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Vorläufige deutsche Standards zum begleiteten ... - IFP - Bayern

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III. <strong>Standards</strong> für Entscheidungsträger(4) Gefahr der KindesentführungNach der jeweils im Einzelfall ermittelten Indikation bestimmt sich,in welcher Form die Begleitung der Umgangskontakte erforderlichist:(a)(b)(c)"Unterstützter Umgang" ist indiziert in Fällen, in denen Eltern-Kind-Beziehungen zwar dysfunktional sind, aber keine unmittelbarenRisiken für das Kind zur Folge haben. Er ist z.B.sinnvoll in Fällen, in denen bislang kein Kontakt bestand unddeswegen die elterliche Kompetenz im Umgang mit dem(kleinen) Kind eingeschränkt ist."Begleiteter Umgang i.e.S." ist in Fällen indiziert, in denenfamiliäre Probleme vorliegen, von denen das Kind nur indirektbetroffen ist, wie z.B. fehlende elterliche KommunikationsundKooperationsbereitschaft oder heftige Auseinandersetzungender Eltern in den Übergabesituationen."Beaufsichtigter Umgang" ist in Fällen indiziert, in denen eineakute Gefährdung des Kindes durch den umgangsberechtigtenElternteil vermutet oder bestätigt ist, wie z.B. psychischeBeeinträchtigung des umgangsberechtigten Elternteils, Verdachtauf sexuellen Missbrauch des Kindes oder Entführungsgefahrfür das Kind seitens des umgangsberechtigtenElternteils.1.3 Indikationen, die <strong>begleiteten</strong> UmgangausschließenIndikationen, die – ggf. nur vorübergehend – Maßnahmen des<strong>begleiteten</strong> Umgangs ausschließen und damit einen Entzug desUmgangsrechts erfordern, sind insbesondere:(a) Familienprobleme, die zunächst der Klärung im Rahmen einerfamilienpsychologischen Begutachtung bedürfen(b) Familienprobleme, die zunächst eine therapeutische Interventionerfordern(c) anhaltende Weigerung der Kindes, den umgangsberechtigtenElternteil zu sehen, die zunächst eine getrennte Beratung derFamilienmitglieder erfordert(d) nachgewiesener sexueller Missbrauch des Kindes durch denumgangsberechtigten Elternteil, wobei die weiteren Umständedes Einzelfalls von Bedeutung sind (z.B. Schwere des sexuellenMissbrauchs; Weigerung des Kindes, den Elternteil zusehen; fehlende Therapiebereitschaft des umgangsberechtigtenElternteils). Liegt nachweislich ein sexueller Missbrauchdes Kindes durch einen Elternteil vor, so kann in Ausnahmefällenein begleiteter Umgang in Form des beaufsichtigtenUmgangs in Betracht kommen, allerdings nur dann, wennsowohl das Kind als auch der Täter zugleich an therapeutischenMaßnahmen teilnehmen. Der betreuende Elternteil, dasKind und der ausgewählte Therapeut müssen mit der Durchführungvon begleitetem Umgang einverstanden sein.2. EntscheidungsebenenDie Entscheidung, dass die Maßnahme des <strong>begleiteten</strong> Umgangsim Einzelfall durchgeführt wird, kann im außergerichtlichen odergerichtlichen Verfahren gefällt werden.2.1 Entscheidung im außergerichtlichen VerfahrenKindern und Jugendlichen oder Eltern, die wegen Problemen undKonflikten bei der Ausübung des Umgangsrechts bei Anwaltskanzleien,Jugendämtern oder Beratungsstellen um Rat undUnterstützung bitten, kann die Begleitung von Umgangskontaktenangeboten werden, falls sich diese Intervention als geeignetesMittel zur Konfliktlösung herauskristallisiert. Sind alle Beteiligten12bereit, dieses Angebot anzunehmen, ist diese Maßnahme – ohneGerichtsbefassung – einzuleiten.Je nachdem, welche der genannten Stellen zuerst aufgesuchtwird, sind folgende Formen der Zusammenarbeit denkbar:(a) Ist eine Anwaltskanzlei die erste Anlaufstelle, so sollte diesefür die Feststellung, ob im Einzelfall ein begleiteter Umgangfachlich angezeigt und im Interesse aller Beteiligten ist und fürdie Entscheidungen, wer die Maßnahme erbringt und wer dieKosten trägt, stets das Jugendamt einschalten.