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Konzeption - Begleitete Elternschaft - Stichworte - 16.10.-205

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Landesjugendamt Bernau, den 14.05.08450 Tel.: 03338 / 701 854Bearbeiter: Matthias LucknerE-Mail: Matthias.Luckner@lja.brandenburg.deStichwortsammlungzu<strong>Konzeption</strong>enfür<strong>Begleitete</strong> <strong>Elternschaft</strong>VorwortDie Eltern haben die Pflicht und das Recht, für das minderjährige Kind zu sorgen...Die elterliche Sorge umfasst die Sorge für die Person des Kindes... Bei der Pflegeund Erziehung des Kindes berücksichtigen die Eltern die wachsende Fähigkeit unddas wachsende Bedürfnis des Kindes zu selbständigem verantwortungsbewusstemHandeln. Sie besprechen mit dem Kind, soweit es nach dessen Entwicklungsstandangezeigt ist, Fragen der elterlichen Sorge und streben Einvernehmen an. Zum Wohldes Kindes gehört in der Regel der Umgang mit beiden Elternteilen. Gleiches gilt fürden Umgang mit anderen Personen, zu denen das Kind Bindungen besitzt, wennihre Aufrechterhaltung für seine Entwicklung förderlich ist. (Auszüge aus dem § 1626BGB)Träger• Vorgeschichte• Arbeitsansatz• LeitbildPrävention• Junge Menschen auf Ehe und Partnerschaft und das Zusammenleben mitKindern vorbereiten• Beratung von Fachkräften anderer Professionen hinsichtlich Schwangerschaftund Geburt• Arbeit mit den werdenden Großeltern hinsichtlich der Akzeptanz derSelbstbestimmtheit ihrer erwachsen werdenden KinderLeistungsträger• Träger der Eingliederungshilfe nach SGB XII• Träger der Jugendhilfe nach SGB VIIIVernetzung• Aufzählung der wichtigen Kooperationspartner• Benennung der SchnittflächenArt der Leistungen und ihre gesetzlichen Grundlagen• Prävention im Sinne des § 16 Abs. 1 Pt. 1 SGB VIII1


• Ambulante Begleitungo Im Sinne der Hilfen zur Erziehung: Sozialpädagogischen Familienhilfenach § 31 SGB VIIIo Im Sinne der Eingliederungshilfe: Entsprechend dem individuellenHilfebedarf nach § 53 SGB XII i.V.m. § 55 Abs. 2 Nr. 6 SGB IX• Stationäre Begleitungo Dem Einzelfall angepasste Hilfe zur Erziehung in stationärer Formgemäß § 27 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII odero Stationäre Betreuung der Kinder nach § 34 SGB VIIIo Gemeinsame Wohnform für Mütter/Väter/Kinder nach § 19 SGBVIIIo Vollstationäre Betreuung im Sinne der Eingliederungshilfe der Elternoder eines Elternteils nach § 53 SGBXII, § 54 SGB XII i.V.m.§ 97 Abs. 3 SGB XII• Betreuung und Versorgung des Kindes in Notsituationen (§ 20 bzw. §§ 27 ff)• In Obhutnahme nach § 42 SGB VIII• <strong>Begleitete</strong>r Umgang nach § 18 SGB VIIIZiele• Erhöhung der Selbständigkeit der Eltern bei Absenkung professionellerBegleitung• Aufwachsen der Kinder im Sinne des NormalitätsprinzipsStruktur des jeweiligen Angebotes• Aussagen zu den Wohneinrichtungeno Ort und Wohngebieto Art des Wohnens Jede Familie lebt in einer Wohnung Es gibt Gemeinschaftsbereiche (Zimmer, Garten...)• Zu dem Wirkungsbereich ambulanter Arbeit• Zu dem Wirkungsbereich präventiver Arbeit• Zu dem Wirkungsbereich nachsorgender Arbeit (<strong>Begleitete</strong>r Umgang)Klientel• Eltern mit geistiger Behinderung und ihre Kinder• Eltern mit seelischer Behinderung und ihre Kinder• Eltern mit körperlicher / Sinnesbehinderung und ihre KinderDie aufgeführten Behinderungen können auch in Kombination auftreten, inSonderheit mit Schwierigkeiten eigener Verhaltensregulierung wie auch bei Elternunterhalb der Volljährigkeit.• AusschlusskriterienAufnahmevoraussetzungen /Aufnahmeverfahren• Mitwirkungsbereitschaft der Eltern• Erkennbares Selbsthilfepotential der Eltern• BindungsfähigkeitAufgabenstellungen/Arbeitsansätze• Förderung der Elterno Erhöhung der Erziehungskompetenz2


Wahrnehmung der Äußerungen des Kindes, deren Interpretationhinsichtlich seiner Bedürfnisse und deren adäquateBeantwortung Entwicklung von Feinfühlichkeito Erhöhung der Alltagskompetenz Zubereitung von Mahlzeiten (Selbstversorger) Wäschepflege Umgang mit Geldo Weiterentwicklung der Persönlichkeit Biographiearbeit „Schatztruhe“• Förderung der Kinder Elternzeit Kindertagesstätte Schule Entwicklungsdiagnostik• Unterstützung der Eltern – Kind – Interaktion• Aufbau eines persönlichen Netzwerkes für jedes Elternteil, für jedes Kind• Zusammenarbeit mit der HerkunftsfamiliePlanung und Ausgestaltung der Hilfen• Zusammenwirken mit dem Jugendamt im Rahmen der Hilfeplanung für diegesamte Familie• Zusammenwirken mit dem Sozialhilfeträger zur Planung und Ausgestaltungder EingliederungshilfePersonal• Berufliche Qualifikation (Multiprofessionelles Team)• Konzept beruflicher Weiterbildung• Struktur der personellen Begleitung (Dienstorganisation / Betreuungszeiten)QualitätsentwicklungDokumentationKinderschutz• Vereinbarung mit dem Jugendamt zu § 8a• Handlungskonzept der Einrichtung zu § 8aTrennungsbegleitung• Die Trennung erfolgt in Abstimmung mit dem Jugendamt• In Übereinstimmung mit den Eltern• Im Dissens mit den Eltern• Das Kind „bestimmt“ die Dauer der einzelnen Schritte der Anbahnung desKontaktes zu künftigen Betreuungspersonen• Das Kind hat das Recht auf Umgang mit jedem Elternteil; jeder Elternteil istzum Umgang mit dem Kind verpflichtet und berechtigt (§ 1684 BGB). Weiteresim § 1685 BGB.• Möglichkeiten und Grenzen von Pflegeeltern, Innewohnenden ErzieherInnenund Heimgruppen3


Anmerkungen• O.g. <strong>Stichworte</strong> sind als „Möglichkeit“ zu sehen, auch ist die Aufzählung nichtabschließend.• Absichtserklärungen sollten in einer <strong>Konzeption</strong> vermieden werden.4

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