Vorläufige deutsche Standards zum begleiteten ... - IFP - Bayern

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12.07.2015 Aufrufe

IV. Standards für Maßnahmeträger der Jugendhilfewie z.B. Bedrängen des Kindes, negative Gefühle über denbetreuenden Elternteil zu äußern.(c) Das Kind wird durch unangemessenes Verhalten des betreuendenElternteils und dessen trotz Interventionen fortgesetzteWeigerung, dieses Verhalten zu ändern, belastet, wie z.B.massive Instrumentalisierung des Kindes im Elternkonflikt.(d) Die Belastung des Kindes durch die Umgangskontakte stehtnicht in angemessenem Verhältnis zum Nutzen der Maßnahme.Bei dieser Abwägungsentscheidung hat der ausdrücklichgeäußerte Wunsch des Kindes, dass die Maßnahme abgebrochenwerden soll, eine zentrale Bedeutung.(e) Einer oder beide Eltern befolgen wiederholt und trotz Aufforderungdie vereinbarten Regeln für die Kontaktabwicklungnicht.(f) Der umgangsberechtigte oder betreuende Elternteil steht beider Übergabe oder den Umgangsterminen (wiederholt) unterAlkohol- oder Drogeneinfluss.(g) Ein Elternteil übt Gewalt aus oder droht mit der Anwendungvon Gewalt.Eine Unterbrechung der Maßnahme ist angezeigt, wenn kontextuelleBelastungen es erfordern, die zunächst anderweitige Interventionenggf. durch einen anderen Fachdienst durchzuführen (z.B.Diagnostik kindlicher Verhaltensauffälligkeiten durch einschlägigenFachdienst).6. Zusammenarbeit mit denEntscheidungsträgernBei der fallbezogenen Zusammenarbeit mit dem Jugendamtund/oder Familiengericht ist zu unterscheiden, ob der MaßnahmeträgerInformationen, die die Durchführung der Maßnahme betreffen,aus Eigeninitiative oder aufgrund von Auskunftsersuchenübermittelt. Bei Auskunftsersuchen seitens der Entscheidungsträgerbefinden sich Maßnahmeträger in einem Spannungsfeld:(a) Die Durchführung von Maßnahmen des begleiteten Umgangsberuht auf einem Vertrauensverhältnis. Von Hilfeprozessensollte daher grundsätzlich keine Gefahr ausgehen, dasBerichte ohne Einwilligung der Eltern verfasst und weitergeleitetwerden, solange keine Vorfälle der Kindeswohlgefährdungauftreten. Hinzu kommt, dass eine detaillierte Berichterstattungnicht nur den Hilfeprozess belasten, sondern vor allemauch den Erfolg der Maßnahme gefährden würde. Angesichtsdessen zeigen sich Maßnahmeträger sehr zurückhaltendbeim Erstatten von Berichten und enthalten sich jeglicherBewertungen.(b) Jugendämter und Familiengerichte wiederum sind daraufangewiesen, fachlich kompetente Informationen über Verlaufund Wirkungen der Maßnahme zu erhalten, die Eltern zugeben nicht imstande sind, um im weiteren Verfahren überden Bedarf an zusätzlichen bzw. anderen familienunterstützendenMaßnahmen zum Wohl des Kindes befinden zu können.Sie beklagen, dass Berichte, die Maßnahmeträger inhaltlichmit den Eltern abstimmen, für sie in der Regel wenigAussagekraft haben.Der Gesetzgeber hat diesen Konflikt wie folgt gelöst: Er hatHilfeprozesse unter einen besonderen Vertrauensschutz gestellt,um deren Erfolg nicht zu gefährden (vgl. § 64 Abs. 2, § 65SGB VIII). Das Erstatten von Berichten über Verlauf und Wirkungender Maßnahme – im Rahmen der Hilfe nach § 18 Abs. 3Satz 4 SGB VIII – gegenüber den Entscheidungsträgern, die vornehmlichanvertraute Sozialdaten betreffen, ist