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Vorläufige deutsche Standards zum begleiteten ... - IFP - Bayern

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Entwicklung vonInterventionen imScheidungsgeschehen –Beaufsichtigter undbegleiteter Umganggemäß § 1684 Abs. 4 BGBEin Projekt desStaatsinstituts für Frühpädagogikin Zusammenarbeit mit demInstitut für angewandte Familien-,Kindheits- und Jugendforschungan der Universität Potsdam<strong>Vorläufige</strong><strong>deutsche</strong><strong>Standards</strong><strong>zum</strong><strong>begleiteten</strong>UmgangGefördert mit Mittelndes Bundesministeriums fürFamilie, Senioren, Frauen und Jugendund desBayerischen Staatsministeriumsfür Arbeit und Sozialordnung,Familie und Frauen


VorwortDie positiven Erfahrungen auf internationaler und nationalerEbene, die mit dem <strong>begleiteten</strong> Umgang gemacht worden sind,und die Unterzeichnung des "UN-Übereinkommens über dieRechte des Kindes" haben dazu geführt, dieses Angebot auchin Deutschland im Rahmen der jüngsten Kindschaftsrechtsreformmit Wirkung <strong>zum</strong> 01.07.1998 als Regelleistung einzuführen(§ 1684 Abs. 4 BGB). Mit der wissenschaftlichen Begleitung derUmsetzung dieser neuen Maßnahme in der Praxis hat dasBundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend(BMFSFJ) das Staatsinstitut für Frühpädagogik (<strong>IFP</strong>) in Münchenbeauftragt, das mit dem Institut für angewandte Familien-, Kindheits-und Jugendforschung (IFK) in Potsdam zusammenarbeitet.Zu den Aufgaben dieses Forschungsprojekts zählt u.a. die Entwicklung"Deutscher <strong>Standards</strong> für den <strong>begleiteten</strong> Umgang",nachdem es in Deutschland auf Bundesebene bislang noch keine<strong>Standards</strong> gibt. Solche <strong>Standards</strong> sind jedoch erforderlich, um dieQualität dieser Maßnahme sicherstellen zu können.Bei den vorliegenden "Deutschen <strong>Standards</strong>" handelt es sich vorerstum vorläufige Empfehlungen:Sie wurden in enger Zusammenarbeit mit vielen Experten aus derPraxis, Administration und Wissenschaft, die Mitglied in der Fachkommissionund/oder im Projektbeirat sind, erstellt. Allen, die amEntstehungsprozess dieser <strong>Standards</strong> bislang mit Rat und Tat mitgewirkthaben, möchte ich an dieser Stelle herzlich danken. DasAbstimmungsverfahren für die Endfassung der <strong>deutsche</strong>n<strong>Standards</strong> wird bis <strong>zum</strong> Ende des Jahres 2001 fortgesetzt.Daran beteiligt werden nun insbesondere auch die Spitzenverbändeder öffentlichen und freien Wohlfahrtspflege. Weitere Korrekturerfordernisseund Änderungsvorschläge sowie neuere Entwicklungenund Praxiserfahrungen können dadurch noch Berücksichtigungfinden.Impressum● Herausgeber:Staatsinstitut für Frühpädagogik,Prinzregentenstraße 24,80538 München● Autoren:Prof. Dr.Dr.Dr. Wassilios Fthenakis,Mechtild Gödde,Eva Reichert-Garschhammer,Waltraut Walbiner● Gestaltung und Satz:Brandl Grafik Design, GilchingDie <strong>Standards</strong> sind formuliert aus der Sicht des Kindes. Sie nehmensowohl die Entscheidungs- als auch die Vollzugsebene inden Blick. Sie beziehen Stellung zu allen wesentlichen fachlichenund rechtlichen Aspekten, die bei der Entscheidung über und derDurchführung von Maßnahmen des <strong>begleiteten</strong> Umgangs zu beachtensind. Sie legen besonderen Wert auf die Prozesssteuerung,belassen jedoch den zuständigen Stellen ausreichend Gestaltungsspielraum.Sie betonen die Notwendigkeit der Zusammenarbeitder beteiligten Stellen und zeigen auf, welche datenschutzrechtlichenVorgaben hierbei zu beachten sind.Wertvolle Orientierungshilfe leisteten die <strong>Standards</strong> andererLänder. Sie sind in übersetzter Form dieser Broschüre im Anhangbeigefügt.● Druck:Fa. Humbach & Nemazal GmbH,Pfaffenhofen/IlmDie Vervielfältigung und Verbreitungder Vorlage "<strong>Vorläufige</strong> <strong>deutsche</strong><strong>Standards</strong> <strong>zum</strong> <strong>begleiteten</strong> Umgang" –auch in Ausschnitten – ist nur mitschriftlicher Genehmigung desStaatsinstituts für Frühpädagogik,München gestattet.München, den 09. Juli 2001Prof. Dr.Dr.Dr. Wassilios E. Fthenakis2. Auflage Dezember 2001© Staatsinstitut für Frühpädagogik,München 2001


Kurzdarstellung des BMFSFJ-Projekts"Entwicklung von Interventionen im Scheidungsgeschehen:Beaufsichtigter und begleiteter Umgang"Das Projekt wird vom Bundesministerium für Familie, Senioren,Frauen und Jugend gefördert. Mit seiner Durchführung ist dasStaatsinstitut für Frühpädagogik (<strong>IFP</strong>), München beauftragt, dasmit dem Institut für angewandte Familien-, Kindheits- und Jugendforschungan der Universität Potsdam (IFK) zusammenarbeitet.Die wissenschaftliche Leitung hat Prof. Dr.Dr.Dr. W.E. Fthenakis.Seine Laufzeit beträgt drei Jahre; es hat am 01.10.1999 begonnenund wird am 30.09.2002 enden.Ausgangslage ist, dass seit In-Kraft-Treten der Kindschaftsrechtsreformein Anwachsen der Maßnahme des beaufsichtigte und<strong>begleiteten</strong> Umgangs zu verzeichnen ist. In zunehmendem Umfangmachen Familiengerichte von der Möglichkeit der Anordnungdieser Maßnahme Gebrauch. Jugendämter, Einrichtungen desDeutschen Kinderschutzbundes, Familien- und Erziehungsberatungsstellensowie spezialisierte Scheidungsberatungsstellen führenUmgangsbegleitungen, auch in außergerichtlichen Kontexten,durch. Bislang fehlen jedoch Qualitätsstandards für den <strong>begleiteten</strong>Umgang. Mit dem Forschungsprojekt soll diese Lücke, auchin Anlehnung an die einschlägigen internationalen Entwicklungen,geschlossen werden. Folgende Fragestellungen werden bearbeitet:● Welche Indikationen bzw. Kontra-Indikationen für <strong>begleiteten</strong>Umgang lassen sich unterscheiden?● Welche Interventionen sind, in Abhängigkeit von diesenIndikationen, erfolgversprechend?● Wie sollte längerfristig ein bedarfsgerechtes und qualitätssicherndesAngebot in der Praxis aussehen?Das Projekt gliedert sich im Einzelnen in folgende Teilvorhaben:(1) Erhebungen an den Familiengerichten sollen Erkenntnisse darüberliefern, welche Erwartungen von dieser Seite aus an dieMaßnahme des <strong>begleiteten</strong> Umgangs gerichtet werden undwelche Erfahrungen bisher vorliegen. Nach einer explorativenVorstudie werden eine bundesweite Einstellungsbefragung derFamilienrichter/innen sowie eine standardisierte Einzelfalldokumentationdurchgeführt.(2) Über eine Befragung der Anbieter von begleitetem Umgang inden am Projekt beteiligten Bundesländern wird das derzeitigeAngebot von begleitetem Umgang ermittelt.(3) Zentraler Bestandteil des Projekts ist eine 18-monatige Praxisphase,in der an den Instituten selbst Umgangsbegleitungendurchgeführt werden.(4) Diese Praxisphase wird wissenschaftlich begleitet, so dass dieerprobten Interventionen auf ihre Wirksamkeit hin überprüftwerden können.(5) Die Durchführung des Projekts erfolgt in enger Kooperation mitder Praxis. Jugendämter und Anbieter von begleitetem Umgangwerden direkt in die Fallarbeit einbezogen, indem sie(a) Fälle, die an den Instituten bearbeitet werden, mit begleitenoder aber (b) in ihren Einrichtungen selbst Fälle durchführen,die ebenfalls an der wissenschaftlichen Begleituntersuchungteilnehmen.(6) In enger Kooperation mit der Praxis werden darüber hinaus<strong>deutsche</strong> <strong>Standards</strong> erarbeitet, die – auch in Anlehnung an dieinternationale Entwicklung – einen verbindlichen Rahmen fürdie Maßnahme des <strong>begleiteten</strong> Umgangs liefern.(7) Die Umsetzung der Erfahrungen in die Praxis wird durch dieErarbeitung von Leitfäden gestützt, die über verschiedeneMedien (Broschüren, Handbücher, CD-ROMS, Internet-Seiten)vertrieben werden sollen.Projektmitarbeiter/innendes <strong>IFP</strong> (München)• Prof. Dr.Dr.Dr. WassiliosFthenakis(Projektleitung)• Dr. Jörg Fichtner• Mechtild Gödde• Wilfried Griebel• Eva Reichert-Garschhammer• Stefan Thurisch• Waltraut WalbinerProjektmitarbeiter/innendes IFK (Potsdam)• Peter Dietrich• Ute Hermann• PD Dr. Dietmar SturzbecherMitglieder des Projektbeirats• Jochem BaltzDeutscher Verein für öffentlicheund private Fürsorge(Frankfurt)• Reglindis BöhmPräsidentin des LandesgerichtsKassel a.D.• Andreas HilligerMinisterium für Bildung,Jugend und Sport des LandesBrandenburg (Potsdam)• Dr. Doris Kloster-HarzFachanwältin für Familienrecht(München)• Dr. Bernhard KnittelBayer. Staatsministerium derJustiz (München)• Ilona KöhlerAllgemeiner SozialdienstPotsdam• Dr. Peter KoeppelRechtsanwalt (München)• Gabriela Lerch WolfrumBayer. Staatsministerium fürArbeit und Sozialordnung,Familie und Frauen (München)• Klaus MenneBundeskonferenz fürErziehungsberatung (Fürth)• Hannelore OehmeMinisterium der Justiz und fürEuropaangelegenheiten desLandes Brandenburg• Prof. Dr. UlrichSchmidt-DenterPsychologisches Institutder Universität Köln• Dr. Gerhard SchomburgBundesministerium der Justiz(Berlin)• Prof. Dr. Dieter SchwabJuristische Fakultätder Universität Regensburg• Prof. Dr. Sabine WalperInstitut für Pädagogikder Ludwig-Maximilians-Universität München• Heinz-Hermann WernerStadtjugendamt Mannheim• Dr. Reinhard WiesnerBundesministerium für Familie,Senioren, Frauenund Jugend (Bonn)Mitglieder derFachkommission• Jochem BaltzDeutscher Verein für öffentlicheund private Fürsorge(Frankfurt)• Jürgen BloßRichter am FamiliengerichtNürnberg• Friedhelm GüthoffDeutscher Kinderschutzbund– Landesverband NRW(Wuppertal)• Achim Haid-LohEvang. Zentralinstitut fürFamilienberatung (Berlin)• Wolfgang HelbigRichter am FamiliengerichtErding• Ingrid JannAllgemeiner SozialdienstMünchen• Dr. Doris Kloster-HarzFachanwältin für Familienrecht(München)• Klaus KohlmannRichter am FamiliengerichtNürnberg• Gabriela Lerch-WolfrumBayer. Staatsministeriumfür Arbeit und Sozialordnung,Familie und Frauen (München)• Klaus MenneBundeskonferenz fürErziehungsberatung (Fürth)• Katrin Normann-KossakFamiliennotruf München• Volker SgolikStadtjugendamt Regensburg• Elisabeth WäslerKreisjugendamt Dachau• Heinz-Hermann WernerStadtjugendamt Mannheim• Gisela WiesenthalAllgemeiner SozialdienstNürnberg• Claudius VerghoFamilienberatung bei Trennungund Scheidung amAmtsgericht Regensburg


<strong>Vorläufige</strong> <strong>deutsche</strong> <strong>Standards</strong> – GliederungI. Einführung1. Recht des Kindes auf Umgangmit beiden Eltern . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .61.1 Veränderungen beim Umgangsrechtim Rahmen der Kindschaftsrechtsreform . . . . . . . . . .61.2 Gesetzliche Verankerung des <strong>begleiteten</strong> Umgangs . . .61.2.1 Anordnung des <strong>begleiteten</strong> Umgangsdurch das Familiengericht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .61.2.2 Begleiteter Umgang als Leistungsangebotder Jugendhilfe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .62. Notwendigkeit <strong>deutsche</strong>r <strong>Standards</strong> . . . . . . . .62.1 Auftrag des <strong>IFP</strong> im BMFSFJ-Forschungsprojekt"Begleiteter Umgang" . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .72.2 Sinn und Zweck von <strong>Standards</strong> . . . . . . . . . . . . . . . . .72.3 Orientierungspunkte für die Entwicklung<strong>deutsche</strong>r <strong>Standards</strong> . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .72.3.1 <strong>Standards</strong> anderer Länder im europäischenund internationalen Raum . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .72.3.2 <strong>Standards</strong> einzelner <strong>deutsche</strong>r Fachinstitutionen . . . .83. Hinweise für die Nutzungder <strong>deutsche</strong>n <strong>Standards</strong> . . . . . . . . . . . . . . . .83.1 Geltungsbereich . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .83.2 Systematik und Begrifflichkeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . .8II.Grundlagen des<strong>begleiteten</strong> Umgangs1. Definition . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .92. Zielsetzungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .92.1 Kind-Ebene . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .9III.<strong>Standards</strong> fürEntscheidungsträger1. Indikationen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .111.1 Indikationen, bei denen i.d.R.eine Elternberatung ausreicht . . . . . . . . . . . . . . . . . .111.2 Indikationen, die i.d.R. <strong>begleiteten</strong> Umgang(in einer bestimmten Form) erfordern . . . . . . . . . . . .111.3 Indikationen, die <strong>begleiteten</strong> Umgangausschließen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .122. Entscheidungsebenen . . . . . . . . . . . . . . . . . .122.1 Entscheidung im außergerichtlichen Verfahren . . . . . .122.2 Entscheidung im gerichtlichen Verfahren . . . . . . . . .122.2.1 Einvernehmliches Zusammenwirkenvon Familiengericht und Jugendamt . . . . . . . . . . . . .122.2.2 Beachtung der Rechte des Kindes:Anhörung – Bestellung eines Verfahrenspflegers . . . .132.2.3 Vorrang der einvernehmlichen Elternvereinbarungvor der richterlichen Anordnung . . . . . . . . . . . . . . . .133. Inhalte der Entscheidung . . . . . . . . . . . . . . .133.1 Bestimmung des "mitwirkungsbereiten Dritten"und des Kostenträgers . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .143.2 Regelungen für die Durchführungdes <strong>begleiteten</strong> Umgangs . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .143.3 Entscheidung über erforderlicheflankierende Maßnahmen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .144. Fallkoordination durch das Jugendamtunter Beteiligung des Kindes, der Elternund des ausgewählten Dritten . . . . . . . . . . .145. Übermittlung der für die Durchführungder Maßnahme erforderlichen Unterlagenan den Maßnahmeträger . . . . . . . . . . . . . . . .152.2 Eltern-Ebene . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .92.3 Eltern-Kind-Ebene . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .93. Formen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .9IV.<strong>Standards</strong> für Maßnahmeträgerder Jugendhilfe3.1 Unterstützter Umgang . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .93.2 Begleiteter Umgang i.e.S. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .103.3 Beaufsichtigter Umgang . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .104. Zusammenwirken der EntscheidungsundMaßnahmeträger unter Beachtungdes Datenschutzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .101. Ethische Leitlinien . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .161.1 Eigenständigkeit und Unabhängigkeit im Verhältniszu Familiengericht und Jugendamt . . . . . . . . . . . . . .161.2 Schutzverantwortung im Verhältnis <strong>zum</strong> Kind . . . . . .161.3 Neutralität im Verhältnis zu den Eltern . . . . . . . . . . . .161.4 Besonderer Vertrauensschutz im Umgangmit Familiendaten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .161.5 Sicherung und Steuerung der Maßnahmequalität . . .172. Aufnahmeverfahren . . . . . . . . . . . . . . . . . . .172.1 Kontaktaufnahme mit den Eltern und vorbereitendeBeratung der Maßnahme . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .174


2.2 Kontaktaufnahme mit dem Kind und Beteiligungdes Kindes am Aufnahmeverfahren . . . . . . . . . . . . .172.3 Abschluss einer Kooperationsvereinbarungmit den Eltern . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .172.4 Entscheidung des Maßnahmeträgersüber die Fallaufnahme . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .183. Feinplanung der Maßnahmemit der Familie auf der Grundlageeiner Eingangsdiagnostik . . . . . . . . . . . . . . .184. Durchführung der Maßnahme . . . . . . . . . . . .184.1 Begleitung der Umgangskontakte . . . . . . . . . . . . . . .184.1.1 Ort . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .184.1.2 Häufigkeit und Dauer . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .184.1.3 Übergabesituation . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .194.1.4 Verantwortlichkeiten für das Kind . . . . . . . . . . . . . . .194.1.5 Interventionen bei Störungen . . . . . . . . . . . . . . . . . .194.1.6 Spezielle Maßnahmenbei beaufsichtigtem Umgang . . . . . . . . . . . . . . . . . .194.1.7 Videoaufzeichnungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .204.2 Flankierende Beratung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .204.2.1 Beratung des Kindes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .204.2.2 Beratung beider Eltern . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .204.3 Einsatz von Beratungs- und Begleitperson . . . . . . . .214.3.1 Personaltrennung als Regelfall . . . . . . . . . . . . . . . . .214.3.2. Interner fachlicher Austausch über die Familie5. Abschluss der Maßnahme . . . . . . . . . . . . . . .215.1 Beendigung der Maßnahme . . . . . . . . . . . . . . . . . . .215.1.1 Zukunftsorientierte Beratung des Kindesund der Eltern . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .215.1.2 Abschluss einer Elternvereinbarung . . . . . . . . . . . . .215.2 Abbruch der Maßnahmedurch den Maßnahmeträger . . . . . . . . . . . . . . . . . .216. Zusammenarbeit mit denEntscheidungsträgern . . . . . . . . . . . . . . . . . .226.1 Mitteilungen an das Jugendamtund/oder Familiengericht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .226.1.1 Tatsächlicher Maßnahmebeginn – Fallabweisung . . . .226.1.2 Erfordernis ergänzender Maßnahmen . . . . . . . . . . . .236.1.3 Vorzeitiger Abbruch der Maßnahme . . . . . . . . . . . . .236.1.4 Beendigung der Maßnahme . . . . . . . . . . . . . . . . . . .236.2 Auskünfte an das Familiengerichtauf entsprechende Anfragen . . . . . . . . . . . . . . . . . .236.2.1 Anforderung von Zwischenberichten . . . . . . . . . . . . .236.2.2 Ladung zur Zeugenanhörung . . . . . . . . . . . . . . . . . .246.3 Einsatz von Videoaufzeichnungenals Beweismittel in Gerichtsverfahren. . . . . . . . . . . . .247. Zusammenarbeit mit sonstigen Stellen . . . . .247.1 Öffnung der <strong>begleiteten</strong> Umgangskontaktefür gerichtlich bestellte Verfahrensbeteiligte . . . . . . .247.1.1 Familienpsychologischer Sachverständiger . . . . . . . .257.1.2 Verfahrens- und Ergänzungspfleger des Kindes . . . . .257.2 Zusammenarbeit mit anderen Fachdienstenfür Kinder und Familien . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .258. Dokumentation der Maßnahme . . . . . . . . . .259. Evaluation der Maßnahme . . . . . . . . . . . . . . .2610. Strukturelle Rahmenbedingungen . . . . . . . . .2610.1 Ausstattung und Organisationdes Maßnahmeträgers . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .2610.1.1 Personalausstattung und Aufgabenzuweisung . . . . . .2610.1.1.1 Überwiegender Einsatz von Fachkräften . . . . . . . . . .2610.1.1.2 Unterstützung durch Laienmit fachlicher Anleitung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .2610.1.2 Raum- und Sachausstattung . . . . . . . . . . . . . . . . . .2710.1.3 Öffnungszeiten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .2710.2 Haftung für Personen- und Sachschädenim Rahmen der <strong>begleiteten</strong> Umgangskontakte . . . . .27V. Anhang1. Glossar mit Fachbegriffen . . . . . . . . . . . . . . .282. Zusammenstellung der einschlägigenRechtsgrundlagen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .283. Muster für Vereinbarungen . . . . . . . . . . . . . .283.1 Kooperationsvereinbarung mit Elternim Aufnahmeverfahren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .283.2 Elternvereinbarung am Ende der Maßnahme . . . . . . .284. Abdruck einschlägiger Unterlagenanderer Stellen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .284.1. <strong>Standards</strong> anderer <strong>deutsche</strong>r Fachinstitutionen<strong>zum</strong> <strong>begleiteten</strong> Umgang . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .284.2. <strong>Standards</strong> anderer Länder<strong>zum</strong> <strong>begleiteten</strong> Umgang . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .284.2.1 Australien und Neuseeland . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .294.2.2 USA und Kanada . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .424.2.3 Frankreich . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .564.2.4 Großbritannien . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .604.3 Auszüge aus Handreichungen anderer Länder,die geeignete Sicherheitsmaßnahmen beimbeaufsichtigten Umgang betreffen . . . . . . . . . . . . . .615


I. Einführung1. Recht des Kindesauf Umgang mit beiden ElternMit der Unterzeichnung des internationalen "Übereinkommensüber die Rechte des Kindes" im Jahr 1991 hat sich Deutschlandals Vertragsstaat verpflichtet, seine Rechtsordnung dahingehendzu überprüfen, ob sie den in der UN-Kinderkonvention enthaltenenKinderrechten Rechnung trägt, und sie zu ändern, falls einRegelungsbedarf festgestellt wird. Ein Reformbedarf ergab sichvor allem beim Kindschaftsrecht, das in den 90er Jahren inmehreren Schritten umfassend novelliert worden ist.Zu den zentralen Reformpunkten zählte das Umgangsrecht,nachdem die alte Gesetzeslage ehelich und nichtehelich geboreneKinder insoweit ungleich behandelte und dieses Recht einseitignur als ein Elternrecht vorsah.Nach Art. 9 Abs. 3 der UN-Kinderkonvention galt es,Kindern, die von einem oder beiden Elternteilen getrennt sind, dasRecht zu gewährleisten, regelmäßige persönliche Beziehungenund unmittelbare Kontakte zu beiden Eltern zu pflegen, soweitdies nicht dem Wohl des Kindes widerspricht. In Umsetzung dieserUN-Regelung hat der <strong>deutsche</strong> Gesetzgeber durch dasKindschaftsrechtsreformgesetz(a) die Regelungen <strong>zum</strong> Umgangsrecht im BürgerlichenGesetzbuch (BGB) und(b) die Regelungen zu Beratung und Unterstützung bei derAusübung des Umgangsrechts im Achten BuchSozialgesetzbuch – Kinder- und Jugendhilfe (SGB VIII)mit Wirkung <strong>zum</strong> 01.07.1998 neu gefasst.1.1 Veränderungen beim Umgangsrechtim Rahmen der KindschaftsrechtsreformDie gesetzlichen Änderungen <strong>zum</strong> Umgangsrecht betrafen imEinzelnen folgende Aspekte:(a) Ehelich und nichtehelich geborene Kinder werden beimUmgang mit ihren Eltern nun gleich behandelt, indem für siedie selben Regelungen gelten (§ 1684 BGB).(b) Nach dem Vorbild der UN-Kinderkonvention wurde dasUmgangsrecht nun an erster Stelle als ein Recht des Kindesauf Umgang mit beiden Elternteilen ausgestaltet (§ 1684Abs. 1 1. Halbsatz BGB).(c) Dem korrespondierenden Recht der Eltern, Umgang mitihrem Kind zu pflegen, wurde die entsprechende Pflicht derEltern vorangestellt, um ihre Verantwortung gegenüber ihremKind hervorzuheben (§ 1684 Abs. 1 2. Halbsatz BGB).(d) Des Weiteren wurde der umgangsberechtigte Personenkreisausgeweitet auf Großeltern, Geschwister, Stiefelternteile undPflegepersonen (§ 1685 BGB).(e) Aufgrund der positiven Praxiserfahrungen neu eingeführtwurde die Möglichkeit für das Familiengericht, den Umgangdergestalt einzuschränken, dass er nur in Anwesenheit einesmitwirkungsbereiten Dritten stattfinden darf (= begleiteterUmgang: § 1684 Abs. 4 Sätze 3 und 4 BGB).(f) Neu eingeführt wurde ferner ein gerichtliches Vermittlungsverfahrenbei Konflikten im Rahmen der Ausübung desUmgangsrechts (§ 52a FGG). Nach den Praxiserfahrungen isthierbei ein besonders hohes Konfliktpotential zwischen Elternzu registrieren, das durch die Vermittlung von Beratungsangebotenbeseitigt oder <strong>zum</strong>indest reduziert werden kann.(g)Schließlich wurden die Regelungen, die die Beratung undUnterstützung bei der Ausübung des Umgangsrechts seitensder Jugendhilfe betreffen, an die neue Gesetzeslage angepasst(§ 18 Abs. 3 SGB VIII).1.2 Gesetzliche Verankerungdes <strong>begleiteten</strong> UmgangsDer begleitete Umgang wurde in zweierlei Hinsicht im Gesetzverankert:1.2.1 Anordnung des <strong>begleiteten</strong> Umgangsdurch das FamiliengerichtDas Familiengericht kann das Umgangsrecht oder seinen Vollzugeinschränken oder ausschließen, soweit dies für das Kindeswohlerforderlich ist (§ 1684 Abs. 4 Satz 1 BGB). Eine entsprechendeAnordnung für längere Zeit oder auf Dauer darf es nur erlassen,wenn andernfalls das Wohl des Kindes gefährdet wäre (§ 1684Abs. 4 Satz 2 BGB). Dem Familiengericht stehen mehrere Möglichkeitenzur Auswahl, das Umgangsrecht einzuschränken. Eineder Entscheidungsalternativen ist, die Ausübung des Umgangsnur in Anwesenheit einer dritten Person zu gestatten (§ 1684Abs. 4 Sätze 3 und 4 BGB). Die Anordnung des <strong>begleiteten</strong> Umgangsist im Vergleich <strong>zum</strong> Ausschluss des Umgangsrechts dasmildere Mittel. Damit kommt ein Ausschluss nur noch in schwerenFällen der Kindeswohlgefährdung in Betracht. Zugleich kann beibislang fehlendem Eltern-Kind-Kontakt oder nach einer längerenPhase der Kontaktunterbrechung mit Hilfe einer Begleitpersonder Kontakt (wieder) angebahnt und eine Eltern-Kind-Beziehung(wieder) aufgebaut werden. Voraussetzung für die richterlicheAnordnung des <strong>begleiteten</strong> Umgangs ist das Vorhandensein eines"mitwirkungsbereiten Dritten", der ein Träger der Jugendhilfe odereine Privatperson sein kann.1.2.2 Begleiteter Umgang als Leistungsangebotder JugendhilfeKinder und Jugendliche sowie Eltern und andere Umgangsberechtigtehaben Anspruch auf Beratung und Unterstützung beider Ausübung des Umgangsrechts (§ 18 Abs. 3 SGB VIII). Bei derAusführung gerichtlicher Umgangsregelungen soll vermittelt undin geeigneten Fällen Hilfestellung geleistet werden. Dieser Hilfeanspruchrichtet sich an den örtlichen Träger der öffentlichenJugendhilfe (§ 85 Abs. 1, § 69 Abs. 1 Satz 2 SGB VIII), vertretendurch das Jugendamt. Im Rahmen seiner Gewährleistungspflichthat das Jugendamt in seinem Zuständigkeitsbereich dafür Sorgezu tragen, dass das Leistungsangebot "Begleiteter Umgang"rechtzeitig und ausreichend sowie in seiner Qualität den "Deutschen<strong>Standards</strong>" entsprechend zur Verfügung steht(vgl. § 79 Abs. 2 SGB VIII).2. Notwendigkeit <strong>deutsche</strong>r <strong>Standards</strong>Bislang gibt es in Deutschland keine bundesweite Verständigungdarüber, welche Aspekte beim <strong>begleiteten</strong> Umgang auf der Entscheidungs-und Vollzugsebene berücksichtigt werden sollten.Bereits vorhandene Konzepte weisen erhebliche Unterschiede inder Schwerpunktsetzung und im Abstraktionsniveau auf. Auch mitBlick auf die internationale Entwicklung ist eine Verständigung aufeine standardisierte Vorgehensweise, die auf einer breiten Übereinkunftberuht, fachlich geboten.6


2.1 Auftrag des <strong>IFP</strong> im BMFSFJ-Forschungsprojekt"Begleiteter Umgang"Angesichts dieser Ausgangslage wurde das Staatsinstitut fürFrühpädagogik (<strong>IFP</strong>) in München zusammen mit dem Institut fürangewandte Familien-, Kindheits- und Jugendforschung (IFK) inPotsdam durch das Bundesministerium für Familie und Senioren,Frauen und Jugend (BMFSFJ) beauftragt, im Rahmen des Forschungsprojekts"Entwicklung von Interventionsansätzen imScheidungsgeschehen: Beaufsichtigter und begleiteter Umgangnach § 1684 Abs. 4 BGB" u.a. auch "Deutsche <strong>Standards</strong> für den<strong>begleiteten</strong> Umgang" zu entwickeln.2.2 Sinn und Zweck von <strong>Standards</strong>Für alle Stellen, die auf der Entscheidungs- und Vollzugsebenemit dem <strong>begleiteten</strong> Umgang befasst sind, sind <strong>Standards</strong> insbesondereaus folgenden Gründen wichtig und sinnvoll:(a) <strong>Standards</strong> tragen dem Bedürfnis nach Orientierung, Strukturierungund regelgeleiteter Durchführung des <strong>begleiteten</strong> UmgangsRechnung.(b) <strong>Standards</strong> verstehen sich in erster Linie als Richtlinien undweniger als Handlungsanleitungen im engeren Sinn für einequalitativ hochwertige Realisierung dieser Maßnahme. Sie belassenden beteiligten Stellen Gestaltungsspielraum im Rahmender gesetzlichen Vorgaben und fachlichen Anforderungen.(c) <strong>Standards</strong> ermöglichen eine einheitliche Definition der in derPraxis verwendeten Fachbegriffe.(d) <strong>Standards</strong> gestatten Orientierung und Systematik hinsichtlichder Aspekte, die bei der Entscheidung über und die Durchführungvon <strong>begleiteten</strong> Umgangskontakten zu berücksichtigensind.(e) <strong>Standards</strong> leisten Aufklärung darüber, was die Begleitung vonUmgangskontakten bieten und bewirken kann. Sie informierenauch über die Grenzen dieser Maßnahme.(f) <strong>Standards</strong> tragen dazu bei, die Rechte der einzelnen Familienmitgliederwährend der Entscheidungs- und Vollzugsphasedes <strong>begleiteten</strong> Umgangs zu gewährleisten.(g) <strong>Standards</strong> erleichtern die interdisziplinäre Zusammenarbeitder beteiligten Stellen, indem sie die möglichen Formen undInhalte der Kooperation im Einzelnen darlegen.(h) <strong>Standards</strong> bieten Orientierungshilfe für Träger der Jugendhilfe,die in ihr Leistungsangebot <strong>begleiteten</strong> Umgang mit aufnehmenwollen (Maßnahmeträger), sowohl was die Einschätzungder eigenen Ressourcen, als auch was die Präsentation dereigenen Arbeit in der Öffentlichkeit betrifft. Sie geben klareAnhaltspunkte, welche Ressourcen Maßnahmeträger bereitzu stellen haben, damit ihre Einrichtungen qualitativ guteHilfeleistungen anbieten und erbringen können.(i) <strong>Standards</strong> stellen eine Grundlage für die Abfassung vonLeistungs-, Entgelt- und Qualitätsentwicklungsvereinbarungeni.S.d. § 78b SGB VIII dar, falls nach Landesrecht solcheVereinbarungen für die Erbringung von Leistungen nach § 18SGB VIII vorgesehen sind.(j) <strong>Standards</strong> erleichtern im Einzelfall das Finden erforderlicherund geeigneter Interventionen in Abhängigkeit von den jeweiligenZielen des <strong>begleiteten</strong> Umgangs.(k) Eine an <strong>Standards</strong> orientierte Vorgehensweise verschiedenerMaßnahmeträger ermöglicht die Vergleichbarkeit und Qualitätsentwicklungder angebotenen Begleitung von Umgangskontakten.(l) <strong>Standards</strong> bedürfen einer regelmäßigen Fortschreibung, umOptimierungen und Innovationen berücksichtigen zu können.2.3 Orientierungspunkte für die Entwicklung<strong>deutsche</strong>r <strong>Standards</strong>Bei der Entwicklung <strong>deutsche</strong>r <strong>Standards</strong> orientierte sich dasStaatsinstitut für Frühpädagogik an(1) den im Rahmen des Modellprojekts gewonnenen Praxiserfahrungenund Ergebnissen aus den Befragungen der Familienrichterund ausgewählter Einrichtungen, die <strong>begleiteten</strong>Umgang durchführen,(2) den Fach- und Rechtsmeinungen, die die Mitglieder desProjektbeirats und der Fachkommission während des Entwicklungsprozesseseingebracht haben sowie(3) den nachfolgend genannten <strong>Standards</strong> <strong>zum</strong> <strong>begleiteten</strong> Umgang,die andere Länder im europäischen und internationalenRaum sowie andere <strong>deutsche</strong> Fachinstitutionen bereits entwickelthaben.2.3.1 <strong>Standards</strong> anderer Länder im europäischenund internationalen RaumLänder, die den <strong>begleiteten</strong> Umgang rechtlich verankert und/oderbereits <strong>Standards</strong> zu dessen Umsetzung entwickelt haben, sind:Australien und Neuseeland1994 wurde die "Australian and New Zealand Association ofChildren’s Contact Services" (ANZACCS) gegründet mit der Zielsetzung,<strong>Standards</strong> für die Arbeit von Einrichtungen zu erarbeiten,die beaufsichtigten und <strong>begleiteten</strong> Umgang in den beiden Ländernanbieten. Der vorgelegte Entwurf wurde 1995 verabschiedet,wobei der vorläufige Charakter der "Interim <strong>Standards</strong>"betont wurde. Sie regeln in detaillierter Form die Arbeitsweise inden Einrichtungen sowie die Zusammenarbeit mit den Gerichtenund anderen beteiligten Diensten.USA und KanadaIn den USA wurde 1992 das "Supervised Visitation Network"(SVN) gegründet. In seiner Jahreskonferenz im Jahr 1994 beschlossdas SVN, die Qualität des Angebots "Begleiteter Umgang"dadurch zu sichern, indem es <strong>Standards</strong> entwickelt undderen Umsetzung in den Einrichtungen begleitet. Die 1996 verabschiedetenamerikanischen <strong>Standards</strong> <strong>zum</strong> <strong>begleiteten</strong> Umgangorientieren sich im wesentlichen an den "Interim <strong>Standards</strong>" der"Australien and New Zealand Association of Children’s ContactServices" (ANZACCS), die überarbeitet und ergänzt wurden. Dieamerikanischen <strong>Standards</strong> wurden im Jahr 2000 fortgeschrieben,um die zwischenzeitlich eingetretenen fachlichen Entwicklungenzu berücksichtigen.FrankreichEtwa die Hälfte der in Frankreich vorhandenen Einrichtungen undDienste, die <strong>begleiteten</strong> Umgang anbieten, hat sich ebenfalls zueinem nationalen Netzwerk zusammengeschlossen und sich u.a.zur Aufgabe gemacht, <strong>Standards</strong> aufzustellen. Der vom französischenDachverband der "Association des lieux d’accueil pourl’exercice du droit de visite" vorlegte Entwurf vorläufiger Praxisregelnwurde 1998 verabschiedet ("Code de déontologie"). Diese<strong>Standards</strong> zielen hauptsächlich auf Qualitätssicherung für dieBenutzer der "lieux d´accueil" ab, legen aber, anders als die<strong>Standards</strong> der vorgenannten Länder, großen Wert auf eine verbindlicheDefinition der ethischen Leitlinien, die bei der Konzeptionund Durchführung der Maßnahme "Begleiteter Umgang" beachtetwerden sollten.7


I. EinführungGroßbritannienIm Mai 2000 wurde von der "National Association of ChildContact Centres" (NACCC) eine Vorlage für nationale <strong>Standards</strong> inGroßbritannien präsentiert.2.3.2 <strong>Standards</strong> einzelner <strong>deutsche</strong>rFachinstitutionenErste Versuche <strong>deutsche</strong>r Einrichtungen, die <strong>begleiteten</strong> Umganganbieten, ein nationales Netzwerk auch in Deutschland aufzubauen,lassen sich in der Veranstaltung von drei Bundesfachtagungen<strong>zum</strong> "Begleiteten Umgang" erkennen. Die ersten beiden Tagungensind bereits dokumentiert; die Dokumentation der dritten Tagungist in Vorbereitung. Darüber hinaus haben einzelne FachinstitutionenKonzeptionen und Empfehlungen <strong>zum</strong> <strong>begleiteten</strong> Umgangherausgegeben:Bundesverband des Deutschen KinderschutzbundesDieser hat 1999 eine verbindliche Rahmenkonzeption für die Orts-,Kreis- und Landesverbände vorgelegt, nachdem beschlossenwurde, das zunächst im Rahmen eines Modellprojekts erprobteAngebot "Betreuter Umgang" nun als Regelangebot in die Aufgabenpaletteder Einrichtungen des Deutschen Kinderschutzbundesaufzunehmen. Die Konzeption versteht sich als Hilfestellung beider Wahrnehmung dieser Aufgabe. Sie soll aber auch die fachlichen<strong>Standards</strong> in der Kinderschutzarbeit sichern helfen.Deutscher Verein für öffentliche und private FürsorgeDer Deutsche Verein verabschiedete am 21.06.1999 "Empfehlungenzur Umsetzung der Reform des Kindschaftsrechts in die Praxisder Kinder- und Jugendhilfe". Diese befassen sich u.a. ausführlichmit dem Umgangsrecht und in diesem Kontext auch mitdem "Begleiteten Umgang als familiengerichtliche Anordnung undals Jugendhilfeleistung".Land BerlinBerlin wird als erstes Land noch im Jahr 2001 eine "Qualitätsbeschreibung:Begleiteter Umgang gemäß § 18 Abs. 3 SGB VIII,§ 1684 Abs. 4, § 1685 BGB" vorlegen. Der Entwurf vom14.09.2000, den eine interdisziplinäre Arbeitsgruppe unter derFederführung des Landesjugendamts erstellt hat, befindet sichderzeit im Abstimmungsverfahren. Inhaltlich handelt es sich umeine Leistungsbeschreibung für Jugendämter und Träger der freienJugendhilfe, die aufzeigt, welche Qualitätsanforderungen beiKonzeption, Bewilligung und Erbringung dieser Leistung zubeachten sind.Sonstige Institutionen und EinrichtungenEinige Jugendämter, Maßnahmeträger und Beratungsstellenhaben Dienstanweisungen und Konzeptpapiere <strong>zum</strong> <strong>begleiteten</strong>Umgang erlassen bzw. veröffentlicht. Besonders hervorzuhebenist die "Kooperationsvereinbarung <strong>zum</strong> <strong>begleiteten</strong> Umgang" derLandeshauptstadt München vom 01.06.1999, die das Sozialreferat(Allgemeiner Sozialdienst) in Zusammenarbeit mit den Maßnahmeträgernund dem Familiengericht erstellt hat. Sie legt ihrenSchwerpunkt auf die Absprachen, die über die Formen der Zusammenarbeitzwischen Jugendamt/ASD, Beratungsstellen undFamiliengericht bei Maßnahmen des <strong>begleiteten</strong> Umgangs für dieEntscheidungs- und Vollzugsphase getroffen worden sind.3. Hinweise für die Nutzungder <strong>deutsche</strong>n <strong>Standards</strong>3.1 GeltungsbereichZum Geltungsbereich der <strong>deutsche</strong>n <strong>Standards</strong> ist an<strong>zum</strong>erken:(a) Die <strong>Standards</strong> sind in ihren Formulierungen zugeschnitten aufden Umgang zwischen Kindern und ihren Eltern. Sie findenentsprechende Anwendung auf den Umgang zwischenKindern und sonstigen, nach § 1685 BGB umgangsberechtigtenPersonen.(b) Die <strong>Standards</strong> gelten, soweit sie Empfehlungen für"Maßnahmeträger" enthalten, nur für Träger der öffentlichenund freien Jugendhilfe, nicht hingegen für Privatpersonen.Maßnahmen des <strong>begleiteten</strong> Umgangs werden in der Regelvon Trägern der Jugendhilfe und nur in Ausnahmefällen vonPrivatpersonen erbracht. Es gibt keine Stelle, die kontrolliert,ob diese <strong>Standards</strong> auch von Privatpersonen eingehaltenwerden.(c) Soweit die <strong>Standards</strong> von "Anordnung des Familiengerichts"sprechen, sind damit stets auch "Elternvereinbarungen vordem Familiengericht" mit umfasst.(d) Soweit die <strong>Standards</strong> nur von "Kindern" sprechen, gelten sieentsprechend auch für Jugendliche.3.2 Systematik und BegrifflichkeitDie <strong>deutsche</strong>n <strong>Standards</strong> <strong>zum</strong> <strong>begleiteten</strong> Umgang untergliedernsich in drei Teile. Beschrieben werden(a) im Teil II die Grundlagen des <strong>begleiteten</strong> Umgangs,(b) im Teil III die Aspekte und Prozesse, die die Entscheidung,<strong>begleiteten</strong> Umgang durchzuführen, betreffen (= <strong>Standards</strong>für Entscheidungsträger) und(c) im Teil IV die ethischen Leitlinien, Rahmenbedingungen undProzesse, die das Angebot und die Durchführung vonMaßnahmen des <strong>begleiteten</strong> Umgangs betreffen (= <strong>Standards</strong>für Maßnahmeträger).Die Abschnitte 2 bis 5 im Teil IV enthalten <strong>Standards</strong>, die denAblauf von Maßnahmen des <strong>begleiteten</strong> Umgangs betreffen. Diesesind so gefasst, dass sie Handlungsspielräume belassen, um derVielfalt der Bedürfnisse von Familien und damit von Angebotender Maßnahmeträger Rechnung tragen zu können. Sie legensomit nur Rahmenbedingungen fest, die spezifizierende inhaltlicheKonzepte der Maßnahmeträger nicht ersetzen können. KonkreteHandlungsanleitungen und eine Zusammenstellung von bewährtenVorgehensweisen und Interventionsstrategien werden Gegenstandeiner Handreichung sein, die das Staatsinstitut für Frühpädagogikim Rahmen des genannten Forschungsprojekts desWeiteren erstellen und veröffentlichen wird. Diese integriert dieneuesten Erkenntnisse aus der einschlägigen empirischen Forschungsowie aktuelle Tendenzen auch der internationalen Fachliteratur<strong>zum</strong> <strong>begleiteten</strong> Umgang.Die <strong>deutsche</strong>n <strong>Standards</strong> weisen bestimmte Fachbegriffe auf, dieimmer wiederkehren. Diese werden im Anhang in einem Glossarin alphabetischer Reihenfolge genannt und kurz erläutert (sieheTeil V, 1). Ebenfalls im Anhang befinden sich Muster für all jeneVereinbarungen, die im Rahmen der Durchführung der Maßnahmedes <strong>begleiteten</strong> Umgangs zu treffen sind.8


II. Grundlagen des <strong>begleiteten</strong> Umgangs1. DefinitionDer "begleitete Umgang" ist eine rechtlich kodifizierte und zeitlichbefristete Leistung der Jugendhilfe. Sie zielt ab auf Anbahnung,Wiederherstellung, Praktizierung, Unterstützung und Förderungder Beziehung eines Kindes zu jenem Elternteil, mit dem es nichtzusammenlebt. Der Maßnahmeträger stellt die Rahmenbedingungenfür die Durchführung des <strong>begleiteten</strong> Umgangs bereit. Die Begleitpersonmoderiert die <strong>begleiteten</strong> Umgangskontakte im Hinblickauf die Ziele der Maßnahme. Die Umgangsbegleitung wird inden meisten Fällen von einer Beratung der Eltern und des Kindesund ggf. weiterer für das Kind wichtiger Bezugspersonen flankiert.2. ZielsetzungenBegleiteter Umgang als Teil umfassenderer Maßnahmen zur Abwehrvon Gefährdungen und zur Förderung des Wohls des Kindesist im Sinne einer Optimierung der kindlichen Entwicklungsbedingungenzu konzeptualisieren. Er bietet dem Kind die Gelegenheit,seinen Platz in der Familiengeschichte und Familienkonstellationzu finden. Er sollte in einer Weise durchgeführt werden,die es dem Kind ermöglicht, seinen Subjektstatus zu entfalten,und beiden Eltern bewusst macht, dass der regelmäßigeUmgang mit ihrem gemeinsamen Kind nicht nur ein einklagbaresRecht, sondern vor allem auch eine Verpflichtung gegenüberihrem Kind ist. Generell sind bei der Durchführung von Maßnahmendes <strong>begleiteten</strong> Umgangs folgende Aspekte zu beachten:(a) Wahrung und Umsetzung der Rechte aller an diesen Maßnahmenbeteiligten Personen(b) sensible und flexible Handhabung dieser Maßnahmen imHinblick auf unterschiedliche Familienformen und den unterschiedlichenethnischen und kulturellen Hintergrund der Personen(c) fallspezifische Reflexion, ob die Familie begleitend beraterischerUnterstützung bedarf, und Festlegung der Beratungsebenen(Kind, Eltern, Familie).Unter der Prämisse des Vorrangs der kindlichen Rechte undBedürfnisse dient die fachliche Begleitung von Umgangskontaktenauf den verschiedenen familialen Ebenen insbesondere den nachfolgendgenannten Zielen.2.1 Kind-EbeneAufgrund der psychischen Belastungen von Kindern, die vonmassiven Elternkonflikten betroffen sind, reicht es nicht aus, für<strong>begleiteten</strong> Umgang nur einen Ort zur Verfügung zu stellen, derphysische Sicherheit garantiert. Vielmehr sind bei der Begleitungvon Umgangskontakten folgende weitere Ziele auf der Kind-Ebenevon zentraler Bedeutung:(a) Ausschluss des Risikos einer (erneuten) Traumatisierung desKindes(b) vorrangige Wahrung der Interessen und Bedürfnisse desKindes gegenüber den Interessen der Eltern, vor allem dieKontaktpflege zu beiden Eltern, die klare Verortung im Familiengefügeund die Durchführung der <strong>begleiteten</strong> Umgangskontaktein einer kindgerechten Umgebung(c) eindeutige Abgrenzung der Interessen und Bedürfnisse desKindes vom Elternkonflikt und deren Darlegung gegenüberden Eltern, da die Anliegen des Kindes der Ausgangspunktfür die Konfliktlösung auf der Eltern-Ebene sind(d)vorrangige Einleitung entwicklungsangemessener Hilfen,welche den psychischen Bedürfnissen des Kindes Rechnungtragen, vor allem Unterstützung des Kindes bei der Bewältigungseiner aus den elterlichen Konflikten resultierendenBelastungen.2.2 Eltern-EbeneAuf der Eltern-Ebene dienen Maßnahmen des <strong>begleiteten</strong> Umgangsinsbesondere folgenden Zielen:(a) Sensibilisierung der Eltern für die kindlichen Bedürfnisse imallgemeinen und speziell bei Elternkonflikten(b) Unterstützung der Eltern bei der konstruktiven Ausübung ihrerelterlichen Verantwortung, vor allem bei der Lösung ihrer Konflikteund der erneuten Übernahme elterlicher Eigenverantwortung2.3 Eltern-Kind-EbeneAuf der Eltern-Kind-Ebene dienen Maßnahmen des <strong>begleiteten</strong>Umgangs insbesondere folgenden Zielen:(a) Einleitung, Wiederherstellung und Durchführung von Eltern-Kind-Kontakten, die im Interesse des Kindes sind und durchfamilienautonome Maßnahmen nicht realisiert werden können(b) Bereitstellung von Rahmenbedingungen, die Sicherheit undWohlergehen für das Kind sowie den Schutz aller beteiligtenPersonen während der Besuchskontakte gewährleisten(c) Ermöglichung von Umgangskontakten, die in ungeschützterUmgebung nicht zustande kämen (z.B. familiäre Gewaltproblematik,Verdacht auf sexuellen Kindesmissbrauch), soweitsie im Interesse des Kindes liegen3. FormenUnter dem Blickwinkel der Rechte des Kindes sowie der aus demKontakt mit einem umgangsberechtigten Elternteil resultierendenChancen und Risiken für das Kind lassen sich bezogen auf diejeweils angemessene Art und Weise der Intervention im Wesentlichendrei Formen von begleitetem Umgang identifizieren. Dieseunterscheiden sich insbesondere nach der Intensität der Begleitung.Die nachfolgende Beschreibung beginnt mit der schwächstenForm der Umgangsbegleitung und endet mit der intensivstenForm.Welche der drei Formen von begleitetem Umgang jeweils diegeeignete Intervention darstellt, bestimmt sich nach den Umständendes Einzelfalls (siehe hierzu III, 1.2). Nach der ausgewähltenForm der Umgangsbegleitung entscheidet sich, welche Fachlichkeitfür die Abwicklung der Maßnahme erforderlich ist, d.h.welche Qualifikationen die mit der Aufgabe betrauten Kräfte aufweisensollten (siehe hierzu IV, 9.1.1).3.1 Unterstützter UmgangPrimäres Ziel des unterstützten Umgangs ist eine Optimierungder Eltern-Kind-Kontakte in dysfunktionalen Situationen, in denenkeine unmittelbaren Risiken für das Kind ersichtlich sind. Es sollvor allem Hilfestellung bei der Verbesserung von Beziehungsqualitätgegeben werden. Ob daneben eine Beratung der Familienmitgliederangezeigt ist, richtet sich nach den Umständen desEinzelfalls. Wenn nur eine Unterstützung bei der (Wieder-) Herstellungder Eltern-Kind-Kontakte benötigt wird, ist zusätzliche Beratungin der Regel nicht nötig.9


