12.07.2015 Aufrufe

Vorläufige deutsche Standards zum begleiteten ... - IFP - Bayern

Vorläufige deutsche Standards zum begleiteten ... - IFP - Bayern

Vorläufige deutsche Standards zum begleiteten ... - IFP - Bayern

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

III. <strong>Standards</strong> für EntscheidungsträgerIst eine richterliche Anordnung zu treffen, so ist das Familiengerichtgehalten, Umgangsregelungen mit durchsetzbarem Inhalt zutreffen, die vollständig, vollziehbar und vollstreckbar sein müssen:(a) Das Familiengericht darf diese Regelungsbefugnis nicht andas am Verfahren beteiligte Jugendamt delegieren, weil ohnerichterliche Detailregelungen eine Durchsetzung richterlicherAnordnungen mit Zwangsmitteln nach § 33 FGG nicht erfolgenkann (vgl. OLG Frankfurt FamRZ 1999, S. 617 f). Es kannaber die Vorbereitung dieser Detailregelungen dem Jugendamtüberlassen.(b) Für Eltern besteht zwar jederzeit die Möglichkeit, von gerichtlichenEntscheidungen durch außergerichtlich getroffene, einvernehmlicheElternvereinbarungen abzuweichen (Vorrang derelterlichen Eigenverantwortung). Allerdings bleibt eine richterlicheAnordnung des <strong>begleiteten</strong> Umgangs für den umgangsberechtigtenElternteil solange vollstreckbar, bis das Familiengerichtsie aufgehoben oder abgeändert hat. Aus Gründender Rechtssicherheit sollte Eltern daher angeraten werden,gemeinsam eine erneute Gerichtsentscheidung anzustrebenund zu beantragen.3.1 Bestimmung des "mitwirkungsbereitenDritten" und des KostenträgersDie Bestimmung, wer die Umgangskontakte begleiten wird, istungeachtet dessen, wer die Entscheidungsverantwortung fürdiese Maßnahme trägt, stets vorzunehmen. Das Familiengerichtkann diese Entscheidung nicht der internen Absprache zwischendem Jugendamt und einem freien Träger überlassen, sondernmuss sie – im Einvernehmen mit dem Jugendamt – ausdrücklichselbst treffen; es muss sich vor seiner Entscheidung selbst überzeugen,dass ein zur Mitwirkung bereiter Dritter vorhanden ist(vgl. OLG Frankfurt FamRZ 1999, S. 617 f).Für eine Begleitung der Umgangskontakte grundsätzlich inBetracht kommen:(a) Träger der freien oder öffentlichen Jugendhilfe, die dieseMaßnahme in der Regel über einen Fachdienst (z.B.Erziehungsberatungsstelle) anbieten, oder(b) Privatpersonen, die das Vertrauen der betroffenen Familiegenießen.Mit der Bestimmung des "mitwirkungsbereiten Dritten" untrennbarverbunden ist die Entscheidung der Kostenträgerschaft:(a) Wird ein freier Jugendhilfeträger oder das Jugendamt dieMaßnahme des <strong>begleiteten</strong> Umgangs durchführen, so kommtdie öffentliche Jugendhilfe für die Kosten auf. Eine Beteiligungder Eltern an den Kosten ist nach geltendem Recht unzulässig(Umkehrschluss aus §§ 90, 91 SGB VIII).(b) Wird auf Wunsch der betroffenen Familie eine Privatpersondie Umgangskontakte begleiten, so können etwaige Kostennicht der Jugendhilfe aufgebürdet werden, auch nicht imRahmen einer familiengerichtlichen Anordnung, weil eine jugendamtlicheKontrolle der Tätigkeit von Privatpersonen nichtmöglich ist. Seitens der Jugendhilfe sollte diesen Personenjedoch Beratung und Unterstützung angeboten werden.Maßnahmen des <strong>begleiteten</strong> Umgangs werden in der überwiegendenZahl der Fälle durch Träger der Jugendhilfe erbracht. Die Umgangsbegleitungdurch Privatpersonen, die