grundsätzlich nur22mit Einwilligung der Eltern und/oder des Kindes zulässig, solangekeine Vorfälle der Kindeswohlgefährdung zu melden sind(§ 65 Abs. 1 Nr. 1 SGB VIII). Das Einwilligungserfordernis wirktsich solange nicht als Hemmnis aus, als auf eine faire Berichterstattunggeachtet wird, die in verträglichem Umfang auch fachlicheBewertungen möglich macht. Hingegen erweisen sich die inder Praxis zu beobachtenden zwei Ansätze, das Einwilligungserforderniszu umgehen, als wenig hilfreich:(a) Im ersten Fall teilt der Maßnahmeträger dem Jugendamt nurdie Rahmendaten über die Maßnahme mit. Das Jugendamtbeschafft sich dann im Rahmen der Mitwirkung nach § 50SGB VIII über eine Befragung der Eltern jene Detailinformationen,die das Familiengericht für seine weiteren Entscheidungenbenötigt. Diese Sozialdaten dürfen in der Regel nach§ 69 Abs. 1 Nr. 1 SGB X an das Gericht übermittelt werden,weil ein Anvertrauen grundsätzlich ausscheidet. Dieser Umwegkostet mehr Aufwand als er Nutzen bringt. Er verbessertvor allem nicht die Berichtsqualität, weil das Jugendamt mitder Durchführung der Maßnahme nicht befasst war, und dieEltern als Hilfeempfänger nur bedingt in der Lage sind,Verlauf und Wirkungen der Maßnahme fachlich kompetent zuwürdigen.(b) Im zweiten Fall werden Maßnahmeträger als Zeugen geladenin der Hoffnung, über die Zeugnispflicht die benötigtenInformationen zu erhalten. Auch dieser Weg ist aufgrund dereinschlägigen Zeugnisverweigerungsrechte wenig erfolgversprechend(siehe hierzu 6.2.2).Berichte an das Jugendamt und/oder Familiengericht, die derEinwilligung der Eltern bedürfen, sollten nicht nur von der zuständigenFachkraft des Maßnahmeträgers sondern auch von beidenEltern unterschrieben werden. Dadurch wird der Schriftform, diefür Einwilligungserklärungen grundsätzlich vorgeschrieben ist,Rechnung getragen (vgl. § 67b Abs. 2 Satz 2 SGB X).6.1 Mitteilungen an das Jugendamtund/oder FamiliengerichtDer Maßnahmeträger sollte von sich aus bei den nachfolgendgenannten Anlässen den zuständigen Entscheidungsträgern(Jugendamt und/oder Familiengericht) auf direktem WegRückmeldung geben. Soweit keine anvertrauten Sozialdaten i.S.d.§ 65 SGB VIII übermittelt werden, stützen sich Mitteilungen aufdie Befugnisnorm § 69 Abs. 1 Nr. 1 bzw. Nr. 2 SGB X. Aufgabedes Maßnahmeträgers ist es, die Entscheidungsträger über diewesentlichen, entscheidungserheblichen Aspekte der erbrachtenMaßnahme zu informieren, damit diese ihre weiteren Entscheidungenzum Wohl des Kindes treffen können. Er hat bei denEltern darauf hinzuwirken, ihm die Einwilligung in diese Vorgehensweisezu erteilen.6.1.1 Tatsächlicher Maßnahmebeginn –FallabweisungDie Unterrichtung von Jugendamt und/oder Familiengericht überden Maßnahmebeginn ist nach § 69 Abs. 1 Nr. bzw. Nr. 2 SGB Xzulässig. Gleiche Rechtslage gilt für die Mitteilung der Entscheidung,dass der Maßnahmeträger den Fall – entgegen seiner ursprünglichsignalisierten Mitwirkungsbereitschaft – nun doch nichtaufnehmen wird. Die Gründe für eine Fallabweisung sind ebenfallsanzugeben; hierfür ist jedoch die Einwilligung der Eltern erforderlich,soweit es sich um Sozialdaten handelt, die im Rahmen dervorbereitenden Beratung den Fachkräften des Maßnahmeträgersanvertraut worden sind (§ 65 Abs. 1 Nr. 1 SGB VIII).