II. Grundlagen des <strong>begleiteten</strong> Umgangs3.2 Begleiteter Umgang i.e.S.Primäres Ziel des begleiten Umgangs i.e.S. ist das Ermöglichenvon Eltern-Kind-Kontakten in Situationen, in denen bedingt durchKonflikte auf der Eltern-Ebene eine indirekte Gefährdung desKindes seitens des umgangsberechtigten Elternteils nicht ausgeschlossenwerden kann. Erforderlich ist in der Regel eine flankierendeBeratung aller Familienmitglieder mit dem Ziel, die familiäreBeziehungssituation für das Kind zu verbessern.3.3 Beaufsichtigter UmgangPrimäres Ziel des beaufsichtigten Umgangs ist das Ermöglichenvon Eltern-Kind-Kontakten in Situationen, in denen eine direkteGefährdung des Kindes seitens des umgangsberechtigtenElternteils nicht ausgeschlossen werden kann. Die Begleitpersonist während der Eltern-Kind-Kontakte ständig anwesend undbeobachtet direkt oder indirekt ggf. über Video oder Einwegscheibederen Interaktionen. Der Schutz des Kindes hat absolutePriorität. Interventionen <strong>zum</strong> Schutz des Kindes erfolgen in ersterLinie auf der Eltern-Kind-Ebene während der Umgangskontakte.Eine flankierende Beratung der Familienmitglieder ist hier stetserforderlich, um Strategien zu entwickeln, die ein kindeswohlgefährdendesVerhalten nicht mehr aufkommen lassen.4. Zusammenwirken der EntscheidungsundMaßnahmeträger unter Beachtung desDatenschutzesSowohl in der Entscheidungsphase als auch in der Vollzugsphaseder Maßnahme des <strong>begleiteten</strong> Umgangs wirken(a) jene Stellen, die entscheiden, ob ein begleiteter Umgangdurchgeführt und zugleich von der Jugendhilfe finanziert wird,und(b) jene Stellen, die die Maßnahme des <strong>begleiteten</strong> Umgangs aufder Grundlage dieser Entscheidungen erbringen,im Rahmen der Erfüllung ihrer jeweiligen Aufgaben zusammen.Bei dieser Zusammenarbeit steht der fachliche Austausch überdie jeweils betroffene Familie im Vordergrund, wobei die einschlägigenDatenschutzbestimmungen zu beachten sind.Die beteiligten Stellen der Jugendhilfe (Jugendämter, Maßnahmeträger)unterliegen insoweit dem Sozialgeheimnis. Soweit Einrichtungenvon Trägern der freien Jugendhilfe für das Erbringen vonMaßnahmen des <strong>begleiteten</strong> Umgangs in Anspruch genommenwerden, hat der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe sicherzustellen,dass der Schutz der Sozialdaten bei ihrer Erhebung,Verarbeitung und Nutzung in entsprechender Weise gewährleistetist (§ 61 Abs. 4 SGB VIII). Dies sollte im Rahmen einer LeistungsundQualitätsentwicklungsvereinbarung nach § 78b SGB VIII odereiner sonstigen Kooperationsvereinbarung erfolgen.Ein Datenaustausch über die betroffene Familie findet im Einzelnenin folgenden Fällen statt, die in den genannten Abschnitten imEinzelnen dargelegt werden:(a) Mitwirkung des Jugendamts in familiengerichtlichen Verfahren(§ 50 SGB VIII), das in der Regel einen fachlichen Berichtüber die Ergebnisse seiner fallkoordinierenden Arbeiten andas Familiengericht übermittelt (siehe hierzu III, 2.2.1),(b) Abfrage der Mitwirkungsbereitschaft des ausgewähltenDritten im Rahmen der Bestimmung des "mitwirkungsbereitenDritten" (siehe hierzu III, 4),(c) Übermittlung der für die Durchführung der Maßnahme erforderlichenUnterlagen an den Maßnahmeträger (siehe hierzu III, 5),(d) Austausch zwischen der Begleit- und Beratungsperson überdie Familie und fallbezogene Teambesprechungen in der Einrichtungdes Maßnahmeträgers, an denen auch Kollegen teilnehmen,die nicht mit dem Fall befasst sind (siehe hierzu IV,4.3),(e) Information des betreuenden Elternteils über den Verlauf derUmgangskontakte durch mündlichen Bericht oder durchVorführen ausgewählter Videoaufzeichnungen im Rahmen derflankierenden Beratungsarbeit (siehe hierzu IV, 4.2.2),(f) Mitteilungen des Maßnahmeträgers an das Jugendamtund/oder Familiengericht über den Verlauf der Maßnahme(siehe hierzu IV, 6.1),(g) Auskünfte des Maßnahmeträgers an das Familiengericht aufgrundeiner Berichtsanforderung oder Zeugenladung (siehehierzu IV, 6.2),(h) Einsatz von Videoaufzeichnungen als Beweismittel in Gerichtsverfahren(siehe hierzu IV, 6.3),(i) Öffnung der <strong>begleiteten</strong> Umgangskontakte für gerichtlichbestellte Verfahrensbeteiligte, damit diese ihre Aufgabenwahrnehmen können, durch persönliche Teilnahme oderSichtung von Videoaufzeichnungen (siehe hierzu IV, 7.1),(j) Zusammenarbeit mit anderen Fachdiensten für Kinder undFamilien, insbesondere mit Therapeuten, die z.B. in Fällen desvermuteten oder nachgewiesenen sexuellen Kindesmissbrauchsdas Kind und den Täter zugleich behandeln (siehehierzu IV, 7.2),(k) Fremdevaluation der Maßnahmen (siehe hierzu IV, 9).Maßnahmeträger haben ferner bei folgenden Arbeitsschritten, diebei der Durchführung von Maßnahmen des <strong>begleiteten</strong> Umgangszu leisten sind, den Sozialdatenschutz zu beachten:(a) Aufzeichnung begleiteter Umgangskontakte auf Video (siehehierzu IV, 4.1.7),(b) Dokumentation des Einzelfalls (siehe hierzu IV, 8).10


III. <strong>Standards</strong> für Entscheidungsträger1. IndikationenBei der Lösung von Umgangskonflikten hat die elterliche AutonomieVorrang. Soweit die familialen Selbsthilfepotentiale nichtausreichen, ist unter den Hilfeangeboten für Familien in der Regelder Elternberatung nach § 18 Abs. 3 SGB VIII der Vorzug einzuräumen.Erst wenn die Elternberatung keine Erfolge zeitigt oderim Einzelfall nicht ausreichend ist, ist (zugleich) die Begleitung derUmgangskontakte in Erwägung zu ziehen. Stets zu beachten istbei diesem dreistufigen Vorgehen allerdings der Faktor Zeit. Zuvermeiden sind zu lange und damit die Familie belastende Hilfephasen.Daher sollten z.B. in Fällen, in denen bislang noch keinEltern-Kind-Kontakt bestand oder die Eltern-Kind-Kontakte seitlängerer Zeit abgebrochen sind, parallel zur Beratung sobald wiemöglich begleitete Umgangskontakte erfolgen.Die nachfolgenden Ausführungen zu den Indikationen sindvorläufig, weil sie die Ergebnisse der Befragungen der Familienrichterhierzu und der Datenerhebungen im Rahmen der Praxisphasedes BMFSFJ-Forschungsprojekts im <strong>IFP</strong> noch nicht berücksichtigen.1.1 Indikationen, bei denen i.d.R. eineElternberatung ausreichtBei den nachfolgend genannten Problemstellungen, die in ersterLinie Konflikte zwischen den Eltern betreffen, ist in der Regel beratendeHilfe auf der Eltern-Ebene ausreichend. Zu berücksichtigenist allerdings der Zeitfaktor:(1) fehlende Kooperationsbereitschaft der Eltern(2) vollständiger Abbruch jeglicher Kommunikation zwischen denEltern(3) Einbeziehung des Kindes in den elterlichen Konflikt(4) Differenzen der Eltern über Erziehungsfragen(5) Auseinandersetzungen zwischen den Eltern in den Übergabesituationen(6) Gefahr physischer Gewaltanwendung in Auseinandersetzungenzwischen den Eltern(7) Konflikte wegen Zugehörigkeit eines Elternteils zu einerproblematischen, weltanschaulichen oder religiösen Gemeinschaft(8) Instrumentalisierung des Kindes durch den betreuendenElternteil(9) Gefahr der negativen Beeinflussung des Kindes durch denumgangsberechtigten Elternteil(10) Gefahr der negativen Beeinflussung des Kindes durch Angehörigedes umgangsberechtigten Elternteils (dessen neuenLebenspartner, dessen Eltern oder andere Verwandte)(11) Verweigerung der Herausgabe des Kindes durch den betreuendenElternteil.1.2 Indikationen, die i.d.R. <strong>begleiteten</strong> Umgang(in einer bestimmten Form) erfordernMaßnahmen des <strong>begleiteten</strong> Umgangs können insbesondere beiden nachfolgend genannten Problemstellungen in Betracht kommen,soweit diese Intervention im Interesse des Kindes oder dessenausdrücklicher Wunsch ist und/oder im Vorfeld beratendeHilfe für die Eltern zu keinem positiven Ergebnis geführt hat. DieseIndikationen lassen sich wie folgt kategorisieren:(1) Belastungen im Verhältnis zwischen Kind undumgangsberechtigtem Elternteil(a) fehlender Kontakt oder längere Phasen der Kontaktunterbrechung(b) starke Konflikte zwischen Kind und umgangsberechtigtemElternteil(c) Entfremdung des Kindes vom umgangsberechtigten Elternteil(d) Gefahr psychischer Misshandlung des Kindes durch denumgangsberechtigten Elternteil(e) Gefahr körperlicher Misshandlung des Kindes durch denumgangsberechtigten Elternteil(f) Gefahr der Vernachlässigung des Kindes durch den umgangsberechtigtenElternteil(g) Verdacht auf sexuellen Missbrauch des Kindes durch denumgangsberechtigten Elternteil.(2) Problemlagen und besondere Lebensumständebeim umgangsberechtigten Elternteil, sofern darausBelastungen für die Eltern-Kind-Beziehung oder Gefährdungendes Kindeswohls resultieren(a) unzureichende Erziehungskompetenz(b) Unzuverlässigkeit und persönliche Labilität(c) psychische Beeinträchtigung(d) Konflikte wegen der sexuellen Orientierung (z.B. Homosexualität)(e) häufig wechselnde Partner(f) Prostitution(g) Mitgliedschaft in einer Sekte(h) Medikamentenabhängigkeit(i) Alkoholabhängigkeit(j) Abhängigkeit von harten Drogen(k) Obdachlosigkeit(l) Verurteilung wegen schwerer Vermögensdelikte(m) Verurteilung wegen Straftaten gegen Personen(n) Inhaftierung.(3) Probleme bei der Durchführungder Umgangskontakte(a) offenkundige psychische Belastung des Kindes durch denUmgang(b) starke Verhaltensauffälligkeiten beim Kind, die mit demWechsel bzw. der Übergabe von einem Elternteil <strong>zum</strong> andereneinhergingen(c) Konfrontation des Kindes mit sexuellen Handlungen zwischendem umgangsberechtigten Elternteil und einem Drittenwährend der Umgangskontakte(d) fehlende Gewährleistung der Versorgung des Kindes währendder Umgangskontakte durch den umgangsberechtigtenElternteil(e) fehlende Gewährleistung der Sicherheit des Kindes durch denumgangsberechtigten Elternteil z.B. wegen unzureichenderErziehungskompetenz.11


III. <strong>Standards</strong> für Entscheidungsträger(4) Gefahr der KindesentführungNach der jeweils im Einzelfall ermittelten Indikation bestimmt sich,in welcher Form die Begleitung der Umgangskontakte erforderlichist:(a)(b)(c)"Unterstützter Umgang" ist indiziert in Fällen, in denen Eltern-Kind-Beziehungen zwar dysfunktional sind, aber keine unmittelbarenRisiken für das Kind zur Folge haben. Er ist z.B.sinnvoll in Fällen, in denen bislang kein Kontakt bestand unddeswegen die elterliche Kompetenz im Umgang mit dem(kleinen) Kind eingeschränkt ist."Begleiteter Umgang i.e.S." ist in Fällen indiziert, in denenfamiliäre Probleme vorliegen, von denen das Kind nur indirektbetroffen ist, wie z.B. fehlende elterliche KommunikationsundKooperationsbereitschaft oder heftige Auseinandersetzungender Eltern in den Übergabesituationen."Beaufsichtigter Umgang" ist in Fällen indiziert, in denen eineakute Gefährdung des Kindes durch den umgangsberechtigtenElternteil vermutet oder bestätigt ist, wie z.B. psychischeBeeinträchtigung des umgangsberechtigten Elternteils, Verdachtauf sexuellen Missbrauch des Kindes oder Entführungsgefahrfür das Kind seitens des umgangsberechtigtenElternteils.1.3 Indikationen, die <strong>begleiteten</strong> UmgangausschließenIndikationen, die – ggf. nur vorübergehend – Maßnahmen des<strong>begleiteten</strong> Umgangs ausschließen und damit einen Entzug desUmgangsrechts erfordern, sind insbesondere:(a) Familienprobleme, die zunächst der Klärung im Rahmen einerfamilienpsychologischen Begutachtung bedürfen(b) Familienprobleme, die zunächst eine therapeutische Interventionerfordern(c) anhaltende Weigerung der Kindes, den umgangsberechtigtenElternteil zu sehen, die zunächst eine getrennte Beratung derFamilienmitglieder erfordert(d) nachgewiesener sexueller Missbrauch des Kindes durch denumgangsberechtigten Elternteil, wobei die weiteren Umständedes Einzelfalls von Bedeutung sind (z.B. Schwere des sexuellenMissbrauchs; Weigerung des Kindes, den Elternteil zusehen; fehlende Therapiebereitschaft des umgangsberechtigtenElternteils). Liegt nachweislich ein sexueller Missbrauchdes Kindes durch einen Elternteil vor, so kann in Ausnahmefällenein begleiteter Umgang in Form des beaufsichtigtenUmgangs in Betracht kommen, allerdings nur dann, wennsowohl das Kind als auch der Täter zugleich an therapeutischenMaßnahmen teilnehmen. Der betreuende Elternteil, dasKind und der ausgewählte Therapeut müssen mit der Durchführungvon begleitetem Umgang einverstanden sein.2. EntscheidungsebenenDie Entscheidung, dass die Maßnahme des <strong>begleiteten</strong> Umgangsim Einzelfall durchgeführt wird, kann im außergerichtlichen odergerichtlichen Verfahren gefällt werden.2.1 Entscheidung im außergerichtlichen VerfahrenKindern und Jugendlichen oder Eltern, die wegen Problemen undKonflikten bei der Ausübung des Umgangsrechts bei Anwaltskanzleien,Jugendämtern oder Beratungsstellen um Rat undUnterstützung bitten, kann die Begleitung von Umgangskontaktenangeboten werden, falls sich diese Intervention als geeignetesMittel zur Konfliktlösung herauskristallisiert. Sind alle Beteiligten12bereit, dieses Angebot anzunehmen, ist diese Maßnahme – ohneGerichtsbefassung – einzuleiten.Je nachdem, welche der genannten Stellen zuerst aufgesuchtwird, sind folgende Formen der Zusammenarbeit denkbar:(a) Ist eine Anwaltskanzlei die erste Anlaufstelle, so sollte diesefür die Feststellung, ob im Einzelfall ein begleiteter Umgangfachlich angezeigt und im Interesse aller Beteiligten ist und fürdie Entscheidungen, wer die Maßnahme erbringt und wer dieKosten trägt, stets das Jugendamt einschalten.(b) Wird eine Beratungsstelle aufgesucht, die auch <strong>begleiteten</strong>Umgang anbietet, ist eine Einbindung des Jugendamts nurdann erforderlich, wenn nach Vereinbarungen bzw. Vorgabenvor Ort die Kostentragung durch den örtlichen Träger deröffentlichen Jugendhilfe in jedem Einzelfall abgeklärt werdenmuss.(c) Wird eine Beratungsstelle aufgesucht, die <strong>begleiteten</strong> Umgangnicht anbietet, diesen aber für sinnvoll erachtet, so isteine Weiterverweisung an einen geeigneten Maßnahmeträgernur dann sinnvoll, falls ihr das Angebot vor Ort bekannt undder ausgewählte Maßnahmeträger befugt ist, über die Fallaufnahmeohne Jugendamtsbeteiligung zu entscheiden;andernfalls sind die Ratsuchenden an das Jugendamt weiterzu vermitteln.(d) Wird das Jugendamt /ASD aufgesucht, so hat es gemeinsammit den Eltern und dem Kind einen geeigneten Maßnahmeträgerauszuwählen (§ 5 Abs. 1 SGB VIII), falls es <strong>begleiteten</strong>Umgang bewilligen wird.Entscheidungsträger im außergerichtlichen Verfahren ist grundsätzlichdas Jugendamt, es sei denn, dass die erste Anlaufstelleeine Beratungsstelle ist, die z.B. aufgrund einer institutionellenFörderung befugt ist, über die Gewährung der angebotenen Umgangsbegleitungohne Jugendamtsbeteiligung selbst zu entscheiden,oder die eine direkte Weiterverweisung an einen geeignetenund entscheidungsbefugten Maßnahmenträger vornehmen kann.Die Fallanalyse und Entscheidung über das geeignete Vorgehensind bereits Bestandteil der Beratung nach § 18 Abs. 3 SGB VIII.2.2 Entscheidung im gerichtlichen VerfahrenEine gerichtliche Entscheidung steht an, wenn ein Scheidungsoderisoliertes Umgangsrechtsverfahren vor dem Familiengerichtanhängig und dabei zu klären ist, ob und inwieweit das Umgangsrechtaufgrund bestimmter Problem- und Konfliktlagen im Einzelfalleingeschränkt oder gar ausgeschlossen werden muss.2.2.1 Einvernehmliches Zusammenwirkenvon Familiengericht und JugendamtDas Jugendamt hat die Aufgabe, in familiengerichtlichen Verfahrenmitzuwirken, die den Umgang mit dem Kind nach §§ 1684, 1685BGB betreffen (§ 50 Abs. 1 SGB VIII, § 49a Abs. 1 Nr. 7 FGG).Diese Mitwirkung erfolgt in der Weise, dass das Familiengerichtdas Jugendamt vor seinen Entscheidungen anhört. Das Jugendamthat das Familiengericht bei der Entscheidungsfindung zuunterstützen, indem es über bereits angebotene und erbrachteLeistungen informiert, erzieherische und soziale Gesichtspunktezur Entwicklung des Kindes einbringt und auf weitere Hilfemöglichkeitenhinweist (§ 50 Abs. 2 SGB VIII).Bei diesem Entscheidungsprozess treffen die zivil- und sozialrechtlicheRechtsordnung und damit zwei Entscheidungsträgerzusammen. Das Familiengericht ist nur befugt, im Rahmen desFamilienrechts über die zivilrechtlichen Voraussetzungen zu ent-


scheiden, unter denen Eltern-Kind-Kontakte künftig stattfindendürfen. Es ist nicht befugt, zugleich auch die damit verbundeneJugendhilfeleistung mit der Folge der Kostentragung anzuordnen.Die Entscheidungsbefugnis hierfür liegt beim zuständigen Jugendamt,so dass die richterliche Unabhängigkeit in ein Spannungsverhältnisgerät:(a)(b)Dass das Familiengericht <strong>begleiteten</strong> Umgang anordnetund es dann Aufgabe der Eltern ist, diesen Anspruch beimJugendamt einzulösen, ist als regelhafte Vorgehensweiseabzulehnen, da sie zu Lasten des Kindes geht und nicht nurRechtsunsicherheit erzeugt, sondern auch den Entscheidungsprozessverlängert und dadurch den Beginn der benötigtenHilfe verzögert:➔ Vor dem Familiengericht getroffene Elternvereinbarungen,die den Vorschlägen des Jugendamts widersprechen, laufenins Leere, wenn das Jugendamt die von den Eltern eingeforderteBegleitung der Umgangskontakte aufgrund seinervorgebrachten Einwände gegen diese Maßnahme nichtbewilligt.➔ Weicht das Familiengericht in seiner Anordnung von denVorschlägen des Jugendamts ab, so kann das Jugendamtals Verfahrensbeteiligter Beschwerde gegen die richterlicheAnordnung einlegen, falls es diesen Schritt für erforderlichhält.Das Wohl des Kindes erfordert ein verfahrensökonomischesVorgehen, bei der die gerichtliche Anordnung und die jugendhilferechtlicheLeistungsgewährung aufeinander abzustimmensind. Familiengericht und Jugendamt sind daher aufgefordert,mit der Zielsetzung zusammenzuwirken, ihre Entscheidungenim Einvernehmen zu treffen. Das bedeutet: Das Familiengerichtsollte einen <strong>begleiteten</strong> Umgang nur dann anordnen,wenn zugleich das Jugendamt diese Maßnahme für fachlichgeeignet hält und/oder deshalb auch bereit ist, die Kosten zuübernehmen, falls die Maßnahme von einem Jugendhilfeträgererbracht wird.Die Mitwirkungsaufgabe des Jugendamts nach § 50 SGB VIIIbesteht darin, die richterliche Entscheidung im Zusammenwirkenmit der betroffenen Familie vorzubereiten und im Zuge dessenselbst zu entscheiden, ob es die Maßnahme des <strong>begleiteten</strong>Umgangs bewilligt. Die Ergebnisse seiner fallkoordinierendenArbeiten fasst es in der Regel in einem Bericht an das Familiengerichtzusammen. Hält es <strong>begleiteten</strong> Umgang im Einzelfall fürerforderlich und geeignet, hat es gegenüber dem Familiengerichtein entsprechendes Leistungsangebot unter Angabe der geeignetenForm der Umgangsbegleitung und eines geeigneten, mitwirkungsbereitenDritten vorzuschlagen. Die Übermittlung des Berichtsist aufgrund der Befugnisnorm § 69 Abs. 1 Nr. 1 SGB Xzulässig; soweit darin ausnahmsweise auch Daten über die Familieenthalten sind, die die Eltern der zuständigen Fachkraft ausdrücklichanvertraut haben, ist insoweit die Einwilligung der Elternerforderlich (§ 65 Abs. 1 Nr. 1 SGB VIII). Ungeachtet dessen sollteim Hinblick auf das Gebot des transparenten Vorgehens derBericht vor seiner Weiterleitung stets mit den Eltern abgesprochenwerden.Durch diese konstruktive Form der Zusammenarbeit werden dieVoraussetzungen geschaffen, dass die Maßnahme begleiteterUmgang ohne Zeit-, Reibungs- und Qualitätsverluste für diebetroffenen Familien erbracht werden kann. Familiengerichte undJugendämter sollten daher Kooperationsvereinbarungen treffen,durch die eine entsprechende Form der Zusammenarbeit sichergestelltund damit institutionalisiert wird.2.2.2 Beachtung der Rechte des Kindes: Anhörung –Bestellung eines VerfahrenspflegersIn Verfahren, die die Regelung des Umgangsrechts betreffen, sindneben den Eltern auch die betroffenen Kinder persönlich anzuhören(§ 50b FGG):(a) Diese Anhörung hat grundsätzlich zu erfolgen, da für dieEntscheidung über die Besuchskontakte mit dem anderenElternteil die Neigungen, Bindungen und der Wille des Kindesvon zentraler Bedeutung sind.(b) Das Familiengericht kann die Kindesanhörung nicht dem amVerfahren beteiligten Jugendamt überlassen, das seinerseitsdas Kind an seinen Entscheidungsprozessen nach § 8Abs. 1, § 5 Abs. 1 SGB VIII zu beteiligen hat. Vielmehr ist esverpflichtet, sich selbst über den Kindeswillen ein Bild <strong>zum</strong>achen.(c) Sieht das Familiengericht dennoch von einer persönlichenAnhörung des Kindes ab, so sind die schwerwiegendenGründe i.S.d. § 50 Abs. 3 Satz 1 FGG, auf die es diese Entscheidungstützt, in der Begründung des Beschlusses niederzulegen.Allein das Alter des Kindes steht einer Anhörungnicht entgegen, soweit diese altersgemäß gestaltet werdenkann (vgl. OLG Frankfurt FamRZ 1999, 617 f).In Gerichtsverfahren, in denen die Entscheidung getroffen wird,die Umgangskontakte durch einen mitwirkungsbereiten Dritten zubegleiten, liegen häufig die Voraussetzungen für die Bestellungeines Verfahrenspflegers vor, der im Verfahren die Interessen desKindes wahrnimmt und vertritt und das Kind durch das Verfahrenbegleitet (§ 50 FGG). Die Bestellung ist in der Regel erforderlich,wenn der Elternteil, der das Umgangsrecht begehrt, sich vermutlichoder nachweislich gegenüber seinem Kind kindeswohlgefährdendi.S.d. § 1666 BGB verhalten hat (§ 50 Abs. 2 FGG) oder derbetreuende Elternteil sich Umgangskontakten massiv widersetzt.In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass Verfahrenspflegerin der Regel nicht zugleich die Rolle der Begleit- oderBeratungsperson im Rahmen der Durchführung des <strong>begleiteten</strong>Umgangs übernehmen sollten (siehe hierzu IV, 1.3).2.2.3 Vorrang der einvernehmlichen Elternvereinbarungvor der richterlichen AnordnungVorrangiges Ziel der familienrichterlichen Tätigkeit ist es, auf eineeinvernehmliche Regelung zwischen den Eltern hinzuwirken (§ 52FGG). Richterliche Anordnungen sollten sich beschränken aufhochstrittige Fälle und damit der Ausnahmefall sein.3. Inhalte der EntscheidungWird entschieden, dass die Umgangskontakte zu begleiten sind,so stellt sich im Weiteren die Frage, wie detailliert diese Entscheidungzu fassen ist, inwieweit auch Vorgaben für deren Vollzug <strong>zum</strong>achen sind, nachdem Entscheidungs-, Kosten- und Maßnahmeträgerin der Regel verschiedene Stellen sind:(a) Stets zu klären ist, wer die Maßnahme erbringen (Maßnahmeträger)und wer die anfallenden Kosten tragen wird (Kostenträger).(b) Ob und inwieweit auch die Modalitäten für die Durchführungder Maßnahme seitens der Entscheidungsträger festgelegtwerden sollten, hängt u.a. davon ab, ob die getroffene Entscheidungauf einer einvernehmlichen Elternvereinbarungoder auf einer richterlichen Anordnung beruht.13


III. <strong>Standards</strong> für EntscheidungsträgerIst eine richterliche Anordnung zu treffen, so ist das Familiengerichtgehalten, Umgangsregelungen mit durchsetzbarem Inhalt zutreffen, die vollständig, vollziehbar und vollstreckbar sein müssen:(a) Das Familiengericht darf diese Regelungsbefugnis nicht andas am Verfahren beteiligte Jugendamt delegieren, weil ohnerichterliche Detailregelungen eine Durchsetzung richterlicherAnordnungen mit Zwangsmitteln nach § 33 FGG nicht erfolgenkann (vgl. OLG Frankfurt FamRZ 1999, S. 617 f). Es kannaber die Vorbereitung dieser Detailregelungen dem Jugendamtüberlassen.(b) Für Eltern besteht zwar jederzeit die Möglichkeit, von gerichtlichenEntscheidungen durch außergerichtlich getroffene, einvernehmlicheElternvereinbarungen abzuweichen (Vorrang derelterlichen Eigenverantwortung). Allerdings bleibt eine richterlicheAnordnung des <strong>begleiteten</strong> Umgangs für den umgangsberechtigtenElternteil solange vollstreckbar, bis das Familiengerichtsie aufgehoben oder abgeändert hat. Aus Gründender Rechtssicherheit sollte Eltern daher angeraten werden,gemeinsam eine erneute Gerichtsentscheidung anzustrebenund zu beantragen.3.1 Bestimmung des "mitwirkungsbereitenDritten" und des KostenträgersDie Bestimmung, wer die Umgangskontakte begleiten wird, istungeachtet dessen, wer die Entscheidungsverantwortung fürdiese Maßnahme trägt, stets vorzunehmen. Das Familiengerichtkann diese Entscheidung nicht der internen Absprache zwischendem Jugendamt und einem freien Träger überlassen, sondernmuss sie – im Einvernehmen mit dem Jugendamt – ausdrücklichselbst treffen; es muss sich vor seiner Entscheidung selbst überzeugen,dass ein zur Mitwirkung bereiter Dritter vorhanden ist(vgl. OLG Frankfurt FamRZ 1999, S. 617 f).Für eine Begleitung der Umgangskontakte grundsätzlich inBetracht kommen:(a) Träger der freien oder öffentlichen Jugendhilfe, die dieseMaßnahme in der Regel über einen Fachdienst (z.B.Erziehungsberatungsstelle) anbieten, oder(b) Privatpersonen, die das Vertrauen der betroffenen Familiegenießen.Mit der Bestimmung des "mitwirkungsbereiten Dritten" untrennbarverbunden ist die Entscheidung der Kostenträgerschaft:(a) Wird ein freier Jugendhilfeträger oder das Jugendamt dieMaßnahme des <strong>begleiteten</strong> Umgangs durchführen, so kommtdie öffentliche Jugendhilfe für die Kosten auf. Eine Beteiligungder Eltern an den Kosten ist nach geltendem Recht unzulässig(Umkehrschluss aus §§ 90, 91 SGB VIII).(b) Wird auf Wunsch der betroffenen Familie eine Privatpersondie Umgangskontakte begleiten, so können etwaige Kostennicht der Jugendhilfe aufgebürdet werden, auch nicht imRahmen einer familiengerichtlichen Anordnung, weil eine jugendamtlicheKontrolle der Tätigkeit von Privatpersonen nichtmöglich ist. Seitens der Jugendhilfe sollte diesen Personenjedoch Beratung und Unterstützung angeboten werden.Maßnahmen des <strong>begleiteten</strong> Umgangs werden in der überwiegendenZahl der Fälle durch Träger der Jugendhilfe erbracht. Die Umgangsbegleitungdurch Privatpersonen, die in der Regel zugleichLaien sind, ist nur in jenen Fällen sinnvoll, in denen der Einsatzvon Laien fachlich zu verantworten ist (siehe IV, 10.1.1.2). Familiengerichtesollten deshalb Privatpersonen nur dann als Umgangsbegleiterzulassen, wenn14(a) beide Eltern sich auf eine bestimmte Person geeinigt haben,zu der ein persönliches Vertrauensverhältnis besteht, undbereit sind, die Verantwortung für diese Entscheidung zuübernehmen, und(b) aus Sicht des Jugendamts keine größeren fachlichen Bedenkengegen diese Entscheidung bestehen (z.B. Erforderniseiner Fachkraft als Begleitperson).Falls die Privatperson eine Aufwandsentschädigung für dieUmgangsbegleitung verlangt, ist die Kostentragung seitens derEltern in der Elternvereinbarung zu regeln.3.2 Regelungen für die Durchführungdes <strong>begleiteten</strong> UmgangsBei einvernehmlichen Elternvereinbarungen sollten die näherenDetails, die die Durchführung der Maßnahme des <strong>begleiteten</strong>Umgangs betreffen, in der Regel der Abstimmung zwischen denEltern und dem Maßnahmeträger vorbehalten sein, und zwar auchdann, wenn diese Vereinbarungen im gerichtlichen Verfahrengetroffen worden sind. Es sollte allerdings der Zeitpunkt für dieKontaktaufnahme der Eltern mit dem Maßnahmeträger festgelegtwerden.Richterliche Anordnungen hingegen sollten in der Regel detaillierteRegelungen enthalten, um angesichts des Elternstreits das Risikofür das Kind zu minimieren. Das Familiengericht sollte insbesonderebestimmen, in welcher Form der begleitete Umgang stattfindensoll (z.B. beaufsichtigt oder begleitet i.e.S.), bis wann der Erstkontakt<strong>zum</strong> Maßnahmeträger spätestens aufzunehmen ist undbei Bedarf auch die Dauer der Maßnahme festlegen. Das Familiengerichtkann aber auch <strong>begleiteten</strong> Umgang zunächst ohnenähere Angaben zu Form und Dauer einstweilig anordnen mit derMaßgabe, eine vorgegebene Anzahl begleiteter Umgangskontaktedurchzuführen und danach anhand der dabei gemachten Erfahrungenseine Entscheidung zu präzisieren, falls die aktuell nichtmöglich ist. Einstweilige Anordnungen ziehen eine Zwischenberichterstattungdurch den Maßnahmeträger nach sich (siehe hierzuIV, 6.2.1).3.3 Entscheidung über erforderliche flankierendeMaßnahmenIn Fällen, in denen begleiteter Umgang nur im Verbund mit anderenMaßnahmen <strong>zum</strong> Wohl des Kindes fachlich zu verantwortenist, muss eine Entscheidung über alle erforderlichen Maßnahmengefällt werden. Dies gilt insbesondere in Fällen des nachgewiesenensexuellen Missbrauchs des Kindes durch einen Elternteil, indenen ein beaufsichtigter Umgang ausnahmsweise und nur in derKombination mit einer therapeutischen Behandlung des Kindesund des Elternteils in Betracht kommen kann. Aber auch in Fällen,in denen nur ein Verdacht auf sexuellen Kindesmissbrauchbesteht, kann das Wohl der Kindes eine begleitende Therapieerfordern.4. Fallkoordination durch das Jugendamt unterBeteiligung des Kindes, der Eltern und desausgewählten MaßnahmeträgersIm außergerichtlichen wie gerichtlichen Verfahren obliegt in derRegel dem Jugendamt die Fallkoordination ("Case-Management").Diese Aufgabe hat es in enger Zusammenarbeit mit dem betroffenenKind und dessen Eltern sowie dem ausgewählten Drittenwahrzunehmen; es hat Rechnung zu tragen.


(a) dem Vorrang der Elternverantwortung bei der Sorge für ihreKinder (§ 1 Abs. 2 SGB VIII, Art. 6 Abs. 2 GG),(b) dem Wunsch- und Wahlrecht der nach § 18 Abs. 3 SGB VIIIIleistungsberechtigten Kinder bzw. Jugendlichen und derenEltern (§ 5 Abs. 1 SGB VIII) sowie(c) dem Beteiligungsrecht von Kindern und Jugendlichen an allensie betreffenden Entscheidungen (§ 8 Abs. 1 SGB VIII)(d) dem Abstimmungsgebot mit dem Ergänzungs- bzw. Umgangspfleger,falls das Familiengericht eine solchen bestellthat, und(e) der Selbständigkeit von Trägern der freien Jugendhilfe inZielsetzung und Durchführung ihrer Aufgaben (§ 4 Abs. 1Satz 2 SGB VIII).Die Fallkoordination erfordert im Einzelnen folgende Arbeitsschritte:(a) Im ersten Schritt sind gemeinsam die Gründe abzuklären,weshalb bislang keine Umgangskontakte stattfinden, derUmgang abgebrochen ist oder die Ausübung des Umgangsrechtskonfliktbehaftet verläuft (Fallanalyse – Ermittlung derIndikation).(b) Im zweiten Schritt ist gemeinsam zu erörtern, durch welcheForm der Hilfestellung die Umgangskontakte wiederhergestelltund/ oder die Umgangskonflikte ausgeräumt werden können.Bei entsprechender Indikation bzw. auf Anregung des Familiengerichtsist zu prüfen, ob der begleitete Umgang aus fachlicherSicht eine geeignete Maßnahme darstellt und, falls ja,ob alle Familienmitglieder auch bereit sind, daran mitzuwirken(Ermittlung der geeigneten Intervention).(c) Im dritten Schritt ist über die Form des <strong>begleiteten</strong> Umgangszu entscheiden, die sich nach der ermittelten Indikation bestimmt(siehe III. 1.2). Bei Bedarf sollte für diese Entscheidungein erfahrener Maßnahmeträger im Rahmen einer anonymisiertenFallschilderung zu Rate gezogen werden.(d) Im vierten Schritt gilt es, einen "geeigneten und mitwirkungsbereitenDritten" auszuwählen unter Beachtung der Wünscheder Familienmitglieder. Diese sind auf ihre Wahlmöglichkeitenund die Unterschiede in der Kostentragung hinzuweisen. DieAuswahl beschränkt sich auf Jugendhilfeträger oder Privatperson,wenn vor Ort nur ein Maßnahmeträger der Jugendhilfevorhanden ist. Das Jugendamt sollte eine Vorauswahltreffen, wenn es mehrere Maßnahmeträger gibt, aber nichtjeder die benötigte Form des <strong>begleiteten</strong> Umgangs anbietet.Sollte aufgrund der Schwere des Falls die Begleitung durcheine Fachkraft erfolgen, sind Eltern, die eine nicht einschlägigqualifizierte Privatperson wünschen, über die damit verbundenenRisiken für das Kind zu informieren. Der getroffenen Wahlder Leistungsberechtigten ist zu entsprechen und/oder sie istdem Familiengericht als Entscheidungsvorschlag zu unterbreiten,sofern sie nicht mit unverhältnismäßigen Mehrkosten fürdie Jugendhilfe verbunden ist (§ 5 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII)bzw. der gewünschten Einsatz einer Privatperson fachlichverantwortet werden kann und zugleich die ausgewählteStelle bzw. Person bereit ist, die Umgangsbegleitung zu übernehmen:➔ Wird ein freier Jugendhilfeträger ausgewählt, so hat dasJugendamt mit diesem Kontakt aufzunehmen und – zudiesem Zeitpunkt noch im Rahmen einer anonymisiertenFallschilderung – abzuklären, ob er zur Fallübernahmebereit und in der Lage ist. Das Jugendamt hat mit demfreien Träger auch die ins Auge gefassten Regelungen zuForm und Dauer der Maßnahme abzustimmen, falls er zurFallübernahme bereit ist. Er kann die Fallübernahme z.B.ablehnen, wenn die Familienproblematik (auch) therapeutischeInterventionen erfordert, die er nicht leisten kann.➔ Mit Einwilligung der Eltern ist mit der ausgewählten PrivatpersonKontakt aufzunehmen, um sich deren Mitwirkungsbereitschaftzu versichern.➔ Falls im Einzelfall kein freier Jugendhilfeträger diese Aufgabeübernimmt und/oder keine geeignete Privatpersonzur Verfügung steht, ist das Jugendamt jedenfalls dannselbst zur Durchführung des <strong>begleiteten</strong> Umgangs verpflichtet,wenn es diesen im konkreten Einzelfall für einegeeignete Intervention hält (siehe IV, 10).Diese Ausführungen gelten entsprechend, soweit in außergerichtlichenVerfahren auch eine Beratungsstelle berechtigt sein kann,den Fall zu koordinieren.5. Übermittlung der für die Durchführung derMaßnahme erforderlichen Unterlagen an denausgewählten MaßnahmeträgerEntscheidungsträger, die nicht zugleich Maßnahmeträger sind,haben die Aufgabe, jene entscheidungsrelevanten Unterlagen anden ausgewählten Maßnahmeträger der Jugendhilfe zu übermitteln,die dieser benötigt, um die beschlossene Maßnahme erbringenzu können. An Unterlagen insbesondere zu übermitteln sind:(a) Beschluss des Familiengerichts,(b) Elternvereinbarungen, die im gerichtlichen oder außergerichtlichenVerfahren getroffen worden sind,(c) (gerichtlich veranlasste) familienpsychologische Sachverständigen-Gutachten,(d) Sitzungsprotokolle des Familiengerichts, soweit diese wichtigeInformationen für den Maßnahmeträger enthalten, die inkeinem anderen Dokument festgehalten sind,(e) Bericht des Jugendamts an das Familiengericht sowie(f) Hilfeplan und/oder Leistungsbescheid des Jugendamts, fallssolche erstellt worden sind.Für die Übermittlung all dieser Unterlagen an den Maßnahmeträgersollte das Jugendamt als fallkoordinierende Stelle Sorgetragen. In seiner Rolle als Verfahrensbeteiligter ist es in der Regelauch in Besitz aller maßgeblichen Unterlagen des Familiengerichts.Die Übermittlung der Datenträger ist nach § 69 Abs. 1Nr. 1 SGB X zulässig. Diese Befugnisnorm gilt auch für die Übermittlungdes familienpsychologischen Gutachtens, sofern dieEltern nicht von ihrem insoweit geltenden WiderspruchsrechtGebrauch machen (§ 76 Abs. 2 Nr. 1 SGB X). Die Eltern sind überdie Weiterleitung der Unterlagen zu informieren und dabei auf dasgenannte Widerspruchrecht ausdrücklich hinzuweisen.Werden die Umgangskontakte durch eine Privatperson begleitet,so reicht die Übermittlung des Gerichtsbeschlusses oder derElternvereinbarung aus.15


IV. <strong>Standards</strong> für Maßnahmeträger der Jugendhilfe1. Ethische Leitlinien1.1 Eigenständigkeit und Unabhängigkeit imVerhältnis zu Familiengericht und JugendamtMaßnahmeträger sind gegenüber den Entscheidungsträgerneigenständig und unabhängig:(a) Maßnahmeträger ordnen ihre ethischen Grundlagen undArbeitsweisen nicht den Erfordernissen und Wünschen derEntscheidungsträger unter (z.B. Durchführung bestimmterInterventionen).(b) Maßnahmeträger entscheiden autonom und in eigener Verantwortungdarüber, ob sie über die Kapazitäten und Kompetenzenzur Durchführung der (angeordneten) Maßnahme des<strong>begleiteten</strong> Umgangs verfügen.(c) Maßnahmeträger entscheiden im Einvernehmen mit denEltern und dem Kind in eigener Zuständigkeit über Form,Inhalt und Dauer der Maßnahme des <strong>begleiteten</strong> Umgangs.Steht eine Anordnung des Familiengerichts nicht in Übereinstimmungmit den fachlichen Vorstellungen des Maßnahmeträgers,kann auf eine Änderung der richterlichen Anordnunghingewirkt oder die Durchführung der Maßnahme abgelehntwerden.(d) Maßnahmeträger können eine laufende Maßnahme des <strong>begleiteten</strong>Umgangs abbrechen, wenn sie zu der Einschätzunggelangen, dass die Eltern nicht mitwirkungsbereit sind, weilsie z.B. die vereinbarten Regeln nicht einhalten, oder dasseine Fortsetzung der Maßnahme aufgrund bestimmter Vorfällefür das Kind un<strong>zum</strong>utbar ist. Der zuständige Entscheidungsträgerist über den Abbruch der Maßnahme zu unterrichten.1.2 Schutzverantwortung im Verhältnis <strong>zum</strong> KindFür Maßnahmeträger hat der Schutz des Kindes oberste Priorität.Dieser Schutzverantwortung tragen sie insbesondere durch folgendeVorkehrungen Rechnung:(a) Maßnahmeträger verfügen über schriftlich abgefassteLeitlinien für die Sicherheitsmaßnahmen in ihren Räumen. Sieentscheiden, welche der zur Verfügung stehenden, erprobtenund damit praxisbewährten Richtlinien für den Umgang mitkritischen Vorfällen und in diesem Zusammenhang für denUmgang mit Medien (Presse, Rundfunk) sie anwenden.(b) Maßnahmeträger achten darauf, nur Fälle zu übernehmen, fürdie sie im Hinblick auf die Raum- und Sachausstattung, dieQualifikation des Personals und die Abwicklung der Umgangskontakteüber die notwendigen Voraussetzungen verfügen,um Sicherheit in vertretbarem Umfang garantieren zukönnen. Eine absolute Sicherheitsgarantie kann es nichtgeben.(c) Bei Hinweisen auf eine wie auch immer geartete Gefährdungdes Kindes ergreifen die Begleitpersonen unverzüglich allenotwendigen Maßnahmen zur Gefahrenabwehr und nutzendie gesetzlich vorgesehenen Interventionsmöglichkeiten (z.B.Einschaltung des Jugendamts, Anrufung des Familiengerichts),wobei von Strafanzeigen bei der Polizei in der Regelabgesehen werden sollte.(d) Alle Sicherheitsmaßnahmen werden so unaufdringlich wiemöglich praktiziert.(e) Die angewandten Sicherheitsmaßnahmen sind regelmäßig zuüberprüfen und zu evaluieren.161.3 Neutralität im Verhältnis zu den ElternNeutralität im Umgang mit Elterninteressen ist Grundbedingungfür die Durchführung von Maßnahmen des <strong>begleiteten</strong> Umgangs:(a) Neutralität der Begleit- und Beratungspersonen bedeutet einewertfreie Einstellung zu Inhalten und Normen unterschiedlicherKulturen, Familienformen und Erziehungsstilen, soweitsie nicht im Widerspruch <strong>zum</strong> Kindeswohl stehen.(b) Begleitpersonen zeigen während der Abwicklung der UmgangskontakteNeutralität gegenüber den unterschiedlichenelterlichen Interessen und bewahren darüber hinaus strikteNeutralität bei Elternkonflikten.(c) Unter der Prämisse, Rollenkonfusionen und daraus resultierendeKonfliktpotentiale nach Möglichkeit zu vermeiden, solltenPersonen, die bereits in anderen Aufgabenfeldern für dieFamilie tätig sind (z.B. Gutachter, Therapeuten, Verfahrenspfleger,Fachkräfte des Jugendamts im Rahmen von § 50SGB VIII), in der Regel nicht zugleich als Begleit- oder Beratungspersonenim Rahmen der Durchführung von Maßnahmendes <strong>begleiteten</strong> Umgangs eingesetzt werden. Im Einzelnensollten folgende Aspekte bedacht werden:➔ Es gibt einige berufliche Rollen, bei denen die Professionalitätin der Erledigung übertragener Aufgaben, aber auchder Datenschutz Rollenklarheit erfordern und eine Vermischungmit anderen Rollen verbieten. So verträgt sichz.B. die Erstellung eines familienpsychologischen Gutachtens,die Durchführung einer therapeutischen Behandlungoder die Wahrnehmung der Kindesinteressen in hochstrittigenGerichtsverfahren nicht mit der Begleitung von Umgangskontaktenoder der flankierenden Familienberatung.➔ Im übrigen ist fallbezogen zu entscheiden, ob eine Personalunionausnahmsweise in Betracht kommt. Voraussetzungendafür sind, dass die Eltern und/oder das Kind einePersonalunion ausdrücklich wünschen, die aus der Rollenkonfusionresultierenden Konflikte sich in Grenzen halten,die betroffene Fachkraft sich bei der Wahrnehmung dieserDoppelrolle nicht für befangen hält und die Rechte undInteressen des Kindes dadurch keine Beeinträchtigungerfahren.1.4 Besonderer Vertrauensschutz im Umgangmit FamiliendatenUm Maßnahmen des <strong>begleiteten</strong> Umgangs durchführen zu können,ist es erforderlich, Daten über die Familie und das Kind zuerheben, zu verarbeiten und zu nutzen. Was die Schutzbedürftigkeitder hierbei bekannt gewordenen Sozialdaten anbelangt, sohandelt es sich überwiegend um Daten, die einer Fachkraft imRahmen persönlicher und erzieherischer Hilfe anvertraut wordensind und die damit dem besonderen Vertrauensschutz unterliegen(§ 65 SGB VIII). Dieser schränkt die Zahl der sozialdatenschutzrechtlichenBefugnisse, Kinder- und Familiendaten an anderePersonen und Stellen im Innen- und Außenverhältnis weiterzugeben,ein. Im Einzelnen gilt:(a) Die Beschäftigten des Maßnahmeträgers haben beim Verarbeitenund Nutzen jener personenbezogenen Daten, dieihnen das Kind und die Eltern im Rahmen der <strong>begleiteten</strong>Umgangskontakte und der flankierenden Beratungsgesprächeanvertraut haben, den besonderen Vertrauensschutz zubeachten (§ 65 SGB VIII). Als "anvertraut" gelten nicht nurjene Daten, die die einzelnen Familienmitglieder der zuständigenKraft in einem persönlich Gespräch aktiv anvertrauthaben, sondern auch jene Daten, die die zuständigen Kräfte


