Vorläufige deutsche Standards zum begleiteten ... - IFP - Bayern

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12.07.2015 Aufrufe

IV. Standards für Maßnahmeträger der Jugendhilfe(c)(d)(e)(f)(g)den, in dem die wesentlichen Beobachtungen, besonderenVorkommnisse, wichtigen Gesprächsinhalte (z.B. wichtigeInformationen über die Familie, Anliegen und Wünsche,Absprachen) festgehalten werden.Alle über eine Familie erstellten Dokumente und Dateien sindin einer Akte und/oder einem elektronischen Ordner (Datenträger)zusammenzufassen. Dies gilt auch für die Protokolleüber Beratungsgespräche, soweit die betroffenen Familienmitgliederihre Einwilligung hierfür nicht versagt haben;andernfalls sind diese Dokumente in der Handakte der zuständigenBeratungsperson aufzubewahren. Bei der Aktenführungempfiehlt es sich, die Berichte für die Entscheidungsträgerinnerhalb der Akte getrennt von den anderen Dokumenteneinzuordnen z.B. durch Verwendung eines Trennblattes.Soweit die begleiteten Umgangskontakte auf Video aufgezeichnetworden sind, sind diese Datenträger weiterer Bestandteilder Familienakte.Die offiziellen Datenträger, die über die Familie angelegt wordensind, sind nur den mit dem Fall befassten Begleit- undBetreuungspersonen zugänglich sowie jenen Kräften, die fallbezogeneinzelne Verwaltungsarbeiten verrichten (z.B.Schreibkräfte).Diese Datenträger sind vor unbefugtem Zugriff sicher aufzuwahren,d.h. in abschließbaren Fächern oder Schubladen.Nach Beendigung der Maßnahme sind die über die Familieerstellten Datenträger, auch Videobänder, zu löschen, fallskein Grund zur Annahme besteht, dass dadurch schutzwürdigeInteressen der betroffenen Familienmitglieder beeinträchtigtwerden (§ 84 Abs. 2 Satz 2 SGB X). Gründe, die eineAnordnung von Aufbewahrungsfristen durch den Maßnahmeträgererfordern, sind nicht ersichtlich (vgl. § 84 Abs. 3 Nr. 1SGB X). Bei vorzeitigem Abbruch der Maßnahme durch dieEltern oder den Maßnahmeträger, sind die Datenträger mindestenssolange weiter aufzuwahren, bis das Jugendamtund/oder Familiengericht über das weitere Vorgehen entschiedenhat. Ist der Maßnahmeträger nach dieser Entscheidungmit dem Fall nicht mehr befasst, so sind die Datenträgerzu vernichten. Bei einer nur vorübergehenden Unterbrechungder Maßnahme (z.B. Erstellen eines familienpsychologischenGutachtens) sind die Datenträger weiterhin aufzubewahren.(c)Neben einer Selbstevaluation empfiehlt sich auch eine Fremdevaluationder Konzeption und Durchführung von Maßnahmendes begleiteten Umgang. Maßnahmeträger sollten sichentsprechenden Initiativen von Außen nicht verschließen, daZertifizierungen durch externe Stellen für die Qualität der Angebotsim Wettbewerb mit anderen Maßnahmeträgern bürgen.10. Strukturelle Rahmenbedingungen10.1 Ausstattung und Organisation des Anbieters10.1.1 Personalausstattung und AufgabenzuweisungJede der am begleiteten Umgang beteiligten Kräfte des Maßnahmeträgersübernimmt klar definierte Verantwortlichkeiten undAufgaben. Diese sind in einem Geschäftsverteilungsplan bzw.einer Dienstanweisung schriftlich niederzulegen. Unabhängig vonder fachlichen Qualifikation können die beteiligten Kräfte sein(a) fest angestellte Fachkräfte,(b) freiberuflich tätige Honorarkräfte und(c) ehrenamtlich tätige Kräfte.Im Fall der freiberuflichen und ehrenamtlichen Tätigkeit ist einevertragliche Einbindung der Kräfte erforderlich. Für alle Kräfte istdie Bereitschaft zu regelmäßiger Supervision und Fortbildungunerlässlich.10.1.1.1 Überwiegender Einsatz von FachkräftenDie Durchführung von Maßnahmen des begleiteten Umgangserfordert in der Regel ein hohes Maß an Fachlichkeit und ist deshalbüberwiegend von Fachkräften zu leisten. Geeignete Fachkräftefür diese Aufgabe i.S.v. § 72 SGB VIII sind insbesondere(a) Diplom-Psychologen,(b) Kinder- und Jugendpsychiater,(c) Sozialpädagogen und Diplom-Pädagogen mit entsprechenderZusatzqualifikation (z.B. Trennungs- und Scheidungsberatung,Familientherapie, Familienmediation).Fachkräfte übernehmen insbesondere folgende Aufgaben:(a) Gesamtverantwortung und Koordination der Fallbetreuung,(b) vorbereitende, flankierende und zukunftsorientierte Beratungder Eltern und des Kindes,(c) Begleitung der Umgangskontakte bei beaufsichtigtemUmgang.9. Evaluation der MaßnahmeDie Evaluation erfolgt auf folgenden Ebenen:(a) Die Evaluation von Maßnahmen des begleiteten Umgangs istvon zentraler Bedeutung für die Qualitätsentwicklung unddeshalb regelmäßig durchzuführen. Hierbei ist das Urteil sowohlder Eltern als auch der Fachkräfte zu berücksichtigen.Die Perspektive des Kindes ist stets einzubeziehen.(b) Für die Evaluation der einzelnen Umgangskontakte sind verhaltensbezogeneMessinstrumente mit hinreichend geprüfterGüte einzusetzen, deren Anwendung einer objektiviertenEinschätzung der Qualität der Maßnahme dient. Die Gütekriterienrichten sich nach dem Stand der Wissenschaft undForschung.10.1.1.2 Unterstützung durch Laienmit fachlicher AnleitungBeim Einsatz von Laien sind folgende Aspekte zu beachten(a) Bei unterstütztem Umgang und bei begleitetem Umgangi.e.S. kann die Begleitung der Umgangskontakte sowie derenVor- und Nachbereitung mit dem Kind durch Laien erfolgen,wenn sie vorab für diese Aufgabe durch Qualifizierungsmaßnahmenangeleitet worden sind. Besonders geeignet sindStudierende höherer Semester in einschlägigen Studiengängen(Sozialpädagogik, Pädagogik, Psychologie, Medizin).(b) Verantwortlich für die Qualifizierung der eingesetzten Laien istder Maßnahmeträger. Über Inhalte und Dauer der Qualifizierungsmaßnahmenist ein Konzept zu entwickeln.(c) Die Begleitung der Umgangskontakte durch Laienkräftegeschieht in enger Zusammenarbeit mit der für den Fall verantwortlichenFachkraft (siehe IV, 4.3).26