6.1.2 Erfordernis ergänzender MaßnahmenStellt sich nach einer gewissen Zeit heraus, dass aufgrund derfestgestellten Komplexität der Problem- und Konfliktlagen in derFamilie neben der Begleitung der Umgangskontakte weitereInterventionen aus fachlicher Sicht angezeigt sind, sollte dieseErkenntnis – mit Einwilligung der Eltern (§ 65 Abs. 1 Nr. 1 SGB VIII)– dem Jugendamt und/oder Familiengericht mitgeteilt werden,damit diese Hilfen eingeleitet werden können. Praxisbeispiele könnensein:(a) Für die Klärung und Behebung eines schwerwiegendenElternkonflikts ist eine familienpsychologische Begutachtungund/oder einzel- oder familientherapeutische Behandlungerforderlich.(b) Für die Klärung und Behebung schwerwiegender VerhaltensundEntwicklungsauffälligkeiten des Kindes (z.B. Ablehnungvon Umgangskontakten durch das Kind) sind diagnostischeMaßnahmen und/oder eine heilpädagogisch-therapeutischeBehandlung erforderlich.Begleit- und Beratungspersonen geben selbst keine gutachterlichenEmpfehlungen ab, übernehmen jedoch Verantwortung dafürzu erkennen, wann die flankierende Hilfe von weiteren Expertenfür das Kind oder die Familie notwendig wird, und/oder wann dieWeiterführung der Maßnahme des begleiteten Umgangs eine gutachterlicheKlärung der familialen Problematik erfordert.Die Ablehnung von weiteren Hilfen für sich oder das Kind seitensder Eltern stellt als solche noch kein kindeswohlgefährdendesVerhalten dar. Vielmehr müssen hierfür weitere Umstände hinzukommen, wie z.B. Ausmaß und Schwere des Elternkonflikts oderder kindlichen Verhaltensauffälligkeiten und die Prognose, dassohne weitere Interventionen die Entwicklung des Kindes erheblichgefährdet sein wird. Ergibt die Abwägung aller Umstände desEinzelfalls, dass das Wohl des Kindes nur durch weitere Maßnahmengewährleistet werden kann, so ist zu dessen Schutz eineentsprechende Mitteilung an das Jugendamt und/oder Familiengerichtaufgrund des rechtfertigenden Notstands zulässig undgeboten, falls die Eltern trotz Interventionen bei ihrer Ablehnungshaltungbleiben und daher auch keine Einwilligung in die Einbindunganderer Fachdienste erteilen (§ 65 Abs. 1 Nr. 3 SGB VIII,§ 203 Abs. 1, § 34 StGB). Die Abwägung der Interessen desKindes, der Eltern und des Maßnahmeträgers erfolgt in einemstrukturierten Entscheidungsprozess und im Zusammenwirkenmehrerer Fachkräfte in der Einrichtung des Maßnahmeträger. DerMaßnahmeträger und bei Bedarf auch externe Fachkräfte sind andiesem Abwägungsprozess zu beteiligten. Alle Fallbesprechungendürfen in diesem Verfahrensstadium nur mit der Maßgabe durchgeführtwerden, dass die Fallschilderung in anonymisierter Weiseerfolgt.6.1.3 Vorzeitiger Abbruch der MaßnahmeFür die Übermittlung von Berichten an das Jugendamt und/oderFamiliengericht, die den vorzeitigen Abbruch einer Maßnahme desbegleiteten Umgangs betreffen, gilt:(a) Die Mitteilung, dass die Eltern oder der Maßnahmeträger dieMaßnahme abgebrochen haben, ist aufgrund von § 69Abs. 1 Nr. 1 bzw. Nr. 2 SGB X zulässig.