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Vorläufige deutsche Standards zum begleiteten ... - IFP - Bayern

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IV. <strong>Standards</strong> für Maßnahmeträger der Jugendhilfewie z.B. Bedrängen des Kindes, negative Gefühle über denbetreuenden Elternteil zu äußern.(c) Das Kind wird durch unangemessenes Verhalten des betreuendenElternteils und dessen trotz Interventionen fortgesetzteWeigerung, dieses Verhalten zu ändern, belastet, wie z.B.massive Instrumentalisierung des Kindes im Elternkonflikt.(d) Die Belastung des Kindes durch die Umgangskontakte stehtnicht in angemessenem Verhältnis <strong>zum</strong> Nutzen der Maßnahme.Bei dieser Abwägungsentscheidung hat der ausdrücklichgeäußerte Wunsch des Kindes, dass die Maßnahme abgebrochenwerden soll, eine zentrale Bedeutung.(e) Einer oder beide Eltern befolgen wiederholt und trotz Aufforderungdie vereinbarten Regeln für die Kontaktabwicklungnicht.(f) Der umgangsberechtigte oder betreuende Elternteil steht beider Übergabe oder den Umgangsterminen (wiederholt) unterAlkohol- oder Drogeneinfluss.(g) Ein Elternteil übt Gewalt aus oder droht mit der Anwendungvon Gewalt.Eine Unterbrechung der Maßnahme ist angezeigt, wenn kontextuelleBelastungen es erfordern, die zunächst anderweitige Interventionenggf. durch einen anderen Fachdienst durchzuführen (z.B.Diagnostik kindlicher Verhaltensauffälligkeiten durch einschlägigenFachdienst).6. Zusammenarbeit mit denEntscheidungsträgernBei der fallbezogenen Zusammenarbeit mit dem Jugendamtund/oder Familiengericht ist zu unterscheiden, ob der MaßnahmeträgerInformationen, die die Durchführung der Maßnahme betreffen,aus Eigeninitiative oder aufgrund von Auskunftsersuchenübermittelt. Bei Auskunftsersuchen seitens der Entscheidungsträgerbefinden sich Maßnahmeträger in einem Spannungsfeld:(a) Die Durchführung von Maßnahmen des <strong>begleiteten</strong> Umgangsberuht auf einem Vertrauensverhältnis. Von Hilfeprozessensollte daher grundsätzlich keine Gefahr ausgehen, dasBerichte ohne Einwilligung der Eltern verfasst und weitergeleitetwerden, solange keine Vorfälle der Kindeswohlgefährdungauftreten. Hinzu kommt, dass eine detaillierte Berichterstattungnicht nur den Hilfeprozess belasten, sondern vor allemauch den Erfolg der Maßnahme gefährden würde. Angesichtsdessen zeigen sich Maßnahmeträger sehr zurückhaltendbeim Erstatten von Berichten und enthalten sich jeglicherBewertungen.(b) Jugendämter und Familiengerichte wiederum sind daraufangewiesen, fachlich kompetente Informationen über Verlaufund Wirkungen der Maßnahme zu erhalten, die Eltern zugeben nicht imstande sind, um im weiteren Verfahren überden Bedarf an zusätzlichen bzw. anderen familienunterstützendenMaßnahmen <strong>zum</strong> Wohl des Kindes befinden zu können.Sie beklagen, dass Berichte, die Maßnahmeträger inhaltlichmit den Eltern abstimmen, für sie in der Regel wenigAussagekraft haben.Der Gesetzgeber hat diesen Konflikt wie folgt gelöst: Er hatHilfeprozesse unter einen besonderen Vertrauensschutz gestellt,um deren Erfolg nicht zu gefährden (vgl. § 64 Abs. 2, § 65SGB VIII). Das Erstatten von Berichten über Verlauf und Wirkungender Maßnahme – im Rahmen der Hilfe nach § 18 Abs. 3Satz 4 SGB VIII – gegenüber den Entscheidungsträgern, die vornehmlichanvertraute Sozialdaten