10.1.2 Raum- und SachausstattungBei der Raum- und Sachausstattung, die für die Durchführungvon begleitetem Umgang mindestens erforderlich ist, sind folgendeAspekte zu beachten:(a) Die Räume sind mit öffentlichen Verkehrsmitteln leicht erreichbarund auch für körperlich behinderte Personen zugänglich.(b) Es stehen mindestens ein Raum für die Begleitung der Umgangskontakte,ein Raum für Beratungsarbeit sowie getrennteWartebereiche für die Eltern zur Verfügung.(c) Die Räume sind für die angestrebten Ziele des begleitetenUmgangs und für die Falltypen geeignet, für die begleiteterUmgang angeboten wird (z.B. Alter der Kinder, Ausmaß dernotwendigen Überwachung).(d) Der Raum für die Begleitung der Umgangskontakte ist kindgerecht,ansprechend eingerichtet, sicher und mit Spielangebotenfür verschiedene Altersgruppen ausgestattet. Die Verrichtunggemeinsamer alltäglicher Aktivitäten von umgangsberechtigtemElternteil und Kind (z.B. Mahlzeiten) ist möglich.(e) Alle Räume sind dergestalt auszustatten, dass auch dieSicherheit der Mitarbeiter garantiert ist (z.B. Vorhandenseineines Telefons in jedem Raum).10.1.3 ÖffnungszeitenBei den Öffnungszeiten ihrer Einrichtungen haben Maßnahmeträgerfolgende Aspekte zu beachten:(a) Die Öffnungszeiten sind benutzerfreundlich zu konzipieren.Sie schließen Abende und Wochenenden ein.(b) Die weitreichende telefonische Erreichbarkeit der Einrichtungist gewährleistet. Es sind feste telefonische Sprechstundeneinzuführen.10.2 Haftung für Personen- und Sachschäden imRahmen der begleiteten UmgangskontakteSoweit die Familie im Rahmen der begleiteten UmgangskontaktePersonen- und Sachschäden erleidet, sind folgende Haftungsgrundsätzezu beachten:(a) Maßnahmeträger haften für alle Schäden, deren Ursache eineVerletzung der Verkehrssicherungspflicht ist, in der Regelnach § 823 BGB. Bei Maßnahmeträgern der öffentlichenJugendhilfe kommt auch eine Amtshaftung seitens der Anstellungsbehördein Betracht, insbesondere bei Schaffungeiner Gefahrenquelle (vgl. Art. 34 GG, § 839 GG).(b) Bei Verletzung der Aufsichtspflicht gegenüber dem Kinddurch die Begleitperson haften Maßnahmeträger der freienJugendhilfe nach §§ 823, 831 BGB und Maßnahmeträger deröffentlichen Jugendhilfe (Anstellungsbehörde) im Rahmen derAmtshaftung (vgl. Art. 34 BGB, § 839 BGB).(c) Ein Mitverschulden des umgangsberechtigten Elternteils istanzurechnen. Die Aufsichtspflicht für das Kind obliegt demumgangsberechtigten Elternteil und der Begleitperson gemeinsam.Der umgangsberechtigte Elternteil hat – ungeachtetdessen, ob er zugleich sorgeberechtigt ist oder nicht – dieBefugnis zur alleinigen Entscheidung in Angelegenheiten dertatsächlichen Betreuung, solange das Kind in seiner Obhut istund das Familiengericht diese Befugnis nicht eingeschränkthat (§ 1687 Abs. 1 Satz 4, Abs. 2, § 1687a BGB). Er trägtdamit auch die Verantwortung für das Wohlergehen des Kindeswährend der (begleiteten) Umgangskontakte.(d) In der Kooperationsvereinbarung kann die Haftung bei leichterFahrlässigkeit ausgeschlossen werden. Dies gilt nicht für Fälleder Amtshaftung.27