(b) Die Angabe der Gründe für Scheitern der Maßnahme istgrundsätzlich nur mit Einwilligung beider Eltern zulässig, weildiese Daten überwiegend im Rahmen des Hilfeprozessesgewonnen worden und damit anvertraute Sozialdaten sind(c)(§ 65 Abs. 1 Nr. 1 SGB VIII). Daher sind diese Berichtsinhaltevor ihrer Weiterleitung mit den Eltern abzustimmen. Zweckmäßigist es, am Ende des Berichts einen Passus einzufügen,dass sich die Eltern mit dessen Weiterleitung einverstandenerklären. Diese muss durch Unterschrift beider Eltern bestätigtwerden.Eine andere Rechtslage gilt bei Vorfällen der Kindeswohlgefährdung.Nicht jeder Abbruch als solcher ist bereits kindeswohlgefährdend.Dies ist erst dann der Fall, wenn die Maßnahmedeswegen abgebrochen wird, weil sich der umgangsberechtigteoder betreuende Elternteil während der begleitetenUmgangskontakte gegenüber dem Kind kindeswohlgefährdendi.S.d. § 1666 BGB verhält und auf entsprechendeAnsprache hin nicht bereit oder fähig ist, dieses Verhalten einzustellenbzw. zu unterlassen. In diesen Fällen ist der Maßnahmeträgerzum Schutz des Kindes verpflichtet, die Maßnahmevorzeitig abzubrechen und diesen Gefährdungssachverhaltzugleich dem Jugendamt und/oder Familiengericht zumelden, wenn die Voraussetzungen des rechtfertigenden Notstandsvorliegen (§ 65 Abs. 1 Nr. 3 SGB VIII, § 203 Abs. 1,§ 34 StGB). Erforderlich ist eine vorherige Abwägung allerUmstände des Einzelfalls, die ergeben muss, dass dasSchutzinteresse des Kindes gegenüber den anderen Interessenerheblich überwiegt. Die unter 6.1.2 gemachten Ausführungenzur Vornahme der Interessenabwägung gelten entsprechend.6.1.4 Beendigung der MaßnahmeDas Jugendamt und/oder das Familiengericht ist über dieBeendigung der Maßnahme auf der Grundlage von § 69 Abs. 1Nr. 1 bzw. Nr. 2 SGB X in Kenntnis zu setzen. Endet die Maßnahmemit dem Abschluss einer Elternvereinbarung, so ist auchdieser Umstand zu berichten sowie mit Kenntnis und Einwilligungder Eltern die Vereinbarung dem Bericht des Maßnahmeträgersbeizulegen.6.2 Auskünfte an das Familiengerichtauf entsprechende AnfragenFamiliengerichte ersuchen Maßnahmeträger des Öfteren in folgendenFällen um Auskünfte:6.2.1 Anforderung von ZwischenberichtenSoweit Familiengerichte den Beschluss fassen, zunächst nur einebegrenzte Anzahl begleiteter Umgangskontakte durchzuführenund dann aufgrund der gemachten Erfahrungen über die weitereUmgangsregelung endgültig zu entscheiden (= befristete vorläufigeAnordnung), dürfen Maßnahmeträger die erbetenen Daten nurmit Einwilligung der Eltern dem Familiengericht übermitteln (§ 65Abs. 1 Nr. 1 SGB VIII):(a) Der Bericht sollte sich inhaltlich beschränken auf➔ die Beschreibung der Abläufe, besonderer Ereignisse undVorfälle während der begleiteten Umgangskontakte undbereits eingetretener Wirkungen sowie➔ einen Vorschlag über das weitere Vorgehen, der begründetwerde sollte auf der Basis einer knappen fachlichen Bewertungdes bisherigen Verlaufs und Erfolgs der Maßnahme.(b) Das Erstellen quasi gutachterlicher Berichte, die den Verlaufund die Wirkungen der Maßnahme im Detail schildern, ist ausfolgenden Gründen abzulehnen:23

