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Vorläufige deutsche Standards zum begleiteten ... - IFP - Bayern

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IV. <strong>Standards</strong> für Maßnahmeträger der Jugendhilfe4.1.7 VideoaufzeichnungenSoweit Maßnahmeträger beabsichtigen, die <strong>begleiteten</strong> Umgangskontakteauf Video aufzuzeichnen, haben sie folgende Aspekte zubeachten:(a) Eine Aufzeichnung der <strong>begleiteten</strong> Umgangskontakte aufVideo ist nur zulässig, wenn beide Eltern in der Kooperationsvereinbarunghierin eingewilligt haben.(b) Eine begleitende Videografierung der Umgangskontakte dientder Optimierung des Sicherheitsgebots.(c) Sie eröffnet dem Kind und dem umgangsberechtigtenElternteil ein größeres Maß an Autonomie im Vergleich zurständigen Anwesenheit einer Begleitperson, wenn dieUmgangskontakte und deren Videobeobachtung in getrenntenRäumen erfolgt. In jedem Fall muss die ständigeVerfügbarkeit der Begleitperson für die Dauer der Kontaktegewährleistet sein.(d) Bei personeller Trennung von Begleitung und Beratung fördertdie Videografierung die Verständigung zwischen der Begleitpersonund der Beratungsperson über den Verlauf und dieBewertung der Umgangskontakte. Aber auch bei Personaluniondieser Rollen sind Videoaufzeichnungen geeignet, denTransfer zwischen Umgangsbegleitung und Beratungsarbeitzu optimieren.4.2 Flankierende BeratungDie Vorgehensweisen in der Beratung, insbesondere Setting undInhalte, orientieren sich(a) an der jeweiligen Fallkonstellation,(b) am Stand der Wissenschaft und Forschung zu Interventionsstrategienfür Familien und am Stand der Praxisstandards vorallem aus den Bereichen➔ Trennungs- und Scheidungsberatung,➔ allgemeine Erziehungsberatung,➔ Paarberatung und Mediation speziell für extrem konfliktbelasteteFamilien sowie(c) an indikationsspezifischen Programmen zur Familienintervention.Für detaillierte Ausführungen hierzu wird auf die Handreichungverwiesen, die das Staatsinstitut für Frühpädagogik im Rahmendes genannten BMFSFJ – Forschungsprojekts des Weiterenerstellen und herausgeben wird.4.2.1 Beratung des KindesDie flankierende Beratung des Kindes ist in jedem Fall Bestandteilder Maßnahme. Ziel ist es, dem Kind die unbelastete Praktizierungvon Kontakten zu beiden Eltern zu ermöglichen. Folgende Vorgehensweisenkönnen dabei hilfreich sein, den kindlichen Bedürfnissenin der Situation der <strong>begleiteten</strong> Umgangskontakte Rechnungzu tragen:(a) In Fällen, in denen eine stark ambivalente Haltung des Kindesgegenüber den Kontakten <strong>zum</strong> umgangsberechtigtem Elternteilbesteht oder aber das Kind den Kontakt ablehnt, ist einevorbereitende Beratung auch über das Aufnahmeverfahrenhinaus vorzusehen. Ziel dieser Beratung ist es, dem Kind zurEntwicklung einer differenzierten Sichtweise seiner Beziehungzu beiden Eltern und zu einer eigenständigen Haltung imFamilienkonflikt zu verhelfen.(b) Eine Vor- und Nachbereitung der Umgangskontakte und einzelnerInteraktionssequenzen im Gespräch mit der Begleitpersonist vorzusehen und auf jeden Fall durchzuführen,wenn das Kind in der Umgangssituation oder im Anschlussdaran Belastungssymptome zeigt.(c) Veränderungen in der Abwicklung der Umgangskontakte werdennur bei dringender Notwendigkeit vollzogen. Diese werdenunter größtmöglicher Vorsicht sowie unter Vorbereitungund Einbeziehung des Kindes vorgenommen.4.2.2 Beratung beider ElternIn Abhängigkeit von der Konzeption des Maßnahmeträgers undder Fallkonstellation ist die Teilnahme der Eltern an flankierenderBeratung verpflichtend oder freiwillig. Sie ist im Regelfall festerBestandteil der Maßnahme und verpflichtend, wenn beaufsichtigterUmgang oder begleiteter Umgang i.e.S. erbracht wird. DieBeratung kann in Einzelsitzungen oder gemeinsam mit beidenElternteilen erfolgen.Eine flankierende beraterische Unterstützung der Eltern ist insbesondereunter folgenden Aspekten fachlich sinnvoll:(a) Vor- und Nachbereitung des elterlichen Verhaltens währendder Umgangskontakte (einschließlich der Übergabesituation)mit dem Ziel, die elterlichen Kompetenzen zur Interaktion mitdem Kind zu optimieren. Dies ist vor allem dann erforderlich,wenn das Kind belastet wird durch➔ den Ausdruck starker Emotionen,➔ ambivalentes bzw. widersprüchliches Ausdrucksverhalten,➔ andere unangemessene Verhaltensweisen, wie Ausfragendes Kindes,➔ nicht kindgemäße Gestaltung des gemeinsamen Spiels.(b) Aufklärung über kindliche Reaktionstendenzen in der elterlichenKonfliktsituation, vor allem hinsichtlich der Wirkungsweisevon Loyalitätskonflikten und begleitender Störungenund Einschränkungen der kindlichen Realitätswahrnehmungz.B. bei➔ ausgeprägter Tendenz des Kindes, Verhaltensauffälligkeitengegenüber dem umgangsberechtigtem Elternteil zu zeigen,➔ Tendenz des Kindes, Eltern und Besuchskontakte undifferenziertin extrem positiver oder negativer Weise sowie beidenEltern gegenüber konträr zu beschreiben,➔ Kontaktverweigerung des Kindes.(c) Bearbeiten von Unsicherheiten und Ängsten des betreuendenElternteils hinsichtlich der Befindlichkeit des Kindes währendder Umgangskontakte.Die Information des betreuenden Elternteils durch die BeratungsoderBegleitperson über den Verlauf der <strong>begleiteten</strong> Umgangskontaktekann Daten sowohl über das Kind als auch über denumgangsberechtigten Elternteil betreffen. Sie kann durch mündlichenBericht oder das Vorführen von Videoaufzeichnungen erfolgen.Damit der betreuende Elternteil negative Informationen überden umgangsberechtigten Elternteils im strittigen Gerichtsverfahrennicht zu dessen Nachteil missbrauchen kann, ist im Einzelnenfolgendes Vorgehen angezeigt:(a) Werden die Umgangskontakte nur aus der Sicht des Kindesgeschildert, so ist dieses Vorgehen irrelevant im Hinblick aufden Sozialdatenschutz. Der betreuende Elternteil hat alsSorgeberechtigter einen Auskunftsanspruch darüber, zuerfahren, wie es seinem Kind ergangen ist.(b) Wird auch das Verhalten des umgangsberechtigten Elternteilsgegenüber seinem Kind geschildert, ist dessen Einwilligung indiese Datenübermittlung erforderlich (§ 65 Abs. 1 Nr. 1SGB VIII). Von einer stillschweigenden Einwilligung kann in20

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