(b)durch eine gezielte und fachkundige Beobachtung der Familienmitgliederund aller Vorgänge während des Hilfeprozessesgewonnen haben. Für die Übermittlung anvertrauter Daten anandere Personen und Stellen im Innen- und Außenverhältnisgilt:➔ Eine Weitergabe bzw. Übermittlung dieser Daten anKollegen, die mit dem Fall nicht befasst sind, und an externePersonen und Stellen ist in der Regel nur zulässig mitschriftlicher Einwilligung der Eltern und/oder des Kindes(§ 65 Abs. 1 Nr. 1 SGB VIII; § 67a Abs. 2 Satz 2 SGB X)oder in anonymisierter Form. Die Einwilligung auch desKindes ist angezeigt, wenn es die nötige Verstandesreifeund Einsichtungsfähigkeit besitzt; dies ist in der Regel abdem 10. Lebensjahr anzunehmen.➔ Die Meldung von Vorfällen einer Kindeswohlgefährdung istauf der Grundlage des rechtfertigenden Notstands zulässigund geboten, wenn eine Abwägung aller Umstände desEinzelfalls ergibt, dass der Schutz des Kindes erheblichüberwiegt (§ 65 Abs. 1 Nr. 3 SGB VIII; § 203 Abs. 1, § 34StGB).Im Verhältnis zu Jugendamt und Familiengericht handelt essich bei den Stammdaten der Familie (z.B. Name, Anschrift)und den Rahmendaten der Maßnahme (z.B. tatsächlicherBeginn, vorzeitiger Abbruch, Unterbrechung, Anzahl der <strong>begleiteten</strong>Umgangskontakte) nicht um "anvertraute" Sozialdateni.S.d. § 65 SGB VIII. Diesen Stellen ist als Entscheidungsträgerbekannt, dass die betroffene Familie die Maßnahmedes <strong>begleiteten</strong> Umgangs erhält. Diese Sozialdatendürfen deshalb regelmäßig aufgrund der Befugnisnorm § 69Abs. 1 Nr. 1 SGB X an das Jugendamt und/oder Familiengerichtübermittelt werden.Diese Rechtslage gilt für freie Maßnahmeträger ebenso wiefür öffentliche Maßnahmeträger (§ 61 Abs. 4 SGB VIII – siehehierzu II.4).1.5 Sicherung und Steuerungder MaßnahmequalitätBei der Konzeption und Durchführung von Maßnahmen des <strong>begleiteten</strong>Umgangs gilt es, deren Qualität insbesondere durch folgendeInstrumente zu sichern und zu steuern:(a) Maßnahmeträger handeln auf der Grundlage der <strong>deutsche</strong>n<strong>Standards</strong> sowie der Vereinbarungen zu Leistung und Qualitätsentwicklungbzw. vergleichbaren Kooperationsvereinbarungen,die vor Ort mit dem kommunalen Kostenträger getroffenworden sind.(b) Maßnahmeträger orientieren sich an den Bedürfnissen desKindes und der Eltern, indem sie mit diesen die konkreteGestaltung der Maßnahme aushandeln.(c) Maßnahmeträger tragen in ihren Einrichtungen dafür Sorge,dass während der Durchführung der Maßnahme alle grundlegendenEntscheidungen in einem strukturierten Prozess alsTeamentscheidungen getroffen und alle Einzelfälle unterBeachtung der datenschutzrechtlichen Vorgaben sorgfältigdokumentiert werden.(d) Maßnahmeträger stellen sicher, dass sie jene Kräfte, die sieals Begleit- und Beratungsperson einsetzen, für dieWahrnehmung ihrer Aufgaben durch regelmäßige Angeboteder Fortbildung und Supervision qualifizieren.(e) Maßnahmeträger wirken durch Maßnahmen der Selbst- undFremdevaluation darauf hin, dass die Qualität der Maßnahmenlaufend reflektiert und verbessert wird.2. AufnahmeverfahrenDie Teilnahme der Eltern und Kinder an den vorbereitenden Beratungsgesprächenim Aufnahmeverfahren, in denen Ablauf undGestaltung der Maßnahme abgesprochen werden, ist verpflichtend.Daher muss jeder Maßnahmeträger diese Leistungen alsintegrativen Bestandteil der Maßnahme des <strong>begleiteten</strong> Umgangsanbieten.2.1 Kontaktaufnahme mit den Eltern undvorbereitende Beratung der MaßnahmeJe nachdem, ob der begleitete Umgang im außergerichtlichenoder gerichtlichen Verfahren beschlossen worden ist, erfolgt dieerste Kontaktaufnahme zwischen dem Maßnahmeträger und denEltern auf folgenden Wegen:(a) Bei außergerichtlichen Verfahren erfolgt die Kontaktaufnahmein der Regel durch die Eltern.(b) Bei gerichtlichen Verfahren stehen folgende Vorgehensweisen– auch kumulativ – zur Wahl:➔ Das Familiengericht setzt in seiner Anordnung – gemäß dergetroffenen Absprache des Jugendamts – den Eltern eineFrist, innerhalb derer sie Kontakt mit dem Maßnahmeträgeraufnehmen müssen. Elternvereinbarungen, die vor demFamiliengericht getroffen worden sind, müssen eine entsprechendeRegelung enthalten.➔ Der Maßnahmeträger nimmt mit den Eltern schriftlich odertelefonisch Kontakt auf und verweist dabei auf den Anlassfür die Maßnahme (z.B. Gerichtsbeschluss, Elternvereinbarung).➔ Bei Fällen, in denen auch ein Ergänzungs- bzw. Umgangspflegerbestellt wurde, wird dieser in das Aufnahmeverfahreneinbezogen. Er sorgt dafür, dass die Eltern Kontakt mitdem Maßnahmeträger aufnehmen. In Abstimmung mitdem Maßnahmeträger und mit Einwilligung der Eltern kanner an den Aufnahmegesprächen teilnehmen.2.2 Kontaktaufnahme mit dem Kind undBeteiligung des Kindes am AufnahmeverfahrenDie Kontaktaufnahme mit dem Kind erfolgt in der Regel nach denAufnahmegesprächen mit den Eltern und nachdem diese ihreMitwirkungsbereitschaft durch Unterzeichnung der Kooperationsvereinbarungerklärt haben. Sie kann aber auch zeitgleich erfolgen,indem der betreuende Elternteil das Kind <strong>zum</strong> Aufnahmegesprächmitnimmt. Im Rahmen der nach § 8 Abs. 1 SGB VIII erforderlichenBeteiligung des Kindes am Aufnahmeverfahren sind folgendeGesichtspunkte zu beachten:(a) Das Kind wird in die Aufnahmeprozedur involviert, indem esmit Personen und Räumlichkeiten bekannt gemacht und überdie Zielsetzungen und Modalitäten der Umgangskontakteinformiert wird.(b) In Abhängigkeit vom Alter wird das Kind nach seinen Wünschenund Bedürfnissen hinsichtlich der <strong>begleiteten</strong> Umgangskontaktebefragt und an deren Gestaltung beteiligt.(c) Die Regeln für die Abwicklung der Kontakte werden demKind in altersgemäßer Weise erklärt.2.3 Abschluss einer Kooperationsvereinbarungmit den ElternVor Beginn der Maßnahme des <strong>begleiteten</strong> Umgangs sollte in derRegel mit beiden Eltern eine Kooperationsvereinbarung getroffenwerden, deren Akzeptanz mit der Unterschrift aller Parteien bestätigtwird. Wichtige Inhalte der Vereinbarung sind:17


IV. <strong>Standards</strong> für Maßnahmeträger der Jugendhilfe(a) Anerkennung der Konzeption des Maßnahmeträgers,(b) Ablauf der Maßnahme,(c) Modalitäten für das Absagen von Terminen und den Umgangmit abgesagten und ausgefallenen Terminen,(d) Verhaltensregeln während der <strong>begleiteten</strong> Umgangskontakte,(e) ggf. Einholen der Einwilligung in die Videoaufzeichnung derUmgangskontakte unter Hinweis auf deren Einsatzmöglichkeitenals positives und negatives Beweismittel in Gerichtsverfahren,(f) Einholen der Einwilligung in die Information des betreuendenElternteils über den Verlauf der Umgangskontakte durchmündliche Berichte und ggf. ausschnittsweise Vorführung vonVideoaufzeichnungen,(g) Einholen der Einwilligung in die Zusammenarbeit mit anderenFachdiensten, die gleichzeitig Maßnahmen für die Familieerbringen, <strong>zum</strong> Zweck der inhaltlichen Abstimmung der Maßnahmenund des fachlichen Austausches über deren Verlaufund Ergebnisse,(h) regelmäßiges Ende der Maßnahme,(i) Gründe für einen vorzeitigen Abbruch der Maßnahme,(j) Zusammenarbeit mit dem Jugendamt und/oder Familiengericht,(k) Haftung bei Unfällen während der <strong>begleiteten</strong> Umgangskontakte,Haftungsausschluss des Maßnahmeträgers für leichteFahrlässigkeit.Nur in Ausnahmefällen, wenn <strong>zum</strong>indest mündlich Mitwirkungsbereitschaftsignalisiert worden ist und die für die Durchführungder Maßnahme geltenden Regeln anerkannt werden, kann aufden Abschluss einer schriftlichen Kooperationsvereinbarung verzichtetwerden.2.4 Entscheidung des Maßnahmeträgersüber die FallaufnahmeAufnahmegespräche können ergeben, dass die Maßnahme des<strong>begleiteten</strong> Umgangs nicht bzw. nicht <strong>zum</strong> vorgesehenen Zeitpunktdurchgeführt werden kann:(a) Bei fehlender Mitwirkungsbereitschaft eines Elternteils oderbeider Eltern sind die Vorgespräche abzubrechen. Sie ist inder Regel dann zu unterstellen, wenn die Unterschrift derKooperationsvereinbarung verweigert wird, soweit die Elternnichts anderes erklären. Sie liegt ferner vor, wenn die ElternEinwilligungserklärungen nicht erteilen, die für die Durchführungder Maßnahme von grundlegender Bedeutung sind,wenn sie insbesondere in Fällen des vermuteten oder nachgewiesenensexuellen Missbrauchs des Kindes durch denumgangsberechtigten Elternteil ihre Einwilligung in den fachlichenAustausch mit den Therapeuten, die Opfer und Tätertherapeutisch behandeln, versagen, oder wenn sich das Kinderst jetzt der Durchführung begleiteter Umgangskontaktevehement widersetzt.(b) Entgegen der ursprünglichen Einschätzung zeichnet sich beiden Aufnahmegesprächen ab,➔ dass der Maßnahmeträger den Anforderungen, die für dieDurchführung des <strong>begleiteten</strong> Umgangs für die betroffeneFamilie vorauszusetzen sind, nicht gerecht werden kann,weil keine korrekte Entscheidung über die für die Familiegeeignete Form des <strong>begleiteten</strong> Umgangs getroffen wurdeund/oder er die für die Familie als notwendig erachteteForm des <strong>begleiteten</strong> Umgangs nicht erbringen kann, oder➔ dass die Maßnahme aktuell noch nicht erbracht werdenkann, weil bestimmte ungeklärte Aspekte vorab einer familienpsychologischenBegutachtung oder einer kindertherapeutischenDiagnostik bedürfen.3. Feinplanung der Maßnahme mit der Familieauf der Grundlage einer EingangsdiagnostikDie Feinplanung der Maßnahme erfordert eine angemesseneEingangsdiagnostik über die Familie. Diese kann ganz oder teilweisein die Aufnahmegespräche integriert werden oder aber diesennachgeschaltet in einem oder mehreren vorbereitendenBeratungsgesprächen erfolgen:(a) Es sind allgemeine anamnestische Daten zu erheben sowieDaten <strong>zum</strong> Umgangskonflikt und ggf. weitere Informationenzur Familiengeschichte.(b) Darüber hinaus werden in Abhängigkeit von der Problemlagespezielle explorative oder standardisierte Verfahren <strong>zum</strong> Einsatzgebracht.(c) Diese Daten sind im Rahmen der Gespräche bei beidenEltern und – in Abhängigkeit vom Alter – auch beim Kind zuerheben. Sie ergänzen die Informationen, die sich aus denUnterlagen, die das Jugendamt übermittelt hat (siehe hierzuIII, 5.), ergeben.Auf der Grundlage der Eingangsdiagnose erfolgt in Abstimmungmit den Eltern und dem Kind (§ 8 Abs. 1 SGB VIII) die Planung,wie die Maßnahme im Detail durchgeführt werden soll. Die Feinplanungist nach Möglichkeit als Teamentscheidung und im Rahmeneines strukturierten Entscheidungsprozesses vorzunehmen:(a) Es wird festgelegt, an welchen Orten die Umgangskontaktestattfinden werden, wie häufig sie stattfinden, welche Modalitätenfür die Übergabe des Kindes gelten und in welchemUmfang weitere vorbereitende und/oder begleitende Beratungsgesprächedurchgeführt werden. Dabei wird berücksichtigt,dass im Verlauf der Maßnahme Entwicklungen angestrebtwerden, die eine zunehmende Wiedererlangung der elterlichenAutonomie vorsehen.(b) Darüber hinaus ist festzulegen, welche Beschäftigen desMaßnahmeträgers die Rollen der Begleit- und Beratungspersonübernehmen und welche Zuständigkeiten undVerantwortlichkeiten ihnen übertragen werden (vgl. IV, 10.1.1).Der Maßnahmeträger gewährleistet, dass bei dem für dieFamilie zuständigen Personal Kontinuität gewahrt wird.4. Durchführung der Maßnahme4.1 Begleitung der Umgangskontakte4.1.1 OrtDie Umgangskontakte finden an einem neutralen Ort statt.Vorzugsweise werden sie in den Räumlichkeiten des Maßnahmeträgersdurchgeführt. Prinzipiell sind auch begleitete Ausflüge (z.B. Zoobesuch, Schwimmbad, Museum) möglich. Nur in Ausnahmefällenkann der begleitete Umgang in der Wohnung einesElternteils stattfinden.4.1.2 Häufigkeit und DauerDauer, Häufigkeit und Terminierung der <strong>begleiteten</strong> Umgangskontakterichten sich nach(a) den alters- und entwicklungsabhängigen Bedürfnissen desKindes und18


(b)den Möglichkeiten der Eltern, wobei auch auf beruflicheVerpflichtungen und die Entfernung zwischen der Einrichtungdes Maßnahmeträgers und dem Wohnort der ElternRücksicht zu nehmen ist.Bei der zeitlichen Gestaltung der Maßnahme sind folgendeAspekte zu beachten:(a) Die Dauer der Maßnahme ist zeitlich begrenzt und wird vonAnfang an festgelegt, sofern sie nicht bereits vom Gerichtoder Kostenträger vorgegeben ist.(b) Die Kontakte erfolgen in einem regelmäßigen Abstand und zuregelmäßigen Zeiten in Abhängigkeit vom Alter des Kindesund seiner Beziehung <strong>zum</strong> umgangsberechtigten Elternteil.(c) Fallspezifisch ist eine Verlängerung der Maßnahme oder eineAnpassung der Termingestaltung aus wichtigen Gründen zuveranlassen, falls der zuständige Entscheidungsträger unpassendezeitliche Regelungen getroffen hat.4.1.3 Übergabesituation(a)(b)(c)Die Übergabe des Kindes zwischen den Eltern zu Beginn undam Ende einer Umgangsbegegnung erfolgt in der Regel inGegenwart der Begleitperson.Eine Begegnung der Eltern während der Übergabesituationkann auf Wunsch vermieden werden, wenn der Maßnahmeträgerüber entsprechende Räumlichkeiten und Wartemöglichkeitenverfügt.In Fällen, in denen ein erhöhtes Sicherheitsrisiko dahingehendbesteht, dass der umgangsberechtigte Elternteil den betreuendenElternteil und das Kind verfolgt, hat die Beratungsund/oderBegleitperson anzuordnen, dass der umgangsberechtigteElternteil eine angemessene Zeit vor dem betreuendenElternteil und dem Kind in der Einrichtung eintrifft unddiese erst wieder eine angemessene Zeit nach ihnen verlässt.4.1.4 Verantwortlichkeiten für das KindEs sind eindeutige Vorgaben dafür notwendig, welche Personwährend verschiedener Phasen des <strong>begleiteten</strong> Umgangs für dasKind verantwortlich ist und welche Aufgaben ihr obliegen:(a) Die Verantwortlichkeit für die Beaufsichtigung und Betreuungdes Kindes und die Erfüllung seiner Bedürfnisse während des<strong>begleiteten</strong> Umgangs verbleibt in der Regel bis zur Übergabeund nach Rückgabe des Kindes beim betreuenden Elternteil.(b) Während der Umgangskontakte ist der umgangsberechtigteElternteil für das Kind verantwortlich, es sei denn, es liegenanderweitige Anordnungen vor (vgl. § 1687 Abs. 1 Satz 4bzw. § 1687a BGB).(c) Die Zuständigkeiten für die Versorgung des Kindes mit notwendigenDingen (z.B. Nahrung, Medikamente, Bekleidung)und die Betreuungshandlungen (z.B. Transport, Toilettengang)während der Umgangskontakte werden vorab geklärt.(d) Wenn sich das Kind in der Obhut der Begleitperson befindet,weil z.B. der betreuende Elternteil vor Ankunft des umgangsberechtigtenElternteils weggeht, ist die Begleitperson vorläufigfür die Beaufsichtigung des Kindes verantwortlich.(e) Die Begleitperson ist dafür verantwortlich, dass es währendder Umgangskontakte nicht zu einer Gefährdung des Kindeskommt.(f) Die Begleit- und Beratungspersonen tragen für das Wohlergehendes Kindes während der gesamten Maßnahme Sorge.4.1.5 Interventionen bei StörungenInterventionen der Begleitperson während der Umgangskontaktedienen dem Ziel, die Bindungs- und Beziehungsqualität zwischendem Kind und dem umgangsberechtigten Elternteil zu fördern.Solange die Interaktion störungsfrei verläuft, ist größte Zurückhaltunggeboten. Bei Störungen gilt:(a) Interventionen während der Umgangskontakte sind insbesondereaufgrund folgender Probleme angezeigt:➔ Signale des Kindes, die auf fehlende Bewältigung derKontaktsituation verweisen (wie z.B. ausgeprägte Aggressivität,starke Erregung, hyperaktives Verhalten, Angstreaktionen),➔ Kontaktverweigerung des Kindes,➔ massiv defizitäre und/oder belastende Verhaltensweisenseitens des umgangsberechtigten Elternteils.(b) Problem- und Krisensituationen sind im Interesse des Kindesdurch entsprechende Interventionen zu entschärfen. Fokushierbei ist der Schutz der kindlichen Interessen durch direkteUnterstützung. Die Interessen der weiteren Beteiligten sindden Bedürfnissen des Kindes nachzuordnen.(c) Interventionen während der Umgangsbegleitung zielen in derRegel nicht auf die Veränderung des elterlichen Verhaltens ab.Dies ist Gegenstand der flankierenden Elternberatung.4.1.6 Spezielle Maßnahmenbei beaufsichtigtem UmgangDer beaufsichtigte Umgang erfordert spezielle Schutzmaßnahmenfür das Kind:(a) Die lückenlose Überwachung des verbalen und physischenAustauschs zwischen umgangsberechtigtem Elternteil undKind durch eine fachlich qualifizierte Begleitperson ist erforderlich.(b) Die juristisch zulässigen Maßnahmen für Krisensituationensind dem Personal bekannt.(c) Notfall- und Sicherheitsmaßnahmen sind schriftlich fixiert undwerden den Klienten zur Kenntnisnahme vorgelegt.In Fällen, in denen wegen eines Verdachts auf sexuellen Missbrauchdes Kindes durch den umgangsberechtigten Elternteil beaufsichtigterUmgang beschlossen worden ist, gelten im Einzelnenfolgende Einschränkungen:(a) Körperkontakt <strong>zum</strong> umgangsberechtigten Elternteil darf nurauf Initiative des Kindes hin eingeleitet werden und nur solange dauern, wie das Kind es wünscht.(b) Die Begleitperson unterbricht körperliche Kontakte zwischenumgangsberechtigtem Elternteil und Kind, welche als unangemessenoder sexualisiert erscheinen, auch wenn sie vomKind eingeleitet wurden und dieses nicht als belastet erscheint.(c) Der umgangsberechtigte Elternteil wird instruiert, Aussagendes Kindes, die ihm gegenüber erhobene Anschuldigungenbetreffen, nicht abzustreiten.Diese Einschränkungen gelten entsprechend für Fälle, in denenbeaufsichtigter Umgang wegen nachgewiesenem sexuellen Kindesmissbrauchausnahmsweise beschlossen worden ist. Erforderlichist darüber hinaus eine enge Zusammenarbeit mit demTherapeuten, in dessen Behandlung sich das Kind gleichzeitigbefindet (siehe IV, 9.2).19


IV. <strong>Standards</strong> für Maßnahmeträger der Jugendhilfe4.1.7 VideoaufzeichnungenSoweit Maßnahmeträger beabsichtigen, die <strong>begleiteten</strong> Umgangskontakteauf Video aufzuzeichnen, haben sie folgende Aspekte zubeachten:(a) Eine Aufzeichnung der <strong>begleiteten</strong> Umgangskontakte aufVideo ist nur zulässig, wenn beide Eltern in der Kooperationsvereinbarunghierin eingewilligt haben.(b) Eine begleitende Videografierung der Umgangskontakte dientder Optimierung des Sicherheitsgebots.(c) Sie eröffnet dem Kind und dem umgangsberechtigtenElternteil ein größeres Maß an Autonomie im Vergleich zurständigen Anwesenheit einer Begleitperson, wenn dieUmgangskontakte und deren Videobeobachtung in getrenntenRäumen erfolgt. In jedem Fall muss die ständigeVerfügbarkeit der Begleitperson für die Dauer der Kontaktegewährleistet sein.(d) Bei personeller Trennung von Begleitung und Beratung fördertdie Videografierung die Verständigung zwischen der Begleitpersonund der Beratungsperson über den Verlauf und dieBewertung der Umgangskontakte. Aber auch bei Personaluniondieser Rollen sind Videoaufzeichnungen geeignet, denTransfer zwischen Umgangsbegleitung und Beratungsarbeitzu optimieren.4.2 Flankierende BeratungDie Vorgehensweisen in der Beratung, insbesondere Setting undInhalte, orientieren sich(a) an der jeweiligen Fallkonstellation,(b) am Stand der Wissenschaft und Forschung zu Interventionsstrategienfür Familien und am Stand der Praxisstandards vorallem aus den Bereichen➔ Trennungs- und Scheidungsberatung,➔ allgemeine Erziehungsberatung,➔ Paarberatung und Mediation speziell für extrem konfliktbelasteteFamilien sowie(c) an indikationsspezifischen Programmen zur Familienintervention.Für detaillierte Ausführungen hierzu wird auf die Handreichungverwiesen, die das Staatsinstitut für Frühpädagogik im Rahmendes genannten BMFSFJ – Forschungsprojekts des Weiterenerstellen und herausgeben wird.4.2.1 Beratung des KindesDie flankierende Beratung des Kindes ist in jedem Fall Bestandteilder Maßnahme. Ziel ist es, dem Kind die unbelastete Praktizierungvon Kontakten zu beiden Eltern zu ermöglichen. Folgende Vorgehensweisenkönnen dabei hilfreich sein, den kindlichen Bedürfnissenin der Situation der <strong>begleiteten</strong> Umgangskontakte Rechnungzu tragen:(a) In Fällen, in denen eine stark ambivalente Haltung des Kindesgegenüber den Kontakten <strong>zum</strong> umgangsberechtigtem Elternteilbesteht oder aber das Kind den Kontakt ablehnt, ist einevorbereitende Beratung auch über das Aufnahmeverfahrenhinaus vorzusehen. Ziel dieser Beratung ist es, dem Kind zurEntwicklung einer differenzierten Sichtweise seiner Beziehungzu beiden Eltern und zu einer eigenständigen Haltung imFamilienkonflikt zu verhelfen.(b) Eine Vor- und Nachbereitung der Umgangskontakte und einzelnerInteraktionssequenzen im Gespräch mit der Begleitpersonist vorzusehen und auf jeden Fall durchzuführen,wenn das Kind in der Umgangssituation oder im Anschlussdaran Belastungssymptome zeigt.(c) Veränderungen in der Abwicklung der Umgangskontakte werdennur bei dringender Notwendigkeit vollzogen. Diese werdenunter größtmöglicher Vorsicht sowie unter Vorbereitungund Einbeziehung des Kindes vorgenommen.4.2.2 Beratung beider ElternIn Abhängigkeit von der Konzeption des Maßnahmeträgers undder Fallkonstellation ist die Teilnahme der Eltern an flankierenderBeratung verpflichtend oder freiwillig. Sie ist im Regelfall festerBestandteil der Maßnahme und verpflichtend, wenn beaufsichtigterUmgang oder begleiteter Umgang i.e.S. erbracht wird. DieBeratung kann in Einzelsitzungen oder gemeinsam mit beidenElternteilen erfolgen.Eine flankierende beraterische Unterstützung der Eltern ist insbesondereunter folgenden Aspekten fachlich sinnvoll:(a) Vor- und Nachbereitung des elterlichen Verhaltens währendder Umgangskontakte (einschließlich der Übergabesituation)mit dem Ziel, die elterlichen Kompetenzen zur Interaktion mitdem Kind zu optimieren. Dies ist vor allem dann erforderlich,wenn das Kind belastet wird durch➔ den Ausdruck starker Emotionen,➔ ambivalentes bzw. widersprüchliches Ausdrucksverhalten,➔ andere unangemessene Verhaltensweisen, wie Ausfragendes Kindes,➔ nicht kindgemäße Gestaltung des gemeinsamen Spiels.(b) Aufklärung über kindliche Reaktionstendenzen in der elterlichenKonfliktsituation, vor allem hinsichtlich der Wirkungsweisevon Loyalitätskonflikten und begleitender Störungenund Einschränkungen der kindlichen Realitätswahrnehmungz.B. bei➔ ausgeprägter Tendenz des Kindes, Verhaltensauffälligkeitengegenüber dem umgangsberechtigtem Elternteil zu zeigen,➔ Tendenz des Kindes, Eltern und Besuchskontakte undifferenziertin extrem positiver oder negativer Weise sowie beidenEltern gegenüber konträr zu beschreiben,➔ Kontaktverweigerung des Kindes.(c) Bearbeiten von Unsicherheiten und Ängsten des betreuendenElternteils hinsichtlich der Befindlichkeit des Kindes währendder Umgangskontakte.Die Information des betreuenden Elternteils durch die BeratungsoderBegleitperson über den Verlauf der <strong>begleiteten</strong> Umgangskontaktekann Daten sowohl über das Kind als auch über denumgangsberechtigten Elternteil betreffen. Sie kann durch mündlichenBericht oder das Vorführen von Videoaufzeichnungen erfolgen.Damit der betreuende Elternteil negative Informationen überden umgangsberechtigten Elternteils im strittigen Gerichtsverfahrennicht zu dessen Nachteil missbrauchen kann, ist im Einzelnenfolgendes Vorgehen angezeigt:(a) Werden die Umgangskontakte nur aus der Sicht des Kindesgeschildert, so ist dieses Vorgehen irrelevant im Hinblick aufden Sozialdatenschutz. Der betreuende Elternteil hat alsSorgeberechtigter einen Auskunftsanspruch darüber, zuerfahren, wie es seinem Kind ergangen ist.(b) Wird auch das Verhalten des umgangsberechtigten Elternteilsgegenüber seinem Kind geschildert, ist dessen Einwilligung indiese Datenübermittlung erforderlich (§ 65 Abs. 1 Nr. 1SGB VIII). Von einer stillschweigenden Einwilligung kann in20


diesen Fällen grundsätzlich nicht ausgegangen werden, weil dieEltern getrennt leben und kein Vertrauensverhältnis (mehr) zwischenihnen besteht. Die ausdrückliche Einwilligung bedarf derSchriftform (§ 67b Abs. 2 Satz 2 SGB X). Sinnvoll ist es, dieEinwilligung bereits im Rahmen der Kooperationsvereinbarung mitden Eltern (siehe IV, 2.3) einzuholen. Bei den gesetzlich vorgeschriebenenschriftlichen Hinweisen über den Sachverhalt, in deneingewilligt werden soll, sind insbesondere zu erwähnen derInformationszweck (Wiederherstellen des Vertrauens des betreuendenElternteils in die Erziehungskompetenzen des umgangsberechtigtenElternteils) und die Selbstbeschränkung, nur solcheInformationen weiterzugeben, bei denen keine Beeinträchtigungschutzwürdiger Interessen des umgangsberechtigten Elternteilsersichtlich ist.(c) Das Vorführen von Videoaufzeichnungen ist ebenfalls nur mitschriftlicher Einwilligung des umgangsberechtigten Elternteilszulässig, weil sie den Hilfeprozess und damit überwiegendanvertraute Daten widergeben (§65 Abs. 1 Nr. 1 SGB X,§ 67b Abs. 2 Satz 2 SGB I). Die unter (b) gemachten Ausführungenzu Schriftform und Hinweispflichten gelten entsprechend.Um keine schutzwürdigen Interessen zu beeinträchtigenwerden nur solche Sequenzen gezeigt, die ein positivesBeziehungsverhältnis zwischen dem umgangsberechtigtenElternteil und dem Kind unterstreichen und/oder Fortschritteaufzeigen.4.3 Einsatz einer Begleit- und Beratungsperson4.3.1 Personaltrennung als RegelfallDie Begleitperson sollte in der Regel nicht zugleich Beratungspersonsein, weil die Beratung insbesondere der Eltern in der Regeleine höhere Fachlichkeit erfordert als die Begleitung der Umgangskontakte(siehe hierzu IV, 10.1.1).4.3.2 Interner fachlicher Austausch über die FamilieFür den Fall der Personaltrennung muss sichergestellt sein, dassdiese Kräfte den Hilfeprozess gemeinsam gestalten, ihre Vorgehensweisenaufeinander abstimmen, sich über Verlauf und Ergebnisseihrer geleisteten Interventionen gegenseitig informieren unddiese Erkenntnisse gemeinsam reflektieren. Der kollegiale Datenaustauschist grundsätzlich eine nach § 67c Abs. 1 SGB X zulässigeDatennutzung, soweit er für die Wahrnehmung der zugewiesenenAufgaben erforderlich ist. Werden hierbei auch Daten weitergegeben,die ein Familienmitglied im Zwiegespräch mit einerFachkraft nur dieser anvertraut hat, so ist insoweit dessen Einwilligungerforderlich (§ 65 Abs. 1 Nr. 1 SGB VIII):(a) Die Einwilligung der Eltern sollte bereits in der Kooperationsvereinbarung,die im Aufnahmeverfahren abgeschlossen wird,schriftlich eingeholt werden., Diese gilt dann für jedes kollegialeGespräch, solange kein Widerruf erfolgt. Auf die Widerrufsmöglichkeiteiner erteilten Einwilligung in bestimmtenSituationen sind die Eltern in der Vereinbarung hinzuweisen.(b) Erteilen Eltern ihre Einwilligung in der Kooperationsvereinbarungnicht, so ist sie bei Bedarf nach jedem Gespräch gesonderteinzuholen. Gleiches gilt für die Einwilligung des KindesSoweit in den internen fallbezogenen Fachaustausch auch andereKollegen, die nicht mit dem Fall befasst sind, einbezogen werden,ist dies nur im Rahmen einer anonymisierten Fallbesprechungoder mit Einwilligung der betroffenen Familienmitglieder zulässig.5. Abschluss der MaßnahmeBeim Abschluss der Maßnahme ist zu unterscheiden zwischender regelmäßigen Beendigung und dem vorzeitigen Abbruch derMaßnahme. Die nachstehende Definition des Regelendes ist wichtigfür die Klärung der Frage, wann eine Maßnahme als beendetoder abgebrochen anzusehen ist. Bei Abbrüchen sind die Entscheidungsträgeraufgefordert, über anderweitige Maßnahmen<strong>zum</strong> Wohl des Kindes zu entscheiden.5.1 Beendigung der MaßnahmeDie Maßnahme ist regelmäßig beendet, wenn(a) nach Auffassung aller Beteiligten eine kindgerechte Ausgestaltungder Umgangskontakte erreicht worden ist und(b) die Eltern sich einvernehmlich über die unbegleitete Weiterführungder Umgangskontakte geeinigt haben.5.1.1 Zukunftsorientierte Beratung des Kindesund der ElternDie Beendigung der Maßnahme setzt in der Regel eine zukunftsorientierteBeratung aller Familienmitglieder voraus:(a) Das Kind wird vor Beendigung der Maßnahme zu seineneigenen Vorstellungen über die künftige Gestaltung derUmgangskontakte befragt.(b) Die zukunftsorientierte Beratung der Eltern sollte möglichst ingemeinsamen Gesprächen erfolgen. Dabei spielen folgendeInhalte eine Rolle:➔ Unterstützung beim Übergang zu einer Wiederaufnahmeelterlicher Eigenverantwortung sowie zu autonomer Durchführungder Umgangskontakte,➔ Erarbeitung eines Umgangsmodells unter Berücksichtigungder Vorstellungen des Kindes,➔ Reduzierung des familiären Konfliktniveaus,➔ Verbesserung der elterlichen Kommunikation auch imHinblick auf künftiges Krisenmanagement einschließlich derBenennung von Schlichtungsstellen.5.1.2 Abschluss einer ElternvereinbarungDie Beendigung der Maßnahme erfordert ferner in den meistenFällen den Abschluss einer Elternvereinbarung. Sie ist das Ergebnisder zukunftsorientierten Beratung. In dieser Vereinbarung werdendie Regelungen festgehalten, die zur Durchführung der künftigun<strong>begleiteten</strong> Umgangskontakte – unter Moderation der Beratungsperson– einvernehmlich getroffen worden sind. Die Beratungspersonhat darauf hinzuwirken, dass in den Regelungen dieWünsche und Interessen des Kindes angemessen Berücksichtigungfinden.5.2 Abbruch der Maßnahmedurch den MaßnahmeträgerDer Maßnahmeträger kann die Maßnahme des <strong>begleiteten</strong>Umgangs vorzeitig abbrechen, wenn er zu der Einschätzunggelangt, dass dem Kind die Fortsetzung der Maßnahme nichtmehr zugemutet werden kann und/oder das Angebot von denEltern regelwidrig bzw. missbräuchlich genutzt wird. Ein Abbruchist insbesondere in folgenden Fällen in Betracht zu ziehen:(a) Die Sicherheit des Kindes oder der beteiligten Erwachsenenkann nicht gewährleistet werden.(b) Das Kind wird durch unangemessenes Verhalten des umgangsberechtigtenElternteils und dessen trotz Interventionenfortgesetzte Weigerung, dieses Verhalten zu ändern, belastet,21


IV. <strong>Standards</strong> für Maßnahmeträger der Jugendhilfewie z.B. Bedrängen des Kindes, negative Gefühle über denbetreuenden Elternteil zu äußern.(c) Das Kind wird durch unangemessenes Verhalten des betreuendenElternteils und dessen trotz Interventionen fortgesetzteWeigerung, dieses Verhalten zu ändern, belastet, wie z.B.massive Instrumentalisierung des Kindes im Elternkonflikt.(d) Die Belastung des Kindes durch die Umgangskontakte stehtnicht in angemessenem Verhältnis <strong>zum</strong> Nutzen der Maßnahme.Bei dieser Abwägungsentscheidung hat der ausdrücklichgeäußerte Wunsch des Kindes, dass die Maßnahme abgebrochenwerden soll, eine zentrale Bedeutung.(e) Einer oder beide Eltern befolgen wiederholt und trotz Aufforderungdie vereinbarten Regeln für die Kontaktabwicklungnicht.(f) Der umgangsberechtigte oder betreuende Elternteil steht beider Übergabe oder den Umgangsterminen (wiederholt) unterAlkohol- oder Drogeneinfluss.(g) Ein Elternteil übt Gewalt aus oder droht mit der Anwendungvon Gewalt.Eine Unterbrechung der Maßnahme ist angezeigt, wenn kontextuelleBelastungen es erfordern, die zunächst anderweitige Interventionenggf. durch einen anderen Fachdienst durchzuführen (z.B.Diagnostik kindlicher Verhaltensauffälligkeiten durch einschlägigenFachdienst).6. Zusammenarbeit mit denEntscheidungsträgernBei der fallbezogenen Zusammenarbeit mit dem Jugendamtund/oder Familiengericht ist zu unterscheiden, ob der MaßnahmeträgerInformationen, die die Durchführung der Maßnahme betreffen,aus Eigeninitiative oder aufgrund von Auskunftsersuchenübermittelt. Bei Auskunftsersuchen seitens der Entscheidungsträgerbefinden sich Maßnahmeträger in einem Spannungsfeld:(a) Die Durchführung von Maßnahmen des <strong>begleiteten</strong> Umgangsberuht auf einem Vertrauensverhältnis. Von Hilfeprozessensollte daher grundsätzlich keine Gefahr ausgehen, dasBerichte ohne Einwilligung der Eltern verfasst und weitergeleitetwerden, solange keine Vorfälle der Kindeswohlgefährdungauftreten. Hinzu kommt, dass eine detaillierte Berichterstattungnicht nur den Hilfeprozess belasten, sondern vor allemauch den Erfolg der Maßnahme gefährden würde. Angesichtsdessen zeigen sich Maßnahmeträger sehr zurückhaltendbeim Erstatten von Berichten und enthalten sich jeglicherBewertungen.(b) Jugendämter und Familiengerichte wiederum sind daraufangewiesen, fachlich kompetente Informationen über Verlaufund Wirkungen der Maßnahme zu erhalten, die Eltern zugeben nicht imstande sind, um im weiteren Verfahren überden Bedarf an zusätzlichen bzw. anderen familienunterstützendenMaßnahmen <strong>zum</strong> Wohl des Kindes befinden zu können.Sie beklagen, dass Berichte, die Maßnahmeträger inhaltlichmit den Eltern abstimmen, für sie in der Regel wenigAussagekraft haben.Der Gesetzgeber hat diesen Konflikt wie folgt gelöst: Er hatHilfeprozesse unter einen besonderen Vertrauensschutz gestellt,um deren Erfolg nicht zu gefährden (vgl. § 64 Abs. 2, § 65SGB VIII). Das Erstatten von Berichten über Verlauf und Wirkungender Maßnahme – im Rahmen der Hilfe nach § 18 Abs. 3Satz 4 SGB VIII – gegenüber den Entscheidungsträgern, die vornehmlichanvertraute Sozialdaten betreffen, ist grundsätzlich nur22mit Einwilligung der Eltern und/oder des Kindes zulässig, solangekeine Vorfälle der Kindeswohlgefährdung zu melden sind(§ 65 Abs. 1 Nr. 1 SGB VIII). Das Einwilligungserfordernis wirktsich solange nicht als Hemmnis aus, als auf eine faire Berichterstattunggeachtet wird, die in verträglichem Umfang auch fachlicheBewertungen möglich macht. Hingegen erweisen sich die inder Praxis zu beobachtenden zwei Ansätze, das Einwilligungserforderniszu umgehen, als wenig hilfreich:(a) Im ersten Fall teilt der Maßnahmeträger dem Jugendamt nurdie Rahmendaten über die Maßnahme mit. Das Jugendamtbeschafft sich dann im Rahmen der Mitwirkung nach § 50SGB VIII über eine Befragung der Eltern jene Detailinformationen,die das Familiengericht für seine weiteren Entscheidungenbenötigt. Diese Sozialdaten dürfen in der Regel nach§ 69 Abs. 1 Nr. 1 SGB X an das Gericht übermittelt werden,weil ein Anvertrauen grundsätzlich ausscheidet. Dieser Umwegkostet mehr Aufwand als er Nutzen bringt. Er verbessertvor allem nicht die Berichtsqualität, weil das Jugendamt mitder Durchführung der Maßnahme nicht befasst war, und dieEltern als Hilfeempfänger nur bedingt in der Lage sind,Verlauf und Wirkungen der Maßnahme fachlich kompetent zuwürdigen.(b) Im zweiten Fall werden Maßnahmeträger als Zeugen geladenin der Hoffnung, über die Zeugnispflicht die benötigtenInformationen zu erhalten. Auch dieser Weg ist aufgrund dereinschlägigen Zeugnisverweigerungsrechte wenig erfolgversprechend(siehe hierzu 6.2.2).Berichte an das Jugendamt und/oder Familiengericht, die derEinwilligung der Eltern bedürfen, sollten nicht nur von der zuständigenFachkraft des Maßnahmeträgers sondern auch von beidenEltern unterschrieben werden. Dadurch wird der Schriftform, diefür Einwilligungserklärungen grundsätzlich vorgeschrieben ist,Rechnung getragen (vgl. § 67b Abs. 2 Satz 2 SGB X).6.1 Mitteilungen an das Jugendamtund/oder FamiliengerichtDer Maßnahmeträger sollte von sich aus bei den nachfolgendgenannten Anlässen den zuständigen Entscheidungsträgern(Jugendamt und/oder Familiengericht) auf direktem WegRückmeldung geben. Soweit keine anvertrauten Sozialdaten i.S.d.§ 65 SGB VIII übermittelt werden, stützen sich Mitteilungen aufdie Befugnisnorm § 69 Abs. 1 Nr. 1 bzw. Nr. 2 SGB X. Aufgabedes Maßnahmeträgers ist es, die Entscheidungsträger über diewesentlichen, entscheidungserheblichen Aspekte der erbrachtenMaßnahme zu informieren, damit diese ihre weiteren Entscheidungen<strong>zum</strong> Wohl des Kindes treffen können. Er hat bei denEltern darauf hinzuwirken, ihm die Einwilligung in diese Vorgehensweisezu erteilen.6.1.1 Tatsächlicher Maßnahmebeginn –FallabweisungDie Unterrichtung von Jugendamt und/oder Familiengericht überden Maßnahmebeginn ist nach § 69 Abs. 1 Nr. bzw. Nr. 2 SGB Xzulässig. Gleiche Rechtslage gilt für die Mitteilung der Entscheidung,dass der Maßnahmeträger den Fall – entgegen seiner ursprünglichsignalisierten Mitwirkungsbereitschaft – nun doch nichtaufnehmen wird. Die Gründe für eine Fallabweisung sind ebenfallsanzugeben; hierfür ist jedoch die Einwilligung der Eltern erforderlich,soweit es sich um Sozialdaten handelt, die im Rahmen dervorbereitenden Beratung den Fachkräften des Maßnahmeträgersanvertraut worden sind (§ 65 Abs. 1 Nr. 1 SGB VIII).


