1 PD Dr. Richter Vorlesung ... - Dr. Klaus Richter

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Table of ContentsPageABSTRACT/RESUME 3INTRODUCTION 7SUMMARY 8PINE PESTS 10Mountain pine beetle 10A pine needle sheathminer 13Squirrel damage 13Pine needle diseases 14Pine sawfly 14Pine wood nematode 14Lodgepole pine terminal weevil 14European pine shoot moth 15DOUGLAS-FIR PESTS 15Western spruce budworm 15Douglas-fir tussock moth 17Douglas-fir beetle 17SPRUCE PESTS 19Spruce beetle 19Northern spruce engraver 21Spruce aphid 21Spruce weevil 21Spruce bud insects 21TRUE FIR PESTS 22Budworms 22Western balsam bark beetle 24Balsam woolly aphid 24HEMLOCK PESTS 24Western blackheaded budworm 24Hemlock sawfly 27Terminal crook disease 27LARCH PESTS 28Larch casebearer 28Larch budmoth 28Larch needle diseases 29Larch sawfly 29European larch canker 29MULTIPLE HOST PESTS 30Black army cutworm 30Cone, seed, and seed orchard pests 31Pests of young stands 31Tomentosus root rot 31Porcupine feeding damage 32Acid rain monitoring 32Fume damage 32


Berücksichtigung der Gläubigerinteressen. A.A.: Grabstein dient unmittelbar derBestattung, Unmittelbarkeit beziehe sich auf aktuellen Trauerfall (Pauly JuS 1996,682).b. Die Verwertungaa.Grundlagen: Verwertung als zweiten Akt der Vollstreckung zur Befriedigung desGläubigers.(1.) Pfändung von Bargeld (§ 815 ZPO): Ablieferung beim Gläubiger (Abs. 1),Hinterlegung, sofern ein die Veräußerung hinderndes Recht eines <strong>Dr</strong>itten glaubhaftgemacht wird (Zweck: Sicherung der <strong>Dr</strong>ittwiderspruchsklage, § 771 ZPO). Beachtevon § 270 BGB abweichende Gefahrtragungsregel in § 815 Abs. 3 ZPO. Gläubigerwird erst mit Ablieferung an ihn Eigentümer des Geldes. Gehörte Geld dem Schuldnernicht, hat Gläubiger nach gemischter Theorie kein Pfändungspfandrecht erworben,damit kein Recht, das Geld zu behalten; <strong>Dr</strong>itter hat Herausgabeanspruch aus § 812 I1, 2. Alt. (BGHZ 119, 83, st. Rspr.).(2.) Öffentliche Versteigerung als „normaler“ Verwertungsakt bei beweglichenSachen: Leitung der Versteigerung durch GV (§ 814 ZPO); Frist: Nach Ablauf einerWoche seit Pfändung – Ermöglichung der <strong>Dr</strong>ittwiderspruchsklage (§ 816 Abs. 1 ZPO).Zeit und Ort der Versteigerung sind öffentlich bekannt zu machen (§ 816 Abs. 3ZPO), die Versteigerung ist öffentlich. Gläubiger und Schuldner dürfen mitbieten, derGV und seine Gehilfen als neutrale Amtsträger nicht (§ 450 I BGB). GV muss in derVersteigerung gewöhnlichen Verkaufswert und notwendiges Mindestgebot angeben (§817a I 1 ZPO); Meistbietender muss mindestens Mindestgebot bieten; nach Zuschlagwird dem Erwerber durch den GV die Sache gegen Barzahlung abgeliefert (§ 817 Abs.2 ZPO).bb.Der Eigentumserwerb an der gepfändeten Sache und an dem Erlös(1.) Eigentumserwerb des Erstehers:(a.)(b.)Gebot und Zuschlag: Zustandekommen eines kaufähnlichen öffentlichrechtlichenVertrages, dieser ist Rechtsgrund für spätere Eigentumsübertragung(hM, vgl. BGHZ 119, 78). Erwerber hat öffentlich-rechtlichen Anspruch aufEigentumserwerb; wird dieser Anspruch nicht erfüllt, kann Erwerber nurErinnerung gem. § 766 ZPO einlegen. Ist die ersteigerte Sache mangelhaftiSd §§ 434, 435 BGB, sind Gewährleistungsansprüche ausgeschlossen (§806 ZPO).Eigentumserwerb des Erwerbers durch Ablieferung (§ 817 Abs. 2 ZPO).Ablieferung ist nach hM eine Zuweisung des Eigentums kraft Hoheitsakt;Erwerber erwirbt auf Grundlage wirksamer Verstrickung originäres Eigentuman der Sache, unerheblich, ob Sache zum Schuldnervermögen gehörte odernicht und ob Erwerber gut- oder bösgläubig war (st. Rspr.: BGHZ 55, 20, 25;119, 75, 76; Brox/Walker Rn. 411; Jauernig/Berger § 18 IV 1). Ablieferungsetzt idR Verschaffung unmittelbaren Besitzes voraus.7


(2.) Gefahrübergang auf den Vollstreckungsgläubiger: Empfangnahme des Erlösesdurch den GV gilt als Zahlung seitens des Schuldners (§ 819 ZPO). Gefahrtragungliegt – abweichend von § 270 BGB – regelmäßig beim Gläubiger.(3.) Eigentumserwerb am Erlös: Bei Zahlung des Erwerbers an GV tritt Erlös an dieStelle der gepfändeten Sache (dingliche Surrogation, § 1247 BGB). Am Erlös setztsich Verstrickung fort, Gläubiger hat an Erlös Pfändungspfandrecht, wenn diegepfändete Sache nicht Schuldnerfremd war. Wird Erlös an den Gläubiger ausgezahlt,ist dieser befriedigt und die Zwangsvollstreckung beendet. Der Überschuss ist demSchuldner auszuhändigen (§ 1247 BGB). <strong>Dr</strong>itte können nach Auszahlung des Erlösesgegenüber Gläubiger Anspruch aus § 812 I 1, 2. Alt. BGB geltend machen, wenngepfändete Sache schuldnerfremd war (G. Lüke AcP 153, 543; BGHZ 119, 83).8

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