6.1.2 Erfordernis ergänzender MaßnahmenStellt sich nach einer gewissen Zeit heraus, dass aufgrund derfestgestellten Komplexität der Problem- und Konfliktlagen in derFamilie neben der Begleitung der Umgangskontakte weitereInterventionen aus fachlicher Sicht angezeigt sind, sollte dieseErkenntnis – mit Einwilligung der Eltern (§ 65 Abs. 1 Nr. 1 SGB VIII)– dem Jugendamt und/oder Familiengericht mitgeteilt werden,damit diese Hilfen eingeleitet werden können. Praxisbeispiele könnensein:(a) Für die Klärung und Behebung eines schwerwiegendenElternkonflikts ist eine familienpsychologische Begutachtungund/oder einzel- oder familientherapeutische Behandlungerforderlich.(b) Für die Klärung und Behebung schwerwiegender VerhaltensundEntwicklungsauffälligkeiten des Kindes (z.B. Ablehnungvon Umgangskontakten durch das Kind) sind diagnostischeMaßnahmen und/oder eine heilpädagogisch-therapeutischeBehandlung erforderlich.Begleit- und Beratungspersonen geben selbst keine gutachterlichenEmpfehlungen ab, übernehmen jedoch Verantwortung dafürzu erkennen, wann die flankierende Hilfe von weiteren Expertenfür das Kind oder die Familie notwendig wird, und/oder wann dieWeiterführung der Maßnahme des <strong>begleiteten</strong> Umgangs eine gutachterlicheKlärung der familialen Problematik erfordert.Die Ablehnung von weiteren Hilfen für sich oder das Kind seitensder Eltern stellt als solche noch kein kindeswohlgefährdendesVerhalten dar. Vielmehr müssen hierfür weitere Umstände hinzukommen, wie z.B. Ausmaß und Schwere des Elternkonflikts oderder kindlichen Verhaltensauffälligkeiten und die Prognose, dassohne weitere Interventionen die Entwicklung des Kindes erheblichgefährdet sein wird. Ergibt die Abwägung aller Umstände desEinzelfalls, dass das Wohl des Kindes nur durch weitere Maßnahmengewährleistet werden kann, so ist zu dessen Schutz eineentsprechende Mitteilung an das Jugendamt und/oder Familiengerichtaufgrund des rechtfertigenden Notstands zulässig undgeboten, falls die Eltern trotz Interventionen bei ihrer Ablehnungshaltungbleiben und daher auch keine Einwilligung in die Einbindunganderer Fachdienste erteilen (§ 65 Abs. 1 Nr. 3 SGB VIII,§ 203 Abs. 1, § 34 StGB). Die Abwägung der Interessen desKindes, der Eltern und des Maßnahmeträgers erfolgt in einemstrukturierten Entscheidungsprozess und im Zusammenwirkenmehrerer Fachkräfte in der Einrichtung des Maßnahmeträger. DerMaßnahmeträger und bei Bedarf auch externe Fachkräfte sind andiesem Abwägungsprozess zu beteiligten. Alle Fallbesprechungendürfen in diesem Verfahrensstadium nur mit der Maßgabe durchgeführtwerden, dass die Fallschilderung in anonymisierter Weiseerfolgt.6.1.3 Vorzeitiger Abbruch der MaßnahmeFür die Übermittlung von Berichten an das Jugendamt und/oderFamiliengericht, die den vorzeitigen Abbruch einer Maßnahme des<strong>begleiteten</strong> Umgangs betreffen, gilt:(a) Die Mitteilung, dass die Eltern oder der Maßnahmeträger dieMaßnahme abgebrochen haben, ist aufgrund von § 69Abs. 1 Nr. 1 bzw. Nr. 2 SGB X zulässig.