6.1.2 Erfordernis ergänzender MaßnahmenStellt sich nach einer gewissen Zeit heraus, dass aufgrund derfestgestellten Komplexität der Problem- und Konfliktlagen in derFamilie neben der Begleitung der Umgangskontakte weitereInterventionen aus fachlicher Sicht angezeigt sind, sollte dieseErkenntnis – mit Einwilligung der Eltern (§ 65 Abs. 1 Nr. 1 SGB VIII)– dem Jugendamt und/oder Familiengericht mitgeteilt werden,damit diese Hilfen eingeleitet werden können. Praxisbeispiele könnensein:(a) Für die Klärung und Behebung eines schwerwiegendenElternkonflikts ist eine familienpsychologische Begutachtungund/oder einzel- oder familientherapeutische Behandlungerforderlich.(b) Für die Klärung und Behebung schwerwiegender VerhaltensundEntwicklungsauffälligkeiten des Kindes (z.B. Ablehnungvon Umgangskontakten durch das Kind) sind diagnostischeMaßnahmen und/oder eine heilpädagogisch-therapeutischeBehandlung erforderlich.Begleit- und Beratungspersonen geben selbst keine gutachterlichenEmpfehlungen ab, übernehmen jedoch Verantwortung dafürzu erkennen, wann die flankierende Hilfe von weiteren Expertenfür das Kind oder die Familie notwendig wird, und/oder wann dieWeiterführung der Maßnahme des <strong>begleiteten</strong> Umgangs eine gutachterlicheKlärung der familialen Problematik erfordert.Die Ablehnung von weiteren Hilfen für sich oder das Kind seitensder Eltern stellt als solche noch kein kindeswohlgefährdendesVerhalten dar. Vielmehr müssen hierfür weitere Umstände hinzukommen, wie z.B. Ausmaß und Schwere des Elternkonflikts oderder kindlichen Verhaltensauffälligkeiten und die Prognose, dassohne weitere Interventionen die Entwicklung des Kindes erheblichgefährdet sein wird. Ergibt die Abwägung aller Umstände desEinzelfalls, dass das Wohl des Kindes nur durch weitere Maßnahmengewährleistet werden kann, so ist zu dessen Schutz eineentsprechende Mitteilung an das Jugendamt und/oder Familiengerichtaufgrund des rechtfertigenden Notstands zulässig undgeboten, falls die Eltern trotz Interventionen bei ihrer Ablehnungshaltungbleiben und daher auch keine Einwilligung in die Einbindunganderer Fachdienste erteilen (§ 65 Abs. 1 Nr. 3 SGB VIII,§ 203 Abs. 1, § 34 StGB). Die Abwägung der Interessen desKindes, der Eltern und des Maßnahmeträgers erfolgt in einemstrukturierten Entscheidungsprozess und im Zusammenwirkenmehrerer Fachkräfte in der Einrichtung des Maßnahmeträger. DerMaßnahmeträger und bei Bedarf auch externe Fachkräfte sind andiesem Abwägungsprozess zu beteiligten. Alle Fallbesprechungendürfen in diesem Verfahrensstadium nur mit der Maßgabe durchgeführtwerden, dass die Fallschilderung in anonymisierter Weiseerfolgt.6.1.3 Vorzeitiger Abbruch der MaßnahmeFür die Übermittlung von Berichten an das Jugendamt und/oderFamiliengericht, die den vorzeitigen Abbruch einer Maßnahme des<strong>begleiteten</strong> Umgangs betreffen, gilt:(a) Die Mitteilung, dass die Eltern oder der Maßnahmeträger dieMaßnahme abgebrochen haben, ist aufgrund von § 69Abs. 1 Nr. 1 bzw. Nr. 2 SGB X zulässig.(b) Die Angabe der Gründe für Scheitern der Maßnahme istgrundsätzlich nur mit Einwilligung beider Eltern zulässig, weildiese Daten überwiegend im Rahmen des Hilfeprozessesgewonnen worden und damit anvertraute Sozialdaten sind(c)(§ 65 Abs. 1 Nr. 1 SGB VIII). Daher sind diese Berichtsinhaltevor ihrer Weiterleitung mit den Eltern abzustimmen. Zweckmäßigist es, am Ende des Berichts einen Passus einzufügen,dass sich die Eltern mit dessen Weiterleitung einverstandenerklären. Diese muss durch Unterschrift beider Eltern bestätigtwerden.Eine andere Rechtslage gilt bei Vorfällen der Kindeswohlgefährdung.Nicht jeder Abbruch als solcher ist bereits kindeswohlgefährdend.Dies ist erst dann der Fall, wenn die Maßnahmedeswegen abgebrochen wird, weil sich der umgangsberechtigteoder betreuende Elternteil während der <strong>begleiteten</strong>Umgangskontakte gegenüber dem Kind kindeswohlgefährdendi.S.d. § 1666 BGB verhält und auf entsprechendeAnsprache hin nicht bereit oder fähig ist, dieses Verhalten einzustellenbzw. zu unterlassen. In diesen Fällen ist der Maßnahmeträger<strong>zum</strong> Schutz des Kindes verpflichtet, die Maßnahmevorzeitig abzubrechen und diesen Gefährdungssachverhaltzugleich dem Jugendamt und/oder Familiengericht <strong>zum</strong>elden, wenn die Voraussetzungen des rechtfertigenden Notstandsvorliegen (§ 65 Abs. 1 Nr. 3 SGB VIII, § 203 Abs. 1,§ 34 StGB). Erforderlich ist eine vorherige Abwägung allerUmstände des Einzelfalls, die ergeben muss, dass dasSchutzinteresse des Kindes gegenüber den anderen Interessenerheblich überwiegt. Die unter 6.1.2 gemachten Ausführungenzur Vornahme der Interessenabwägung gelten entsprechend.6.1.4 Beendigung der MaßnahmeDas Jugendamt und/oder das Familiengericht ist über dieBeendigung der Maßnahme auf der Grundlage von § 69 Abs. 1Nr. 1 bzw. Nr. 2 SGB X in Kenntnis zu setzen. Endet die Maßnahmemit dem Abschluss einer Elternvereinbarung, so ist auchdieser Umstand zu berichten sowie mit Kenntnis und Einwilligungder Eltern die Vereinbarung dem Bericht des Maßnahmeträgersbeizulegen.6.2 Auskünfte an das Familiengerichtauf entsprechende AnfragenFamiliengerichte ersuchen Maßnahmeträger des Öfteren in folgendenFällen um Auskünfte:6.2.1 Anforderung von ZwischenberichtenSoweit Familiengerichte den Beschluss fassen, zunächst nur einebegrenzte Anzahl begleiteter Umgangskontakte durchzuführenund dann aufgrund der gemachten Erfahrungen über die weitereUmgangsregelung endgültig zu entscheiden (= befristete vorläufigeAnordnung), dürfen Maßnahmeträger die erbetenen Daten nurmit Einwilligung der Eltern dem Familiengericht übermitteln (§ 65Abs. 1 Nr. 1 SGB VIII):(a) Der Bericht sollte sich inhaltlich beschränken auf➔ die Beschreibung der Abläufe, besonderer Ereignisse undVorfälle während der <strong>begleiteten</strong> Umgangskontakte undbereits eingetretener Wirkungen sowie➔ einen Vorschlag über das weitere Vorgehen, der begründetwerde sollte auf der Basis einer knappen fachlichen Bewertungdes bisherigen Verlaufs und Erfolgs der Maßnahme.(b) Das Erstellen quasi gutachterlicher Berichte, die den Verlaufund die Wirkungen der Maßnahme im Detail schildern, ist ausfolgenden Gründen abzulehnen:23


IV. <strong>Standards</strong> für Maßnahmeträger der Jugendhilfe24➔ Die mit dem Fall befassten Kräfte des Maßnahmeträgerserfahren nur einen eingeschränkten Teil der Fallgeschichte,was für eine valide Evaluation der Familiensituation nichtausreicht.➔ Begleitpersonen können nur jene Informationen bewerten,die sich aus den <strong>begleiteten</strong> Umgangkontakten ergebenund für deren Einschätzung sie fachlich kompetent sind.➔ Der Hintergrund einer Begutachtung ist mit der Beratungsarbeitunvereinbar, weil mit strategischen Interaktionen derEltern und mit einer Instrumentalisierung der Hilfemaßnahmengerechnet werden muss.➔ Die fachlich gebotene Neutralität des Maßnahmeträgers imVerhältnis zu den Eltern wird dadurch unterwandert.6.2.2 Ladung zur ZeugenanhörungBeschließt das Familiengericht, nähere Auskünfte über die Maßnahmemittels einer Zeugenanhörung der mit dem Fall befasstenBeschäftigten des Maßnahmeträgers zu erhalten, so stellt sich dieRechtslage wie folgt dar:(a) (a) Die als Zeuge geladenen Beschäftigten von Maßnahmeträgernder öffentlichen Jugendhilfe benötigen eine Aussagegenehmigungihres Arbeitgebers, falls sie – auch nach Beendigungder Maßnahme – über Sachverhalte vernommen werden,die ihre berufliche Tätigkeit und damit das Amtsgeheimnisbetreffen (vgl. § 376 ZPO, § 39 BRRG). Die Genehmigungist durch das Gericht einzuholen. Sie ist zu versagen, wenndie Aussagen die Erfüllung öffentlicher Aufgaben ernstlich gefährdenoder erheblich erschweren würde. Gleiche Rechtslagegilt nach einschlägigem Kirchenrecht für Beschäftigte vonMaßnahmeträgern der freien Jugendhilfe, die der Katholischenoder Evangelischen Kirche angehören. Soweit derArbeitsvertrag eine Aussagegenehmigung <strong>zum</strong> Schutz desBetriebsgeheimnisses vorsieht, ist sie auch für die Anhörungvon Zeugen einzuholen, die bei sonstigen Maßnahmeträgernder freien Jugendhilfe beschäftigt sind.(b) Der besondere Vertrauensschutz, der für die Begleit- undBeratungspersonen eine persönliche Schweigepflicht begründet(§ 65 SGB VIII), korrespondiert in der Zivilprozessordnungmit dem Zeugnisverweigerungsrecht aus persönlichenGründen (§ 383 Abs. 1 Nr. 6 ZPO). Wird von diesem Rechtkein Gebrauch gemacht, beseitigt die Zeugnispflicht nur denbesonderen Vertrauensschutz nicht hingegen das Sozialgeheimnis.§ 69 Abs. 1 Nr. 2 SGB X enthält zwar eine Übermittlungsbefugnisfür Zeugenaussagen vor dem Familiengericht,die im Zusammenhang mit der zu erfüllenden Aufgabe stehen.Ist jedoch zu befürchten, dass durch eine Zeugenaussageder Erfolg der zu leistenden Umgangsbegleitung inFrage gestellt werden würde, so ist die Datenübermittlungnach § 64 Abs. 2 SGB VIII unzulässig (= institutionelles Zeugnisverweigerungsrecht).(c) Für die Umsetzung dieser Rechtslage in der Praxis gilt:➔ Im laufenden Hilfeprozess wird die Berufung auf eines derZeugnisverweigerungsrechte der Regelfall sein. Nach Beendigungoder Abbruch der Maßnahme kann die Verweigerungder Aussagegenehmigung nicht mehr auf § 64Abs. 2 SGB VIII gestützt werden, weil diese Vorschrift eineaktuell laufende Maßnahme voraussetzt.➔ Falls es Schutzinteressen des Kindes zu wahren gilt, weilim Rahmen der <strong>begleiteten</strong> Umgangskontakte kindeswohlgefährdendeVorfälle aufgetreten sind, so besteht einePflicht, auch dann als Zeuge auszusagen, wenn nochkeine entsprechende Meldung des Vorfalls erfolgt ist.6.3 Einsatz von Videoaufzeichnungen alsBeweismittel in GerichtsverfahrenWerden die <strong>begleiteten</strong> Umgangskontakte auf Video aufgezeichnet,können die Aufzeichnungen auch als Beweismittel in GerichtsverfahrenBedeutung erlangen. Hierbei sind folgende Fallkonstellationenzu unterscheiden:(a) Der umgangsberechtigte Elternteil kann durch Vorführen ausgewählterVideoaufnahmen, die den positiven Verlauf der<strong>begleiteten</strong> Umgangskontakte dokumentieren, vor demFamiliengericht den Beweis antreten, dass das Kindeswohleine weitere Begleitung der Umgangskontakte nicht mehrbzw. den noch im Raum stehenden Ausschluss des Umgangsrechtnicht erfordert. Ein solcher Beweis durch Augenschein(§ 371 ZPO) kommt vor allem in Betracht in Gerichtsverfahren,in denen die Umgangsbegleitung befristet unddamit vorläufig angeordnet worden ist. Der Antritt diesesBeweises setzt voraus, dass auch der betreuende Elternteilals Sorgeberechtigter mit diesem Vorgehen einverstanden ist.(b) Videoaufnahmen, die Vorfälle einer Kindeswohlgefährdungdurch den umgangsberechtigten Elternteil i.S.d. § 1666 BGBdokumentieren, sind wichtige Beweismittel in Familiengerichtsverfahren,um den Ausschluss des Umgangsrechts herbeizuführen,sowie in anhängigen Strafverfahren, um denNachweis der begangenen Straftat in Fällen zu führen, indenen der umgangsberechtigte Elternteil nicht gewillt und inder Lage ist, sein Verhalten zu ändern:➔ Bei eindeutigem Sachverhalt hat der Maßnahmeträger, vertretendurch die Leitung der Einrichtung, in der die Maßnahmeerbracht wird, von sich aus dem Jugendamtund/oder Familiengericht den Vorfall nicht nur zu melden,sondern zu dessen Nachweis auch die Videobänder auszuhändigen,um den Schutz des Kindes vor weiteren Gefährdungensicherzustellen (§ 65 Abs. 1 Nr. 3 SGB VIII,§ 203 Abs. 1, § 34 StGB). Die unter 6.1.2 gemachtenAusführungen zur Vornahme der Interessenabwägung geltenentsprechend.➔ Ordnet die Strafverfolgungsbehörde oder das Strafgerichtim Rahmen eines anhängigen Strafverfahrens, das mit dererbrachten Maßnahme in einem unmittelbaren Zusammenhangsteht an, die Videobänder als Beweismittel herauszugeben,weil sie für die Untersuchungen von Bedeutungsein können (§ 94 StPO), so hat der Maßnahmeträgerdiese Datenübermittlung nach § 69 Abs. 1 Nr. 2 SGB X zuveranlassen, wenn dadurch eine Gefährdung des Erfolgsder Maßnahme nicht zu befürchten steht (§ 64 Abs.2SGB VIII). Eine Berufung auf diesen Verweigerungsgrundkommt nur in Betracht, wenn die Maßnahme noch läuftund es aus Sicht des Maßnahmeträgers keine Anhaltspunktefür ein kindeswohlgefährdendes Verhalten gibt.7. Zusammenarbeit mit sonstigen Stellen7.1 Öffnung der <strong>begleiteten</strong> Umgangskontaktefür gerichtlich bestellte VerfahrensbeteiligteGerichtsverfahren, in denen ein begleiteter Umgang vorläufigangeordnet wird, betreffen in der Regel schwierige Fälle, beidenen das Familiengericht im Hinblick auf eine kindgerechteEntscheidungsfindung häufig einen familienpsychologischenGutachter und in § 1666 BGB-Verfahren auch einen Verfahrens-


Maßnahmen des <strong>begleiteten</strong> Umgangs sind zu dokumentieren,soweit dies für deren Durchführung und die Entscheidungen überdas weitere Vorgehen erforderlich ist:(a) Bei den Dokumentationsvorgängen zu unterscheiden istzwischen der internen Falldokumentation und der Berichterstattunggegenüber den Entscheidungsträgern Jugendamtund Familiengericht (siehe zu letzterem IV, 6).(b) Die interne Falldokumentation beschränkt sich nicht auf dieAufnahme und Beendigung der Maßnahme, deren Ergebnissein der Regel in einer Kooperationsvereinbarung und einerabschließenden Elternvereinbarung festgehalten werden.Vielmehr ist auch der Verlauf der Maßnahme schriftlich zuerfassen, soweit er für die Entscheidungen über das weitereVorgehen von Bedeutung ist. In einem Datenblatt sollte jedervereinbarte begleitete Umgangskontakt und jedes vereinbarteBeratungsgespräch terminlich registriert und bei jedem Terminvermerkt werden, ob er eingehalten worden ist oder nicht.Darüber hinaus sollte über jeden einzelnen Umgangskontaktund jede Beratungssitzung ein kurzes Protokoll erstellt werpflegerfür das Kind bestellt. Diese Experten können daran interessiertsein, als Beobachter an einem oder mehren <strong>begleiteten</strong>Umgangskontakten teilzunehmen, um für die Erfüllung ihrerAufgaben weitere Informationen über das Kind bzw. die Eltern-Kind-Beziehung zu gewinnen. Diese beobachtende Teilnahmekann erfolgen unmittelbar durch persönliche Anwesenheit odermittelbar durch Sichtung von Videoaufzeichnungen, wobei letztereTeilnahmeform aufgrund der geringeren Belastung für die Beteiligtenvorzuziehen ist. Für die Öffnung der <strong>begleiteten</strong> Umgangskontaktefür diese Experten gelten folgende Voraussetzungen:7.1.1 Familienpsychologischer SachverständigerEine Ausübung der diagnostischen Tätigkeit des familienpsychologischenSachverständigen im Rahmen der Umgangskontakte istnur unter folgenden Voraussetzungen zuzulassen:(a) Das Kind wird durch die Beobachtung nicht belastet.(b) Die Begleitung der Umgangskontakte wird durch dieBeobachtung in keiner Weise gestört oder behindert.(c) Es gibt keine andere Möglichkeit, die Interaktionen zwischendem Kind und dem umgangsberechtigten Elternteil zu beobachten.(d) Der Sachverständige legt vorab offen, welche Verfahren undInstrumente er einsetzen möchte, falls er unmittelbar an denUmgangskontakten teilnimmt. Auf diese Weise kann der Maßnahmeträgerbeurteilen, ob durch seine Tätigkeit Störungenzu erwarten sind.(e) Beide Eltern sind mit der beobachtenden Teilnahme desSachverständigen einverstanden.7.1.2 Verfahrens- und Ergänzungspfleger des KindesDer Verfahrenspfleger, der vor allem in § 1666 BGB – Verfahrenvom Familiengericht eingesetzt wird (§ 50 FGG), kann ein Interessean der Teilnahme begleiteter Umgangskontakte haben,wenn das Gerichtsverfahren aufgrund einer einstweiligen Anordnungdes <strong>begleiteten</strong> Umgangs weiterhin anhängig ist. Er solltebei Bedarf <strong>begleiteten</strong> Umgangskontakten beiwohnen dürfen, umdurch seine Beobachtungen die Kindesinteressen besser einschätzenzu können. Hierbei gelten im übrigen die gleichen Voraussetzungenwie beim familienpsychologischen Sachverständigen;insbesondere müssen alle Mitglieder der betroffenen Familiedamit einverstanden sein. Eine Teilnahme sollte dem Verfahrenspflegervor allem dann ermöglicht werden, wenn das Kind dies zuseiner Unterstützung ausdrücklich wünscht.Wurde für die Durchführung der <strong>begleiteten</strong> Umgangskontakte zudemein Ergänzungs- bzw. Umgangspfleger bestellt, der z.B. beiden Übergabesituationen das Kind begleiten soll, so ist dessenBegehren, <strong>begleiteten</strong> Umgangskontakten beizuwohnen, dannabzulehnen, wenn es über den Ablauf der Kontakte auch anderweitigunterrichtet werden kann und ihm die Förderung des Umgangs,die zu seinem Aufgabenkreis zählt, dadurch ermöglichtwird.7.2 Zusammenarbeit mit anderen Fachdienstenfür Kinder und FamilienFür die fachlich gebotene Zusammenarbeit der Einrichtungen desMaßnahmeträgers mit anderen Fachdiensten gilt:(a) Stellt sich im Verlauf der Maßnahme heraus, dass eine Familieneben dem <strong>begleiteten</strong> Umgang weitere Maßnahmen für dieLösung ihrer Konflikt- und Problemlagen benötigt (z.B. Familientherapie),so sollten diese in der Regel durch andereFachdienste erbracht werden. Der Maßnahmeträger hat im(b)Einzelfall eine personelle Vermischung verschiedener Maßnahmenin seinen Einrichtungen zu vermeiden, weil dadurchVerlauf und Erfolg der jeweils zu erbringenden Maßnahmebeeinträchtigt werden können (z.B. Störung der Interaktionsqualität,Erzeugen von Misstrauen aufgrund von Problemenmit der Neutralität und Vertraulichkeit). Angesichts dessensind Eltern weiterzuverweisen an geeignete Einrichtungenoder an das Jugendamt, falls ein Hilfeplan aufzustellen unddie benötigte Hilfeleistung behördlich zu bewilligen ist. MitEinwilligung der Eltern kann der Maßnahmeträger bei derKontaktaufnahme zur weiterverwiesenen Einrichtung behilflichsein und am Hilfeplanverfahren des Jugendamts beteiligt werden.Erbringen auch andere Fachdienste Maßnahmen für dasKind, die Eltern oder die gesamte Familie, so ist eine inhaltlicheAbstimmung der Maßnahmen und ein fachlicher Austauschüber deren Wirkungen zwischen den Hilfe leistendenStellen erforderlich. Werden z.B. in Fällen des nachgewiesenensexuellen Kindesmissbrauchs das Kind und der umgangsberechtigteElternteil, der die Tat begangen hat, therapeutischbehandelt, so ist eine entsprechende Zusammenarbeitzwischen den Therapeuten und der Einrichtung desMaßnahmeträgers geboten:➔ Der mit der Zusammenarbeit verbundene Austausch vonanvertrauten Sozialdaten (§ 65 SGB VIII, § 203 Abs. 1StGB) ist grundsätzlich nur mit schriftlicher Einwilligung beiderEltern und/oder des Kindes zulässig (§ 65 Abs.1 Nr. 1SGB VIII).➔ Für die beobachtende Teilnahme des Fachdienstes an <strong>begleiteten</strong>Umgangskontakten gelten die unter 7.1.1 dargelegtenBedingungen entsprechend.➔ Vordrucke für Einwilligungserklärungen der Eltern sind dergestaltzu konzipieren, dass sie alle vorkommende Formender Zusammenarbeit erfassen und per Ankreuzen die imEinzelfall praktizierten Kooperationsformen ausgewähltwerden können. Nachdem bereits zur Zeit des Aufnahmeverfahrensfeststehen kann, dass auch andere Fachdienstedie Familie unterstützen, ist die Einwilligungserklärung derEltern auch als eine Regelung in den Vordruck für dieKooperationsvereinbarung (siehe IV, 2.3) zu integrieren.8. Dokumentation der Maßnahme25


IV. <strong>Standards</strong> für Maßnahmeträger der Jugendhilfe(c)(d)(e)(f)(g)den, in dem die wesentlichen Beobachtungen, besonderenVorkommnisse, wichtigen Gesprächsinhalte (z.B. wichtigeInformationen über die Familie, Anliegen und Wünsche,Absprachen) festgehalten werden.Alle über eine Familie erstellten Dokumente und Dateien sindin einer Akte und/oder einem elektronischen Ordner (Datenträger)zusammenzufassen. Dies gilt auch für die Protokolleüber Beratungsgespräche, soweit die betroffenen Familienmitgliederihre Einwilligung hierfür nicht versagt haben;andernfalls sind diese Dokumente in der Handakte der zuständigenBeratungsperson aufzubewahren. Bei der Aktenführungempfiehlt es sich, die Berichte für die Entscheidungsträgerinnerhalb der Akte getrennt von den anderen Dokumenteneinzuordnen z.B. durch Verwendung eines Trennblattes.Soweit die <strong>begleiteten</strong> Umgangskontakte auf Video aufgezeichnetworden sind, sind diese Datenträger weiterer Bestandteilder Familienakte.Die offiziellen Datenträger, die über die Familie angelegt wordensind, sind nur den mit dem Fall befassten Begleit- undBetreuungspersonen zugänglich sowie jenen Kräften, die fallbezogeneinzelne Verwaltungsarbeiten verrichten (z.B.Schreibkräfte).Diese Datenträger sind vor unbefugtem Zugriff sicher aufzuwahren,d.h. in abschließbaren Fächern oder Schubladen.Nach Beendigung der Maßnahme sind die über die Familieerstellten Datenträger, auch Videobänder, zu löschen, fallskein Grund zur Annahme besteht, dass dadurch schutzwürdigeInteressen der betroffenen Familienmitglieder beeinträchtigtwerden (§ 84 Abs. 2 Satz 2 SGB X). Gründe, die eineAnordnung von Aufbewahrungsfristen durch den Maßnahmeträgererfordern, sind nicht ersichtlich (vgl. § 84 Abs. 3 Nr. 1SGB X). Bei vorzeitigem Abbruch der Maßnahme durch dieEltern oder den Maßnahmeträger, sind die Datenträger mindestenssolange weiter aufzuwahren, bis das Jugendamtund/oder Familiengericht über das weitere Vorgehen entschiedenhat. Ist der Maßnahmeträger nach dieser Entscheidungmit dem Fall nicht mehr befasst, so sind die Datenträgerzu vernichten. Bei einer nur vorübergehenden Unterbrechungder Maßnahme (z.B. Erstellen eines familienpsychologischenGutachtens) sind die Datenträger weiterhin aufzubewahren.(c)Neben einer Selbstevaluation empfiehlt sich auch eine Fremdevaluationder Konzeption und Durchführung von Maßnahmendes <strong>begleiteten</strong> Umgang. Maßnahmeträger sollten sichentsprechenden Initiativen von Außen nicht verschließen, daZertifizierungen durch externe Stellen für die Qualität der Angebotsim Wettbewerb mit anderen Maßnahmeträgern bürgen.10. Strukturelle Rahmenbedingungen10.1 Ausstattung und Organisation des Anbieters10.1.1 Personalausstattung und AufgabenzuweisungJede der am <strong>begleiteten</strong> Umgang beteiligten Kräfte des Maßnahmeträgersübernimmt klar definierte Verantwortlichkeiten undAufgaben. Diese sind in einem Geschäftsverteilungsplan bzw.einer Dienstanweisung schriftlich niederzulegen. Unabhängig vonder fachlichen Qualifikation können die beteiligten Kräfte sein(a) fest angestellte Fachkräfte,(b) freiberuflich tätige Honorarkräfte und(c) ehrenamtlich tätige Kräfte.Im Fall der freiberuflichen und ehrenamtlichen Tätigkeit ist einevertragliche Einbindung der Kräfte erforderlich. Für alle Kräfte istdie Bereitschaft zu regelmäßiger Supervision und Fortbildungunerlässlich.10.1.1.1 Überwiegender Einsatz von FachkräftenDie Durchführung von Maßnahmen des <strong>begleiteten</strong> Umgangserfordert in der Regel ein hohes Maß an Fachlichkeit und ist deshalbüberwiegend von Fachkräften zu leisten. Geeignete Fachkräftefür diese Aufgabe i.S.v. § 72 SGB VIII sind insbesondere(a) Diplom-Psychologen,(b) Kinder- und Jugendpsychiater,(c) Sozialpädagogen und Diplom-Pädagogen mit entsprechenderZusatzqualifikation (z.B. Trennungs- und Scheidungsberatung,Familientherapie, Familienmediation).Fachkräfte übernehmen insbesondere folgende Aufgaben:(a) Gesamtverantwortung und Koordination der Fallbetreuung,(b) vorbereitende, flankierende und zukunftsorientierte Beratungder Eltern und des Kindes,(c) Begleitung der Umgangskontakte bei beaufsichtigtemUmgang.9. Evaluation der MaßnahmeDie Evaluation erfolgt auf folgenden Ebenen:(a) Die Evaluation von Maßnahmen des <strong>begleiteten</strong> Umgangs istvon zentraler Bedeutung für die Qualitätsentwicklung unddeshalb regelmäßig durchzuführen. Hierbei ist das Urteil sowohlder Eltern als auch der Fachkräfte zu berücksichtigen.Die Perspektive des Kindes ist stets einzubeziehen.(b) Für die Evaluation der einzelnen Umgangskontakte sind verhaltensbezogeneMessinstrumente mit hinreichend geprüfterGüte einzusetzen, deren Anwendung einer objektiviertenEinschätzung der Qualität der Maßnahme dient. Die Gütekriterienrichten sich nach dem Stand der Wissenschaft undForschung.10.1.1.2 Unterstützung durch Laienmit fachlicher AnleitungBeim Einsatz von Laien sind folgende Aspekte zu beachten(a) Bei unterstütztem Umgang und bei begleitetem Umgangi.e.S. kann die Begleitung der Umgangskontakte sowie derenVor- und Nachbereitung mit dem Kind durch Laien erfolgen,wenn sie vorab für diese Aufgabe durch Qualifizierungsmaßnahmenangeleitet worden sind. Besonders geeignet sindStudierende höherer Semester in einschlägigen Studiengängen(Sozialpädagogik, Pädagogik, Psychologie, Medizin).(b) Verantwortlich für die Qualifizierung der eingesetzten Laien istder Maßnahmeträger. Über Inhalte und Dauer der Qualifizierungsmaßnahmenist ein Konzept zu entwickeln.(c) Die Begleitung der Umgangskontakte durch Laienkräftegeschieht in enger Zusammenarbeit mit der für den Fall verantwortlichenFachkraft (siehe IV, 4.3).26


10.1.2 Raum- und SachausstattungBei der Raum- und Sachausstattung, die für die Durchführungvon begleitetem Umgang mindestens erforderlich ist, sind folgendeAspekte zu beachten:(a) Die Räume sind mit öffentlichen Verkehrsmitteln leicht erreichbarund auch für körperlich behinderte Personen zugänglich.(b) Es stehen mindestens ein Raum für die Begleitung der Umgangskontakte,ein Raum für Beratungsarbeit sowie getrennteWartebereiche für die Eltern zur Verfügung.(c) Die Räume sind für die angestrebten Ziele des <strong>begleiteten</strong>Umgangs und für die Falltypen geeignet, für die begleiteterUmgang angeboten wird (z.B. Alter der Kinder, Ausmaß dernotwendigen Überwachung).(d) Der Raum für die Begleitung der Umgangskontakte ist kindgerecht,ansprechend eingerichtet, sicher und mit Spielangebotenfür verschiedene Altersgruppen ausgestattet. Die Verrichtunggemeinsamer alltäglicher Aktivitäten von umgangsberechtigtemElternteil und Kind (z.B. Mahlzeiten) ist möglich.(e) Alle Räume sind dergestalt auszustatten, dass auch dieSicherheit der Mitarbeiter garantiert ist (z.B. Vorhandenseineines Telefons in jedem Raum).10.1.3 ÖffnungszeitenBei den Öffnungszeiten ihrer Einrichtungen haben Maßnahmeträgerfolgende Aspekte zu beachten:(a) Die Öffnungszeiten sind benutzerfreundlich zu konzipieren.Sie schließen Abende und Wochenenden ein.(b) Die weitreichende telefonische Erreichbarkeit der Einrichtungist gewährleistet. Es sind feste telefonische Sprechstundeneinzuführen.10.2 Haftung für Personen- und Sachschäden imRahmen der <strong>begleiteten</strong> UmgangskontakteSoweit die Familie im Rahmen der <strong>begleiteten</strong> UmgangskontaktePersonen- und Sachschäden erleidet, sind folgende Haftungsgrundsätzezu beachten:(a) Maßnahmeträger haften für alle Schäden, deren Ursache eineVerletzung der Verkehrssicherungspflicht ist, in der Regelnach § 823 BGB. Bei Maßnahmeträgern der öffentlichenJugendhilfe kommt auch eine Amtshaftung seitens der Anstellungsbehördein Betracht, insbesondere bei Schaffungeiner Gefahrenquelle (vgl. Art. 34 GG, § 839 GG).(b) Bei Verletzung der Aufsichtspflicht gegenüber dem Kinddurch die Begleitperson haften Maßnahmeträger der freienJugendhilfe nach §§ 823, 831 BGB und Maßnahmeträger deröffentlichen Jugendhilfe (Anstellungsbehörde) im Rahmen derAmtshaftung (vgl. Art. 34 BGB, § 839 BGB).(c) Ein Mitverschulden des umgangsberechtigten Elternteils istanzurechnen. Die Aufsichtspflicht für das Kind obliegt demumgangsberechtigten Elternteil und der Begleitperson gemeinsam.Der umgangsberechtigte Elternteil hat – ungeachtetdessen, ob er zugleich sorgeberechtigt ist oder nicht – dieBefugnis zur alleinigen Entscheidung in Angelegenheiten dertatsächlichen Betreuung, solange das Kind in seiner Obhut istund das Familiengericht diese Befugnis nicht eingeschränkthat (§ 1687 Abs. 1 Satz 4, Abs. 2, § 1687a BGB). Er trägtdamit auch die Verantwortung für das Wohlergehen des Kindeswährend der (<strong>begleiteten</strong>) Umgangskontakte.(d) In der Kooperationsvereinbarung kann die Haftung bei leichterFahrlässigkeit ausgeschlossen werden. Dies gilt nicht für Fälleder Amtshaftung.27


V. Anhang1. Glossar mit Fachbegriffen■Beaufsichtigter UmgangDieser soll begleitete Eltern-Kind-Kontakte in Situationen ermöglichen,in denen eine direkte Gefährdung des Kindes seitens desumgangsberechtigten Elternteils nicht ausgeschlossen werdenkann. Die Begleitperson ist während der Eltern-Kind-Kontakteständig anwesend und beobachtet direkt oder indirekt über Videooder Einwegscheibe deren Interaktionen. Der Schutz des Kindeshat absolute Priorität. Interventionen <strong>zum</strong> Schutz des Kindes erfolgenprimär auf der Eltern-Kind-Ebene während der Umgangskontakte.Eine flankierende Beratung der Familienmitglieder ist hierstets erforderlich, um Strategien zu entwickeln, die ein kindeswohlgefährdendesVerhalten nicht mehr aufkommen lassen.■Begleiteter UmgangDies ist eine rechtlich kodifizierte und zeitlich befristete Maßnahmeder Jugendhilfe. Sie zielt ab auf Anbahnung, Wiederherstellung,Praktizierung, Unterstützung und Förderung der Beziehung einesKindes zu jenem Elternteil, mit dem es nicht zusammen lebt. DerMaßnahmeträger stellt die Rahmenbedingungen für die Durchführungder Maßnahme begleiteter Umgang bereit. Die Begleitpersonmoderiert die <strong>begleiteten</strong> Umgangskontakte im Hinblickauf die Ziele der Maßnahme. Die Umgangsbegleitung wird in denmeisten Fällen von einer Beratung der Eltern und des Kindes flankiert.■Begleiteter Umgang i.e.S.Dieser soll begleitete Eltern-Kind-Kontakte in Situationen ermöglichen,in denen bedingt durch Konflikte auf der Eltern-Ebene eineindirekte Gefährdung des Kindes seitens des umgangsberechtigtenElternteils nicht ausgeschlossen werden kann. Erforderlich istin der Regel eine flankierende Beratung aller Familienmitglieder mitdem Ziel, die familiäre Beziehungssituation für das Kind zu verbessern.■BegleitpersonDiese ist jene Kraft des Maßnahmeträgers, die die Umgangskontaktebegleitet.■BeratungspersonDiese ist jene Kraft des Maßnahmeträgers, die die flankierendeBeratung der Eltern und des Kindes leistet.■Betreuender ElternteilDies ist der Elternteil, bei dem das Kind lebt, und der in der Regeldas volle Sorgerecht innehat.■EntscheidungsträgerDies sind jene Stellen, die entscheiden, ob im Einzelfall eineMaßnahme des <strong>begleiteten</strong> Umgangs durchgeführt wird. Entscheidungsträgersind– in außergerichtlichen Verfahren das Jugendamt oder Erziehungsberatungsstellen,die in der Regel entscheidungsbefugtsind,– in gerichtlichen Verfahren zudem das Familiengericht.■Kostenträgerder öffentlichen Jugendhilfe, vertreten durch das Jugendamt,erbracht; auch das Land ist in der Regel an den Kosten beteiligt,soweit die Maßnahme in einer Erziehungs- oder Familienberatungsstelleerbracht wird.Soweit die Umgangskontakte durch Privatpersonen begleitet werden,haben die Eltern etwaige Aufwendungen zu tragen.■MaßnahmeträgerDies ist ein freier oder öffentlicher Träger der Jugendhilfe, der eineoder mehrere Einrichtungen oder Dienste betreibt, in der bzw.denen Maßnahmen der <strong>begleiteten</strong> Umgang angeboten und erbrachtwerden. Mit dem Begriff wird sowohl der Träger als auchdessen Einrichtung bezeichnet.■Umgangsberechtigter ElternteilDies ist der Elternteil, bei dem das Kind nicht lebt, und der berechtigt,aber auch verpflichtet ist, mit seinem Kind regelmäßigUmgang zu pflegen. Es steht stellvertretend auch für andereumgangsberechtigte Personen i.S.d. § 1685 BGB.■Unterstützter UmgangDieser zielt auf eine Optimierung der Eltern-Kind-Kontakte in dysfunktionalenSituationen ab, in denen keine unmittelbaren Risikenfür das Kind ersichtlich sind. Es soll vor allem Hilfestellung bei derVerbesserung von Beziehungsqualität gegeben werden. Ob danebeneine Beratung der Familienmitglieder angezeigt ist, richtet sichnach den Umständen des Einzelfalls. Wenn nur eine Unterstützungbei der (Wieder-) Herstellung der Eltern-Kind-Kontakte benötigtwird, ist zusätzliche Beratung in der Regel nicht nötig.Hinweis:Die Texte für die nachfolgenden Abschnitte – ausgenommen4.2 (<strong>Standards</strong> anderer Länder) – werden erst in die Endfassungder <strong>Standards</strong> eingestellt. Noch offen ist die Entscheidung, obdie unter 4.3 genannten Unterlagen in die "Deutschen <strong>Standards</strong>"mit aufgenommen werden oder nicht. Es gibt Überlegungen,wonach der bessere Standort für diese Textauszügedie noch zu erstellende Handreichung für Maßnahmeträger ist.2. Zusammenstellung der einschlägigenRechtsgrundlagen3. Muster für Vereinbarungen3.1 Kooperationsvereinbarung mit Elternim Aufnahmeverfahren3.2 Elternvereinbarung am Ende der Maßnahme4. Abdruck einschlägiger Unterlagenanderer Stellen4.1. <strong>Standards</strong> anderer <strong>deutsche</strong>r Fachinstitutionen<strong>zum</strong> <strong>begleiteten</strong> Umgang4.2. <strong>Standards</strong> anderer Länder<strong>zum</strong> <strong>begleiteten</strong> UmgangÜbersetzung und Abdruck der <strong>Standards</strong> der nachstehendenLänder wurden mit freundlicher Genehmigung der jeweiligen Organisationenvorgenommen.Soweit Maßnahmen des <strong>begleiteten</strong> Umgangs von Trägern derJugendhilfe erbracht werden, ist Kostenträger die Jugendhilfe.Dort werden die Kosten insbesondere durch den örtlichen Träger28


4.2.1 Australien und Neuseeland"<strong>Vorläufige</strong> <strong>Standards</strong> für die <strong>begleiteten</strong> Umgangskontaktevon Kindern" der ANZACCS – AUSTRALIAN AND NEW ZEA-LAND ASSOCIATION OF CHILDREN CONTACT SERVICES(Stand: 17.10.1998)Betrifft die Maßnahme begleiteter Umgangskontakte. Was verstehtman unter der Maßnahme begleiteter Umgangskontakte?Modelle der Beaufsichtigung ANZACCS <strong>Standards</strong> für die Maßnahmebegleiteter Umgangskontakte, einrichtungsbezogene undnicht einrichtungsbezogene Maßnahmen.New Zealand Supervised Access Association <strong>Standards</strong>,März 1998.Was ist mit <strong>begleiteten</strong> Umgangskontakten für Kinder gemeint?■ElterntrennungWenn Eltern sich trennen, leben Kinder <strong>zum</strong>eist hauptsächlich beieinem Elternteil und verbringen regelmäßig Zeit mit dem anderen.Kontakt (contact, Australien), Zugang (access Neuseeland) undUmgang (visitation USA) sind die juristischen Begriffe für den Kontakteines Kindes nach der Trennung mit dem außerhalb lebendenElternteil oder einer anderen bedeutsamen Person, wie z.B. Großeltern,Geschwister oder Verwandte.In manchen Fällen erheben sich Bedenken betreffend die Sicherheitoder das Wohlergehen des Kindes während der Umgangsbesuche.Manchmal werden Kontakte vor einem Hintergrund intensiverKonflikte durchgeführt und die Übergabesituationen können zuKrisenpunkten werden. In manchen Fällen beinhaltet die ÜbergabesituationSicherheitsprobleme für einen der Eltern. In geeignetenFällen kann die Maßnahme begleiteter Umgangskontakte bei derpraktischen Handhabung oder Erleichterung von Kontakten helfen.■Anordnungen betreffend Fürsorge und SchutzWenn ein Kind dem Risiko von Missbrauch oder Vernachlässigungunterliegt, kann es Ziel einer Anordnung betreffend Fürsorge undSchutz werden. In solchen Fällen stellen sich häufig Fragen bezüglichder Handhabung von Kontakten zwischen dem Kind undseinen Eltern, Geschwistern und Verwandten.Die Wohlfahrtsbehörden der Regierung von Australien und Neuseelandhaben lange Erfahrung in der Organisation und dem Angebotvon <strong>begleiteten</strong> Umgangskontakten für Kinder, welche Anordnungenbetreffend Fürsorge und Schutz unterliegen. Sachzwängesind jedoch ein wesentlicher Faktor bei der Einschränkungder Häufigkeit, Dauer und Art der durchgeführten Kontakte.■Modelle für <strong>begleiteten</strong> UmgangModelle für <strong>begleiteten</strong> Umgang können wie folgt kategorisiertwerden:(2) Mittlerer Überwachungsgrad:In Abhängigkeit vom Aufnahmeinterview kann diese Form vonBeaufsichtigung für Fälle geeignet sein, welche ein hohesKonfliktniveau, schlechtes Elternverhalten, ein kontrollierbaresEntführungsrisiko, ein niedriges Risiko von Gewalt sowieEltern mit kontrollierbarem Risiko betreffend Drogengebrauchoder psychologischen Problemen beinhalten. Die Maßnahmezielt auf Beistand zur Sicherstellung von Sicherheit und Wohlergehendes Kindes ab. Es soll zudem die Sicherheit des verletzlichenElternteils gewährleistet und die Eltern-Kind-Interaktionwährend des Kontakts gefördert werden. In manchenFällen wird die selbstständige Handhabung von Kontaktenvon den Parteien als wünschenswertes und/oder möglichesmittel- oder langfristiges Ziel bewertet.(3) Hoher Überwachungsgrad:Wenn Kontakte bei ernsthafteren als den o.g. Risiken oderSchwierigkeiten durchgeführt werden sollen und wenn dieEinrichtung dafür eingerichtet ist, mit solchen Fällen umzugehen,kann Umgangsbegleitung mit hohem Überwachungsgradangeboten werden. Das primäre Ziel ist die Sicherheitund das Wohlergehen des Kindes sowie anderer bedeutsamerPersonen. In den meisten Fällen dieses Niveaus ist dieselbstständige Handhabung der Kontakte mittel- oder langfristigkein erreichbares Ziel. Diese Form von Überwachung istressourcenintensiv, erfordert hohe Professionalität und dieRisiken und Anforderungen sind derart, dass Begleitung aufdiesem Niveau für viele Einrichtungen nicht durchführbar ist.Bei Aufnahme derartiger Fälle, werden die Eltern-Kind-Kontaktegenau überwacht und gefördert und die Angemessenheitder Dienstleistung wird regelmäßig überprüft.Obwohl eine Einrichtung alle drei Formen von Umgangsbegleitunganbieten kann, sind Ressourcen und Sachkenntnisse wichtigeDeterminanten der angebotenen Dienstleistung. Die Arbeitsweiseeiner Einrichtung und die Ziele der Umgangsbegleitung hängenstark von der Art der Fälle ab, die aufgenommen werden.■Nicht-einrichtungsbezogeneund einrichtungsbezogene MaßnahmenNicht-einrichtungsbezogene Maßnahmen umfassen den Transport,den Übergabeort, die Beaufsichtigung der Übergabesituationund manchmal in eingeschränkter Form Kontaktbegleitung in derhäuslichen Umgebung.Einrichtungsbezogene Maßnahmen umfassen Beaufsichtigung derÜbergabesituation und/oder Beaufsichtigung der Kontakte hauptsächlichoder ausschließlich in einer Einrichtung. Manchmal wirdder Transport zur Übergabesituation und eingeschränkter Kontaktaußerhalb der Einrichtung angeboten.(1) Niedriger Überwachungsgrad:Geeignet für Fälle, in denen die Risikofaktoren minimal sind.Der begleitete Umgang kann innerhalb der Einrichtung oderaußerhalb durchgeführt werden und die Begleitung der Übergabesituationenoder des Kontaktes beinhalten. Die Begleitungbesteht in einer allgemeinen Überwachung und Förderungvon Kontakten. Das Ziel ist die Förderung gesunderBeziehungen und Verbesserung oder Entwicklung der Fähigkeit,Kontaktmodelle selbstständig zu handhaben. Enge Zusammenarbeitmit anderen Diensten, wie z.B. Beratungseinrichtungen,kann günstig sein.29


V. Anhang<strong>Vorläufige</strong> <strong>Standards</strong> der Australian and New ZealandAssociation of Childrens Contact Services von derGesellschaft verabschiedet und herausgegeben am11. März 1995Erklärender KommentarI. Die GesellschaftDie Australian and New Zealand Association of ChildrensContact Services wurde bei einem Eröffnungstreffen inLaunceston, Tasmanien, im April 1994 begründet. Ihre Zielesind:➔ Förderung einer genauen Analyse der Rolle und derEinschränkungen bei Kontaktmaßnahmen für Kinder➔ Aufklärungsarbeit betreffend Informationen im Zusammenhangmit Kontaktmaßnahmen für Kinder➔ Begründung eines Netzwerks für Einrichtungen, die mit derBegründung oder Durchführung von Kontaktmaßnahmenfür Kinder befasst sind➔ Aufrufe an die Regierungen betreffend die Finanzierung vonKontaktmaßnahmen für Kinder➔ Identifizierung von Mindeststandards➔ Beratung betreffend FinanzierungskriterienII.ZielDie Gesellschaft beschloss nach ihrer Eröffnungsversammlung<strong>Standards</strong> zu entwickeln, die konzentrierte Diskussionbetreffend Schlüsselfragen zu fördern und die Begründungvon Maßnahmen mit hohem Niveau zu erleichtern. Die Gesellschaftbeschloss zudem anzustreben, dass eine Verknüpfungder <strong>Standards</strong> mit Finanzierungskriterien seitens derRegierung und außerhalb der Regierung gewährleistet wird.III. Entwicklung der <strong>Standards</strong>Ein Entwurf der <strong>Standards</strong> wurde von der Gesellschaft imSeptember 1994 veröffentlicht. Das Konzept wurde von JudyHarrison vorbereitet und teilweise von den Legal Aid andFamily Services gefördert. LAFS war in das Projekt involviert,um ein klareres Bild über die angestrebte Arbeitsweise derDienste zu erhalten.In Vorbereitung des Entwurfs wurden Materialien derAssociation List of Holdings durchgesehen. Diese implizierenProgrammleitlinien und Dokumentationen bereits tätigerDienste in Australien und Neuseeland; die Evaluierung desAdelaide Access Change Over Service, der seit 12 Monatenarbeitete (1983/84) sowie von Literatur betreffend Programmeund Entwicklungen in den USA, England und Kanada.Das Konzept wurde in Umlauf gebracht und Schlüsselelementewurden in Workshop-Gruppen bei der ersten NationalenKonferenz der Gesellschaft in Adelaide vom 15. bis 17.Oktober 1994 diskutiert. Kommentare <strong>zum</strong> Entwurf der <strong>Standards</strong>wurden bis <strong>zum</strong> Dezember 94 berücksichtigt. Der Entwurfder <strong>Standards</strong> wurde dann <strong>zum</strong> Vorschlag für vorläufige<strong>Standards</strong> aufgestuft. Diese wurden im Januar 1995 herausgegebenund in Umlauf gebracht. Kommentare zu den vorläufigen<strong>Standards</strong> wurden bis <strong>zum</strong> 6. März 1995 aufgenommen.Beim Treffen der Gesellschaft vom 11. März 1995 wurdendie vorliegenden vorläufigen <strong>Standards</strong> genehmigt.IV. Die <strong>Standards</strong>Die <strong>Standards</strong> reflektieren die Tatsache, dass Dienste undInteressengruppen in Australien und Neuseeland im Hinblickauf begleitete Umgangskontakte sich noch deutlich in einemLernstadium befinden. In der Konsequenz beinhalten die30<strong>Standards</strong> erläuternde Materialien wie auch spezifizierendeQualitätskriterien. Im weiteren sollte festgehalten werden,dass ein Unterschied zwischen diesen <strong>Standards</strong>, die hauptsächlichauf Prinzipien und Fragen der Qualitätssicherungabzielen und einer Handlungsanleitung besteht. Letzterewürde Tipps für und Details der Vorgehensweise, den Inhaltvon Trainingsprogrammen für das Personal und möglicherweiseFortbildungsmaterialien beinhalten. Die Gesellschafthofft, in gebührender Zeit eine vorläufige Handlungsanleitungzu erstellen und strebt an, letztlich das Format der <strong>Standards</strong>so anpassen zu können, dass es eine kompaktere Aussagebezüglich der Ziele der Maßnahme und der Strategien zurErreichung dieser Ziele beinhaltet. Der Prozess der Weiterentwicklungder <strong>Standards</strong> wird fortgesetzt. Die Gesellschaft hatbeschlossen, dass vor einer erneuten Durchsicht der vorläufigen<strong>Standards</strong> eine längere Erprobungsperiode eingeschobenwerden sollte.V. Qualität und FlexibilitätWährend man hofft, dass die <strong>Standards</strong> eine gute Praxisarbeitfördern werden, wäre es nicht wünschenswert, wenn siedie Entwicklung unterschiedlicher Modelle behindern würden.Deshalb sind die <strong>Standards</strong> in allgemeinen Begriffen formuliert,mit der Absicht, dass sie, unabhängig vom Modell oderdem Umfang der angebotenen Maßnahme, für verschiedeneEinrichtungen passend sind.VI. Sicherheit und Wohlergehen des KindesIn den vorläufigen <strong>Standards</strong> wird die Position vertreten, dass,wenn Sicherheit ein Problem darstellt (hiermit ist die Sicherheitdes Kindes, des verletzlichen Elternteils und der Begleitpersongemeint), die Sicherheit an erster Stelle der Gesichtspunktesteht. Sie stellt eine Vorbedingung dar.Wenn die Vorbedingung der Sicherheit erfüllt ist, ist das Wohlergehendes Kindes auf allen Stufen und insbesondere beider Entscheidung, ob Begleitung angeboten wird und aufwelche Weise diese geleistet werden soll, von vorrangigerBedeutung (diese Position wurde kürzlich gleichfalls bei derEntwicklung von <strong>Standards</strong> für begleitete Umgangskontakteseitens der kalifornischen Gesetzgebung vertreten).Unter den Mitgliedern der Gesellschaft, in der Literatur undgenerell gibt es eine Vielzahl von Standpunkten, wann Kontaktim Interesse eines Kindes ist und bezüglich der Umstände,unter denen begleiteter Kontakt wünschenswert oder hilfreichsein kann. Dies sind primäre Fragen für die Eltern, dieGerichte und die Kinderschutzeinrichtungen und es ist festzuhalten,dass die Gesellschaft die Diskussion über diese Fragenaktiv fördert und sicherlich nicht von dem Grundsatz abweicht,dass Kontakt in allen Fällen im Interesse der Kinder ist.Während andere darüber entscheiden werden, ob ein Antragauf <strong>begleiteten</strong> Umgang gestellt wird, wird die Kontakteinrichtungentscheiden, ob sie darauf vorbereitet und im Stande ist,die Anfrage zu erfüllen. Kontaktmaßnahmen sind eine Dienstleistungnur für geeignete Fälle. Während die Maßnahme begleiteterUmgangskontakte eine wichtige Funktion hat, bestehenauch wesentliche Einschränkungen und es ist Hoffnungund Absicht der Gesellschaft, dass beide anerkannt undgründlich erforscht werden.VII. Eingliederung der <strong>Standards</strong>in FinanzierungskriterienIm Mai 1995 verkündete die Bundesregierung von Australiendie Genehmigung eines Programms von 5,3 Millionen Dollar


zur Finanzierung von Maßnahmen für beaufsichtigte Eltern-Kind-Kontakte. In der Folge war ANZACCS dabei erfolgreich,die vorliegenden <strong>Standards</strong> in die Finanzierungskriterien einzugliedern.D.h., dass alle Einrichtungen, die im Programmfinanziert sind, die <strong>Standards</strong> erfüllen müssen.1. Einführung1.1 Zweck der <strong>Standards</strong>Kontaktmaßnahmen haben das Potential, vielen Kindern undihren Eltern zu helfen, wenn Umgangsbegleitung notwendigist. Die Maßnahme kann dazu beitragen sicherzustellen, dassdas Wohl des Kindes durch und während des Besuches gefördertwird, dass der Besuch nicht zu einer Bedrohung fürdie Sicherheit des Kindes oder des verletzlichen Elternteilswird und dass, wenn möglich, Arbeit im Hinblick auf dieselbstständige Handhabung von Kontakten seitens der Parteiengeleistet wird. Dies heißt jedoch nicht, dass Kontaktimmer im Interesse des Kindes ist oder dass die Beaufsichtigungden Schutz der Kinder und ihrer Interessen oder denSchutz anderer garantiert.Wenn begleitete Umgangskontakte stattfinden sollen und dieBegleitung von einer Kontakteinrichtung geleistet werden soll,muss die Maßnahme von akzeptabler Qualität sein und dieEinrichtung muss sich ihrer Rolle und deren Einschränkungenbewusst sein. Die Praktizierbarkeit der Kontaktmaßnahmenwird generell von der Qualität der angebotenen Dienstleistungabhängen.1.2 Definition von Kontakt (contact), mit dem Kindzusammenlebender Elternteil (residentialparent) und Besuchselternteil (visiting parent)Kontakt (oder Zugang oder Umgang) bezieht sich auf die Zeit,die das Kind mit dem Besuchselternteil verbringt.Der mit dem Kind zusammenwohnende Elternteil ist die Person,welche das Kind primär betreut. Der Einfachheit halberwurde dieser Begriff gewählt, obwohl bekannt ist, dass dasKind von einer anderen Person betreut werden kann alseinem Elternteil. Das Wort Elternteil wird in dieser umfassenderenBedeutung gebraucht. Es wird auch berücksichtigt,dass das Kind mehr als einen primären Wohnsitz habenkann.Der Besuchselternteil ist die Person, die das Kind zu KontaktoderBesuchszwecken trifft, wieder wurde der Einfachheit halberder Begriff Besuchselternteil gewählt, obwohl bekannt ist,dass es sich dabei nicht um einen leiblichen Elternteil desKindes handeln muss. Der Begriff Besuchselternteil wird indieser umfassenderen Bedeutung gebraucht.1.3 Definition von "Kontaktmaßnahmen" für Kinder(Childrens Contact Services)Im Rahmen der vorliegenden <strong>Standards</strong> ist mitKontaktmaßnahmen für Kinder die von nicht profitorientiertenoder staatlichen Organisationen angebotene Dienstleistunggemeint, welche einen oder mehrere der folgenden Inhaltehat:➔ Transport zur Kindesübergabe➔ Beaufsichtigung der Kindesübergabe entweder vor Ort (inden Räumlichkeiten der Einrichtung) oder außerhalb (z.B.an einem vereinbarten Ort)➔ Begleitung eines Kontaktbesuches entweder vor Ort (inden Räumen der Einrichtung) oder außerhalb (z.B. in derWohnung des Besuchselternteils, Begleitung einesSpaziergangs etc.)Dies impliziert auch die Beaufsichtigung eines Kontaktaspektes,z.B. Telefongespräche zu einer vereinbarten Zeit.Anmerkung: Obwohl auch einige profitorientierte EinrichtungenUmgangsbegleitung anbieten, richten sich die <strong>Standards</strong>auf die nicht profitorientierten oder staatlich begründeten Maßnahmen.Die <strong>Standards</strong> sollten auch für profitorientierte Einrichtungenhilfreich sein. Die Gesellschaft hat jedoch diesbezüglichnoch keine Position formuliert und es soll festgehaltenwerden, dass es aktuell keine Reglementierung für derartigeDienstleistungen seitens profitorientierter Einrichtungen gibt.1.4 Definition von "beaufsichtigtem Kontakt"(supervised contact)Mit beaufsichtigtem Kontakt ist der Kontakt zwischen einemBesuchselternteil und einem Kind gemeint, welcher inAnwesenheit einer unabhängigen dritten Person erfolgt. Diedritte Person wird häufig als Beaufsichtigungsperson,Begleitperson oder Unterstützungsperson bezeichnet.Beaufsichtigter Kontakt kann aufgrund folgender Maßnahmenstattfinden:➔ Einer formellen oder informellen Vereinbarung zwischenden betreffenden Parteien➔ einer in Einverständnis mit den Parteien getroffenen gerichtlichenAnordnung➔ einer in Folge eines Gerichts- oder Magistratsbeschlussesgetroffenen Anordnung➔ des Beschlusses einer Wohlfahrtsbehörde in Hinblick aufein Kind, das unter Vormundschaft steht1.5 Ziele begleiteter UmgangskontakteDie primären Ziele begleiteter Umgangskontakte für Kindersind:➔ Förderung von Sicherheit und Wohlergehen des Kindeswährend des Wechsels zwischen den Eltern und währendder Besuchskontakte➔ Förderung der Sicherheit eines verletzlichen Elternteilswährend der Übergabesituation➔ Förderung der Eltern-Kind- und der Kind-Geschwister-Interaktion während der Kontakte➔ wenn möglich, Arbeit in Richtung selbstständigerHandhabung der Kontakte seitens der ParteienD.h., die Maßnahme begleiteter Umgangskontakte zielt primärauf praktische Beaufsichtigung und/oder Erleichterung desKontaktes zwischen Kind und Elternteil und/oder anderenbedeutsamen Personen ab.1.6 Art und Intensitätder Beaufsichtigung/FörderungEs gibt drei umfassende Typen von Beaufsichtigung/Förderung:➔ Begleitung mit niedrigem Überwachungsgrad: Diese ist nurfür Fälle geeignet, bei denen die Risikofaktoren minimalsind. Die Maßnahme kann innerhalb oder außerhalb einerEinrichtung angeboten werden und sie kann Begleitungder Übergabesituationen oder Begleitung des Kontaktsbeinhalten. Die Maßnahme besteht in genereller Beaufsichtigungund Förderung. Das Ziel ist die Förderung gesunderBeziehungen und die Verbesserung oder Entwicklung derKompetenz zur selbstständigen Handhabung von Kontaktvereinbarungen.Die Maßnahme kann in enger Zusammenarbeitmit anderen Diensten, wie z.B. Beratungsdiensten,durchgeführt werden.31