betreffen, ist grundsätzlich nur22mit Einwilligung der Eltern und/oder des Kindes zulässig, solangekeine Vorfälle der Kindeswohlgefährdung zu melden sind(§ 65 Abs. 1 Nr. 1 SGB VIII). Das Einwilligungserfordernis wirktsich solange nicht als Hemmnis aus, als auf eine faire Berichterstattunggeachtet wird, die in verträglichem Umfang auch fachlicheBewertungen möglich macht. Hingegen erweisen sich die inder Praxis zu beobachtenden zwei Ansätze, das Einwilligungserforderniszu umgehen, als wenig hilfreich:(a) Im ersten Fall teilt der Maßnahmeträger dem Jugendamt nurdie Rahmendaten über die Maßnahme mit. Das Jugendamtbeschafft sich dann im Rahmen der Mitwirkung nach § 50SGB VIII über eine Befragung der Eltern jene Detailinformationen,die das Familiengericht für seine weiteren Entscheidungenbenötigt. Diese Sozialdaten dürfen in der Regel nach§ 69 Abs. 1 Nr. 1 SGB X an das Gericht übermittelt werden,weil ein Anvertrauen grundsätzlich ausscheidet. Dieser Umwegkostet mehr Aufwand als er Nutzen bringt. Er verbessertvor allem nicht die Berichtsqualität, weil das Jugendamt mitder Durchführung der Maßnahme nicht befasst war, und dieEltern als Hilfeempfänger nur bedingt in der Lage sind,Verlauf und Wirkungen der Maßnahme fachlich kompetent zuwürdigen.(b) Im zweiten Fall werden Maßnahmeträger als Zeugen geladenin der Hoffnung, über die Zeugnispflicht die benötigtenInformationen zu erhalten. Auch dieser Weg ist aufgrund dereinschlägigen Zeugnisverweigerungsrechte wenig erfolgversprechend(siehe hierzu 6.2.2).Berichte an das Jugendamt und/oder Familiengericht, die derEinwilligung der Eltern bedürfen, sollten nicht nur von der zuständigenFachkraft des Maßnahmeträgers sondern auch von beidenEltern unterschrieben werden. Dadurch wird der Schriftform, diefür Einwilligungserklärungen grundsätzlich vorgeschrieben ist,Rechnung getragen (vgl. § 67b Abs. 2 Satz 2 SGB X).6.1 Mitteilungen an das Jugendamtund/oder FamiliengerichtDer Maßnahmeträger sollte von sich aus bei den nachfolgendgenannten Anlässen den zuständigen Entscheidungsträgern(Jugendamt und/oder Familiengericht) auf direktem WegRückmeldung geben. Soweit keine anvertrauten Sozialdaten i.S.d.§ 65 SGB VIII übermittelt werden, stützen sich Mitteilungen aufdie Befugnisnorm § 69 Abs. 1 Nr. 1 bzw. Nr. 2 SGB X. Aufgabedes Maßnahmeträgers ist es, die Entscheidungsträger über diewesentlichen, entscheidungserheblichen Aspekte der erbrachtenMaßnahme zu informieren, damit diese ihre weiteren Entscheidungen<strong>zum</strong> Wohl des Kindes treffen können. Er hat bei denEltern darauf hinzuwirken, ihm die Einwilligung in diese Vorgehensweisezu erteilen.6.1.1 Tatsächlicher Maßnahmebeginn –FallabweisungDie Unterrichtung von Jugendamt und/oder Familiengericht überden Maßnahmebeginn ist nach § 69 Abs. 1 Nr. bzw. Nr. 2 SGB Xzulässig. Gleiche Rechtslage gilt für die Mitteilung der Entscheidung,dass der Maßnahmeträger den Fall – entgegen seiner ursprünglichsignalisierten Mitwirkungsbereitschaft – nun doch nichtaufnehmen wird. Die Gründe für eine Fallabweisung sind ebenfallsanzugeben; hierfür ist jedoch die Einwilligung der Eltern erforderlich,soweit es sich um Sozialdaten handelt, die im Rahmen dervorbereitenden Beratung den Fachkräften des Maßnahmeträgersanvertraut worden sind (§ 65 Abs. 1 Nr. 1 SGB VIII).

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