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Vorläufige deutsche Standards zum begleiteten ... - IFP - Bayern

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III. <strong>Standards</strong> für Entscheidungsträger1. IndikationenBei der Lösung von Umgangskonflikten hat die elterliche AutonomieVorrang. Soweit die familialen Selbsthilfepotentiale nichtausreichen, ist unter den Hilfeangeboten für Familien in der Regelder Elternberatung nach § 18 Abs. 3 SGB VIII der Vorzug einzuräumen.Erst wenn die Elternberatung keine Erfolge zeitigt oderim Einzelfall nicht ausreichend ist, ist (zugleich) die Begleitung derUmgangskontakte in Erwägung zu ziehen. Stets zu beachten istbei diesem dreistufigen Vorgehen allerdings der Faktor Zeit. Zuvermeiden sind zu lange und damit die Familie belastende Hilfephasen.Daher sollten z.B. in Fällen, in denen bislang noch keinEltern-Kind-Kontakt bestand oder die Eltern-Kind-Kontakte seitlängerer Zeit abgebrochen sind, parallel zur Beratung sobald wiemöglich begleitete Umgangskontakte erfolgen.Die nachfolgenden Ausführungen zu den Indikationen sindvorläufig, weil sie die Ergebnisse der Befragungen der Familienrichterhierzu und der Datenerhebungen im Rahmen der Praxisphasedes BMFSFJ-Forschungsprojekts im <strong>IFP</strong> noch nicht berücksichtigen.1.1 Indikationen, bei denen i.d.R. eineElternberatung ausreichtBei den nachfolgend genannten Problemstellungen, die in ersterLinie Konflikte zwischen den Eltern betreffen, ist in der Regel beratendeHilfe auf der Eltern-Ebene ausreichend. Zu berücksichtigenist allerdings der Zeitfaktor:(1) fehlende Kooperationsbereitschaft der Eltern(2) vollständiger Abbruch jeglicher Kommunikation zwischen denEltern(3) Einbeziehung des Kindes in den elterlichen Konflikt(4) Differenzen der Eltern über Erziehungsfragen(5) Auseinandersetzungen zwischen den Eltern in den Übergabesituationen(6) Gefahr physischer Gewaltanwendung in Auseinandersetzungenzwischen den Eltern(7) Konflikte wegen Zugehörigkeit eines Elternteils zu einerproblematischen, weltanschaulichen oder religiösen Gemeinschaft(8) Instrumentalisierung des Kindes durch den betreuendenElternteil(9) Gefahr der negativen Beeinflussung des Kindes durch denumgangsberechtigten Elternteil(10) Gefahr der negativen Beeinflussung des Kindes durch Angehörigedes umgangsberechtigten Elternteils (dessen neuenLebenspartner, dessen Eltern oder andere Verwandte)(11) Verweigerung der Herausgabe des Kindes durch den betreuendenElternteil.1.2 Indikationen, die i.d.R. <strong>begleiteten</strong> Umgang(in einer bestimmten Form) erfordernMaßnahmen des <strong>begleiteten</strong> Umgangs können insbesondere beiden nachfolgend genannten Problemstellungen in Betracht kommen,soweit diese Intervention im Interesse des Kindes oder dessenausdrücklicher Wunsch ist und/oder im Vorfeld beratendeHilfe für die Eltern zu keinem positiven Ergebnis geführt hat. DieseIndikationen lassen sich wie folgt kategorisieren:(1) Belastungen im Verhältnis zwischen Kind undumgangsberechtigtem Elternteil(a) fehlender Kontakt oder längere Phasen der Kontaktunterbrechung(b) starke Konflikte zwischen Kind und umgangsberechtigtemElternteil(c) Entfremdung des Kindes vom umgangsberechtigten Elternteil(d) Gefahr psychischer Misshandlung des Kindes durch denumgangsberechtigten Elternteil(e) Gefahr körperlicher Misshandlung des Kindes durch denumgangsberechtigten Elternteil(f) Gefahr der Vernachlässigung des Kindes durch den umgangsberechtigtenElternteil(g) Verdacht auf sexuellen Missbrauch des Kindes durch denumgangsberechtigten Elternteil.(2) Problemlagen und besondere Lebensumständebeim umgangsberechtigten Elternteil, sofern darausBelastungen für die Eltern-Kind-Beziehung oder Gefährdungendes Kindeswohls resultieren(a) unzureichende Erziehungskompetenz(b) Unzuverlässigkeit und persönliche Labilität(c) psychische Beeinträchtigung(d) Konflikte wegen der sexuellen Orientierung (z.B. Homosexualität)(e) häufig wechselnde Partner(f) Prostitution(g) Mitgliedschaft in einer Sekte(h) Medikamentenabhängigkeit(i) Alkoholabhängigkeit(j) Abhängigkeit von harten Drogen(k) Obdachlosigkeit(l) Verurteilung wegen schwerer Vermögensdelikte(m) Verurteilung wegen Straftaten gegen Personen(n) Inhaftierung.(3) Probleme bei der Durchführungder Umgangskontakte(a) offenkundige psychische Belastung des Kindes durch denUmgang(b) starke Verhaltensauffälligkeiten beim Kind, die mit demWechsel bzw. der Übergabe von einem Elternteil <strong>zum</strong> andereneinhergingen(c) Konfrontation des Kindes mit sexuellen Handlungen zwischendem umgangsberechtigten Elternteil und einem Drittenwährend der Umgangskontakte(d) fehlende Gewährleistung der Versorgung des Kindes währendder Umgangskontakte durch den umgangsberechtigtenElternteil(e) fehlende Gewährleistung der Sicherheit des Kindes durch denumgangsberechtigten Elternteil z.B. wegen unzureichenderErziehungskompetenz.11

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