(b) Die Angabe der Gründe für Scheitern der Maßnahme istgrundsätzlich nur mit Einwilligung beider Eltern zulässig, weildiese Daten überwiegend im Rahmen des Hilfeprozessesgewonnen worden und damit anvertraute Sozialdaten sind(c)(§ 65 Abs. 1 Nr. 1 SGB VIII). Daher sind diese Berichtsinhaltevor ihrer Weiterleitung mit den Eltern abzustimmen. Zweckmäßigist es, am Ende des Berichts einen Passus einzufügen,dass sich die Eltern mit dessen Weiterleitung einverstandenerklären. Diese muss durch Unterschrift beider Eltern bestätigtwerden.Eine andere Rechtslage gilt bei Vorfällen der Kindeswohlgefährdung.Nicht jeder Abbruch als solcher ist bereits kindeswohlgefährdend.Dies ist erst dann der Fall, wenn die Maßnahmedeswegen abgebrochen wird, weil sich der umgangsberechtigteoder betreuende Elternteil während der <strong>begleiteten</strong>Umgangskontakte gegenüber dem Kind kindeswohlgefährdendi.S.d. § 1666 BGB verhält und auf entsprechendeAnsprache hin nicht bereit oder fähig ist, dieses Verhalten einzustellenbzw. zu unterlassen. In diesen Fällen ist der Maßnahmeträger<strong>zum</strong> Schutz des Kindes verpflichtet, die Maßnahmevorzeitig abzubrechen und diesen Gefährdungssachverhaltzugleich dem Jugendamt und/oder Familiengericht <strong>zum</strong>elden, wenn die Voraussetzungen des rechtfertigenden Notstandsvorliegen (§ 65 Abs. 1 Nr. 3 SGB VIII, § 203 Abs. 1,§ 34 StGB). Erforderlich ist eine vorherige Abwägung allerUmstände des Einzelfalls, die ergeben muss, dass dasSchutzinteresse des Kindes gegenüber den anderen Interessenerheblich überwiegt. Die unter 6.1.2 gemachten Ausführungenzur Vornahme der Interessenabwägung gelten entsprechend.6.1.4 Beendigung der MaßnahmeDas Jugendamt und/oder das Familiengericht ist über dieBeendigung der Maßnahme auf der Grundlage von § 69 Abs. 1Nr. 1 bzw. Nr. 2 SGB X in Kenntnis zu setzen. Endet die Maßnahmemit dem Abschluss einer Elternvereinbarung, so ist auchdieser Umstand zu berichten sowie mit Kenntnis und Einwilligungder Eltern die Vereinbarung dem Bericht des Maßnahmeträgersbeizulegen.6.2 Auskünfte an das Familiengerichtauf entsprechende AnfragenFamiliengerichte ersuchen Maßnahmeträger des Öfteren in folgendenFällen um Auskünfte:6.2.1 Anforderung von ZwischenberichtenSoweit Familiengerichte den Beschluss fassen, zunächst nur einebegrenzte Anzahl begleiteter Umgangskontakte durchzuführenund dann aufgrund der gemachten Erfahrungen über die weitereUmgangsregelung endgültig zu entscheiden (= befristete vorläufigeAnordnung), dürfen Maßnahmeträger die erbetenen Daten nurmit Einwilligung der Eltern dem Familiengericht übermitteln (§ 65Abs. 1 Nr. 1 SGB VIII):(a) Der Bericht sollte sich inhaltlich beschränken auf➔ die Beschreibung der Abläufe, besonderer Ereignisse undVorfälle während der <strong>begleiteten</strong> Umgangskontakte undbereits eingetretener Wirkungen sowie➔ einen Vorschlag über das weitere Vorgehen, der begründetwerde sollte auf der Basis einer knappen fachlichen Bewertungdes bisherigen Verlaufs und Erfolgs der Maßnahme.(b) Das Erstellen quasi gutachterlicher Berichte, die den Verlaufund die Wirkungen der Maßnahme im Detail schildern, ist ausfolgenden Gründen abzulehnen:23

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