V. Anhang➔ Begleitung mit mittlerem Überwachungsgrad: In Abhängigkeitvon den Ergebnissen des Aufnahmeverfahrens kann dieseForm der Begleitung für Fälle geeignet sein, welche ein hohesKonfliktniveau, unzureichendes Elternverhalten, ein überschaubaresEntführungsrisiko und ein niedriges Risiko betreffendGewalt beinhalten sowie Fälle, die Eltern mit kontrollierbarenDrogen- oder psychologischen Problemen betreffen. Die Maßnahmekann innerhalb der Einrichtung oder (weniger häufig)außerhalb angeboten werden. Die Maßnahme kann Begleitungder Übergabesituation und des Kontaktes beinhalten. DieMaßnahme zielt auf Beistand bei der Gewährleistung vonSicherheit und Wohlergehen für das Kind und von Sicherheitfür den verletzlichen Elternteil gleichermaßen ab wie auf dieFörderung der Eltern-Kind-Kontakte während der Besuche. Inmanchen Fällen wird die selbstständige Handhabung des Kontaktsvon den Parteien als wünschenswertes und/oder mitteloderlangfristig ins Auge zu fassendes Ziel angesehen.➔ Begleitung mit hohem Überwachungsgrad: Wenn Kontakte inFällen durchgeführt werden sollen, bei denen ernsthaftereRisiken oder Schwierigkeiten als die o.g. bestehen und wenndie Einrichtung dafür ausgerüstet ist, sich mit schwierigerenFällen zu befassen, bietet sich vor Ort Begleitung mit hohemÜberwachungsgrad an. Das primäre Anliegen ist die Sicherheitund das Wohlergehen des Kindes und anderer bedeutsamerPersonen. In den meisten Fällen dieses Schwierigkeitsgradeswird die selbstständige Handhabung von Kontakten mitteloderlangfristig kein ins Auge zu fassendes Ziel sein. Diese Artvon Umgangsbegleitung ist ressourcenintensiv und erforderthohe Professionalität. Die Risiken und Bedürfnisse sind derartspeziell, dass Umgangsbegleitung auf diesem Niveau für vieleEinrichtungen kaum durchführbar sein wird. Bei solchen Fällenwerden die Eltern-Kind-Kontakte genau überwacht und es wirdhäufig betreffend Förderung der Eltern-Kind-Kontakte eingegriffen.Die Angemessenheit dieser Dienstleistung wird regelmäßigüberprüft. Bei der Erfassung von Risikofaktoren sollten dieAnbieter äußerst vorsichtig sein. Der Umfang der Beaufsichtigungund die Ziele der Umgangsbegleitung sind bei jedem Fallanders und müssen speziell auf jeden Fall zugeschnitten werden.Obwohl eine Einrichtung alle drei Stufen der Überwachungbei der Umgangsbegleitung anbieten kann, stellen Ressourcenund Fachkenntnis wichtige Determinanten dessen dar, wasmöglich und angemessen ist.1.7 Wann sollte begleiteter Umgang durchgeführt/angebotenwerden?Die Entscheidung, ob Eltern-Kind-Kontakte im Interesse desKindes oder anderweitig geeignet sind, muss von den Eltern,den Gerichten oder anderen Beteiligten, wie z.B. Instanzen,die mit dem Wohl des Kindes befasst sind, getroffen werden.Für keine Instanz (einschließlich den Gerichten) wird es möglichsein, einer Einrichtung anzuordnen, dass sie die Maßnahmedes <strong>begleiteten</strong> Umgangs generell oder in einem speziellenFall durchführen muss. Die Einrichtungen werden selbstentscheiden, welche Fälle sie aufnehmen werden. Dabei werdendie Einrichtungen kaum selbst bestimmen können, obKontakt im globalen Sinn im Interesse des Kindes oder eineranderen Person ist. Diese Entscheidung muss primär vonanderen getroffen werden. Die Rolle der Anbieter von <strong>begleiteten</strong>Umgangskontakten besteht darin zu bestimmen, ob sieeinen speziellen Fall übernehmen werden. Von zentraler Bedeutunghierfür ist abzuklären, welche Art von Umgangsbegleitungerforderlich ist und ob die Einrichtung diese anbieten32kann und will. Die Einrichtung kann es jederzeit ablehnen, dieMaßnahme in einem speziellen Fall fortzusetzen und sie solltedies tun, wenn aus Sicht des Anbieters das Kind durch denKontakt belastet wird oder andere Risikofaktoren nicht auszuschaltensind.1.8 KlientenDie möglichen Klienten für Maßnahmen des <strong>begleiteten</strong>Umgangs sind Kinder und➔ ihre Eltern und Geschwister➔ andere Personen, denen es von den Eltern oder demprimär betreuenden Elternteil, durch das Gericht oder eineWohlfahrtsinstanz gestattet wird, das Kind zu besuchenund➔ Mitglieder von Wohlfahrtseinrichtungen im Zusammenhangmit Kindern, die ihrer Betreuung unterstehen.1.9 PrinzipienUnabhängig von der Form der angebotenen Maßnahme solltenAnbieter von <strong>begleiteten</strong> Umgangskontakten:➔ unabhängig sein,➔ leicht erreichbar sein,➔ dazu beitragen, Sicherheit zu gewährleisten,➔ eine angenehme Umgebung anbieten,➔ das Wohlergehen des Kindes fördern,➔ Eltern-Kind-Interaktionen während des Kontakts fördern,➔ wenn notwendig dazu beitragen, Faktoren in der Eltern-Kind-Interaktion auszuschalten, welche sich negativ aufden Kontakt auswirken.D.h.:Unabhängigkeit:Der Anbieter sollte von den Parteien, dem Streit oder denSchwierigkeiten und von anderen Instanzen oder Einzelpersonen,welche in den Streit oder die Schwierigkeiten involviertsind, unabhängig sein. Anbieter von Kontakten sollten beijedem Fall unabhängig bestimmen, ob sie darauf vorbereitetund im Stande sind, ihn zu übernehmen.Erreichbarkeit:Einrichtungen sollten, was ihre Lage betrifft sowie in sprachlicher,kultureller und finanzieller Hinsicht so leicht erreichbarwie möglich sein. Sie sollten auch für Erwachsene und Kindermit einer Behinderung erreichbar sein. Die Unterschiedlichkeitder Bedürfnisse seitens der Klienten sollte erkannt werdenund ihnen sollte soweit wie möglich Rechnung getragen werden.Die von Eltern und Kind bevorzugte Sprache sollte soweitwie möglich respektiert werden und dies sollte bei derOrganisation der Begleitungsarrangements in Rechnung gestelltwerden.Sicherheit:Wenn Sicherheit das Problem ist, sollte die Einrichtung anstreben,soviel Beistand wie vernünftigerweise möglich ist,anzubieten, um die Sicherheit des Kindes und des verletzlichenElternteils zu allen wichtigen Zeitpunkten zu gewährleisten.Die Sicherheit aller Beteiligten, inklusive des Umgangsbegleiterssollte als Vorbedingung behandelt und nicht alsetwas angesehen werden, was gegenüber anderen Gesichtspunktenaufgerechnet, verhandelt oder gefährdet werden sollte.Die Einrichtung sollte Kindesmissbrauch und Straftatenden zuständigen Instanzen melden.


Angenehme Umgebung:Der Anbieter sollte sicherzustellen versuchen, dass die Kontakterfahrungfür das Kind und die anderen Parteien so angenehm,bequem und befriedigend wie möglich ist. Begleitpersonensollten als Modell für respektvolles höfliches Verhaltendienen.Wohlergehen des Kindes:In Abhängigkeit von der Vorbedingung der Sicherheit für allebeteiligten Personen ist das emotionale und physische Wohlergehendes Kindes das prinzipielle Anliegen von Kontaktmaßnahmen.Die Intervention der Maßnahme sollte dem Kindnützen und das Kind keiner Gefahr oder Schaden aussetzen.Das Wohlergehen des Kindes hat neben anderem Konsequenzenim Hinblick auf Vertraulichkeit und die Grenzen derVertraulichkeit.Förderung von Eltern-Kind-Interaktionen während desKontakts:Die Maßnahme sollte darauf abzielen, positive Eltern-Kind-Interaktionen während des Kontaktes zu erleichtern. Diesheißt nicht, dass die Maßnahme aktiv oder stillschweigendKontakt befürwortet – wie dargelegt wurde, unterliegt das derEntscheidung anderer. In Fällen, in denen selbstständigeHandhabung von Kontakten ein denkbares Ziel der Parteienist, ist Förderung der Eltern-Kind-Interaktion während desKontakts eindeutig angemessen. Wenn selbstständige Handhabungder Kontakte kein denkbares langfristiges Ziel seinkann oder nicht ist, die Einrichtung jedoch den Fall aufgenommenhat, liegt der Zweck der Kontaktförderung in demVersuch sicherzustellen, dass das Kind soweit wie möglichvom Kontakt profitiert.Förderung einer Lösung von Problemen betreffend dieInteraktion zwischen den Eltern:In Fällen, bei denen die selbstständige Handhabung von Kontaktenein denkbares Ziel der Parteien ist, sollte, wenn möglichund angemessen, angestrebt werden, sich mit den praktischenAspekten der zwischenelterlichen Interaktion zu befassen,welche sich negativ auf den Kontakt auswirken, wobeiman aber innerhalb der Grenzen, der Rolle und der Fachkenntnisder Einrichtung bleibt. Der Prozess sollte jedochnicht forciert werden und es wäre generell unpassend, bezüglichder Verfügbarkeit der Maßnahme ein Zeitlimit zu setzen.Manche Probleme wie Alkohol- oder Drogenmissbrauch, Gewalt,unzureichendes Elternverhalten, Geisteskrankheit, Trauerin der Nachscheidungszeit, Depression und Kindesmissbrauchkönnen die Eltern nicht gemeinsam bewältigen, da die Lösunginnerhalb einer Person und nicht bei beiden liegt. Die Anbietermüssen realistisch und sich des Unterschiedes zwischen Problemenbewusst sein, bezüglich derer durch gemeinsame Anstrengungeneine Lösung möglich sein kann und solchen, beidenen die Lösung innerhalb einer der Parteien liegt. Fortbildungdes Personals ist deshalb von wesentlicher Bedeutung.2. Struktur der Einrichtungen2.1 Registrierung, juristische Vorschriftenund Versicherung➔ Registrierung ist eine Standardvorbedingung für jede Einrichtung,welche öffentliche Finanzierung anstrebt und esist von daher auch eine Vorbedingung für Kontakteinrichtungenoder die Gesellschaft, welche die Oberaufsichtüber die Kontaktmaßnahme hat.➔ Die Einrichtung muss die Vorschriften der Gesetzgebungerfüllen, wie z.B. betreffend Gleichberechtigung und Sicherheitam Arbeitsplatz, Rente, Gehälter, Fortbildung etc.➔ Alle Einrichtungen müssen eine Haftpflichtversicherunghaben.2.2 InteressenkonfliktObwohl Kontakteinrichtungen von Gesellschaften in Betriebgehalten werden können, die andere Funktionen haben, solltendiese anderen Funktionen oder die Gesellschaftsformnicht in Widerspruch zu den Möglichkeiten der Einrichtungstehen, die vorliegenden <strong>Standards</strong> zu befolgen oder diesbehindern. Aus folgenden Gründen ist es generell ungünstigfür Kontakteinrichtungen, umfassendere Rollen, wie z.B.Beratung oder Mediation, zu übernehmen:➔ Dies ist die Aufgabe von Fachleuten, welche spezifischesTraining erfordert.➔ Die Einrichtung würde verfügbare Dienste kopieren und➔ eine oder beide Parteien könnten den Glauben daran verlieren,dass die Einrichtung unabhängig im Hinblick auf dieStreitigkeit oder Schwierigkeit ist.Kontakteinrichtungen können Klienten an andere wichtigeDienste überweisen. Wenn die Überweisung an Einrichtungenvollzogen wird, welche der gleichen Gesellschaft angehören,die die Oberaufsicht über die Kontakteinrichtung hat, ist dieseÜberweisung nicht unangemessen, wenn es aus Sicht derKlienten eine klare Unterscheidung zwischen der Kontakteinrichtungund den anderen Diensten gibt. Kontakteinrichtungensollten die Information betreffend die Überweisung zuanderen wichtigen Diensten verfügbar machen.Kontakteinrichtungen sollten Informationen über die Arbeitsweiseder Einrichtung, Grundsätze und Richtlinien sowie Auswahlkriterienmöglichen Überweisungsinstanzen verfügbarmachen, um ihnen beim Treffen effektiver Entscheidungen zuhelfen. Die gleiche Information sollte den möglichen Nutzernder Dienste zur Verfügung gestellt werden.2.3 Berater- oder ManagementgruppeKontakteinrichtungen sollten entweder eine themenspezifischerfahrene und orientierte Management- oder eine Beratergruppehaben. Die ist notwendig, da die Einrichtung wahrscheinlichvon Input und Unterstützung seitens wichtigerStellen profitieren wird und da es von zentraler Bedeutung ist,dass die Kontakteinrichtung stark auf ihre Rolle konzentriertund höchst kritisch bezüglich der Qualität ihres Angebotsbleibt.Der Sachverstand der Mitglieder einer Berater- oder Managementgruppesollte die Kompetenz der Einrichtung fördern, die<strong>Standards</strong> zu erfüllen und eine verantwortliche Dienstleistungvon hoher Qualität anzubieten. Hierbei sollten Personen oderEinrichtungen mit Erfahrung im Hinblick auf die für die Arbeitsweiseder Einrichtung wichtigen Schlüsselfragen einbezogenwerden, wie z.B.:➔ Das Wohlergehen von Kind und Familie➔ Gewalt, Kindesmissbrauch und Sicherheitsfragen➔ Juristische Fragen➔ Angebot der Maßnahme und Zugänglichkeit➔ Administrative FragenDie Verantwortlichkeiten der Berater- oder Managementgruppeund gegenüber der Berater- oder Managementgruppesollten eindeutig sein.33


V. Anhang3. Administrative Funktionen3.1 KontaktierbarkeitUm verfügbar zu sein und ihre Ziele zu erfüllen, müssen Kontakteinrichtungenfür Kinder zu allen wichtigen Zeiten kontaktierbarsein. Fragen der Zugänglichkeit im Hinblick auf spezielleAnforderungen, wie z.B. Sprachprobleme, sollten beachtetwerden. Wenn keine Umgangsbegleitungen durchgeführtwurden, sollte ausreichend Zeit verfügbar sein, überwieseneFälle aufzunehmen, Verbindungen betreffend zukünftigeKontakttermine und andere Fragen aufzunehmen.3.2 AbrechnungenJede öffentlich finanzierte Einrichtung unterliegt der Verpflichtung,korrekte Berichte, incl. regelmäßiger Kostenaufstellungen,anzufertigen.3.3 BerichteDetails der Klienten, Kontakte, Anliegen, Anmerkungen überSchwierigkeiten betreffend den Verlauf der Kontakte und alleKontakttermine eines Falles sollten dokumentiert werden.Wenn eine Wohlfahrtseinrichtung in einen Fall involviert ist,könnten von dieser Instanz zusätzliche Berichte angefordertwerden.Üblicherweise ist es günstig, den Bericht unter dem Namendes Kindes aufzubewahren. Berichte sollten sicher aufbewahrtwerden.3.4 StatistikenStatistiken sollten im Hinblick auf mögliche Anfragen, zu Evaluierungszweckenund im Hinblick auf Abrechnungen aufbewahrtwerden. Statistische Erhebungen sollten die Vertraulichkeitgegenüber dem Klienten nicht verletzen.3.5 EvaluierungEvaluierung sollte kontinuierlich durchgeführt werden undeher als Schlüsselfunktion denn als mögliche oder verzichtbareTätigkeit betrachtet werden. Evaluierung ist von zentralerBedeutung für die Qualitätssicherung. Evaluierung sollte dasUrteil der Konsumenten beinhalten.4. Vorgehensweise – Fragen betreffenddie Vorbereitung der Tätigkeit4.1 Ressourcen und FunktionenDie Ressourcen (einer Einrichtung) werden weitgehend die Artder Dienstleistungen bestimmen, welche angeboten werdenkönnen sowie die Anzahl von Klienten, denen Beistand geleistetwerden kann. Bei der Suche nach Ressourcen sollte dieEinrichtung bestrebt sein sicherzustellen, dass die unterschiedlichenBedürfnisse der Klienten in Rechnung gezogenwerden – und insbesondere die sprachlichen Anforderungender Klienten. Einrichtungen sollten dem Anreiz widerstehen,sich übermäßig auszudehnen und sollten stattdessen sicherstellen,dass ihr mögliches Angebot von hoher Qualität ist.Einrichtungen sollten die Art von Beistand zu identifizierenversuchen, welcher am dringendsten gebraucht wird, um mitverfügbaren Ressourcen auf die Bereiche mit dem umfassendstenBedarf abzuzielen.4.2 RäumlichkeitenWie bereits gesagt, bieten nicht alle KontakteinrichtungenUmgang vor Ort an. Wenn eine Maßnahme vor Ort durchgeführtwerden soll, sollten die Räumlichkeiten für die intendiertenZiele der Maßnahme geeignet sein, z.B. geeignet fürÜbergabesituationen und/oder für begleitende Kontakte. ImHinblick auf letzteres sollten die Räumlichkeiten für den Falltypusgeeignet sein, welche die Einrichtung aufnehmen will(z.B. betreffend Alter der Kinder), gemütlich und zugänglichfür Klienten mit unterschiedlichen Anforderungen (z.B. bei Behinderung)und geeignet für das Ausmaß notwendiger Kontaktüberwachungsein, welche angeboten wird etc. WennKindesübergaben durchgeführt werden sollen, sollten in derEinrichtung getrennte Eingänge und Wartebereiche für beideEltern verfügbar sein und auf abgestufte Ankunfts- und Abfahrtszeitengeachtet werden.4.3 HandlungsmanualAlle Einrichtungen sollten ein Handlungsmanual haben, welchesdetailliertere Richtlinien im Hinblick auf die speziell angebotenenDienste beinhaltet. Das Manual sollte Formulare,Handlungsprotokolle, administrative Vorgehensweisen etc.beinhalten.4.4 SicherheitFür die meisten Einrichtungen sind folgende primären Sicherheitsarrangementszu berücksichtigen:➔ Der Aufnahme- und Revisionsprozess betreffend den Fall(d.h. Überprüfung und fallgerechter Zuschnitt derBeaufsichtigung➔ Die Begleitung selbst➔ Ausbildung des Personals➔ Richtlinien für Sicherheitsmaßnahmen➔ Grundriss der RäumlichkeitenManche Einrichtungen sehen es als vorteilhaft an, währenddes Angebots von <strong>begleiteten</strong> Umgangskontakten einenWächter auf dem Gelände zu haben. In diesem Fall solltegeeignetes Training angeboten werden. Das Personal solltesich seiner Rolle als Garant für Sicherheit und der Grenzendieser Rolle bewusst sein. Die Einrichtungen sollten übererprobte Richtlinien für kritische Vorfälle verfügen. Alle Sicherheitsmaßnahmensollten so unaufdringlich wie möglich sein.Die Sicherheit betreffende Anforderungen variieren zwischenden Fällen. Ressourcen und Sicherheitsbedürfnisse beeinflussenEntscheidungen bezüglich des Falltypus, der aufgenommenwerden kann.Einrichtungen sind juristisch nicht in der Lage, einen Besuchselternteilphysisch daran zu hindern, entgegen der zwischenden Parteien getroffenen Vereinbarung oder einer gerichtlichenAnordnung ein Kind aus der Kontakteinrichtung zu entfernen.Begleitpersonen sollten nicht dahingehend instruiertoder es sollte nicht von ihnen erwartet werden, eine Personphysisch an der Mitnahme eines Kindes zu hindern.Die Einrichtungen sollten eine schriftliche Vereinbarung mitder Polizei anfertigen. Diese sollte beinhalten, welchen Beistandund welche Reaktion die Einrichtung von der Polizeierwarten kann, inkl. der Priorität, welcher die Polizei Anfragenbetreffend Beistand einräumen wird.Bevor eine kriminelle Handlung begangen wurde (dies impliziertden Bruch einer Anordnung betreffend Verhinderunghäuslicher Gewalt) oder das Kind entgegen einer Anordnungbetreffend das Kindeswohl mitgenommen wird, wird die Polizeigenerell nicht die juristische Autorität haben, einen Besuchselternteildaran zu hindern, mit dem Kind wegzugehen.Die Polizei kann jedoch darauf vorbereitet werden nachzuforschen,ob ein Kind zu Unrecht aus einer Einrichtung entferntoder nach dem Kontakt nicht zurückgebracht wurde, wenn34


ein Verdacht betreffend die Sicherheit des Kindes vorliegt.Manche Einrichtungen finden es nützlich, einen Vertreter derPolizei in ihrem Management-Komitee zu haben.Wenn ein Kind während des <strong>begleiteten</strong> Umgangs zu Unrechtmitgenommen wird, sollte die Einrichtung den primär betreuendenElternteil unmittelbar informieren und wenn die EinrichtungBefürchtungen im Hinblick auf das kindliche Wohlergehenhat, sollte sie weitere Schritte in Erwägung ziehen unddie Polizei und/oder die zuständige Fürsorgebehörde informieren.4.5 Zahlenmäßige Relation zwischenBegleitpersonen und KindernDie zahlenmäßige Relation zwischen Begleitpersonen undKindern sollte fallspezifisch zugeschnitten werden und hängtvon folgenden Faktoren ab:➔ Die Art und der Umfang der in einem Fall vorliegendenRisikofaktoren.➔ Die Art der in jedem Fall erforderlichen Beaufsichtigung.➔ Die Anzahl und das Alter der Kinder, die während derKontaktmaßnahme gemeinsam begleitet werden sollen.➔ Die Anzahl der Personen, die das Kind besuchen.➔ Die Dauer und Örtlichkeit der Umgangsmaßnahme.➔ Die Fachkenntnis der Begleitperson.In Fällen, die einen mittleren oder hohen Überwachungsgraderforderlich machen, wird eine 1:1-Relation nicht ausreichendsein, da die Begleitperson durch andere Anforderungen abgelenktsein könnte. In jedem Fall wird es generell wünschenswertsein, dass nicht weniger als zwei Begleitpersonen beider Übergabesituation oder dem <strong>begleiteten</strong> Umgang anwesendsind. Einrichtungen, welche Wächter beschäftigen, solltendiese nicht bei der Bestimmung des Zahlenverhältnisseszwischen Begleitperson und Kind berücksichtigen, da dieRolle eines Wächters sich von der einer Begleitperson unterscheidet.4.6 Verantwortlichkeit für das KindEinrichtungen sollten klare Vorgaben darüber haben, werwährend der beaufsichtigte Kontakte für das Kind verantwortlichist.Verantwortlichkeit für die Betreuung des Kindes und seineBedürfnisse verbleibt in Abhängigkeit von eventuellen gegenteiligenAnordnungen eher beim Elternteil als bei der Einrichtung.Mit Ausnahme des Vorliegens von Sicherheitsrisiken oderanderen Problemen sollte normalerweise die Person, welchedas Kind bringt, bis zur Ankunft des Besuchselternteils verantwortlichfür die Betreuung des Kindes bleiben. Vor derKontaktaufnahme sollte vereinbart werden, welcher ElternteilVerantwortlichkeit dafür trägt, dass für den Kontakt notwendigeDinge verfügbar sind, wie z.B. Nahrung, Medikamente,Bekleidung etc. Wenn die Einrichtung bei der Festlegung derartigerRegelungen beteiligt ist oder diese ihr bekannt sind,sollten sie im Fallbericht notiert werden.Wenn das Kind unter der Fürsorge der Begleitpersonen steht(z.B. wenn der primär betreuende Elternteil vor Ankunft desBesuchselternteils weggeht oder umgekehrt) ist die Einrichtungvorläufig für die Betreuung des Kindes verantwortlich.Während der Aufnahme sollte die Einrichtung sicherstellen,dass jede der Parteien der Bedingung zustimmt, dass sie dieAnweisungen der Kontakt-Begleitperson befolgen werden.Hierbei können die Gerichte in Zukunft Beistand leisten, indemsie eine Anordnung treffen, wonach festgesetzt wird,dass die Parteien während der Inanspruchnahme einer Maßnahmedes <strong>begleiteten</strong> Umgangs angemessene Anweisungender Kontakt-Begleitperson erfüllen sollen. (Die Gerichte könnenjedoch nicht anordnen, dass die Einrichtung einen Fallübernimmt).In Anwesenheit des Besuchselternteils ist dieser außer beiVorliegen einer gegenteiligen gerichtlichen Anordnung für dieBetreuung des Kindes während des Umgangskontakts verantwortlich.Die Einrichtung wird darauf achten, das Wohlergehendes Kindes zu fördern und dieses sicherzustellen. Dafürsind folgende Methoden geeignet:➔ Überwachung der Übergabesituation oder des Besuches,➔ Anleitung oder Anweisungen gegenüber dem Besuchselternteil,um ein Problem zu lösen, welches während desKontakts entstand oder➔ wenn dies nicht ausreicht oder in angemessener Weisegeschieht, den Besuch zu beenden.4.7 GebührenKontakteinrichtungen sollten den Menschen verfügbar sein,die sie brauchen. Wenn Kontakt im Interesse des Kindes istund eine Kontaktmaßnahme gebraucht wird, ist es im Interessedes Kindes, dass die Dienste finanziell erschwinglichsind.Gebühren können eine Barriere darstellen. Der Besuchselternteilkann das Gefühl haben, dass er dafür bezahlen muss,um sein Kind zu sehen oder ein verletzlicher Elternteil kannbeklagen, dass er bezahlen muss, damit seine Sicherheitgewährleistet ist.Gebühren können Belastungen oder Einschränkungen bezüglichdes Umfangs von Eltern-Kind-Kontakten verursachen. DieTatsache, dass Gebühren anfallen, kann einen Stolperstein fürdie Parteien darstellen, welche Einigung erzielt haben, dassdie Maßnahme in Anspruch genommen werden sollte.Einrichtungen sollten sich dieser Probleme bewusst sein undwenn Gebühren erhoben werden, sollte dies bei realistischerÜberprüfung der Mittel sensibel gehandhabt werden.4.8 Leitlinien und Informationenüber die MaßnahmeDie Einrichtungen sollten über schriftliche Leitlinien verfügen,welche <strong>zum</strong>indest folgende Punkte spezifizieren:➔ Die Kategorie der Fälle, die die Einrichtung nicht akzeptierenwird.➔ Die Regeln, die in der Einrichtung angewandt werden.➔ Die Rollen und Verantwortlichkeiten der Einrichtung undder Parteien.Die Leitlinien sollten öffentlich verfügbar sein und die Informationüber die Einrichtung sollte verbreitet werden. Informationensollten auch für Menschen mit nicht englisch-sprachigemHintergrund zugänglich sein sowie für Menschen mit eingeschränktenLesefertigkeiten.4.9 ÖffnungszeitenDie Öffnungszeiten für Begleitung der Übergabe und der Kontaktewerden von folgenden Faktoren abhängen: Ressourcender Einrichtung, Altersspanne der Kinder, Typus der Fälle, dieaufgenommen werden und Bedürfnisse der Klientengruppe –inkl. Anpassung an Bedürfnisse, die aus kulturellen und religiösenFaktoren entstehen.Viele Kindesübergaben werden vor und nach Wochenendkontaktendurchgeführt. Ein gebräuchlicher Zeitplan für Kin-35


V. Anhang36der im Schulalter betreffend eine in der Einrichtung durchgeführteMaßnahme umfasst den Freitag Nachmittag (nur) fürKindesübergaben sowie begleitete Umgangskontakte undÜbergabemaßnahmen jeweils an Samstagen und Sonntagenvormittags und nachmittags. Häufig wird auch während derWoche bezüglich Kindesübergaben und <strong>begleiteten</strong> Kontaktenangefragt.Darüber hinaus muss die Einrichtung zu geeigneten Zeiten fürim voraus vereinbarte Eingangsinterviews geöffnet sein.5. Vorgehensweise – PersonalDer Typus der Fälle, welchen die Einrichtung aufnehmen will,beeinflusst die Anforderungen an das Personal und in derKonsequenz die seitens des Personals erforderlichen Kompetenzen.5.1 Rolle des KoordinatorsDie Rolle des Koordinators wird durch die Einrichtung definiertund variiert zwischen den Einrichtungen. Seine Schlüsselrolleist jedoch, die generelle Qualität der angebotenen Maßnahmensicherzustellen. In den meisten Einrichtungen ist derKoordinator auch eine der Begleitpersonen. Unabhängigdavon müssen Koordinatoren über jede der im folgenden fürBegleitpersonen aufgelisteten Qualitäten und Erfahrungen verfügen.Seitens der Koordinatoren sind folgende zusätzlicheKompetenzen erforderlich:➔ Management von Programm und Finanzen.➔ Leitung, Überwachung und Ausbildung des Personals.➔ Ausgeprägte schriftliche und mündliche Kommunikationsfertigkeiten.➔ Pflege von Kontakten mit der Öffentlichkeit.5.2 Die Rolle der BegleitpersonenBegleitpersonen➔ sind unabhängig von den Parteien,➔ versuchen sicherzustellen, dass der Kontakt und die Kindesübergabewie vereinbart und, wenn eine gerichtlicheAnordnung vorliegt, in Übereinstimmung damit durchgeführtwird,➔ geben zu Beginn und Ende des Kontakts wichtige faktischeInformationen im Hinblick auf das Wohlergehen desKindes weiter (z.B. betreffend Medikamente, Ernährung,Schlafzeiten etc.),➔ intervenieren, wenn notwendig oder angemessen, um dasWohlergehen des Kindes sicherzustellen,➔ fördern Eltern-Kind-Interaktionen während des Kontakts,➔ beenden den Kontakt, wenn notwendig,➔ geben, wenn angemessen, der betreffenden Partei konstruktivesFeedback oder Korrektur,➔ dokumentieren die Besuchskontakte.5.3 FreiwilligeFreiwillige sollten im Hinblick auf wichtige Aufgaben über diegleichen Kompetenzen verfügen, die man von bezahltem Personalerwarten würde. Beständigkeit, Verlässlichkeit, Engagementund das Vermeiden von Interessenkonflikten sind hierwichtige Themen.Die <strong>Standards</strong> im Zusammenhang mit Auswahl und Ausbildungdes Personals sollen generelle Gültigkeit haben (d.h. fürehrenamtliches und bezahltes Personal) und sie sollen für alleEinrichtungen gelten.5.4 Auswahl des PersonalsDas Personal sollte unabhängig sein und so wahrgenommenwerden. In der Konsequenz sollten Personen, die in einer fürdie Sache bedeutsamen Angelegenheit tätig sind (wie z.B.Berater des Gerichts, Familienanwälte, Angehörige vonWohlfahrtseinrichtungen), und die wahrscheinlich mit eineroder beiden Parteien in einem anderen Kontext in Kontakttreten, nicht gleichzeitig Koordinatoren der Maßnahme oderBegleitpersonen sein.Von allen Mitgliedern des Personals, ob bezahlt oder ehrenamtlich,sollte gefordert werden, einer Überprüfung ihresLebenslaufs im Hinblick auf kriminelle Taten zuzustimmen,und eine solche Maßnahme sollte als Routineteil der Personalauswahldurchgeführt werden.Die folgenden Fertigkeiten und Erfahrungen sind wünschenswert:➔ Erfahrung in einer Betreuerrolle gegenüber Kindern.➔ Kenntnis über Bedürfnisse und Fragen der kindlichenEntwicklung.➔ Die Fähigkeit, Autorität und Besonnenheit <strong>zum</strong> Ausdruckzu bringen.➔ Die Fähigkeit, Eltern wenn nötig mit erzieherischenKompetenzen beizustehen.➔ Reife, Diplomatie und gesunder Menschenverstand.➔ Selbstkontrolle.➔ Unterstützende und positive Einstellung.➔ Gute Kommunikations- und Schreibfertigkeiten.➔ Beobachterqualitäten.➔ Wichtige persönliche Probleme sollten gelöst sein.➔ Bewusstheit und Sensibilität gegenüber kulturellenEigenheiten.➔ Die Fähigkeit, Unabhängigkeit zu repräsentieren.➔ Weitere Kompetenzen sollten, wenn nötig, dieser Liste hinzugefügtwerden, um das Angebot der vorgesehenenMaßnahme und der Klientengruppe anzupassen.5.5 AusbildungszieleAusbildung sollte sicherstellen:➔ Anerkennung der Notwendigkeit, Rollenintegrität zu bewahren.➔ Vertrautheit mit wichtigen Prozessen, der Terminologie undAnforderungen seitens der Gesetzgebung, derWohlfahrtseinrichtungen und der Regierung.➔ Erfahrung mit Fragen, die von Bedeutung für den Bedarfan beaufsichtigten Kontakten sind.➔ Berücksichtigung allgemeiner Fragen und Probleme, dieauftauchen können und Techniken <strong>zum</strong> Umgang mitschwierigen Situationen.➔ Fähigkeit, wenn nötig, den Eltern in angemessener Weisemit Erziehungskompetenzen beizustehen.➔ Erfahrung mit Problemen, auch im Hinblick auf die Umgangsbegleitung,betreffend Kindesmissbrauch, häuslicheGewalt, Drogenmissbrauch und hohes Konfliktniveau➔ Kenntnis der Richtlinien und Vorgehensweise der Einrichtung.➔ Kenntnis der Trennungsstadien und der Probleme, die imZusammenhang mit Trennung stehen oder diese begleitenkönnen.➔ Würdigung und Sensibilität betreffend kulturelle Aspekte.➔ Fähigkeit, effektiv mit Erwachsenen und Kindern mit speziellenAnforderungen, insbesondere mit einer Behinderung,zu arbeiten.


➔ Kenntnis anderer wichtiger Dienste und die Fähigkeit,Klienten an geeignete Einrichtungen zu überweisen.➔ Reflexion bezüglich der eigenen persönlichen Werte undEinstellungen.Auch hier sollten die Einrichtungen, wenn nötig, weitere Aspektehinzufügen, um die Maßnahme der Form der angebotenenDienstleistung und der Klientengruppe anzupassen.5.6 AusbildungsprogrammZur Geringhaltung der Kosten, zur Optimierung der Ausbildungsqualitätund zur Förderung von Unterstützung für dieKontaktmaßnahme seitens anderer Einrichtungen solltenEinrichtungen für begleitete Umgangskontakte erwägen,Fachleute von anderen Einrichtungen zur Entwicklung ihresAusbildungsprogramms heranzuziehen, z.B. Berater desGerichts im Hinblick auf Trennungsstadien und diesbezüglicheFragen, Experten im Hinblick auf Probleme häuslicher Gewalt,Familienanwälte im Hinblick auf juristische Terminologie undVorgehensweise etc.6. Vorgehensweise – Aufnahmeprozedur6.1 Entscheidende BedeutungDer Aufnahmeprozess ist von zentraler Bedeutung und dieQualität des Aufnahmeprozesses wird ein wesentlicher Faktorfür den Erfolg der Maßnahme sein. Die kritische Bedeutungder Aufnahme sollte deshalb bei der Aufteilung der Ressourceneiner Einrichtung betont werden. Mitarbeiter, welche dieAufnahme durchführen, sollten ausreichend ausgebildet underfahren sein und wenn notwendig sollte spezielles Trainingangeboten werden.6.2 Ziele des AufnahmeprozessesDie Aufnahme sollte beinhalten:➔ Erfassung der Art und des Umfangs jeglicher Risiken undIdentifizierung der Überwachungsanforderungen.➔ Einsichtnahme in vorliegende gerichtliche Anordnungen,inkl. einschränkende Anordnungen sowie schriftlich fixierteVereinbarungen.➔ Einschätzung, ob die Einrichtung die Kapazität undRessourcen <strong>zum</strong> Angebot der Form von Begleitung hat,welche notwendig ist.➔ Umfassende und offene Informationsvermittlung gegenüberden Parteien, so dass sie eine fundierte Entscheidung treffenkönnen, ob sie die Maßnahme in Anspruch nehmen.Diese sollte Informationen über das Ziel, die Dauer, dieEinschränkungen und Kosten der Maßnahme beinhalten.Sicherheitsvorkehrungen und Grenzen der Sicherheit solltendiskutiert werden. Datenerhebung und Grenzen derVertraulichkeit sollten angesprochen werden.➔ Beurteilung, ob die Parteien bereit sind, die Regeln zubefolgen.➔ Einschätzung, ob das Kind wahrscheinlich mit den vorgeschlagenenRegelungen auskommen kann oder auskommenwird.6.3 Annahme von ÜberweisungenÜberweisungsinstanzen sollten dazu ermutigt werden, gegenüberder Einrichtung offen zu sein, was Fragen im Hinblick aufdie Inanspruchnahme der Maßnahme seitens der zu überweisendenPerson betrifft. Mit Erlaubnis der Parteien sollte sovielInformation wie möglich von der Überweisungsinstanz eingeholtwerden.6.4 AufnahmeinterviewsVor Aufnahme der Kontaktmaßnahme sollte für jede derParteien ein Aufnahmeinterview durchgeführt werden. Wennmöglich sollte dies in einem persönlichen Gespräch geschehen.Kinder sollten generell während des Aufnahmeinterviewsmit einer der Parteien nicht anwesend sein, so dass Problemeoffen diskutiert werden können.Die Parteien sollten getrennt befragt werden, es sei denn, dieEinrichtung hat mit jeder der Parteien vereinbart, dass sie dasAufnahmeinterview gemeinsam machen wollen. Beim Abschlussder Vereinbarungen sollten Sicherheitsfragen ausführlichdiskutiert werden. Wenn Kontakt zwischen den Parteienein Problem ist, sollten die Interviews so arrangiert werden,dass die Parteien nicht miteinander in Kontakt kommen.6.5 Informations-Checkliste für die ParteienFolgende Informations-Checkliste sollte während des Aufnahmeinterviewsmit jeder der Parteien abgehandelt werden:Einführende Informationen➔ Name, Adresse, Telefonnummern der Parteien, Namen undAlter der Kinder.➔ Sollen Adresse und Telefonnummer geheim gehalten werden?➔ Kopien wichtiger Anordnungen und schriftlich festgehaltenerVereinbarungen.➔ Details des wahrscheinlichen weiteren Verlaufs vonGerichtsprozessen.➔ Details der Umstände, welche Anlass für den Antrag aufUmgangsbegleitung waren.➔ Untersuchung der Probleme, um Risikofaktoren zu identifizierenund einzuschätzen.➔ Details von Problemen betreffend die Kinder, welche wichtigfür die Umgangsbegleitung sind.➔ Details betreffend Art und Umfang der gewünschtenUmgangsbegleitung.➔ Details von Anforderungen betreffend die Umgangsbegleitung:Wo, wann, wer nimmt am Besuch teil, unangebrachteGesprächsthemen etc.➔ Aufzeichnung praktischer Anordnungen für den Kontakt:Diät, Medikamente, Betreuungsfragen, Bekleidung,Nahrung etc.Informationen über die Arbeitsweise der Einrichtung➔ Schriftliche Informationsübersicht betreffend dieEinrichtung, Regelungen betreffend Vertraulichkeit und dieGrenzen der Vertraulichkeit.➔ Erklärung, dass die Einrichtung Informationen imZusammenhang mit Anschuldigungen betreffend kriminelleHandlungen an dafür zuständige Instanzen weiterleitenwird, wenn diese der Einrichtung verfügbar sind, Fakteninformationenbetreffend den Kontakt oder einen in Zusammenhangmit dem Kontakt stehenden Aspekt an die anderePartei, an den unabhängigen Vertreter oder andere Personenoder Instanzen weiterleiten wird, welche gemeinsamvon den Parteien dafür autorisiert wurden. (Dies bedeutetnicht, dass Details des Kontakts aufgedeckt werden, fallseine Person in diesem Fall Gewalt oder Störaktionen seitenseiner anderen Partei befürchtet).➔ Erläuterung der Schritte und diesbezüglicher Grenzen, welchedie Einrichtung durchführen kann und wird, umSicherheit und Wohlergehen des Kindes zu gewährleisten.➔ Erläuterung, dass die Inanspruchnahme der Maßnahme37


