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Vorläufige deutsche Standards zum begleiteten ... - IFP - Bayern

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IV. <strong>Standards</strong> für Maßnahmeträger der Jugendhilfe(a) Anerkennung der Konzeption des Maßnahmeträgers,(b) Ablauf der Maßnahme,(c) Modalitäten für das Absagen von Terminen und den Umgangmit abgesagten und ausgefallenen Terminen,(d) Verhaltensregeln während der <strong>begleiteten</strong> Umgangskontakte,(e) ggf. Einholen der Einwilligung in die Videoaufzeichnung derUmgangskontakte unter Hinweis auf deren Einsatzmöglichkeitenals positives und negatives Beweismittel in Gerichtsverfahren,(f) Einholen der Einwilligung in die Information des betreuendenElternteils über den Verlauf der Umgangskontakte durchmündliche Berichte und ggf. ausschnittsweise Vorführung vonVideoaufzeichnungen,(g) Einholen der Einwilligung in die Zusammenarbeit mit anderenFachdiensten, die gleichzeitig Maßnahmen für die Familieerbringen, <strong>zum</strong> Zweck der inhaltlichen Abstimmung der Maßnahmenund des fachlichen Austausches über deren Verlaufund Ergebnisse,(h) regelmäßiges Ende der Maßnahme,(i) Gründe für einen vorzeitigen Abbruch der Maßnahme,(j) Zusammenarbeit mit dem Jugendamt und/oder Familiengericht,(k) Haftung bei Unfällen während der <strong>begleiteten</strong> Umgangskontakte,Haftungsausschluss des Maßnahmeträgers für leichteFahrlässigkeit.Nur in Ausnahmefällen, wenn <strong>zum</strong>indest mündlich Mitwirkungsbereitschaftsignalisiert worden ist und die für die Durchführungder Maßnahme geltenden Regeln anerkannt werden, kann aufden Abschluss einer schriftlichen Kooperationsvereinbarung verzichtetwerden.2.4 Entscheidung des Maßnahmeträgersüber die FallaufnahmeAufnahmegespräche können ergeben, dass die Maßnahme des<strong>begleiteten</strong> Umgangs nicht bzw. nicht <strong>zum</strong> vorgesehenen Zeitpunktdurchgeführt werden kann:(a) Bei fehlender Mitwirkungsbereitschaft eines Elternteils oderbeider Eltern sind die Vorgespräche abzubrechen. Sie ist inder Regel dann zu unterstellen, wenn die Unterschrift derKooperationsvereinbarung verweigert wird, soweit die Elternnichts anderes erklären. Sie liegt ferner vor, wenn die ElternEinwilligungserklärungen nicht erteilen, die für die Durchführungder Maßnahme von grundlegender Bedeutung sind,wenn sie insbesondere in Fällen des vermuteten oder nachgewiesenensexuellen Missbrauchs des Kindes durch denumgangsberechtigten Elternteil ihre Einwilligung in den fachlichenAustausch mit den Therapeuten, die Opfer und Tätertherapeutisch behandeln, versagen, oder wenn sich das Kinderst jetzt der Durchführung begleiteter Umgangskontaktevehement widersetzt.(b) Entgegen der ursprünglichen Einschätzung zeichnet sich beiden Aufnahmegesprächen ab,➔ dass der Maßnahmeträger den Anforderungen, die für dieDurchführung des <strong>begleiteten</strong> Umgangs für die betroffeneFamilie vorauszusetzen sind, nicht gerecht werden kann,weil keine korrekte Entscheidung über die für die Familiegeeignete Form des <strong>begleiteten</strong> Umgangs getroffen wurdeund/oder er die für die Familie als notwendig erachteteForm des <strong>begleiteten</strong> Umgangs nicht erbringen kann, oder➔ dass die Maßnahme aktuell noch nicht erbracht werdenkann, weil bestimmte ungeklärte Aspekte vorab einer familienpsychologischenBegutachtung oder einer kindertherapeutischenDiagnostik bedürfen.3. Feinplanung der Maßnahme mit der Familieauf der Grundlage einer EingangsdiagnostikDie Feinplanung der Maßnahme erfordert eine angemesseneEingangsdiagnostik über die Familie. Diese kann ganz oder teilweisein die Aufnahmegespräche integriert werden oder aber diesennachgeschaltet in einem oder mehreren vorbereitendenBeratungsgesprächen erfolgen:(a) Es sind allgemeine anamnestische Daten zu erheben sowieDaten <strong>zum</strong> Umgangskonflikt und ggf. weitere Informationenzur Familiengeschichte.(b) Darüber hinaus werden in Abhängigkeit von der Problemlagespezielle explorative oder standardisierte Verfahren <strong>zum</strong> Einsatzgebracht.(c) Diese Daten sind im Rahmen der Gespräche bei beidenEltern und – in Abhängigkeit vom Alter – auch beim Kind zuerheben. Sie ergänzen die Informationen, die sich aus denUnterlagen, die das Jugendamt übermittelt hat (siehe hierzuIII, 5.), ergeben.Auf der Grundlage der Eingangsdiagnose erfolgt in Abstimmungmit den Eltern und dem Kind (§ 8 Abs. 1 SGB VIII) die Planung,wie die Maßnahme im Detail durchgeführt werden soll. Die Feinplanungist nach Möglichkeit als Teamentscheidung und im Rahmeneines strukturierten Entscheidungsprozesses vorzunehmen:(a) Es wird festgelegt, an welchen Orten die Umgangskontaktestattfinden werden, wie häufig sie stattfinden, welche Modalitätenfür die Übergabe des Kindes gelten und in welchemUmfang weitere vorbereitende und/oder begleitende Beratungsgesprächedurchgeführt werden. Dabei wird berücksichtigt,dass im Verlauf der Maßnahme Entwicklungen angestrebtwerden, die eine zunehmende Wiedererlangung der elterlichenAutonomie vorsehen.(b) Darüber hinaus ist festzulegen, welche Beschäftigen desMaßnahmeträgers die Rollen der Begleit- und Beratungspersonübernehmen und welche Zuständigkeiten undVerantwortlichkeiten ihnen übertragen werden (vgl. IV, 10.1.1).Der Maßnahmeträger gewährleistet, dass bei dem für dieFamilie zuständigen Personal Kontinuität gewahrt wird.4. Durchführung der Maßnahme4.1 Begleitung der Umgangskontakte4.1.1 OrtDie Umgangskontakte finden an einem neutralen Ort statt.Vorzugsweise werden sie in den Räumlichkeiten des Maßnahmeträgersdurchgeführt. Prinzipiell sind auch begleitete Ausflüge (z.B. Zoobesuch, Schwimmbad, Museum) möglich. Nur in Ausnahmefällenkann der begleitete Umgang in der Wohnung einesElternteils stattfinden.4.1.2 Häufigkeit und DauerDauer, Häufigkeit und Terminierung der <strong>begleiteten</strong> Umgangskontakterichten sich nach(a) den alters- und entwicklungsabhängigen Bedürfnissen desKindes und18

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