Umgangskontakte durch Privatpersonen begleitet werden,haben die Eltern etwaige Aufwendungen zu tragen.■MaßnahmeträgerDies ist ein freier oder öffentlicher Träger der Jugendhilfe, der eineoder mehrere Einrichtungen oder Dienste betreibt, in der bzw.denen Maßnahmen der begleiteten Umgang angeboten und erbrachtwerden. Mit dem Begriff wird sowohl der Träger als auchdessen Einrichtung bezeichnet.■Umgangsberechtigter ElternteilDies ist der Elternteil, bei dem das Kind nicht lebt, und der berechtigt,aber auch verpflichtet ist, mit seinem Kind regelmäßigUmgang zu pflegen. Es steht stellvertretend auch für andereumgangsberechtigte Personen i.S.d. § 1685 BGB.■Unterstützter UmgangDieser zielt auf eine Optimierung der Eltern-Kind-Kontakte in dysfunktionalenSituationen ab, in denen keine unmittelbaren Risikenfür das Kind ersichtlich sind. Es soll vor allem Hilfestellung bei derVerbesserung von Beziehungsqualität gegeben werden. Ob danebeneine Beratung der Familienmitglieder angezeigt ist, richtet sichnach den Umständen des Einzelfalls. Wenn nur eine Unterstützungbei der (Wieder-) Herstellung der Eltern-Kind-Kontakte benötigtwird, ist zusätzliche Beratung in der Regel nicht nötig.Hinweis:Die Texte für die nachfolgenden Abschnitte – ausgenommen4.2 (Standards anderer Länder) – werden erst in die Endfassungder Standards eingestellt. Noch offen ist die Entscheidung, obdie unter 4.3 genannten Unterlagen in die "Deutschen Standards"mit aufgenommen werden oder nicht. Es gibt Überlegungen,wonach der bessere Standort für diese Textauszügedie noch zu erstellende Handreichung für Maßnahmeträger ist.2. Zusammenstellung der einschlägigenRechtsgrundlagen3. Muster für Vereinbarungen3.1 Kooperationsvereinbarung mit Elternim Aufnahmeverfahren3.2 Elternvereinbarung am Ende der Maßnahme4. Abdruck einschlägiger Unterlagenanderer Stellen4.1. Standards anderer deutscher Fachinstitutionenzum begleiteten Umgang4.2. Standards anderer Länderzum begleiteten UmgangÜbersetzung und Abdruck der Standards der nachstehendenLänder wurden mit freundlicher Genehmigung der jeweiligen Organisationenvorgenommen.Soweit Maßnahmen des begleiteten Umgangs von Trägern derJugendhilfe erbracht werden, ist Kostenträger die Jugendhilfe.Dort werden die Kosten insbesondere durch den örtlichen Träger28

4.2.1 Australien und Neuseeland"Vorläufige Standards für die begleiteten Umgangskontaktevon Kindern" der ANZACCS – AUSTRALIAN AND NEW ZEA-LAND ASSOCIATION OF CHILDREN CONTACT SERVICES(Stand: 17.10.1998)Betrifft die Maßnahme begleiteter Umgangskontakte. Was verstehtman unter der Maßnahme begleiteter Umgangskontakte?Modelle der Beaufsichtigung ANZACCS Standards für die Maßnahmebegleiteter Umgangskontakte, einrichtungsbezogene undnicht einrichtungsbezogene Maßnahmen.New Zealand Supervised Access Association Standards,März 1998.Was ist mit begleiteten Umgangskontakten für Kinder gemeint?■ElterntrennungWenn Eltern sich trennen, leben Kinder zumeist hauptsächlich beieinem Elternteil und verbringen regelmäßig Zeit mit dem anderen.Kontakt (contact, Australien), Zugang (access Neuseeland) undUmgang (visitation USA) sind die juristischen Begriffe für den Kontakteines Kindes nach der Trennung mit dem außerhalb lebendenElternteil oder einer anderen bedeutsamen Person, wie z.B. Großeltern,Geschwister oder Verwandte.In manchen Fällen erheben sich Bedenken betreffend die Sicherheitoder das Wohlergehen des Kindes während der Umgangsbesuche.Manchmal werden Kontakte vor einem Hintergrund intensiverKonflikte durchgeführt und die Übergabesituationen können zuKrisenpunkten werden. In manchen Fällen beinhaltet die ÜbergabesituationSicherheitsprobleme für einen der Eltern. In geeignetenFällen kann die Maßnahme begleiteter Umgangskontakte bei derpraktischen Handhabung oder Erleichterung von Kontakten helfen.■Anordnungen betreffend Fürsorge und SchutzWenn ein Kind dem Risiko von Missbrauch oder Vernachlässigungunterliegt, kann es Ziel einer Anordnung betreffend Fürsorge undSchutz werden. In solchen Fällen stellen sich häufig Fragen bezüglichder Handhabung von Kontakten zwischen dem Kind undseinen Eltern, Geschwistern und Verwandten.Die Wohlfahrtsbehörden der Regierung von Australien und Neuseelandhaben lange Erfahrung in der Organisation und dem Angebotvon begleiteten Umgangskontakten für Kinder, welche Anordnungenbetreffend Fürsorge und Schutz unterliegen. Sachzwängesind jedoch ein wesentlicher Faktor bei der Einschränkungder Häufigkeit, Dauer und Art der durchgeführten Kontakte.