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Vorläufige deutsche Standards zum begleiteten ... - IFP - Bayern

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IV. <strong>Standards</strong> für Maßnahmeträger der Jugendhilfe1. Ethische Leitlinien1.1 Eigenständigkeit und Unabhängigkeit imVerhältnis zu Familiengericht und JugendamtMaßnahmeträger sind gegenüber den Entscheidungsträgerneigenständig und unabhängig:(a) Maßnahmeträger ordnen ihre ethischen Grundlagen undArbeitsweisen nicht den Erfordernissen und Wünschen derEntscheidungsträger unter (z.B. Durchführung bestimmterInterventionen).(b) Maßnahmeträger entscheiden autonom und in eigener Verantwortungdarüber, ob sie über die Kapazitäten und Kompetenzenzur Durchführung der (angeordneten) Maßnahme des<strong>begleiteten</strong> Umgangs verfügen.(c) Maßnahmeträger entscheiden im Einvernehmen mit denEltern und dem Kind in eigener Zuständigkeit über Form,Inhalt und Dauer der Maßnahme des <strong>begleiteten</strong> Umgangs.Steht eine Anordnung des Familiengerichts nicht in Übereinstimmungmit den fachlichen Vorstellungen des Maßnahmeträgers,kann auf eine Änderung der richterlichen Anordnunghingewirkt oder die Durchführung der Maßnahme abgelehntwerden.(d) Maßnahmeträger können eine laufende Maßnahme des <strong>begleiteten</strong>Umgangs abbrechen, wenn sie zu der Einschätzunggelangen, dass die Eltern nicht mitwirkungsbereit sind, weilsie z.B. die vereinbarten Regeln nicht einhalten, oder dasseine Fortsetzung der Maßnahme aufgrund bestimmter Vorfällefür das Kind un<strong>zum</strong>utbar ist. Der zuständige Entscheidungsträgerist über den Abbruch der Maßnahme zu unterrichten.1.2 Schutzverantwortung im Verhältnis <strong>zum</strong> KindFür Maßnahmeträger hat der Schutz des Kindes oberste Priorität.Dieser Schutzverantwortung tragen sie insbesondere durch folgendeVorkehrungen Rechnung:(a) Maßnahmeträger verfügen über schriftlich abgefassteLeitlinien für die Sicherheitsmaßnahmen in ihren Räumen. Sieentscheiden, welche der zur Verfügung stehenden, erprobtenund damit praxisbewährten Richtlinien für den Umgang mitkritischen Vorfällen und in diesem Zusammenhang für denUmgang mit Medien (Presse, Rundfunk) sie anwenden.(b) Maßnahmeträger achten darauf, nur Fälle zu übernehmen, fürdie sie im Hinblick auf die Raum- und Sachausstattung, dieQualifikation des Personals und die Abwicklung der Umgangskontakteüber die notwendigen Voraussetzungen verfügen,um Sicherheit in vertretbarem Umfang garantieren zukönnen. Eine absolute Sicherheitsgarantie kann es nichtgeben.(c) Bei Hinweisen auf eine wie auch immer geartete Gefährdungdes Kindes ergreifen die Begleitpersonen unverzüglich allenotwendigen Maßnahmen zur Gefahrenabwehr und nutzendie gesetzlich vorgesehenen Interventionsmöglichkeiten (z.B.Einschaltung des Jugendamts, Anrufung des Familiengerichts),wobei von Strafanzeigen bei der Polizei in der Regelabgesehen werden sollte.(d) Alle Sicherheitsmaßnahmen werden so unaufdringlich wiemöglich praktiziert.(e) Die angewandten Sicherheitsmaßnahmen sind regelmäßig zuüberprüfen und zu evaluieren.161.3 Neutralität im Verhältnis zu den ElternNeutralität im Umgang mit Elterninteressen ist Grundbedingungfür die Durchführung von Maßnahmen des <strong>begleiteten</strong> Umgangs:(a) Neutralität der Begleit- und Beratungspersonen bedeutet einewertfreie Einstellung zu Inhalten und Normen unterschiedlicherKulturen, Familienformen und Erziehungsstilen, soweitsie nicht im Widerspruch <strong>zum</strong> Kindeswohl stehen.(b) Begleitpersonen zeigen während der Abwicklung der UmgangskontakteNeutralität gegenüber den unterschiedlichenelterlichen Interessen und bewahren darüber hinaus strikteNeutralität bei Elternkonflikten.(c) Unter der Prämisse, Rollenkonfusionen und daraus resultierendeKonfliktpotentiale nach Möglichkeit zu vermeiden, solltenPersonen, die bereits in anderen Aufgabenfeldern für dieFamilie tätig sind (z.B. Gutachter, Therapeuten, Verfahrenspfleger,Fachkräfte des Jugendamts im Rahmen von § 50SGB VIII), in der Regel nicht zugleich als Begleit- oder Beratungspersonenim Rahmen der Durchführung von Maßnahmendes <strong>begleiteten</strong> Umgangs eingesetzt werden. Im Einzelnensollten folgende Aspekte bedacht werden:➔ Es gibt einige berufliche Rollen, bei denen die Professionalitätin der Erledigung übertragener Aufgaben, aber auchder Datenschutz Rollenklarheit erfordern und eine Vermischungmit anderen Rollen verbieten. So verträgt sichz.B. die Erstellung eines familienpsychologischen Gutachtens,die Durchführung einer therapeutischen Behandlungoder die Wahrnehmung der Kindesinteressen in hochstrittigenGerichtsverfahren nicht mit der Begleitung von Umgangskontaktenoder der flankierenden Familienberatung.➔ Im übrigen ist fallbezogen zu entscheiden, ob eine Personalunionausnahmsweise in Betracht kommt. Voraussetzungendafür sind, dass die Eltern und/oder das Kind einePersonalunion ausdrücklich wünschen, die aus der Rollenkonfusionresultierenden Konflikte sich in Grenzen halten,die betroffene Fachkraft sich bei der Wahrnehmung dieserDoppelrolle nicht für befangen hält und die Rechte undInteressen des Kindes dadurch keine Beeinträchtigungerfahren.1.4 Besonderer Vertrauensschutz im Umgangmit FamiliendatenUm Maßnahmen des <strong>begleiteten</strong> Umgangs durchführen zu können,ist es erforderlich, Daten über die Familie und das Kind zuerheben, zu verarbeiten und zu nutzen. Was die Schutzbedürftigkeitder hierbei bekannt gewordenen Sozialdaten anbelangt, sohandelt es sich überwiegend um Daten, die einer Fachkraft imRahmen persönlicher und erzieherischer Hilfe anvertraut wordensind und die damit dem besonderen Vertrauensschutz unterliegen(§ 65 SGB VIII). Dieser schränkt die Zahl der sozialdatenschutzrechtlichenBefugnisse, Kinder- und Familiendaten an anderePersonen und Stellen im Innen- und Außenverhältnis weiterzugeben,ein. Im Einzelnen gilt:(a) Die Beschäftigten des Maßnahmeträgers haben beim Verarbeitenund Nutzen jener personenbezogenen Daten, dieihnen das Kind und die Eltern im Rahmen der <strong>begleiteten</strong>Umgangskontakte und der flankierenden Beratungsgesprächeanvertraut haben, den besonderen Vertrauensschutz zubeachten (§ 65 SGB VIII). Als "anvertraut" gelten nicht nurjene Daten, die die einzelnen Familienmitglieder der zuständigenKraft in einem persönlich Gespräch aktiv anvertrauthaben, sondern auch jene Daten, die die zuständigen Kräfte

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