V. Anhang387.4 Aktivitäten während des KontaktsWährend des Kontakts durchgeführte Aktivitäten solltennicht im Widerspruch zu der Art und dem Umfang der ÜberkeinRecht ist und dass die Einrichtung eine Fortsetzungder <strong>begleiteten</strong> Umgangskontakte ablehnen kann.Bedingungen, unter denen die Kontakte angeboten werden(Regeln)➔ Akzeptanz der Übergabemodalitäten.➔ Pünktlichkeit im Hinblick auf Ankunft/Übernahme undAbfahrt/Rückgabe.➔ Der Besuchselternteil darf nicht unter dem Einfluss vonAlkohol oder Drogen in einem Ausmaß stehen, dass seineFähigkeit zur angemessenen Teilnahme an der Kontaktmaßnahmebehindert ist. Dies gilt für die Zeit vor, zu Beginnund während der Umgangskontakte.➔ Die betreffende Partei muss die Einrichtung sobald wiemöglich und <strong>zum</strong>indest 24 Std. im voraus informieren,wenn der Kontakt abgesagt wird.➔ Die Parteien zeigen höfliches Benehmen gegenüber demPersonal und wenn dies wichtig ist, gegenüber der anderenPartei.➔ Jede Partei wird alle dafür geeigneten Schritte unternehmen,um sicherzustellen, dass der Kontakt <strong>zum</strong> Wohle desKindes so reibungslos wie möglich abgewickelt wird.➔ Alle Anordnungen gegenüber den Parteien seitens derBegleitperson werden erfüllt.➔ Kein Elternteil gibt in Anwesenheit des anderen oder inAnwesenheit des Kindes abwertende Kommentare überdie andere Partei ab.➔ Wenn Nachstellungen durch den Partner ein Problem gewesensind oder immer noch darstellen, darf der betreffendeElternteil keine Versuche unternehmen, den anderen zuverfolgen.➔ Missbrauch oder Gewalt während der Übergabesituationoder der Kontaktmaßnahme werden nicht toleriert.6.6 Schriftliche VereinbarungenManche Kontakteinrichtungen haben es als nützlich empfunden,von den betroffenen Eltern zu fordern, dass sie einFormblatt unterzeichnen, in welchem in Kürze ihre Verpflichtungenim Hinblick auf begleitete Umgangskontakte dargelegtsind. Dies geschieht, um sicherzustellen, dass jede der Parteienguten Glaubens ist und dass die Regeln bekannt sind.Andere Einrichtungen sind der Ansicht, dass schriftliche Vereinbarungenzu formell und nicht praktikabel sind, wenn dieKlienten sehr belastet sind und emotional reagieren oderSprach- oder Leseschwierigkeiten haben. Wesentliches Anliegenist, dass die Regeln, die beide Parteien betreffen, erläutertund verstanden werden und dass jeder zustimmt, dieRegeln zu befolgen. Wenn keine schriftliche Vereinbarungengetroffen werden, sollte jeder Partei ein Formblatt überreichtwerden, in welchem die Regeln der Maßnahme zusammengefasstsind und welches die Telefonnummer der Einrichtungenthält.6.7 Anlegen einer AkteWichtige Informationen sollten während des Aufnahmeinterviewsfestgehalten werden und eine Akte sollte angelegt werden.Es kann für die Einrichtung nützlich sein, eine Checklisteder Informationen zu erstellen, welche während der Aufnahmeprozedurerfasst werden müssen. Wenn die Einrichtungvon den Parteien fordert, schriftlich zuzustimmen, dass sie dieRegeln und Befugnisse bezüglich Weitergabe von Informationenakzeptieren, sollte dies in der Akte festgehalten werden.Kontakte mit den Parteien, dem Kind und anderen, wie z.B.Rechtsanwälten, Beratern, Vertretern des Gerichts, Psychologenetc., sollten in der Akte festgehalten werden. Kontakteinrichtungensollten darüber unterrichtet sein, dass ihre Akte fürdie Vorladung bei Gericht angefordert werden kann. EinigeEinrichtungen erklären gegenüber den Parteien, dass sie dieAkte nicht an das Gericht weiterreichen werden. Währenddies als Absichtserklärung dienen kann, wird diese jedoch imspeziellen Fall nicht notwendigerweise wirksam sein.6.8 Anfängliche Eingewöhnung des KindesWenn möglich sollte das Kind vor Beginn der Maßnahme mitden Kontaktregelungen vertraut gemacht werden und wenndie Übergabe oder die Kontakte in einer Einrichtung stattfinden,sollte das Kind die Gelegenheit erhalten, die Einrichtungim voraus zu besuchen.7. Vorgehensweise –Durchführung der Umgangskontakte7.1 Einweisung des PersonalsDie Begleitpersonen sollten im Hinblick auf die wichtigen Vorfällevor jedem Kontakttermin voll eingewiesen werden unddies sollte Details über jede neuere Entwicklung im Hinblickauf jeden Fall beinhalten.7.2 Protokoll der KindesübergabeDie Ankunftszeit jeder der Parteien sollte festgehalten werden.Es sollte sichergestellt werden, dass die Parteien bei der Kindesübergabenicht miteinander in Kontakt kommen müssen.Dies beinhaltet, wenn nötig, auch den Versuch, sicherzustellen,dass eine Partei nicht verfolgt wird. Die Übergabesituationensollten so ruhig und angenehm wie möglich gehandhabtwerden, um Belastungen für das Kind gering zu halten undum die Sicherheit aller Beteiligten zu optimieren.Wenn die Kindesübergabe in den Räumlichkeiten der Einrichtungdurchgeführt wird und die Parteien sich nicht begegnensollen, sollten getrennte Eingänge und Wartebereicheverfügbar sein sowie abgestufte Ankunfts- und Abfahrtszeitenpraktiziert werden. Sofern getrennte Eingänge nicht verfügbarsind, kann dies Einfluss auf die Auswahl der Fälle haben, welchedie Einrichtung aufnehmen kann.Mit Ausnahme von Sicherheitsgründen oder anderen Problemensollte der primär betreuende Elternteil für die Betreuungdes Kindes verantwortlich bleiben, bis der Besuchselternteileintrifft und diese Verantwortung übernimmt. Wenn dies derFall ist, sollte die Begleitperson überprüfen, dass der Besuchselternteilangekommen und alles für den Besuch vorbereitetist. Die Begleitperson bringt das Kind dann <strong>zum</strong> wartendenBesuchselternteil.7.3 Alkohol und DrogenWenn es den Anschein hat, dass der Besuchselternteil zuBeginn des Kontakts unter dem Einfluss von Alkohol oderDrogen steht, so dass er wahrscheinlich nicht dazu imstandeist,➔ während des Kontakts für das Kind zu sorgen,➔ während des Kontakts eine angemessene Beziehung <strong>zum</strong>Kind herzustellen oder➔ berechtigte Anweisungen der Begleitperson zu befolgen,sollte der Kontakt nicht stattfinden.


wachung stehen, welche im speziellen Fall erforderlich ist.Anfragen betreffend nicht üblicher Aktivitäten sollten im vorausverhandelt werden.7.5 Regelungen für den ToilettengangDie Einrichtungen sollten Richtlinien über die Handhabungdes Toilettengangs für Kinder entwickeln. Einige Einrichtungenhaben allgemein gültige Regeln als hilfreich erlebt. Dies solltejedoch gegenüber der Erwünschtheit eines fallgerechten Zuschnittsvon Interventionen abgewogen werden.7.6 Einladung anderer Personen <strong>zum</strong> BesuchDiese Frage sollte mit den Parteien während der Aufnahmeprozedurerörtert werden und eventuelle Einwände solltenfestgehalten werden. Ohne vorherige Vereinbarung sollte derBesuchselternteil die einzige Person sein, welche bei derKindesübergabe/dem Besuch anwesend ist. Wenn weitereBesucher während der <strong>begleiteten</strong> Umgangskontakte anwesendsind, sollten Schritte dahingehend unternommen werdensicherzustellen, dass sie die Regeln verstehen und daraufvorbereitet sind, diese einzuhalten.Diese Vorgehensweise zielt darauf ab sicherzustellen, dassKontakt, der durch Vereinbarung zwischen den Parteien oderdurch gerichtliche Anordnung verboten ist, nicht stattfindetund dass die Einrichtung Zeit hat, zu bestimmen, ob sie dazuimstande ist, für zusätzliche Sicherheitserfordernisse Sorge zutragen, welche aus der Anwesenheit weiterer Personen resultieren,z.B. Anpassung des Zahlenverhältnisses Begleitpersonvs. Kind/er sowie Einweisung der Begleitpersonen betreffendspezieller Probleme im Hinblick auf den zusätzlichenBesucher.7.7 Gespräche mit dem KindWährend der Aufnahmeprozedur sollte sorgfältig erfasst werden,ob es spezielle Themen gibt, welche während der Umgangskontaktenicht mit dem Kind erörtert werden sollten.Dies gilt z.B. für die Diskussion von Zukunftsplänen, wenndiese vom Ergebnis eines Gerichtsprozesses abhängig sind.Die Einrichtung sollte von jeder der Parteien fordern, gegenüberdem Kind keine abwertenden Kommentare betreffendden anderen Elternteil zu machen.7.8 Medikamentöse Behandlung,Verköstigung und DisziplinierungRegelungen betreffend medikamentöser Behandlung, Verköstigungund Disziplinierung sollten wenn möglich vor demKontakt abgehandelt werden. Die Einrichtung sollte versuchen,sicherzustellen, dass der Besuchselternteil wichtigeAnweisungen oder Erfordernisse im Hinblick auf die medikamentöseBehandlung des Kindes, seine Verköstigung oderDisziplinierung während des Kontakts einhält. Die Einrichtungsollte dem betreuenden Elternteil berichten, wenn vereinbarteAnweisungen nicht erfüllt wurden.Alle Erfordernisse sowie deren Nichteinhaltung sollten dokumentiertwerden.7.9 Feedback gegenüber dem betreuendenElternteilWenn erwünscht und bei jedem Vorfall sollte die Begleitperson,wenn es angebracht ist, faktenbezogenes Feedbackbetreffend den <strong>begleiteten</strong> Umgangskontakt gegenüber dembetreuenden Elternteil zu geben.7.10 Falldiskussion und professionelle SupervisionZu Ende jedes <strong>begleiteten</strong> Umgangskontakts sollte Gelegenheitfür Falldiskussion, im Hinblick auf Fragen im Zusammenhangmit der Umgangsbegleitung und zur Ergänzung derProtokolle mit Details des Besuchs sein. Es sollte auch Zeitfür professionelle Supervision geben, inkl. freier Diskussionzwischen Begleitpersonen und dem Koordinator oder einemanderen geeigneten Ratgeber, betreffend die Gefühle undProbleme der Begleitperson im Hinblick auf die Umgangsbegleitung.7.11 Routinemäßige FalldurchsichtAls Teil der fortgesetzten Evaluierung der Maßnahme und derEntscheidung über die weitere Zweckdienlichkeit einer Fortsetzungder Maßnahme sollten regelmäßig alle Fälle überprüftwerden.7.12 Einstellung der UmgangsbegleitungDie Einrichtung kann beschließen, ihr Angebot betreffendUmgangsbegleitung einzustellen. Dies kann in folgendenFällen in Erwägung gezogen werden:➔ Der Verlauf der Kontakte ist aus Sicht der Einrichtung belastendoder traumatisch für das Kind.➔ Die Einrichtung entscheidet, dass sie im betreffenden Falldie Sicherheit oder andere Probleme nicht effektiv handhabenkann.➔ Der Fall stellt unangemessene Anforderungen an dieRessourcen der Einrichtung.➔ Eine oder beide Parteien haben die Regeln der Einrichtungnicht eingehalten.Die Entscheidung, die Umgangsbegleitung einzustellen, solltevom Koordinator getroffen werden.Wenn die Unterbrechung der Maßnahme in Erwägung gezogenwird, sollten die Probleme mit den Eltern (oder Parteien)getrennt besprochen werden. Wenn eine Entscheidung gefälltwurde, sollten beide Parteien benachrichtigt werden und derGrund für den Abbruch der Maßnahme sollte auf Wunschschriftlich bestätigt werden.7.13 Nochmalige Überprüfung nach einem VorfallWenn während der Inanspruchnahme der Maßnahme ein bedeutsamerVorfall stattgefunden hat, sollte die Einrichtungdiesen unmittelbar danach erneut überprüfen. Wenn nötig,sollten andere Dienste darin bestärkt werden, ihre Vorgehensweiseund Verhalten zu überprüfen.8. Vorgehensweise – Vertraulichkeit8.1 Information, die möglicherweise vertraulichoder sensibel istDie Einrichtung wird Informationen erhalten und in der Fallaktefesthalten, die vielleicht folgende Spezifität aufweisen:➔ Information, die eine der Parteien gegenüber der anderengeheim halten will.➔ Information, die eine dritte Person gegenüber einer oderbeiden Parteien geheim halten will.➔ Anmerkungen über die Umgangskontakte und andereInteraktionen, welche zu Supervisionszwecken wichtig,jedoch aus Sicht einer oder beider Parteien umstritten seinkönnen.➔ Information, welche für eine andere Person schmerzlichoder schädlich ist.➔ Information, die beide Parteien generell oder gegenüberbestimmten anderen Personen oder Einrichtungen vertraulichhalten wollen.39


V. Anhang8.2 Überlegungen im Hinblick auf Vertraulichkeit➔ Informationen betreffend die Fallakte und alle Informationenim Hinblick auf die Parteien oder das Kind, die währendder Durchführung der Maßnahme erfasst wurden, solltenals vertraulich betrachtet werden und sollten mit Ausnahmeder weiter unten angeführten Umstände vertraulich gehaltenwerden.➔ Die Fallakte und die darin enthaltenen Informationen gehörender Einrichtung und nicht den Parteien. Wenn dieEinrichtung dazu imstande, aber nicht dazu verpflichtet ist,Informationen freizugeben, sollte sie unabhängig darüberentscheiden, ob sie die Information freigibt.➔ Das Gesetz <strong>zum</strong> Datenschutz basiert auf dem Prinzip,dass Informationen im Hinblick auf eine Person nur gegenüberdieser Person freigegeben werden sollten. Die Einrichtungensollten sich individuell über die Auswirkung derjeweiligen Gesetzgebung im Hinblick auf ihre Maßnahmenberaten lassen.➔ Während die Einrichtung ausreichende und genaue Informationenzur Risikoerfassung und <strong>zum</strong> Zweck der Umgangsbegleitungbraucht, können die Parteien zögern,offen zu sein, wenn die Einrichtung die Informationen nichtvertraulich behandelt und wenn insbesondere die Informationenmöglicherweise in Gerichtsprozessen betreffend dasKind Verwendung finden.➔ Andererseits kann die Tatsache, dass Informationen überden Verlauf der Kontakte dem Gericht zugänglich sind,dazu beitragen, dass die Regeln der Einrichtung eingehaltenwerden, d.h. dass die Parteien oder die betreffendePartei sich bestmöglich verhalten. Die Parteien sind möglicherweiseweniger zur Kooperation bereit, wenn die Informationdem Gericht nicht verfügbar ist.➔ Informationen aus der Fallakte und den faktischenBeobachtungen der Begleitperson können von Bedeutungund hilfreich für das Gericht bei einer Entscheidung überdas Kindeswohl sein (z.B. bei Sorgerechts-, Umgangsprozessenoder Entscheidungen betreffend Vormundschaft).➔ Eine Kontakteinrichtung muss nicht anstreben, eine Personzu schützen, wenn sie Grund für die Annahme hat, dassdiese eine kriminelle Tat im Hinblick auf das Kind oder eineandere Person begangen hat. Darüber hinaus sollte eineEinrichtung eine Untersuchung weder durch Handeln oderNichthandeln behindern.➔ Einrichtungen sollten generell die Sichtweise vertreten,dass sie eine positive Verpflichtung betreffend Förderungdes Kindeswohls haben. In Übereinstimmung damit stehtdie Position, dass Kontakteinrichtungen über vermutetenKindesmissbrauch Bericht erstatten sollten, unabhängigdavon, ob sie verpflichtet sind, darüber das Gericht zuinformieren oder nicht.➔ Wenn eine verletzliche Person ihre Adresse und Details desKontakts auf der Grundlage mitteilt, dass sie gegenübereiner anderen Person oder generell aus Sicherheitsgründenvertraulich gehalten werden, sollte alles daran gesetzt werden,dies sicherzustellen.8.3 Grenzen der VertraulichkeitKontakteinrichtungen haben keine generelle Immunität betreffendVorladungen bei Gericht, d.h. eine Kontakteinrichtungmuss einer Vorladung Folge leisten. Dies bedeutet jedochnicht, dass die Information automatisch gegenüber dem Gerichtoder den Parteien aufgedeckt werden muss. Während40eine Kontakteinrichtung von den Parteien fordern kann, sichzu verpflichten, dass sie die Fallakte nicht anfordern odereinen Mitarbeiter betreffend Zeugenaussage nicht vor Gerichtvorladen lassen, ist dies juristisch nicht bindend. Eine Vorladungkann erfolgen, auch wenn die Verpflichtung unterzeichnetwurde. In jedem Fall kann die Vorladung auf Betreibeneiner anderen Person, z.B. eines Vertreters des Kindes, erfolgen.Empfohlene EinschränkungenIm folgenden werden Ausnahmen betr. Vertraulichkeit gegenüberdem Klienten empfohlen. In jedem Fall wird empfohlen,dass die Einrichtung, als Vorbedingung für die Inanspruchnahmeder Dienste, von jeder Partei fordert, eine unwiderruflicheGenehmigung zu unterzeichnen, dass die EinrichtungInformationen freigeben kann. Dies ist wichtig, um möglicheMissverständnisse oder Auswirkungen zu verhindern. In jedemFall sollten nur Informationen von direkter Bedeutungveröffentlicht werden, d.h.:➔ Bericht über den Verdacht des Kindesmissbrauchs: Ob dieEinrichtung dazu verpflichtet ist oder nicht, vermuteter Kindesmissbrauchsollte den zuständigen Behörden mitgeteiltwerden.➔ Bericht über kriminelle Handlungen, z.B. ein Vorfall, welcherwährend des Kontakts und in Anwesenheit der Begleitpersonauftritt, sollte der Polizei gemeldet werden.➔ Unterstützung polizeilicher Nachforschungen im Hinblickauf kriminelle Handlungen.➔ Übermittlung von Informationen an einen eigenen Vertreterdes Kindes.➔ Gemeinsame Anfrage der Parteien betr. Freigabe vonInformationen: Die Einrichtung sollte unabhängig darüberentscheiden, ob sie wichtige Informationen freigeben will.Wenn die Einrichtung Bedenken bezüglich des Kindeswohlsim Kontext der <strong>begleiteten</strong> Umgangskontakte hat, kann diesmit den Parteien, der betreffenden Partei und/oder dem Vertreterdes Kindes diskutiert werden.9. Vorgehensweise – BerichteEine Kontaktmaßnahme kann nicht durchgeführt oder angeordnetwerden, mit dem Ziel einen Bericht betr. den Kontaktzu erstellen, obwohl die Fallakte vom Gericht angefordertwerden kann und Mitarbeiter <strong>zum</strong> Zwecke der Zeugenaussagevor Gericht geladen werden können.Die meisten Einrichtungen sind der Ansicht, dass ihre primäreAufgabe die Durchführung von <strong>begleiteten</strong> Umgangskontaktenist. Die Erstellung von Berichten kann ressourcenintensivsein und die Einrichtung von ihrer primären Funktion ablenken.Andererseits können Berichte dahingehend bedeutsam sein,dass sie dem Gericht oder einer anderen Einrichtung wichtigeInformationen im Hinblick auf eine Entscheidung betreffenddas Kind oder eine andere Person erbringen. Wenn möglich,sollten Einrichtungen versuchen, kurze Faktenberichte, aberkeine evaluativen Berichte zu erstellen.9.1 Evaluative BerichteEin evaluativer Bericht enthält Meinungsäußerungen odermacht Vorschläge, z.B. betr. die Notwendigkeit einer Fortsetzungder <strong>begleiteten</strong> Kontakte, die angemessene Häufigkeitder Kontakte, ob Kontakt im Interesse des Kindes ist. EvaluativeBerichte beinhalten eine professionelle Einschätzungbetreffend die Ursachen von Verhalten, die Auswirkungen bestimmterVorfälle auf das Kind etc., oder sie geben vor, dieszu tun.


Es ist generell unangebracht für Kontakteinrichtungen, denAnschein zu erwecken, sie könnten evaluative oder professionelleBeurteilungen über den Kontakt oder übergreifendeFragen abgeben, da:➔ die Erstellung von evaluativen Berichten nicht mit der Rolleund Funktion der Einrichtung im Hinblick auf Kontaktbegleitungübereinstimmt.➔ die Erstellung evaluativer Berichte wahrscheinlich dazuführt, dass die Einrichtung primär zur Begutachtung und zujuristischen/taktischen Zielen in Anspruch genommen wird,anstatt für die Begleitung von Kontakten.➔ Kontakteinrichtungen nur einen Teil der Geschichte sehen,welcher zu eingeschränkt ist, um eine umfassende zuverlässigeEvaluation abzugeben.➔ die Mitarbeiter einer Kontakteinrichtung einen unterschiedlichenHintergrund und unterschiedliche Erfahrung haben.Die Gerichte sind generell darauf eingestellt, professionelleBewertungen (inkl. Begutachtung) nur von Personen zuakzeptieren, die geeignete professionelle Qualifikation undErfahrung haben. Unzureichende Versuche, evaluative Berichtezu erstellen, werden die Glaubwürdigkeit der Kontakteinrichtungennegativ beeinflussen.➔ Es wäre unfair, einen solchen Bericht zu erstellen, wenn dieParteien nicht zu Beginn über eine solche Vorgehensweiseinformiert worden wären und dem zugestimmt hätten.Es wäre nicht wünschenswert für die Kontakteinrichtung, sichstark auf die Erstellung von Berichten jeder Art zu konzentrierenund dafür Ressourcen aufzuwenden, welche stattdessenfür die Begleitung von Umgangskontakten genutzt werdenkönnten.9.2 TatsachenberichteDie Einrichtung kann seitens einer oder beider Parteien, oderdurch andere Instanzen oder sonstige Personen zur Erstellungeines Berichts aufgefordert werden. Die Einrichtungensollten entscheiden, ob sie über die Ressourcen zur Erstellungeines Berichts verfügen, und ob es angemessen ist, dieszu tun. Wenn die Einrichtung sich für die Erstellung eines Berichtesentscheidet, sollte gewährleistet sein, dass dieser aufdie Darlegung von Fakten beschränkt wird. Tatsachenberichtegeben wieder, was geschah, z.B. während des Kontakts, obRegelungen eingehalten wurden, und sie beinhalten die Tatsachenbeschreibungvon Vorfällen. Wenn ein Bericht erstelltwird, sollte dies auf der Grundlage geschehen, dass beidenParteien eine Kopie übergeben wird.10. Vorgehensweise – gerichtliche Vorladungen10.1 Wie sich gerichtliche Vorladungen auswirkenEine Vorladung ist eine Anordnung des Gerichts, Dokumente(welche in der Vorladung spezifiziert sind) zu erstellenund/oder bei Gericht zu erscheinen, und zu einem bestimmtenDatum, Zeitpunkt und Ort verbal Bericht zu erstatten.Obwohl eine Vorladung eine Anordnung des Gerichts darstellt,wird diese auf Antrag einer der Parteien im Hinblick aufden Gerichtsprozess auf dem Verwaltungsweg vom Gerichterlassen. Der Richter oder richterliche Beamte weiß im allgemeinennichts von der Vorladung, bis <strong>zum</strong> Datum der Übermittlungder Dokumente oder dem Datum der Zeugenaussage.Während die Dokumente an das Gericht übermitteltwerden müssen, (d.h. nicht an die Partei, welche den Antragstellte) und eine vorgeladene Person vor Gericht ihre Zeugenaussagemachen muss, wird das Gericht entscheiden, ob dieDokumente von den Parteien eingesehen werden dürfen,sowie ob Fragen an die vorgeladene Person erlaubt werden,und wenn ja, in welchem Umfang.10.2 Widerspruch gegenüber der Erstellung vonDokumenten oder der ZeugenaussageWenn es keinen Widerspruch gegenüber der Erstellung vonDokumenten gibt, können diese generell vor dem genanntenTermin an das Gericht übermittelt werden und die Personmuss nicht notwendigerweise vor Gericht erscheinen. Wenndie Person gegenüber der Erstellung von Dokumenten Widersprucheinlegt (z.B. nicht will, dass die Parteien diese einsehen),erscheint die Person <strong>zum</strong> genannten Termin mit denDokumenten und auf Wunsch mit einem juristischen Vertretervor Gericht. Die Person bestätigt, dass sie die Dokumente beisich trägt. Die Dokumente werden dann generell vom Gerichtordnungsgemäß in Empfang genommen. Die Person verweistdann auf ihren Widerspruch und die dafür zutreffenden Paragraphen.Die Gründe für Widerspruch, welche mit größter Wahrscheinlichkeitfür Kontakteinrichtungen anwendbar sind, lauten:➔ Der Bericht enthält sensibles Material, welches, wenn esden Parteien verfügbar gemacht wird, Schaden oderSchwierigkeiten erzeugen, z.B. ein Problem hervorrufenoder verschlimmern kann; es kann z.B. auch zur Aufdeckungvon vertraulicher Kontaktinformation betreffendeine der beiden Parteien führen.➔ In Abhängigkeit vom Standpunkt, den die Einrichtunggenerell zu der Frage vertritt, ob es wünschenswert sei,dass das Gericht Zugang zu Klientenakten hat, kann dieEinrichtung argumentieren, dass die Beschaffung vonInformationen die Durchführung der Maßnahme generell inFrage stellen würde, da sie das Vertrauen betreffend dieGeheimhaltung von Information, welche an die Einrichtungübermittelt wird, reduzieren würde.Ähnliche Einwände können vorgetragen werden, wenn einePerson zur Zeugenaussage vor Gericht vorgeladen wurde.Es wird geraten, dass Einrichtungen sich um Kontakte zueinem geeigneten juristischen Berater bemühen sollten, aufden die Einrichtung, vorzugsweise kostenfrei, bei Bedarf betreffendBeistand zutreten kann. Idealerweise sollte der Rechtsanwaltdarauf vorbereitet und imstande sein, die Einrichtungvor Gericht zu vertreten, um gegenüber der Vorladung betr.Zeugenaussagen Einspruch zu erheben, und bei Bedarf undunter gegebenen Umständen das Erscheinen der vorgeladenenPerson vor Gericht zur Zeugenaussage abzuwenden.11. Vorgehensweise – klinische Beobachtungendes Kindes während des KontaktsDie Einrichtung kann aufgefordert werden, klinische Beobachtungendes Kindes während der <strong>begleiteten</strong> Umgangskontakte zugestatten, d.h. Beobachtung durch einen gerichtlichen Berater,welchen einen Bericht über die Familie erstellt oder durch einenPsychologen oder Psychiater, welcher einen Bericht für das Gerichterstellt oder vor Gericht für einen der Eltern eine Zeugenaussagemachen soll.In vielen Fällen wird es möglich sein, dass die Beobachtungenanderweitig durchgeführt werden können, und in der Konsequenzwird die Zurückweisung der Anfrage keine Schwierigkeitenmachen.41


V. AnhangOhne Zustimmung der beteiligten Parteien sollte die EinrichtungBeobachtungen nicht gestatten. Eine solche Anfragekann die folgenden zusätzlichen Fragen aufwerfen,➔ ob die Beobachtung in irgendeiner Weise die Durchführungder Maßnahme behindern oder stören würde,➔ ob die Beobachtung Vertraulichkeit in anderen Fällen beeinträchtigenwürde, bei denen zur gleichen Zeit am gleichenOrt begleiteter Umgang durchgeführt wird,➔ ob sich die Beobachtung für das Kind beunruhigend oderin anderer Weise störend auf den Besuch auswirkenwürde,➔ ob die Beobachtung die Sicht der Parteien betreffend Ziel,Unabhängigkeit und Vertraulichkeit der Maßnahme beeinträchtigenkönnte.4.2.2 USA und Kanada"<strong>Standards</strong> und Leitlinien für die Praxis begleiteter Umgangskontakte"des SVN - Supervised Visitation Network, verabschiedetam 09. April 1996, herausgegeben im Mai 20001. Einführung1.1 Das Supervised Visitation NetworkDas Supervised Visitation Network (SVN), begründet im Mai1992, ist eine nicht profitorientierte Gesellschaft mit dem Ziel,dem Wohl der Öffentlichkeit auf folgende Weise zu dienen:➔ ein Netzwerk für Personen zu begründen, welche mit derDienstleistung beaufsichtigter Umgangskontakte befasstsind;➔ als Abklärungsstelle für Information im Zusammenhang mitder Dienstleistung beaufsichtigter Umgangskontakte zuagieren;➔ Richtlinien für die Praxis beaufsichtigter Umgangskontaktezu entwickeln und deren Umsetzung aufrecht zu erhalten;➔ bezüglich Finanzierungskriterien beraterisch tätig zu werden;➔ öffentliche Mittel für die Begründung der Dienstleistung beaufsichtigterUmgangskontakte einzufordern;➔ Ausbildung und andere Ressourcen zu fördern, welche dieQualität der Dienstleistung für Kinder und Familien steigernwerden;➔ die Entwicklung neuer Programme zu fördern, welchemehr Familien in mehr Bereichen dienen können.1.2 Ziel der RichtlinienDas SVN beschloss auf seiner jährlichen Konferenz in Chicago1994, der Formulierung von <strong>Standards</strong> Zeit und Mühe zuwidmen. Die Richtlinien zielen auf die Sicherstellung von Qualitätab. Primäre Absicht war, grundlegende Richtlinien fürSVN-Mitglieder zu begründen. Die Richtlinien können jedochauch als Ressource für die Entwicklung zukünftiger Programmewie auch als Grundlage für Akkreditierung, Zulassung undFinanzierung dienen.421.3 Entwicklung der RichtlinienDie Entwicklung des ursprünglichen Konzepts wurde durchdas Präsidium des Komitees für die SVN <strong>Standards</strong> undRichtlinien vollzogen: Glynne Gervais und Hedi Levenback,unter Assistenz von Rob Straus, früherer Präsident des SVN.Komiteemitglieder reichten Richtlinien ein, die in ihren Programmenangewandt wurden. Ihre Konzepte waren Grundlagefür Inhalt und vorläufige Gliederung der Richtlinien.Die "Draft <strong>Standards</strong> for Children’s Access Services" derAustralian and New Zealand Association of Children’s AccessServices (September 1994) wurden durchgesehen, und Elementedavon wurden in den Text integriert.Die aktuellen <strong>Standards</strong> und Richtlinien enthalten Feedbackvon den Netzwerkmitgliedern. Sie wurden dann vom <strong>Standards</strong>-und Richtlinienkomitee unter Vorsitz von NadineBlaschak-Brown erneut durchgesehen und revidiert. DieNetzwerkmitglieder stimmten im Mai 1996 bei der jährlichenKonferenz in Austin, Texas, erneut darüber ab.Die vorliegende Version wurde dahingehend revidiert, dassVeränderungen betreffend das SVN tangierende gesetzlicheRegelungen sowie andere Maßnahmen und Vorgehensweiseneinbezogen wurden, während die grundlegenden Richtliniennicht verändert wurden. Die aktuellen <strong>Standards</strong> und Richt-


linien berücksichtigen bereits Veränderungen, die wahrscheinlichim nächsten Jahr durchgeführt werden. SVN-Mitgliedersind eingeladen, dem Komitee ihre Vorschläge zu unterbreiten.1.4 Leitende Prinzipiena) Qualität und FlexibilitätDie Richtlinien zielen auf die Förderung einer guten Praxis ab,ohne die Entwicklung neuer Dienstleistungsmodelle zu behindern.Deshalb sind die Richtlinien offen für Innovationen, undes ist beabsichtigt, die Richtlinien dem entsprechend zu revidieren.b) Sicherheit und WohlergehenDie in den Richtlinien vertretene Position ist, dass die Sicherheitvon Kindern, Erwachsenen und Begleitpersonen eineVorbedingung für das Angebot der Dienstleistung darstellt.Wenn die Sicherheit gewährleistet ist, ist das Wohlergehendes Kindes vorrangiges Kriterium in allen Stadien des Umgangsprozessesund insbesondere im Hinblick auf die Entscheidung,in welcher Weise die Begleitung stattfinden soll.1.5 AnwendbarkeitDie Richtlinien gelten für Individuen und Organisationen, dieSVN-Mitglieder sind. Jedes SVN-Mitglied sollte diese Richtlinienbeim Angebot der Dienstleistung beaufsichtigter Umgangskontakteakzeptieren und befolgen.Die Richtlinien sollen auch Ratgeber für Anbieter der Dienstleistungbeaufsichtigter Umgangskontakte sein, die keineSVN-Mitglieder sind.Im Falle von Konflikten zwischen diesen Richtlinien und Vorgabendes Bundes, des Staates oder der Gemeinde kannsich ein Anbieter wegen Beratung und/oder die Entscheidungüber die Anwendbarkeit der Richtlinien an den Ausschussoder das dafür ernannte Komitee wenden.(Anmerkung d. Hrsg.: Es ist bekannt, dass seit der Entwicklungdieser Richtlinien ein Zuwachs weiterer Dienstleistungenerfolgte, die in Zusammenhang mit begleitetem Umgangangeboten werden, wie z.B. Elternfortbildung, Mediation etc.Viele dieser Angebote wurden vom Komitee in den Revisionenabgehandelt. Diese Richtlinien stellen weiterhin gutegrundlegende Regeln für die Durchführung begleiteter Umgangskontakteund Kindesübergaben zu Verfügung, unabhängigdavon, welche weiteren Dienste zusätzlich in Anspruchgenommen werden.)2. Terminologie2.1 Autorisierte Person"Autorisierte Person" ist eine Person, der es gestattet wird,zusätzlich <strong>zum</strong> Besuchselternteil während der beaufsichtigtenKontakte anwesend zu sein.2.2 KindMit "Kind" ist ein im Vergleich <strong>zum</strong> Geburtsalter der MehrheitMinderjähriger gemeint. An beaufsichtigten Umgangskontaktenkönnen mehr als ein Kind beteiligt sein.2.3 Sorgeberechtigter ElternteilMit "sorgeberechtigter Elternteil" kann ein biologischer Elternteil,ein Adoptivelternteil, ein Vormund oder eine staatlicheInstanz und ihre Vertreter gemeint sein, die zeitweise oderständig das juristische Sorgerecht für ein Kind inne haben.2.4 Überwachung der Übergabe(Begleitung des Transfers)Mit "begleiteter Übergabe" ist die Beaufsichtigung desWechsels eines Kindes vom sorgeberechtigten <strong>zum</strong> nicht sorgeberechtigtenElternteil zu Beginn des Kontakts zwischennicht sorgeberechtigtem Elternteil und Kind sowie <strong>zum</strong> Endedes Kontakts der Wechsel des Kindes vom nicht sorgeberechtigtenElternteil zurück <strong>zum</strong> sorgeberechtigten Elternteilgemeint. Die Beaufsichtigung kann auf diesen Wechsel beschränktsein, während der sonstige Kontakt des nicht sorgeberechtigtenElternteils mit dem Kind unbeaufsichtigt bleibt.Die Übergabe kann innerhalb oder außerhalb der Institutionbeaufsichtigt werden.2.5 Familiäre Gewalt,partnerschaftlicher MissbrauchMit "familiärer Gewalt" ist jede Form physischen, sexuellenoder anderen Missbrauchs gemeint, welche gegenüber einemMitglied der Familie oder des Haushalts durch ein anderesMitglied des Haushalts ausgeübt wird. Familiäre Gewalt impliziertden Missbrauch von Erwachsenen und Kindern."Partnerschaftlicher Missbrauch" ist jene spezielle Form vonfamiliärer Gewalt, welche Missbrauch von einem Erwachsenengegenüber einem anderen impliziert, zu dem er oder sieeine Beziehung unterhält.2.6 Anzulernende Mitarbeiter (Trainee)Mit "anzulernendem Mitarbeiter" (Trainee) ist eine Persongemeint, die in der Ausbildung zur Begleitperson für Umgangskontaktesteht, und die unter der Supervison einesTeammitglieds arbeitet, welches für ihre Arbeit verantwortlichist.2.7 Nicht sorgeberechtigter Elternteil(Besuchselternteil)"Nicht sorgeberechtigter" oder "Besuchselternteil" beziehtsich auf einen biologischen Elternteil oder anderen Erwachsenen,der dazu autorisiert ist, mit dem Kind Kontakt zu haben.2.8 Begleitung vor OrtBegleitung "vor Ort" bezieht sich auf die Beaufsichtigungeines nicht sorgeberechtigten Elternteils und des Kindes (derKinder) an einem Ort, der unter Kontrolle des Anbieters undder Begleitperson steht. Beaufsichtigung vor Ort kann unterschiedlicheIntensität der Überwachung beinhalten und reichtvon kontinuierlicher genauer Überwachung bis zu Zeitabschnitten,in denen der nicht sorgeberechtigte Elternteil unddas Kind zeitweise durch Video- oder Audiogeräte überwachtwerden und/oder außerhalb der Örtlichkeit begleitet werden.Überwachung vor Ort kann in einem Gruppen-Setting oderauf individueller Basis erfolgen.2.9 Begleitung außerhalb der EinrichtungBegleitung "außerhalb" der Einrichtung beinhaltet die Beaufsichtigungdes Kontakts zwischen einem nicht sorgeberechtigtenElternteil und dem Kind (den Kindern), welche außerhalbder Örtlichkeit durchgeführt wird, die unter Kontrolle desAnbieters und der Begleitperson steht. Begleitung außerhalbder Einrichtung kann im Gruppen-Setting oder auf individuellerBasis erfolgen.2.10 Anbieter"Anbieter" ist eine unabhängige Person oder Organisation,welche die Dienstleistung des beaufsichtigten Umgangskontaktsanbietet.43


V. Anhang2.11 Beaufsichtigter Umgang("überwachter" Umgang,beaufsichtigter Zugang des Kindes)Mit "beaufsichtigten Umgangskontakten" ist der Kontakt zwischeneinem nicht sorgeberechtigten Elternteil und einemoder mehreren Kindern in Anwesenheit einer dritten Persongemeint, welche zur Beobachtung und Gewährleistung vonSicherheit der involvierten Personen verantwortlich ist. "ÜberwachterUmgang" oder "beaufsichtigter Zugang des Kindes"sind weitere Begriffe mit gleicher Bedeutung.2.12 Umgangsbegleiter (Überwachungspersonfür den Zugang des Kindes,Beobachter)Mit "Umgangsbegleiter" (Überwachungsperson für den Zugangdes Kindes, Beobachter) ist die Person gemeint, welchefür die Beobachtung der Kontakte und Gewährleistung derSicherheit des Kindes (der Kinder) während des Besuchesund des Wechsels zwischen den Eltern verantwortlich ist.2.13 Therapeutische BegleitungMit "therapeutischer Begleitung" ist das Angebot von Überwachungder Kontakte zwischen Kind und Elternteil beigleichzeitiger therapeutischer Intervention und Unterweisungals Hilfe zur Verbesserung der Eltern-Kind-Interaktionengemeint. Diese Dienstleistung kann nur durch eine ausgebildeteoder lizensierte Fachkraft aus dem Gesundheitswesenentsprechend individueller Richtlinien oder der Rechtsprechungangeboten werden. Da diese Dienstleistung durch ausgebildetetherapeutische Fachleute angeboten wird, könnenBewertungen und Empfehlungen für weitere Eltern-Kind-Kontakteabgegeben werden.3. Struktur der Dienste3.1 AnbieterDie Dienstleistung begleiteter Umgangskontakte kann durcheinen qualifizierten (siehe Abschnitt 10 und 11) unabhängigenAnbieter, durch eine freie Einrichtung oder durch eine Unterabteilungoder das Programm einer größeren Einrichtung angebotenwerden. Ein unabhängiger Anbieter ist verantwortlichfür die Einhaltung dieser Richtlinien. In einer Einrichtung istdas leitende Gremium (oder im Falle einer Partnerschaft diePartner) für die Einhaltung der Richtlinien verantwortlich.3.2 BeraterausschussUnabhängig davon, ob die Dienstleistung begleiteter Umgangskontaktedurch einen unabhängigen Anbieter oder eineEinrichtung durchgeführt wird, sollte der Anbieter einen Beraterausschussgründen und ihm Bericht erstatten. Im Falleeiner Einrichtung kann dies die Leitung oder eine separateFachgruppe mit Kenntnis in Fragen begleiteter Umgangskontaktesein. Mit großer Wahrscheinlichkeit wird ein Anbieter derDienstleitung begleiteter Umgangskontakte durch die Anregungund Unterstützung einer solchen Gruppe profitieren.Darüber hinaus ist es wichtig, dass Anbieter auf ihre Rollekonzentriert und kritisch gegenüber der Qualität ihrer Dienstleistungbleiben.3.3 InteressenkonfliktDie Dienstleistung begleiteter Umgangskontakte kann durchEinrichtungen angeboten oder durchgeführt werden, welcheweitere Funktionen inne haben. Der Auftrag solcher Einrichtungensollte jedoch mit dem <strong>begleiteten</strong> Umgang kompatibel44sein. Wenn die Dienstleistung des <strong>begleiteten</strong> Umgangsdurch eine Einrichtung angeboten wird, deren primärer Auftragnicht der begleitete Umgang ist, sollte die Einrichtungdafür verantwortlich sein sicher zu stellen, dass das Personalentsprechend der Richtlinien ausgebildet und qualifiziert ist,und sie sollte das Angebot von Dienstleistungen in Übereinstimmungmit den Richtlinien ermutigen.3.4 VersicherungAlle Anbieter der Dienstleistung begleiteter Umgangskontaktemüssen eine angemessene allgemeine und Haftpflichtversicherungfür das Personal und die Familien sicherstellen, welchedie Dienstleistung in Anspruch nehmen.4. Administrative Funktionen4.1 FinanzierungsberichteEin Anbieter sollte angemessene Finanzierungsberichte erstellen.Anbieter-Einrichtungen sollten allgemeingültige Abrechnungsprinzipienbefolgen.4.2 VerlaufsprotokolleEin Anbieter sollte Berichte, inkl. die Klienten betreffendeInformation, und ein Verlaufsprotokoll jedes Kontakts erstellen.4.3 StatistikenStatistiken sollten entsprechend den statistischen Erfordernissender jeweiligen Finanzierungsinstanz zur EvaluierungsundÜberwachungszwecken und zur Abgabe von Rechenschaftgegenüber dem Geldgeber erstellt werden. StatistischeAngaben dürfen die Vertraulichkeit des Klienten nicht beeinträchtigen.5. Vorgehensweise – <strong>Vorläufige</strong> Fragen,Struktur des Dienste5.1 Ressourcen und FunktionenDas Budget des Anbieters, die Kompetenz, die Ausbildungund Erfahrung des Personals bestimmen weitgehend dieForm des <strong>begleiteten</strong> Umgangs, welche angeboten werdenkann, und die Anzahl von Klienten, die aufgenommen werdenkönnen. Anbieter sollten den Umfang ihrer Dienstleistungennicht übermäßig ausdehnen, sondern sollten sicherstellen,dass ihr Angebot von hoher Qualität ist. Anbieter sollten dieForm von Hilfe identifizieren, welche am dringendsten gebrauchtwird, um mit verfügbaren Ressourcen auf denBereich des größten Bedarfs abzuzielen.5.2 DienstleistungenAnbieter sollten nur die Dienste bereitstellen, für die ihr Personalangemessen ausgebildet ist. Die Dienstleistungen einesProgramms für <strong>begleiteten</strong> Umgang können umfassen:➔ Begleitung vor Ort➔ Begleitung außerhalb der Einrichtung➔ Überwachung der Übergabe➔ Therapeutische Begleitung➔ Telefonische Überwachung➔ Transport von und zu Umgangskontakten➔ Protokollierung der Besuchsbeobachtungen➔ (Tatsachen)-Berichte➔ Überweisung zu anderen Diensten(siehe Abschnitt 10)5.3 BegutachtungenNach den vorliegenden Richtlinien sollten Anbieter keine Be-


gutachtungen durchführen oder Empfehlungen geben. Grunddafür ist, dass um die Objektivität des Besuchssettings zuerhalten, die Begleitung von Elter-Kind-Kontakten sowie dieEvaluierung dieser Kontakte von unterschiedlichen Personendurchgeführt werden sollte. Dies gilt insbesondere, wenn derbegleitete Umgang über einen längeren Zeitraum erfolgt.Wenn ein Anbieter Begutachtungen durchführt, sollte er Meinungsäußerungenüber ein Familienmitglied oder den Kontaktzwischen einem Kind und einem Erwachsenen nur treffen,wenn,➔ das überweisende Gericht oder die überweisende Einrichtungoder Person speziell gefordert hat, dass der Anbietereine Begutachtung durchführt;➔ der Anbieter speziell darin ausgebildet ist, eine Begutachtungder geforderten Art durchzuführen;➔ der Anbieter beide Eltern informiert, dass die Begutachtungdurchgeführt wird, und➔ der Anbieter eine Vorgehensweise praktiziert, welche generellals angemessen für eine Begutachtung akzeptiert wird.Dies sollte aber einen Anbieter nicht daran hindern, dieÜbernahme einer Familie abzulehnen oder die Dienstleistungfür eine Familie zu beenden, wenn Risikofaktorenerkannt werden, oder wenn sich zeigt, dass die Bedingungenfür die Dienstleistung, welche von der überweisendenInstanz gefordert werden, ungeeignet sind.(Anmerkung d. Hrsg.: Bezüglich der obigen Aussagen gab eseine gewisse Verwirrung. Der zweite Paragraph sollte nicht alsNegation des ersten ausgelegt werden. Absicht ist, dass Beaufsichtigungund Begutachtung als getrennte Funktionenbehandelt werden. Wenn eine Einrichtung dabei aufgefordertwird, beide Funktionen zu übernehmen, dann sollte die Begutachtungvon einer im klinischen Bereich qualifiziertenFachkraft übernommen werden, welche die von einem neutralenund objektiven Beobachter erhobene Information inZusammenhang mit anderen geeigneten klinischen Messmethodenin Hinblick auf eine solche Begutachtung mit Empfehlungbenützt. Die während einer Umgangsbegleitung gewonneneInformation per se reicht nicht aus, um darauf Begutachtungund Empfehlungen zu begründen.)5.4 Kalkulation der FallzahlenBei der Kalkulation der Arbeitszeit für das Personal sollte Zeitin Rechnung gestellt werden, welche für die Fallaufnahme, dieBegleitung der Umgangskontakte, die Abfassung von Berichten,Zeugenaussagen, Fortbildung und Supervision benötigtwird.5.5 Räumlichkeitena) Für begleitete Umgangskontakte vor Ort sollte ein Gebäudevorgesehen werden, welches mit öffentlichem Verkehrsmittelnund auch für Behinderte zugänglich ist.b) Die Räumlichkeiten sollten für das Alter der Kinder und denUmfang der erforderlichen Beaufsichtigung geeignet sein.c) Die Wartebereiche sollten so lokalisiert sein, dass ein wartenderElternteil nicht von dem anderen Elternteil gesehenwerden kann, wenn dieser das Gebäude betritt. Zudemsollte ein wartender Elternteil nicht den Ablauf des Besuchskontaktshören oder sehen können.d) Die Räumlichkeiten müssen ungefährlich und sicher sein.5.6 Öffnungszeitena) Die Öffnungszeiten hängen von den Ressourcen des Anbieters,dem Altersbereich der Kinder und den Falltypenab, die aufgenommen werden.b) Die Öffnungszeiten der Einrichtung sollten den Interessender Öffentlichkeit entsprechen. Die Öffnungszeiten der Einrichtungsollten von daher, wenn möglich, Abendstundenund Wochenenden einschließen.c) Auch wenn die Dienstleistungen an Abenden und Wochenendenangeboten werden, sollte der Anbieter auch zu anderenZeiten telefonisch erreichbar sein.6. Sicherheit6.1 Allgemeine MaßnahmenEin Anbieter muss schriftliche Sicherheitsarrangements haben,welche Schutz für alle Programmteilnehmer gewährleisten.Sicherheitsmaßnahmen sollen gleichermaßen für Klienten,Personal und freiwillige Mitarbeiter angewandt werden.6.2 Ablehnung unsicherer FälleRessourcen und Sicherheitsbedürfnisse machen Entscheidungenüber die Art von Fällen notwendig, die ein Anbieterakzeptiert. Ein Anbieter sollte jeden Fall ablehnen, wenn ernicht die Sicherheit des Kindes (der Kinder) und Erwachsenenauf vernünftige Weise gewährleisten kann. Insbesonderewenn das Risiko elterlichen Missbrauchs oder Gewalt besteht,sollte ein Anbieter seine Dienste nicht zur Verfügungstellen, wenn eine Familie als zu unbeständig erscheint, wenndas Personal nicht ausreichend ausgebildet ist, um mit derSituation umzugehen, oder wenn die Räumlichkeiten nichtausreichend sicher sind. Die Anbieter sollten dem Gericht eindeutigeKriterien im Hinblick auf geeignete Fälle übermitteln.6.3 Vernünftige SicherheitDie Verantwortlichkeit eines Anbieters erstreckt sich auf dieGewährleistung vernünftiger Vorsichtsmaßnahmen und dieVerfügbarmachung der Sicherheitsmaßnahmen, welche inden vorliegenden Richtlinien dargelegt sind. Ein Anbieter kannjedoch nicht die Sicherheit aller Klienten absolut garantieren,und die involvierten Erwachsenen bleiben für ihre Handlungenverantwortlich.6.4 Sicherheitsmaßnahmenkönnen implizieren, müssen jedoch nicht beschränkt sein aufa) den Grundriss der Örtlichkeiten, welche es dem sorgeberechtigten,dem Besuchselternteil und anderen Erwachsenenermöglichen, physisch und visuell getrennt zu bleiben,b) die Abwicklung von Ankunft und Abfahrt der Klienten so zukonzipieren, dass Kontakt zwischen ihnen nicht vorkommt,es sei denn, die Parteien und der Anbieter stimmen demexplizit zu (siehe Anhang A),c) die Anwesenheit von Sicherheitspersonal und/oderd) den Gebrauch eines Metalldetektors, wenn dieser dem Anbieterverfügbar ist,e) Kontakt mit der örtlichen Polizeidienststelle:Der Anbieter sollte die örtliche Polizeidienststelle von derExistenz seiner Einrichtung informieren, um bei Bedarfschnelle Reaktion und Beistand zu erleichtern. Wenn möglichsollte der Anbieter ein schriftliches Protokoll mit derPolizei anfertigen, welches beinhaltet, welche Form vonBeistand und Reaktion der Anbieter von Seiten der Polizeierwarten kann, inkl. der Priorität, welche die Polizei Anfragenbezüglich Beistand seitens der Einrichtung währendder Dienstzeiten einräumen wird.45