■Modelle für begleiteten UmgangModelle für begleiteten Umgang können wie folgt kategorisiertwerden:(2) Mittlerer Überwachungsgrad:In Abhängigkeit vom Aufnahmeinterview kann diese Form vonBeaufsichtigung für Fälle geeignet sein, welche ein hohesKonfliktniveau, schlechtes Elternverhalten, ein kontrollierbaresEntführungsrisiko, ein niedriges Risiko von Gewalt sowieEltern mit kontrollierbarem Risiko betreffend Drogengebrauchoder psychologischen Problemen beinhalten. Die Maßnahmezielt auf Beistand zur Sicherstellung von Sicherheit und Wohlergehendes Kindes ab. Es soll zudem die Sicherheit des verletzlichenElternteils gewährleistet und die Eltern-Kind-Interaktionwährend des Kontakts gefördert werden. In manchenFällen wird die selbstständige Handhabung von Kontaktenvon den Parteien als wünschenswertes und/oder möglichesmittel- oder langfristiges Ziel bewertet.(3) Hoher Überwachungsgrad:Wenn Kontakte bei ernsthafteren als den o.g. Risiken oderSchwierigkeiten durchgeführt werden sollen und wenn dieEinrichtung dafür eingerichtet ist, mit solchen Fällen umzugehen,kann Umgangsbegleitung mit hohem Überwachungsgradangeboten werden. Das primäre Ziel ist die Sicherheitund das Wohlergehen des Kindes sowie anderer bedeutsamerPersonen. In den meisten Fällen dieses Niveaus ist dieselbstständige Handhabung der Kontakte mittel- oder langfristigkein erreichbares Ziel. Diese Form von Überwachung istressourcenintensiv, erfordert hohe Professionalität und dieRisiken und Anforderungen sind derart, dass Begleitung aufdiesem Niveau für viele Einrichtungen nicht durchführbar ist.Bei Aufnahme derartiger Fälle, werden die Eltern-Kind-Kontaktegenau überwacht und gefördert und die Angemessenheitder Dienstleistung wird regelmäßig überprüft.Obwohl eine Einrichtung alle drei Formen von Umgangsbegleitunganbieten kann, sind Ressourcen und Sachkenntnisse wichtigeDeterminanten der angebotenen Dienstleistung. Die Arbeitsweiseeiner Einrichtung und die Ziele der Umgangsbegleitung hängenstark von der Art der Fälle ab, die aufgenommen werden.■Nicht-einrichtungsbezogeneund einrichtungsbezogene MaßnahmenNicht-einrichtungsbezogene Maßnahmen umfassen den Transport,den Übergabeort, die Beaufsichtigung der Übergabesituationund manchmal in eingeschränkter Form Kontaktbegleitung in derhäuslichen Umgebung.Einrichtungsbezogene Maßnahmen umfassen Beaufsichtigung derÜbergabesituation und/oder Beaufsichtigung der Kontakte hauptsächlichoder ausschließlich in einer Einrichtung. Manchmal wirdder Transport zur Übergabesituation und eingeschränkter Kontaktaußerhalb der Einrichtung angeboten.(1) Niedriger Überwachungsgrad:Geeignet für Fälle, in denen die Risikofaktoren minimal sind.Der begleitete Umgang kann innerhalb der Einrichtung oderaußerhalb durchgeführt werden und die Begleitung der Übergabesituationenoder des Kontaktes beinhalten. Die Begleitungbesteht in einer allgemeinen Überwachung und Förderungvon Kontakten. Das Ziel ist die Förderung gesunderBeziehungen und Verbesserung oder Entwicklung der Fähigkeit,Kontaktmodelle selbstständig zu handhaben. Enge Zusammenarbeitmit anderen Diensten, wie z.B. Beratungseinrichtungen,kann günstig sein.29

V. Anhang1. Glossar mit Fachbegriffen■Beaufsichtigter UmgangDieser soll begleitete Eltern-Kind-Kontakte in Situationen ermöglichen,in denen eine direkte Gefährdung des Kindes seitens desumgangsberechtigten Elternteils nicht ausgeschlossen werdenkann. Die Begleitperson ist während der Eltern-Kind-Kontakteständig anwesend und beobachtet direkt oder indirekt über Videooder Einwegscheibe deren Interaktionen. Der Schutz des Kindeshat absolute Priorität. Interventionen <strong>zum</strong> Schutz des Kindes erfolgenprimär auf der Eltern-Kind-Ebene während der Umgangskontakte.Eine flankierende Beratung der Familienmitglieder ist hierstets erforderlich, um Strategien zu entwickeln, die ein kindeswohlgefährdendesVerhalten nicht mehr aufkommen lassen.