(b) Wird eine Beratungsstelle aufgesucht, die auch <strong>begleiteten</strong>Umgang anbietet, ist eine Einbindung des Jugendamts nurdann erforderlich, wenn nach Vereinbarungen bzw. Vorgabenvor Ort die Kostentragung durch den örtlichen Träger deröffentlichen Jugendhilfe in jedem Einzelfall abgeklärt werdenmuss.(c) Wird eine Beratungsstelle aufgesucht, die <strong>begleiteten</strong> Umgangnicht anbietet, diesen aber für sinnvoll erachtet, so isteine Weiterverweisung an einen geeigneten Maßnahmeträgernur dann sinnvoll, falls ihr das Angebot vor Ort bekannt undder ausgewählte Maßnahmeträger befugt ist, über die Fallaufnahmeohne Jugendamtsbeteiligung zu entscheiden;andernfalls sind die Ratsuchenden an das Jugendamt weiterzu vermitteln.(d) Wird das Jugendamt /ASD aufgesucht, so hat es gemeinsammit den Eltern und dem Kind einen geeigneten Maßnahmeträgerauszuwählen (§ 5 Abs. 1 SGB VIII), falls es <strong>begleiteten</strong>Umgang bewilligen wird.Entscheidungsträger im außergerichtlichen Verfahren ist grundsätzlichdas Jugendamt, es sei denn, dass die erste Anlaufstelleeine Beratungsstelle ist, die z.B. aufgrund einer institutionellenFörderung befugt ist, über die Gewährung der angebotenen Umgangsbegleitungohne Jugendamtsbeteiligung selbst zu entscheiden,oder die eine direkte Weiterverweisung an einen geeignetenund entscheidungsbefugten Maßnahmenträger vornehmen kann.Die Fallanalyse und Entscheidung über das geeignete Vorgehensind bereits Bestandteil der Beratung nach § 18 Abs. 3 SGB VIII.2.2 Entscheidung im gerichtlichen VerfahrenEine gerichtliche Entscheidung steht an, wenn ein Scheidungsoderisoliertes Umgangsrechtsverfahren vor dem Familiengerichtanhängig und dabei zu klären ist, ob und inwieweit das Umgangsrechtaufgrund bestimmter Problem- und Konfliktlagen im Einzelfalleingeschränkt oder gar ausgeschlossen werden muss.2.2.1 Einvernehmliches Zusammenwirkenvon Familiengericht und JugendamtDas Jugendamt hat die Aufgabe, in familiengerichtlichen Verfahrenmitzuwirken, die den Umgang mit dem Kind nach §§ 1684, 1685BGB betreffen (§ 50 Abs. 1 SGB VIII, § 49a Abs. 1 Nr. 7 FGG).Diese Mitwirkung erfolgt in der Weise, dass das Familiengerichtdas Jugendamt vor seinen Entscheidungen anhört. Das Jugendamthat das Familiengericht bei der Entscheidungsfindung zuunterstützen, indem es über bereits angebotene und erbrachteLeistungen informiert, erzieherische und soziale Gesichtspunktezur Entwicklung des Kindes einbringt und auf weitere Hilfemöglichkeitenhinweist (§ 50 Abs. 2 SGB VIII).Bei diesem Entscheidungsprozess treffen die zivil- und sozialrechtlicheRechtsordnung und damit zwei Entscheidungsträgerzusammen. Das Familiengericht ist nur befugt, im Rahmen desFamilienrechts über die zivilrechtlichen Voraussetzungen zu ent-

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