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Vorläufige deutsche Standards zum begleiteten ... - IFP - Bayern

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scheiden, unter denen Eltern-Kind-Kontakte künftig stattfindendürfen. Es ist nicht befugt, zugleich auch die damit verbundeneJugendhilfeleistung mit der Folge der Kostentragung anzuordnen.Die Entscheidungsbefugnis hierfür liegt beim zuständigen Jugendamt,so dass die richterliche Unabhängigkeit in ein Spannungsverhältnisgerät:(a)(b)Dass das Familiengericht <strong>begleiteten</strong> Umgang anordnetund es dann Aufgabe der Eltern ist, diesen Anspruch beimJugendamt einzulösen, ist als regelhafte Vorgehensweiseabzulehnen, da sie zu Lasten des Kindes geht und nicht nurRechtsunsicherheit erzeugt, sondern auch den Entscheidungsprozessverlängert und dadurch den Beginn der benötigtenHilfe verzögert:➔ Vor dem Familiengericht getroffene Elternvereinbarungen,die den Vorschlägen des Jugendamts widersprechen, laufenins Leere, wenn das Jugendamt die von den Eltern eingeforderteBegleitung der Umgangskontakte aufgrund seinervorgebrachten Einwände gegen diese Maßnahme nichtbewilligt.➔ Weicht das Familiengericht in seiner Anordnung von denVorschlägen des Jugendamts ab, so kann das Jugendamtals Verfahrensbeteiligter Beschwerde gegen die richterlicheAnordnung einlegen, falls es diesen Schritt für erforderlichhält.Das Wohl des Kindes erfordert ein verfahrensökonomischesVorgehen, bei der die gerichtliche Anordnung und die jugendhilferechtlicheLeistungsgewährung aufeinander abzustimmensind. Familiengericht und Jugendamt sind daher aufgefordert,mit der Zielsetzung zusammenzuwirken, ihre Entscheidungenim Einvernehmen zu treffen. Das bedeutet: Das Familiengerichtsollte einen <strong>begleiteten</strong> Umgang nur dann anordnen,wenn zugleich das Jugendamt diese Maßnahme für fachlichgeeignet hält und/oder deshalb auch bereit ist, die Kosten zuübernehmen, falls die Maßnahme von einem Jugendhilfeträgererbracht wird.Die Mitwirkungsaufgabe des Jugendamts nach § 50 SGB VIIIbesteht darin, die richterliche Entscheidung im Zusammenwirkenmit der betroffenen Familie vorzubereiten und im Zuge dessenselbst zu entscheiden, ob es die Maßnahme des <strong>begleiteten</strong>Umgangs bewilligt. Die Ergebnisse seiner fallkoordinierendenArbeiten fasst es in der Regel in einem Bericht an das Familiengerichtzusammen. Hält es <strong>begleiteten</strong> Umgang im Einzelfall fürerforderlich und geeignet, hat es gegenüber dem Familiengerichtein entsprechendes Leistungsangebot unter Angabe der geeignetenForm der Umgangsbegleitung und eines geeigneten, mitwirkungsbereitenDritten vorzuschlagen. Die Übermittlung des Berichtsist aufgrund der Befugnisnorm § 69 Abs. 1 Nr. 1 SGB Xzulässig; soweit darin ausnahmsweise auch Daten über die Familieenthalten sind, die die Eltern der zuständigen Fachkraft ausdrücklichanvertraut haben, ist insoweit die Einwilligung der Elternerforderlich (§ 65 Abs. 1 Nr. 1 SGB VIII). Ungeachtet dessen sollteim Hinblick auf das Gebot des transparenten Vorgehens derBericht vor seiner Weiterleitung stets mit den Eltern abgesprochenwerden.Durch diese konstruktive Form der Zusammenarbeit werden dieVoraussetzungen geschaffen, dass die Maßnahme begleiteterUmgang ohne Zeit-, Reibungs- und Qualitätsverluste für diebetroffenen Familien erbracht