in der Regel zugleichLaien sind, ist nur in jenen Fällen sinnvoll, in denen der Einsatzvon Laien fachlich zu verantworten ist (siehe IV, 10.1.1.2). Familiengerichtesollten deshalb Privatpersonen nur dann als Umgangsbegleiterzulassen, wenn14(a) beide Eltern sich auf eine bestimmte Person geeinigt haben,zu der ein persönliches Vertrauensverhältnis besteht, undbereit sind, die Verantwortung für diese Entscheidung zuübernehmen, und(b) aus Sicht des Jugendamts keine größeren fachlichen Bedenkengegen diese Entscheidung bestehen (z.B. Erforderniseiner Fachkraft als Begleitperson).Falls die Privatperson eine Aufwandsentschädigung für dieUmgangsbegleitung verlangt, ist die Kostentragung seitens derEltern in der Elternvereinbarung zu regeln.3.2 Regelungen für die Durchführungdes <strong>begleiteten</strong> UmgangsBei einvernehmlichen Elternvereinbarungen sollten die näherenDetails, die die Durchführung der Maßnahme des <strong>begleiteten</strong>Umgangs betreffen, in der Regel der Abstimmung zwischen denEltern und dem Maßnahmeträger vorbehalten sein, und zwar auchdann, wenn diese Vereinbarungen im gerichtlichen Verfahrengetroffen worden sind. Es sollte allerdings der Zeitpunkt für dieKontaktaufnahme der Eltern mit dem Maßnahmeträger festgelegtwerden.Richterliche Anordnungen hingegen sollten in der Regel detaillierteRegelungen enthalten, um angesichts des Elternstreits das Risikofür das Kind zu minimieren. Das Familiengericht sollte insbesonderebestimmen, in welcher Form der begleitete Umgang stattfindensoll (z.B. beaufsichtigt oder begleitet i.e.S.), bis wann der Erstkontakt<strong>zum</strong> Maßnahmeträger spätestens aufzunehmen ist undbei Bedarf auch die Dauer der Maßnahme festlegen. Das Familiengerichtkann aber auch <strong>begleiteten</strong> Umgang zunächst ohnenähere Angaben zu Form und Dauer einstweilig anordnen mit derMaßgabe, eine vorgegebene Anzahl begleiteter Umgangskontaktedurchzuführen und danach anhand der dabei gemachten Erfahrungenseine Entscheidung zu präzisieren, falls die aktuell nichtmöglich ist. Einstweilige Anordnungen ziehen eine Zwischenberichterstattungdurch den Maßnahmeträger nach sich (siehe hierzuIV, 6.2.1).3.3 Entscheidung über erforderliche flankierendeMaßnahmenIn Fällen, in denen begleiteter Umgang nur im Verbund mit anderenMaßnahmen <strong>zum</strong> Wohl des Kindes fachlich zu verantwortenist, muss eine Entscheidung über alle erforderlichen Maßnahmengefällt werden. Dies gilt insbesondere in Fällen des nachgewiesenensexuellen Missbrauchs des Kindes durch einen Elternteil, indenen ein beaufsichtigter Umgang ausnahmsweise und nur in derKombination mit einer therapeutischen Behandlung des Kindesund des Elternteils in Betracht kommen kann. Aber auch in Fällen,in denen nur ein Verdacht auf sexuellen Kindesmissbrauchbesteht, kann das Wohl der Kindes eine begleitende Therapieerfordern.4. Fallkoordination durch das Jugendamt unterBeteiligung des Kindes, der Eltern und desausgewählten MaßnahmeträgersIm außergerichtlichen wie gerichtlichen Verfahren obliegt in derRegel dem Jugendamt die Fallkoordination ("Case-Management").Diese Aufgabe hat es in enger Zusammenarbeit mit dem betroffenenKind und dessen Eltern sowie dem ausgewählten Drittenwahrzunehmen; es hat Rechnung zu tragen.

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!