10.1.2 Raum- und SachausstattungBei der Raum- und Sachausstattung, die für die Durchführungvon begleitetem Umgang mindestens erforderlich ist, sind folgendeAspekte zu beachten:(a) Die Räume sind mit öffentlichen Verkehrsmitteln leicht erreichbarund auch für körperlich behinderte Personen zugänglich.(b) Es stehen mindestens ein Raum für die Begleitung der Umgangskontakte,ein Raum für Beratungsarbeit sowie getrennteWartebereiche für die Eltern zur Verfügung.(c) Die Räume sind für die angestrebten Ziele des <strong>begleiteten</strong>Umgangs und für die Falltypen geeignet, für die begleiteterUmgang angeboten wird (z.B. Alter der Kinder, Ausmaß dernotwendigen Überwachung).(d) Der Raum für die Begleitung der Umgangskontakte ist kindgerecht,ansprechend eingerichtet, sicher und mit Spielangebotenfür verschiedene Altersgruppen ausgestattet. Die Verrichtunggemeinsamer alltäglicher Aktivitäten von umgangsberechtigtemElternteil und Kind (z.B. Mahlzeiten) ist möglich.(e) Alle Räume sind dergestalt auszustatten, dass auch dieSicherheit der Mitarbeiter garantiert ist (z.B. Vorhandenseineines Telefons in jedem Raum).10.1.3 ÖffnungszeitenBei den Öffnungszeiten ihrer Einrichtungen haben Maßnahmeträgerfolgende Aspekte zu beachten:(a) Die Öffnungszeiten sind benutzerfreundlich zu konzipieren.Sie schließen Abende und Wochenenden ein.(b) Die weitreichende telefonische Erreichbarkeit der Einrichtungist gewährleistet. Es sind feste telefonische Sprechstundeneinzuführen.10.2 Haftung für Personen- und Sachschäden imRahmen der <strong>begleiteten</strong> UmgangskontakteSoweit die Familie im Rahmen der <strong>begleiteten</strong> UmgangskontaktePersonen- und Sachschäden erleidet, sind folgende Haftungsgrundsätzezu beachten:(a) Maßnahmeträger haften für alle Schäden, deren Ursache eineVerletzung der Verkehrssicherungspflicht ist, in der Regelnach § 823 BGB. Bei Maßnahmeträgern der öffentlichenJugendhilfe kommt auch eine Amtshaftung seitens der Anstellungsbehördein Betracht, insbesondere bei Schaffungeiner Gefahrenquelle (vgl. Art. 34 GG, § 839 GG).(b) Bei Verletzung der Aufsichtspflicht gegenüber dem Kinddurch die Begleitperson haften Maßnahmeträger der freienJugendhilfe nach §§ 823, 831 BGB und Maßnahmeträger deröffentlichen Jugendhilfe (Anstellungsbehörde) im Rahmen derAmtshaftung (vgl. Art. 34 BGB, § 839 BGB).(c) Ein Mitverschulden des umgangsberechtigten Elternteils istanzurechnen. Die Aufsichtspflicht für das Kind obliegt demumgangsberechtigten Elternteil und der Begleitperson gemeinsam.Der umgangsberechtigte Elternteil hat – ungeachtetdessen, ob er zugleich sorgeberechtigt ist oder nicht – dieBefugnis zur alleinigen Entscheidung in Angelegenheiten dertatsächlichen Betreuung, solange das Kind in seiner Obhut istund das Familiengericht diese Befugnis nicht eingeschränkthat (§ 1687 Abs. 1 Satz 4, Abs. 2, § 1687a BGB). Er trägtdamit auch die Verantwortung für das Wohlergehen des Kindeswährend der (<strong>begleiteten</strong>) Umgangskontakte.(d) In der Kooperationsvereinbarung kann die Haftung bei leichterFahrlässigkeit ausgeschlossen werden. Dies gilt nicht für Fälleder Amtshaftung.27

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