■Begleiteter UmgangDies ist eine rechtlich kodifizierte und zeitlich befristete Maßnahmeder Jugendhilfe. Sie zielt ab auf Anbahnung, Wiederherstellung,Praktizierung, Unterstützung und Förderung der Beziehung einesKindes zu jenem Elternteil, mit dem es nicht zusammen lebt. DerMaßnahmeträger stellt die Rahmenbedingungen für die Durchführungder Maßnahme begleiteter Umgang bereit. Die Begleitpersonmoderiert die <strong>begleiteten</strong> Umgangskontakte im Hinblickauf die Ziele der Maßnahme. Die Umgangsbegleitung wird in denmeisten Fällen von einer Beratung der Eltern und des Kindes flankiert.■Begleiteter Umgang i.e.S.Dieser soll begleitete Eltern-Kind-Kontakte in Situationen ermöglichen,in denen bedingt durch Konflikte auf der Eltern-Ebene eineindirekte Gefährdung des Kindes seitens des umgangsberechtigtenElternteils nicht ausgeschlossen werden kann. Erforderlich istin der Regel eine flankierende Beratung aller Familienmitglieder mitdem Ziel, die familiäre Beziehungssituation für das Kind zu verbessern.■BegleitpersonDiese ist jene Kraft des Maßnahmeträgers, die die Umgangskontaktebegleitet.■BeratungspersonDiese ist jene Kraft des Maßnahmeträgers, die die flankierendeBeratung der Eltern und des Kindes leistet.■Betreuender ElternteilDies ist der Elternteil, bei dem das Kind lebt, und der in der Regeldas volle Sorgerecht innehat.■EntscheidungsträgerDies sind jene Stellen, die entscheiden, ob im Einzelfall eineMaßnahme des <strong>begleiteten</strong> Umgangs durchgeführt wird. Entscheidungsträgersind– in außergerichtlichen Verfahren das Jugendamt oder Erziehungsberatungsstellen,die in der Regel entscheidungsbefugtsind,– in gerichtlichen Verfahren zudem das Familiengericht.■Kostenträgerder öffentlichen Jugendhilfe, vertreten durch das Jugendamt,erbracht; auch das Land ist in der Regel an den Kosten beteiligt,soweit die Maßnahme in einer Erziehungs- oder Familienberatungsstelleerbracht wird.Soweit die Umgangskontakte durch Privatpersonen begleitet werden,haben die Eltern etwaige Aufwendungen zu tragen.■MaßnahmeträgerDies ist ein freier oder öffentlicher Träger der Jugendhilfe, der eineoder mehrere Einrichtungen oder Dienste betreibt, in der bzw.denen Maßnahmen der <strong>begleiteten</strong> Umgang angeboten und erbrachtwerden. Mit dem Begriff wird sowohl der Träger als auchdessen Einrichtung bezeichnet.■Umgangsberechtigter ElternteilDies ist der Elternteil, bei dem das Kind nicht lebt, und der berechtigt,aber auch verpflichtet ist, mit seinem Kind regelmäßigUmgang zu pflegen. Es steht stellvertretend auch für andereumgangsberechtigte Personen i.S.d. § 1685 BGB.■Unterstützter UmgangDieser zielt auf eine Optimierung der Eltern-Kind-Kontakte in dysfunktionalenSituationen ab, in denen keine unmittelbaren Risikenfür das Kind ersichtlich sind. Es soll vor allem Hilfestellung bei derVerbesserung von Beziehungsqualität gegeben werden. Ob danebeneine Beratung der Familienmitglieder angezeigt ist, richtet sichnach den Umständen des Einzelfalls. Wenn nur eine Unterstützungbei der (Wieder-) Herstellung der Eltern-Kind-Kontakte benötigtwird, ist zusätzliche Beratung in der Regel nicht nötig.Hinweis:Die Texte für die nachfolgenden Abschnitte – ausgenommen4.2 (<strong>Standards</strong> anderer Länder) – werden erst in die Endfassungder <strong>Standards</strong> eingestellt. Noch offen ist die Entscheidung, obdie unter 4.3 genannten Unterlagen in die "Deutschen <strong>Standards</strong>"mit aufgenommen werden oder nicht. Es gibt Überlegungen,wonach der bessere Standort für diese Textauszügedie noch zu erstellende Handreichung für Maßnahmeträger ist.2. Zusammenstellung der einschlägigenRechtsgrundlagen3. Muster für Vereinbarungen3.1 Kooperationsvereinbarung mit Elternim Aufnahmeverfahren3.2 Elternvereinbarung am Ende der Maßnahme4. Abdruck einschlägiger Unterlagenanderer Stellen4.1. <strong>Standards</strong> anderer <strong>deutsche</strong>r Fachinstitutionen<strong>zum</strong> <strong>begleiteten</strong> Umgang4.2. <strong>Standards</strong> anderer Länder<strong>zum</strong> <strong>begleiteten</strong> UmgangÜbersetzung und Abdruck der <strong>Standards</strong> der nachstehendenLänder wurden mit freundlicher Genehmigung der jeweiligen Organisationenvorgenommen.Soweit Maßnahmen des <strong>begleiteten</strong> Umgangs von Trägern derJugendhilfe erbracht werden, ist Kostenträger die Jugendhilfe.Dort werden die Kosten insbesondere durch den örtlichen Träger28

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