V. Anhang6.5 Zusätzliche administrativeSicherheitsmaßnahmena) Regelmäßige Überprüfung und Evaluierung der Sicherheitsarrangements,Maßnahmen und Vorgehensweisen,b) Information des Personals und kontinuierliche Fortbildung,c) Aufnahmeinterviews und fortlaufende Fallberichte.6.6 Klinische Untersuchungund KlientenbeziehungDie spezifischen Sicherheitsmaßnahmen und -ausrüstungsollten kein Ersatz für eine sorgfältige klinische Untersuchungdes Sicherheitsrisikos in jeder Familie oder für die Aufrechterhaltungeiner Beziehung mit den Klienten sein, welche dasRisiko reduziert. Anbieter müssen Maßnahmen zur Erfassungvon Risiken regelmäßig durchführen.6.7 Sicherheit für EinzelanbieterSelbstständige Anbieter der Dienstleistung begleiteter Umgangskontaktesollten entweder die in Abschnitt 6.1-6.6 beschriebenenSicherheitsmaßnahmen durchführen oder dieÜberweisung von Fällen nicht akzeptieren, bei denen einhohes Risiko von Gewalt besteht, insbesondere von Situationen,in denen ein hohes Risiko von Entführung seitenseines Elternteils oder von Gewalt zwischen den Eltern vorliegt.6.8 Sicherheit bei Umgangsbegleitungaußerhalb der EinrichtungDa Metalldetektoren, Sicherheitspersonal und der Schutzeiner sicheren Einrichtung bei Umgangsbegleitung außerhalbder Einrichtung nicht verfügbar sind, müssen die Anbietersehr sorgsam bezüglich der bei dieser Dienstleistung impliziertenRisiken sein.6.9 Identität von freiwilligen Mitarbeiternund HilfspersonenEin Anbieter kann entscheiden, den Klienten nicht den vollenNamen von freiwilligen Mitarbeiten und Hilfspersonen mitzuteilen,welche die Umgangskontakte begleiten. Dem Klientenwerden die Mitarbeiter mit ihrem Vornamen vorgestellt. DieseSicherheitsmaßnahme sollte den Anbieter nicht davon abhalten,einer gerichtlichen Anordnung bezüglich der Benennungeines Mitarbeiters oder dessen Ladung als Zeuge im Gerichtsprozessnachzukommen.6.10 Maßnahmen für den NotfallEin Programm sollte über schriftliche Richtlinien für den Umgangmit Notfällen verfügen, welche folgende Situationeneinschließen, aber nicht darauf beschränkt sind,a) kritische Vorfälle wie gewalttätiges oder gefährlichesVerhalten seitens eines Erwachsenen oder Kindes,b) Evakuierungsmaßnahmen im Falle von Feuer oder anderenNotfällen,c) medizinische Notfälle.7. Relation zwischen Anzahl der Begleitpersonenund der Anzahl der KinderUmgangsbegleitung kann bei einem Besuchelternteil und seinem(seinen) Kind(ern) erfolgen oder bei verschiedenen Familiengleichzeitig in einem Gruppen-Setting. Die Relation zwischender Anzahl der Begleitpersonen und der Anzahl derKinder hängt ab von➔ der Form der in jedem Fall benötigten Begleitung;➔ der Anzahl von Kindern und/oder zu begleitenden Familien;➔ der Dauer und dem Ort des Besuchs;➔ der Professionalität und der Erfahrung der BegleitpersonDie Relation zwischen Anzahl der Begleitpersonen und Anzahlder Kinder sollte fallspezifisch bestimmt werden. In Fällen,welche die intensive Begleitung von mehr als einem Kinderfordern, kann es angemessen sein, mehr als eine Begleitpersonin Erwägung zu ziehen.8. Verantwortlichkeit für das Kind8.1 Elterliche Verantwortlichkeita) Die Verantwortlichkeit für die Betreuung des Kindes undseiner Anliegen verbleibt mit Ausnahme von gegenteiligenAnordnungen des Gerichts bei den Eltern.b) Vor Beginn des <strong>begleiteten</strong> Umgangskontakts sollte eineVereinbarung getroffen werden, welcher Elternteil Verantwortungdafür trägt, dass wesentliche Dinge in Hinblick aufden Besuch verfügbar sind (z.B. Nahrung, Medikamente,Kleider, etc.).Wenn der Anbieter beim Abschluss solcher Arrangementsinvolviert ist oder von ihnen erfährt, sollten sie in der Klientenaktefestgehalten werden.8.2 Verantwortlichkeit des AnbietersDer Anbieter ist zeitweise für die Betreuung des Kindes verantwortlich,wenn dieses vom sorgeberechtigten Elternteilübernommen und möglicherweise an einem anderen Ort anden Besuchselternteil übergeben wird, wenn der Besuchselternteilden Besuch beendet und weggeht, bevor der sorgeberechtigteElternteil angekommen ist, um das Kind abzuholen,oder wenn der sorgeberechtigte Elternteil das Kind abgibtund vor der Ankunft des Besuchselternteils weggeht.9. Gebühren9.1 Generelle GrundsätzeBegleitete Umgangskontakte sollten allen Personen verfügbarsein, die sie brauchen. Innerhalb der Grenzen verfügbarerFinanzierung sollte der Anbieter die Dienstleitung allen Familienverfügbar machen, unabhängig davon, ob sie diese bezahlenkönnen. Wenn die Kosten der Dienstleistung nichtanderweitig abgedeckt sind, kann der Anbieter Gebühren einfordern.9.2 Übernahme der GebührenWenn Gebühren erhoben werden, sollte der Anbieter, entsprechendihrer Zahlungsfähigkeita) jeder Familie abgestufte Gebühren für die Dienstleistungauferlegen, es sei denn der Anbieter fordert geringfügigeGebühren.b) die Gebühren gleichmäßig auf die Benutzer der Dienstleistungumlegen, es sei denn dies wurde anderweitig vereinbartoder von der überweisenden Instanz oder dem Gerichtangeordnet.c) über Grundsätze und Maßnahmen betreffend die Konsequenzenfür Klienten verfügen, die die Zahlung verweigern.9.3 Gebühren in Fällen von familiärer Gewalta) Wenn festgestellt wurde, dass Missbrauch des Partnersoder des Kindes vorgekommen ist, die Familie jedoch ohneeine Anordnung überwiesen wurde, welche festlegt, werGebühren bezahlen soll, sollte der Anbieter schriftlicheRichtlinien vorlegen, welche über die Erhebung der GebührenAuskunft geben. Diese sollten sofort nach derÜberweisung des Falls Eltern und Rechtsanwälten vorge-46


legt werden. In Abhängigkeit von seiner Dienstleistung kannder Anbieter zwischen folgenden Alternativen wählen:1. Der Missbraucher muss alle Gebühren bezahlen;2. Die Eltern werden entsprechend ihrer Zahlungsfähigkeitbelastet, unabhängig davon, wer den Missbrauch beging.b) Wenn strittige Anschuldigungen betreffend Missbrauch vorliegen,und es weder eine Anordnung bezüglich der Übernahmeder Gebühren noch eine Abklärung des Missbrauchsvorwurfsgibt, kann der Anbieter in Abhängigkeitvon seiner Dienstleistung zwischen folgenden Alternativenwählen, sofern sie für seine Dienstleistung von Bedeutungsind:1. Der beschuldigte Missbraucher wird aufgefordert, diegesamte Gebühr zu bezahlen.2. Zurückweisung des Falles, bis eine Abklärung über diefamiliäre Gewalt durchgeführt wurde, und/oder bis einBeschluss des Gerichtes oder der überweisendenInstanz vorliegt, welcher die Übernahme der Gebührenregelt.3. Die Familie wird <strong>zum</strong> Gericht oder der überweisendenInstanz zurückgeschickt, um die Anschuldigung desMissbrauchs abzuklären oder eine Anordnung bezüglichder Gebührenübernahme einzuholen. Während das Verfahrenin der Schwebe ist, wird mit dem Umgang dennochbegonnen, wobei jede Partei eine Gebühr entrichtet,welche bis zur Entscheidungsfindung unter Vorbehalterhoben wird. Der beschuldigte Missbraucher sollte unterVorbehalt die gesamte Gebühr entrichten; der missbrauchteElternteil (oder im Fall von Kindesmissbrauchder nicht missbrauchende Elternteil) sollte den Anteil derGebühr entrichten, welcher ihm auferlegt würde, wenndie Gebühren entsprechend der jeweiligen Zahlungsfähigkeitaufgeteilt würden.4. Die Parteien werden (wie in Punkt 3) <strong>zum</strong> Gericht zurückgeschickt,die Entscheidung über die Übernahmeder Gebühren wird jedoch den Eltern überlassen. Wennder missbrauchende (oder nicht missbrauchende) Elternteilsich weigert zu zahlen, hat der beschuldigte Missbraucherdie Wahl, auf einen Gerichtsentscheid zu wartenoder die volle Gebühr zu entrichten und mit den <strong>begleiteten</strong>Umgangskontakten sofort zu beginnen.(Anmerkung d. Hrsg.: Dieser Bereich bedarf aktuell der Revision.Es besteht berechtigte Besorgnis, dass bei einer Entscheidungbetreffend Kostenübernahme entsprechend dero.g. Kriterien wir eine Richterrolle übernehmen und unsereNeutralität gefährden. Viele sind der Ansicht, dass bei fehlendergerichtlicher Anordnung die Gebühren hälftig aufgeteiltwerden sollten, wobei bei Verfügbarkeit einer abgestuftenGebührenskala jeder Klient entsprechend seiner finanziellenMöglichkeiten bezahlt.)10. Personal10.1 Generelle GrundsätzeDie Art der Fälle, die eine Einrichtung übernehmen will, wirddie Funktionen bestimmen, welche vom Personal ausgeübtwerden sollen und in der Konsequenz die Kompetenz undAusbildung, die für das Personal erforderlich sind. Anbieterkönnen Freiwillige einsetzen, wenn sie dafür Sorge tragen,dass diese wichtige Qualifikationen und Ausbildungsrichtlinienerfüllen.10.2 Generelle Qualifikation des PersonalsAlle Mitglieder des Personals, freiwillige wie angelernte Mitarbeiter,welche begleitete Umgangskontakte durchführen,a) sollten mindestens 18 Jahre alt sein;b) sollten erfolgreich eine gründliche Untersuchung ihres persönlichenHintergrundes, inkl. Vorlage ihres Führungszeugnises,absolviert haben undc) sollten die gesundheitlichen Anforderungen betreffend dendirekten Kontakt mit Kindern im Alter von weniger als 6Jahren erfüllen.10.3 Kriterien für die Auswahl des PersonalsDie folgenden Eigenschaften und Erfahrungen sind wünschenswertfür das Personal, ob freiwillige oder angelernteMitarbeiter, welche begleitete Umgangskontakte durchführen:➔ Erfahrungen in einer Betreuerrolle betreffend Kinder;➔ Fähigkeit und Bereitschaft, mit allen kulturellen, ethnischenund sozioökonomischen Gruppen und mit unterschiedlichenLebensstilen Kontakt aufzunehmen;➔ Kenntnis entwicklungsbezogener Bedürfnisse und Problemevon Kindern;➔ Unterstützende und positive Einstellung;➔ Reife, Diplomatie, gesunder Menschenverstand und Freiheitvon Vorurteilen;➔ Fähigkeit, Autorität und Rücksichtsnahme <strong>zum</strong> Ausdruckzu bringen;➔ Fähigkeit, eine unabhängige Rolle einzunehmen und Grenzenzu setzen;➔ Fähigkeit, Eltern, wenn notwendig, mit elterlichen Kompetenzenbeizustehen;➔ Beobachtungskompetenz;➔ Gute Kommunikations- und Schreibkompetenzen;➔ Fähigkeit, einsichtig und reflektiv bezüglich persönlicherFragen zu sein, welche bei <strong>begleiteten</strong> Umgangskontaktenwichtig sind;➔ Kenntnis der Dynamik von Trennung und Scheidung, inkl.der Auswirkungen auf Kind und Eltern; sowie➔ Grundsätzliche Kenntnis bezüglich der Gesetze zuTrennung, Scheidung und Kindeswohl.10.4 Spezifische Qualifikationen des Personalsa) Koordinator (Programmdirektor):Ausbildung und Erfahrung in wichtigen themenspezifischenBereichen, die einem Zertifikat äquivalent sind.b) Fall-Manager:Ausbildung und Erfahrung in <strong>begleiteten</strong> Umgangskontaktenoder ähnlichen Dienstleistungen und Kenntnis der emotionalenund praktischen Auswirkungen von Trennung,Scheidung und Missbrauch.c) Umgangsbegleiter:Grundlegende Erfahrung in der Arbeit mit Kindern underwiesene Kompetenz im Schreiben.d) Fahrer:Alle Personen, die einen Klienten im Rahmen eines Programmsfür begleitete Umgangskontakte transportieren,sollen➔ mindestens 18 Jahre alt sein,➔ einen gültigen Führerschein auch im Hinblick auf das benützteFahrzeug besitzen,➔ einer Überprüfung ihrer Akte als Autofahrer zustimmenund keine Eintragungen wegen diesbezüglichen Fehlverhaltenshaben,47


V. Anhang48➔ eine Haftpflichtversicherung für das Auto haben oder derAngestellte einer Person sein, die dies hat,➔ über Fahrzeuge verfügen, welche Sicherheitsgurtehaben und in gutem Zustand sind,➔ sollten nicht Kinder im Alter von weniger als 4 Jahrenoder unter 40 Pfund transportieren, ohne über angemessene,den lokalen <strong>Standards</strong> entsprechende Sicherheitsvorkehrungenzu verfügen.e) Sicherheitspersonal:Ausbildung in einem sicherheitsbezogenen Bereich (z.B.Leibwächter, Ermittlungsbeamter), bevorzugt mit Erfahrungin einer sozialen Einrichtung.10.5 Verantwortlichkeiten des PersonalsEinige Programme machen es erforderlich, dass eine Personbestimmte nominelle Verantwortlichkeiten übernimmt.a) Koordinator (oder Programmdirektor):Obwohl die Rolle des Koordinators (oder Direktors) sichbei verschiedenen Anbietern unterscheidet, besteht dieSchlüsselaufgabe in der Sicherstellung der generellenQualität des Programms für <strong>begleiteten</strong> Umgang. DerKoordinator/Direktor ist verantwortlich für die Werbung, dieSicherung der Finanzierung, die administrativen Aspektedes Programms, und er muss dafür Sorge tragen, dass dieEinrichtung in der Öffentlichkeit bekannt ist.b) Der Fall-Manager wird:➔ die Verbindung zwischen Klienten und Dienstleistungherstellen,➔ mit den Klienten Probleme lösen,➔ sich mit ihren Anliegen befassen,➔ den Verlauf der Fälle verfolgen und➔ wenn angeordnet, einen Bericht für das Gericht erstellen.c) Die Begleitperson wird:➔ Besuchskontakte entsprechend der gerichtlichenAnordnung oder anderer wichtiger Absprachen begleiten,➔ zu Beginn und Ende der Umgangskontakte Informationenin schriftlicher oder mündlicher Form zwischen denEltern übermitteln, welche für das Kindeswohl wichtigsind (z.B. betreffend Medikamente, Verköstigung etc.),➔ Bei Bedarf intervenieren, um die Sicherheit und dasWohl des Kindes zu gewährleisten,➔ Wenn notwendig den <strong>begleiteten</strong> Umgangskontaktabbrechen,➔ Der betreffenden Partei Feedback oder Verbesserungsvorschlägegeben und➔ entsprechend der Vorschriften des Anbieters die <strong>begleiteten</strong>Umgangskontakte dokumentieren.d) Freiwillige und angelernte Mitarbeiter:Freiwillige und angelernte Mitarbeiter können die gleichenFunktionen wie Begleitpersonen erfüllen, vorausgesetzt,dass jeder von ihnen der direkten Supervision durch einMitglied des Personals unterstellt ist, das für seine Arbeitverantwortlich ist und dass er eine geeignete Ausbildungerhalten hat.e) Sicherheitspersonal:Die zentrale Aufgabe des Sicherheitspersonals bestehtdarin, ein vernünftiges Ausmaß an Schutz für Kinder undErwachsene zu gewährleisten.10.6 BeraterEin Programm für begleitete Umgangskontakte oder einEinzelanbieter sollten über ein Beraterteam verfügen:a) eine in Psychologie ausgebildete Person, welche über dieLizenz verfügt, im klinischen Bereich inkl. klinischer Sozialarbeit,in klinischer Psychologie oder Psychiatrie tätig zusein;b) eine in Kinderpsychologie ausgebildete Person;c) eine in Fragen häuslicher Gewalt ausgebildete Person;d) eine in Fragen von Kindesmissbrauch (inkl. sexuellemMissbrauch und Misshandlung) ausgebildete Person;e) eine in Fragen von Drogenmissbrauch ausgebildetePerson;f) eine in Fragen des Pflegewesens ausgebildete Person undg) einen Rechtsanwalt mit Erfahrung in Familienrecht.Diese Spezialbereiche können von einer Person oder verschiedenenPersonen abgedeckt werden.Anbieter werden die genannten Dienstleistungen im Hinblickauf Weiterentwicklung des Programms, Beistand und Problemlösungbetreffend Grundsätze und Vorgehensweise desProgramms in Anspruch nehmen. Berater können auch zurUnterstützung des Personals und der Fortbildung von Freiwilligenherangezogen werden.10.7 VerbindungenAnbieter sollten Verbindungen mit anderen Einrichtungen herstellen,wie z.B. Kinderpsychiatrie, Kinderschutzdienste, juristischeDienste, Einrichtungen für Drogenabhängige, Täter undOpfer von Gewalt, welche ergänzende Erfahrungen mit <strong>begleiteten</strong>Umgangskontakten haben.10.8 Therapeutische UmgangsbegleitungTherapeutische Umgangsbegleitung, welche die Funktionender Beobachtung von Kontakten zwischen Erwachsenen undKindern sowie des Angebotes von Schutz mit der Funktiontherapeutischer Interventionen verbindet, sollte nur von speziellqualifizierten Anbietern durchgeführt werden. Anbieter, dieinterne Programme für Personen anbieten, welche an einemzertifizierten Ausbildungsprogramm teilnehmen, das zu einemZertifikat im Bereich der klinischen Psychologie führt, undwelche der direkten Supervision einer zertifizierten Fachkraftunterstellt sind, sollten gleichfalls therapeutische Umgangsbegleitunganbieten können.11. Ausbildung11.1 Allgemeine Ausbildungsprinzipiena) Die Ausbildung eines Anbieters sollte den angebotenenDienstleistungen entsprechen. Wenn die Ausbildung einesAnbieters auf eine spezifische Population beschränkt ist,sollte der Anbieter nur für diese Population zuständig sein.b) Die Ausbildung sollte sicherstellen:➔ Kenntnis der ethischen Prinzipien, die bei der Begleitungvon Umgangskontakten beteiligt sind;➔ Sensibilität für kulturspezifische Besonderheiten;➔ Bewusstsein bezüglich der eigenen Werte;➔ Erfahrung mit den Gründen für begleitete Umgangskontakte;➔ Erfahrung mit Kontaktproblemen in Zusammenhang mitfamiliärer Gewalt, Partnermissbrauch, Kindesmissbrauchund Drogenmissbrauch;➔ Erfahrung mit Problemen in Zusammenhang mit psychiatrischen/psychologischenStörungen;


➔ Erfahrung mit wichtigen Maßnahmen der Justiz, derWohlfahrtsbehörden und der Regierung sowie der entsprechendenTerminologie;➔ Achtsamkeit bezüglich allgemeiner Fragen und Probleme,welche während der Umgangskontakte auftauchenkönnen, und Kenntnis von Techniken für den Umgangmit schwierigen Situationen;➔ Achtsamkeit bezüglich der Notwendigkeit, Rollenintegritätzu bewahren;➔ Fähigkeit, den Eltern bei Bedarf in Erziehung und Kinderbetreuungbeizustehen;➔ Praktische Kenntnisse betreffend die Entwicklung vonKindern;➔ Umgangsprobleme in Zusammenhang mit Trennung;➔ Vertrautheit mit der Dynamik von Trennung und Scheidungund deren Auswirkungen auf Kinder und ihreEltern;➔ Kenntnisse in den Grundsätzen und der Vorgehensweisedes Anbieters;➔ Erfahrung mit anderen wichtigen Diensten in derGemeinde.11.2 Ausbildung für Begleitpersonena) Grundlegende Prinzipien und Praxis betreffend begleiteteUmgangskontakte1. Eine Begleitperson sollte <strong>zum</strong>indest 10, besser <strong>zum</strong>indest15 Stunden Ausbildung, <strong>zum</strong>indest in den folgendenThemenbereichen erhalten:➔ Generelle ethische Prinzipien für beaufsichtigteUmgangskontakte, inkl. Vertraulichkeit, Vermeidungvon Doppelrollen mit den Klientensystemen sowieObjektivität, Fokussierung auf das Kindeswohl;➔ Grundsätze und Vorgehensweise des Programm fürbegleitete Umgangskontakte;➔ Familiäre Gewalt: Unterscheidung zwischen Formenund Dynamik von Partner- und Kindesmissbrauchinkl. sexuellen Kindesmissbrauchs;➔ Die emotionalen und ökonomischen Auswirkungenvon Scheidung;➔ Stadien der kindlichen Entwicklung;➔ Trennungsfragen in der Situation des <strong>begleiteten</strong>Umgangs;➔ Intervention zur Verhinderung physischer oder emotionalerSchädigung;➔ Beobachtung der Kind/Erwachsenen-Kontakte;➔ Aufzeichnung von Beobachtungen;➔ Reflektives Zuhören, Geben von Feedback;➔ Gewährleistung physischen Schutzes für Kinder undErwachsene;➔ Unterweisung bezüglich Drogenmissbrauchs unddessen Aufdeckung.2. Eine Begleitperson sollte zudem mindestens 3, vorzugsweise10 Ausbildungsstunden in <strong>zum</strong>indest 5 der folgendenThemenbereichen absolvieren, in Abhängigkeit vonder Empfehlung des jeweiligen Anbieters:➔ Vorbereitung von Kindern und Erwachsenen auf dieKontakte;➔ Aufrechterhaltung von Grenzen;➔ Juristischer Kontext, Gerichtsverfahren und wichtigeortsübliche Einrichtungen und Maßnahmen in derRechtsprechung;➔ Zeugenaussage vor Gericht;➔ Strukturierung der Besuche;➔ Berichte an überweisende Instanzen;➔ Selbstbehauptungstraining und➔ Kenntnisse in psychiatrischen/psychologischenBehinderungen.b) Ausbildung für unabhängige Anbieter und Fallmanager:unabhängige Anbieter und Fallmanager in einem Programmfür begleitete Umgangskontakte sollten ein Minimum von10 zusätzlichen Ausbildungsstunden in <strong>zum</strong>indest folgendenThemenbereichen absolvieren:➔ Übernahme von Fällen und Aufnahmeprozedur;➔ Erstellen eines Umgangskontraktes;➔ Festsetzung der Gebühren;➔ Erklärung der Bedingungen (Regeln) für die Teilnahmeam Programm für begleitete Umgangskontakte gegenüberden Klienten;➔ Kontakte zu Gerichten, Polizei, Rechtsanwälten, überweisendenInstanzen und Therapeuten;➔ Abschluss der Maßnahme des <strong>begleiteten</strong> Umgangs;➔ Überweisung von Familien an andere Anbieter;➔ Supervision und Ausbildung von Personal, inkl. freiwilligenund angelernten Mitarbeitern und➔ Inanspruchnahme von Beratern und Kontakte zu anderenEinrichtungen.Wichtig: Unabhängige Anbieter sollten klinische Supervisionhaben.11.3 Ausbildung für bereits tätige AnbieterFür Anbieter, welche bereits im Bereich begleiteter Umgangskontaktetätig sind, die nicht die Gelegenheit zur o.g. Ausbildunghatten, sollte diese in wichtigen Bereichen nachgeholtwerden.11.4 Training durch FernunterrichtWenn vor Ort keine Ausbildung bezüglich begleiteter Umgangskontakteverfügbar ist, kann eine Einzelperson, welcheein Anbieter werden oder mit einem neuen Programm beginnenmöchte, in Fernunterricht unter Verwendung von Materialien,welche mit diesen Richtlinien übereinstimmen, ausgebildetwerden.11.5 Zwischenzeitlicher Gebrauchder AusbildungsrichtlinienBevor Ausbildungsstandards durch Billigung einer Endfassungdieser Richtlinien für die Praxis begleiteter Umgangskontaktevorliegen, wird nachdrücklich empfohlen, dass dieVorschläge dieses Abschnitts seitens bereits tätiger Programmanbieterals Ausbildungsgrundlagen benützt werden.12. Überweisungen12.1 Anforderung von Informationenbetreffend Überweisungena) Ein Anbieter sollte alle wichtigen Informationen betreffenddie überwiesenen Personen erhalten, inkl. speziell➔ die Gründe für die Beaufsichtigung von Umgangskontakten;➔ die Form der erwünschten Dienstleistung, (z. B. 1:1 Beaufsichtigung,Kontrolle der Übergabesituation, Beaufsichtigungim außerhäuslichen Kontext);➔ die erwünschte Kontakthäufigkeit;49


V. Anhang➔ die Regelung bezüglich Bezahlung der Gebühren, inkl.Aufteilung der Gebühren zwischen den überwiesenenPersonen;➔ spezielle Bedürfnisse des Kindes und➔ jegliche Information betreffend familiäre Gewalt.b) ein Anbieter kann eine Familie, welche mit unzureichendenInformationen überwiesen wurde, zur überweisendenInstanz zurückschicken, oder während der Aufnahmeprozedurversuchen, notwendige Informationen zu erhalten.Unzureichende Informationen betreffend Gebühren in Fällenfamiliärer Gewalt werden in Abschnitt 9.3 behandelt.12.2 Ablehnung von ÜberweisungenEin Anbieter sollte die von der Überweisungsinstanz erwünschtenDienstleistungen prüfen und entscheiden, ob erdiesen gerecht werden kann. Wenn eine ÜberweisungsinstanzDienstleistungen fordert, wie z.B. Begutachtung, welcheder Anbieter nicht gewährleisten kann, oder wenn esirgendwelche Sicherheitsrisiken gibt, welche der Anbieternicht angemessen handhaben kann, sollte er die Überweisungsinstanzbenachrichtigen und unter Vortrag der Gründedie Überweisung ablehnen.13. Aufnahme13.1 Persönliche InterviewsEin Anbieter sollte vor Beginn der <strong>begleiteten</strong> Umgangskontakteein persönliches Interview mit jedem der Eltern und denKindern durchführen. Diese Bedingung sollte nicht die Vertreterstaatlicher Einrichtungen oder Pflegeeltern einschließen.Bei den letztgenannten Personen können Informationenschriftlich oder über Telefon eingeholt werden. Der Besuchselternteilund die Kinder sollten dennoch persönlich befragtwerden. Bei Fällen betreffend Wiederherstellung der Kontaktekönnen die persönlichen Interviews und/oder Orientierungsgespräche<strong>zum</strong> Zeitpunkt des ersten Umgangskontakts stattfinden.13.2 Nichtanwesenheit der Kinderbei den InterviewsIm allgemeinen sollten Kinder nicht während der Aufnahmeinterviewsmit ihren Eltern anwesend sein.13.3 Getrennte ElterninterviewsEltern sollten getrennt oder zu unterschiedlichen Zeitpunktenbefragt werden, so dass sie nicht miteinander in Kontaktkommen.13.4 Erhebung bezüglich familiärer GewaltOb familiäre Gewalt als Problem in der Überweisung identifiziertwurde oder nicht, der Anbieter sollte in jedem Fall währendder Aufnahmeprozedur erfassen, ob eine Geschichtefamiliärer Gewalt, inkl. speziell Kindes- oder Partnermissbrauchvorliegt (vgl. Anhang B)13.5 Checkliste für mögliche Fragenbei der AufnahmeCheckliste für mögliche Informationen, die während derAufnahme erhoben werden sollen – Anhang B13.6 Checkliste für zu vermittelnde InformationCheckliste für Informationen, welche während der Aufnahmeangeboten werden sollen – Anhang C14. Bedingungen für die Teilnahme an einemProgramm für begleitete Umgangskontakte(Regeln)Die Regeln sollten in schriftlicher Form jedem Elternteil übergeben,mit ihm durchgesehen und erklärt werden. JederElternteil sollte seine Kenntnis und Zustimmung zu den Regelnbekunden, indem er sie in Anwesenheit des Teammitgliedsunterschreibt, welches die Aufnahmeprozedur durchführt.a) Die Bedingungen für die Teilnahme an einem Programm fürbegleitete Umgangskontakte sollten folgende Punkte implizieren,aber sich nicht darauf beschränken:(1) Die Parteien sollten zu den vereinbarten Zeiten für Beginnund Abschluss der Begegnungen pünktlich erscheinen.(2) Mit Ausnahme von unvorhersehbaren Notfällen, wiez.B. plötzliche Krankheit, sollen die beteiligten Elterndie Einrichtung so bald wie möglich und mindestens24 Stunden im voraus informieren, wenn ein Kontaktabgesagt wird (wiederholtes Auftreten plötzlicherKrankheitsfälle sollte durch ärztliches Attest bestätigtwerden).(3) Betreuender und Besuchselternteil vereinbaren, dasssie (und wenn zutreffend weitere Personen, denen esgestattet ist, an den <strong>begleiteten</strong> Umgangskontaktenteilzunehmen) physisch und visuell getrennt bleiben, sodass zwischen ihnen kein Kontakt stattfindet, es seidenn, es wurde eine spezielle Vereinbarung zwischenden Parteien und dem Anbieter getroffen, dass Kontaktestattfinden können.(4) Die Ankunft der beteiligten Eltern findet zu unterschiedlichenZeitpunkten statt.(5) Zu Ende der Besuchskontakte haben die beteiligtenEltern unterschiedliche Abfahrtszeiten, so dass sieKontakt miteinander vermeiden können.(6) Die Parteien müssen eine entsprechende Genehmigungeinholen, bevor sie eine zusätzliche Besuchspersonmitbringen können (siehe Abschnitt 16.4).(7) Kein Teilnehmer an den <strong>begleiteten</strong> Umgangskontaktenfolgt oder belästigt eine andere Partei vor oder nacheinem regulären Umgangskontakt.(8) Waffen oder gefährliche Gegenstände jeder Art dürfenzu keinem Zeitpunkt zu dem <strong>begleiteten</strong> Umgangskontaktmitgebracht werden. Den Teilnehmern am Umgangsprogrammwird mitgeteilt, dass das Sicherheitspersonaldas Recht hat, sie bezüglich Waffen zu durchsuchen.(9) Teilnehmer an Programmen für begleitete Umgangskontaktedürfen vor oder während der Kontaktterminekeine illegalen Drogen oder Alkohol zu sich nehmen.(10) Kein Klient darf während der Umgangskontakte undder Übergangszeiten vor und nach dem Besuch Gewaltandrohen oder verkünden, er werde die gerichtlicheAnordnung während eines Umgangskontakts nichteinhalten.(11) Kein Klient darf während des <strong>begleiteten</strong> Umgangskontaktesinkl. der Übergangszeiten vor und nach demBesuch eine gewaltsame Handlung begehen, oder einegerichtliche Anordnung brechen.(12) Unabhängig davon, ob der Umgangskontakt innerhalb50


oder außerhalb der Einrichtung stattfindet, darf keinbeteiligter Erwachsener ein Kind während der <strong>begleiteten</strong>Umgangskontakte physisch bestrafen oder diesandrohen.(13) Ein sorgeberechtigter Elternteil darf gegenüber demKind keine negativen Kommentare betreffend den nichtsorgeberechtigten Elternteil, seinen Partner oderFamilienmitglieder abgeben.(14) Ein nicht sorgeberechtigter Elternteil darf gegenübereinem Kind keine negativen Kommentare betreffendden sorgeberechtigten Elternteil, seinen Partner oderFamilienmitglieder abgeben.(15) Weder der sorgeberechtigte noch der nicht sorgeberechtigteElternteil dürfen vom Kind oder vom Personalfordern, Unterhaltszahlungen oder juristische Dokumentean den anderen Elternteil zu übergeben.(16) Ohne Einverständnis des Kindes und des anderenElternteils dürfen weder der sorgeberechtigte noch dernicht sorgeberechtigte Elternteil während des <strong>begleiteten</strong>Umgangs innerhalb oder außerhalb der Einrichtungfotografieren oder Audio- oder Videoaufzeichnungenmachen.(17) Schriftliche Beobachtungsaufzeichnungen während der<strong>begleiteten</strong> Umgangskontakte werden aufbewahrt undin Abhängigkeit von der Praxis des Anbieters an dasGericht übermittelt.b) Details des Umgangsplans, zusätzliche spezielle Bedingungen.Entweder als Teil der Teilnahmebedingungen oder in einemgetrennten Dokument sollten für jede Familie folgende Informationenerfasst werden:➔ Die Häufigkeit, Dauer und Anzahl beaufsichtigter Umgangskontakte(wenn bekannt),➔ Spezielle Bedingungen im Hinblick auf den Besuch,➔ Sorge- und nicht sorgeberechtigter Elternteil sollten demAnbieter alle zu ihrem Schutz verfügten Anordnungen,inkl. aber nicht beschränkt auf Schutzanordnungen betreffendhäusliche Gewalt und Kindesmissbrauch, vorlegen.15. Anfängliche Eingewöhnung der Kinder15.1 Erklärung des Zwecks der Begleitungvon Umgangskontakten gegenüberdem Kind/den KindernDas Kind soll entsprechend seinem Alter und Entwicklungsstandüber den Zweck begleiteter Umgangskontakte undSicherheitsmaßnahmen informiert werden. Wenn die <strong>begleiteten</strong>Umgangskontakte oder die Beaufsichtigung der Übergabevor Ort durchgeführt werden, sollten die Kinder vor Beginndes ersten Umgangskontakts Gelegenheit haben, dieRäumlichkeiten zu besichtigen. Wenn die <strong>begleiteten</strong> Umgangskontakteoder die Beaufsichtigung der Übergabe inaußerhäuslichem Kontext stattfinden, sollte das Kind dieGelegenheit erhalten, die Begleitperson vor dem erstenKontakt zu treffen. Kinder sollten in der Umgebung orientiertsein, dem Personal vorgestellt werden, und es sollte ihnenversichert werden, dass das Personal während der Kontaktefür das Kind verfügbar ist. In altersangemessener Form solltendem Kind die Regelungen für den Besuchskontakt vermitteltwerden (z.B. Häufigkeit, Dauer und Vorgehensweise).15.2 Spezielle Vorbereitung in Fällenfamiliärer Gewalta) Wenn Missbrauch des Kindes oder eines Elternteils bestätigtwurde, sollte ein Mitarbeiter dem Kind in Anwesenheitdes sorgeberechtigten Elternteils die Sicherheitsaspekteder Maßnahme erklären.b) Wenn Anschuldigungen bezüglich Missbrauch vorliegen,die vom Besuchselternteil abgestritten wurden, und esnicht feststeht, ob Missbrauch vorgekommen ist, sollte derMitarbeiter die Sicherheitsaspekte der Einrichtung erläutern,ohne sich mit den Anschuldigungen zu befassen oderPosition zu beziehen.c) Wenn ein Missbrauch des Kindes bestätigt wurde oder diesesAngst vor dem Besuchselternteil hat, sollte die Begleitpersonmit dem Kind ein Zeichen vereinbaren, wann esden Besuch beenden will. Auf diese vorher abgesprocheneWeise kann das Kind seine negative Befindlichkeit mit vermindertemRisiko bezüglich Verärgerung eines als mächtigund/oder beängstigend wahrgenommenen Elternteils signalisieren.d) Wenn eine Anschuldigung bezüglich physischen oder sexuellenMissbrauchs eines Kindes vorliegt, sollten beide Elternund das Kind vor der ersten Besuchsbegegnung informiertwerden, dass physischer Kontakt nur seitens des Kindeseingeleitet werden darf.e) Wenn Missbrauch eines Kindes oder eines Elternteils bestätigtwurde, sollte in Anwesenheit des sorgeberechtigtenElternteils eine eindeutige Bestätigung gegenüber demKind getroffen werden, dass die Umgangskontakte wegender Tat des Besuchselternteils und <strong>zum</strong> Schutz des Kindesund/oder des sorgeberechtigten Elternteils beaufsichtigtwerden.f) Wenn eine Anschuldigung des sexuellen Missbrauchs vorliegtund noch nicht abgeklärt ist, sollten überwachte Umgangskontakte– wenn möglich – nicht ohne Konsultationdes Gutachters eingeleitet werden, um sicher zu stellen,dass Kontakt zwischen dem Kind und dem Elternteil, gegenüberwelchem eine Anschuldigung des Missbrauchsvorliegt, nicht die Begutachtung stört oder das Kind traumatisiert.g) In Situationen, in denen bestätigtermaßen oder als Anschuldigungsexueller Missbrauch des Kindes vorliegt, istes dem Besuchselternteil nicht gestattet, das Kind auf dieToilette zu begleiten oder die Windel zu wechseln.16. Vorbereitung des Personalsauf die Umgangskontakte16.1 Einweisung des PersonalsEine Begleitperson sollte vor jedem Besuch vollständig überjede Familie informiert werden, welche sie begleiten soll, inkl.Details über neuere Entwicklungen des Falls.16.2 Alkohol und DrogenAlkohol und Drogen sind nicht erlaubt(siehe Abschnitt 14 / a) 9. Teilnahmebedingungen;19.1 / c) Beendigung der Dienstleistung).16.3 Aktivitäten während der <strong>begleiteten</strong>Umgangskontaktea) Jede während der Umgangskontakte vorgeschlagene oderin Erwägung gezogene Aktivität sollte in Übereinstimmungmit der Form der Beaufsichtigung stehen, welche im speziellenFall gefordert wird.51


V. Anhangb) Anfragen bezüglich nicht gebräuchlicher Aktivitäten währendder <strong>begleiteten</strong> Umgangskontakte sollten vor Einleitungder Aktivität vom sorgeberechtigten Elternteil gebilligtwerden, sei es durch Beratung seitens der Rechtsanwälteoder Vermittler bei Gericht.16.4 Einladung weiterer Personen<strong>zum</strong> BesuchskontaktWährend der Aufnahme sollten die Parteien abklären, wer beiden <strong>begleiteten</strong> Umgangskontakten einbezogen wird. Ohnevorherige Einigung sollte der nicht sorgeberechtigte Elternteildie einzige Person sein, welche das Kind während der <strong>begleiteten</strong>Kontakte trifft. Der nicht sorgeberechtigte Elternteil solltesicher stellen, dass anerkannte weitere Besucher die Teilnahmebedingungendes Programms für begleitete Umgangskontakte(Regeln) kennen und darauf vorbereitet sind, sie einzuhalten.Diese Vorgehensweise zielt darauf ab sicher zu stellen, dassKontakte, welche durch die Einigung der Parteien oder gerichtlicheAnordnungen verboten werden, nicht stattfinden,und dass der Anbieter angemessen bezüglich zusätzlicherÜberwachungsanforderungen reagieren kann, welche aus derTeilnahme weiterer Personen resultieren.16.5 Gespräche mit dem Kind/den KindernSiehe Bedingungen für die Teilnahme am Programm fürbegleitete Umgangskontakte (Regeln), Abschnitt 14.16.6 Medikamente, Ernährung und DisziplinierungSiehe Bedingungen für die Teilnahme am Programm fürbegleitete Umgangskontakte (Regeln), Abschnitt 14.17. Interventionen während begleiteterUmgangskontakte, Beendigung eines<strong>begleiteten</strong> UmgangskontaktsZusätzlich zu anderweitig in den Richtlinien genannten speziellenInterventionen sollte eine Begleitperson jeden Besuchabbrechen, während dema) ein Kind akut belastet wird,b) wenn die Begleitperson annehmen muss, dass das Kindsich in einer Situation möglichen emotionalen oder physischenRisikos befindet, oderc) wenn sich der nicht sorgeberechtigte Elternteil in unangemessenerWeise gegenüber dem Kind, Personal oderanderen Personen verhält.In Abhängigkeit von der Reaktion des Kindes und der Bewertungder Begleitperson kann es sich bei der Unterbrechungdes Kontakts um eine zeitlich begrenzte Maßnahmehandeln, wobei der Besuch fortgesetzt wird, wenn das Kindsich beruhigt hat, oder der Kontakt kann vollständig abgebrochenwerden. Die Beendigung eines einzelnen Besuchesbedeutet nicht notwendigerweise, dass die <strong>begleiteten</strong> Umgangskontaktefür die Familie für immer gestoppt werden.Vgl. Abschnitt 19 – Beendigung der Dienstleistung.18. Aufgaben des Personals nach Beendigungder Umgangskontakte18.1 Feedback gegenüber den ElternWenn erwünscht oder notwendig sollte die Begleitperson faktenbezogenesFeedback betreffend den <strong>begleiteten</strong> Umgangskontaktgegenüber dem sorgeberechtigten Elternteilgeben. In gewissen Situationen kann die Begleitperson auchFeedback gegenüber dem nicht sorgeberechtigten Elternteil52betreffend sein Verhalten und/oder die kindlichen Reaktionenauf den Besuch geben.18.2 Abschlussbesprechung mit dem PersonalFür die Begleitperson sollte Zeit zur Verfügung stehen, um mitden Teammitgliedern Fragen im Hinblick auf den Umgangskontaktzu besprechen und um das Klientenprofil zu ergänzen.18.3 Routinemäßiger FallberichtAls Teil der fortgesetzten Evaluierung des Programms für begleiteteUmgangskontakte sollte periodisch eine Fallbesprechungüber jede Familie durchgeführt werden. Diese Besprechungsollte durch Vermittler bei Gericht, Klienten und ihreRechtsanwälte erfolgen.18.4 Darstellung eines VorfallsWenn es während des <strong>begleiteten</strong> Umgangskontakts einenbedeutsamen problematischen Vorfall gegeben hat, sollte derAnbieter diesen dokumentieren und wichtige Instanzen/Einrichtungen(z.B. Gericht, Polizei, Kinderschutzdienst) informieren.19. Beendigung der Dienstleistung19.1 Gründe für einen AbbruchEin Anbieter kann sich unter folgenden Bedingungen entschließen,seine Dienstleitungen für eine Familie abzubrechena) Sicherheits- oder andere Probleme betreffend den Fall,welche vom Anbieter nicht effektiv gelöst werden können.b) Der Fall stellt unangemessene Anforderungen an dieRessourcen des Anbieters.c) Eine oder beide Parteien haben die Teilnahmebedingungendes Programms (Regeln) nicht erfüllt.d) Der nicht sorgeberechtigte Elternteil verweigert kontinuierlichdie Bezahlung der Gebühren und/odere) Die Parteien einigen sich, dass sie Besuche ohne Beistandhandhaben können. Beide Parteien informieren die Überweisungsinstanzdarüber.19.2 AbschlussprozedurWenn ein Abbruch der <strong>begleiteten</strong> Umgangskontakte voneinem Anbieter in Erwägung gezogen wird, ist es angemessen,beide Eltern getrennt über die Probleme zu informieren.Auch wenn eine Entscheidung betreffend Abbruch getroffenwurde, sollten beide Parteien über die Gründe informiert werden.Diese sollten beiden Parteien und der Überweisungsinstanzauch schriftlich übermittelt werden. Manchmal ist esgünstig für den Anbieter, eine Warnung bezüglich Abbruchder Kontakte schriftlich an beide Eltern zu übermitteln, mitErklärung, warum die Kontakte vielleicht abgebrochen werdenmüssen.20. Spezielle Richtlinien in Situationen,welche familiäre Gewalt involvieren20.1 Sexueller Missbrauch des Kindesa) Jede Person, welche Kontakte zwischen einem Elternteilim Falle von Beschuldigung oder erwiesenem sexuellenMissbrauch begleitet, sollte eine spezielle Ausbildung betreffendsexuellen Missbrauch von Kindern haben, sowieausgebildeter Psychologe oder Psychiater sein, unter professionellerSupervision stehen und Erfahrung in der Begleitungsolcher Fälle haben sowie/oder Co-Supervisionmit einem ausgebildeten Teammitglied haben.