werden kann. Familiengerichte undJugendämter sollten daher Kooperationsvereinbarungen treffen,durch die eine entsprechende Form der Zusammenarbeit sichergestelltund damit institutionalisiert wird.2.2.2 Beachtung der Rechte des Kindes: Anhörung –Bestellung eines VerfahrenspflegersIn Verfahren, die die Regelung des Umgangsrechts betreffen, sindneben den Eltern auch die betroffenen Kinder persönlich anzuhören(§ 50b FGG):(a) Diese Anhörung hat grundsätzlich zu erfolgen, da für dieEntscheidung über die Besuchskontakte mit dem anderenElternteil die Neigungen, Bindungen und der Wille des Kindesvon zentraler Bedeutung sind.(b) Das Familiengericht kann die Kindesanhörung nicht dem amVerfahren beteiligten Jugendamt überlassen, das seinerseitsdas Kind an seinen Entscheidungsprozessen nach § 8Abs. 1, § 5 Abs. 1 SGB VIII zu beteiligen hat. Vielmehr ist esverpflichtet, sich selbst über den Kindeswillen ein Bild <strong>zum</strong>achen.(c) Sieht das Familiengericht dennoch von einer persönlichenAnhörung des Kindes ab, so sind die schwerwiegendenGründe i.S.d. § 50 Abs. 3 Satz 1 FGG, auf die es diese Entscheidungstützt, in der Begründung des Beschlusses niederzulegen.Allein das Alter des Kindes steht einer Anhörungnicht entgegen, soweit diese altersgemäß gestaltet werdenkann (vgl. OLG Frankfurt FamRZ 1999, 617 f).In Gerichtsverfahren, in denen die Entscheidung getroffen wird,die Umgangskontakte durch einen mitwirkungsbereiten Dritten zubegleiten, liegen häufig die Voraussetzungen für die Bestellungeines Verfahrenspflegers vor, der im Verfahren die Interessen desKindes wahrnimmt und vertritt und das Kind durch das Verfahrenbegleitet (§ 50 FGG). Die Bestellung ist in der Regel erforderlich,wenn der Elternteil, der das Umgangsrecht begehrt, sich vermutlichoder nachweislich gegenüber seinem Kind kindeswohlgefährdendi.S.d. § 1666 BGB verhalten hat (§ 50 Abs. 2 FGG) oder derbetreuende Elternteil sich Umgangskontakten massiv widersetzt.In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass Verfahrenspflegerin der Regel nicht zugleich die Rolle der Begleit- oderBeratungsperson im Rahmen der Durchführung des <strong>begleiteten</strong>Umgangs übernehmen sollten (siehe hierzu IV, 1.3).2.2.3 Vorrang der einvernehmlichen Elternvereinbarungvor der richterlichen AnordnungVorrangiges Ziel der familienrichterlichen Tätigkeit ist es, auf eineeinvernehmliche Regelung zwischen den Eltern hinzuwirken (§ 52FGG). Richterliche Anordnungen sollten sich beschränken aufhochstrittige Fälle und damit der Ausnahmefall sein.3. Inhalte der EntscheidungWird entschieden, dass die Umgangskontakte zu begleiten sind,so stellt sich im Weiteren die Frage, wie detailliert diese Entscheidungzu fassen ist, inwieweit auch Vorgaben für deren Vollzug <strong>zum</strong>achen sind, nachdem Entscheidungs-, Kosten- und Maßnahmeträgerin der Regel verschiedene Stellen sind:(a) Stets zu klären ist, wer die Maßnahme erbringen (Maßnahmeträger)und wer die anfallenden Kosten tragen wird (Kostenträger).(b) Ob und inwieweit auch die Modalitäten für die Durchführungder Maßnahme seitens der Entscheidungsträger festgelegtwerden sollten, hängt u.a. davon ab, ob die getroffene Entscheidungauf einer einvernehmlichen Elternvereinbarungoder auf einer richterlichen Anordnung beruht.13

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