) Der Kontakt zwischen dem Besuchselternteil und demKind soll kontinuierlich und in einer Weise überwacht werden,welche das Mithören jeglicher verbaler Kommunikationzwischen dem Erwachsenen und dem Kind und dieBeobachtung jeglichen physischen Kontakts ermöglicht.c) Physischer Kontakt sollte nur seitens des Kindes eingeleitetwerden und nur solange dauern, wie das Kind es wünscht.d) Die Begleitperson sollte intervenieren, um jeden physischenKontakt zu unterbrechen, welcher unangemessen odersexualisiert erscheint, auch wenn das Kind nicht als belasteterscheint.e) (fehlt im englischen Text)f) Der Besuchselternteil sollte Aussagen des Kindes betreffenddie Anschuldigung oder den bestätigten Missbrauchnicht abstreiten.g) Da begleiteter Umgang keine Psychotherapie ist, und daKontakt mit einem potentiell oder erwiesenermaßen missbrauchendenErwachsenen starke Emotionen bei einemKind auslösen kann, wird empfohlen, dass das Kind gleichzeitigin Psychotherapie geht, außer oder bis der Kindertherapeutin Übereinstimmung mit dem sorgeberechtigtenElternteil oder ein kompetentes Gericht die Empfehlungabgibt, dass eine derartige Psychotherapie nicht notwendigist. Wenn es sich bei der Begleitung des Umgangs um einetherapeutische Begleitung durch einen zertifizierten Psychologenhandelt, ist diese Maßnahme nicht notwendig.20.2 Missbrauch des PartnersWenn begleiteter Umgangskontakt zwischen einem Kind undeinem Erwachsenen aus einer Familie stattfinden soll, in welchererwiesenermaßen Missbrauch des Partner jeglicher Artvorgefallen ist, oder wenn seitens eines Elternteils derartigeAnschuldigungen erhoben wurden, oder wenn die Aufnahmeprozedurden Verdacht solchen Missbrauchs erbracht hat,sollen folgende zusätzliche Leitlinien befolgt werden:a) Vor Aufnahme der Kontakte sollte dem nicht sorgeberechtigtenElternteil mitgeteilt werden, dass er Aussagen betreffendMissbrauchshandlungen nicht abstreiten darf,sondern dem Kind zuhören soll.b) Wenn der nicht sorgeberechtigte Elternteil während derUmgangskontakte mit dem Kind irgendeine Aussage desKindes betreffend den potentiellen oder erwiesenen Missbrauchabstreitet, soll die Begleitperson intervenieren, umdie Verleugnung zu unterbrechen und, wenn notwendig,den Besuch abzubrechen.21. Berichte21.1 KlientenaktenWichtige Information sollte während des Aufnahmegesprächsaufgezeichnet werden und für jede Familie sollte eine Akteangelegt werden, welche <strong>zum</strong>indest identifizierende Informationbetreffend jeden Klienten beinhaltet:➔ Name➔ Geburtsdatum➔ Adresse➔ Telefonnummer➔ Datum der Überweisung➔ überweisende Instanz➔ Grund für die Überweisung➔ Regelung für begleitende Umgangskontakte➔ Name der Rechtsanwälte, Adresse und Telefonnummern➔ andere involvierte Instanzen und- ➔ wenn zutreffend weitere berechtigte Personen.21.2 BesuchsberichteEin Anbieter sollte zudem über jeden Kontakt einen Berichtanfertigen (Beobachtungsbericht, welcher <strong>zum</strong>indest folgendeInformationen beinhaltet):➔ identifizierende Information betreffend den Klienten➔ Identifikationskennzeichen des Umgangsbegleiters➔ Datum, Zeit und Dauer des Kontakts➔ Anwesende Personen (z.B. berechtigte Person)➔ Darstellung kritischer Vorfälle➔ Zusammenfassung der Aktivitäten während des Besuchs➔ Kommentare, Fragen seitens der Kinder und/oder derEltern und➔ Interventionen während des Kontakts.21.3 Datenschutz betreffend die KlientenIdentifizierende Information, inkl. Adressen, Telefonnummern,Schule und Arbeitsplatz sollten vertraulich gehalten werden,um zu verhindern, dass unbeabsichtigt aufgedeckt wird, woein missbrauchter Partner oder Kind lebt, arbeitet oder zurSchule geht.21.4 Schutz betreffend die Identitätder BegleitpersonEinige Anbieter werden sich dafür entscheiden, die Identitätdes Personals oder freiwilliger Umgangsbegleiter zu schützen.In diesem Fall sollte es eine Vorgehensweise geben, welcheeinem Anbieter erlaubt, bezüglich der Besuchsberichte festzustellen,wer die Begleitung für jeden Umgangskontaktdurchgeführt hat.21.5 Vollständigkeit der BerichteAlle telefonischen oder brieflichen Kontakte mit einer Familieinkl. der Kontakte mit den Parteien und Kind(ern), demGericht, Rechtsanwälten, Gesundheitsbehörden und überweisendenInstanzen sollten in der Klientenakte dokumentiertwerden. Neuaufnahmen sollten von der Person, welche überdie Aufnahme berichtet, mit Datum und Unterschrift versehenwerden.22. Berichte für das Gerichtund/andere überweisende Instanzen22.1 TatsachenberichteAnbieter können ihren Klienten und der Öffentlichkeit ambesten durch Erstellung eindeutiger Tatsachenberichte helfen.Ein Anbieter kann keinen Bericht erstellen, welcher Meinungsäußerungenbeinhaltet, inkl. insbesondere eine Meinungbetreffend den angemessenen zukünftigen Verlauf des Umgangszwischen einem Kind und einem Elternteil, der vomAnbieter begleitet wurde. In Fällen von Wiedervereinigungkönnen die Anbieter vom Gericht dazu aufgefordert werden,Empfehlungen betreffend die zukünftige Gestaltung von Umgangskontaktenabzugeben.22.2 Sicherheitsvermerk betreffend alle Berichteüber BeobachtungsdatenBei der Vorlage von Berichten oder Kopien betreffend Beobachtungsdatensollte ein Anbieter einen eindeutigen einführendenVermerk hinzufügen, in welchem der Kontext festgehaltenwird, in dem die Beobachtungen stattfanden, undin dem darauf hingewiesen wird, dass Entscheidungen überden zukünftigen Umgang zwischen Erwachsenen und Kind,53


V. Anhangwelche sich ausschließlich auf diese Angaben begründen,nur mit Vorsicht zu treffen sind. Ein Sicherheitsvermerk mussnicht wiederholt werden, wenn die Überweisungsinstanzregelmäßig Überweisungen an den Anbieter macht.Ein Musterbeispiel findet sich in Anhang D.23. Vertraulichkeit23.1 Kein Privileg betreffend Vertraulichkeit,Vorladungena) Im Gegensatz zu den Klienten von Rechtsanwälten habenKlienten von Programmen für begleitete Umgangskontaktenicht das Privileg die Tatsachen für vertraulich zu erklären,was davor schützt, dass Klientenberichte vom Gericht odereiner anderen Partei als Teil eines Gerichtsverfahrens angefordertwerden. Indem er bei Gericht beantragt, eine"Vorladung" zu veranlassen, kann jeder Klient von einemAnbieter verlangen, ihm alle Berichte zu überlassenund/oder fordern, dass der Anbieter <strong>zum</strong> Gerichtsprozesskommt und die Berichte mitbringt. Anbieter sollten dieseTatsache ihren Klienten erklären.b) Vorladungen erfolgen in verschiedenen Rechtssprechungennach unterschiedlichen Regeln. Es wird empfohlen, dassAnbieter Kontakt zu einem Rechtsberater in dem Fall haben,wenn sie vorgeladen und aufgefordert werden, beimGerichtsverfahren beteiligt zu sein.23.2 Vertraulichkeit, die angeboten werden kann,AusnahmenAuch wenn ein Anbieter eine gerichtliche Anfrage, Berichteals Teil des Gerichtsverfahrens zu erstellen, nicht zurückweisenkann, sollte der Anbieter sich verpflichten, Berichte inallen anderen Situationen vertraulich zu halten. Wenn immermöglich sollten Anbieter begleiteter Umgangskontakte Vertraulichkeitbewahren und die Freigabe von Information ohneErlaubnis des Klienten verweigern, mit folgenden Ausnahmen:a) Anbieter sollten den Anfragen von überweisenden Instanzenbetreffend folgende Inhalte nachkommen:Tatsacheninformation über die Teilnahme der Klienten am<strong>begleiteten</strong> Umgang, inkl. Anzahl und Dauer der Kontakte,Vorfälle während der Kontakte,Bedarf an Interventionen und/oder Beendigung derUmgangskontakteb) Anbieter sollten Informationsanfragen eines gerichtlichbestellten Sachverständigen und/oder eines Psychotherapeutennachkommen, welcher ein Kind behandelt, dessenKontakte mit einem Elternteil begleitet werden.c) Betreffend die Anfragen a) und b) sollten Anbieter das Einverständnisder Klienten betreffend Freigabe der Informationeinholen.d) Anbieter sollten, ob juristisch dazu verpflichtet oder nicht,Hinweise auf Kindesmissbrauch der dafür zuständigenInstanz mitteilen.e) Anbieter sollten Klienten bezüglich ihrer Verpflichtung zurAbgabe solcher Stellungnahmen informieren.23.3 Elternrechte betreffend Einsichtin die BerichteAnbieter sollten Eltern die Gelegenheit zur Einsicht in eineKopie ihrer Klientenakte anbieten, abgesehen davon, dass inentsprechenden Fällen Information über den Wohnort vonElternteil oder Kind vertraulich gehalten werden sollte. Wegendes Risikos, dass die im Bericht enthaltene Information miss-braucht wird, sollten den Klienten jedoch keine Kopien derBerichte überlassen werden, es sei denn, dies wurde vomGericht angeordnet.23.4 Kopien von Berichten für Rechtsanwältezur Vorbereitung eines RechtsstreitsAnbieter sollten einem Rechtsanwalt gestatten, zur Vorbereitungeines Gerichtsprozesses in eine Kopie der KlientenberichteEinsicht zu nehmen. Sie können zudem dazu aufgefordertwerden, eine Kopie des Berichtes dem Anwalt einesKlienten zu überlassen.23.5 Anfragen betreffend die Beobachtungeiner UmgangsbegleitungEin Anbieter kann dazu aufgefordert werden, die Beobachtungeines Elternteils und des Kindes (der Kinder) währendeines <strong>begleiteten</strong> Umgangskontakts zu gestatten, z.B. durcheine vom Gericht bestellte psychologische Fachkraft <strong>zum</strong>Zwecke der Begutachtung einer Familie. Anbieter solltenjedoch nicht zu Untersuchungsgehilfen werden. Gutachternsollte es nur gestattet werden, Beobachtungen vorzunehmen,wenn es ihnen nicht möglich ist, andere Regelungen zurBeobachtung der Interaktion zwischen dem Kind und demnicht sorgeberechtigten Elternteil zu treffen. Ein Anbieter kanneine solche Beobachtung erlauben, wenn:a) die Beobachtung vom Gericht gefordert/angeordnet istoderb) beide Eltern der Beobachtung zustimmenc) wenn die Beobachtung die Durchführung des <strong>begleiteten</strong>Umgangs nicht unzulässig stört undd) wenn die Beobachtung nicht die Vertraulichkeit betreffendandere Klienten beeinträchtigt unde) wenn die Beobachtung das Kind erwiesenermaßen nichtbeunruhigt.Der Beobachter sollte <strong>zum</strong> Besuch einen Identifikationsnachweismitbringen.Anhang A6.4.1 Vorgehensweise bei der Ankunft und Abfahrt vonKlienten, so dass ohne explizite Zustimmung derParteien und des Anbieters kein Kontakt zwischenihnen stattfindet. Insbesondere sollte folgendesArrangement oder eine geeignete Variation angewandtwerden:a) Der Besuchselternteil sollte mindestens 15 Minutenvor Beginn des Kontakts ankommen und visuellgetrennt vom sorgeberechtigten Elternteil untergebrachtwerden.b) Der sorgeberechtigte Elternteil sollte mit dem Kind<strong>zum</strong> Termin des Umgangkontakts eintreffen.c) Der sorgeberechtigte Elternteil sollte als erster mitdem Kind abfahren und der Besuchselternteil solltemindestens 15 Minuten weiter vor Ort verbleiben.Bei der Beaufsichtigung der Übergabesituation kann esin Abhängigkeit vom Risikofaktor angemessen sein,dass nach Ankunft des Kindes/der Kinder entsprechendder o.g. Vorgehensweise der Besuchselternteilund das Kind/die Kinder für weitere 15 Minuten amÜbergabeort verbleiben, während der sorgeberechtigteElternteil weggeht.Zum Ende des Besuchs kann es günstig sein, dass derBesuchselternteil und das Kind/die Kinder 15 Minuten54


vor Ende des Umgangskontakts <strong>zum</strong> Übergabeortzurückkehren, sodass der sorgeberechtigte Elternteilmit einem reduzierten Risiko, im Hinblick auf eine Begegnungmit dem Besuchselternteil, ankommen kann.odera) Der sorgeberechtigte Elternteil und das Kind solltenmindestens 15 Minuten vor Beginn des Umgangsankommen. Der sorgeberechtigte Elternteil solltedann in eine bestimmten Bereich gehen oder dasGebäude verlassen. Dies ermöglicht es dem Kind,eine 15-minütige spannungsfreie Übergangszeit zwischenden Eltern zu haben, und gibt ihm die Gelegenheit,mit dem Personal zu spielen und zu sprechen.b) Der Besuchselternteil sollte pünktlich <strong>zum</strong> festgelegtenUmgangstermin ankommen.Im Fall der Beaufsichtigung der Übergabesituationkann es in Abhängigkeit vom Risiko angemessen sein,dass der sorgeberechtigte Elternteil, nach dem derBesuchselternteil das Kind/die Kinder übernommenhat, für weitere 15 Minuten in einem vom Übergabebereichgetrennten Raum verbleibt.Besuchseltern müssen das Gebäude nach Abschlussder Umgangsbegleitung oder der Rückgabe des Kindesverlassen.Anhang B13.5 Checkliste betreffend Informationen, die während desAufnahmegesprächs gesammelt werden sollten.Während des Aufnahmegesprächs sollten von jederder Parteien <strong>zum</strong>indest folgende Informationen erfragtwerden:➔ Name, Adresse und Telefonnummer der Parteien(diese Information muss vertraulich gehalten werden)➔ Name und Alter des Kindes/der Kinder➔ Kopien aktueller wichtiger gerichtlicher Anordnungen(inkl. Schutzanordnungen oder unterschriebeneVereinbarungen beider Parteien)➔ Verlauf des Gerichtsprozesses; neuere gerichtlicheDaten; schwebende Verfahren gegen einen Elternteilwegen krimineller Handlungen; vormalige Schutzanordnungen➔ Information betreffend vormalige Regelungen zu <strong>begleiteten</strong>Umgangskontakten➔ Details der Gründe für die Anfrage betreffend <strong>begleiteten</strong>Umgang➔ Risikofaktoren, inkl. Risiko von Missbrauch undVorfälle familiärer Gewalt➔ Geschichte elterlicher Dysfunktionalität, inkl.Geisteskrankheit, Entwicklungsverzögerung oderDrogenmissbrauch (Spezifizierung des Suchtmittels)➔ Befürchtungen betreffend Probleme, die währendder Umgangskontakte mit dem Kind/den Kindernauftauchen können➔ Anfragen betreffend spezieller Restriktionen währendder Umgangskontakte (z.B. kein Fotografieren, besondereAufmerksamkeit betreffend negative Aussagen)➔ Informationen über praktische Regelungen betreffenddie Umgangskontakte:spezielle Ernährung, Medikamente, Toilettengang,Bekleidung, Nahrung➔ Details betreffend die Regelung der Umgangskontakte:wo, wann, wer kann besuchen, Dauer desBesuchs➔ Informationen betreffend frühere oder aktuelle Begutachtungen,welche für die Umgangskontakte undaktuelltätige Psychotherapeuten von Bedeutungsind, wenn ja:➔ Freigabe von Informationen über die Kontakte gegenüberder überweisenden Instanz, wichtigenTherapeuten, vom Gericht bestellte Sachverständigeund andere und➔ Information in Hinblick auf Festsetzung und Umlageder Gebühren, wenn dies vom Gericht oder derüberweisenden Instanz noch nicht geregelt wurde.Anhang C13.6 Checkliste von Informationen, die während desAufnahmegesprächs angeboten werden sollten.Die folgenden Informationen sollten den Parteienwährend des Aufnahmegesprächs angeboten werden.1. Erklären Sie, dass der Anbieter einen neutralenStatus gegenüber dem sorgeberechtigten unddem nicht sorgeberechtigten Eltern einnimmt.Die Bewahrung von Neutralität bedeutet jedochnicht, dass der Anbieter früheres oder aktuellesVerhalten eines Familienmitgliedes, dass missbrauchendoder schädlich ist akzeptiert oder nichtbeachtet.Statt dessen zielt das Prinzip der Neutralität daraufab, Respekt für die potenzielle Bedeutung jedesElternteils gegenüber seinem Kind/seinen Kindernzu fördern und den Anbieter zu einer sicherenPerson an einem sicheren Platz für das Kind/dieKinder zu machen, an dem Kontakt mit dem nichtsorgeberechtigten Elternteil so wenig Loyalitätskonflikt,betreffend die Eltern, impliziert wie möglich.2. Beschreiben Sie die Berichte, die vom Anbieterangefertigt werden, Berichte die an die überweisendeInstanz oder andere übermittelt werden,Vertraulichkeit und die Grenzen von Vertraulichkeit.3. Kommunikation, die der Anbieter mit anderen,inkl. Therapeuten und der Überweisungsinstanzbetreffend die Familie haben wird.4. Erklären Sie die Schritte, die ein Anbieter unternehmenkann und will, um die Sicherheit und dasWohlergehen des Kindes zu fördern.5. Erklären Sie, dass die Inanspruchnahme derDienstleistung kein Recht darstellt und das derAnbieter die Fortsetzung der Durchführung begleiteterUmgangskontakte ablehnen kann sowie dieGründe, inkl. die Entscheidung des Anbieters, dasseine Fortsetzung der Kontakte ein unakzeptablesRisiko darstellt; dass ein Elternteil unterlassen hat,die Teilnahmeregeln zu akzeptieren oder ein Kinddurch die Kontakte als außerordentlich belasteterscheint.6. Gehen Sie die Teilnahmebedingungen aus Abschnitt14 durch.55


V. Anhang7. Geben Sie Information über die zu erhebendenGebühren, inkl. Gebühren für abgesagte Termineund spezielle Gebühren, z.B. zur Vorbereitung vonBerichten oder Teilnahme von Personal amGerichtsverfahren.8. Erklären Sie, wie das Kind für die <strong>begleiteten</strong> Umgangskontaktevorbereitet werden soll.9. Geben Sie Information über die Dienstzeiten unddie Verfügbarkeit von Personal außerhalb der Besuchstermine.10. Aufnahmeformular in schriftlicher Form, betreffendRegeln und Vorgehensweisen. Kopien dieser Formularewerden jedem Elternteil übergeben. Dieunterschriebene Einverständniserklärung verbleibtin der Fallakte.Anhang D22.2 Sicherheitsvermerk betreffend alle Berichte oder BeobachtungsdatenEmpfohlener Wortlaut:Dieser Bericht beruht auf Beobachtungsdaten, welchevon freiwilligen Beobachtern in der Ausbildung, wieauch von halbprofessionellen und professionellenFachkräften vorbereitet wurden.Die Beobachter sind instruiert, zu berichten, was währendder Eltern-Kind-Kontakte geschieht und sind dazuaufgefordert, keine Meinungen oder Urteile abzugeben.(Name des Anbieters) gibt keine Bewertungen über dieFamilien ab, die die Dienste des Programms in Anspruchnehmen oder macht keine Empfehlungen überzukünftige Regelungen der Eltern-Kind-Kontakte.Die Beobachtungen resultieren aus Eltern-Kind-Kontakten,die in einem strukturierten und geschütztenSetting stattgefunden haben. Es ist keine Vorhersagebeabsichtigt, wie Kontakte zwischen dem gleichenEltern und Kind/ern in einem weniger geschütztenSetting und ohne Beaufsichtigung verlaufen könnten.Die Bezugnahme auf diese Beobachtung betreffendderartige Vorhersagen sollte mit Vorsicht erfolgen.4.2.3 Frankreich"Berufsethische Grundsätze (<strong>Standards</strong>)" des Dachverbandsder "Association des lieux d’accueil pour l’exercice du droit devisite", angenommen durch die Generalversammlung am04. November 1998PräambelEthische Grundlagen der Arbeit in denBesuchstreffs 1 für die Ausübung desUmgangsrechtsDie ethischen Grundlagen der Besuchstreff für die Ausübung desUmgangsrechts sind durch das Verhältnis des Menschen <strong>zum</strong>Gesetz definiert, und zwar in juristischer wie symbolischer Hinsicht.Sie erkennen das Kind als Subjekt an, in seiner menschlichenwie sozialen Dimension.Das Kind ist ein Rechtssubjekt. Eines seiner Rechte und Grundbedürfnisseist das Recht, mit beiden Eltern Kontakt zu haben.Jeder Elternteil ist ein Rechtssubjekt. Zu seinen Rechten undgrundsätzlichen Pflichten gehört es, mit seinem Kind Kontakt zuhaben.Jede Handlung oder Situation, die den Abbruch des Kontakts desKindes mit einem seiner Eltern oder nahen Verwandten bewirkt,erkennt es nicht als ein Rechtssubjekt an und unterwirft es demWillen der Person oder der Personen, die diesen Kontaktabbruchherbeigeführt haben.Diese Konfliktfälle und/oder Schwierigkeiten müssen erkannt undbenannt werden dürfen. Das Kind darf in ihnen weder <strong>zum</strong> Unterpfandnoch zur Geisel werden.Wenn ein Kind aufgrund von Beeinflussung oder anderer Umständein eine solche Situation gebracht wird, geht es nicht darum, inBezug auf diesen Konflikt oder seine Begleitumstände Position zubeziehen, sondern darum, gesellschaftlich anerkannte Grundsätzedurchzusetzen, damit das Kind die Möglichkeit hat, unter denUmständen entsprechend geschützten Bedingungen seine Identitätauszubilden, insbesondere durch die Anerkennung seinerAbstammung.Definition der Besuchstreffsfür die Ausübung des UmgangsrechtsDiese Einrichtungen bieten ihre Hilfe für jede Situation an, in derdie Ausübung eines Umgangsrechts unterbrochen, schwierig oderzu konfliktbehaftet ist. Kinder und ihre Mutter, Kinder und ihr Vater,Kinder und ihre Großeltern oder jede andere Person, die ein Umgangsrechthat, treffen sich dort für eine begrenzte Zeitdauer. Zielder Einrichtungen ist die Aufrechterhaltung der Beziehung, dieAufnahme oder Wiederaufnahme des Kontakts zwischen demKind und dem Elternteil, mit dem es nicht zusammenlebt, wennes keine andere Lösung gibt. Sie erlauben dem Kind, einen Platzin seiner eigenen Geschichte und in Bezug auf seine Herkunft zufinden. Die Maßnahme soll jedem, dem Erwachsenen und demKind, ermöglichen, seinen eigenen Platz und den des andereninnerhalb der familialen Konstellation anzuerkennen.561Im französischen Original "lieu d’accueil": wir haben uns mit der Übersetzungfür einen Fachbegriff aus der deutschsprachigen Schweiz entschieden, obwohldieser im allgemeinen <strong>deutsche</strong>n Sprachgebrauch unüblich ist. Er erschien unsjedoch besser als andere Übersetzungen geeignet, die Besonderheit der Vorgehensweisein den französischen Einrichtungen wiederzugeben, nämlich eineBetonung der Umgangsbegleitungen i.e.S. gegenüber einer vom zeitlichen Umfangher nachgeordneten Beratungsarbeit.


Der Verband der Besuchstreffsfür die Ausübung des UmgangsrechtsDer Verband➔ bietet einen Dachverband für Organisationen und Dienste, dieder Öffentlichkeit Besuchstreffs für die Ausübung des Umgangsrechtsanbieten;➔ unterstützt die Gründung von neuen Einrichtungen;➔ vertritt und unterstützt seine Mitglieder auf lokaler, nationalerund internationaler Ebene;➔ entwickelt die Beziehungen zu Ansprechpartnern in anderenbeteiligten Institutionen;➔ bietet ein Forum für den Austausch von Ideen und Forschung,insbesondere auf dem Gebiet der berufsethischen Grundlagen(<strong>Standards</strong>) sowie der Aus- und Weiterbildung.Die Besuchstreffs für die Ausübung des Umgangsrechts, die demVerband angehören, teilen dieselbe Grundkonzeption in Bezug aufdie Durchführung der Maßnahme bei Kindern und Eltern. Die Prinzipien,denen sie sich verpflichten, sind in den ethischen Leitlinienfestgehalten. Darüber hinaus entwickeln sie auch unterschiedlicheeigene Konzeptionen und Praktiken.Vorschlag einer Sammlungvon "Leitfäden" für die PraxisAusgehend von der zuletzt zitierten Zielsetzung, hat der Verbandseit seiner Gründung eine kontinuierliche Debatte gefördert, diezur Ratifizierung eines Regelwerks durch die Mitglieder führen soll.Dieses Regelwerk soll in den praktischen Vorgehensweisen in denBesuchstreffs zur Anwendung kommen.Ziel ist es, dass die Mitglieder des Verbands definieren, welchePraxisregeln, die die Arbeit mit Kindern und Eltern in den Besuchstreffsfür die Ausübung des Umgangsrechts leiten sollen, siefür wünschenswert halten. Diese Regeln zielen hauptsächlich daraufab, Grenzen zu definieren, so dass Überschreitungen in denTätigkeiten der Einrichtungen verhindert werden. Sie erhebenallerdings nicht den Anspruch, die Gesamtheit der durchgeführtenTätigkeiten zu vereinheitlichen. Das vorliegende Dokument ist mitder Absicht erarbeitet worden, die Unterschiedlichkeit der Einrichtungenzu unterstützen: die hier vorgeschlagenen Leitlinien respektierenUnterschiede und wollen Innovationen nicht verhindern.In der vorliegenden Fassung sind die übergeordneten Leitlinienfolgende:➔ Übergangscharakter der Maßnahme➔ Autonomie der Besuchstreffs im Verhältnis zu anderenInstitutionen➔ Neutralität in Bezug auf die Eltern bei der Durchführung derMaßnahme➔ Verantwortlichkeit der Eltern➔ Professionalität bei der Durchführung der MaßnahmeAufgrund der sehr unterschiedlichen Vorgehensweisen in den Besuchstrefffür die Ausübung des Umgangsrechts gilt es, beständigentlang dieser Leitlinien kritisch zu überprüfen, ob es eine aufdiese bezogene kohärente gemeinsame Vorgehensweise gibt.Gründe für die Herausgabe berufsethischerHandlungsleitlinien (<strong>Standards</strong>)Die vorliegenden Handlungsleitlinien zielen hauptsächlich auf Qualitätssicherungfür diejenigen ab, die die Dienste der Besuchstreffsfür die Ausübung des Umgangsrechts in Anspruch nehmen.Insbesondere wollen sie➔ die Einhaltung der Rechte der Personen, Eltern und Kindern,die die Einrichtungen nutzen, garantieren;➔ Bedingungen schaffen, die die Sicherheit der Personen, die dieEinrichtungen besuchen, gewährleisten;➔ die Qualität der Aus- und Weiterbildung der Mitarbeiter/innensowie des Angebots gewährleisten und dafür sorgen, dass dieEinrichtungen dem Bedarf entsprechend und mit einer angemessenenAusstattung arbeiten können;➔ verhindern, dass das Angebot der Besuchstreffs missbräuchlichgenutzt wird.Geltungsbereich der berufsethischenHandlungsleitlinien (<strong>Standards</strong>)Sie gelten für alle Mitglieder des Verbands der Besuchstreffs fürdie Ausübung des Umgangsrechts. Die Anerkennung der Regeln,wie sie im vorliegenden Dokument niedergelegt sind, ist Voraussetzungfür die Mitgliedschaft. Die <strong>zum</strong> Verband gehörendenBesuchstreffs können sich auf diese Leitlinien stützen, um ihreeigenen internen Konzeptionen zu erarbeiten. Darüber hinauskönnen sie sich auf diese Leitlinien in ihrer Zusammenarbeit mitGericht und Behörden beziehen.Adressaten der berufsethischenHandlungsleitlinien (<strong>Standards</strong>)➔ Sie richten sich an diejenigen Besuchstreffs, die nicht imVerband sind sowie Professionelle, die neue Besuchstreff fürdie Ausübung des Umgangsrechts gründen wollen und die aufdiese Regeln Bezug nehmen können.➔ Sie richten sich an Professionelle aus juristischen und psychosozialenBerufen, die mit den Besuchstreff zusammenarbeiten,damit sie einen Einblick in die Arbeit der Besuchstreffs undangemessene Kenntnisse über die Vorgehensweisen dorterhalten.Die berufsethischen HandlungsleitlinienTerminologieIm folgenden werden die Begriffe präzisiert, die im vorliegendenDokument verwendet werden.➔ Umgangsrecht:In diesem Text bezieht sich der Ausdruck Umgangsrecht aufjede Eltern-Kind-Begegnung in einem Besuchstreff für die Ausübungdes Umgangsrechts, die auf gerichtliche Anordnungoder diejenige einer Behörde oder auf Eigeninitiative der Elternhin erfolgt. Der Ausdruck schließt sowohl die Übergabe desKindes vom einen Elternteil <strong>zum</strong> anderen in einem Besuchstreffein wie auch die Ausübung des Umgangsrechts dort, gegebenenfallseinschließlich Übernachtung.➔ Begleitpersonen bzw. Beratungspersonen:die Personen, die innerhalb des Besuchstreffs die Maßnahmemit dem Kind und den Eltern durchführen.➔ Besuchstreff für die Ausübung des Umgangsrechts(oder, abgekürzt: Besuchstreff):jede Einrichtung, auf die die vorangehende Definition zutrifft,auch wenn sie sich anders bezeichnet.➔ Elternteil:im nachfolgenden Text sind damit Vater und Mutter des Kindesgemeint sowie jede andere Person, die ein Umgangsrecht hat(Großeltern und Familienangehörige, aber auch anderePersonen, die für das Kind eine wichtige Rolle spielen).➔ Kind:dieser Ausdruck kann ein oder mehrere Kinder bezeichnen, diedurch die Durchführung der Maßnahme im Besuchstreff betroffensind, unabhängig von ihrem Alter.57


V. Anhang➔ Praktikanten:die Personen, die in den Besuchstreff anwesend sind, um sichmit der Arbeit vertraut zu machen oder die die notwendigenberuflichen Kompetenzen erlangen wollen, um hier tätig werdenzu können.➔ Klienten:Kinder und Eltern, die das Angebot des Besuchstreffs in Anspruchnehmen.Rechte der Beteiligtenund VerantwortlichkeitenDie Tätigkeit der Besuchstreffs ist definiert durch den ethischenGrundsatz des Verbands, der insbesondere präzisiert: "Das Kindist ein Rechtssubjekt. Eines seiner Rechte und Grundbedürfnisseist das Recht, mit beiden Eltern und jeder anderen Person, die einUmgangsrecht hat, Kontakt zu haben."Der Besuchstreff ersetzt nicht die Eltern in der Ausübung ihrerelterlichen Erziehungsgewalt. Die Eltern, denen die elterliche Erziehungsgewaltzusteht, üben diese im Besuchstreff für die Ausübungdes Umgangsrechts aus.Die Eltern haben die Verantwortung für ihre Kinder, wenn diese imBesuchstreff sind. Wenn keiner der beiden anwesend ist, kann dieHaftung des Besuchstreffs nur dann anstelle derjenigen der Elternherangezogen werden, wenn nachgewiesen wird, dass das Zustandekommendes Schadensfalls auf Fehlverhalten, Unvorsichtigkeitoder Nachlässigkeit der Begleitpersonen bzw. Beratungspersonenzurückzuführen ist.Die Arbeit der Besuchstreffs für die Ausübung des Umgangsrechtsfindet im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften statt, dieden Schutz von Personen, insbesondere den Schutz des Kindes,gewährleisten sollen. Die Besuchstreffs wachen darüber, dass ihreTätigkeit nicht dazu führen kann, das Kind in Gefahr zu bringen.Für den Fall, dass die Begleitpersonen bzw. BeratungspersonenHinweise auf eine wie auch immer geartete Gefährdung des Kindesfeststellen, nutzen sie die gesetzlich vorgesehenen Möglichkeitenund ergreifen unverzüglich alle notwendigen Maßnahmen,um die Sicherheit der betroffenen Personen zu gewährleisten.Eine zeitlich befristete MaßnahmeDie Besuchstreffs für die Ausübung des Umgangsrechts ermöglichenes, dass das Umgangsrecht an einem geeigneten Ortdurchgeführt wird, außerhalb des privaten Rahmens, in dem esgewöhnlich stattfindet, und in Gegenwart von nicht in das Systeminvolvierter Begleitpersonen bzw. Beratungspersonen.Die Inanspruchnahme eines Besuchstreffs soll den Charakter eineraußergewöhnlichen und vorübergehenden Maßnahme haben. DerKontakt zwischen einem Kind und seinem Elternteil soll hier nichtauf Dauer stattfinden und die Besuchstreffs stellen ihre Ressourcenund Kompetenzen zur Verfügung, damit die Beziehungen derBetroffenen sich entwickeln und schließlich außerhalb der Einrichtungenrealisiert werden können.Die Besuchstreffs sind einer dynamischen Sichtweise von Beziehungenverpflichtet. Die Maßnahme ist zeitlich begrenzt:➔ entweder durch eine Absprache zwischen den Eltern und demBesuchstreff;➔ oder durch einen gerichtlichen bzw. behördlichen Auftrag (indiesem Fall ist der Besuchstreff über die Zeitdauer informiert);➔ oder durch den Besuchstreff selbst.Die Klienten werden darüber informiert, dass die Eltern-Kind-Begegnungen im Besuchstreff zeitlich befristet sind.Für den Fall, dass eine Überweisung durch ein Gericht oder eineBehörde vorliegt, ohne dass diese Instanz die Zeitdauer für dieMaßnahme festgelegt hätte, kann der Besuchstreff den Eltern vorschlagen,den Fall durch diese Instanz erneut prüfen zu lassen.Neutralität bei der Durchführung derMaßnahme in den BesuchstreffsDer Besuchstreff ist ein dritter, definierter Ort, unabhängig undverschieden von den Orten, an denen sich die Kinder und Elterngewöhnlich aufhalten.Wenn der Besuchstreff zu einer Einrichtung mit mehreren Aufgabenfelderngehört (z.B. Berichterstattung, Begutachtung), dürfendie Personen, die diese Aufgaben übernehmen, im Besuchstreffnicht in denselben Fällen an der Durchführung der Maßnahmebeteiligt werden.Sobald ein Mitarbeiter mit einer neu aufgenommenen Familie anderweitigberuflich oder privat Kontakt hatte, sieht er davon ab,innerhalb des Besuchstreffs in die Durchführung dieser Maßnahmeeinbezogen zu werden.Jede Form der therapeutischen Behandlung der Klienten durcheine Begleitperson bzw. Beratungsperson des Besuchstreffs istausgeschlossen.Die Begleitpersonen bzw. Beratungspersonen berücksichtigen dieVielfalt der Kulturen und möglichen Ausgestaltungen von Familienleben.Die Zuständigkeit des Besuchstreffs beschränkt sich auf die Fragen,die mit der Ausübung des Umgangsrechts zusammenhängen.Bei Konflikten zwischen den Eltern oder ihren Vertretern beschränkensich die Begleitpersonen bzw. Beratungspersonen aufden Rahmen, der für das Umgangsrecht abgesteckt ist, und ergreifenfür keinen der Eltern Partei.Information der KlientenVor der Durchführung der Umgangsbegleitungen sind die Klientenüber die Zielsetzungen des Besuchstreffs, die dort geltende Geschäftsordnungbzw. Konzeption, die Funktionsweise sowie dasVerhältnis des Besuchstreffs zu Gericht und zu den Behörden zuinformieren. Sie erhalten vorab einen Text, der diese Informationenenthält.Die Klienten sind insbesondere darüber zu informieren, dass dieDurchführung der Maßnahme im Besuchstreff einen Übergangscharakterhat.VertraulichkeitDie Beziehungsgestaltung in den Besuchstreffs gehört zur Privatsphäre.Die dort betreuten Kinder und Eltern haben ein Recht aufdie Respektierung ihres Privat- und Familienlebens: Die Begleitpersonenbzw. Beratungspersonen sowie die Praktikanten sindzur Verschwiegenheit in Bezug auf die Fälle, mit denen sie in ihrerArbeit in den Besuchstreff betraut werden, angehalten.Das Gebot der Schweigepflicht kann in Ausnahmefällen aufgehobenwerden, nämlich dann, wenn die herrschenden gesetzlichenBestimmungen die Begleitpersonen bzw. Beratungspersonendazu verpflichten.Autonomie der BesuchstreffDie ethischen Leitlinien und die praktischen Vorgehensweisen inden Besuchstreffs können den Erfordernissen der Träger und denFinanzierungsmodalitäten nicht untergeordnet werden.Gerichte und Behörden, die ihre Klienten an die Besuchstreffsüberweisen, dürfen in keinem Fall über die praktische Vorgehensweiseder Besuchstreffs entscheiden.Unter bestimmten Voraussetzungen können die Besuchstreffs dieDurchführung einer Maßnahme, die von den Eltern oder einer58


Behörde oder einem Gericht gewünscht wird, ablehnen. Sie könnengleichfalls die Durchführung einer Maßnahme beenden, wennsie zu der Einschätzung gelangen, dass ihr Angebot missbräuchlichgenutzt wird.Verhältnis zu Gerichten und BehördenDer Besuchstreff für die Ausübung des Umgangsrechts ist eineneutrale Instanz, die technische und professionelle Garantien dafürbietet, dass die Eltern Beschlüsse der Gerichte oder Behördenwie vorgesehen umsetzen. Das gilt auch für Vereinbarungen, dieden Kontakt des Kindes mit weiteren Familienmitgliedern odereiner anderen Person, die ein Besuchsrecht zugesprochen bekommenhat, regeln. Diese Garantien sind insbesondere in derGeschäftsordnung bzw. Konzeption des Besuchstreffs niedergeschrieben.Die Besuchstreffs sind kein Ort, an dem Ermittlungen oder Begutachtungenstattfinden. Sie übernehmen keine Aufgaben, die in dieZuständigkeit der Gerichte und Behörden fallen. Der Rahmen fürdie Ausübung des Umgangsrechts ist definiert durch die Entscheidungvon Gericht oder Amt, oder durch Vereinbarungen wie obenzitiert, und stimmt überein mit der Geschäftsordnung bzw. Konzeptiondes Besuchstreffs.Die Annahme eines Falls setzt voraus, dass das überweisendeGericht oder das Amt von der Geschäftsordnung bzw. Konzeptionder Einrichtung Kenntnis genommen hat.Die Besuchstreffs können eine Kopie des Beschlusses erhalten,mit dem die Einrichtung als Ort, in dem das Besuchsrecht ausgeübtwerden soll, bestimmt wird.Die Besuchstreffs verzichten darauf, an Gerichte oder Behördenmündliche oder schriftliche Informationen weiterzugeben, die sichauf den Inhalt der Eltern-Kind-Kontakte beziehen.Die Besuchstreffs können den Eltern Bescheinigungen darüberausstellen, ob Termine der Kinder und Eltern wahrgenommenbzw. abgesagt wurden.Darüber hinaus können sie Gericht und Behörden zur KenntnisnahmeKopien von Schreiben übermitteln, die sie an die Parteienschicken:➔ betreffend Vorschläge zur Abänderung der Modalitäten, nachdenen die Umgangskontakte durchgeführt werden;➔ betreffend Abänderungen der Modalitäten, nach denen dieUmgangskontakte durchgeführt werden, wenn die Initiativedazu den Besuchstreff überlassen bleibt;➔ für den Fall, dass es während eines Umgangskontakts zueinem schwerwiegenden Vorfall gekommen ist.Diese Schreiben werden zuvor den betroffenen Eltern und gegebenenfallsihren Rechtsanwälten zugestellt.Die Schweigepflicht ist aufgehoben, wenn Gefahr für Klientenund/oder Begleitpersonen bzw. Beratungspersonen besteht oderbei einem Verstoß gegen die Geschäftsordnung, der die Ausübungdes Besuchsrechts oder die Funktionsweise der Einrichtungbehindert.Verhältnis zu den Instanzen,die an der Aufrechterhaltung der Eltern-Kind-Beziehungen interessiert sindDer Verband ermutigt seine Mitglieder, mit den Gerichten undBehörden, mit den Trägern, die an der Finanzierung der Besuchstreffbeteiligt sind, sowie mit allen Institutionen, die an derAufrechterhaltung der Eltern-Kind-Beziehungen Interesse haben,regelmäßigen Kontakt zu pflegen, damit die Rolle eines jeden, derin die Betreuung der Familie involviert ist, präzisiert werden kannund die Modalitäten einer effektiven Zusammenarbeit diskutiertwerden. Diese Kontakte können die Mitteilung allgemeiner Informationenzur Funktionsweise der Besuchstreffs beinhalten, ausgeschlossenist jedoch die Besprechung von Einzelfällen, die vonder Einrichtung übernommen wurden.Begleitpersonen bzw. Beratungspersonen eines Besuchstreffs, diean einer Fallbesprechung mit anderen Professionellen teilnehmen,müssen genauestens darauf achten, ihre Schweigepflicht bezüglichder Inhalte der Eltern-Kind-Beziehung zu wahren.Finanzielle Beteiligung der KlientenDas Recht, das eigene Kind zu sehen, darf auf keinen Fall an dieLeistung einer Bezahlung geknüpft sein. Einige Besuchstreffs bietenihre Dienste kostenfrei an, während andere der Ansicht sind,dass für ihre Dienstleistung ein Mitgliedsbeitrag oder eine Kostenbeteiligungerhoben werden kann oder muss. Auf keinen Fall abersollte die Unterlassung der Bezahlung ein Hindernis zur Durchführungdes Umgangs darstellen.Professionalität und Ausbildungder Begleitpersonen bzw. BeratungspersonenIn den Besuchstreffs arbeiten professionelle Teams, die nachMöglichkeit geschlechtsgemischt sowie interdisziplinär zusammengesetztsind.Bei der Arbeit in den Besuchstreffs handelt es sich um Begleitungvon Familienbeziehungen, so dass auf Seiten der Begleitpersonenbzw. Beratungspersonen entsprechende fachliche Kompetenzenerforderlich sind.Die Begleitpersonen bzw. Beratungspersonen in den Besuchstreffsverfügen über eine einschlägige Grundausbildung (aus denBereichen Psychologie, Sozialarbeit oder anderen) oder einegleichwertige Eignung, die sie über Berufserfahrung erlangthaben.Darüber hinaus haben die Begleitpersonen bzw. Beratungspersoneneine spezifische Ausbildung und/oder einschlägige praktischeZusatzausbildung erhalten.Die Anforderungen, die an die Ausbildung der Begleitpersonenbzw. Beratungspersonen gestellt werden, gelten für Professionelleund gegebenenfalls auch für Laienhelfer, die in den EinrichtungenMaßnahmen durchführen.Die Einstellung der Begleitpersonen bzw. Beratungspersonen liegtin der Verantwortung der Einrichtungen, sie wachen über ihreAusbildung sowie darüber, dass die Regeln von der Unvereinbarkeitbestimmter beruflicher Tätigkeiten, wie sie oben formuliertwurden, eingehalten werden.Die Einrichtungen entwickeln eine Zusammenarbeit im Team, diedie Qualität der Dienstleistung sichert und dazu beiträgt, dass dienötige professionelle Distanz zur Arbeit mit den Klienten gewährleistetist: Analyse und Reflexion der Vorgehensweisen oder Supervision.Wichtige Entscheidungen, die die Arbeit mit den Klientenbetreffen, sind soweit wie möglich gemeinsam im Team derBegleitpersonen bzw. Beratungspersonen zu erarbeiten.Die Praktikanten können in die Durchführung der Maßnahmen beiden Klienten einbezogen werden, in Abhängigkeit von ihrem Ausbildungsstandund ihren Kompetenzen. Sie unterliegen genausodem Gebot der Schweigepflicht wie die Begleitpersonen bzw.Beratungspersonen der Besuchstreffs. Wenn sie direkt in die Arbeitmit den Klienten einbezogen werden, müssen sie ausdrücklichals Praktikanten eingeführt werden.Praktische BestimmungenDer Besuchstreff ist der Ort, an dem sich das Kind mit seinemElternteil trifft. Andere Personen als die Begleitpersonen bzw.59


V. AnhangBeratungspersonen, und diejenigen, die mit dem Fall direkt befasstsind (Vertreter von Behörden, Rechtsanwälte, Gerichtsvollzieher,Sozialberichterstatter, Gutachter, Sozialarbeiter etc.), haben währendder Eltern-Kind-Begegnungen keinen Zutritt zu den Einrichtungen.Die Besuchstreffs wenden genaue Bestimmungen an, was denGebrauch von Videokameras, Fotoapparaten, Tonbändern undMobiltelefonen angeht. Innerhalb der Besuchstreffs gelten diegesetzlichen Bestimmungen <strong>zum</strong> Recht der Person am eigenenBild. Jede Berichterstattung über einen Besuchstreff setzt dasEinverständnis des Teams und der betroffenen Klienten voraus.Der Besuchstreff verfügt, in Abhängigkeit von der Anzahl der Fälle,die dort innerhalb eines bestimmten Zeitraums durchgeführt werden,über geeignete Räume, die den speziellen Erfordernissendieser Fälle gerecht werden.Der Besuchstreff schließt für seine Tätigkeiten eine Versicherungab.Geschäftsordnung bzw. KonzeptionDie Besuchstreffs verabschieden eine Geschäftsordnung bzw.Konzeption, die die vorliegenden berufsethischen Handlungsleitlinienberücksichtigt. Die Geschäftsordnung bzw. Konzeptionwird den Klienten wie den überweisenden Gerichten und Behördenvorgelegt. Die Begleitpersonen bzw. Beratungspersonenund die Klienten sind gehalten, diese Geschäftsordnung bzw.Konzeption verpflichtend anzuerkennen.4.2.4 Großbritannien"Minimum National <strong>Standards</strong>" der NACCC - NATIONALASSOCIATION OF CHILD CONTACT CENTRES (Great Britain,Nottingham, October 2000)A. Personelle Ausstattung einer Einrichtung(1) Jede Einrichtung sollte zu jedem Zeitpunkt eine Mindestzahlvon Freiwilligen beschäftigen. Ihre Anzahl sollte nieweniger als 3 sein.(2) Jedem Freiwilligen sollte eine schriftliche Vorlage überseine Rolle und Verantwortlichkeiten in der Einrichtungüberreicht werden.(3) Jede Einrichtung sollte über einen stellvertretendenKoordinator verfügen.B. Neue Einrichtungen und neues Personal(4) Neuen Einrichtungen sollte der Beitritt zur NACCC nichtgestattet werden, bevor ein regionaler Vertreter oder einMitglied der NACCC sie besucht hat.(5) Alle neuen Einrichtungen müssen ihr Zustimmung erteilen,was die Einhaltung des NACCC Praxis-Codes undder nationalen <strong>Standards</strong> betrifft.(6) Alle neuen Freiwilligen sollen vor Beginn ihrer Arbeit eineinführendes Training erhalten.(7) Allen neuen Freiwilligen sollte ein erfahrener Freiwilliger alsMentor zur Seite gestellt werden.C. Vorgehensweise bei der Abwicklung von Kontakten(8) Jede Einrichtung sollte dasselbe Überweisungsformularverwenden.(9) Jede Einrichtung sollte ihren Benutzern dieselben Regelnvorlegen.(10) Wann immer es möglich ist, sollten Familien dazu aufgefordertwerden, vor Beginn der Kontakte die Einrichtungzu besuchen.D. Grundsätze(11) Jede Einrichtung sollte bezüglich der folgenden Themenbereicheüber Grundsätze und Handlungsanweisungenverfügen, die mit den Richtlinien der NACCC übereinstimmen:(a) Kindesschutz(b) Vertraulichkeit(c) Gesundheit und Sicherheit(d) Beschwerden(e) Gleichberechtigung(f) Häusliche Gewalt und Konfliktmanagement(g) Kritische Vorfälle(12) Das Management-Komitee einer Einrichtung oder dieOrganisation, die ihre Arbeit überwacht, sollte jeden dieserGrundsätze formell billigen.(13) Überweisende Instanzen, Geldmittel zur Verfügung stellendeOrganisationen und Benutzer der Einrichtung solltenauf das Vorliegen dieser Grundsätze hingewiesenwerden.(14) Diese Grundsätze und die Praxisregeln sollten jährlichüberprüft werden.60


E. Fragestellungen, die aus den GrundsätzenresultierenKindesschutz(15) Alle Freiwilligen sollten zu einem feststehenden Termin aufdie Inhalte des Kindesschutzes hingewiesen werden undsollten hierin ausgebildet werden.(16) Die Einrichtungen sollten an Freiwillige und das PersonalRichtlinien <strong>zum</strong> Umgang mit dem Verdacht oder derAufdeckung von sexuellem Missbrauch aushändigen.(17) Die Einrichtungen sollten über eine namentlich bekanntePerson verfügen, welche für die Aufdeckung von sexuellemMissbrauch verantwortlich ist.(18) Einrichtungen, die <strong>begleiteten</strong> Umgang anbieten, sollteneine Überweisung nicht akzeptieren, wenn eine beteiligtePerson bekanntermaßen eines Vergehens des a) physischenoder b) sexuellen Missbrauchs eines Kindes überführtwurde, mit Ausnahme von außergewöhnlichen Umständen.(19) Alle neuen freiwilligen Mitarbeiter sollten ein Bewerbungsformularausfüllen.(20) Alle neuen Freiwilligen sollten interviewt werden.(21) Für alle neuen Freiwilligen sollten zwei Empfehlungen eingeholtwerden.(22) Vor Beginn ihrer Arbeit in einem Kontaktzentrum solltevon allen neuen Freiwilligen ein polizeiliches Führungszeugniseingeholt werden.(23) Vor Bestätigung ihrer Anstellung sollten alle neuen freiwilligenMitarbeiter eine Probezeit durchlaufen.(30) Der Verantwortliche für Fragen der Gesundheit undSicherheit soll gewährleisten, dass die Räumlichkeiten,die Ausstattung und die Sicherheitsvorkehrungen derEinrichtung regelmäßig überprüft werden.Chancengleichheit(31) Jeder Benutzer einer Einrichtung oder jeder freiwilligeMitarbeiter, der sich einer rassistischen oder offensivenWeise verhält, wird entweder in Hinblick auf sein zukünftigesAuftreten verwarnt oder <strong>zum</strong> Verlassen des Zentrumsaufgefordert.Häusliche Gewalt(32) Jeder freiwillige Mitarbeiter sollte auf das Problem derhäuslichen Gewalt hingewiesen werden und in diesemBereich Fortbildung erhalten.F. Training und Unterstützung der Personals(33) Jede Kontakteinrichtung sollte ein Minimum von zweiFortbildungssitzungen pro Jahr anbieten.(34) Von jeder Einrichtung wird gefordert, die Fortbildung derfreiwilligen Mitarbeiter zu protokollieren.(35) Jede Einrichtung soll über ein genehmigtes System vonUnterstützungsangeboten für das Personal verfügen.4.3 Auszüge aus Handreichungen anderer Länder,die geeignete Sicherheitsmaßnahmen beimbeaufsichtigten Umgang betreffenVertraulichkeit(23) Die für die Koordination verantwortlichen Mitarbeitereines Zentrums sollten alle Informationen betreffend dieNutzer oder das Personal des Zentrums an einem sicherenPlatz aufbewahren. Wenn eine Sache erledigt ist, solltendie Informationen wie vertrauliche Daten entsorgtwerden.(24) Jedes Kontaktzentrum sollte Grundsätze bezüglich derWeitergabe von Informationen haben.(25) Jede Weiterleitung von Informationen an eine überweisendeInstanz oder das Gericht wird vom Koordinatordes Zentrums durchgeführt.(26) Überweisungsformulare und Prospekte der Einrichtungsollten Aussagen über die Vertraulichkeit und Weitergabevon Informationen beinhalten.Beschwerden(27) Beschwerden sollten einen vereinbarten Weg durchlaufen,bei welchem zunächst der Koordinator der Einrichtungeingeschaltet wird. Wenn das Problem auf dieserEbene nicht gelöst werden kann, sollte das Management-Komiteeder Einrichtung einbezogen werden undals letzte Schiedsrichterinstanz die NACCC. Jede Stufedes Prozesses sollte in einer festgelegten Zeit durchlaufenwerden.Fragen der Gesundheit und Sicherheit(28) Alle freiwilligen Mitarbeiter sollten Trainings in allen Bereichenvon Gesundheit und Sicherheit erhalten.(29) In jeder Einrichtung wird eine Person namentlich <strong>zum</strong>Verantwortlichen für Gesundheits- und Sicherheitsfragenernannt.61


Staatsinstitut für FrühpädagogikPrinzregentenstraße 24D-80538 MünchenTelefon: 0 89 /21234-200Telefax: 0 89 /21234-222e-mail: ingrid-pfund@extern.lrz-muenchen.deInternet: http://www.ifp-bayern.de

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